Tribunal federal
{T 0/2}
6B_67/2007 /hum
Urteil vom 2. Juni 2007
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Zünd, Mathys,
Gerichtsschreiber Boog.
Parteien
X.________,
Firma Y.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Fürsprecher Jürg Brand,
gegen
A.________,
B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Üble Nachrede (Art. 173 Ziff. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 12. Februar 2007.
Sachverhalt:
A.
Am 20. November 2002 erhoben X.________ und die Firma Y.________ Strafklage wegen Verleumdung, eventuell übler Nachrede oder Beschimpfung gegen A.________ und B.________, Autoren des Buches "Schmutzige Geschäfte und Heiliger Krieg, Al-Qaida in Europa", welches im Sommer (am 22./25. Juli oder im August) 2002 im Pendo Verlag Zürich/München erschienen war. Sie warfen den Verfassern vor, in verschiedenen Textstellen im Abschnitt IV "Die Finanzierung des Djihad", Kapitel 13 "Gelder für den Gotteskrieg", Unterkapitel "X.________" des Buches ehrverletzende Äusserungen verbreitet zu haben.
B.
Mit Urteil vom 9. März 2006 erklärte das Bezirksgericht Zürich A.________ und B.________ in Bezug auf eine Textpassage der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 174 - 1. Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
Auf Berufung der Verurteilten hin stellte das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 12. Februar 2007 fest, das bezirksgerichtliche Urteil sei hinsichtlich des Freispruchs von der Anklage der Verleumdung in Rechtskraft erwachsen. Im Übrigen trat es zufolge Verjährung auf die Anklage und auf die Genugtuungsforderung nicht ein. Den erstinstanzlichen Kostenentscheid bestätigte es. Die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegte es den Parteien je zur Hälfte. Die Prozessentschädigungen schlug es wett.
C.
X.________ und die Firma Y.________ führen Beschwerde ans Bundesgericht, mit der sie beantragen, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und A.________ und B.________ seien der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
D.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006, 1242). Die angefochtene Entscheidung ist nach diesem Datum ergangen. Die gegen diese gerichtete Beschwerde untersteht daher dem neuen Verfahrensrecht (Art. 132 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
Die Beschwerde richtet sich gegen einen von einer letzten kantonalen Instanz (Art. 80 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.49 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
|
a | Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind; |
b | den Vollzug von Strafen und Massnahmen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
|
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: |
b1 | die beschuldigte Person, |
b2 | ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, |
b3 | die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, |
b4 | ... |
b5 | die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, |
b6 | die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, |
b7 | die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197456 über das Verwaltungsstrafrecht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198088 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198089 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195491. |
1.2 Die Beschwerde an das Bundesgericht kann wegen Rechtsverletzungen im Sinne von Art. 95

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
a | ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt; |
b | das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
Gemäss Art. 42 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über: |
|
a | Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden; |
b | Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten; |
c | Nichteintreten auf querulatorische oder rechtmissbräuchliche Beschwerden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
1.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2.
Am 1. Januar 2007 sind auch der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches (erstes Buch) und die revidierten Bestimmungen über die Einführung und Anwendung des Gesetzes (drittes Buch) vom 13. Dezember 2002 in Kraft getreten. Die Publikation der als ehrverletzend gerügten Äusserungen ist im Jahre 2002 erfolgt. Gemäss Art. 2 Abs. 2

