142 V 239
26. Auszug aus dem Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S. proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz gegen Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA) (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) 9C_553/2015 vom 13. Juni 2016
Regeste (de):
- Art. 51 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 51 Paritätische Verwaltung - 1 Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben das Recht, in das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung die gleiche Zahl von Vertretern zu entsenden.176
1 Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben das Recht, in das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung die gleiche Zahl von Vertretern zu entsenden.176 2 Die Vorsorgeeinrichtung hat die ordnungsgemässe Durchführung der paritätischen Verwaltung zu gewährleisten. Es sind namentlich zu regeln: a die Wahl der Vertreter der Versicherten; b eine angemessene Vertretung der verschiedenen Arbeitnehmerkategorien; c die paritätische Vermögensverwaltung; d das Verfahren bei Stimmengleichheit. 3 Die Versicherten wählen ihre Vertreter unmittelbar oder durch Delegierte. Ist dies wegen der Struktur der Vorsorgeeinrichtung, namentlich bei Sammelstiftungen, nicht möglich, so kann die Aufsichtsbehörde andere Formen der Vertretung zulassen. Den Vorsitz des paritätischen Organs führt abwechslungsweise ein Arbeitnehmer- und ein Arbeitgebervertreter. Das paritätische Organ kann jedoch die Zuordnung des Vorsitzes anders regeln.177 4 Ist das Verfahren bei Stimmengleichheit noch nicht geregelt, so entscheidet ein im gegenseitigen Einvernehmen bestimmter neutraler Schiedsrichter. Kommt keine Einigung über den Schiedsrichter zustande, so wird dieser von der Aufsichtsbehörde bezeichnet. 5 ...178 6 und 7 ...179 SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 51 Paritätische Verwaltung - 1 Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben das Recht, in das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung die gleiche Zahl von Vertretern zu entsenden.176
1 Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben das Recht, in das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung die gleiche Zahl von Vertretern zu entsenden.176 2 Die Vorsorgeeinrichtung hat die ordnungsgemässe Durchführung der paritätischen Verwaltung zu gewährleisten. Es sind namentlich zu regeln: a die Wahl der Vertreter der Versicherten; b eine angemessene Vertretung der verschiedenen Arbeitnehmerkategorien; c die paritätische Vermögensverwaltung; d das Verfahren bei Stimmengleichheit. 3 Die Versicherten wählen ihre Vertreter unmittelbar oder durch Delegierte. Ist dies wegen der Struktur der Vorsorgeeinrichtung, namentlich bei Sammelstiftungen, nicht möglich, so kann die Aufsichtsbehörde andere Formen der Vertretung zulassen. Den Vorsitz des paritätischen Organs führt abwechslungsweise ein Arbeitnehmer- und ein Arbeitgebervertreter. Das paritätische Organ kann jedoch die Zuordnung des Vorsitzes anders regeln.177 4 Ist das Verfahren bei Stimmengleichheit noch nicht geregelt, so entscheidet ein im gegenseitigen Einvernehmen bestimmter neutraler Schiedsrichter. Kommt keine Einigung über den Schiedsrichter zustande, so wird dieser von der Aufsichtsbehörde bezeichnet. 5 ...178 6 und 7 ...179 - Die Reglementsbestimmung eines Vorsorgewerkes einer Sammelstiftung, wonach die Vertreter durch die betroffenen Verbände berufen werden, verletzt die Parität, wenn nur eine Minderheit der angeschlossenen Arbeitnehmer gewerkschaftlich organisiert ist (E. 4.4).
Regeste (fr):
- Art. 51 al. 1 et 3 LPP; gestion paritaire de l'institution de prévoyance.
- La disposition réglementaire d'une oeuvre de prévoyance d'une fondation collective, selon laquelle les représentants sont désignés par les associations concernées, viole le principe de la parité lorsque seule une minorité des salariés affiliés est organisée sur le plan syndical (consid. 4.4.).
Regesto (it):
- Art. 51 cpv. 1 e 3 LPP; amministrazione paritetica dell'istituto di previdenza.
- La norma del regolamento di una cassa di previdenza di una fondazione collettiva, secondo cui i rappresentanti sono designati dalle associazioni interessate, viola il principio della parità nel caso in cui solo una minoranza dei lavoratori affiliati è organizzata sul piano sindacale (consid. 4.4).
Sachverhalt ab Seite 239
BGE 142 V 239 S. 239
A.
A.a Die proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz (nachfolgend: Stiftung) steht allen Organisationen (Verbänden, Selbsthilfeorganisationen und Institutionen) offen, die zum Schweizerischen Gewerbeverband gehören. Die angeschlossenen Organisationen bilden je eigene Vorsorgewerke resp. Pensionskassen, die alle über eine Versicherungskommission verfügen. Diese bestimmt die Vertreter in der paritätisch zusammengesetzten Stiftungsversammlung, welche die Wahl- und Abberufungsbehörde des gesamten Stiftungsrates ist.
