|
SR 700 RPG Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz Art. 8 [1] Mindestinhalt der Richtpläne |
||||||
| Jeder Kanton erstellt einen Richtplan, worin er mindestens festlegt: | ||||||
| wie der Kanton sich räumlich entwickeln soll; | ||||||
| wie die raumwirksamen Tätigkeiten im Hinblick auf die anzustrebende Entwicklung aufeinander abgestimmt werden; | ||||||
| in welcher zeitlichen Folge und mit welchen Mitteln vorgesehen ist, die Aufgaben zu erfüllen. | ||||||
| Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt bedürfen einer Grundlage im Richtplan. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 899; BBl 2010 1049). | ||||||
|
SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz Art. 10a Umweltverträglichkeitsprüfung |
||||||
| Bevor eine Behörde über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen entscheidet, prüft sie möglichst frühzeitig die Umweltverträglichkeit. | ||||||
| Der Umweltverträglichkeitsprüfung unterstellt sind Anlagen, welche Umweltbereiche erheblich belasten können, so dass die Einhaltung der Vorschriften über den Schutz der Umwelt voraussichtlich nur mit projekt- oder standortspezifischen Massnahmen sichergestellt werden kann. | ||||||
| Der Bundesrat bezeichnet die Anlagetypen, die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterstehen; er kann Schwellenwerte festlegen, ab denen die Prüfung durchzuführen ist. Er überprüft die Anlagetypen und die Schwellenwerte periodisch und passt sie gegebenenfalls an. | ||||||
|
SR 814.20 GSchG Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz Art. 29 Bewilligung |
||||||
| Eine Bewilligung braucht, wer über den Gemeingebrauch hinaus: | ||||||
| einem Fliessgewässer mit ständiger Wasserführung Wasser entnimmt; | ||||||
| aus Seen oder Grundwasservorkommen, welche die Wasserführung eines Fliessgewässers mit ständiger Wasserführung wesentlich beeinflussen, Wasser entnimmt. | ||||||
|
SR 721.80 WRG Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz Art. 22 |
||||||
| Naturschönheiten sind zu schonen und da, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert zu erhalten. | ||||||
| Die Wasserwerke sind so auszuführen, dass sie das landschaftliche Bild nicht oder möglichst wenig stören. | ||||||
| Der Bund richtet den betroffenen Gemeinwesen Ausgleichsbeiträge zur Abgeltung erheblicher Einbussen der Wasserkraftnutzung aus, sofern diese Einbussen eine Folge der Erhaltung und Unterschutzstellung schützenswerter Landschaften von nationaler Bedeutung sind. [1] | ||||||
| ... [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Ausgestaltung der Ausgleichsbeiträge. [3] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Art. 75 Ziff. 6 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Jan. 1991, in Kraft seit 1. Nov. 1992 (AS 1992 1860; BBl 1987 II 1061). [2] Eingefügt durch Art. 75 Ziff. 6 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Jan. 1991 (AS 1992 1860; BBl 1987 II 1061). Aufgehoben durch Ziff. II 15 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029). [3] Eingefügt durch Art. 75 Ziff. 6 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Jan. 1991, in Kraft seit 1. Nov. 1992 (AS 1992 1860; BBl 1987 II 1061). | ||||||
|
SR 721.80 WRG Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz Art. 39 |
||||||
| Die Behörde berücksichtigt bei ihrem Entscheide das öffentliche Wohl, die wirtschaftliche Ausnutzung des Gewässers und die an ihm bestehenden Interessen. | ||||||
|
SR 721.80 WRG Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz Art. 58 [1] |
||||||
| Die Konzession wird für höchstens 80 Jahre von der Eröffnung des Betriebes an erteilt. Vorbehalten bleibt Artikel 58a Absatz 2. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 991; BBl 1995 IV 991). | ||||||
|
SR 700 RPG Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz Art. 8 [1] Mindestinhalt der Richtpläne |
||||||
| Jeder Kanton erstellt einen Richtplan, worin er mindestens festlegt: | ||||||
| wie der Kanton sich räumlich entwickeln soll; | ||||||
| wie die raumwirksamen Tätigkeiten im Hinblick auf die anzustrebende Entwicklung aufeinander abgestimmt werden; | ||||||
| in welcher zeitlichen Folge und mit welchen Mitteln vorgesehen ist, die Aufgaben zu erfüllen. | ||||||
| Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt bedürfen einer Grundlage im Richtplan. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 899; BBl 2010 1049). | ||||||
|
SR 700 RPG Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz Art. 6 Grundlagen |
||||||
| ... [1] | ||||||
| Für die Erstellung ihrer Richtpläne erarbeiten die Kantone Grundlagen, in denen sie feststellen, welche Gebiete: [2] | ||||||
| sich für die Landwirtschaft eignen; | ||||||
| besonders schön, wertvoll, für die Erholung oder als natürliche Lebensgrundlage bedeutsam sind; | ||||||
| sich für die Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien eignen; | ||||||
| durch Naturgefahren oder schädliche Einwirkungen erheblich bedroht sind. | ||||||
| In den Grundlagen geben sie auch Aufschluss über den Stand und die bisherige Entwicklung: [4] | ||||||
| ihres Siedlungsgebietes; | ||||||
| des Verkehrs; | ||||||
| der Versorgung, insbesondere mit Elektrizität aus erneuerbaren Energien; | ||||||
| der öffentlichen Bauten und Anlagen; | ||||||
| ihres Kulturlandes. | ||||||
| Sie berücksichtigen die Konzepte und Sachpläne des Bundes, die Richtpläne der Nachbarkantone sowie regionale Entwicklungskonzepte und Pläne. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, mit Wirkung seit 1. Mai 2014 (AS 2014 899; BBl 2010 1049). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 899; BBl 2010 1049). [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 5 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 899; BBl 2010 1049). [5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 899; BBl 2010 1049). [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [7] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 5 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 5 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [9] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 899; BBl 2010 1049). | ||||||
|
SR 700 RPG Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz Art. 14 Begriff |
||||||
| Nutzungspläne ordnen die zulässige Nutzung des Bodens. | ||||||
| Sie unterscheiden vorab Bau-, Landwirtschafts- und Schutzzonen. | ||||||
|
SR 700 RPG Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz Art. 8 [1] Mindestinhalt der Richtpläne |
||||||
| Jeder Kanton erstellt einen Richtplan, worin er mindestens festlegt: | ||||||
| wie der Kanton sich räumlich entwickeln soll; | ||||||
| wie die raumwirksamen Tätigkeiten im Hinblick auf die anzustrebende Entwicklung aufeinander abgestimmt werden; | ||||||
| in welcher zeitlichen Folge und mit welchen Mitteln vorgesehen ist, die Aufgaben zu erfüllen. | ||||||
| Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt bedürfen einer Grundlage im Richtplan. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 899; BBl 2010 1049). | ||||||
|
SR 700.1 RPV Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) Art. 5 Inhalt und Gliederung |
||||||
| Der Richtplan zeigt die anzustrebende räumliche Entwicklung und die im Hinblick darauf wesentlichen Ergebnisse der Planung im Kanton und von dessen Zusammenarbeit mit Bund, Nachbarkantonen und benachbartem Ausland; er bestimmt die Richtung der weiteren Planung und Zusammenarbeit, insbesondere mit Vorgaben für die Zuweisung der Bodennutzungen und für die Koordination der einzelnen Sachbereiche, und bezeichnet die dafür erforderlichen Schritte. [1] | ||||||
| Er zeigt: | ||||||
| wie die raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander abgestimmt sind (Festsetzungen); | ||||||
| welche raumwirksamen Tätigkeiten noch nicht aufeinander abgestimmt sind und was vorzukehren ist, damit eine zeitgerechte Abstimmung erreicht werden kann (Zwischenergebnisse); | ||||||
| welche raumwirksamen Tätigkeiten sich noch nicht in dem für die Abstimmung erforderlichen Mass umschreiben lassen, aber erhebliche Auswirkungen auf die Nutzung des Bodens haben können (Vororientierungen). | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2014, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 909). | ||||||
|
SR 700 RPG Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz Art. 16a [1] Zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone |
||||||
| Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3. | ||||||
| Bauten und Anlagen für die Gewinnung und den Transport von Energie aus Biomasse oder für damit im Zusammenhang stehende Kompostanlagen sind auf einem Landwirtschaftsbetrieb zonenkonform und unterliegen nicht der Planungspflicht, wenn: | ||||||
| die verarbeitete Biomasse einen engen Bezug zur Land- oder Forstwirtschaft des Standortbetriebes oder von Betrieben in der Umgebung hat; | ||||||
| Substratmengen von jährlich höchstens 45 000 Tonnen genutzt werden; und | ||||||
| die Bauten und die Anlagen nur zum bewilligten Zweck verwendet werden. [2] | ||||||
| Bauten und Anlagen, die der inneren Aufstockung eines landwirtschaftlichen oder eines dem produzierenden Gartenbau zugehörigen Betriebs dienen, sind zonenkonform. Der zulässige Umfang der inneren Aufstockung wird bei der Tierhaltung anhand des Deckungsbeitrags oder anhand des Trockensubstanzpotenzials bestimmt. [3] Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. [4] | ||||||
| Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung hinausgehen, können als zonenkonform bewilligt werden, wenn sie in einem Gebiet der Landwirtschaftszone erstellt werden sollen, das vom Kanton in einem Planungsverfahren dafür freigegeben wird. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 2042; BBl 1996 III 513). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 2007 (AS 2007 3637; BBl 2005 7097). Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; 2025 636; BBl 2021 1666). [3] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 640; BBl 2018 7443). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3637; BBl 2005 7097). | ||||||
|
SR 814.600 VVEA Verordnung vom 4. Dezember 2015 über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA) - Abfallverordnung Art. 17 Trennung von Bauabfällen |
||||||
| Bei Bauarbeiten sind Sonderabfälle von den übrigen Abfällen zu trennen und separat zu entsorgen. Die übrigen Bauabfälle sind auf der Baustelle wie folgt zu trennen: | ||||||
| abgetragener Ober- und Unterboden, jeweils möglichst sortenrein; | ||||||
| unverschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial, Aushub- und Ausbruchmaterial, das die Anforderungen nach Anhang 3 Ziffer 2 erfüllt, und übriges Aushub- und Ausbruchmaterial, jeweils möglichst sortenrein; | ||||||
| Ausbauasphalt, Betonabbruch, Strassenaufbruch, Mischabbruch, Ziegelbruch und Gips, jeweils möglichst sortenrein; | ||||||
| weitere stofflich verwertbare Abfälle wie Glas, Metalle, Holz und Kunststoffe, jeweils möglichst sortenrein; | ||||||
| brennbare Abfälle, die nicht stofflich verwertbar sind; | ||||||
| andere Abfälle. | ||||||
| Soweit die Trennung der übrigen Bauabfälle auf der Baustelle betrieblich nicht möglich ist, sind die Abfälle in geeigneten Anlagen zu trennen. [1] | ||||||
| Die Behörde kann eine weitergehende Trennung verlangen, wenn dadurch zusätzliche Anteile der Abfälle verwertet werden können. | ||||||
| [1] Die Berichtigung vom 19. Juli 2016 betrifft nur den italienischen Text (AS 2016 2629). | ||||||
|
SR 700.1 RPV Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) Art. 2 Planung und Abstimmung raumwirksamer Tätigkeiten |
||||||
| Im Hinblick auf die anzustrebende räumliche Entwicklung prüfen die Behörden bei der Planung raumwirksamer Tätigkeiten insbesondere: | ||||||
| wie viel Raum für die Tätigkeit benötigt wird; | ||||||
| welche Alternativen und Varianten in Betracht fallen; | ||||||
| ob die Tätigkeit mit den Zielen und Grundsätzen der Raumplanung vereinbar ist; | ||||||
| welche Möglichkeiten bestehen, den Boden haushälterisch und umweltschonend zu nutzen sowie die Siedlungsordnung zu verbessern; | ||||||
