BGE-140-II-262
Urteilskopf
140 II 262
25. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. World Wide Fund for Nature (WWF) Schweiz, Stiftung für Natur und Umwelt, Pro Natura, Schweizerischer Bund für Naturschutz und Stiftung Landschaftsschutz Schweiz (SL) gegen KWOG Kraftwerke Obergoms AG (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) 1C_283/2012 vom 2. April 2014
Regeste (de):
- Art. 8
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 8 Mindestinhalt der Richtpläne - 1 Jeder Kanton erstellt einen Richtplan, worin er mindestens festlegt:
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 10a Umweltverträglichkeitsprüfung - 1 Bevor eine Behörde über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen entscheidet, prüft sie möglichst frühzeitig die Umweltverträglichkeit.
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 29 Bewilligung - Eine Bewilligung braucht, wer über den Gemeingebrauch hinaus:
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz
WRG Art. 22 - 1 Naturschönheiten sind zu schonen und da, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert zu erhalten.
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz
WRG Art. 39 - Die Behörde berücksichtigt bei ihrem Entscheide das öffentliche Wohl, die wirtschaftliche Ausnutzung des Gewässers und die an ihm bestehenden Interessen.
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz
WRG Art. 58 - Die Konzession wird für höchstens 80 Jahre von der Eröffnung des Betriebes an erteilt. Vorbehalten bleibt Artikel 58a Absatz 2.
- Das in Frage stehende Kleinwasserkraftwerk erfordert keine Grundlage im Richtplan (E. 2).
- Prüfungsgegenstand der ersten Stufe der Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen des Konzessionsentscheids (E. 4).
- Grundsätze zur Festlegung der Mindestrestwassermenge (E. 5).
- Erhöhung der Mindestrestwassermenge zum Schutz seltener Lebensräume und -gemeinschaften; inhaltliche Anforderungen an den Umweltverträglichkeitsbericht (E. 6).
- Erhöhung der Mindestrestwassermenge zur Gewährleistung der für die freie Fischwanderung erforderlichen Wassertiefe. Eine Erhöhung setzt voraus, dass im naturnahen Zustand die freie Fischwanderung überhaupt möglich ist (E. 7).
Regeste (fr):
- Art. 8 LAT; art. 10a LPE; art. 29 ss LEaux; art. 22, 39 et 58 LFH; concession de droit d'eau pour une petite centrale hydroélectrique.
- La petite centrale hydroélectrique en question ne nécessite pas de fondement dans le plan directeur (consid. 2).
- Objet de l'examen de la première étape de l'étude d'impact sur l'environnement dans le cadre de la décision de concession (consid. 4).
- Principes applicables à la détermination du débit résiduel minimal (consid. 5).
- Augmentation du débit résiduel minimal pour la protection de biotopes et de biocénoses rares; exigences quant au contenu du rapport d'impact sur l'environnement (consid. 6).
- Augmentation du débit résiduel minimal pour garantir la profondeur d'eau nécessaire à la libre migration des poissons. Une augmentation suppose que la libre migration est déjà possible dans l'état naturel (consid. 7).
Regesto (it):
- Art. 8 LPT; art. 10a LPAmb; art. 29 segg. LPAc; art. 22, 39 e 58 LUFI; concessione per l'utilizzazione delle acque per una centralina idroelettrica.
- La centralina idroelettrica in questione non necessita di un fondamento nel piano direttore (consid. 2).
- Oggetto dell'esame nella prima fase dell'esame dell'impatto sull'ambiente nel quadro della decisione di concessione (consid. 4).
- Principi per la determinazione del deflusso residuale minimo (consid. 5).
- Aumento del deflusso residuale minimo per tutelare i biotopi e le biocenosi rari; esigenze al contenuto del rapporto dell'impatto sull'ambiente (consid. 6).
- Aumento del deflusso residuale minimo per garantire la profondità d'acqua necessaria alla libera migrazione dei pesci. Un aumento presuppone che la libera migrazione sia già possibile allo stato naturale (consid. 7).
Sachverhalt ab Seite 263
BGE 140 II 262 S. 263
A. Die KWOG Kraftwerke Obergoms AG (KWOG AG) plant, auf dem Gemeindegebiet von Obergoms ein Kraftwerk mit einer Bruttoleistung von 4,2 MW zu bauen. Das Projekt betrifft die beiden Fliessgewässer Gerewasser und Gonerliwasser, die am Fusse des Hungerbergs oberhalb von Oberwald in die Goneri und später in die Rhone münden. Vorgesehen sind eine Wasserfassung, ein Entsander und ein Regulierbecken von 200 m3 im Gerental auf 1'650 m ü.M. sowie eine Wasserfassung und ein Entsander im Gonerlital auf 1'760 m ü.M. Das dem Gonerliwasser entnommene Wasser soll über eine unterirdische Hangleitung von 60 cm Durchmesser und 2,2 km Länge zur Fassung des Gerewassers geleitet werden. Von dort führt gemäss den Plänen ein begehbarer Stollen von etwas mehr als 2 km Länge zum Wasserschloss Hungerberg und zum Portal Griewald, wo das Wasser via Druckleitung (Länge: ca. 640 m; Durchmesser: 90-100 cm) einer Zentrale in Oberwald zugeführt und schliesslich turbiniert werden soll.
BGE 140 II 262 S. 264
Der Gemeinderat Obergoms entschied am 24. Februar 2009, der KWOG AG eine Wasserrechtskonzession zu erteilen, und die Urversammlung genehmigte das Vorhaben am 20. März 2009. Die vom 23. August 2010 datierende Konzession wurde nach öffentlicher Auflage vom Staatsrat des Kantons Wallis mit Entscheid vom 30. März 2011 unter verschiedenen Auflagen und Bedingungen genehmigt. Die unter anderem vom World Wide Fund for Nature Schweiz (WWF), der Pro Natura, Schweizerischer Bund für Naturschutz (Pro Natura) und der Stiftung Landschaftsschutz Schweiz (Stiftung Landschaftsschutz) erhobenen Einsprachen wies der Staatsrat ab, soweit sie nicht gegenstandslos geworden waren. Gegen den Entscheid des Staatsrats legten der WWF, Pro Natura und die Stiftung Landschaftsschutz Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein. Das Kantonsgericht Wallis hiess das Rechtsmittel mit Urteil vom 19. April 2012 teilweise gut und ergänzte den staatsrätlichen Entscheid mit weiteren Auflagen. Diese betreffen den Verzicht auf die Wasserfassung des Tällibachs, die Restwassermenge, eine Massnahme, die verhindern soll, dass Fische in die Turbinen des Kraftwerks gelangen, sowie die Beschränkung der für den Bau notwendigen Helikopterflüge. Im Übrigen wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
B. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 24. Mai 2012 beantragen der WWF, Pro Natura und die Stiftung Landschaftsschutz, das Urteil des Kantonsgerichts und die Wasserrechtskonzession seien aufzuheben. Zudem seien ihnen die Kosten des Gutachtens X. von Fr. 17'589.65 von der Beschwerdegegnerin zu erstatten. Eventualiter beantragen sie, die Angelegenheit mit verschiedenen Vorgaben zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen: Die Restwassermenge für die Fassung des Gerewassers sei auf mindestens 750 l/s (Januar-September) bzw. 1800 l/s (Oktober-Dezember) festzulegen und auf die Fassung des Gonerliwassers sei gänzlich zu verzichten; zur Verhinderung der Kolmation in der Schluchtstrecke seien fünf mittlere Hochwasser während zwei Tagen vollständig durchzuleiten; für die Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume und Landschaften seien Ersatzmassnahmen zu bezeichnen und dazu sei eine Verlustbilanz zu erstellen; und schliesslich sei die Konzessionsdauer auf 40 Jahre zu begrenzen. (...)
C. Am 9. September 2013 führte eine Delegation des Bundesgerichts einen Augenschein beim geplanten Kraftwerk durch. (...) (...)
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Das Bundesgericht heisst die Beschwerde im Sinne der Erwägungen teilweise gut und hebt den angefochtenen Entscheid auf, soweit er die Genehmigung der beanstandeten Wasserrechtskonzession bestätigt. Insofern, als mit der Beschwerde die Erstattung der Kosten für das Gutachten X. beantragt wird, weist es sie ab, soweit es darauf eintritt. (Auszug)
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
2.
2.1 Die Beschwerdeführer machen in erster Linie geltend, die Richtplanung des Kantons Wallis sei unvollständig (Art. 8