A.b Die Vorsorgewerke resp. die Versicherungskommissionen wurden angewiesen, ihr Organisations- und Wahlreglement gemäss Musterreglement des Stiftungsrates zu erlassen. Dieses statuiert, dass die Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter in der Versicherungskommission durch die betroffenen Verbände berufen werden (Art. 2.4 Abs. 1 Musterreglement [sowohl in der ab 1. Januar 2012 als auch in der ab 1. Januar 2013 gültigen Fassung]). Die Versicherungskommission des Vorsorgewerkes IMOREK (nachfolgend:
BGE 142 V 239 S. 240
Pensionskasse), dem fünf Verbände angeschlossen sind, beschloss (wiederholt) ein Organisations- und Wahlreglement, das für die Arbeitnehmervertreter eine direkte Nomination und Wahl durch die versicherten Arbeitnehmer - ausschliesslich aus dem Kreis der Versicherten - vorsah. Die diesbezügliche Genehmigung durch den Stiftungsrat blieb (wiederholt) aus. Stattdessen verabschiedete dieser am 28. November 2012 - zu Händen der Pensionskasse - eine angepasste Version von Art. 2.4 des Musterreglements, wonach die Arbeitnehmervertreter durch die Gewerkschaften UNIA, SYNA und FAI berufen werden.
A.c Der Schweizer Verband der Innendekorateure und des Möbelfachhandels (interieursuisse) sowie sieben Versicherte gelangten infolge der Ablehnung des Organisations- und Wahlreglements, das die Pensionskasse vorgelegt hatte, an die Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA). Diese hiess die Beschwerden am 28. Januar 2014 gut und befand, Art. 2.4 des Organisations- und Wahlreglements der Pensionskasse verletze den Grundsatz der Parität. Die BBSA wies den Stiftungsrat an, den gesetzeskonformen Zustand wiederherzustellen und die entsprechenden reglementarischen Änderungen zu erlassen sowie u.a. aufzuzeigen, wie die Parität auf seiner Stufe gewährleistet werden könne.
B. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde der Stiftung am 9. Juni 2015 ab.
C. Die Stiftung reicht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein und beantragt, der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 2015 und die Verfügung der Aufsichtsbehörde vom 28. Januar 2014 seien aufzuheben. Eventualiter sei die Sache an Ersteres zurückzuweisen. Die BBSA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
2.
2.1 Vorsorgeeinrichtungen werden von einer paritätischen Verwaltung geleitet. Das heisst, Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben das Recht, die gleiche Zahl von Vertretern in das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung zu entsenden, wobei eine angemessene Vertretung der verschiedenen Arbeitnehmerkategorien zu gewährleisten ist
BGE 142 V 239 S. 241
(Art. 51 Abs. 1
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SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 51 Paritätische Verwaltung - 1 Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben das Recht, in das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung die gleiche Zahl von Vertretern zu entsenden.176 |
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1 | Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben das Recht, in das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung die gleiche Zahl von Vertretern zu entsenden.176 |
2 | Die Vorsorgeeinrichtung hat die ordnungsgemässe Durchführung der paritätischen Verwaltung zu gewährleisten. Es sind namentlich zu regeln: |
a | die Wahl der Vertreter der Versicherten; |
b | eine angemessene Vertretung der verschiedenen Arbeitnehmerkategorien; |
c | die paritätische Vermögensverwaltung; |
d | das Verfahren bei Stimmengleichheit. |
3 | Die Versicherten wählen ihre Vertreter unmittelbar oder durch Delegierte. Ist dies wegen der Struktur der Vorsorgeeinrichtung, namentlich bei Sammelstiftungen, nicht möglich, so kann die Aufsichtsbehörde andere Formen der Vertretung zulassen. Den Vorsitz des paritätischen Organs führt abwechslungsweise ein Arbeitnehmer- und ein Arbeitgebervertreter. Das paritätische Organ kann jedoch die Zuordnung des Vorsitzes anders regeln.177 |
4 | Ist das Verfahren bei Stimmengleichheit noch nicht geregelt, so entscheidet ein im gegenseitigen Einvernehmen bestimmter neutraler Schiedsrichter. Kommt keine Einigung über den Schiedsrichter zustande, so wird dieser von der Aufsichtsbehörde bezeichnet. |
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SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 49 Selbstständigkeitsbereich - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen dieses Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei. Sie können im Reglement vorsehen, dass Leistungen, die über die gesetzlichen Mindestbestimmungen hinausgehen, nur bis zum Erreichen des Referenzalters ausgerichtet werden. |
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1 | Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen dieses Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei. Sie können im Reglement vorsehen, dass Leistungen, die über die gesetzlichen Mindestbestimmungen hinausgehen, nur bis zum Erreichen des Referenzalters ausgerichtet werden. |
2 | Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge nur die Vorschriften über:153 |