| ob die Tätigkeit mit geltenden Plänen und Vorschriften von Bund, Kantonen, Regionen und Gemeinden über die Nutzung des Bodens, insbesondere mit Richt- und Nutzungsplänen, vereinbar ist. | ||||||
| Die Behörden stellen fest, wie sich ihre raumwirksamen Tätigkeiten auswirken, und unterrichten einander darüber rechtzeitig. | ||||||
| Sie stimmen die raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander ab, wenn diese einander ausschliessen, behindern, bedingen oder ergänzen. | ||||||
|
SR 730.0 EnG Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss Art. 1 Zweck |
||||||
| Dieses Gesetz soll zu einer ausreichenden, breit gefächerten, sicheren, wirtschaftlichen und umweltverträglichen Energieversorgung beitragen. | ||||||
| Es bezweckt: | ||||||
| die Sicherstellung einer wirtschaftlichen und umweltverträglichen Bereitstellung und Verteilung der Energie; | ||||||
| die sparsame und effiziente Energienutzung; | ||||||
| den Übergang hin zu einer Energieversorgung, die stärker auf der Nutzung erneuerbarer Energien, insbesondere einheimischer erneuerbarer Energien, gründet. | ||||||
|
SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz Art. 7 Definitionen |
||||||
| Einwirkungen sind Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen, Strahlen, Gewässerverunreinigungen oder andere Eingriffe in Gewässer, Bodenbelastungen, Veränderungen des Erbmaterials von Organismen oder der biologischen Vielfalt, die durch den Bau und Betrieb von Anlagen, durch den Umgang mit Stoffen, Organismen oder Abfällen oder durch die Bewirtschaftung des Bodens erzeugt werden. [1] | ||||||
| Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden beim Austritt aus Anlagen als Emissionen, am Ort ihres Einwirkens als Immissionen bezeichnet. | ||||||
| Luftverunreinigungen sind Veränderungen des natürlichen Zustandes der Luft, namentlich durch Rauch, Russ, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe, Geruch oder Abwärme. [2] | ||||||
| Dem Lärm sind Infra- und Ultraschall gleichgestellt. | ||||||
| Bodenbelastungen sind physikalische, chemische und biologische Veränderungen der natürlichen Beschaffenheit des Bodens. Als Boden gilt nur die oberste, unversiegelte Erdschicht, in der Pflanzen wachsen können. [3] | ||||||
| Stoffe sind natürliche oder durch ein Produktionsverfahren hergestellte chemische Elemente und deren Verbindungen. Ihnen gleichgestellt sind Zubereitungen (Gemenge, Gemische, Lösungen) und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten. [4] | ||||||
| Organismen sind zelluläre und nichtzelluläre biologische Einheiten, die zur Vermehrung oder zur Weitergabe von Erbmaterial fähig sind. Ihnen gleichgestellt sind Gemische und Gegenstände, die solche Einheiten enthalten. [5] | ||||||
| Gentechnisch veränderte Organismen sind Organismen, deren genetisches Material so verändert worden ist, wie dies unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzung oder natürliche Rekombination nicht vorkommt. [6] | ||||||
| Pathogene Organismen sind Organismen, die Krankheiten verursachen können. [7] | ||||||
| Abfälle sind bewegliche Sachen, deren sich der Inhaber entledigt oder deren Entsorgung im öffentlichen Interesse geboten ist. [8] | ||||||
| Die Entsorgung der Abfälle umfasst ihre Verwertung oder Ablagerung sowie die Vorstufen Sammlung, Beförderung, Zwischenlagerung und Behandlung. Als Behandlung gelten jede physikalische, chemische oder biologische Veränderung der Abfälle und die Vorbereitung zu deren Wiederverwendung. [9] [10] | ||||||
| Als Umgang gilt jede Tätigkeit im Zusammenhang mit Stoffen, Organismen oder Abfällen, insbesondere das Herstellen, Einführen, Ausführen, Inverkehrbringen, Verwenden, Lagern, Transportieren oder Entsorgen. [11] | ||||||
| Anlagen sind Bauten, Verkehrswege und andere ortsfeste Einrichtungen sowie Terrainveränderungen. Den Anlagen sind Geräte, Maschinen, Fahrzeuge, Schiffe und Luftfahrzeuge gleichgestellt. | ||||||
| Umweltinformationen sind Informationen im Bereich dieses Gesetzes und im Bereich der Gesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz, den Landschaftsschutz, den Gewässerschutz, den Schutz vor Naturgefahren, die Walderhaltung, die Jagd, die Fischerei, die Gentechnik sowie den Klimaschutz. [12] | ||||||
| Erneuerbare Treibstoffe sind flüssige oder gasförmige Treibstoffe, die aus Biomasse oder unter Verwendung anderer erneuerbarer Energieträger hergestellt werden. [13] | ||||||
| Erneuerbare Brennstoffe sind feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe, die aus Biomasse oder unter Verwendung anderer erneuerbarer Energieträger hergestellt werden. [14] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4803; BBl 2000 2391). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1155; BBl 1993 II 1445). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1155; BBl 1993 II 1445). [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Chemikaliengesetzes vom 15. Dez. 2000, in Kraft seit 1. Aug. 2005 (AS 2004 4763; 2005 2293; BBl 2000 687). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1155; BBl 1993 II 1445). [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1155; BBl 1993 II 1445). [7] Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4803; BBl 2000 2391). [8] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1155; BBl 1993 II 1445). [9] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 648; BBl 2023 13, 437). [10] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1155; BBl 1993 II 1445). [11] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995 (AS 1997 1155; BBl 1993 II 1445). Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4803; BBl 2000 2391). [12] Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 27. Sept. 2013 (Arhus-Konvention), in Kraft seit 1. Juni 2014 (AS 2014 1021; BBl 2012 4323). [13] Eingefügt durch Anhang des BG vom 21. März 2014 (AS 2016 2661; BBl 2013 5737, 5783). Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). | ||||||
|
SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz Art. 10a Umweltverträglichkeitsprüfung |
||||||
| Bevor eine Behörde über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen entscheidet, prüft sie möglichst frühzeitig die Umweltverträglichkeit. | ||||||
| Der Umweltverträglichkeitsprüfung unterstellt sind Anlagen, welche Umweltbereiche erheblich belasten können, so dass die Einhaltung der Vorschriften über den Schutz der Umwelt voraussichtlich nur mit projekt- oder standortspezifischen Massnahmen sichergestellt werden kann. | ||||||
| Der Bundesrat bezeichnet die Anlagetypen, die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterstehen; er kann Schwellenwerte festlegen, ab denen die Prüfung durchzuführen ist. Er überprüft die Anlagetypen und die Schwellenwerte periodisch und passt sie gegebenenfalls an. | ||||||
|
SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz Art. 10a Umweltverträglichkeitsprüfung |
||||||
| Bevor eine Behörde über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen entscheidet, prüft sie möglichst frühzeitig die Umweltverträglichkeit. | ||||||
| Der Umweltverträglichkeitsprüfung unterstellt sind Anlagen, welche Umweltbereiche erheblich belasten können, so dass die Einhaltung der Vorschriften über den Schutz der Umwelt voraussichtlich nur mit projekt- oder standortspezifischen Massnahmen sichergestellt werden kann. | ||||||
| Der Bundesrat bezeichnet die Anlagetypen, die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterstehen; er kann Schwellenwerte festlegen, ab denen die Prüfung durchzuführen ist. Er überprüft die Anlagetypen und die Schwellenwerte periodisch und passt sie gegebenenfalls an. | ||||||
|
SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz Art. 10a Umweltverträglichkeitsprüfung |
||||||
| Bevor eine Behörde über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen entscheidet, prüft sie möglichst frühzeitig die Umweltverträglichkeit. | ||||||
| Der Umweltverträglichkeitsprüfung unterstellt sind Anlagen, welche Umweltbereiche erheblich belasten können, so dass die Einhaltung der Vorschriften über den Schutz der Umwelt voraussichtlich nur mit projekt- oder standortspezifischen Massnahmen sichergestellt werden kann. | ||||||
| Der Bundesrat bezeichnet die Anlagetypen, die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterstehen; er kann Schwellenwerte festlegen, ab denen die Prüfung durchzuführen ist. Er überprüft die Anlagetypen und die Schwellenwerte periodisch und passt sie gegebenenfalls an. | ||||||
|
SR 814.011 UVPV Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) Art. 1 [1] Errichtung neuer Anlagen |
||||||
| Der Umweltverträglichkeitsprüfung nach Artikel 10a des USG (Prüfung) unterstellt sind Anlagen, die im Anhang dieser Verordnung aufgeführt sind. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 (AS 2008 4621). | ||||||
|
SR 721.80 WRG Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz Art. 38 |
||||||
| Die Verleihung von Wasserrechten steht der zuständigen Behörde desjenigen Kantons zu, in dessen Gebiet die in Anspruch genommene Gewässerstrecke liegt. | ||||||
| Wasserrechte an Gewässerstrecken, die in verschiedenen Kantonen liegen, werden durch die beteiligten Kantone im gemeinsamen Einverständnis verliehen. Können sich die Kantone innert angemessener Frist nicht einigen, so erteilt das Departement die Konzession. Es entscheidet ebenfalls, wenn sich die Kantone über den Umfang oder über die gemeinschaftliche Ausübung ihrer Rechte aus der Konzession nicht einigen können. [1] | ||||||
| Im weitern verleiht das Departement die Wasserrechte an Gewässerstrecken, die die Landesgrenze berühren. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 991; BBl 1995 IV 991). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 991; BBl 1995 IV 991). | ||||||
|
IR 0.631.252.934.951.1 Wallis Notenaustausch vom 1. Dezember 1971 zwischen der Schweiz und Frankreich über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen in Châtelard (Wallis) Art. 4 |
||||||
| Die Zone für den Eisenbahnverkehr ist in zwei Sektoren eingeteilt: | ||||||
| einen von den beiden Verwaltungen gemeinsam benützten Sektor, umfassend:die Bahnstrecke zwischen der Grenze und dem Bahnhof,die drei Bahnhofgleise, die beiden Personenbahnsteige auf ihrer ganzen Länge sowie die beiden Unterführungen an den Enden der Bahnsteige,den bei den Räumlichkeiten des Schweizer Zolls befindlichen Revisionsraum; | ||||||
| einen den französischen Abfertigungsdiensten vorbehaltenen Sektor, bestehend aus einem Lokal bei den Büros des Schweizer Zolls. | ||||||
| die Bahnstrecke zwischen der Grenze und dem Bahnhof, | ||||||
| die drei Bahnhofgleise, die beiden Personenbahnsteige auf ihrer ganzen Länge sowie die beiden Unterführungen an den Enden der Bahnsteige, | ||||||
| den bei den Räumlichkeiten des Schweizer Zolls befindlichen Revisionsraum; | ||||||
|
SR 814.20 GSchG Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz Art. 29 Bewilligung |
||||||
| Eine Bewilligung braucht, wer über den Gemeingebrauch hinaus: | ||||||
| einem Fliessgewässer mit ständiger Wasserführung Wasser entnimmt; | ||||||
| aus Seen oder Grundwasservorkommen, welche die Wasserführung eines Fliessgewässers mit ständiger Wasserführung wesentlich beeinflussen, Wasser entnimmt. | ||||||
|
SR 700 RPG Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz Art. 24 [1] Standortgebundene Bauten und Anlagen [2] |
||||||
| Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn: | ||||||
| der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und | ||||||
| keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. | ||||||
| Der Bundesrat kann energetische Sanierungen für zulässig erklären, die keine Grundlage in einer anderen Bestimmung finden. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 2042; BBl 1996 III 513). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 640; BBl 2018 7443). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 640; BBl 2018 7443). | ||||||
|
