142 IV 18
4. Estratto della sentenza della Corte di diritto penale nella causa Ministero pubblico del Cantone Ticino contro A. (ricorso in materia penale) 6B_473/2015 del 2 dicembre 2015
Regeste (de):
- Art. 173 und Art. 178 Abs. 1 i.V.m. Art. 98 lit. a StGB; üble Nachrede begangen durch einen im Internet publizierten Text, Verfolgungsverjährung.
- Die üble Nachrede, begangen durch eine ehrverletzende Äusserung in einem Blog auf einer Internetseite, ist ein Zustandsdelikt (E. 2.3-2.6).
- Die Verfolgungsverjährung beginnt mit der Publikation (E. 2.7).
Regeste (fr):
- Art. 173
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1 Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, 2 Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. 3 Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. 4 Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. 5 Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 178 - 1 Die Verfolgung der Vergehen gegen die Ehre verjährt in vier Jahren.235
1 Die Verfolgung der Vergehen gegen die Ehre verjährt in vier Jahren.235 2 Für das Erlöschen des Antragsrechts gilt Artikel 31.236 SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 98 - Die Verjährung beginnt:
a mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt; b wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt; c wenn das strafbare Verhalten dauert, mit dem Tag, an dem dieses Verhalten aufhört. - La diffamation commise par la voie d'un écrit attentatoire à l'honneur figurant dans un blog sur une page internet constitue un délit instantané (consid. 2.3-2.6).
- La prescription de l'action pénale court dès la publication (consid. 2.7).
Regesto (it):
- Art. 173 e
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 98 - Die Verjährung beginnt:
a mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt; b wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt; c wenn das strafbare Verhalten dauert, mit dem Tag, an dem dieses Verhalten aufhört. SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 178 - 1 Die Verfolgung der Vergehen gegen die Ehre verjährt in vier Jahren.235
1 Die Verfolgung der Vergehen gegen die Ehre verjährt in vier Jahren.235 2 Für das Erlöschen des Antragsrechts gilt Artikel 31.236 SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 98 - Die Verjährung beginnt:
a mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt; b wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt; c wenn das strafbare Verhalten dauert, mit dem Tag, an dem dieses Verhalten aufhört. - La diffamazione commessa per mezzo di uno scritto lesivo dell'onore pubblicato in un blog su una pagina internet costituisce un reato istantaneo (consid. 2.3-2.6).
- La prescrizione dell'azione penale inizia a decorrere con la pubblicazione (consid. 2.7).
Sachverhalt ab Seite 18
BGE 142 IV 18 S. 18
A. Con sentenza del 20 dicembre 2013 il Giudice della Pretura penale ha riconosciuto A. autore colpevole di diffamazione (art. 173
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
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1 | Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
2 | Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. |
3 | Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. |
4 | Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. |
5 | Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. |
BGE 142 IV 18 S. 19
6 aliquote giornaliere di fr. 240.- ciascuna, per complessivi fr. 1'440.-, sospesa condizionalmente per un periodo di prova di 2 anni, alla multa di fr. 300.- e al pagamento delle spese processuali.
B. Adita dall'imputato, con sentenza del 10 marzo 2015 la Corte di appello e di revisione penale (CARP) lo ha prosciolto dall'imputazione di diffamazione, ponendo gli oneri processuali di primo e di secondo grado a carico dello Stato e riconoscendogli un'indennità giusta l'art. 429
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: |
|
1 | Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: |
a | eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung; |
b | Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind; |
c | Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. |
2 | Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. |
3 | Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275 |
C. Il Ministero pubblico impugna questa sentenza con un ricorso in materia penale al Tribunale federale, chiedendo di annullarla e di rinviare gli atti alla precedente istanza per un nuovo giudizio. Il ricorrente fa valere la violazione del diritto federale. Il Tribunale federale ha respinto il ricorso.
Erwägungen
Dai considerandi:
2.
2.1 Nella fattispecie è accertato che il testo incriminato è stato pubblicato il 6 agosto 2009 sulla pagina internet dell'imputato, ove era consultabile almeno fino al 22 gennaio 2010. La CARP ha rilevato che, secondo la giurisprudenza del Tribunale federale, i reati contro l'onore, anche nel caso in cui siano commessi mediante prodotti stampati, costituiscono reati istantanei e non permanenti: la prescrizione dell'azione penale inizia quindi a decorrere dal momento in cui è stata commessa l'infrazione, vale a dire con la pubblicazione dell'opera (cfr. art. 98 lett. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 98 - Die Verjährung beginnt: |
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a | mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt; |
b | wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt; |
c | wenn das strafbare Verhalten dauert, mit dem Tag, an dem dieses Verhalten aufhört. |
2.2 Il ricorrente fa valere la mancata applicazione dell'art. 98 lett. c
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 98 - Die Verjährung beginnt: |
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a | mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt; |
b | wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt; |
c | wenn das strafbare Verhalten dauert, mit dem Tag, an dem dieses Verhalten aufhört. |
BGE 142 IV 18 S. 20
visibile in rete. Rileva che l'imputato deteneva il controllo del sito internet in cui è stato pubblicato il testo litigioso ed aveva quindi la possibilità di decidere se mantenerlo o rimuoverlo. Secondo il ricorrente, la giurisprudenza del Tribunale federale, che considera le infrazioni contro l'onore quali reati istantanei, dovrebbe essere limitata alle pubblicazioni su supporti cartacei, mentre nel caso di internet occorrerebbe tenere conto del momento fino al quale l'autore ha deliberatamente scelto di mantenere l'articolo visibile in rete. In questa circostanza, la prescrizione dell'azione penale sarebbe quindi iniziata a decorrere dal 22 gennaio 2010 e non era ancora intervenuta quando il giudice di prima istanza ha pronunciato la sentenza di condanna.
