140 IV 86
11. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Uri gegen X. (Beschwerde in Strafsachen) 1B_377/2013 vom 27. März 2014
Regeste (de):
- Art. 201 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 201 Form und Inhalt - 1 Die Vorladungen von Staatsanwaltschaft, Übertretungsstrafbehörden und Gerichten ergehen schriftlich.
1 Die Vorladungen von Staatsanwaltschaft, Übertretungsstrafbehörden und Gerichten ergehen schriftlich. 2 Sie enthalten: a die Bezeichnung der vorladenden Strafbehörde und der Personen, welche die Verfahrenshandlung vornehmen werden; b die Bezeichnung der vorgeladenen Person und der Eigenschaft, in der sie an der Verfahrenshandlung teilnehmen soll; c den Grund der Vorladung, sofern der Untersuchungszweck diesen Hinweis nicht verbietet; d Ort, Datum und Zeit des Erscheinens; e die Aufforderung, persönlich zu erscheinen; f den Hinweis auf die Rechtsfolgen des unentschuldigten Fernbleibens; g das Datum der Ausstellung der Vorladung; h die Unterschrift der vorladenden Person. SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 201 Form und Inhalt - 1 Die Vorladungen von Staatsanwaltschaft, Übertretungsstrafbehörden und Gerichten ergehen schriftlich.
1 Die Vorladungen von Staatsanwaltschaft, Übertretungsstrafbehörden und Gerichten ergehen schriftlich. 2 Sie enthalten: a die Bezeichnung der vorladenden Strafbehörde und der Personen, welche die Verfahrenshandlung vornehmen werden; b die Bezeichnung der vorgeladenen Person und der Eigenschaft, in der sie an der Verfahrenshandlung teilnehmen soll; c den Grund der Vorladung, sofern der Untersuchungszweck diesen Hinweis nicht verbietet; d Ort, Datum und Zeit des Erscheinens; e die Aufforderung, persönlich zu erscheinen; f den Hinweis auf die Rechtsfolgen des unentschuldigten Fernbleibens; g das Datum der Ausstellung der Vorladung; h die Unterschrift der vorladenden Person. SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 205 Erscheinungspflicht, Verhinderung und Säumnis - 1 Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten.
1 Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten. 2 Wer verhindert ist, einer Vorladung Folge zu leisten, hat dies der vorladenden Behörde unverzüglich mitzuteilen; er oder sie hat die Verhinderung zu begründen und soweit möglich zu belegen. 3 Eine Vorladung kann aus wichtigen Gründen widerrufen werden. Der Widerruf wird erst dann wirksam, wenn er der vorgeladenen Person mitgeteilt worden ist. 4 Wer einer Vorladung von Staatsanwaltschaft, Übertretungsstrafbehörde oder Gericht unentschuldigt nicht oder zu spät Folge leistet, kann mit Ordnungsbusse bestraft und überdies polizeilich vorgeführt werden. 5 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Abwesenheitsverfahren. SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 205 Erscheinungspflicht, Verhinderung und Säumnis - 1 Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten.
1 Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten. 2 Wer verhindert ist, einer Vorladung Folge zu leisten, hat dies der vorladenden Behörde unverzüglich mitzuteilen; er oder sie hat die Verhinderung zu begründen und soweit möglich zu belegen. 3 Eine Vorladung kann aus wichtigen Gründen widerrufen werden. Der Widerruf wird erst dann wirksam, wenn er der vorgeladenen Person mitgeteilt worden ist. 4 Wer einer Vorladung von Staatsanwaltschaft, Übertretungsstrafbehörde oder Gericht unentschuldigt nicht oder zu spät Folge leistet, kann mit Ordnungsbusse bestraft und überdies polizeilich vorgeführt werden. 5 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Abwesenheitsverfahren. SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 355 Verfahren bei Einsprache - 1 Wird Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind.
1 Wird Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind. 2 Bleibt eine Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen. 3 Nach Abnahme der Beweise entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie: a am Strafbefehl festhält; b das Verfahren einstellt; c einen neuen Strafbefehl erlässt; d Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt. SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 69 Zustellung von Vorladungen. Freies Geleit - 1 Wer eine Vorladung zum Erscheinen vor einer ausländischen Behörde entgegennimmt, ist nicht verpflichtet, ihr Folge zu leisten.