SR 921.0 WaG Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz Art. 5 Rodungsverbot und Ausnahmebewilligungen |
||||||
| Rodungen sind verboten. | ||||||
| Eine Ausnahmebewilligung darf erteilt werden, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen und zudem die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: | ||||||
| das Werk, für das gerodet werden soll, muss auf den vorgesehenen Standort angewiesen sein; | ||||||
| das Werk muss die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllen; | ||||||
| die Rodung darf zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führen. | ||||||
| Nicht als wichtige Gründe gelten finanzielle Interessen, wie die möglichst einträgliche Nutzung des Bodens oder die billige Beschaffung von Land für nichtforstliche Zwecke. | ||||||
| Hat eine Behörde über die Bewilligung für den Bau von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien und von Energietransport- und -verteilanlagen zu entschei den, so ist bei der Interessenabwägung das nationale Interesse an der Realisie rung dieser Vorhaben als gleichrangig mit anderen nationalen Interessen zu betrachten. [1] | ||||||
| Dem Natur- und Heimatschutz ist Rechnung zu tragen. | ||||||
| Rodungsbewilligungen sind zu befristen. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3207; BBl 2014 4909). | ||||||
|
SR 700 RPG Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz Art. 24 [1] Standortgebundene Bauten und Anlagen [2] |
||||||
| Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn: | ||||||
| der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und | ||||||
| keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. | ||||||
| Der Bundesrat kann energetische Sanierungen für zulässig erklären, die keine Grundlage in einer anderen Bestimmung finden. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 2042; BBl 1996 III 513). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 640; BBl 2018 7443). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 640; BBl 2018 7443). | ||||||
|
SR 721.80 WRG Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz Art. 39 |
||||||
| Die Behörde berücksichtigt bei ihrem Entscheide das öffentliche Wohl, die wirtschaftliche Ausnutzung des Gewässers und die an ihm bestehenden Interessen. | ||||||
|
SR 721.80 WRG Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz Art. 22 |
||||||
| Naturschönheiten sind zu schonen und da, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert zu erhalten. | ||||||
| Die Wasserwerke sind so auszuführen, dass sie das landschaftliche Bild nicht oder möglichst wenig stören. | ||||||
| Der Bund richtet den betroffenen Gemeinwesen Ausgleichsbeiträge zur Abgeltung erheblicher Einbussen der Wasserkraftnutzung aus, sofern diese Einbussen eine Folge der Erhaltung und Unterschutzstellung schützenswerter Landschaften von nationaler Bedeutung sind. [1] | ||||||
| ... [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Ausgestaltung der Ausgleichsbeiträge. [3] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Art. 75 Ziff. 6 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Jan. 1991, in Kraft seit 1. Nov. 1992 (AS 1992 1860; BBl 1987 II 1061). [2] Eingefügt durch Art. 75 Ziff. 6 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Jan. 1991 (AS 1992 1860; BBl 1987 II 1061). Aufgehoben durch Ziff. II 15 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029). [3] Eingefügt durch Art. 75 Ziff. 6 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Jan. 1991, in Kraft seit 1. Nov. 1992 (AS 1992 1860; BBl 1987 II 1061). | ||||||
|
SR 451 NHG Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) Art. 3 |
||||||
| Der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone sorgen bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben. [1] | ||||||
| Sie erfüllen diese Pflicht, indem sie: | ||||||
| eigene Bauten und Anlagen entsprechend gestalten und unterhalten oder gänzlich auf ihre Errichtung verzichten (Art. 2 Bst. a); | ||||||
| Konzessionen und Bewilligungen nur unter Bedingungen oder Auflagen erteilen oder aber verweigern (Art. 2 Bst. b); | ||||||
| Beiträge nur bedingt gewähren oder ablehnen (Art. 2 Bst. c). | ||||||
| Diese Pflicht gilt unabhängig von der Bedeutung des Objektes im Sinne von Artikel 4. Eine Massnahme darf nicht weitergehen, als es der Schutz des Objektes und seiner Umgebung erfordert. | ||||||
| ... [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 (AS 1996 214; BBl 1991 III 1121). [2] Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). Aufgehoben durch Anhang des BB vom 21. März 2014 (Nagoya-Protokoll), mit Wirkung seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 2629; BBl 2013 3009). | ||||||
|
SR 721.80 WRG Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz Art. 22 |
||||||
| Naturschönheiten sind zu schonen und da, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert zu erhalten. | ||||||
| Die Wasserwerke sind so auszuführen, dass sie das landschaftliche Bild nicht oder möglichst wenig stören. | ||||||
| Der Bund richtet den betroffenen Gemeinwesen Ausgleichsbeiträge zur Abgeltung erheblicher Einbussen der Wasserkraftnutzung aus, sofern diese Einbussen eine Folge der Erhaltung und Unterschutzstellung schützenswerter Landschaften von nationaler Bedeutung sind. [1] | ||||||
| ... [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Ausgestaltung der Ausgleichsbeiträge. [3] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Art. 75 Ziff. 6 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Jan. 1991, in Kraft seit 1. Nov. 1992 (AS 1992 1860; BBl 1987 II 1061). [2] Eingefügt durch Art. 75 Ziff. 6 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Jan. 1991 (AS 1992 1860; BBl 1987 II 1061). Aufgehoben durch Ziff. II 15 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029). [3] Eingefügt durch Art. 75 Ziff. 6 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Jan. 1991, in Kraft seit 1. Nov. 1992 (AS 1992 1860; BBl 1987 II 1061). | ||||||
|
SR 814.20 GSchG Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz Art. 31 Mindestrestwassermenge |
||||||
| Bei Wasserentnahmen aus Fliessgewässern mit ständiger Wasserführung muss die Restwassermenge mindestens betragen: bis 60 l/s Abflussmenge Q347 50 l/s und für je weitere 10 l/s Abflussmenge Q347 8 l/s mehr, für 160 l/s Abflussmenge Q347 130 l/s und für je weitere 10 l/s Abflussmenge Q347 4,4 l/s mehr, für 500 l/s Abflussmenge Q347 280 l/s und für je weitere 100 l/s Abflussmenge Q347 31 l/s mehr, für 2500 l/s Abflussmenge Q347 900 l/s und für je weitere 100 l/s Abflussmenge Q347 21,3 l/s mehr, für 10 000 l/s Abflussmenge Q347 2 500 l/s und für je weitere 1000 l/s Abflussmenge Q347 150 l/s mehr, ab 60 000 l/s Abflussmenge Q347 10 000 l/s . | ||||||
| Die nach Absatz 1 berechnete Restwassermenge muss erhöht werden, wenn folgende Anforderungen nicht erfüllt sind und nicht durch andere Massnahmen erfüllt werden können: | ||||||
| Die vorgeschriebene Wasserqualität der Oberflächengewässer muss trotz der Wasserentnahme und bestehender Abwassereinleitungen eingehalten werden. | ||||||
| Grundwasservorkommen müssen weiterhin so gespiesen werden, dass die davon abhängige Trinkwassergewinnung im erforderlichen Ausmass möglich ist und der Wasserhaushalt landwirtschaftlich genutzter Böden nicht wesentlich beeinträchtigt wird. | ||||||
| Seltene Lebensräume und -gemeinschaften, die direkt oder indirekt von der Art und Grösse des Gewässers abhängen, müssen erhalten oder, wenn nicht zwingende Gründe entgegenstehen, nach Möglichkeit durch gleichwertige ersetzt werden. | ||||||
| Die für die freie Fischwanderung erforderliche Wassertiefe muss gewährleistet sein. | ||||||
| Bei Fliessgewässern bis 40 l/s Abflussmenge Q347 unterhalb von 800 m ü. M., die als Laichstätten oder als Aufzuchtgebiete von Fischen dienen, müssen diese Funktionen weiterhin gewährleistet sein. | ||||||
|
SR 814.20 GSchG Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz Art. 31 Mindestrestwassermenge |
||||||
| Bei Wasserentnahmen aus Fliessgewässern mit ständiger Wasserführung muss die Restwassermenge mindestens betragen: bis 60 l/s Abflussmenge Q347 50 l/s und für je weitere 10 l/s Abflussmenge Q347 8 l/s mehr, für 160 l/s Abflussmenge Q347 130 l/s und für je weitere 10 l/s Abflussmenge Q347 4,4 l/s mehr, für 500 l/s Abflussmenge Q347 280 l/s und für je weitere 100 l/s Abflussmenge Q347 31 l/s mehr, für 2500 l/s Abflussmenge Q347 900 l/s und für je weitere 100 l/s Abflussmenge Q347 21,3 l/s mehr, für 10 000 l/s Abflussmenge Q347 2 500 l/s und für je weitere 1000 l/s Abflussmenge Q347 150 l/s mehr, ab 60 000 l/s Abflussmenge Q347 10 000 l/s . | ||||||
| Die nach Absatz 1 berechnete Restwassermenge muss erhöht werden, wenn folgende Anforderungen nicht erfüllt sind und nicht durch andere Massnahmen erfüllt werden können: | ||||||
| Die vorgeschriebene Wasserqualität der Oberflächengewässer muss trotz der Wasserentnahme und bestehender Abwassereinleitungen eingehalten werden. | ||||||
| Grundwasservorkommen müssen weiterhin so gespiesen werden, dass die davon abhängige Trinkwassergewinnung im erforderlichen Ausmass möglich ist und der Wasserhaushalt landwirtschaftlich genutzter Böden nicht wesentlich beeinträchtigt wird. | ||||||
| Seltene Lebensräume und -gemeinschaften, die direkt oder indirekt von der Art und Grösse des Gewässers abhängen, müssen erhalten oder, wenn nicht zwingende Gründe entgegenstehen, nach Möglichkeit durch gleichwertige ersetzt werden. | ||||||
| Die für die freie Fischwanderung erforderliche Wassertiefe muss gewährleistet sein. | ||||||
| Bei Fliessgewässern bis 40 l/s Abflussmenge Q347 unterhalb von 800 m ü. M., die als Laichstätten oder als Aufzuchtgebiete von Fischen dienen, müssen diese Funktionen weiterhin gewährleistet sein. | ||||||
|
SR 814.20 GSchG Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz Art. 33 Erhöhung der Mindestrestwassermenge |
||||||
| Die Behörde erhöht die Mindestrestwassermenge in dem Ausmass, als es sich aufgrund einer Abwägung der Interessen für und gegen die vorgesehene Wasserentnahme ergibt. | ||||||
| Interessen für die Wasserentnahme sind namentlich: | ||||||
| öffentliche Interessen, denen die Wasserentnahme dienen soll; | ||||||
| die wirtschaftlichen Interessen des Wasserherkunftsgebiets; | ||||||
| die wirtschaftlichen Interessen desjenigen, der Wasser entnehmen will; | ||||||
| die Energieversorgung, wenn ihr die Wasserentnahme dienen soll. | ||||||
| Interessen gegen die Wasserentnahme sind namentlich: | ||||||
| die Bedeutung der Gewässer als Landschaftselement; | ||||||
| die Bedeutung der Gewässer als Lebensraum für die davon abhängige Tier- und Pflanzenwelt, samt deren Artenreichtum, namentlich auch für die Fischfauna, deren Ertragsreichtum und natürliche Fortpflanzung; | ||||||
| die Erhaltung einer Wasserführung, die ausreicht, um die Anforderungen an die Wasserqualität der Gewässer langfristig zu erfüllen; | ||||||
| die Erhaltung eines ausgeglichenen Grundwasserhaushalts, der die künftige Trinkwassergewinnung, die ortsübliche Bodennutzung und eine standortgerechte Vegetation gewährleistet; | ||||||
| die Sicherstellung der landwirtschaftlichen Bewässerung. | ||||||
| Wer einem Gewässer Wasser entnehmen will, unterbreitet der Behörde einen Bericht über: | ||||||
| die Auswirkungen unterschiedlich grosser Wasserentnahmen auf die Interessen an der Wasserentnahme, insbesondere auf die Herstellung von elektrischer Energie und deren Kosten; | ||||||
| die voraussichtlichen Beeinträchtigungen der Interessen gegen eine Wasserentnahme und über mögliche Massnahmen zu deren Verhinderung. | ||||||
|
SR 721.80 WRG Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz Art. 22 |
||||||
| Naturschönheiten sind zu schonen und da, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert zu erhalten. | ||||||
| Die Wasserwerke sind so auszuführen, dass sie das landschaftliche Bild nicht oder möglichst wenig stören. | ||||||
| Der Bund richtet den betroffenen Gemeinwesen Ausgleichsbeiträge zur Abgeltung erheblicher Einbussen der Wasserkraftnutzung aus, sofern diese Einbussen eine Folge der Erhaltung und Unterschutzstellung schützenswerter Landschaften von nationaler Bedeutung sind. [1] | ||||||