1 | die Definition und Grundsätze der beruflichen Vorsorge sowie des versicherbaren Lohnes oder des versicherbaren Einkommens (Art. 1, 33a und 33b); |
10 | die Integrität und Loyalität der Verantwortlichen, die Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden und die Interessenkonflikte (Art. 51b, 51c und 53a); |
11 | die Teil- oder Gesamtliquidation (Art. 53b-53d); |
12 | die Auflösung von Verträgen (Art. 53e-53f); |
13 | den Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. c und i und Abs. 2-5, 56a, 57 und 59); |
14 | die Aufsicht und die Oberaufsicht (Art. 61-62a und 64-64c); |
15 | ... |
16 | die finanzielle Sicherheit (Art. 65, 65c, 65d Abs. 1, 2 und 3 Bst. a zweiter Satz und b, Art. 65e, 66 Abs. 4, 67 und 72a-72g); |
17 | die Transparenz (Art. 65a); |
18 | die Rückstellungen und die Wertschwankungsreserven (Art. 65b); |
19 | die Versicherungsverträge zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungseinrichtungen (Art. 68 Abs. 3 und 4); |
2 | den Bezug der Altersleistung (Art. 13 Abs. 2, 13a und 13b); |
20 | die Überschussbeteiligungen aus Versicherungsverträgen (Art. 68a); |
21 | die Vermögensverwaltung (Art. 71) und die Stimmpflicht als Aktionärin (Art. 71a und 71b); |
22 | die Rechtspflege (Art. 73 und 74); |
23 | die Strafbestimmungen (Art. 75-79); |
24 | den Einkauf (Art. 79b); |
25 | den versicherbaren Lohn und das versicherbare Einkommen (Art. 79c); |
25a | die Datenbearbeitung für die Zuweisung oder Verifizierung der AHV-Nummer (Art. 85a Bst. f); |
25b | die Datenbekanntgabe für die Zuweisung oder Verifizierung der AHV-Nummer (Art. 86a Abs. 2 Bst. bbis); |
26 | die Information der Versicherten (Art. 86b). |
3 | die Begünstigten bei Hinterlassenenleistungen (Art. 20a); |
3a | die Anpassung der Invalidenrente nach dem Vorsorgeausgleich (Art. 24 Abs. 5); |
3b | die provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung (Art. 26a); |
4 | die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen (Art. 35a); |
5 | die Anpassung an die Preisentwicklung (Art. 36 Abs. 2-4); |
5a | die Zustimmung bei Kapitalabfindung (Art. 37a); |
5b | die Massnahmen bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht (Art. 40); |
6 | die Verjährung von Ansprüchen und die Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen (Art. 41); |
6a | das Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung nach Vollendung des 58. Altersjahres (Art. 47a); |
6b | die systematische Verwendung der AHV-Nummer (Art. 48 Abs. 4); |
7 | die paritätische Verwaltung und die Aufgaben des obersten Organs der Vorsorgeeinrichtung (Art. 51 und 51a); |
8 | die Verantwortlichkeit (Art. 52); |
9 | die Zulassung und die Aufgaben der Kontrollorgane (Art. 52a-52e); |
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SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 51 Paritätische Verwaltung - 1 Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben das Recht, in das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung die gleiche Zahl von Vertretern zu entsenden.176 |
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1 | Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben das Recht, in das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung die gleiche Zahl von Vertretern zu entsenden.176 |
2 | Die Vorsorgeeinrichtung hat die ordnungsgemässe Durchführung der paritätischen Verwaltung zu gewährleisten. Es sind namentlich zu regeln: |
a | die Wahl der Vertreter der Versicherten; |
b | eine angemessene Vertretung der verschiedenen Arbeitnehmerkategorien; |
c | die paritätische Vermögensverwaltung; |
d | das Verfahren bei Stimmengleichheit. |
3 | Die Versicherten wählen ihre Vertreter unmittelbar oder durch Delegierte. Ist dies wegen der Struktur der Vorsorgeeinrichtung, namentlich bei Sammelstiftungen, nicht möglich, so kann die Aufsichtsbehörde andere Formen der Vertretung zulassen. Den Vorsitz des paritätischen Organs führt abwechslungsweise ein Arbeitnehmer- und ein Arbeitgebervertreter. Das paritätische Organ kann jedoch die Zuordnung des Vorsitzes anders regeln.177 |
4 | Ist das Verfahren bei Stimmengleichheit noch nicht geregelt, so entscheidet ein im gegenseitigen Einvernehmen bestimmter neutraler Schiedsrichter. Kommt keine Einigung über den Schiedsrichter zustande, so wird dieser von der Aufsichtsbehörde bezeichnet. |
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2.2 Die Versicherungskommission ist das paritätische Organ der Pensionskasse (Art. 11 Ziff. 1 der [revidierten] Stiftungsurkunde vom 2. Februar 2012 bzw. Art. 2.1.1 des Organisations- und Wahlreglements der Pensionskasse). Sie setzt sich paritätisch aus je 5 Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern zusammen (Art. 2.2 Abs. 1 des Organisations- und Wahlreglements der Pensionskasse). Diese werden durch die betroffenen Arbeitgeber- resp. Arbeitnehmerverbände berufen. Auf Seiten der Arbeitnehmerverbände muss kein GAV vorliegen. Die Vertreter müssen nicht aus dem Kreis der Versicherten stammen. Eine Wiederwahl der Vertreter ist zulässig (Art. 2.4 Abs. 1 des Organisations- und Wahlreglements der Pensionskasse).