1 Wer eine Vorladung zum Erscheinen vor einer ausländischen Behörde entgegennimmt, ist nicht verpflichtet, ihr Folge zu leisten. 2 Vorladungen, die Zwangsandrohungen enthalten, werden nicht zugestellt. 3 Die Zustellung einer Vorladung kann an die Bedingung geknüpft werden, dass dem Empfänger für angemessene Zeit freies Geleit zugesichert und er an der freien Ausreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates nicht gehindert wird. Auf Verlangen des Empfängers holt die zustellende Behörde eine entsprechende schriftliche Zusicherung des ersuchenden Staates vor der Übermittlung des Zustellungsnachweises ein. SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 69 Zustellung von Vorladungen. Freies Geleit - 1 Wer eine Vorladung zum Erscheinen vor einer ausländischen Behörde entgegennimmt, ist nicht verpflichtet, ihr Folge zu leisten.
1 Wer eine Vorladung zum Erscheinen vor einer ausländischen Behörde entgegennimmt, ist nicht verpflichtet, ihr Folge zu leisten. 2 Vorladungen, die Zwangsandrohungen enthalten, werden nicht zugestellt. 3 Die Zustellung einer Vorladung kann an die Bedingung geknüpft werden, dass dem Empfänger für angemessene Zeit freies Geleit zugesichert und er an der freien Ausreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates nicht gehindert wird. Auf Verlangen des Empfängers holt die zustellende Behörde eine entsprechende schriftliche Zusicherung des ersuchenden Staates vor der Übermittlung des Zustellungsnachweises ein. - Die schweizerische Behörde darf dem sich im Ausland aufhaltenden Beschuldigten zwar eine Vorladung zukommen lassen. Zwangsandrohungen darf sie damit aber nicht verbinden. Die Vorladung stellt daher in der Sache eine Einladung dar. Leistet ihr der Beschuldigte keine Folge, darf er keinerlei rechtliche oder tatsächliche Nachteile erleiden. Die Einsprache gegen den Strafbefehl kann bei Fernbleiben des Beschuldigten an der in der Schweiz anberaumten Einvernahme deshalb nicht als zurückgezogen gelten (E. 2).
Regeste (fr):
- Art. 201 al. 1 et 2 let. f, art. 205 al. 1 et 4 ainsi qu' art. 355 al. 2 CPP, art. 69 al. 1 et 2 EIMP; citation à comparaître du prévenu à l'étranger.
- L'autorité suisse peut faire parvenir une citation à comparaître au prévenu qui séjourne à l'étranger. En revanche, elle n'est pas habilitée à l'assortir de menaces de sanctions. La citation représente une invitation dans la procédure en cause. Le prévenu ne peut subir aucun préjudice de fait et de droit du fait qu'il n'y donne pas suite. L'opposition formée contre l'ordonnance pénale ne peut ainsi pas être considérée comme retirée en cas d'absence du prévenu à l'audition fixée en Suisse (consid. 2).
Regesto (it):
- Art. 201 cpv. 1 e 2 lett. f, art. 205 cpv. 1 e 4 nonché art. 355 cpv. 2 CPP, art. 69 cpv. 1 e 2 AIMP; citazione a comparire dell'imputato all'estero.
- L'autorità svizzera può fare pervenire una citazione a comparire all'imputato che soggiorna all'estero. Non può tuttavia collegarvi minacce di sanzioni. La citazione rappresenta quindi un invito nella procedura in causa. Se l'imputato non vi dà seguito, non può subire alcun pregiudizio giuridico o di fatto. L'opposizione contro il decreto d'accusa non può pertanto essere considerata come ritirata in caso di assenza dell'imputato all'interrogatorio fissato in Svizzera (consid. 2).
Sachverhalt ab Seite 87
BGE 140 IV 86 S. 87
A. X. ist slowakischer Staatsbürger und wohnt in seinem Heimatland. Am 3. Februar 2011 lenkte er einen Sattelschlepper auf der Autobahn A2 in Richtung Gotthard. Im Schwerverkehrszentrum Erstfeld unterzog ihn die Polizei einer Kontrolle. Mit Strafbefehl vom 11. Juli 2011 auferlegte ihm die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri wegen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs sowie verschiedener Widerhandlungen gegen die Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer eine Busse von Fr. 1'500.-. Dagegen erhob X. am 20. Juli 2011 Einsprache.