| ... [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Ausgestaltung der Ausgleichsbeiträge. [3] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Art. 75 Ziff. 6 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Jan. 1991, in Kraft seit 1. Nov. 1992 (AS 1992 1860; BBl 1987 II 1061). [2] Eingefügt durch Art. 75 Ziff. 6 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Jan. 1991 (AS 1992 1860; BBl 1987 II 1061). Aufgehoben durch Ziff. II 15 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029). [3] Eingefügt durch Art. 75 Ziff. 6 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Jan. 1991, in Kraft seit 1. Nov. 1992 (AS 1992 1860; BBl 1987 II 1061). | ||||||
|
SR 814.20 GSchG Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz Art. 29 Bewilligung |
||||||
| Eine Bewilligung braucht, wer über den Gemeingebrauch hinaus: | ||||||
| einem Fliessgewässer mit ständiger Wasserführung Wasser entnimmt; | ||||||
| aus Seen oder Grundwasservorkommen, welche die Wasserführung eines Fliessgewässers mit ständiger Wasserführung wesentlich beeinflussen, Wasser entnimmt. | ||||||
|
SR 814.20 GSchG Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz Art. 31 Mindestrestwassermenge |
||||||
| Bei Wasserentnahmen aus Fliessgewässern mit ständiger Wasserführung muss die Restwassermenge mindestens betragen: bis 60 l/s Abflussmenge Q347 50 l/s und für je weitere 10 l/s Abflussmenge Q347 8 l/s mehr, für 160 l/s Abflussmenge Q347 130 l/s und für je weitere 10 l/s Abflussmenge Q347 4,4 l/s mehr, für 500 l/s Abflussmenge Q347 280 l/s und für je weitere 100 l/s Abflussmenge Q347 31 l/s mehr, für 2500 l/s Abflussmenge Q347 900 l/s und für je weitere 100 l/s Abflussmenge Q347 21,3 l/s mehr, für 10 000 l/s Abflussmenge Q347 2 500 l/s und für je weitere 1000 l/s Abflussmenge Q347 150 l/s mehr, ab 60 000 l/s Abflussmenge Q347 10 000 l/s . | ||||||
| Die nach Absatz 1 berechnete Restwassermenge muss erhöht werden, wenn folgende Anforderungen nicht erfüllt sind und nicht durch andere Massnahmen erfüllt werden können: | ||||||
| Die vorgeschriebene Wasserqualität der Oberflächengewässer muss trotz der Wasserentnahme und bestehender Abwassereinleitungen eingehalten werden. | ||||||
| Grundwasservorkommen müssen weiterhin so gespiesen werden, dass die davon abhängige Trinkwassergewinnung im erforderlichen Ausmass möglich ist und der Wasserhaushalt landwirtschaftlich genutzter Böden nicht wesentlich beeinträchtigt wird. | ||||||
| Seltene Lebensräume und -gemeinschaften, die direkt oder indirekt von der Art und Grösse des Gewässers abhängen, müssen erhalten oder, wenn nicht zwingende Gründe entgegenstehen, nach Möglichkeit durch gleichwertige ersetzt werden. | ||||||
| Die für die freie Fischwanderung erforderliche Wassertiefe muss gewährleistet sein. | ||||||
| Bei Fliessgewässern bis 40 l/s Abflussmenge Q347 unterhalb von 800 m ü. M., die als Laichstätten oder als Aufzuchtgebiete von Fischen dienen, müssen diese Funktionen weiterhin gewährleistet sein. | ||||||
|
SR 814.20 GSchG Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz Art. 35 Entscheid der Behörde |
||||||
| Die Behörde bestimmt im Einzelfall die Dotierwassermenge und die anderen Massnahmen, die zum Schutz der Gewässer unterhalb der Entnahmestelle notwendig sind. | ||||||
| Sie kann die Dotierwassermenge zeitlich unterschiedlich festlegen. Die Wassermenge nach den Artikeln 31 und 32 darf nicht unterschritten werden. | ||||||
| Die Behörde hört vor ihrem Entscheid die interessierten Fachstellen und, bei Entnahmen für Anlagen zur Wasserkraftnutzung mit einer Bruttoleistung über 300 kW, den Bund an. | ||||||
|
SR 814.20 GSchG Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz Art. 30 Voraussetzungen für die Bewilligung |
||||||
| Die Entnahme kann bewilligt werden, wenn: | ||||||
| die Anforderungen nach den Artikeln 31-35 erfüllt sind; | ||||||
| zusammen mit andern Entnahmen einem Fliessgewässer höchstens 20 Prozent der Abflussmenge Q347 und nicht mehr als 1000 l/s entnommen werden; oder | ||||||
| für die Trinkwasserversorgung im Jahresmittel einer Quelle höchstens 80 l/s, dem Grundwasser höchstens 100 l/s entnommen werden. | ||||||
|
SR 814.20 GSchG Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz Art. 31 Mindestrestwassermenge |
||||||
| Bei Wasserentnahmen aus Fliessgewässern mit ständiger Wasserführung muss die Restwassermenge mindestens betragen: bis 60 l/s Abflussmenge Q347 50 l/s und für je weitere 10 l/s Abflussmenge Q347 8 l/s mehr, für 160 l/s Abflussmenge Q347 130 l/s und für je weitere 10 l/s Abflussmenge Q347 4,4 l/s mehr, für 500 l/s Abflussmenge Q347 280 l/s und für je weitere 100 l/s Abflussmenge Q347 31 l/s mehr, für 2500 l/s Abflussmenge Q347 900 l/s und für je weitere 100 l/s Abflussmenge Q347 21,3 l/s mehr, für 10 000 l/s Abflussmenge Q347 2 500 l/s und für je weitere 1000 l/s Abflussmenge Q347 150 l/s mehr, ab 60 000 l/s Abflussmenge Q347 10 000 l/s . | ||||||
| Die nach Absatz 1 berechnete Restwassermenge muss erhöht werden, wenn folgende Anforderungen nicht erfüllt sind und nicht durch andere Massnahmen erfüllt werden können: | ||||||
| Die vorgeschriebene Wasserqualität der Oberflächengewässer muss trotz der Wasserentnahme und bestehender Abwassereinleitungen eingehalten werden. | ||||||
| Grundwasservorkommen müssen weiterhin so gespiesen werden, dass die davon abhängige Trinkwassergewinnung im erforderlichen Ausmass möglich ist und der Wasserhaushalt landwirtschaftlich genutzter Böden nicht wesentlich beeinträchtigt wird. | ||||||
| Seltene Lebensräume und -gemeinschaften, die direkt oder indirekt von der Art und Grösse des Gewässers abhängen, müssen erhalten oder, wenn nicht zwingende Gründe entgegenstehen, nach Möglichkeit durch gleichwertige ersetzt werden. | ||||||
| Die für die freie Fischwanderung erforderliche Wassertiefe muss gewährleistet sein. | ||||||
| Bei Fliessgewässern bis 40 l/s Abflussmenge Q347 unterhalb von 800 m ü. M., die als Laichstätten oder als Aufzuchtgebiete von Fischen dienen, müssen diese Funktionen weiterhin gewährleistet sein. | ||||||
|
SR 814.20 GSchG Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz Art. 4 Begriffe |
||||||
| In diesem Gesetz bedeuten: | ||||||
| Oberirdisches Gewässer: Wasserbett mit Sohle und Böschung sowie die tierische und pflanzliche Besiedlung; | ||||||
| Unterirdisches Gewässer: Grundwasser (einschl. Quellwasser), Grundwasserleiter, Grundwasserstauer und Deckschicht; | ||||||
| Nachteilige Einwirkung: Verunreinigung und andere Eingriffe, welche die Gestalt oder die Funktion eines Gewässers beeinträchtigen; | ||||||
| Verunreinigung: Nachteilige physikalische, chemische oder biologische Veränderung des Wassers; | ||||||
| Abwasser: Das durch häuslichen, industriellen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch veränderte Wasser, ferner das in der Kanalisation stetig damit abfliessende Wasser sowie das von bebauten oder befestigten Flächen abfliessende Niederschlagswasser; | ||||||
| Verschmutztes Abwasser: Abwasser, das ein Gewässer, in das es gelangt, verunreinigen kann; | ||||||
| Hofdünger: Gülle, Mist und Silosäfte aus der Nutztierhaltung; | ||||||
| Abflussmenge Q347: Abflussmenge, die, gemittelt über zehn Jahre, durchschnittlich während 347 Tagen des Jahres erreicht oder überschritten wird und die durch Stauung, Entnahme oder Zuleitung von Wasser nicht wesentlich beeinflusst ist; | ||||||
| Ständige Wasserführung: Abflussmenge Q347, die grösser als Null ist; | ||||||
| Restwassermenge: Abflussmenge eines Fliessgewässers, die nach einer oder mehreren Entnahmen von Wasser verbleibt; | ||||||
| Dotierwassermenge: Wassermenge, die zur Sicherstellung einer bestimm-ten Restwassermenge bei der Wasserentnahme im Gewässer belassen wird; | ||||||
| Revitalisierung: Wiederherstellung der natürlichen Funktionen eines verbauten, korrigierten, überdeckten oder eingedolten oberirdischen Gewässers mit baulichen Massnahmen; | ||||||
| Gewässerunterhalt: Regelmässig oder nach Schadenereignissen erforderliche Massnahmen für den Erhalt und die Wiederherstellung der natürlichen Funktionen der Gewässer und für den Erhalt des Hochwasserschutzes. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 11. Dez. 2009 (Renaturierung), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4285; BBl 2008 80438079). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Aug. 2025 (AS 2025 430; BBl 2023 858). | ||||||
|
SR 814.20 GSchG Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz Art. 31 Mindestrestwassermenge |
||||||
| Bei Wasserentnahmen aus Fliessgewässern mit ständiger Wasserführung muss die Restwassermenge mindestens betragen: bis 60 l/s Abflussmenge Q347 50 l/s und für je weitere 10 l/s Abflussmenge Q347 8 l/s mehr, für 160 l/s Abflussmenge Q347 130 l/s und für je weitere 10 l/s Abflussmenge Q347 4,4 l/s mehr, für 500 l/s Abflussmenge Q347 280 l/s und für je weitere 100 l/s Abflussmenge Q347 31 l/s mehr, für 2500 l/s Abflussmenge Q347 900 l/s und für je weitere 100 l/s Abflussmenge Q347 21,3 l/s mehr, für 10 000 l/s Abflussmenge Q347 2 500 l/s und für je weitere 1000 l/s Abflussmenge Q347 150 l/s mehr, ab 60 000 l/s Abflussmenge Q347 10 000 l/s . | ||||||
| Die nach Absatz 1 berechnete Restwassermenge muss erhöht werden, wenn folgende Anforderungen nicht erfüllt sind und nicht durch andere Massnahmen erfüllt werden können: | ||||||
| Die vorgeschriebene Wasserqualität der Oberflächengewässer muss trotz der Wasserentnahme und bestehender Abwassereinleitungen eingehalten werden. | ||||||
| Grundwasservorkommen müssen weiterhin so gespiesen werden, dass die davon abhängige Trinkwassergewinnung im erforderlichen Ausmass möglich ist und der Wasserhaushalt landwirtschaftlich genutzter Böden nicht wesentlich beeinträchtigt wird. | ||||||
| Seltene Lebensräume und -gemeinschaften, die direkt oder indirekt von der Art und Grösse des Gewässers abhängen, müssen erhalten oder, wenn nicht zwingende Gründe entgegenstehen, nach Möglichkeit durch gleichwertige ersetzt werden. | ||||||
| Die für die freie Fischwanderung erforderliche Wassertiefe muss gewährleistet sein. | ||||||
| Bei Fliessgewässern bis 40 l/s Abflussmenge Q347 unterhalb von 800 m ü. M., die als Laichstätten oder als Aufzuchtgebiete von Fischen dienen, müssen diese Funktionen weiterhin gewährleistet sein. | ||||||
|
SR 814.20 GSchG Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz Art. 31 Mindestrestwassermenge |
||||||
| Bei Wasserentnahmen aus Fliessgewässern mit ständiger Wasserführung muss die Restwassermenge mindestens betragen: bis 60 l/s Abflussmenge Q347 50 l/s und für je weitere 10 l/s Abflussmenge Q347 8 l/s mehr, für 160 l/s Abflussmenge Q347 130 l/s und für je weitere 10 l/s Abflussmenge Q347 4,4 l/s mehr, für 500 l/s Abflussmenge Q347 280 l/s und für je weitere 100 l/s Abflussmenge Q347 31 l/s mehr, für 2500 l/s Abflussmenge Q347 900 l/s und für je weitere 100 l/s Abflussmenge Q347 21,3 l/s mehr, für 10 000 l/s Abflussmenge Q347 2 500 l/s und für je weitere 1000 l/s Abflussmenge Q347 150 l/s mehr, ab 60 000 l/s Abflussmenge Q347 10 000 l/s . | ||||||
| Die nach Absatz 1 berechnete Restwassermenge muss erhöht werden, wenn folgende Anforderungen nicht erfüllt sind und nicht durch andere Massnahmen erfüllt werden können: | ||||||
| Die vorgeschriebene Wasserqualität der Oberflächengewässer muss trotz der Wasserentnahme und bestehender Abwassereinleitungen eingehalten werden. | ||||||
| Grundwasservorkommen müssen weiterhin so gespiesen werden, dass die davon abhängige Trinkwassergewinnung im erforderlichen Ausmass möglich ist und der Wasserhaushalt landwirtschaftlich genutzter Böden nicht wesentlich beeinträchtigt wird. | ||||||
| Seltene Lebensräume und -gemeinschaften, die direkt oder indirekt von der Art und Grösse des Gewässers abhängen, müssen erhalten oder, wenn nicht zwingende Gründe entgegenstehen, nach Möglichkeit durch gleichwertige ersetzt werden. | ||||||