3.
3.1 In concreto bildet die Berufung durch die betroffenen Gewerkschaften UNIA, SYNA und FAI in die Versicherungskommission Ausgangspunkt für die nachmalige Wahl der (Arbeitnehmer-)Vertreter in den Stiftungsrat (Art. 10 Ziff. 1 der [revidierten] Stiftungsurkunde; Art. 2.2.2 des Organisations- und Wahlreglements der Stiftung, in Kraft seit 1. Juli 2012; Art. 2.4 des Organisations- und Wahlreglements der Pensionskasse). Die Vorinstanz stellte hierzu fest, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Bewilligung für ein solches alternatives Verfahren vorliege. Die Beschwerdeführerin rügt diese Tatsachenfeststellung als offensichtlich unrichtig. Die damals zuständige Aufsichtsbehörde - das BSV - habe das Musterreglement geprüft und mit Stellungnahme vom 26. März 2012, die der Beschwerde beigelegt wurde, explizit nicht beanstandet.
3.2 Prüfungsinhalt des Prüfungsbefundes vom 26. März 2012 ist (u.a.) das Musterreglement, das der Stiftungsrat im September 2011 für die Vorsorgewerke resp. Pensionskassen eingeführt hat (Fassung gültig ab 1. Januar 2012 [Weisung 4/2011 vom 7. September 2011]). Dieses Musterreglement wurde im Jahr 2012 totalrevidiert (Fassung gültig ab 1. Januar 2013 [Weisung 3/2012 vom 7. September 2012]). Ein diesbezüglicher Prüfungsbefund wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht nachgewiesen. Dieser Umstand ist jedoch nicht nur
BGE 142 V 239 S. 242
deshalb von untergeordneter Bedeutung, weil der hier im Streit liegende Art. 2.4 in beiden Fassungen im Kern gleich lautet und die BBSA bereits vor der Stiftungsratssitzung Ende November 2012 (vgl. Sachverhalt lit. A.b) in der hier streitigen Sache angerufen wurde. Vielmehr ist der Prüfungsbefund vom 26. März 2012 von vornherein unbeachtlich, weil es sich dabei um ein unzulässiges Novum handelt (vgl. nicht publ. E. 1.3): Nachdem bereits vor dem Bundesverwaltungsgericht die paritätische Verwaltung resp. die Bestimmung der Vertreter durch die Verbände Streitthema gewesen war und die BBSA schon in ihrer Verfügung vom 28. Januar 2014 ausdrücklich auf Art. 51 Abs. 3
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SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 51 Paritätische Verwaltung - 1 Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben das Recht, in das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung die gleiche Zahl von Vertretern zu entsenden.176 |
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1 | Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben das Recht, in das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung die gleiche Zahl von Vertretern zu entsenden.176 |
2 | Die Vorsorgeeinrichtung hat die ordnungsgemässe Durchführung der paritätischen Verwaltung zu gewährleisten. Es sind namentlich zu regeln: |
a | die Wahl der Vertreter der Versicherten; |
b | eine angemessene Vertretung der verschiedenen Arbeitnehmerkategorien; |
c | die paritätische Vermögensverwaltung; |
d | das Verfahren bei Stimmengleichheit. |
3 | Die Versicherten wählen ihre Vertreter unmittelbar oder durch Delegierte. Ist dies wegen der Struktur der Vorsorgeeinrichtung, namentlich bei Sammelstiftungen, nicht möglich, so kann die Aufsichtsbehörde andere Formen der Vertretung zulassen. Den Vorsitz des paritätischen Organs führt abwechslungsweise ein Arbeitnehmer- und ein Arbeitgebervertreter. Das paritätische Organ kann jedoch die Zuordnung des Vorsitzes anders regeln.177 |
4 | Ist das Verfahren bei Stimmengleichheit noch nicht geregelt, so entscheidet ein im gegenseitigen Einvernehmen bestimmter neutraler Schiedsrichter. Kommt keine Einigung über den Schiedsrichter zustande, so wird dieser von der Aufsichtsbehörde bezeichnet. |
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6 | und 7 ...179 |
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SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 74 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. |
|
1 | Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. |
2 | Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen gestützt auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e ist für die Versicherten kostenlos, es sei denn, sie handelten mutwillig oder leichtsinnig. |
3 | Eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn das Bundesverwaltungsgericht sie auf Begehren einer Partei verfügt.309 |
4 | Die Oberaufsichtskommission ist berechtigt, gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der beruflichen Vorsorge beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben.310 |
BGE 142 V 239 S. 243
3.3 Soweit die Beschwerdeführerin meint, die Aufsichtsbehörde könne die (alternative) Form der Vertretung auch formlos, nämlich stillschweigend zulassen, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Aufsichtsbehörde prüft im Rahmen einer generell-abstrakten Normenkontrolle alle reglementarischen Bestimmungen auf ihre Übereinstimmung mit dem gesamten privaten und öffentlichen Bundesrecht, einschliesslich Verfassungsrecht (Art. 62 Abs. 1 lit. a