Am 17. Juni 2013 teilte er der Staatsanwaltschaft auf deren Anfrage hin mit, er halte an der Einsprache fest. Er ersuchte um seine rechtshilfeweise Einvernahme am Wohnort. Die Staatsanwaltschaft lehnte das Gesuch gleichentags ab und lud ihn auf den 5. Juli 2013 zur Einvernahme in Altdorf vor.
B. Hiergegen erhob X. am 27. Juni 2013 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Uri. Am 30. September 2013 hiess der Einzelrichter des Obergerichts (Strafprozessuale Beschwerdeinstanz) die Beschwerde, soweit er
BGE 140 IV 86 S. 88
darauf eintrat, gut und hob die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. Juni 2013 auf. Er wies diese an, X. durch die zuständigen slowakischen Behörden rechtshilfeweise einvernehmen zu lassen.
C. Die Staatsanwaltschaft führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, der Entscheid des Einzelrichters sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass ihre Verfügung vom 17. Juni 2013 gültig gewesen sei und die Einsprache gegen den Strafbefehl gemäss Art. 355 Abs. 2
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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 355 Verfahren bei Einsprache - 1 Wird Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind. |
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1 | Wird Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind. |
2 | Bleibt eine Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen. |
3 | Nach Abnahme der Beweise entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie: |
a | am Strafbefehl festhält; |
b | das Verfahren einstellt; |
c | einen neuen Strafbefehl erlässt; |
d | Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt. |
(Auszug)
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
2.
2.1 Die Vorinstanz trat auf die Beschwerde des Beschwerdegegners nicht ein, soweit er sich gegen die Vorladung zur Einvernahme in Altdorf richtete. Sie erwog, den Beschuldigten treffe keine Pflicht, eine Vorladung ins Ausland zu befolgen. Entsprechend dürften vorgeladene Personen weder im ersuchenden noch im ersuchten Staat irgendwelchen rechtlichen oder tatsächlichen Nachteilen ausgesetzt werden, wenn sie die Vorladung missachteten. Das Fernbleiben könne dem Beschwerdegegner somit nicht zum Nachteil gereichen, womit er insoweit kein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde habe. Was sein Gesuch um seine rechtshilfeweise Einvernahme in der Slowakei betreffe, habe er hingegen ein solches Interesse. Das Gesuch könne nicht als rechtsmissbräuchlich betrachtet werden, obliege die Verfahrensleitung doch der Beschwerdeführerin und hätte diese die Möglichkeit gehabt, das Verfahren voranzutreiben. Wenn nun die Verjährung drohe, könne das nicht dem Beschwerdegegner angelastet werden. Der Beschwerdeführerin sei es zumutbar, ihn rechtshilfeweise einvernehmen zu lassen. Ohnehin könne er nicht gezwungen werden, in die Schweiz zu kommen.