| Die für die freie Fischwanderung erforderliche Wassertiefe muss gewährleistet sein. | ||||||
| Bei Fliessgewässern bis 40 l/s Abflussmenge Q347 unterhalb von 800 m ü. M., die als Laichstätten oder als Aufzuchtgebiete von Fischen dienen, müssen diese Funktionen weiterhin gewährleistet sein. | ||||||
|
SR 814.20 GSchG Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz Art. 33 Erhöhung der Mindestrestwassermenge |
||||||
| Die Behörde erhöht die Mindestrestwassermenge in dem Ausmass, als es sich aufgrund einer Abwägung der Interessen für und gegen die vorgesehene Wasserentnahme ergibt. | ||||||
| Interessen für die Wasserentnahme sind namentlich: | ||||||
| öffentliche Interessen, denen die Wasserentnahme dienen soll; | ||||||
| die wirtschaftlichen Interessen des Wasserherkunftsgebiets; | ||||||
| die wirtschaftlichen Interessen desjenigen, der Wasser entnehmen will; | ||||||
| die Energieversorgung, wenn ihr die Wasserentnahme dienen soll. | ||||||
| Interessen gegen die Wasserentnahme sind namentlich: | ||||||
| die Bedeutung der Gewässer als Landschaftselement; | ||||||
| die Bedeutung der Gewässer als Lebensraum für die davon abhängige Tier- und Pflanzenwelt, samt deren Artenreichtum, namentlich auch für die Fischfauna, deren Ertragsreichtum und natürliche Fortpflanzung; | ||||||
| die Erhaltung einer Wasserführung, die ausreicht, um die Anforderungen an die Wasserqualität der Gewässer langfristig zu erfüllen; | ||||||
| die Erhaltung eines ausgeglichenen Grundwasserhaushalts, der die künftige Trinkwassergewinnung, die ortsübliche Bodennutzung und eine standortgerechte Vegetation gewährleistet; | ||||||
| die Sicherstellung der landwirtschaftlichen Bewässerung. | ||||||
| Wer einem Gewässer Wasser entnehmen will, unterbreitet der Behörde einen Bericht über: | ||||||
| die Auswirkungen unterschiedlich grosser Wasserentnahmen auf die Interessen an der Wasserentnahme, insbesondere auf die Herstellung von elektrischer Energie und deren Kosten; | ||||||
| die voraussichtlichen Beeinträchtigungen der Interessen gegen eine Wasserentnahme und über mögliche Massnahmen zu deren Verhinderung. | ||||||
|
SR 814.20 GSchG Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz Art. 33 Erhöhung der Mindestrestwassermenge |
||||||
| Die Behörde erhöht die Mindestrestwassermenge in dem Ausmass, als es sich aufgrund einer Abwägung der Interessen für und gegen die vorgesehene Wasserentnahme ergibt. | ||||||
| Interessen für die Wasserentnahme sind namentlich: | ||||||
| öffentliche Interessen, denen die Wasserentnahme dienen soll; | ||||||
| die wirtschaftlichen Interessen des Wasserherkunftsgebiets; | ||||||
| die wirtschaftlichen Interessen desjenigen, der Wasser entnehmen will; | ||||||
| die Energieversorgung, wenn ihr die Wasserentnahme dienen soll. | ||||||
| Interessen gegen die Wasserentnahme sind namentlich: | ||||||
| die Bedeutung der Gewässer als Landschaftselement; | ||||||
| die Bedeutung der Gewässer als Lebensraum für die davon abhängige Tier- und Pflanzenwelt, samt deren Artenreichtum, namentlich auch für die Fischfauna, deren Ertragsreichtum und natürliche Fortpflanzung; | ||||||
| die Erhaltung einer Wasserführung, die ausreicht, um die Anforderungen an die Wasserqualität der Gewässer langfristig zu erfüllen; | ||||||
| die Erhaltung eines ausgeglichenen Grundwasserhaushalts, der die künftige Trinkwassergewinnung, die ortsübliche Bodennutzung und eine standortgerechte Vegetation gewährleistet; | ||||||
| die Sicherstellung der landwirtschaftlichen Bewässerung. | ||||||
| Wer einem Gewässer Wasser entnehmen will, unterbreitet der Behörde einen Bericht über: | ||||||
| die Auswirkungen unterschiedlich grosser Wasserentnahmen auf die Interessen an der Wasserentnahme, insbesondere auf die Herstellung von elektrischer Energie und deren Kosten; | ||||||
| die voraussichtlichen Beeinträchtigungen der Interessen gegen eine Wasserentnahme und über mögliche Massnahmen zu deren Verhinderung. | ||||||
|
SR 721.80 WRG Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz Art. 22 |
||||||
| Naturschönheiten sind zu schonen und da, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert zu erhalten. | ||||||
| Die Wasserwerke sind so auszuführen, dass sie das landschaftliche Bild nicht oder möglichst wenig stören. | ||||||
| Der Bund richtet den betroffenen Gemeinwesen Ausgleichsbeiträge zur Abgeltung erheblicher Einbussen der Wasserkraftnutzung aus, sofern diese Einbussen eine Folge der Erhaltung und Unterschutzstellung schützenswerter Landschaften von nationaler Bedeutung sind. [1] | ||||||
| ... [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Ausgestaltung der Ausgleichsbeiträge. [3] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Art. 75 Ziff. 6 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Jan. 1991, in Kraft seit 1. Nov. 1992 (AS 1992 1860; BBl 1987 II 1061). [2] Eingefügt durch Art. 75 Ziff. 6 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Jan. 1991 (AS 1992 1860; BBl 1987 II 1061). Aufgehoben durch Ziff. II 15 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029). [3] Eingefügt durch Art. 75 Ziff. 6 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Jan. 1991, in Kraft seit 1. Nov. 1992 (AS 1992 1860; BBl 1987 II 1061). | ||||||
|
SR 721.80 WRG Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz Art. 22 |
||||||
| Naturschönheiten sind zu schonen und da, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert zu erhalten. | ||||||
| Die Wasserwerke sind so auszuführen, dass sie das landschaftliche Bild nicht oder möglichst wenig stören. | ||||||
| Der Bund richtet den betroffenen Gemeinwesen Ausgleichsbeiträge zur Abgeltung erheblicher Einbussen der Wasserkraftnutzung aus, sofern diese Einbussen eine Folge der Erhaltung und Unterschutzstellung schützenswerter Landschaften von nationaler Bedeutung sind. [1] | ||||||
| ... [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Ausgestaltung der Ausgleichsbeiträge. [3] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Art. 75 Ziff. 6 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Jan. 1991, in Kraft seit 1. Nov. 1992 (AS 1992 1860; BBl 1987 II 1061). [2] Eingefügt durch Art. 75 Ziff. 6 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Jan. 1991 (AS 1992 1860; BBl 1987 II 1061). Aufgehoben durch Ziff. II 15 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029). [3] Eingefügt durch Art. 75 Ziff. 6 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Jan. 1991, in Kraft seit 1. Nov. 1992 (AS 1992 1860; BBl 1987 II 1061). | ||||||
|
SR 721.80 WRG Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz Art. 39 |
||||||
| Die Behörde berücksichtigt bei ihrem Entscheide das öffentliche Wohl, die wirtschaftliche Ausnutzung des Gewässers und die an ihm bestehenden Interessen. | ||||||
|
SR 814.20 GSchG Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz Art. 31 Mindestrestwassermenge |
||||||
| Bei Wasserentnahmen aus Fliessgewässern mit ständiger Wasserführung muss die Restwassermenge mindestens betragen: bis 60 l/s Abflussmenge Q347 50 l/s und für je weitere 10 l/s Abflussmenge Q347 8 l/s mehr, für 160 l/s Abflussmenge Q347 130 l/s und für je weitere 10 l/s Abflussmenge Q347 4,4 l/s mehr, für 500 l/s Abflussmenge Q347 280 l/s und für je weitere 100 l/s Abflussmenge Q347 31 l/s mehr, für 2500 l/s Abflussmenge Q347 900 l/s und für je weitere 100 l/s Abflussmenge Q347 21,3 l/s mehr, für 10 000 l/s Abflussmenge Q347 2 500 l/s und für je weitere 1000 l/s Abflussmenge Q347 150 l/s mehr, ab 60 000 l/s Abflussmenge Q347 10 000 l/s . | ||||||
| Die nach Absatz 1 berechnete Restwassermenge muss erhöht werden, wenn folgende Anforderungen nicht erfüllt sind und nicht durch andere Massnahmen erfüllt werden können: | ||||||
| Die vorgeschriebene Wasserqualität der Oberflächengewässer muss trotz der Wasserentnahme und bestehender Abwassereinleitungen eingehalten werden. | ||||||
| Grundwasservorkommen müssen weiterhin so gespiesen werden, dass die davon abhängige Trinkwassergewinnung im erforderlichen Ausmass möglich ist und der Wasserhaushalt landwirtschaftlich genutzter Böden nicht wesentlich beeinträchtigt wird. | ||||||
| Seltene Lebensräume und -gemeinschaften, die direkt oder indirekt von der Art und Grösse des Gewässers abhängen, müssen erhalten oder, wenn nicht zwingende Gründe entgegenstehen, nach Möglichkeit durch gleichwertige ersetzt werden. | ||||||
| Die für die freie Fischwanderung erforderliche Wassertiefe muss gewährleistet sein. | ||||||
| Bei Fliessgewässern bis 40 l/s Abflussmenge Q347 unterhalb von 800 m ü. M., die als Laichstätten oder als Aufzuchtgebiete von Fischen dienen, müssen diese Funktionen weiterhin gewährleistet sein. | ||||||
|
SR 814.20 GSchG Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz Art. 31 Mindestrestwassermenge |
||||||
| Bei Wasserentnahmen aus Fliessgewässern mit ständiger Wasserführung muss die Restwassermenge mindestens betragen: bis 60 l/s Abflussmenge Q347 50 l/s und für je weitere 10 l/s Abflussmenge Q347 8 l/s mehr, für 160 l/s Abflussmenge Q347 130 l/s und für je weitere 10 l/s Abflussmenge Q347 4,4 l/s mehr, für 500 l/s Abflussmenge Q347 280 l/s und für je weitere 100 l/s Abflussmenge Q347 31 l/s mehr, für 2500 l/s Abflussmenge Q347 900 l/s und für je weitere 100 l/s Abflussmenge Q347 21,3 l/s mehr, für 10 000 l/s Abflussmenge Q347 2 500 l/s und für je weitere 1000 l/s Abflussmenge Q347 150 l/s mehr, ab 60 000 l/s Abflussmenge Q347 10 000 l/s . | ||||||
| Die nach Absatz 1 berechnete Restwassermenge muss erhöht werden, wenn folgende Anforderungen nicht erfüllt sind und nicht durch andere Massnahmen erfüllt werden können: | ||||||
| Die vorgeschriebene Wasserqualität der Oberflächengewässer muss trotz der Wasserentnahme und bestehender Abwassereinleitungen eingehalten werden. | ||||||
| Grundwasservorkommen müssen weiterhin so gespiesen werden, dass die davon abhängige Trinkwassergewinnung im erforderlichen Ausmass möglich ist und der Wasserhaushalt landwirtschaftlich genutzter Böden nicht wesentlich beeinträchtigt wird. | ||||||
| Seltene Lebensräume und -gemeinschaften, die direkt oder indirekt von der Art und Grösse des Gewässers abhängen, müssen erhalten oder, wenn nicht zwingende Gründe entgegenstehen, nach Möglichkeit durch gleichwertige ersetzt werden. | ||||||
| Die für die freie Fischwanderung erforderliche Wassertiefe muss gewährleistet sein. | ||||||
| Bei Fliessgewässern bis 40 l/s Abflussmenge Q347 unterhalb von 800 m ü. M., die als Laichstätten oder als Aufzuchtgebiete von Fischen dienen, müssen diese Funktionen weiterhin gewährleistet sein. | ||||||
|
SR 814.20 GSchG Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz Art. 33 Erhöhung der Mindestrestwassermenge |
||||||
| Die Behörde erhöht die Mindestrestwassermenge in dem Ausmass, als es sich aufgrund einer Abwägung der Interessen für und gegen die vorgesehene Wasserentnahme ergibt. | ||||||
| Interessen für die Wasserentnahme sind namentlich: | ||||||
| öffentliche Interessen, denen die Wasserentnahme dienen soll; | ||||||
| die wirtschaftlichen Interessen des Wasserherkunftsgebiets; | ||||||
| die wirtschaftlichen Interessen desjenigen, der Wasser entnehmen will; | ||||||
| die Energieversorgung, wenn ihr die Wasserentnahme dienen soll. | ||||||
| Interessen gegen die Wasserentnahme sind namentlich: | ||||||
| die Bedeutung der Gewässer als Landschaftselement; | ||||||
| die Bedeutung der Gewässer als Lebensraum für die davon abhängige Tier- und Pflanzenwelt, samt deren Artenreichtum, namentlich auch für die Fischfauna, deren Ertragsreichtum und natürliche Fortpflanzung; | ||||||
| die Erhaltung einer Wasserführung, die ausreicht, um die Anforderungen an die Wasserqualität der Gewässer langfristig zu erfüllen; | ||||||
| die Erhaltung eines ausgeglichenen Grundwasserhaushalts, der die künftige Trinkwassergewinnung, die ortsübliche Bodennutzung und eine standortgerechte Vegetation gewährleistet; | ||||||
| die Sicherstellung der landwirtschaftlichen Bewässerung. | ||||||
| Wer einem Gewässer Wasser entnehmen will, unterbreitet der Behörde einen Bericht über: | ||||||