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 8 Mindestinhalt der Richtpläne - 1 Jeder Kanton erstellt einen Richtplan, worin er mindestens festlegt: |
2.2 Das Kantonsgericht führt im angefochtenen Entscheid aus, die Konzessionserteilung stehe weder zum Raumplanungsgesetz noch zum kantonalen Richtplan im Widerspruch. Aus den Koordinationsblättern G.3/2, G.4/2 und G.2/2 werde ersichtlich, welch grosse Bedeutung der Wasserkraftnutzung zur Stromerzeugung im Kanton Wallis zukomme (G.3/2: "Produktion von Energie aus Wasserkraft", G.4/2: "Projekte und Ausbau bestehender Anlagen" [beide vom Staatsrat erlassen am 28. April 1999 und durch den Bund genehmigt am 22. Dezember 1999], G.2/2: "Energieversorgung" [vom Staatsrat erlassen am 11. Februar 2009 und durch den Bund genehmigt am 30. April 2009]). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer lasse der Richtplan zu diesem Zweck nicht nur die Sanierung oder den Ausbau bestehender Wasserkraftwerke, sondern auch den Neubau zu. Dies gehe unter anderem aus Grundsatz 6 des Koordinationsblatts G.2/2 hervor. Wohl sei die bisherige Planung betreffend Kleinkraftwerke verbesserungsfähig, doch sei die Erteilung von Wassernutzungskonzessionen nicht ausgeschlossen, nur weil Kanton
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und Gemeinden die von Koordinationsblatt G.3/2 geforderte Übersicht noch nicht erstellt hätten. Aus dem Bundesrecht gehe zudem nicht schlüssig hervor, welche Vorhaben derart bedeutend seien, dass sie nur aufgrund eines Richtplans genehmigt werden dürften. Der Umstand, dass für ein Projekt eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei, sei zwar ein gewichtiges Indiz dafür, dass es der Planungspflicht unterliege. Dabei handle es sich indessen um die Nutzungs- und nicht um die Richtplanung. Für ein Vorhaben der Grössenordnung, wie sie hier vorliege, bedürfe es deshalb keiner Richtplananpassung.
2.3
2.3.1 Die Raumplanung bildet mit der Richt- und Nutzungsplanung sowie den nachfolgenden Baubewilligungs- und allfälligen Ausnahmebewilligungsverfahren ein Ganzes, in dem jeder Teil eine spezifische Funktion erfüllt. Für die Erstellung der Richtpläne bestimmen die Kantone in den Grundzügen, wie sich ihr Gebiet räumlich entwickeln soll (Art. 6 Abs. 1

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 6 Grundlagen - 1 ...18 |

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 14 Begriff - 1 Nutzungspläne ordnen die zulässige Nutzung des Bodens. |
2.3.2 Gemäss Art. 8

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 8 Mindestinhalt der Richtpläne - 1 Jeder Kanton erstellt einen Richtplan, worin er mindestens festlegt: |

SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) RPV Art. 5 Inhalt und Gliederung - 1 Der Richtplan zeigt die anzustrebende räumliche Entwicklung und die im Hinblick darauf wesentlichen Ergebnisse der Planung im Kanton und von dessen Zusammenarbeit mit Bund, Nachbarkantonen und benachbartem Ausland; er bestimmt die Richtung der weiteren Planung und Zusammenarbeit, insbesondere mit Vorgaben für die Zuweisung der Bodennutzungen und für die Koordination der einzelnen Sachbereiche, und bezeichnet die dafür erforderlichen Schritte.4 |
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Hinsichtlich der Bestimmung der Richtplaninhalte gesteht das RPG den Kantonen einen grossen Spielraum zu. Wohl verlangen teilweise Spezialbestimmungen, einzelne Nutzungen oder die Standorte bedeutender Vorhaben im Richtplan festzulegen. Dies gilt etwa für Intensivlandwirtschaftszonen (Art. 16a Abs. 3

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 16a Zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone - 1 Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3. |

SR 814.600 Verordnung vom 4. Dezember 2015 über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA) - Abfallverordnung VVEA Art. 17 Trennung von Bauabfällen - 1 Bei Bauarbeiten sind Sonderabfälle von den übrigen Abfällen zu trennen und separat zu entsorgen. Die übrigen Bauabfälle sind auf der Baustelle wie folgt zu trennen: |

SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) RPV Art. 2 Planung und Abstimmung raumwirksamer Tätigkeiten - 1 Im Hinblick auf die anzustrebende räumliche Entwicklung prüfen die Behörden bei der Planung raumwirksamer Tätigkeiten insbesondere: |
2.3.3 Das Bundesamt für Umwelt (BAFU), das Bundesamt für Energie (BFE) und das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) haben im Jahr 2011 gemeinsam eine Empfehlung zur Erarbeitung kantonaler Schutz- und Nutzungsstrategien im Bereich Kleinwasserkraftwerke publiziert (www.bafu.admin.ch/publikationen [besucht am 11. April 2014]). Sie listet mögliche Richtplaninhalte auf, die für die Interessenabwägung bei der Wasserrechtsverleihung bedeutsam
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sein können. Dazu gehört auch die Bezeichnung von Gebieten, die für Kleinwasserkraftwerke nicht oder nur bedingt in Frage kommen oder sich dafür besonders eignen (a.a.O., S. 24). Jedoch werden die Kantone im Einklang mit der erwähnten Rechtsprechung nicht dazu angehalten, sämtliche Standorte einzeln auszuweisen.
2.3.4 Wie bereits von der Vorinstanz dargelegt, hat sich der Kanton Wallis auf Richtplanebene mit verschiedenen Fragen rund um die Produktion von Energie aus Wasserkraft auseinandergesetzt und dabei Vorgaben formuliert. Insbesondere hat er Grundsätze zur Steigerung der Energieeffizienz und -produktion in Berücksichtigung der Anliegen der Raumplanung und des Umweltschutzes festgelegt und diese für den Bereich der Wasserkraft konkretisiert (Koordinationsblätter G.2/2, G.3/2 und G.4/2). Ein spezifisches Koordinationsblatt (g.316/2) wurde 2010 für das ebenfalls in der Gemeinde Obergoms gelegene und deutlich grössere Projekt Gletsch erlassen. Daraus geht hervor, dass die Wasserkraftnutzung in diesem Gebiet in den letzten Jahren eingehend untersucht worden ist. Der Walliser Richtplan enthält mithin verschiedene Ansätze zur Koordination des Baus künftiger Wasserkraftwerke, auch wenn die einzelnen Standorte nicht speziell ausgewiesen werden. Zwar trifft ebenfalls zu, dass das Koordinationsblatt G.3/2 der Erneuerung von bestehenden Anlagen den Vorrang gibt und eine kantonale Übersicht verlangt, die aufzeigt, welche Anlagen Erneuerungspotenzial aufweisen und wo neue Kraftwerksanlagen erstellt werden können. Diese Vorgaben haben jedoch keinen absoluten Charakter und es ist nicht die Rede davon, bis zur Schaffung einer entsprechenden Übersicht sei der Neubau von Kraftwerksanlagen ausgeschlossen. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass sowohl das 2009 erlassene Koordinationsblatt G.2/2 als auch die im gleichen Jahr in Kraft getretene Bestimmung von Art. 1 Abs. 4

SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss EnG Art. 1 Zweck - 1 Dieses Gesetz soll zu einer ausreichenden, breit gefächerten, sicheren, wirtschaftlichen und umweltverträglichen Energieversorgung beitragen. |
|
1 | Dieses Gesetz soll zu einer ausreichenden, breit gefächerten, sicheren, wirtschaftlichen und umweltverträglichen Energieversorgung beitragen. |
2 | Es bezweckt: |
a | die Sicherstellung einer wirtschaftlichen und umweltverträglichen Bereitstellung und Verteilung der Energie; |
b | die sparsame und effiziente Energienutzung; |
c | den Übergang hin zu einer Energieversorgung, die stärker auf der Nutzung erneuerbarer Energien, insbesondere einheimischer erneuerbarer Energien, gründet. |
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hiernach), ändert daran nichts. Die Abstimmung der zu berücksichtigenden räumlichen Interessen erfordert keine aufwendige Koordination, die nur der Prozess der Richtplanung gewährleisten könnte. Wie aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgeht, erlauben es die vorliegenden Grundlagen, die erforderliche umfassende Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. E. 4 ff. hiernach). Eine Ausscheidung sämtlicher Standorte möglicher künftiger Kleinkraftwerksanlagen ist dafür nicht erforderlich. Das Kantonsgericht hat deshalb kein Bundesrecht verletzt, wenn es die Notwendigkeit einer spezifischen Grundlage im kantonalen Richtplan verneinte. Wie es sich bei grossen Wasserkraftprojekten verhält, muss im konkreten Einzelfall geprüft werden und ist hier nicht näher zu erörtern. (...)
4.
4.1 Das geplante Kraftwerk der KWOG AG stellt eine Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7

SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 7 Definitionen - 1 Einwirkungen sind Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen, Strahlen, Gewässerverunreinigungen oder andere Eingriffe in Gewässer, Bodenbelastungen, Veränderungen des Erbmaterials von Organismen oder der biologischen Vielfalt, die durch den Bau und Betrieb von Anlagen, durch den Umgang mit Stoffen, Organismen oder Abfällen oder durch die Bewirtschaftung des Bodens erzeugt werden.9 |

SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 10a Umweltverträglichkeitsprüfung - 1 Bevor eine Behörde über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen entscheidet, prüft sie möglichst frühzeitig die Umweltverträglichkeit. |

SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 10a Umweltverträglichkeitsprüfung - 1 Bevor eine Behörde über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen entscheidet, prüft sie möglichst frühzeitig die Umweltverträglichkeit. |

SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 10a Umweltverträglichkeitsprüfung - 1 Bevor eine Behörde über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen entscheidet, prüft sie möglichst frühzeitig die Umweltverträglichkeit. |

SR 814.011 Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) UVPV Art. 1 Errichtung neuer Anlagen - Der Umweltverträglichkeitsprüfung nach Artikel 10a des USG (Prüfung) unterstellt sind Anlagen, die im Anhang dieser Verordnung aufgeführt sind. |

SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz WRG Art. 38 - 1 Die Verleihung von Wasserrechten steht der zuständigen Behörde desjenigen Kantons zu, in dessen Gebiet die in Anspruch genommene Gewässerstrecke liegt. |
4.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1

IR 0.631.252.934.951.1 Notenaustausch vom 1. Dezember 1971 zwischen der Schweiz und Frankreich über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen in Châtelard (Wallis) Wallis Art. 4 - Die Zone für den Eisenbahnverkehr ist in zwei Sektoren eingeteilt: |
|
a | einen von den beiden Verwaltungen gemeinsam benützten Sektor, umfassend: |
b | einen den französischen Abfertigungsdiensten vorbehaltenen Sektor, bestehend aus einem Lokal bei den Büros des Schweizer Zolls. |
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SGS 721.8) kommt das Recht, innerhalb der Kantonsgrenzen über die Wasserkräfte der Rhone und des Genfersees zu verfügen, dem Kanton zu. Die Verfügung über die Wasserkräfte der übrigen öffentlichen Gewässer obliegt den Gemeinden (Art. 4 Abs. 2 GNW). Zuständige Wasserrechtsverleihungsbehörde ist im vorliegenden Fall der Gemeinderat Obergoms, wobei die von der Gemeinde erteilte Wasserrechtskonzession der Genehmigung des Regierungsrats unterliegt (Art. 9 Abs. 2 GNW). Das Verfahren der Konzessionserteilung, in welches die erste Stufe der UVP eingebettet ist, wird in Art. 7 ff. GNW näher ausgeführt. Auf das Konzessionsverfahren folgt gemäss Art. 31 GNW ein Plangenehmigungsverfahren, in dessen Rahmen die in Ausübung der Konzession zur errichtenden Bauwerke beurteilt werden. In diesem Plangenehmigungsverfahren erfolgt die zweite Stufe der Umweltverträglichkeitsprüfung (vgl. Urteil 1C_67/2011 vom 19. April 2012 E. 9.1.2, in: URP 2013 S. 72).
4.3 Die Gliederung der Projektierung und Beurteilung erlaubt es, zunächst einen Grundsatzentscheid über die Zulässigkeit eines Vorhabens herbeizuführen, ohne dass schon über sämtliche, auch untergeordnete Bewilligungen entschieden werden müsste (BGE 126 II 26 E. 5d S. 39 mit Hinweisen). Die Aufteilung auf zwei Verfahrensstufen erfordert, dass im Rahmen der ersten Stufe (dem Konzessionsverfahren) sämtliche grundsätzlich wesentlichen Aspekte der Anlage behandelt werden; diese dürfen auf der zweiten Stufe nicht mehr in Frage gestellt werden (BGE 126 II 26 E. 5d S. 39; Urteil 1A.104/2001 vom 15. März 2002 E. 2.1; je mit Hinweisen; RICCARDO JAGMETTI, Energierecht, SBVR Bd. VII, 2005, Rz. 4431; ENRICO RIVA, Wasserkraftanlagen: Anforderungen an die Vollständigkeit und Präzision des Konzessionsentscheids, URP 2014 S. 11 ff.). Zu den wesentlichen Aspekten gehört insbesondere die Feststellung, dass dem fraglichen Projekt aus umweltrechtlicher Sicht grundsätzlich nichts entgegensteht (BGE 121 II 378 E. 6c S. 393 f.; Urteil 1C_67/2011 vom 19. April 2012 E. 9.1.1, in: URP 2013 S. 72; je mit Hinweisen). In diesem Sinne hat das Bundesgericht aus der Koordinationspflicht abgeleitet, dass insbesondere die gewässerschutzrechtliche Bewilligung nach Art. 29

SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz GSchG Art. 29 Bewilligung - Eine Bewilligung braucht, wer über den Gemeingebrauch hinaus: |
BGE 140 II 262 S. 271
(BGE 121 II 378 E. 6c S. 394; BGE 119 Ib 254 E. 9c S. 277 f.; Urteil 1A.104/2001 vom 15. März 2002 E. 2.1 und 3.3.6; je mit Hinweisen). Dies kann Massnahmen betreffen, die für die Bauzeit anzuordnen sind, um dem Lärmschutz und der Luftreinhaltung Rechnung zu tragen (BGE 119 Ib 254 E. 10hd S. 297), im Einzelfall aber auch eine allenfalls notwendige Ausnahmebewilligung nach Art. 24

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn: |

SR 921.0 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz WaG Art. 5 Rodungsverbot und Ausnahmebewilligungen - 1 Rodungen sind verboten. |

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn: |
4.4 Im Rahmen des Verfahrens der Verleihung der Wasserrechtskonzession (erste Verfahrensstufe) ist gemäss Art. 39

SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz WRG Art. 39 - Die Behörde berücksichtigt bei ihrem Entscheide das öffentliche Wohl, die wirtschaftliche Ausnutzung des Gewässers und die an ihm bestehenden Interessen. |

SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz WRG Art. 22 - 1 Naturschönheiten sind zu schonen und da, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert zu erhalten. |

SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 3 - 1 Der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone sorgen bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben.17 |
4.5 Im Folgenden ist entsprechend den in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Rügen zu prüfen, ob die Erteilung der Wasserrechtskonzession die gewässerschutzrechtlichen Bestimmungen über die Mindestrestwassermenge und die dem Landschaftsschutz dienende Vorschrift von Art. 22

SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz WRG Art. 22 - 1 Naturschönheiten sind zu schonen und da, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert zu erhalten. |
5.
5.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, dass die Restwassermenge erhöht werden müsse, weil dies zur Erhaltung seltener Lebensräume und -gemeinschaften (Art. 31 Abs. 2 lit. c

SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz GSchG Art. 31 Mindestrestwassermenge - 1 Bei Wasserentnahmen aus Fliessgewässern mit ständiger Wasserführung muss die Restwassermenge mindestens betragen: |

SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz GSchG Art. 31 Mindestrestwassermenge - 1 Bei Wasserentnahmen aus Fliessgewässern mit ständiger Wasserführung muss die Restwassermenge mindestens betragen: |
BGE 140 II 262 S. 272
gegen die Wasserentnahme sprechenden Interessen, wie sie von Art. 33

SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz GSchG Art. 33 Erhöhung der Mindestrestwassermenge - 1 Die Behörde erhöht die Mindestrestwassermenge in dem Ausmass, als es sich aufgrund einer Abwägung der Interessen für und gegen die vorgesehene Wasserentnahme ergibt. |

SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz WRG Art. 22 - 1 Naturschönheiten sind zu schonen und da, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert zu erhalten. |
5.2 Wer einem Fliessgewässer mit ständiger Wasserführung über den Gemeingebrauch hinaus Wasser entnehmen will, benötigt dazu gemäss Art. 29 lit. a

SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz GSchG Art. 29 Bewilligung - Eine Bewilligung braucht, wer über den Gemeingebrauch hinaus: |

SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz GSchG Art. 31 Mindestrestwassermenge - 1 Bei Wasserentnahmen aus Fliessgewässern mit ständiger Wasserführung muss die Restwassermenge mindestens betragen: |

SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz GSchG Art. 35 Entscheid der Behörde - 1 Die Behörde bestimmt im Einzelfall die Dotierwassermenge und die anderen Massnahmen, die zum Schutz der Gewässer unterhalb der Entnahmestelle notwendig sind. |

SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz GSchG Art. 30 Voraussetzungen für die Bewilligung - Die Entnahme kann bewilligt werden, wenn: |

SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz GSchG Art. 31 Mindestrestwassermenge - 1 Bei Wasserentnahmen aus Fliessgewässern mit ständiger Wasserführung muss die Restwassermenge mindestens betragen: |

SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz GSchG Art. 4 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten: |

SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz GSchG Art. 31 Mindestrestwassermenge - 1 Bei Wasserentnahmen aus Fliessgewässern mit ständiger Wasserführung muss die Restwassermenge mindestens betragen: |

SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz GSchG Art. 31 Mindestrestwassermenge - 1 Bei Wasserentnahmen aus Fliessgewässern mit ständiger Wasserführung muss die Restwassermenge mindestens betragen: |

SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz GSchG Art. 33 Erhöhung der Mindestrestwassermenge - 1 Die Behörde erhöht die Mindestrestwassermenge in dem Ausmass, als es sich aufgrund einer Abwägung der Interessen für und gegen die vorgesehene Wasserentnahme ergibt. |

SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz GSchG Art. 33 Erhöhung der Mindestrestwassermenge - 1 Die Behörde erhöht die Mindestrestwassermenge in dem Ausmass, als es sich aufgrund einer Abwägung der Interessen für und gegen die vorgesehene Wasserentnahme ergibt. |

SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz WRG Art. 22 - 1 Naturschönheiten sind zu schonen und da, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert zu erhalten. |
BGE 140 II 262 S. 273
da, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert zu erhalten (Abs. 1). Zudem sind die Wasserwerke so auszuführen, dass sie das landschaftliche Bild nicht oder möglichst wenig stören (Abs. 2). Vorausgesetzt ist mithin eine Beurteilung des mit einer Gewässernutzung verbundenen Landschaftseingriffs und eine Abwägung der Interessen am Eingriff gegenüber den Interessen an der Erhaltung der Landschaft (Urteil 1A.59/1995 vom 28. April 2000 E. 3b, in: URP 2000 S. 691). Der Schutz des landschaftlichen Bilds gemäss Art. 22

SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz WRG Art. 22 - 1 Naturschönheiten sind zu schonen und da, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert zu erhalten. |

SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz WRG Art. 39 - Die Behörde berücksichtigt bei ihrem Entscheide das öffentliche Wohl, die wirtschaftliche Ausnutzung des Gewässers und die an ihm bestehenden Interessen. |
5.3 Die Beschwerdeführer beanstanden die Berechnung der Mindestrestwassermenge nach Art. 31 Abs. 1

SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz GSchG Art. 31 Mindestrestwassermenge - 1 Bei Wasserentnahmen aus Fliessgewässern mit ständiger Wasserführung muss die Restwassermenge mindestens betragen: |

SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz GSchG Art. 31 Mindestrestwassermenge - 1 Bei Wasserentnahmen aus Fliessgewässern mit ständiger Wasserführung muss die Restwassermenge mindestens betragen: |

SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz GSchG Art. 33 Erhöhung der Mindestrestwassermenge - 1 Die Behörde erhöht die Mindestrestwassermenge in dem Ausmass, als es sich aufgrund einer Abwägung der Interessen für und gegen die vorgesehene Wasserentnahme ergibt. |

SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz WRG Art. 22 - 1 Naturschönheiten sind zu schonen und da, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert zu erhalten. |
6.
6.1 In einem ersten Schritt ist zu untersuchen, ob das Kantonsgericht eine Erhöhung der Mindestrestwassermenge zum Schutz seltener Lebensräume und -gemeinschaften hätte anordnen müssen (Art. 31 Abs. 2 lit. c

SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz GSchG Art. 31 Mindestrestwassermenge - 1 Bei Wasserentnahmen aus Fliessgewässern mit ständiger Wasserführung muss die Restwassermenge mindestens betragen: |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |

SR 814.011 Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) UVPV Art. 3 Inhalt und Zweck der Prüfung - 1 Bei der Prüfung wird festgestellt, ob das Projekt den Vorschriften über den Schutz der Umwelt entspricht. Dazu gehören das USG und die Vorschriften, die den Natur- und Heimatschutz, den Landschaftsschutz, den Gewässerschutz, die Walderhaltung, die Jagd, die Fischerei und die Gentechnik betreffen.6 |
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1 | Bei der Prüfung wird festgestellt, ob das Projekt den Vorschriften über den Schutz der Umwelt entspricht. Dazu gehören das USG und die Vorschriften, die den Natur- und Heimatschutz, den Landschaftsschutz, den Gewässerschutz, die Walderhaltung, die Jagd, die Fischerei und die Gentechnik betreffen.6 |
2 | Das Ergebnis der Prüfung bildet eine Grundlage für den Entscheid über die Bewilligung, Genehmigung oder Konzessionierung des Vorhabens im massgeblichen Verfahren (Art. 5) sowie für weitere Bewilligungen zum Schutz der Umwelt (Art. 21). |
6.2 Das Kantonsgericht hält fest, es sei nach Art. 31 Abs. 2 lit. c

SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz GSchG Art. 31 Mindestrestwassermenge - 1 Bei Wasserentnahmen aus Fliessgewässern mit ständiger Wasserführung muss die Restwassermenge mindestens betragen: |
BGE 140 II 262 S. 274
Umweltverträglichkeitsbericht vom 17. Februar 2009, wo dargelegt wird, weshalb keine seltenen Lebensräume bestehen. Auch wenn sich das Kantonsgericht mit einem Verweis begnügte, erfüllte es seine Begründungspflicht. Das rechtliche Gehör verlangt nicht, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Beschwerdeführer wurden durch den Verweis und die Ausführungen im Umweltverträglichkeitsbericht in die Lage versetzt, sich über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft zu geben und ihn in voller Kenntnis der Sache weiterzuziehen (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236 mit Hinweisen). Die Rüge der Verletzung von Art. 29 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
6.3 Art. 31 Abs. 2 lit. c

SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz GSchG Art. 31 Mindestrestwassermenge - 1 Bei Wasserentnahmen aus Fliessgewässern mit ständiger Wasserführung muss die Restwassermenge mindestens betragen: |

SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 10b Umweltverträglichkeitsbericht - 1 Wer eine Anlage, die der Umweltverträglichkeitsprüfung untersteht, planen, errichten oder ändern will, muss der zuständigen Behörde einen Umweltverträglichkeitsbericht unterbreiten. Dieser bildet die Grundlage der Umweltverträglichkeitsprüfung. |

SR 814.011 Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) UVPV Art. 3 Inhalt und Zweck der Prüfung - 1 Bei der Prüfung wird festgestellt, ob das Projekt den Vorschriften über den Schutz der Umwelt entspricht. Dazu gehören das USG und die Vorschriften, die den Natur- und Heimatschutz, den Landschaftsschutz, den Gewässerschutz, die Walderhaltung, die Jagd, die Fischerei und die Gentechnik betreffen.6 |
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1 | Bei der Prüfung wird festgestellt, ob das Projekt den Vorschriften über den Schutz der Umwelt entspricht. Dazu gehören das USG und die Vorschriften, die den Natur- und Heimatschutz, den Landschaftsschutz, den Gewässerschutz, die Walderhaltung, die Jagd, die Fischerei und die Gentechnik betreffen.6 |
2 | Das Ergebnis der Prüfung bildet eine Grundlage für den Entscheid über die Bewilligung, Genehmigung oder Konzessionierung des Vorhabens im massgeblichen Verfahren (Art. 5) sowie für weitere Bewilligungen zum Schutz der Umwelt (Art. 21). |

SR 814.011 Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) UVPV Art. 9 Inhalt des Berichts - 1 Der Bericht muss den Anforderungen nach Artikel 10b Absatz 2 USG entsprechen.12 |
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1 | Der Bericht muss den Anforderungen nach Artikel 10b Absatz 2 USG entsprechen.12 |
2 | Er muss insbesondere alle Angaben enthalten, welche die zuständige Behörde benötigt, um das Projekt gemäss Artikel 3 prüfen zu können. |
3 | Er muss die der geplanten Anlage zurechenbaren Auswirkungen auf die Umwelt sowohl einzeln als auch gesamthaft und in ihrem Zusammenwirken ermitteln und bewerten. |
4 | Er muss auch darlegen, wie die Umweltabklärungen berücksichtigt sind, die im Rahmen der Raumplanung durchgeführt worden sind.13 |
BGE 140 II 262 S. 275
Tiere im Projektbereich ist nicht erforderlich. Am Augenschein bestätigte sich zudem die erwähnte Beschreibung der Restwasserstrecken im Umweltverträglichkeitsbericht. Auch ergaben sich keine konkreten Hinweise auf seltene Lebensräume und -gemeinschaften im Uferbereich, die durch die Wasserreduktion gefährdet würden. Weitere Abklärungen erscheinen deshalb nicht als notwendig.
7.
7.1 Unter dem Titel von Art. 31 Abs. 2 lit. d

SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz GSchG Art. 31 Mindestrestwassermenge - 1 Bei Wasserentnahmen aus Fliessgewässern mit ständiger Wasserführung muss die Restwassermenge mindestens betragen: |
7.2 Im Gerewasser wie im Übrigen auch im Gonerliwasser und in der Goneri werden jährlich Jungfische ausgesetzt. Es handelt sich somit um Fischbesatzgewässer bzw. um Fischgewässer im Sinne des Gesetzes (vgl. BGE 119 Ib 254 E. 9g S. 283; Aquarius: Arbeitsgemeinschaft für Fischerei- und Umweltbiologie, Beurteilungshilfe zur Klassierung von Fliessgewässern als Nichtfischgewässer nach Art. 32 Bst. b

SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz GSchG Art. 32 Ausnahmen - Die Kantone können in folgenden Fällen die Mindestrestwassermengen tiefer ansetzen: |

SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz GSchG Art. 31 Mindestrestwassermenge - 1 Bei Wasserentnahmen aus Fliessgewässern mit ständiger Wasserführung muss die Restwassermenge mindestens betragen: |
BGE 140 II 262 S. 276
Schwachstellen des Gutachtens X. hin. So sei die darin gewählte Modellstrecke nicht ohne Weiteres repräsentativ für die weiteren Gewässerabschnitte und Ungenauigkeiten der Vermessungsaufnahmen von bis zu 5 cm (in der Höhe) könnten nicht ausgeschlossen werden. Die betreffenden Ergebnisse stellten im Übrigen lediglich eine Momentaufnahme dar, da im Gerewasser bei Hochwasser Geschiebe umgelagert werde. In ihrer Replik bekräftigen die Beschwerdeführer, die Messungen und Berechnungen für die Modellstrecke seien die zuverlässigsten Angaben, die vorlägen. Und die Feststellung bezüglich Schwebstoffen halten sie für gewagt, da die Hochwasser eher nicht in der Laichperiode vorkämen. Mit diesen Argumenten stellen sie indessen die plausible Annahme, dass auch in der Laichperiode Ablagerungen auf der Flusssohle bestehen, nicht in Frage. Damit gibt es keinen Grund, diesbezüglich von den Feststellungen des BAFU als fachkundiger Bundesbehörde abzuweichen, zumal diese im Ergebnis mit der Beurteilung durch die kantonale Fachstelle übereinstimmen (vgl. BGE 119 Ib 254 E. 8a S. 274 mit Hinweisen). Es ist deshalb davon auszugehen, dass das Gerewasser aufgrund der Abstürze, der durch Schwebstoffe verursachten Trübung und der damit einhergehenden Ablagerungen auf der Sohle als Laichgewässer ungeeignet ist und dass eine Wanderung adulter Fische nicht stattfindet. Art. 31 Abs. 2 lit. d

SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz GSchG Art. 31 Mindestrestwassermenge - 1 Bei Wasserentnahmen aus Fliessgewässern mit ständiger Wasserführung muss die Restwassermenge mindestens betragen: |

SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz GSchG Art. 31 Mindestrestwassermenge - 1 Bei Wasserentnahmen aus Fliessgewässern mit ständiger Wasserführung muss die Restwassermenge mindestens betragen: |

SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz GSchG Art. 33 Erhöhung der Mindestrestwassermenge - 1 Die Behörde erhöht die Mindestrestwassermenge in dem Ausmass, als es sich aufgrund einer Abwägung der Interessen für und gegen die vorgesehene Wasserentnahme ergibt. |

SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz WRG Art. 39 - Die Behörde berücksichtigt bei ihrem Entscheide das öffentliche Wohl, die wirtschaftliche Ausnutzung des Gewässers und die an ihm bestehenden Interessen. |
8.
8.1 Unter dem Titel der umfassenden Interessenabwägung (Art. 33

SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz GSchG Art. 33 Erhöhung der Mindestrestwassermenge - 1 Die Behörde erhöht die Mindestrestwassermenge in dem Ausmass, als es sich aufgrund einer Abwägung der Interessen für und gegen die vorgesehene Wasserentnahme ergibt. |

SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz WRG Art. 39 - Die Behörde berücksichtigt bei ihrem Entscheide das öffentliche Wohl, die wirtschaftliche Ausnutzung des Gewässers und die an ihm bestehenden Interessen. |

SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz WRG Art. 22 - 1 Naturschönheiten sind zu schonen und da, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert zu erhalten. |
BGE 140 II 262 S. 277
Bedeutung. Es rechtfertige keinen Eingriff in ein noch weitestgehend intaktes Naturgebiet. Das Gonerliwasser, das vom Weg ins Gere- und Gonerlital sowie vom Weiler Gere bzw. vom Hungerberg gut einsehbar sei, bilde eine der wenigen unberührten und imposanten Kaskaden im Goms und sei landschaftlich sehr wertvoll. Eine Restwassermenge von 62 l/s würde dieses eindrückliche Landschaftselement zum Verschwinden bringen. Auch die Goneri und das Gerewasser seien teilweise einsehbar und das Rauschen vom Weg eindrücklich hörbar. Vor allem im Bereich der Brücke erscheine das Gerewasser als imposanter Bergbach. Die Wirkung der vorgesehenen Bauten (Fassungen, Entsander und Regulierbecken) sei völlig vernachlässigt worden. Diese Aspekte und die Frage der wirtschaftlichen Tragbarkeit fehlten im Restwasserbericht. Dieser genüge den Anforderungen von Art. 33

SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz GSchG Art. 33 Erhöhung der Mindestrestwassermenge - 1 Die Behörde erhöht die Mindestrestwassermenge in dem Ausmass, als es sich aufgrund einer Abwägung der Interessen für und gegen die vorgesehene Wasserentnahme ergibt. |
8.2 Art. 33

SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz GSchG Art. 33 Erhöhung der Mindestrestwassermenge - 1 Die Behörde erhöht die Mindestrestwassermenge in dem Ausmass, als es sich aufgrund einer Abwägung der Interessen für und gegen die vorgesehene Wasserentnahme ergibt. |
8.3 Der von den Beschwerdeführern vorgelegte Restwasserbericht, der Teil des Umweltverträglichkeitsberichts bildet (Art. 35 Abs. 1

SR 814.201 Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV) GSchV Art. 35 Restwasserbericht - 1 Bei Wasserentnahmen für Anlagen, die der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterliegen, ist der Restwasserbericht (Art. 33 Abs. 4 GSchG) Teil des Umweltverträglichkeitsberichts. |
BGE 140 II 262 S. 278
Projekt (vgl. Art. 33 Abs. 4 lit. b

SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz GSchG Art. 33 Erhöhung der Mindestrestwassermenge - 1 Die Behörde erhöht die Mindestrestwassermenge in dem Ausmass, als es sich aufgrund einer Abwägung der Interessen für und gegen die vorgesehene Wasserentnahme ergibt. |

SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz GSchG Art. 33 Erhöhung der Mindestrestwassermenge - 1 Die Behörde erhöht die Mindestrestwassermenge in dem Ausmass, als es sich aufgrund einer Abwägung der Interessen für und gegen die vorgesehene Wasserentnahme ergibt. |

SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz GSchG Art. 33 Erhöhung der Mindestrestwassermenge - 1 Die Behörde erhöht die Mindestrestwassermenge in dem Ausmass, als es sich aufgrund einer Abwägung der Interessen für und gegen die vorgesehene Wasserentnahme ergibt. |
Diskutiert wird im Restwasserbericht auch die Frage der wirtschaftlichen Tragbarkeit, das heisst die Auswirkungen unterschiedlich grosser Wasserentnahmen auf die Interessen an der Wasserentnahme (vgl. Art. 33 Abs. 4 lit. a

SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz GSchG Art. 33 Erhöhung der Mindestrestwassermenge - 1 Die Behörde erhöht die Mindestrestwassermenge in dem Ausmass, als es sich aufgrund einer Abwägung der Interessen für und gegen die vorgesehene Wasserentnahme ergibt. |

SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz GSchG Art. 30 Voraussetzungen für die Bewilligung - Die Entnahme kann bewilligt werden, wenn: |

SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz GSchG Art. 31 Mindestrestwassermenge - 1 Bei Wasserentnahmen aus Fliessgewässern mit ständiger Wasserführung muss die Restwassermenge mindestens betragen: |
BGE 140 II 262 S. 279
Variante 1c sei dagegen wirtschaftlich, da bei dieser die Gestehungskosten mit rund 10,5 Rp./kWh tiefer seien. Am Augenschein ergänzte der Vertreter des BFE, der voraussichtliche Vergütungssatz für das Projekt (Variante 1c) betrage 12,6 Rp./kWh (vgl. zur kostendeckenden Einspeisevergütung E. 8.4.1 hiernach). Die Vergütung werde während 25 Jahren ausgerichtet, wobei das Werk in diesem Zeitraum nicht vollständig abgeschrieben werde. Die Beschwerdeführer machten zudem in ihrer Stellungnahme zum Augenscheinsprotokoll geltend, selbst bei einem Verzicht auf die Nutzung des Gonerliwassers und angemessenen Restwassermengen im Gerewasser könne noch eine Rendite von 3,5-4 % auf die Gesamtinvestitionen erzielt werden.
Die Ausführungen im Restwasserbericht sind zum einen insofern unvollständig, als sie für das Gonerliwasser die Auswirkungen unterschiedlich grosser Wasserentnahmen ausblenden. Zum andern wird nicht aufgezeigt, bei welcher Restwassermenge die Grenze der wirtschaftlichen Tragbarkeit liegt. Zwar wird ausgehend von Variante 1c behauptet, weitere Abstriche seien aus Gründen der Wirtschaftlichkeit nicht mehr möglich, was nahelegt, dass Variante 1c die grösste, wirtschaftlich gerade noch tragbare Restwassermenge vorsieht. Doch wird diese Behauptung nicht weiter begründet. Sie erscheint zudem angesichts der Aussage der Beschwerdegegnerin am Augenschein, dass bei einer Konzessionsdauer von 80 Jahren mit einer Rentabilität von immerhin 5-6 % zu rechnen sei, nicht ohne Weiteres plausibel. Trotz dieser Mängel ist jedoch auf der Grundlage der Informationen in den Akten eine Beurteilung des Projekts und insbesondere eine umfassende Interessenabwägung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Aspekte möglich, wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt.
8.4
8.4.1 Das öffentliche Interesse an der Wasserentnahme gründet primär in der einheimischen Energieproduktion aus erneuerbaren Quellen (Art. 33 Abs. 2 lit. a

SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz GSchG Art. 33 Erhöhung der Mindestrestwassermenge - 1 Die Behörde erhöht die Mindestrestwassermenge in dem Ausmass, als es sich aufgrund einer Abwägung der Interessen für und gegen die vorgesehene Wasserentnahme ergibt. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 89 Energiepolitik - 1 Bund und Kantone setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ein für eine ausreichende, breit gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung sowie für einen sparsamen und rationellen Energieverbrauch. |

SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss EnG Art. 1 Zweck - 1 Dieses Gesetz soll zu einer ausreichenden, breit gefächerten, sicheren, wirtschaftlichen und umweltverträglichen Energieversorgung beitragen. |
|
1 | Dieses Gesetz soll zu einer ausreichenden, breit gefächerten, sicheren, wirtschaftlichen und umweltverträglichen Energieversorgung beitragen. |
2 | Es bezweckt: |
a | die Sicherstellung einer wirtschaftlichen und umweltverträglichen Bereitstellung und Verteilung der Energie; |
b | die sparsame und effiziente Energienutzung; |
c | den Übergang hin zu einer Energieversorgung, die stärker auf der Nutzung erneuerbarer Energien, insbesondere einheimischer erneuerbarer Energien, gründet. |
BGE 140 II 262 S. 280
Elektrizität, welche aus erneuerbaren Energien im Ausland erzeugt wurde, bis zu einem Anteil von 10 % diesem Ziel anrechnen kann). Abs. 4 definiert für Elektrizität aus Wasserkraftwerken für denselben Zeithorizont das Ziel einer Erhöhung um 2'000 GWh. Zu dessen Erreichung ist im Gesetz das Förderinstrument der kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV) vorgesehen, von welcher auch die Wirtschaftlichkeit des von der Beschwerdegegnerin geplanten Kleinwasserkraftwerks abhängt (vgl. Art. 7a

SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss EnG Art. 1 Zweck - 1 Dieses Gesetz soll zu einer ausreichenden, breit gefächerten, sicheren, wirtschaftlichen und umweltverträglichen Energieversorgung beitragen. |
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1 | Dieses Gesetz soll zu einer ausreichenden, breit gefächerten, sicheren, wirtschaftlichen und umweltverträglichen Energieversorgung beitragen. |
2 | Es bezweckt: |
a | die Sicherstellung einer wirtschaftlichen und umweltverträglichen Bereitstellung und Verteilung der Energie; |
b | die sparsame und effiziente Energienutzung; |
c | den Übergang hin zu einer Energieversorgung, die stärker auf der Nutzung erneuerbarer Energien, insbesondere einheimischer erneuerbarer Energien, gründet. |

SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung EnV Art. 3 Entwertung - 1 Eigentümerinnen und Eigentümer von Herkunftsnachweisen haben Herkunftsnachweise zu entwerten, die: |
|
a | für die Stromkennzeichnung verwendet werden; |
b | Elektrizität betreffen, die von Eisenbahnen verbraucht wird; oder |
c | für Elektrizität ausgestellt werden, die die Produzentin oder der Produzent aufgrund von Eigenverbrauch nicht veräussert. |

SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung EnV Art. 3 Entwertung - 1 Eigentümerinnen und Eigentümer von Herkunftsnachweisen haben Herkunftsnachweise zu entwerten, die: |
|
a | für die Stromkennzeichnung verwendet werden; |
b | Elektrizität betreffen, die von Eisenbahnen verbraucht wird; oder |
c | für Elektrizität ausgestellt werden, die die Produzentin oder der Produzent aufgrund von Eigenverbrauch nicht veräussert. |

SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung EnV Art. 3 Entwertung - 1 Eigentümerinnen und Eigentümer von Herkunftsnachweisen haben Herkunftsnachweise zu entwerten, die: |
|
a | für die Stromkennzeichnung verwendet werden; |
b | Elektrizität betreffen, die von Eisenbahnen verbraucht wird; oder |
c | für Elektrizität ausgestellt werden, die die Produzentin oder der Produzent aufgrund von Eigenverbrauch nicht veräussert. |

SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz GSchG Art. 33 Erhöhung der Mindestrestwassermenge - 1 Die Behörde erhöht die Mindestrestwassermenge in dem Ausmass, als es sich aufgrund einer Abwägung der Interessen für und gegen die vorgesehene Wasserentnahme ergibt. |

SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz WRG Art. 39 - Die Behörde berücksichtigt bei ihrem Entscheide das öffentliche Wohl, die wirtschaftliche Ausnutzung des Gewässers und die an ihm bestehenden Interessen. |
BGE 140 II 262 S. 281
Atomenergie [Atomausstiegsinitiative]", BBl 2013 7561). Eine Lockerung des Umweltschutz- und Gewässerschutzrechts wird damit jedoch nicht angestrebt (BBl 2013 7604 Ziff. 2.5.4). Auch ist es nicht die Ansicht des Bundesrats, dass sämtliche noch freien Standorte verbaut werden, erst recht nicht in Schutzgebieten (BBl 2013 7628 Ziff. 4.2.6). Bei der in jedem Einzelfall notwendigen Interessenabwägung sollen Kriterien wie Leistung oder Produktion sowie die Fähigkeit, zeitlich flexibel und marktorientiert zu produzieren, berücksichtigt werden (vgl. Art. 14 Abs. 5 des Gesetzesentwurfs, BBl 2013 7761 f.; vgl. auch BBl 2013 7666 Ziff. 5.1). Der Botschaft lässt sich im Ergebnis entnehmen, dass nach den Vorstellungen des Bundesrats gegenwärtig wie auch künftig dem untergeordneten Energiepotenzial von Kleinanlagen, namentlich wenn sie nur dank der kostendeckenden Einspeisevergütung finanziell tragbar sind, angemessen Rechnung zu tragen ist. Die Stromproduktion des geplanten Kraftwerks beträgt laut den Unterlagen der nationalen Netzgesellschaft (Art. 3g

SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz WRG Art. 39 - Die Behörde berücksichtigt bei ihrem Entscheide das öffentliche Wohl, die wirtschaftliche Ausnutzung des Gewässers und die an ihm bestehenden Interessen. |

SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz GSchG Art. 33 Erhöhung der Mindestrestwassermenge - 1 Die Behörde erhöht die Mindestrestwassermenge in dem Ausmass, als es sich aufgrund einer Abwägung der Interessen für und gegen die vorgesehene Wasserentnahme ergibt. |
BGE 140 II 262 S. 282
Wertschöpfung. Schliesslich sind auch die wirtschaftlichen Interessen der Beschwerdegegnerin selbst in die Abwägung miteinzubeziehen (vgl. Art. 33 Abs. 2 lit. c

SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz GSchG Art. 33 Erhöhung der Mindestrestwassermenge - 1 Die Behörde erhöht die Mindestrestwassermenge in dem Ausmass, als es sich aufgrund einer Abwägung der Interessen für und gegen die vorgesehene Wasserentnahme ergibt. |
8.4.2 Im Rahmen der gegen die Wasserentnahme sprechenden Interessen ist zunächst die Bedeutung der betroffenen Gewässer als Landschaftselement (Art. 33 Abs. 3 lit. a

SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz GSchG Art. 33 Erhöhung der Mindestrestwassermenge - 1 Die Behörde erhöht die Mindestrestwassermenge in dem Ausmass, als es sich aufgrund einer Abwägung der Interessen für und gegen die vorgesehene Wasserentnahme ergibt. |

SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz GSchG Art. 33 Erhöhung der Mindestrestwassermenge - 1 Die Behörde erhöht die Mindestrestwassermenge in dem Ausmass, als es sich aufgrund einer Abwägung der Interessen für und gegen die vorgesehene Wasserentnahme ergibt. |
BGE 140 II 262 S. 283
landschaftlichen Reiz mit ausmacht, verlieren. Die Unterschiede zwischen der natürlichen Abflussmenge und der Restwassermenge sind bedeutend. Im August etwa stünde einem natürlichen mittleren Monatsabfluss von 748 l/s eine weniger als einen Zehntel betragende Restwassermenge gegenüber. Zwar ist im Winter die natürliche Abflussmenge deutlich kleiner und verringerte sich auch der Unterschied zur Restwassermenge, doch würde sich durch das Restwasserregime diese trockene Zeit erheblich verlängern. Lediglich im Juni und Juli sind die natürlichen mittleren Monatsabflüsse derart hoch, dass es zu einem Überlauf käme und sich Restwassermengen ergäben, welche über dem gesetzlichen Minimum liegen. Im Juni würde ein natürlicher mittlerer Abfluss von 1'298 l/s einer Restwassermenge von 448 l/s gegenüberstehen, während die entsprechenden Werte im Juli 1'106 l/s gegenüber 256 l/s betragen würden. Beim Gerewasser präsentiert sich der Verlust an natürlicher Dynamik ähnlich. Hier steht für den Monat August ein natürlicher mittlerer Monatsabfluss von 2'522 l/s einer Restwassermenge von 161 l/s gegenüber. Dieser Verlust wird indessen dadurch gemindert, dass kurz nach der Fassung der Tällibach ins Gerewasser mündet und so dessen Restwasser stark erhöht (im August um durchschnittlich 369 l/s). Zudem tritt das Gerewasser aufgrund der Geländestrukturen viel weniger prominent in Erscheinung als das Gonerliwasser. Wiederum im Gegensatz zum Gonerliwasser ist der Bereich des Gerewassers schliesslich durch menschliche Einflüsse deutlich vorbelastet: Es führt ein Fahrweg ins Geretal und im Bereich des vorgesehenen Fassungsstandorts besteht eine Brücke sowie ein kleines Gebäude auf einer aufgeschütteten Ebene. Hinsichtlich weiterer negativer Auswirkungen des Projekts, insbesondere auf Lebensräume (Art. 33 Abs. 3 lit. b

SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz GSchG Art. 33 Erhöhung der Mindestrestwassermenge - 1 Die Behörde erhöht die Mindestrestwassermenge in dem Ausmass, als es sich aufgrund einer Abwägung der Interessen für und gegen die vorgesehene Wasserentnahme ergibt. |
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Grundwasserhaushalt und die landwirtschaftliche Bewässerung (Art. 33 Abs. 3 lit. d und e GschG) als nicht relevant einzustufen.
8.4.3 Eine Abwägung aller erheblichen in Frage stehenden Interessen für und gegen die Wasserentnahme ergibt, dass die geplante Fassung des Gonerliwassers einen Landschaftseingriff darstellt, der nicht zu rechtfertigen ist. Dabei fällt besonders ins Gewicht, dass es sich um einen Ersteingriff handeln würde. Die durch die Klassifizierung als Landschaftsschutzgebiet von kantonaler Bedeutung bestätigte Schutzwürdigkeit ist insbesondere bei hoher Wasserführung offenkundig; die Kaskaden wirken auch aus der Distanz äusserst eindrücklich. Der Beitrag, den das Gonerliwasser gemäss den Akten an die Elektrizitätsproduktion leisten würde, ist dagegen bescheiden. Er rechtfertigt den Verlust des Charakters dieses bisher noch ganz unberührten Gewässers nicht. Anders ist die Situation bezüglich des Gerewassers. Das Interesse an dessen Nutzung fällt aufgrund der grösseren Wassermenge stärker ins Gewicht als beim Gonerliwasser. Die Restwasserstrecke ist zudem in verschiedener Hinsicht bereits von menschlichen Eingriffen betroffen. Dies gilt insbesondere für den Bereich der geplanten Wasserfassung im Geretal. Die Restwasserstrecke ist auch weniger gut einsehbar, so dass die landschaftliche Wirkung der Wasserentnahme weniger gross ist. Dass der Tällibach kurz nach der Wasserfassung ins Gerewasser mündet, führt zu einer verbesserten Gewässerdynamik und mildert die landschaftliche Beeinträchtigung. Auch die Verschlechterung der Lebensbedingungen für Wassertiere, insbesondere für Fische (vgl. E. 7.2 hiervor), fällt dadurch weniger stark aus. Insgesamt überwiegen deshalb die Interessen an der Wasserentnahme, auch wenn diese nach dem Ausgeführten aus gesamtwirtschaftlicher Sicht nicht als besonders gewichtig zu bewerten sind. Während die Fassung des Gerewassers somit im Rahmen des Projekts der Beschwerdegegnerin mit Art. 22

SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz WRG Art. 22 - 1 Naturschönheiten sind zu schonen und da, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert zu erhalten. |

SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz WRG Art. 39 - Die Behörde berücksichtigt bei ihrem Entscheide das öffentliche Wohl, die wirtschaftliche Ausnutzung des Gewässers und die an ihm bestehenden Interessen. |

SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz GSchG Art. 33 Erhöhung der Mindestrestwassermenge - 1 Die Behörde erhöht die Mindestrestwassermenge in dem Ausmass, als es sich aufgrund einer Abwägung der Interessen für und gegen die vorgesehene Wasserentnahme ergibt. |
8.4.4 Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass bei einem Verzicht auf die Nutzung des Gonerliwassers das Projekt nicht mehr wirtschaftlich ist, zumal die Kosten nur rund 10 % der gesamten Investitionskosten ausmachten, der Anteil an der Stromproduktion aber einen Viertel bis einen Drittel betrage. Ob dies zutrifft, lässt sich aufgrund der Akten nicht beurteilen, da entsprechende
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Berechnungen fehlen. Es ist auch nicht entscheidend: Selbst wenn das Werk dadurch unrentabel würde, wäre nach den vorangehenden Erwägungen auf die Fassung des Gonerliwassers zu verzichten. Es wird Sache der Beschwerdegegnerin sein zu prüfen, ob und inwiefern ihr Projekt angepasst werden könnte, damit es einerseits wirtschaftlich ist, andererseits aber auch die bundesrechtlichen Vorschriften zum Umwelt-, Natur- und Heimatschutz einhält. Beim vorliegenden Zwischenergebnis erübrigt sich, auf die von den Beschwerdeführern vorgetragene Rüge einzugehen, wonach die Verlegung der Leitung zur Fassung des Gonerliwassers Art. 18 Abs. 1ter

SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 18 - 1 Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen. |
9.
9.1 Die Beschwerdeführer tragen mehrere Rügen in Bezug auf die Restwassermenge in der Goneri vor, so etwa hinsichtlich der für die freie Fischwanderung erforderlichen Wassertiefe (Art. 31 Abs. 1 lit. d

SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz GSchG Art. 31 Mindestrestwassermenge - 1 Bei Wasserentnahmen aus Fliessgewässern mit ständiger Wasserführung muss die Restwassermenge mindestens betragen: |
9.2 Die Beschwerdeführer rügen auch bei der Goneri die vorinstanzliche Interessenabwägung nach Art. 33

SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz GSchG Art. 33 Erhöhung der Mindestrestwassermenge - 1 Die Behörde erhöht die Mindestrestwassermenge in dem Ausmass, als es sich aufgrund einer Abwägung der Interessen für und gegen die vorgesehene Wasserentnahme ergibt. |

SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz WRG Art. 22 - 1 Naturschönheiten sind zu schonen und da, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert zu erhalten. |
9.3 Die Beschwerdeführer erachten Art. 18 Abs. 1ter

SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 18 - 1 Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen. |
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die Rhone, die bestehenden Schwellen fischgängig zu machen (wobei die Kosten auf Fr. 70'000.-bis Fr. 100'000.-geschätzt werden). Der Staatsrat erklärte diese Kompensationsmassnahme im Sinne von Art. 18 Abs. 1ter

SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 18 - 1 Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen. |

SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 18 - 1 Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen. |

SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 18 - 1 Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen. |
10.
10.1 Die Beschwerdeführer rügen die ihrer Ansicht nach übermässig lange Konzessionsdauer von 80 Jahren und beantragen deren Reduktion auf 40 Jahre. Sie machen geltend, die Konzessionärin werde für das von ihr geplante Wasserkraftwerk während 25 Jahren von der KEV profitieren und die Anlage innerhalb dieser Zeit amortisieren können.
10.2 Das Kantonsgericht führt aus, bei der Festlegung der Konzessionsdauer handle es sich um eine zweiseitige Bestimmung. Die Autonomie der konzedierenden Behörde und des Konzessionärs werde in diesem Bereich nur durch die von Art. 58

SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz WRG Art. 58 - Die Konzession wird für höchstens 80 Jahre von der Eröffnung des Betriebes an erteilt. Vorbehalten bleibt Artikel 58a Absatz 2. |
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Maximaldauer von 80 Jahren beschränkt. Zweck der Beschränkung sei es, dass sich das Gemeinwesen nicht seiner Rechte und seiner Hoheit entäussere, wobei die Maximaldauer es dem Konzessionär aber auch erlauben solle, seine ökonomischen Interessen zu wahren und insbesondere seine Investitionen zu amortisieren. Das Kantonsgericht weist zudem mit Blick auf die von den Beschwerdeführern wahrgenommenen Interessen des Gewässerschutzes, der Fischerei und des Naturschutzes darauf hin, dass unter gewissen Voraussetzungen auch nachträglich noch Massnahmen zu deren Schutz angeordnet werden könnten. All dies habe sich mit der Einführung der KEV nicht geändert. Folgte man der Ansicht der Beschwerdeführer, so würde Art. 58

SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz WRG Art. 58 - Die Konzession wird für höchstens 80 Jahre von der Eröffnung des Betriebes an erteilt. Vorbehalten bleibt Artikel 58a Absatz 2. |
10.3 Die Konzessionsdauer von 80 Jahren entspricht der gesetzlichen Höchstdauer von Konzessionen für die Wasserkraftnutzung nach Art. 58

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