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 389 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so sind die Bestimmungen des neuen Rechts über die Verfolgungs- und die Vollstreckungsverjährung, wenn sie milder sind als das bisherige Recht, auch auf die Täter anwendbar, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tat verübt haben oder beurteilt wurden. |
3.
3.1 Die Vorinstanz nimmt an, bei Ehrverletzungen durch die Presse beginne die Verjährung mit dem Tag der Veröffentlichung, d.h. des Erscheinens des beanstandeten Presseerzeugnisses. Allein aus dem Umstand, dass das umstrittene, im Sommer 2002 veröffentlichte Buch allenfalls noch im Buchhandel erhältlich sei, lasse sich nicht auf ein Dauerdelikt schliessen, da die Ehrverletzungstatbestände ein auf Perpetuierung des deliktischen Erfolges gerichtetes Verhalten weder ausdrücklich noch sinngemäss mitumfassten. Die angeklagte Tat sei daher unter der Geltung des alten Rechts begangen worden. Da nach dem neuen Recht die Verjährung nicht mehr eintrete, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen sei, erweise sich das neue Recht nicht als das mildere, so dass das alte Recht zur Anwendung gelange. Die durch die Publikation des umstrittenen Buches am 22./25. Juli oder im August 2002 allenfalls begangenen Ehrverletzungsdelikte seien im Urteilszeitpunkt somit absolut verjährt (angefochtenes Urteil S. 4 ff.).
3.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, die Veröffentlichung von ehrverletzenden Äusserungen in Buchform erfülle die Voraussetzungen eines Dauerdelikts. Die Begründung des rechtswidrigen Zustandes durch die Publikation des Buches bilde eine Einheit mit der Unterlassung der Aufhebung dieses Zustandes durch Einschwärzung, Einfügung eines Korrigendums oder Rückzug des Buches vom Markt. Anders als eine Publikation in einer Zeitung sei die Veröffentlichung in einem Buch darauf ausgerichtet, über einen langen Zeitraum, oft gar in Neuauflagen in möglichst grosser Zahl immer wieder neu unter das Publikum gebracht zu werden. Die Verjährung beginne daher nicht bereits mit der erstmaligen Publikation (Beschwerde S. 5 ff.).
4.
4.1 Die Bestimmungen über die Verjährung wurden mit BG vom 5. Oktober 2001 (Verjährung der Strafverfolgung im allgemeinen und bei Sexualdelikten an Kindern, AS 2002, 2993, in Kraft seit 1. Oktober 2002) revidiert. Diese Bestimmungen wurden - abgesehen von Anpassungen an die abgeschaffte Differenzierung zwischen Zuchthaus und Gefängnis - im Wesentlichen unverändert in den neuen Allgemeinen Teil des StGB vom 13. Dezember 2002 übernommen. Soweit die Bestimmungen des neuen Rechts über die Verfolgungs- und die Vollstreckungsverjährung milder sind als das bisherige Recht, sind sie gemäss Art. 389 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 389 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so sind die Bestimmungen des neuen Rechts über die Verfolgungs- und die Vollstreckungsverjährung, wenn sie milder sind als das bisherige Recht, auch auf die Täter anwendbar, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tat verübt haben oder beurteilt wurden. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht. |
Nach den bis zum 30. September 2002 geltenden Bestimmungen über die Verjährung verjährt die Verfolgung der Vergehen gegen die Ehre in zwei Jahren (Art. 178 aStGB). Nach dieser früheren Regelung beginnt die Verjährungsfrist mit jeder Unterbrechung neu zu laufen (Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB); die Strafverfolgung ist bei Ehrverletzungen jedoch in jedem Fall verjährt, wenn die ordentliche Verjährungsfrist um ihre ganze Dauer überschritten ist. Nach dem neuen Verjährungsrecht verjährt die Verfolgung der Vergehen gegen die Ehre in vier Jahren (Art. 178). Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein (Art. 70 Abs. 3 aStGB in der Fassung vom 5. Oktober 2001; Art. 97 Abs. 3

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 97 - 1 Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe: |
|
a | lebenslängliche Freiheitsstrafe ist: in 30 Jahren; |
b | eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist: in 15 Jahren; |
c | eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist: in 10 Jahren; |
d | eine andere Strafe ist: in 7 Jahren.134 |
Wie die Vorinstanz zu Recht erkennt, könnte nach neuem Recht, nachdem das erstinstanzliche Urteil am 9. März 2006 ergangen ist, die Verjährung nicht mehr eintreten. Dieses erweist sich daher nicht als das mildere Recht, so dass das alte Recht zur Anwendung gelangt.
4.2 Nach Art. 71 lit. a - c aStGB in der bis zum 30. September 2002 geltenden Fassung beginnt die Verjährung mit dem Tag, an welchem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt; wenn er die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt und wenn das strafbare Verhalten andauert, mit dem Tag, an dem dieses Verhalten aufhört (ebenso nunmehr Art. 98 lit. a