| die Auswirkungen unterschiedlich grosser Wasserentnahmen auf die Interessen an der Wasserentnahme, insbesondere auf die Herstellung von elektrischer Energie und deren Kosten; | ||||||
| die voraussichtlichen Beeinträchtigungen der Interessen gegen eine Wasserentnahme und über mögliche Massnahmen zu deren Verhinderung. | ||||||
|
SR 721.80 WRG Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz Art. 22 |
||||||
| Naturschönheiten sind zu schonen und da, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert zu erhalten. | ||||||
| Die Wasserwerke sind so auszuführen, dass sie das landschaftliche Bild nicht oder möglichst wenig stören. | ||||||
| Der Bund richtet den betroffenen Gemeinwesen Ausgleichsbeiträge zur Abgeltung erheblicher Einbussen der Wasserkraftnutzung aus, sofern diese Einbussen eine Folge der Erhaltung und Unterschutzstellung schützenswerter Landschaften von nationaler Bedeutung sind. [1] | ||||||
| ... [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Ausgestaltung der Ausgleichsbeiträge. [3] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Art. 75 Ziff. 6 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Jan. 1991, in Kraft seit 1. Nov. 1992 (AS 1992 1860; BBl 1987 II 1061). [2] Eingefügt durch Art. 75 Ziff. 6 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Jan. 1991 (AS 1992 1860; BBl 1987 II 1061). Aufgehoben durch Ziff. II 15 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029). [3] Eingefügt durch Art. 75 Ziff. 6 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Jan. 1991, in Kraft seit 1. Nov. 1992 (AS 1992 1860; BBl 1987 II 1061). | ||||||
|
SR 814.20 GSchG Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz Art. 31 Mindestrestwassermenge |
||||||
| Bei Wasserentnahmen aus Fliessgewässern mit ständiger Wasserführung muss die Restwassermenge mindestens betragen: bis 60 l/s Abflussmenge Q347 50 l/s und für je weitere 10 l/s Abflussmenge Q347 8 l/s mehr, für 160 l/s Abflussmenge Q347 130 l/s und für je weitere 10 l/s Abflussmenge Q347 4,4 l/s mehr, für 500 l/s Abflussmenge Q347 280 l/s und für je weitere 100 l/s Abflussmenge Q347 31 l/s mehr, für 2500 l/s Abflussmenge Q347 900 l/s und für je weitere 100 l/s Abflussmenge Q347 21,3 l/s mehr, für 10 000 l/s Abflussmenge Q347 2 500 l/s und für je weitere 1000 l/s Abflussmenge Q347 150 l/s mehr, ab 60 000 l/s Abflussmenge Q347 10 000 l/s . | ||||||
| Die nach Absatz 1 berechnete Restwassermenge muss erhöht werden, wenn folgende Anforderungen nicht erfüllt sind und nicht durch andere Massnahmen erfüllt werden können: | ||||||
| Die vorgeschriebene Wasserqualität der Oberflächengewässer muss trotz der Wasserentnahme und bestehender Abwassereinleitungen eingehalten werden. | ||||||
| Grundwasservorkommen müssen weiterhin so gespiesen werden, dass die davon abhängige Trinkwassergewinnung im erforderlichen Ausmass möglich ist und der Wasserhaushalt landwirtschaftlich genutzter Böden nicht wesentlich beeinträchtigt wird. | ||||||
| Seltene Lebensräume und -gemeinschaften, die direkt oder indirekt von der Art und Grösse des Gewässers abhängen, müssen erhalten oder, wenn nicht zwingende Gründe entgegenstehen, nach Möglichkeit durch gleichwertige ersetzt werden. | ||||||
| Die für die freie Fischwanderung erforderliche Wassertiefe muss gewährleistet sein. | ||||||
| Bei Fliessgewässern bis 40 l/s Abflussmenge Q347 unterhalb von 800 m ü. M., die als Laichstätten oder als Aufzuchtgebiete von Fischen dienen, müssen diese Funktionen weiterhin gewährleistet sein. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
||||||
| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
|
SR 814.011 UVPV Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) Art. 3 Inhalt und Zweck der Prüfung |
||||||
| Bei der Prüfung wird festgestellt, ob das Projekt den Vorschriften über den Schutz der Umwelt entspricht. Dazu gehören das USG und die Vorschriften, die den Natur- und Heimatschutz, den Landschaftsschutz, den Gewässerschutz, die Walderhaltung, die Jagd, die Fischerei und die Gentechnik betreffen. [1] | ||||||
| Das Ergebnis der Prüfung bildet eine Grundlage für den Entscheid über die Bewilligung, Genehmigung oder Konzessionierung des Vorhabens im massgeblichen Verfahren (Art. 5) sowie für weitere Bewilligungen zum Schutz der Umwelt (Art. 21). | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 (AS 2008 4621). | ||||||
|
SR 814.20 GSchG Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz Art. 31 Mindestrestwassermenge |
||||||
| Bei Wasserentnahmen aus Fliessgewässern mit ständiger Wasserführung muss die Restwassermenge mindestens betragen: bis 60 l/s Abflussmenge Q347 50 l/s und für je weitere 10 l/s Abflussmenge Q347 8 l/s mehr, für 160 l/s Abflussmenge Q347 130 l/s und für je weitere 10 l/s Abflussmenge Q347 4,4 l/s mehr, für 500 l/s Abflussmenge Q347 280 l/s und für je weitere 100 l/s Abflussmenge Q347 31 l/s mehr, für 2500 l/s Abflussmenge Q347 900 l/s und für je weitere 100 l/s Abflussmenge Q347 21,3 l/s mehr, für 10 000 l/s Abflussmenge Q347 2 500 l/s und für je weitere 1000 l/s Abflussmenge Q347 150 l/s mehr, ab 60 000 l/s Abflussmenge Q347 10 000 l/s . | ||||||
| Die nach Absatz 1 berechnete Restwassermenge muss erhöht werden, wenn folgende Anforderungen nicht erfüllt sind und nicht durch andere Massnahmen erfüllt werden können: | ||||||
| Die vorgeschriebene Wasserqualität der Oberflächengewässer muss trotz der Wasserentnahme und bestehender Abwassereinleitungen eingehalten werden. | ||||||
| Grundwasservorkommen müssen weiterhin so gespiesen werden, dass die davon abhängige Trinkwassergewinnung im erforderlichen Ausmass möglich ist und der Wasserhaushalt landwirtschaftlich genutzter Böden nicht wesentlich beeinträchtigt wird. | ||||||
| Seltene Lebensräume und -gemeinschaften, die direkt oder indirekt von der Art und Grösse des Gewässers abhängen, müssen erhalten oder, wenn nicht zwingende Gründe entgegenstehen, nach Möglichkeit durch gleichwertige ersetzt werden. | ||||||
| Die für die freie Fischwanderung erforderliche Wassertiefe muss gewährleistet sein. | ||||||
| Bei Fliessgewässern bis 40 l/s Abflussmenge Q347 unterhalb von 800 m ü. M., die als Laichstätten oder als Aufzuchtgebiete von Fischen dienen, müssen diese Funktionen weiterhin gewährleistet sein. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
||||||
| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
|
SR 814.20 GSchG Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz Art. 31 Mindestrestwassermenge |
||||||
| Bei Wasserentnahmen aus Fliessgewässern mit ständiger Wasserführung muss die Restwassermenge mindestens betragen: bis 60 l/s Abflussmenge Q347 50 l/s und für je weitere 10 l/s Abflussmenge Q347 8 l/s mehr, für 160 l/s Abflussmenge Q347 130 l/s und für je weitere 10 l/s Abflussmenge Q347 4,4 l/s mehr, für 500 l/s Abflussmenge Q347 280 l/s und für je weitere 100 l/s Abflussmenge Q347 31 l/s mehr, für 2500 l/s Abflussmenge Q347 900 l/s und für je weitere 100 l/s Abflussmenge Q347 21,3 l/s mehr, für 10 000 l/s Abflussmenge Q347 2 500 l/s und für je weitere 1000 l/s Abflussmenge Q347 150 l/s mehr, ab 60 000 l/s Abflussmenge Q347 10 000 l/s . | ||||||
| Die nach Absatz 1 berechnete Restwassermenge muss erhöht werden, wenn folgende Anforderungen nicht erfüllt sind und nicht durch andere Massnahmen erfüllt werden können: | ||||||
| Die vorgeschriebene Wasserqualität der Oberflächengewässer muss trotz der Wasserentnahme und bestehender Abwassereinleitungen eingehalten werden. | ||||||
| Grundwasservorkommen müssen weiterhin so gespiesen werden, dass die davon abhängige Trinkwassergewinnung im erforderlichen Ausmass möglich ist und der Wasserhaushalt landwirtschaftlich genutzter Böden nicht wesentlich beeinträchtigt wird. | ||||||
| Seltene Lebensräume und -gemeinschaften, die direkt oder indirekt von der Art und Grösse des Gewässers abhängen, müssen erhalten oder, wenn nicht zwingende Gründe entgegenstehen, nach Möglichkeit durch gleichwertige ersetzt werden. | ||||||
| Die für die freie Fischwanderung erforderliche Wassertiefe muss gewährleistet sein. | ||||||
| Bei Fliessgewässern bis 40 l/s Abflussmenge Q347 unterhalb von 800 m ü. M., die als Laichstätten oder als Aufzuchtgebiete von Fischen dienen, müssen diese Funktionen weiterhin gewährleistet sein. | ||||||
|
SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz Art. 10b Umweltverträglichkeitsbericht |
||||||
| Wer eine Anlage, die der Umweltverträglichkeitsprüfung untersteht, planen, errichten oder ändern will, muss der zuständigen Behörde einen Umweltverträglichkeitsbericht unterbreiten. Dieser bildet die Grundlage der Umweltverträglichkeitsprüfung. | ||||||
| Der Bericht enthält alle Angaben, die zur Prüfung des Vorhabens nach den Vorschriften über den Schutz der Umwelt nötig sind. Er wird nach den Richtlinien der Umweltschutzfachstellen erstellt und umfasst folgende Punkte: | ||||||
| den Ausgangszustand; | ||||||
| das Vorhaben, einschliesslich der vorgesehenen Massnahmen zum Schutze der Umwelt und für den Katastrophenfall, sowie einen Überblick über die wichtigsten allenfalls vom Gesuchsteller geprüften Alternativen; | ||||||
| die voraussichtlich verbleibende Belastung der Umwelt. | ||||||
| Zur Vorbereitung des Berichts wird eine Voruntersuchung durchgeführt. Werden in der Voruntersuchung die Auswirkungen auf die Umwelt und die Umweltschutzmassnahmen abschliessend ermittelt, so gelten die Ergebnisse der Voruntersuchung als Bericht. | ||||||
| Die zuständige Behörde kann Auskünfte oder ergänzende Abklärungen verlangen. Sie kann Gutachten erstellen lassen; vorher gibt sie den Interessierten Gelegenheit zur Stellungnahme. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 27. Sept. 2013 (Arhus-Konvention), in Kraft seit 1. Juni 2014 (AS 2014 1021; BBl 2012 4323). | ||||||
|
SR 814.011 UVPV Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) Art. 3 Inhalt und Zweck der Prüfung |
||||||
| Bei der Prüfung wird festgestellt, ob das Projekt den Vorschriften über den Schutz der Umwelt entspricht. Dazu gehören das USG und die Vorschriften, die den Natur- und Heimatschutz, den Landschaftsschutz, den Gewässerschutz, die Walderhaltung, die Jagd, die Fischerei und die Gentechnik betreffen. [1] | ||||||
| Das Ergebnis der Prüfung bildet eine Grundlage für den Entscheid über die Bewilligung, Genehmigung oder Konzessionierung des Vorhabens im massgeblichen Verfahren (Art. 5) sowie für weitere Bewilligungen zum Schutz der Umwelt (Art. 21). | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 (AS 2008 4621). | ||||||
|
SR 814.011 UVPV Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) Art. 9 Inhalt des Berichts |
||||||
| Der Bericht muss den Anforderungen nach Artikel 10b Absatz 2 USG entsprechen. [1] | ||||||
| Er muss insbesondere alle Angaben enthalten, welche die zuständige Behörde benötigt, um das Projekt gemäss Artikel 3 prüfen zu können. | ||||||
| Er muss die der geplanten Anlage zurechenbaren Auswirkungen auf die Umwelt sowohl einzeln als auch gesamthaft und in ihrem Zusammenwirken ermitteln und bewerten. | ||||||
| Er muss auch darlegen, wie die Umweltabklärungen berücksichtigt sind, die im Rahmen der Raumplanung durchgeführt worden sind. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 (AS 2008 4621). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 (AS 2008 4621). | ||||||
|
SR 814.20 GSchG Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz Art. 31 Mindestrestwassermenge |
||||||
| Bei Wasserentnahmen aus Fliessgewässern mit ständiger Wasserführung muss die Restwassermenge mindestens betragen: bis 60 l/s Abflussmenge Q347 50 l/s und für je weitere 10 l/s Abflussmenge Q347 8 l/s mehr, für 160 l/s Abflussmenge Q347 130 l/s und für je weitere 10 l/s Abflussmenge Q347 4,4 l/s mehr, für 500 l/s Abflussmenge Q347 280 l/s und für je weitere 100 l/s Abflussmenge Q347 31 l/s mehr, für 2500 l/s Abflussmenge Q347 900 l/s und für je weitere 100 l/s Abflussmenge Q347 21,3 l/s mehr, für 10 000 l/s Abflussmenge Q347 2 500 l/s und für je weitere 1000 l/s Abflussmenge Q347 150 l/s mehr, ab 60 000 l/s Abflussmenge Q347 10 000 l/s . | ||||||