Die Beschwerdeführerin wendet ein, sie habe den Beschwerdegegner ordnungsgemäss zur Einvernahme am 5. Juli 2013 in Altdorf vorgeladen. Dieser sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz verpflichtet gewesen, die Vorladung zu befolgen. Der Beschwerde an die Vorinstanz sei gemäss Art. 387
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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 387 Aufschiebende Wirkung - Rechtsmittel haben keine aufschiebende Wirkung; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes oder Anordnungen der Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz. |
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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 355 Verfahren bei Einsprache - 1 Wird Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind. |
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1 | Wird Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind. |
2 | Bleibt eine Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen. |
3 | Nach Abnahme der Beweise entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie: |
a | am Strafbefehl festhält; |
b | das Verfahren einstellt; |
c | einen neuen Strafbefehl erlässt; |
d | Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt. |
BGE 140 IV 86 S. 89
2.2 Gemäss Art. 201
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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 201 Form und Inhalt - 1 Die Vorladungen von Staatsanwaltschaft, Übertretungsstrafbehörden und Gerichten ergehen schriftlich. |
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1 | Die Vorladungen von Staatsanwaltschaft, Übertretungsstrafbehörden und Gerichten ergehen schriftlich. |
2 | Sie enthalten: |
a | die Bezeichnung der vorladenden Strafbehörde und der Personen, welche die Verfahrenshandlung vornehmen werden; |
b | die Bezeichnung der vorgeladenen Person und der Eigenschaft, in der sie an der Verfahrenshandlung teilnehmen soll; |
c | den Grund der Vorladung, sofern der Untersuchungszweck diesen Hinweis nicht verbietet; |
d | Ort, Datum und Zeit des Erscheinens; |
e | die Aufforderung, persönlich zu erscheinen; |
f | den Hinweis auf die Rechtsfolgen des unentschuldigten Fernbleibens; |
g | das Datum der Ausstellung der Vorladung; |
h | die Unterschrift der vorladenden Person. |
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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 205 Erscheinungspflicht, Verhinderung und Säumnis - 1 Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten. |
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1 | Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten. |
2 | Wer verhindert ist, einer Vorladung Folge zu leisten, hat dies der vorladenden Behörde unverzüglich mitzuteilen; er oder sie hat die Verhinderung zu begründen und soweit möglich zu belegen. |
3 | Eine Vorladung kann aus wichtigen Gründen widerrufen werden. Der Widerruf wird erst dann wirksam, wenn er der vorgeladenen Person mitgeteilt worden ist. |
4 | Wer einer Vorladung von Staatsanwaltschaft, Übertretungsstrafbehörde oder Gericht unentschuldigt nicht oder zu spät Folge leistet, kann mit Ordnungsbusse bestraft und überdies polizeilich vorgeführt werden. |
5 | Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Abwesenheitsverfahren. |
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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 355 Verfahren bei Einsprache - 1 Wird Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind. |
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1 | Wird Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind. |
2 | Bleibt eine Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen. |
3 | Nach Abnahme der Beweise entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie: |
a | am Strafbefehl festhält; |
b | das Verfahren einstellt; |
c | einen neuen Strafbefehl erlässt; |
d | Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt. |
2.3 Der angefochtene Entscheid entspricht der im Schrifttum vertretenen Auffassung. Danach ist der sich im Ausland aufhaltende Beschuldigte nicht verpflichtet, eine Vorladung in die Schweiz zu befolgen (ANDREAS DONATSCH UND ANDERE, Internationale Rechtshilfe, 2011, S. 34 f.). Leistet er der Vorladung keine Folge, darf er keinerlei rechtliche oder tatsächliche Nachteile erleiden (SABINE GLESS, Internationales Strafrecht, 2011, S. 87 N. 292; Bundesamt für Justiz, Die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, Wegleitung, 9. Aufl. 2009, S. 73 und 83). Die Vorladung kommt damit in der Sache einer Einladung gleich. Zwang darf damit nicht ausgeübt werden (GREGOR T. CHATTON, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2011, N. 2c zu Art. 205
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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 205 Erscheinungspflicht, Verhinderung und Säumnis - 1 Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten. |
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1 | Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten. |
2 | Wer verhindert ist, einer Vorladung Folge zu leisten, hat dies der vorladenden Behörde unverzüglich mitzuteilen; er oder sie hat die Verhinderung zu begründen und soweit möglich zu belegen. |
3 | Eine Vorladung kann aus wichtigen Gründen widerrufen werden. Der Widerruf wird erst dann wirksam, wenn er der vorgeladenen Person mitgeteilt worden ist. |
4 | Wer einer Vorladung von Staatsanwaltschaft, Übertretungsstrafbehörde oder Gericht unentschuldigt nicht oder zu spät Folge leistet, kann mit Ordnungsbusse bestraft und überdies polizeilich vorgeführt werden. |