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 98 - Die Verjährung beginnt: |
|
a | mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt; |
b | wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt; |
c | wenn das strafbare Verhalten dauert, mit dem Tag, an dem dieses Verhalten aufhört. |
Ein Dauerdelikt im Sinne von Art. 71 lit. c

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 98 - Die Verjährung beginnt: |
|
a | mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt; |
b | wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt; |
c | wenn das strafbare Verhalten dauert, mit dem Tag, an dem dieses Verhalten aufhört. |
Bei Ehrverletzungen gemäss den Art. 173 f

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
ehrverletzenden Handlung, d.h. wie die Vorinstanz zu Recht erkennt, mit der Publikation des beanstandeten Druckwerks (BGE 97 IV 153 E. 2). Etwas anderes lässt sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer auch nicht daraus ableiten, dass die Beschwerdegegner nichts unternahmen, um für den Rückzug des Buches vom Markt zu sorgen oder die persönlichkeitsverletzenden Stellen zu korrigieren. Denn so lange der Schuldspruch wegen übler Nachrede nicht in Rechtskraft erwachsen war, waren sie hiezu nicht verpflichtet. Damit lässt sich auch hieraus kein Aufrechterhalten eines von den Beschwerdegegnern geschaffenen rechtswidrigen Zustandes ableiten.
Das angefochtene Urteil verletzt daher in diesem Punkt kein Bundesrecht. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet.
5.
5.1 Die Beschwerdeführer beanstanden im Weiteren die Verlegung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten. Sie wenden sich namentlich dagegen, dass die Vorinstanz ihnen eine Prozessentschädigung verweigert und die Kosten des Berufungsverfahrens zur Hälfte auferlegt hat. Nach der Rechtsprechung der Zürcher Gerichte unterliege der Angeklagte im Sinne von § 293 StPO/ZH und habe demnach die Kosten zu tragen und den Ankläger zu entschädigen, wenn die Sache erst nach dem Nachweis einer ehrverletzenden Äusserung verjähre. Im zu beurteilenden Fall habe die erste Instanz die ehrverletzende Äusserung festgestellt. Die Beschwerdegegner hätten daher die Kosten des Verfahrens zu tragen und ihnen für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung auszurichten (Beschwerde S. 8 ff.).
5.2 Gemäss Art. 95

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
5.3 Gemäss § 293 StPO/ZH wird im Verfahren bei Ehrverletzungen die unterliegende Partei in die Kosten des Verfahrens und zu einer Parteientschädigung an die Gegenpartei verfällt. Ein Abweichen von dieser Regel ist nur bei Vorliegen besonderer Verhältnisse gestattet. Die kantonale Rechtsprechung zieht die Bestimmung bei der Erledigung durch Prozessurteil nur analog heran. Sie geht von der Gegenstandslosigkeit aus und ermittelt, wer deren Folgen zu tragen hat (Küng/Hauri/Brunner, Handkommentar zur Zürcher Strafprozessordnung, Bern 2005, § 293 N 1; Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996, § 293 N 9). Dementsprechend hat die Vorinstanz bei der Verlegung der erstinstanzlichen Kosten geprüft, inwiefern sich die Beschwerdegegner die Einleitung des Verfahrens durch die Verletzung der aus Art. 28 ff

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 |
|
1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
der Kosten und die Zusprechung einer Entschädigung in der Regel im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Verfahrensbeteiligten. Inwiefern sie dabei in Willkür verfallen sein soll, wenn sie die Kosten den Beschwerdeführern und den Beschwerdegegnern je zur Hälfte auferlegt und die Entschädigungen wettschlägt, führen die Beschwerdeführer nicht aus und ist auch nicht ersichtlich.
Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.
6.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftung die Kosten (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Juni 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: