SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |
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1 | Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |
2 | Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen. |
3 | Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
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1 | Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
2 | Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 39 Ausübung der politischen Rechte - 1 Der Bund regelt die Ausübung der politischen Rechte in eidgenössischen, die Kantone regeln sie in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten. |
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1 | Der Bund regelt die Ausübung der politischen Rechte in eidgenössischen, die Kantone regeln sie in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten. |
2 | Die politischen Rechte werden am Wohnsitz ausgeübt. Bund und Kantone können Ausnahmen vorsehen. |
3 | Niemand darf die politischen Rechte in mehr als einem Kanton ausüben. |
4 | Die Kantone können vorsehen, dass Neuzugezogene das Stimmrecht in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten erst nach einer Wartefrist von höchstens drei Monaten nach der Niederlassung ausüben dürfen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 191c Richterliche Unabhängigkeit - Die richterlichen Behörden sind in ihrer rechtsprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 39 Ausübung der politischen Rechte - 1 Der Bund regelt die Ausübung der politischen Rechte in eidgenössischen, die Kantone regeln sie in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten. |
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1 | Der Bund regelt die Ausübung der politischen Rechte in eidgenössischen, die Kantone regeln sie in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten. |
2 | Die politischen Rechte werden am Wohnsitz ausgeübt. Bund und Kantone können Ausnahmen vorsehen. |
3 | Niemand darf die politischen Rechte in mehr als einem Kanton ausüben. |
4 | Die Kantone können vorsehen, dass Neuzugezogene das Stimmrecht in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten erst nach einer Wartefrist von höchstens drei Monaten nach der Niederlassung ausüben dürfen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
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1 | Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
2 | Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
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1 | Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
2 | Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
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1 | Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
2 | Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. |
SR 131.221 Verfassung des Kantons Solothurn, vom 8. Juni 1986 KV/SO Art. 27 Zuständigkeit - Das Volk wählt: |
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a | als Bundesorgane: |
a1 | die Mitglieder des Nationalrates; |
a2 | die Mitglieder des Ständerates; |
b | als kantonale Organe: |
b1 | die Mitglieder des Kantonsrates; |
b2 | die Mitglieder des Regierungsrates; |
c | als Amtei- oder Bezirksorgane: |
c1 | die Amtsgerichtspräsidenten; |
c2 | ...6 |
c3 | die Amtsrichter und ihre Stellvertreter; |
c4 | ...7 |
c5 | ...8 |
d | als Gemeindeorgane: |
d1 | die Mitglieder des Gemeinderates; |
d2 | den Gemeindepräsidenten. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
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1 | Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
2 | Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 101 Beschwerde gegen Erlasse - Die Beschwerde gegen einen Erlass ist innert 30 Tagen nach der nach dem kantonalen Recht massgebenden Veröffentlichung des Erlasses beim Bundesgericht einzureichen. |
SR 131.221 Verfassung des Kantons Solothurn, vom 8. Juni 1986 KV/SO Art. 27 Zuständigkeit - Das Volk wählt: |
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a | als Bundesorgane: |
a1 | die Mitglieder des Nationalrates; |
a2 | die Mitglieder des Ständerates; |
b | als kantonale Organe: |
b1 | die Mitglieder des Kantonsrates; |
b2 | die Mitglieder des Regierungsrates; |
c | als Amtei- oder Bezirksorgane: |
c1 | die Amtsgerichtspräsidenten; |
c2 | ...6 |
c3 | die Amtsrichter und ihre Stellvertreter; |
c4 | ...7 |
c5 | ...8 |
d | als Gemeindeorgane: |
d1 | die Mitglieder des Gemeinderates; |
d2 | den Gemeindepräsidenten. |
SR 131.221 Verfassung des Kantons Solothurn, vom 8. Juni 1986 KV/SO Art. 27 Zuständigkeit - Das Volk wählt: |
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a | als Bundesorgane: |
a1 | die Mitglieder des Nationalrates; |
a2 | die Mitglieder des Ständerates; |
b | als kantonale Organe: |
b1 | die Mitglieder des Kantonsrates; |
b2 | die Mitglieder des Regierungsrates; |
c | als Amtei- oder Bezirksorgane: |
c1 | die Amtsgerichtspräsidenten; |
c2 | ...6 |
c3 | die Amtsrichter und ihre Stellvertreter; |
c4 | ...7 |
c5 | ...8 |
d | als Gemeindeorgane: |
d1 | die Mitglieder des Gemeinderates; |
d2 | den Gemeindepräsidenten. |
SR 131.221 Verfassung des Kantons Solothurn, vom 8. Juni 1986 KV/SO Art. 27 Zuständigkeit - Das Volk wählt: |
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a | als Bundesorgane: |
a1 | die Mitglieder des Nationalrates; |
a2 | die Mitglieder des Ständerates; |
b | als kantonale Organe: |
b1 | die Mitglieder des Kantonsrates; |
b2 | die Mitglieder des Regierungsrates; |
c | als Amtei- oder Bezirksorgane: |
c1 | die Amtsgerichtspräsidenten; |
c2 | ...6 |
c3 | die Amtsrichter und ihre Stellvertreter; |
c4 | ...7 |
c5 | ...8 |
d | als Gemeindeorgane: |
d1 | die Mitglieder des Gemeinderates; |
d2 | den Gemeindepräsidenten. |
SR 131.221 Verfassung des Kantons Solothurn, vom 8. Juni 1986 KV/SO Art. 61 Amtsperiode - 1 Die Amtsperiode für alle Beamten und Behörden des Kantons und der Gemeinden beträgt vier Jahre. |
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1 | Die Amtsperiode für alle Beamten und Behörden des Kantons und der Gemeinden beträgt vier Jahre. |
2 | Alle Wahlen erfolgen für eine Amtsperiode oder den Rest der Amtsperiode. |
SR 171.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG) - Parlamentsgesetz ParlG Art. 135 Gesamterneuerung - 1 Wahlen in die eidgenössischen Gerichte finden vor Beginn der neuen Amtsdauer getrennt für die verschiedenen Gerichte und getrennt für die Richterinnen und Richter sowie die nebenamtlichen Richterinnen und Richter statt. |
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1 | Wahlen in die eidgenössischen Gerichte finden vor Beginn der neuen Amtsdauer getrennt für die verschiedenen Gerichte und getrennt für die Richterinnen und Richter sowie die nebenamtlichen Richterinnen und Richter statt. |
2 | Die Erneuerung geschieht entweder durch die Wiederwahl der sich wieder zur Verfügung stellenden Mitglieder oder, im Falle von Vakanzen oder der Abwahl eines Mitglieds, durch eine Ergänzungswahl. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
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1 | Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
2 | Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
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1 | Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
2 | Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. |