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SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 62 Aufgaben - 1 Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:255 |
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1 | Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:255 |
a | die Übereinstimmung der statutarischen und reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit den gesetzlichen Vorschriften prüft; |
b | von der Vorsorgeeinrichtung sowie von der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, jährlich Berichterstattung fordern, namentlich über ihre Geschäftstätigkeit; |
c | Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt; |
d | die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft; |
e | Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information gemäss den Artikeln 65a und 86b Absatz 2 beurteilen; dieses Verfahren ist für die Versicherten in der Regel kostenlos. |
2 | Sie übernimmt bei Stiftungen auch die Aufgaben nach den Artikeln 85-86b ZGB259.260 |
3 | Der Bundesrat kann Bestimmungen über die aufsichtsrechtliche Genehmigung von Fusionen und Umwandlungen sowie über die Ausübung der Aufsicht bei Liquidationen und Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen erlassen.261 |
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SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 62 Aufgaben - 1 Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:255 |
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1 | Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:255 |
a | die Übereinstimmung der statutarischen und reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit den gesetzlichen Vorschriften prüft; |
b | von der Vorsorgeeinrichtung sowie von der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, jährlich Berichterstattung fordern, namentlich über ihre Geschäftstätigkeit; |
c | Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt; |
d | die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft; |
e | Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information gemäss den Artikeln 65a und 86b Absatz 2 beurteilen; dieses Verfahren ist für die Versicherten in der Regel kostenlos. |
2 | Sie übernimmt bei Stiftungen auch die Aufgaben nach den Artikeln 85-86b ZGB259.260 |
3 | Der Bundesrat kann Bestimmungen über die aufsichtsrechtliche Genehmigung von Fusionen und Umwandlungen sowie über die Ausübung der Aufsicht bei Liquidationen und Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen erlassen.261 |
3.4 Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Arbeitnehmervertreter würden "seit Jahrzehnten" durch die Arbeitnehmerverbände bestimmt, berührt das Prinzip des Vertrauensschutzes (verankert in Art. 9
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
BGE 142 V 239 S. 244
ist darauf aufmerksam zu machen, dass es hier nicht um den Grundsatz geht, die Vertreter durch die Sozialpartner bestimmen zu lassen, sondern um die Grenzen einer solchen grundsätzlich zulässigen (Arbeitnehmer-)Vertretung (vgl. E. 4 nachfolgend).
3.5 Zusammengefasst ist die vorinstanzliche Feststellung, dass keine aufsichtsrechtliche Bewilligung eines alternativen Verfahrens zur Bestimmung von Arbeitnehmervertretern vorliegt, weder offensichtlich unrichtig noch sonstwie bundesrechtswidrig. Im Übrigen ist der Prüfungsbefund der Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. a
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SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 62 Aufgaben - 1 Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:255 |
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1 | Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:255 |
a | die Übereinstimmung der statutarischen und reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit den gesetzlichen Vorschriften prüft; |
b | von der Vorsorgeeinrichtung sowie von der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, jährlich Berichterstattung fordern, namentlich über ihre Geschäftstätigkeit; |
c | Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt; |
d | die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft; |
e | Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information gemäss den Artikeln 65a und 86b Absatz 2 beurteilen; dieses Verfahren ist für die Versicherten in der Regel kostenlos. |
2 | Sie übernimmt bei Stiftungen auch die Aufgaben nach den Artikeln 85-86b ZGB259.260 |
3 | Der Bundesrat kann Bestimmungen über die aufsichtsrechtliche Genehmigung von Fusionen und Umwandlungen sowie über die Ausübung der Aufsicht bei Liquidationen und Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen erlassen.261 |
4.