5 | Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Abwesenheitsverfahren. |
2.4 Dem ist zuzustimmen.
Die schweizerische Staatsgewalt beschränkt sich auf das hiesige Staatsgebiet. Die schweizerischen Strafbehörden dürfen daher unter den gesetzlichen Voraussetzungen Zwang auf den sich hier befindenden Beschuldigten ausüben, nicht dagegen auf den sich im Ausland befindenden. Tun sie dies, verletzen sie die Souveränität des ausländischen Staates (BGE 133 I 234 E. 2.5.1 S. 239; HANS SCHULTZ, Male captus bene iudicatus?, Schweizerisches Jahrbuch für internationales Recht [SJIR] 24/1967 S. 70 und 77 f.). Was die sich dort aufhaltenden Personen zu tun oder unterlassen haben, bestimmt jener Staat. Darin dürfen sich die schweizerischen Behörden nicht
BGE 140 IV 86 S. 90
einmischen. Wollen sie auf den sich im Ausland aufhaltenden Beschuldigten zugreifen, dürfen sie das nur unter Mitwirkung und Zustimmung des ausländischen Staates tun. Sie müssen diesen also um Rechtshilfe ersuchen (SCHULTZ, a.a.O.). Wollen die schweizerischen Behörden den sich im Ausland aufhaltenden Beschuldigten befragen, können sie den ausländischen Staat um die rogatorische Einvernahme durch dessen Behörden ersuchen. Dabei kann jener Staat gegebenenfalls die in seinem Recht vorgesehenen Zwangsmittel anwenden, um den Beschuldigten zum Erscheinen zu veranlassen (DONATSCH UND ANDERE, a.a.O., S. 35; Bundesamt für Justiz, a.a.O.). Der sich im Ausland aufhaltende Beschuldigte kann den schweizerischen Behörden zwangsweise nur unter den Voraussetzungen des Auslieferungsrechts überstellt werden. Mit der Slowakei ist die Schweiz durch das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR. 0.353.1) verbunden. Danach fällt die Auslieferung im vorliegenden Fall ausser Betracht. Gemäss Art. 2 Ziff. 1
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IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 EAUe Art. 2 Auslieferungsfähige strafbare Handlungen - 1. Ausgeliefert wird wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind. Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt oder eine sichernde Massnahme angeordnet worden, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen. |
|
1 | Ausgeliefert wird wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind. Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt oder eine sichernde Massnahme angeordnet worden, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen. |
2 | Betrifft das Auslieferungsersuchen mehrere verschiedene Handlungen, von denen jede sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme bedroht ist, einige aber die Bedingung hinsichtlich des Strafmasses nicht erfüllen, so ist der ersuchte Staat berechtigt, die Auslieferung auch wegen dieser Handlungen zu bewilligen. Dieses Recht gilt auch bei Handlungen, die nur mit Geldsanktionen bedroht sind.3 |
3 | Jede Vertragspartei, deren Rechtsvorschriften die Auslieferung wegen bestimmter, in Ziffer 1 erwähnter strafbarer Handlungen nicht zulassen, kann für sich selbst die Anwendung des Übereinkommens auf diese strafbaren Handlungen ausschliessen. |
4 | Jede Vertragspartei, die von dem in Ziffer 3 vorgesehenen Recht Gebrauch machen will, notifiziert dem Generalsekretär des Europarats bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde entweder eine Liste der strafbaren Handlungen, derentwegen die Auslieferung zulässig ist, oder eine Liste der strafbaren Handlungen, derentwegen die Auslieferung ausgeschlossen ist; sie gibt hierbei die gesetzlichen Bestimmungen an, welche die Auslieferung zulassen oder ausschliessen. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt diese Listen den anderen Unterzeichnerstaaten. |
5 | Wird in der Folge die Auslieferung wegen anderer strafbarer Handlungen durch die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei ausgeschlossen, so notifiziert diese den Ausschluss dem Generalsekretär des Europarats, der die anderen Unterzeichnerstaaten davon in Kenntnis setzt. Diese Notifikation wird erst mit Ablauf von drei Monaten nach dem Zeitpunkt ihres Eingangs bei dem Generalsekretär wirksam. |
6 | Jede Vertragspartei, die von dem in Ziffer 4 und 5 vorgesehenen Recht Gebrauch gemacht hat, kann jederzeit die Anwendung dieses Übereinkommens auf strafbare Handlungen erstrecken, die davon ausgeschlossen waren. Sie notifiziert diese Änderungen dem Generalsekretär des Europarats, der sie den anderen Unterzeichnerstaaten mitteilt. |
7 | Jede Vertragspartei kann hinsichtlich der auf Grund dieses Artikels von der Anwendung des Übereinkommens ausgeschlossenen strafbaren Handlungen den Grundsatz der Gegenseitigkeit anwenden. |
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IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 EAUe Art. 6 Auslieferung eigener Staatsangehöriger |
BGE 140 IV 86 S. 91
ausübt, damit er eine Vorladung dorthin befolgt. Gemäss Art. 69