| Die nach Absatz 1 berechnete Restwassermenge muss erhöht werden, wenn folgende Anforderungen nicht erfüllt sind und nicht durch andere Massnahmen erfüllt werden können: | ||||||
| Die vorgeschriebene Wasserqualität der Oberflächengewässer muss trotz der Wasserentnahme und bestehender Abwassereinleitungen eingehalten werden. | ||||||
| Grundwasservorkommen müssen weiterhin so gespiesen werden, dass die davon abhängige Trinkwassergewinnung im erforderlichen Ausmass möglich ist und der Wasserhaushalt landwirtschaftlich genutzter Böden nicht wesentlich beeinträchtigt wird. | ||||||
| Seltene Lebensräume und -gemeinschaften, die direkt oder indirekt von der Art und Grösse des Gewässers abhängen, müssen erhalten oder, wenn nicht zwingende Gründe entgegenstehen, nach Möglichkeit durch gleichwertige ersetzt werden. | ||||||
| Die für die freie Fischwanderung erforderliche Wassertiefe muss gewährleistet sein. | ||||||
| Bei Fliessgewässern bis 40 l/s Abflussmenge Q347 unterhalb von 800 m ü. M., die als Laichstätten oder als Aufzuchtgebiete von Fischen dienen, müssen diese Funktionen weiterhin gewährleistet sein. | ||||||
|
SR 814.20 GSchG Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz Art. 32 Ausnahmen |
||||||
| Die Kantone können in folgenden Fällen die Mindestrestwassermengen tiefer ansetzen: | ||||||
| wenn die Abflussmenge Q347 des Gewässers kleiner als 50 l/s ist: auf einer Strecke von 1000 m unterhalb einer Wasserentnahme aus einem Gewässer, das höher als 1700 m ü. M. liegt, oder aus einem Nichtfischgewässer, das zwischen 1500 und 1700 m ü. M. liegt; | ||||||
| bei Wasserentnahmen aus Nichtfischgewässern bis zu einer Restwasserführung von 35 Prozent der Abflussmenge Q347; | ||||||
| auf einer Strecke von 1000 m unterhalb einer Wasserentnahme in Gewässerabschnitten mit geringem ökologischem Potenzial, soweit die natürlichen Funktionen des Gewässers nicht wesentlich beeinträchtigt werden; | ||||||
| im Rahmen einer Schutz- und Nutzungsplanung für ein begrenztes, topographisch zusammenhängendes Gebiet, sofern ein entsprechender Ausgleich durch geeignete Massnahmen, wie Verzicht auf andere Wasserentnahmen, im gleichen Gebiet stattfindet; die Schutz- und Nutzungsplanung bedarf der Genehmigung des Bundesrates; | ||||||
| in Notsituationen für befristete Entnahmen, insbesondere zur Trinkwasserversorgung, für Löschzwecke oder zur landwirtschaftlichen Bewässerung. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 11. Dez. 2009 (Renaturierung), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4285; BBl 2008 80438079). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 11. Dez. 2009 (Renaturierung), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4285; BBl 2008 80438079). | ||||||
|
SR 814.20 GSchG Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz Art. 31 Mindestrestwassermenge |
||||||
| Bei Wasserentnahmen aus Fliessgewässern mit ständiger Wasserführung muss die Restwassermenge mindestens betragen: bis 60 l/s Abflussmenge Q347 50 l/s und für je weitere 10 l/s Abflussmenge Q347 8 l/s mehr, für 160 l/s Abflussmenge Q347 130 l/s und für je weitere 10 l/s Abflussmenge Q347 4,4 l/s mehr, für 500 l/s Abflussmenge Q347 280 l/s und für je weitere 100 l/s Abflussmenge Q347 31 l/s mehr, für 2500 l/s Abflussmenge Q347 900 l/s und für je weitere 100 l/s Abflussmenge Q347 21,3 l/s mehr, für 10 000 l/s Abflussmenge Q347 2 500 l/s und für je weitere 1000 l/s Abflussmenge Q347 150 l/s mehr, ab 60 000 l/s Abflussmenge Q347 10 000 l/s . | ||||||
| Die nach Absatz 1 berechnete Restwassermenge muss erhöht werden, wenn folgende Anforderungen nicht erfüllt sind und nicht durch andere Massnahmen erfüllt werden können: | ||||||
| Die vorgeschriebene Wasserqualität der Oberflächengewässer muss trotz der Wasserentnahme und bestehender Abwassereinleitungen eingehalten werden. | ||||||
| Grundwasservorkommen müssen weiterhin so gespiesen werden, dass die davon abhängige Trinkwassergewinnung im erforderlichen Ausmass möglich ist und der Wasserhaushalt landwirtschaftlich genutzter Böden nicht wesentlich beeinträchtigt wird. | ||||||
| Seltene Lebensräume und -gemeinschaften, die direkt oder indirekt von der Art und Grösse des Gewässers abhängen, müssen erhalten oder, wenn nicht zwingende Gründe entgegenstehen, nach Möglichkeit durch gleichwertige ersetzt werden. | ||||||
| Die für die freie Fischwanderung erforderliche Wassertiefe muss gewährleistet sein. | ||||||
| Bei Fliessgewässern bis 40 l/s Abflussmenge Q347 unterhalb von 800 m ü. M., die als Laichstätten oder als Aufzuchtgebiete von Fischen dienen, müssen diese Funktionen weiterhin gewährleistet sein. | ||||||
|
SR 814.20 GSchG Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz Art. 31 Mindestrestwassermenge |
||||||
| Bei Wasserentnahmen aus Fliessgewässern mit ständiger Wasserführung muss die Restwassermenge mindestens betragen: bis 60 l/s Abflussmenge Q347 50 l/s und für je weitere 10 l/s Abflussmenge Q347 8 l/s mehr, für 160 l/s Abflussmenge Q347 130 l/s und für je weitere 10 l/s Abflussmenge Q347 4,4 l/s mehr, für 500 l/s Abflussmenge Q347 280 l/s und für je weitere 100 l/s Abflussmenge Q347 31 l/s mehr, für 2500 l/s Abflussmenge Q347 900 l/s und für je weitere 100 l/s Abflussmenge Q347 21,3 l/s mehr, für 10 000 l/s Abflussmenge Q347 2 500 l/s und für je weitere 1000 l/s Abflussmenge Q347 150 l/s mehr, ab 60 000 l/s Abflussmenge Q347 10 000 l/s . | ||||||
| Die nach Absatz 1 berechnete Restwassermenge muss erhöht werden, wenn folgende Anforderungen nicht erfüllt sind und nicht durch andere Massnahmen erfüllt werden können: | ||||||
| Die vorgeschriebene Wasserqualität der Oberflächengewässer muss trotz der Wasserentnahme und bestehender Abwassereinleitungen eingehalten werden. | ||||||
| Grundwasservorkommen müssen weiterhin so gespiesen werden, dass die davon abhängige Trinkwassergewinnung im erforderlichen Ausmass möglich ist und der Wasserhaushalt landwirtschaftlich genutzter Böden nicht wesentlich beeinträchtigt wird. | ||||||
| Seltene Lebensräume und -gemeinschaften, die direkt oder indirekt von der Art und Grösse des Gewässers abhängen, müssen erhalten oder, wenn nicht zwingende Gründe entgegenstehen, nach Möglichkeit durch gleichwertige ersetzt werden. | ||||||
| Die für die freie Fischwanderung erforderliche Wassertiefe muss gewährleistet sein. | ||||||
| Bei Fliessgewässern bis 40 l/s Abflussmenge Q347 unterhalb von 800 m ü. M., die als Laichstätten oder als Aufzuchtgebiete von Fischen dienen, müssen diese Funktionen weiterhin gewährleistet sein. | ||||||
|
SR 814.20 GSchG Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz Art. 31 Mindestrestwassermenge |
||||||
| Bei Wasserentnahmen aus Fliessgewässern mit ständiger Wasserführung muss die Restwassermenge mindestens betragen: bis 60 l/s Abflussmenge Q347 50 l/s und für je weitere 10 l/s Abflussmenge Q347 8 l/s mehr, für 160 l/s Abflussmenge Q347 130 l/s und für je weitere 10 l/s Abflussmenge Q347 4,4 l/s mehr, für 500 l/s Abflussmenge Q347 280 l/s und für je weitere 100 l/s Abflussmenge Q347 31 l/s mehr, für 2500 l/s Abflussmenge Q347 900 l/s und für je weitere 100 l/s Abflussmenge Q347 21,3 l/s mehr, für 10 000 l/s Abflussmenge Q347 2 500 l/s und für je weitere 1000 l/s Abflussmenge Q347 150 l/s mehr, ab 60 000 l/s Abflussmenge Q347 10 000 l/s . | ||||||
| Die nach Absatz 1 berechnete Restwassermenge muss erhöht werden, wenn folgende Anforderungen nicht erfüllt sind und nicht durch andere Massnahmen erfüllt werden können: | ||||||
| Die vorgeschriebene Wasserqualität der Oberflächengewässer muss trotz der Wasserentnahme und bestehender Abwassereinleitungen eingehalten werden. | ||||||
| Grundwasservorkommen müssen weiterhin so gespiesen werden, dass die davon abhängige Trinkwassergewinnung im erforderlichen Ausmass möglich ist und der Wasserhaushalt landwirtschaftlich genutzter Böden nicht wesentlich beeinträchtigt wird. | ||||||
| Seltene Lebensräume und -gemeinschaften, die direkt oder indirekt von der Art und Grösse des Gewässers abhängen, müssen erhalten oder, wenn nicht zwingende Gründe entgegenstehen, nach Möglichkeit durch gleichwertige ersetzt werden. | ||||||
| Die für die freie Fischwanderung erforderliche Wassertiefe muss gewährleistet sein. | ||||||
| Bei Fliessgewässern bis 40 l/s Abflussmenge Q347 unterhalb von 800 m ü. M., die als Laichstätten oder als Aufzuchtgebiete von Fischen dienen, müssen diese Funktionen weiterhin gewährleistet sein. | ||||||
|
SR 814.20 GSchG Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz Art. 33 Erhöhung der Mindestrestwassermenge |
||||||
| Die Behörde erhöht die Mindestrestwassermenge in dem Ausmass, als es sich aufgrund einer Abwägung der Interessen für und gegen die vorgesehene Wasserentnahme ergibt. | ||||||
| Interessen für die Wasserentnahme sind namentlich: | ||||||
| öffentliche Interessen, denen die Wasserentnahme dienen soll; | ||||||
| die wirtschaftlichen Interessen des Wasserherkunftsgebiets; | ||||||
| die wirtschaftlichen Interessen desjenigen, der Wasser entnehmen will; | ||||||
| die Energieversorgung, wenn ihr die Wasserentnahme dienen soll. | ||||||
| Interessen gegen die Wasserentnahme sind namentlich: | ||||||
| die Bedeutung der Gewässer als Landschaftselement; | ||||||
| die Bedeutung der Gewässer als Lebensraum für die davon abhängige Tier- und Pflanzenwelt, samt deren Artenreichtum, namentlich auch für die Fischfauna, deren Ertragsreichtum und natürliche Fortpflanzung; | ||||||
| die Erhaltung einer Wasserführung, die ausreicht, um die Anforderungen an die Wasserqualität der Gewässer langfristig zu erfüllen; | ||||||
| die Erhaltung eines ausgeglichenen Grundwasserhaushalts, der die künftige Trinkwassergewinnung, die ortsübliche Bodennutzung und eine standortgerechte Vegetation gewährleistet; | ||||||
| die Sicherstellung der landwirtschaftlichen Bewässerung. | ||||||
| Wer einem Gewässer Wasser entnehmen will, unterbreitet der Behörde einen Bericht über: | ||||||
| die Auswirkungen unterschiedlich grosser Wasserentnahmen auf die Interessen an der Wasserentnahme, insbesondere auf die Herstellung von elektrischer Energie und deren Kosten; | ||||||
| die voraussichtlichen Beeinträchtigungen der Interessen gegen eine Wasserentnahme und über mögliche Massnahmen zu deren Verhinderung. | ||||||
|
SR 721.80 WRG Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz Art. 39 |
||||||
| Die Behörde berücksichtigt bei ihrem Entscheide das öffentliche Wohl, die wirtschaftliche Ausnutzung des Gewässers und die an ihm bestehenden Interessen. | ||||||
|
SR 814.20 GSchG Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz Art. 33 Erhöhung der Mindestrestwassermenge |
||||||
| Die Behörde erhöht die Mindestrestwassermenge in dem Ausmass, als es sich aufgrund einer Abwägung der Interessen für und gegen die vorgesehene Wasserentnahme ergibt. | ||||||
| Interessen für die Wasserentnahme sind namentlich: | ||||||
| öffentliche Interessen, denen die Wasserentnahme dienen soll; | ||||||
| die wirtschaftlichen Interessen des Wasserherkunftsgebiets; | ||||||
| die wirtschaftlichen Interessen desjenigen, der Wasser entnehmen will; | ||||||
| die Energieversorgung, wenn ihr die Wasserentnahme dienen soll. | ||||||
| Interessen gegen die Wasserentnahme sind namentlich: | ||||||
| die Bedeutung der Gewässer als Landschaftselement; | ||||||
| die Bedeutung der Gewässer als Lebensraum für die davon abhängige Tier- und Pflanzenwelt, samt deren Artenreichtum, namentlich auch für die Fischfauna, deren Ertragsreichtum und natürliche Fortpflanzung; | ||||||
| die Erhaltung einer Wasserführung, die ausreicht, um die Anforderungen an die Wasserqualität der Gewässer langfristig zu erfüllen; | ||||||
| die Erhaltung eines ausgeglichenen Grundwasserhaushalts, der die künftige Trinkwassergewinnung, die ortsübliche Bodennutzung und eine standortgerechte Vegetation gewährleistet; | ||||||
| die Sicherstellung der landwirtschaftlichen Bewässerung. | ||||||
| Wer einem Gewässer Wasser entnehmen will, unterbreitet der Behörde einen Bericht über: | ||||||