4.1 Die BBSA bestreitet nicht, dass gemäss Art. 51 Abs. 3
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SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 51 Paritätische Verwaltung - 1 Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben das Recht, in das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung die gleiche Zahl von Vertretern zu entsenden.176 |
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1 | Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben das Recht, in das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung die gleiche Zahl von Vertretern zu entsenden.176 |
2 | Die Vorsorgeeinrichtung hat die ordnungsgemässe Durchführung der paritätischen Verwaltung zu gewährleisten. Es sind namentlich zu regeln: |
a | die Wahl der Vertreter der Versicherten; |
b | eine angemessene Vertretung der verschiedenen Arbeitnehmerkategorien; |
c | die paritätische Vermögensverwaltung; |
d | das Verfahren bei Stimmengleichheit. |
3 | Die Versicherten wählen ihre Vertreter unmittelbar oder durch Delegierte. Ist dies wegen der Struktur der Vorsorgeeinrichtung, namentlich bei Sammelstiftungen, nicht möglich, so kann die Aufsichtsbehörde andere Formen der Vertretung zulassen. Den Vorsitz des paritätischen Organs führt abwechslungsweise ein Arbeitnehmer- und ein Arbeitgebervertreter. Das paritätische Organ kann jedoch die Zuordnung des Vorsitzes anders regeln.177 |
4 | Ist das Verfahren bei Stimmengleichheit noch nicht geregelt, so entscheidet ein im gegenseitigen Einvernehmen bestimmter neutraler Schiedsrichter. Kommt keine Einigung über den Schiedsrichter zustande, so wird dieser von der Aufsichtsbehörde bezeichnet. |
5 | ...178 |
6 | und 7 ...179 |
4.2 Schon in der Botschaft vom 1. März 2000 zur 1. BVG-Revision, die auch Art. 51 Abs. 3
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SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 51 Paritätische Verwaltung - 1 Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben das Recht, in das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung die gleiche Zahl von Vertretern zu entsenden.176 |
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1 | Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben das Recht, in das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung die gleiche Zahl von Vertretern zu entsenden.176 |
2 | Die Vorsorgeeinrichtung hat die ordnungsgemässe Durchführung der paritätischen Verwaltung zu gewährleisten. Es sind namentlich zu regeln: |
a | die Wahl der Vertreter der Versicherten; |
b | eine angemessene Vertretung der verschiedenen Arbeitnehmerkategorien; |
c | die paritätische Vermögensverwaltung; |
d | das Verfahren bei Stimmengleichheit. |
3 | Die Versicherten wählen ihre Vertreter unmittelbar oder durch Delegierte. Ist dies wegen der Struktur der Vorsorgeeinrichtung, namentlich bei Sammelstiftungen, nicht möglich, so kann die Aufsichtsbehörde andere Formen der Vertretung zulassen. Den Vorsitz des paritätischen Organs führt abwechslungsweise ein Arbeitnehmer- und ein Arbeitgebervertreter. Das paritätische Organ kann jedoch die Zuordnung des Vorsitzes anders regeln.177 |
4 | Ist das Verfahren bei Stimmengleichheit noch nicht geregelt, so entscheidet ein im gegenseitigen Einvernehmen bestimmter neutraler Schiedsrichter. Kommt keine Einigung über den Schiedsrichter zustande, so wird dieser von der Aufsichtsbehörde bezeichnet. |
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BGE 142 V 239 S. 245
Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter auch aus dem Kreis der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände wählen zu lassen (BBl 2000 2637, 2677 Ziff. 2.9.1.1). Nichts anderes erhellt aus den weiteren Materialien: Ein zentraler Punkt der 1. BVG-Revision war die Verbesserung der paritätischen Verwaltung, insbesondere auf Seiten der Arbeitnehmenden (BBl 2000 2637, 2640 und 2677 f. Ziff. 2.9.1). Dabei standen vor allem die Sammelstiftungen im Fokus. Auch in diesen sollte auf der Ebene des Stiftungsrates "endlich die Parität eingeführt" werden (Protokolle der Sitzungen der nationalrätlichen Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit [SGK-NR] vom 6./7. April 2000, S. 5 Ziff. 3 und vom 9./10./11. Januar 2001, S. 11 oben; Protokoll der Sitzung der ständerätlichen Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit [SGK-SR] vom 1./2./3. Juli 2002, S. 2 unten); auf der Stufe der Vorsorgewerke werde die Parität in der Verwaltungskommission bereits gelebt (Protokolle der SGK-NR vom 30./31. Januar/1. Februar 2002, S. 51 und SGK-SR vom 14./15. Oktober 2002, S. 39 unten). Der Stiftungsrat einer Sammelstiftung sollte nicht mehr, wie oftmals der Fall, aus Angestellten der Gründergesellschaft bestehen. Vorgeschlagen wurde ein Modell, bei dem die Parität weiter nach oben verschoben wird. Da es dort für einzelne Arbeitnehmer der untersten Ebene schwierig würde, sollten erweiterte Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbände beigezogen werden. Die Stifterfirmen - nach einem anderen Votanten die Destinatäre - sollten selber entscheiden, ob sie die Vertretung aus den der Sammelstiftung angeschlossenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern oder aus den Organisationen der Sozialpartner bestellen (Protokoll der SGK-NR vom 30./31. Januar/1. Februar 2002, S. 6, 51 und 54). Mit dem Antrag der nationalrätlichen Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit, welcher den heute geltenden Sätzen 1 und 2 von Art. 51 Abs. 3