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SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 69 Zustellung von Vorladungen. Freies Geleit - 1 Wer eine Vorladung zum Erscheinen vor einer ausländischen Behörde entgegennimmt, ist nicht verpflichtet, ihr Folge zu leisten. |
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1 | Wer eine Vorladung zum Erscheinen vor einer ausländischen Behörde entgegennimmt, ist nicht verpflichtet, ihr Folge zu leisten. |
2 | Vorladungen, die Zwangsandrohungen enthalten, werden nicht zugestellt. |
3 | Die Zustellung einer Vorladung kann an die Bedingung geknüpft werden, dass dem Empfänger für angemessene Zeit freies Geleit zugesichert und er an der freien Ausreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates nicht gehindert wird. Auf Verlangen des Empfängers holt die zustellende Behörde eine entsprechende schriftliche Zusicherung des ersuchenden Staates vor der Übermittlung des Zustellungsnachweises ein. |
2.5 Darf der Beschwerdegegner demnach wegen seines Fernbleibens an der Einvernahme in Altdorf keine rechtlichen oder tatsächlichen Nachteile erleiden, kann die Rückzugsfiktion gemäss Art. 355 Abs. 2
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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 355 Verfahren bei Einsprache - 1 Wird Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind. |
|
1 | Wird Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind. |
2 | Bleibt eine Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen. |
3 | Nach Abnahme der Beweise entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie: |
a | am Strafbefehl festhält; |
b | das Verfahren einstellt; |
c | einen neuen Strafbefehl erlässt; |
d | Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt. |
2.6 Folgende Erwägungen führen zum gleichen Ergebnis.
Nach der Rechtsprechung darf ein konkludenter Rückzug der Einsprache nur angenommen werden, wenn sich aus dem gesamten Verhalten des Betroffenen der Schluss aufdrängt, er verzichte mit seinem Desinteresse am weiteren Gang des Verfahrens bewusst auf den ihm zustehenden Rechtsschutz. Der von Art. 355 Abs. 2
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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 355 Verfahren bei Einsprache - 1 Wird Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind. |
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1 | Wird Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind. |
2 | Bleibt eine Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen. |
3 | Nach Abnahme der Beweise entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie: |
a | am Strafbefehl festhält; |
b | das Verfahren einstellt; |
c | einen neuen Strafbefehl erlässt; |
d | Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt. |
BGE 140 IV 86 S. 92
Wie sich aus seinem Schreiben vom 17. Juni 2013 an die Beschwerdeführerin ergibt, akzeptierte er den Strafbefehl nicht und wollte er sich zur Sache äussern, sich dafür aber nicht in die Schweiz begeben. Hierzu war er nach dem Gesagten nicht verpflichtet. Unter diesen Umständen kann aus seinem Fernbleiben an der Einvernahme in Altdorf nach Treu und Glauben nicht auf sein Desinteresse am weiteren Gang des Verfahrens geschlossen werden.
2.7 Das Strafverfahren nahm demnach trotz des Fernbleibens des Beschwerdegegners an der Einvernahme in Altdorf seinen Fortgang. Da er nicht in die Schweiz kommen wollte, blieb nur seine rechtshilfeweise Einvernahme durch die slowakischen Behörden. Eine solche wäre rechtzeitig durchführbar gewesen, wenn die Beschwerdeführerin das Verfahren mit der nötigen Beschleunigung (Art. 5 Abs. 1
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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 5 Beschleunigungsgebot - 1 Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. |
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1 | Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. |
2 | Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt. |
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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 319 Gründe - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn: |
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1 | Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn: |
a | kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt; |
b | kein Straftatbestand erfüllt ist; |
c | Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen; |
d | Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind; |
e | nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. |
2 | Sie kann das Verfahren ausnahmsweise auch dann einstellen, wenn: |
a | das Interesse eines Opfers, das zum Zeitpunkt der Straftat weniger als 18 Jahre alt war, es zwingend verlangt und dieses Interesse das Interesse des Staates an der Strafverfolgung offensichtlich überwiegt; und |
b | das Opfer oder bei Urteilsunfähigkeit seine gesetzliche Vertretung der Einstellung zustimmt. |