2.3 Secondo l'art. 178 cpv. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 178 - 1 Die Verfolgung der Vergehen gegen die Ehre verjährt in vier Jahren.235 |
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1 | Die Verfolgung der Vergehen gegen die Ehre verjährt in vier Jahren.235 |
2 | Für das Erlöschen des Antragsrechts gilt Artikel 31.236 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 98 - Die Verjährung beginnt: |
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a | mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt; |
b | wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt; |
c | wenn das strafbare Verhalten dauert, mit dem Tag, an dem dieses Verhalten aufhört. |
Secondo la giurisprudenza, un reato permanente ("Dauerdelikt") ai sensi dell'art. 98 lett. c
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 98 - Die Verjährung beginnt: |
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a | mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt; |
b | wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt; |
c | wenn das strafbare Verhalten dauert, mit dem Tag, an dem dieses Verhalten aufhört. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
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1 | Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
2 | Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. |
3 | Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. |
4 | Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. |
5 | Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. |
BGE 142 IV 18 S. 21
limitato nel tempo, ma la situazione illecita si protrae per un certo periodo, come è il caso per le lesioni dell'onore tramite la stampa. Il Tribunale federale ha quindi ritenuto che per i reati contro l'onore mediante mezzi stampati la prescrizione inizia a decorrere con l'azionepropriamente lesiva dell'onore, vale a dire con la pubblicazione dell'opera incriminata (DTF 97 IV 153 consid. 2). Ciò, indipendentemente dal fatto che l'autore non abbia intrapreso nulla al fine di ritirare dal commercio il libro incriminato o per correggere i passaggilesivi della personalità, non avendone l'obbligo prima che la condanna per diffamazione sia cresciuta in giudicato (cfr. sentenza citata 6B_67/2007 consid. 4.2).
2.4 Il ricorrente sostiene che un reato di diffamazione commesso tramite internet sarebbe permanente, giacché l'autore, omettendo di rimuovere l'articolo offensivo incriminato, crea una situazione illegale che perdura fino a quando la pubblicazione non viene rimossa. Richiama al riguardo l'opinione di PHILIPPE GILLIÉRON (La diffusion de propos attentatoires à l'honneur sur internet, SJ 2001 II pag. 181 segg.), secondo cui la prescrizione inizia a decorrere solo dal giorno in cui il sito internet non può più essere consultato, siccome l'infrazione continua a spiegare i suoi effetti finché il sito è attivo. Nel citato contributo è altresì precisato che il termine di prescrizione può rivelarsi particolarmente lungo se il sito internet rimane accessibile durante diversi anni (cfr. op. cit., pag. 189). Tuttavia, la dottrina dominante più recente, successiva al contributo di GILLIÉRON, ribadisce la natura di reati istantanei dei delitti contro l'onore, richiamando essenzialmente la giurisprudenza del Tribunale federale (cfr. TRECHSEL/PIETH, in Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2a ed. 2013, n. 6 ad art. 98 e n. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
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1 | Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
2 | Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. |
3 | Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. |
4 | Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. |
5 | Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 178 - 1 Die Verfolgung der Vergehen gegen die Ehre verjährt in vier Jahren.235 |
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1 | Die Verfolgung der Vergehen gegen die Ehre verjährt in vier Jahren.235 |
2 | Für das Erlöschen des Antragsrechts gilt Artikel 31.236 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 98 - Die Verjährung beginnt: |
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a | mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt; |
b | wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt; |
c | wenn das strafbare Verhalten dauert, mit dem Tag, an dem dieses Verhalten aufhört. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 178 - 1 Die Verfolgung der Vergehen gegen die Ehre verjährt in vier Jahren.235 |
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1 | Die Verfolgung der Vergehen gegen die Ehre verjährt in vier Jahren.235 |
2 | Für das Erlöschen des Antragsrechts gilt Artikel 31.236 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 98 - Die Verjährung beginnt: |
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a | mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt; |
b | wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt; |
c | wenn das strafbare Verhalten dauert, mit dem Tag, an dem dieses Verhalten aufhört. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 98 - Die Verjährung beginnt: |
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a | mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt; |
b | wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt; |
c | wenn das strafbare Verhalten dauert, mit dem Tag, an dem dieses Verhalten aufhört. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 178 - 1 Die Verfolgung der Vergehen gegen die Ehre verjährt in vier Jahren.235 |
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1 | Die Verfolgung der Vergehen gegen die Ehre verjährt in vier Jahren.235 |
2 | Für das Erlöschen des Antragsrechts gilt Artikel 31.236 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 178 - 1 Die Verfolgung der Vergehen gegen die Ehre verjährt in vier Jahren.235 |
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1 | Die Verfolgung der Vergehen gegen die Ehre verjährt in vier Jahren.235 |
2 | Für das Erlöschen des Antragsrechts gilt Artikel 31.236 |
BGE 142 IV 18 S. 22
2.5 Certo, un testo diffamatorio su internet può essere visibile per un determinato periodo dopo la sua pubblicazione. La stessa situazione può però verificarsi anche quando il reato è compiuto mediante la stampa, in particolare in caso di una forte tiratura o di un'opera destinata per le sue caratteristiche ad essere conservata ed a durare nel tempo, come per esempio un libro, o ove la pubblicazione è scaricabile su supporti informatici o elettronici. Certo chi, come in concreto, dispone del controllo del sito internet, può rimuovere autonomamente e in qualsiasi momento un suo articolo lesivo dell'onore. Ma anche nel caso di una pubblicazione in forma cartacea, un autore può intervenire per correggerla, bloccarne la diffusione o farla ritirare dal commercio (cfr. sentenza citata 6B_67/2007 consid. 3.2 e 4.2). Entrambe le situazioni sono quindi analoghe e non giustificano di scostarsi dalla giurisprudenza del Tribunale federale che ritiene di principio istantanei i reati contro l'onore. La lesione dell'onore non richiude in sé un elemento di carattere durevole legato ad un comportamento supplementare dell'autore volto a fare perpetuare il risultato delittuoso. Una diffamazione commessa su internet, come quella commessa a mezzo stampa, risulta infatti consumata per effetto della pubblicazione mediante la quale la persona attaccata è resa sospetta di condotta disonorevole, anche se lo stato di illiceità si protrae per un certo periodo. Come visto, il fatto che il risultato illecito duri per qualche tempo non è di per sé sufficiente per ammettere un reato permanente. È comunque riservato il caso in cui l'autore interviene per ripubblicare o per prolungare la diffusione su internet del testo incriminato, rendendosi in tal caso colpevole di un nuovo reato contro l'onore. Questa situazione non si realizza in concreto, poiché, secondo gli accertamenti della Corte cantonale vincolanti per il Tribunale federale (art. 105 cpv. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
2.6 D'altra parte, per i delitti contro l'onore, il termine di prescrizione dell'azione penale è di soli quattro anni (art. 178 cpv. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 178 - 1 Die Verfolgung der Vergehen gegen die Ehre verjährt in vier Jahren.235 |
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1 | Die Verfolgung der Vergehen gegen die Ehre verjährt in vier Jahren.235 |
2 | Für das Erlöschen des Antragsrechts gilt Artikel 31.236 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 97 - 1 Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe: |
|
1 | Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe: |
a | lebenslängliche Freiheitsstrafe ist: in 30 Jahren; |
b | eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist: in 15 Jahren; |
c | eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist: in 10 Jahren; |
d | eine andere Strafe ist: in 7 Jahren.138 |
2 | Bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) sowie bei Straftaten nach den Artikeln 111, 113, 122, 124, 182, 189-191, 193, 193a, 195 und 197 Absatz 3, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers.139 |
3 | Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein. |
4 | Die Verjährung der Strafverfolgung von sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und minderjährigen Abhängigen (Art. 188) sowie von Straftaten nach den Artikeln 111-113, 122, 182, 189-191 und 195, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, bemisst sich nach den Absätzen 1-3, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. Oktober 2001140 begangen worden ist und die Verfolgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist.141 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 178 - 1 Die Verfolgung der Vergehen gegen die Ehre verjährt in vier Jahren.235 |
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1 | Die Verfolgung der Vergehen gegen die Ehre verjährt in vier Jahren.235 |
2 | Für das Erlöschen des Antragsrechts gilt Artikel 31.236 |
BGE 142 IV 18 S. 23
compie su internet. In effetti, qualora dovesse essere seguita la tesi del ricorrente, pur commettendo un'infrazione analoga, l'imputato che agisce tramite internet si vedrebbe prolungare il termine di prescrizione per rapporto a chi utilizza un mezzo stampato. Ciò comporterebbe una disparità di trattamento ingiustificata, segnatamente ove si consideri che, secondo la stessa opinione dottrinale citata dal ricorrente, il termine di prescrizione per chi commette il reato su internet può rivelarsi particolarmente lungo se il sito incriminato rimane accessibile durante diversi anni (cfr. GILLIÉRON, op. cit., pag. 189). A maggior ragione deve quindi essere riconosciuto in entrambi i casi un reato istantaneo.
2.7 Ne segue che, in concreto, il termine quadriennale di prescrizione dell'azione penale è iniziato a decorrere giusta l'art. 98 lett. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 98 - Die Verjährung beginnt: |
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a | mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt; |
b | wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt; |
c | wenn das strafbare Verhalten dauert, mit dem Tag, an dem dieses Verhalten aufhört. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
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1 | Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
2 | Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. |
3 | Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. |
4 | Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. |
5 | Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. |