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SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 51 Paritätische Verwaltung - 1 Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben das Recht, in das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung die gleiche Zahl von Vertretern zu entsenden.176 |
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1 | Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben das Recht, in das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung die gleiche Zahl von Vertretern zu entsenden.176 |
2 | Die Vorsorgeeinrichtung hat die ordnungsgemässe Durchführung der paritätischen Verwaltung zu gewährleisten. Es sind namentlich zu regeln: |
a | die Wahl der Vertreter der Versicherten; |
b | eine angemessene Vertretung der verschiedenen Arbeitnehmerkategorien; |
c | die paritätische Vermögensverwaltung; |
d | das Verfahren bei Stimmengleichheit. |
3 | Die Versicherten wählen ihre Vertreter unmittelbar oder durch Delegierte. Ist dies wegen der Struktur der Vorsorgeeinrichtung, namentlich bei Sammelstiftungen, nicht möglich, so kann die Aufsichtsbehörde andere Formen der Vertretung zulassen. Den Vorsitz des paritätischen Organs führt abwechslungsweise ein Arbeitnehmer- und ein Arbeitgebervertreter. Das paritätische Organ kann jedoch die Zuordnung des Vorsitzes anders regeln.177 |
4 | Ist das Verfahren bei Stimmengleichheit noch nicht geregelt, so entscheidet ein im gegenseitigen Einvernehmen bestimmter neutraler Schiedsrichter. Kommt keine Einigung über den Schiedsrichter zustande, so wird dieser von der Aufsichtsbehörde bezeichnet. |
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in der parlamentarischen Differenzbereinigung definitiv verworfen (AB 2003 N 628 und AB 2003 S 451). Dabei hatte Ständerat Jean Studer im Rahmen der Ratsdebatte ausdrücklich festgehalten, "il faut assurer dans les organes paritaires une représentation par l'intermédiaire de délégués, et, si cela n'est pas possible, offrir d'autres solutions, comme par exemple une représentation dans les organes qui serait choisie par les partenaires sociaux".
4.3 Daraus folgt, dass das aktive Wahlrecht von Arbeitnehmern und Arbeitgebern bei Sammelstiftungen durchaus eingeschränkt werden darf. Sowohl aus dem Wortlaut (vgl. E. 2.1) als auch aus Sinn und Zweck sowie Materialien (vgl. E. 4.2) ergibt sich, dass sich diese Einschränkung der Mitgliedschaftsrechte auf den Stiftungsrat bezieht. Auf dieser Ebene soll auch bei Sammelstiftungen nicht bloss in zahlenmässiger Hinsicht Parität bestehen, indem sich das oberste Organ aus gleich viel Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern zusammensetzt, sondern - die Worte von RIEMER/RIEMER-KAFKA (Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, 2. Aufl. 2006, S. 50 f.) gebrauchend - wegen der erhöhten Komplexität auch in intellektueller Hinsicht. Eine weitere Folgerung, die sich aus den vorangehenden Erwägungen 2.1 ("Kann"-Vorschrift) und 4.2 ("par exemple") ergibt, ist, dass die Berufung durch Verbandsorganisationen bei Sammelstiftungen nicht eine zwingende Alternative bildet.
4.4 Wie die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich festgestellt hat (vgl. nicht publ. E. 1.1), sind die Arbeitgeber, die bei der Pensionskasse angeschlossen sind, allesamt Mitglieder der beteiligten Branchenverbände. Gleichermassen steht verbindlich fest, dass weniger als die Hälfte der Arbeitnehmer Mitglieder der - auf ihrer Seite - betroffenen Gewerkschaften sind. Die Beschwerdeführerin bestreitet diesen Umstand nicht. Sie will hinsichtlich der Zulassung der hier streitigen Vertretungsform - anders als die Vorinstanz und die BBSA - nicht auf den Organisationsgrad der Arbeitnehmerschaft abstellen. Vielmehr sei die Organisation der Vorsorgeeinrichtung als Sammeleinrichtung das (allein) massgebende Kriterium. Diese Auffassung ist zu absolut, einerseits aus den soeben dargelegten Gründen (vgl. E. 4.3 vorne), anderseits wegen des einem jeden Verband immanenten Zwecks, die Interessen seiner Mitglieder zu wahren (vgl. auch Mitteilungen des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 77 vom 7. Oktober 2004 S. 3 lit. C.1.b. [nachfolgend: Mitteilungen Nr. 77]). Art. 51
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SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 51 Paritätische Verwaltung - 1 Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben das Recht, in das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung die gleiche Zahl von Vertretern zu entsenden.176 |
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1 | Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben das Recht, in das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung die gleiche Zahl von Vertretern zu entsenden.176 |
2 | Die Vorsorgeeinrichtung hat die ordnungsgemässe Durchführung der paritätischen Verwaltung zu gewährleisten. Es sind namentlich zu regeln: |
a | die Wahl der Vertreter der Versicherten; |
b | eine angemessene Vertretung der verschiedenen Arbeitnehmerkategorien; |
c | die paritätische Vermögensverwaltung; |
d | das Verfahren bei Stimmengleichheit. |
3 | Die Versicherten wählen ihre Vertreter unmittelbar oder durch Delegierte. Ist dies wegen der Struktur der Vorsorgeeinrichtung, namentlich bei Sammelstiftungen, nicht möglich, so kann die Aufsichtsbehörde andere Formen der Vertretung zulassen. Den Vorsitz des paritätischen Organs führt abwechslungsweise ein Arbeitnehmer- und ein Arbeitgebervertreter. Das paritätische Organ kann jedoch die Zuordnung des Vorsitzes anders regeln.177 |
4 | Ist das Verfahren bei Stimmengleichheit noch nicht geregelt, so entscheidet ein im gegenseitigen Einvernehmen bestimmter neutraler Schiedsrichter. Kommt keine Einigung über den Schiedsrichter zustande, so wird dieser von der Aufsichtsbehörde bezeichnet. |
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BGE 142 V 239 S. 247
Interessen zu wahren. Die paritätische Verwaltung hat die Wahrnehmung der (konkreten) finanziellen Interessen der - mittels ihrer Beitragszahlungen - an einer Vorsorgeeinrichtung beteiligten Arbeitnehmer bzw. Arbeitgeber zum Gegenstand (vgl. ISABELLE VETTER-SCHREIBER, Umsetzung von Art. 51
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SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 51 Paritätische Verwaltung - 1 Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben das Recht, in das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung die gleiche Zahl von Vertretern zu entsenden.176 |
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1 | Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben das Recht, in das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung die gleiche Zahl von Vertretern zu entsenden.176 |
2 | Die Vorsorgeeinrichtung hat die ordnungsgemässe Durchführung der paritätischen Verwaltung zu gewährleisten. Es sind namentlich zu regeln: |
a | die Wahl der Vertreter der Versicherten; |
b | eine angemessene Vertretung der verschiedenen Arbeitnehmerkategorien; |
c | die paritätische Vermögensverwaltung; |
d | das Verfahren bei Stimmengleichheit. |
3 | Die Versicherten wählen ihre Vertreter unmittelbar oder durch Delegierte. Ist dies wegen der Struktur der Vorsorgeeinrichtung, namentlich bei Sammelstiftungen, nicht möglich, so kann die Aufsichtsbehörde andere Formen der Vertretung zulassen. Den Vorsitz des paritätischen Organs führt abwechslungsweise ein Arbeitnehmer- und ein Arbeitgebervertreter. Das paritätische Organ kann jedoch die Zuordnung des Vorsitzes anders regeln.177 |
4 | Ist das Verfahren bei Stimmengleichheit noch nicht geregelt, so entscheidet ein im gegenseitigen Einvernehmen bestimmter neutraler Schiedsrichter. Kommt keine Einigung über den Schiedsrichter zustande, so wird dieser von der Aufsichtsbehörde bezeichnet. |
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4.5 Nach dem Gesagten verletzt Art. 2.4 des Organisations- und Wahlreglements der Pensionskasse die Parität, welcher Mangel sich angesichts der aufeinander aufbauenden Stufen (vgl. Sachverhalt lit. A.a und A.b) auf die oberste Ebene, den Stiftungsrat, erstreckt. Die aufsichtsrechtlichen Massnahmen, die selber unangefochten geblieben und nicht weiter zu prüfen sind (vgl. nicht publ. E. 1.2), erfolgten daher zu Recht. Entsprechend kann die Beantwortung der
BGE 142 V 239 S. 248
Frage, ob und inwieweit Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbände als Delegierte verstanden werden können und dadurch allenfalls eine Zulassung im Sinne von Art. 51 Abs. 3
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SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 51 Paritätische Verwaltung - 1 Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben das Recht, in das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung die gleiche Zahl von Vertretern zu entsenden.176 |
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1 | Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben das Recht, in das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung die gleiche Zahl von Vertretern zu entsenden.176 |
2 | Die Vorsorgeeinrichtung hat die ordnungsgemässe Durchführung der paritätischen Verwaltung zu gewährleisten. Es sind namentlich zu regeln: |
a | die Wahl der Vertreter der Versicherten; |
b | eine angemessene Vertretung der verschiedenen Arbeitnehmerkategorien; |
c | die paritätische Vermögensverwaltung; |
d | das Verfahren bei Stimmengleichheit. |
3 | Die Versicherten wählen ihre Vertreter unmittelbar oder durch Delegierte. Ist dies wegen der Struktur der Vorsorgeeinrichtung, namentlich bei Sammelstiftungen, nicht möglich, so kann die Aufsichtsbehörde andere Formen der Vertretung zulassen. Den Vorsitz des paritätischen Organs führt abwechslungsweise ein Arbeitnehmer- und ein Arbeitgebervertreter. Das paritätische Organ kann jedoch die Zuordnung des Vorsitzes anders regeln.177 |
4 | Ist das Verfahren bei Stimmengleichheit noch nicht geregelt, so entscheidet ein im gegenseitigen Einvernehmen bestimmter neutraler Schiedsrichter. Kommt keine Einigung über den Schiedsrichter zustande, so wird dieser von der Aufsichtsbehörde bezeichnet. |
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