| die Auswirkungen unterschiedlich grosser Wasserentnahmen auf die Interessen an der Wasserentnahme, insbesondere auf die Herstellung von elektrischer Energie und deren Kosten; | ||||||
| die voraussichtlichen Beeinträchtigungen der Interessen gegen eine Wasserentnahme und über mögliche Massnahmen zu deren Verhinderung. | ||||||
|
SR 721.80 WRG Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz Art. 39 |
||||||
| Die Behörde berücksichtigt bei ihrem Entscheide das öffentliche Wohl, die wirtschaftliche Ausnutzung des Gewässers und die an ihm bestehenden Interessen. | ||||||
|
SR 721.80 WRG Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz Art. 22 |
||||||
| Naturschönheiten sind zu schonen und da, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert zu erhalten. | ||||||
| Die Wasserwerke sind so auszuführen, dass sie das landschaftliche Bild nicht oder möglichst wenig stören. | ||||||
| Der Bund richtet den betroffenen Gemeinwesen Ausgleichsbeiträge zur Abgeltung erheblicher Einbussen der Wasserkraftnutzung aus, sofern diese Einbussen eine Folge der Erhaltung und Unterschutzstellung schützenswerter Landschaften von nationaler Bedeutung sind. [1] | ||||||
| ... [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Ausgestaltung der Ausgleichsbeiträge. [3] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Art. 75 Ziff. 6 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Jan. 1991, in Kraft seit 1. Nov. 1992 (AS 1992 1860; BBl 1987 II 1061). [2] Eingefügt durch Art. 75 Ziff. 6 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Jan. 1991 (AS 1992 1860; BBl 1987 II 1061). Aufgehoben durch Ziff. II 15 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029). [3] Eingefügt durch Art. 75 Ziff. 6 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Jan. 1991, in Kraft seit 1. Nov. 1992 (AS 1992 1860; BBl 1987 II 1061). | ||||||
|
SR 814.20 GSchG Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz Art. 33 Erhöhung der Mindestrestwassermenge |
||||||
| Die Behörde erhöht die Mindestrestwassermenge in dem Ausmass, als es sich aufgrund einer Abwägung der Interessen für und gegen die vorgesehene Wasserentnahme ergibt. | ||||||
| Interessen für die Wasserentnahme sind namentlich: | ||||||
| öffentliche Interessen, denen die Wasserentnahme dienen soll; | ||||||
| die wirtschaftlichen Interessen des Wasserherkunftsgebiets; | ||||||
| die wirtschaftlichen Interessen desjenigen, der Wasser entnehmen will; | ||||||
| die Energieversorgung, wenn ihr die Wasserentnahme dienen soll. | ||||||
| Interessen gegen die Wasserentnahme sind namentlich: | ||||||
| die Bedeutung der Gewässer als Landschaftselement; | ||||||
| die Bedeutung der Gewässer als Lebensraum für die davon abhängige Tier- und Pflanzenwelt, samt deren Artenreichtum, namentlich auch für die Fischfauna, deren Ertragsreichtum und natürliche Fortpflanzung; | ||||||
| die Erhaltung einer Wasserführung, die ausreicht, um die Anforderungen an die Wasserqualität der Gewässer langfristig zu erfüllen; | ||||||
| die Erhaltung eines ausgeglichenen Grundwasserhaushalts, der die künftige Trinkwassergewinnung, die ortsübliche Bodennutzung und eine standortgerechte Vegetation gewährleistet; | ||||||
| die Sicherstellung der landwirtschaftlichen Bewässerung. | ||||||
| Wer einem Gewässer Wasser entnehmen will, unterbreitet der Behörde einen Bericht über: | ||||||
| die Auswirkungen unterschiedlich grosser Wasserentnahmen auf die Interessen an der Wasserentnahme, insbesondere auf die Herstellung von elektrischer Energie und deren Kosten; | ||||||
| die voraussichtlichen Beeinträchtigungen der Interessen gegen eine Wasserentnahme und über mögliche Massnahmen zu deren Verhinderung. | ||||||
|
SR 814.20 GSchG Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz Art. 33 Erhöhung der Mindestrestwassermenge |
||||||
| Die Behörde erhöht die Mindestrestwassermenge in dem Ausmass, als es sich aufgrund einer Abwägung der Interessen für und gegen die vorgesehene Wasserentnahme ergibt. | ||||||
| Interessen für die Wasserentnahme sind namentlich: | ||||||
| öffentliche Interessen, denen die Wasserentnahme dienen soll; | ||||||
| die wirtschaftlichen Interessen des Wasserherkunftsgebiets; | ||||||
| die wirtschaftlichen Interessen desjenigen, der Wasser entnehmen will; | ||||||
| die Energieversorgung, wenn ihr die Wasserentnahme dienen soll. | ||||||
| Interessen gegen die Wasserentnahme sind namentlich: | ||||||
| die Bedeutung der Gewässer als Landschaftselement; | ||||||
| die Bedeutung der Gewässer als Lebensraum für die davon abhängige Tier- und Pflanzenwelt, samt deren Artenreichtum, namentlich auch für die Fischfauna, deren Ertragsreichtum und natürliche Fortpflanzung; | ||||||
| die Erhaltung einer Wasserführung, die ausreicht, um die Anforderungen an die Wasserqualität der Gewässer langfristig zu erfüllen; | ||||||
| die Erhaltung eines ausgeglichenen Grundwasserhaushalts, der die künftige Trinkwassergewinnung, die ortsübliche Bodennutzung und eine standortgerechte Vegetation gewährleistet; | ||||||
| die Sicherstellung der landwirtschaftlichen Bewässerung. | ||||||
| Wer einem Gewässer Wasser entnehmen will, unterbreitet der Behörde einen Bericht über: | ||||||
| die Auswirkungen unterschiedlich grosser Wasserentnahmen auf die Interessen an der Wasserentnahme, insbesondere auf die Herstellung von elektrischer Energie und deren Kosten; | ||||||
| die voraussichtlichen Beeinträchtigungen der Interessen gegen eine Wasserentnahme und über mögliche Massnahmen zu deren Verhinderung. | ||||||
|
SR 814.201 GSchV Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV) Art. 35 Restwasserbericht |
||||||
| Bei Wasserentnahmen für Anlagen, die der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterliegen, ist der Restwasserbericht (Art. 33 Abs. 4 GSchG) Teil des Umweltverträglichkeitsberichts. | ||||||
| Bei Wasserentnahmen, für die der Bund anzuhören ist und die nicht der UVP unterliegen, sorgt die Behörde dafür, dass das BAFU über die Stellungnahme der kantonalen Fachstelle zum Restwasserbericht oder über einen bereinigten Entwurf dieser Stellungnahme verfügt. Das BAFU kann sich auf eine summarische Prüfung der Unterlagen beschränken. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 29. Juni 2011 über Anpassungen von Verordnungen im Umweltbereich, in Kraft seit 1. Aug. 2011 (AS 2011 3379). | ||||||
|
SR 814.20 GSchG Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz Art. 33 Erhöhung der Mindestrestwassermenge |
||||||
| Die Behörde erhöht die Mindestrestwassermenge in dem Ausmass, als es sich aufgrund einer Abwägung der Interessen für und gegen die vorgesehene Wasserentnahme ergibt. | ||||||
| Interessen für die Wasserentnahme sind namentlich: | ||||||
| öffentliche Interessen, denen die Wasserentnahme dienen soll; | ||||||
| die wirtschaftlichen Interessen des Wasserherkunftsgebiets; | ||||||
| die wirtschaftlichen Interessen desjenigen, der Wasser entnehmen will; | ||||||
| die Energieversorgung, wenn ihr die Wasserentnahme dienen soll. | ||||||
| Interessen gegen die Wasserentnahme sind namentlich: | ||||||
| die Bedeutung der Gewässer als Landschaftselement; | ||||||
| die Bedeutung der Gewässer als Lebensraum für die davon abhängige Tier- und Pflanzenwelt, samt deren Artenreichtum, namentlich auch für die Fischfauna, deren Ertragsreichtum und natürliche Fortpflanzung; | ||||||
| die Erhaltung einer Wasserführung, die ausreicht, um die Anforderungen an die Wasserqualität der Gewässer langfristig zu erfüllen; | ||||||
| die Erhaltung eines ausgeglichenen Grundwasserhaushalts, der die künftige Trinkwassergewinnung, die ortsübliche Bodennutzung und eine standortgerechte Vegetation gewährleistet; | ||||||
| die Sicherstellung der landwirtschaftlichen Bewässerung. | ||||||
| Wer einem Gewässer Wasser entnehmen will, unterbreitet der Behörde einen Bericht über: | ||||||
| die Auswirkungen unterschiedlich grosser Wasserentnahmen auf die Interessen an der Wasserentnahme, insbesondere auf die Herstellung von elektrischer Energie und deren Kosten; | ||||||
| die voraussichtlichen Beeinträchtigungen der Interessen gegen eine Wasserentnahme und über mögliche Massnahmen zu deren Verhinderung. | ||||||
|
SR 814.20 GSchG Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz Art. 33 Erhöhung der Mindestrestwassermenge |
||||||
| Die Behörde erhöht die Mindestrestwassermenge in dem Ausmass, als es sich aufgrund einer Abwägung der Interessen für und gegen die vorgesehene Wasserentnahme ergibt. | ||||||
| Interessen für die Wasserentnahme sind namentlich: | ||||||
| öffentliche Interessen, denen die Wasserentnahme dienen soll; | ||||||
| die wirtschaftlichen Interessen des Wasserherkunftsgebiets; | ||||||
| die wirtschaftlichen Interessen desjenigen, der Wasser entnehmen will; | ||||||
| die Energieversorgung, wenn ihr die Wasserentnahme dienen soll. | ||||||
| Interessen gegen die Wasserentnahme sind namentlich: | ||||||
| die Bedeutung der Gewässer als Landschaftselement; | ||||||
| die Bedeutung der Gewässer als Lebensraum für die davon abhängige Tier- und Pflanzenwelt, samt deren Artenreichtum, namentlich auch für die Fischfauna, deren Ertragsreichtum und natürliche Fortpflanzung; | ||||||
| die Erhaltung einer Wasserführung, die ausreicht, um die Anforderungen an die Wasserqualität der Gewässer langfristig zu erfüllen; | ||||||
| die Erhaltung eines ausgeglichenen Grundwasserhaushalts, der die künftige Trinkwassergewinnung, die ortsübliche Bodennutzung und eine standortgerechte Vegetation gewährleistet; | ||||||
| die Sicherstellung der landwirtschaftlichen Bewässerung. | ||||||
| Wer einem Gewässer Wasser entnehmen will, unterbreitet der Behörde einen Bericht über: | ||||||
| die Auswirkungen unterschiedlich grosser Wasserentnahmen auf die Interessen an der Wasserentnahme, insbesondere auf die Herstellung von elektrischer Energie und deren Kosten; | ||||||
| die voraussichtlichen Beeinträchtigungen der Interessen gegen eine Wasserentnahme und über mögliche Massnahmen zu deren Verhinderung. | ||||||
|
SR 814.20 GSchG Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz Art. 33 Erhöhung der Mindestrestwassermenge |
||||||
| Die Behörde erhöht die Mindestrestwassermenge in dem Ausmass, als es sich aufgrund einer Abwägung der Interessen für und gegen die vorgesehene Wasserentnahme ergibt. | ||||||
| Interessen für die Wasserentnahme sind namentlich: | ||||||
| öffentliche Interessen, denen die Wasserentnahme dienen soll; | ||||||
| die wirtschaftlichen Interessen des Wasserherkunftsgebiets; | ||||||
| die wirtschaftlichen Interessen desjenigen, der Wasser entnehmen will; | ||||||
| die Energieversorgung, wenn ihr die Wasserentnahme dienen soll. | ||||||
| Interessen gegen die Wasserentnahme sind namentlich: | ||||||
| die Bedeutung der Gewässer als Landschaftselement; | ||||||
| die Bedeutung der Gewässer als Lebensraum für die davon abhängige Tier- und Pflanzenwelt, samt deren Artenreichtum, namentlich auch für die Fischfauna, deren Ertragsreichtum und natürliche Fortpflanzung; | ||||||
| die Erhaltung einer Wasserführung, die ausreicht, um die Anforderungen an die Wasserqualität der Gewässer langfristig zu erfüllen; | ||||||
| die Erhaltung eines ausgeglichenen Grundwasserhaushalts, der die künftige Trinkwassergewinnung, die ortsübliche Bodennutzung und eine standortgerechte Vegetation gewährleistet; | ||||||
| die Sicherstellung der landwirtschaftlichen Bewässerung. | ||||||
| Wer einem Gewässer Wasser entnehmen will, unterbreitet der Behörde einen Bericht über: | ||||||
| die Auswirkungen unterschiedlich grosser Wasserentnahmen auf die Interessen an der Wasserentnahme, insbesondere auf die Herstellung von elektrischer Energie und deren Kosten; | ||||||
| die voraussichtlichen Beeinträchtigungen der Interessen gegen eine Wasserentnahme und über mögliche Massnahmen zu deren Verhinderung. | ||||||
|
SR 814.20 GSchG Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz Art. 33 Erhöhung der Mindestrestwassermenge |
||||||
| Die Behörde erhöht die Mindestrestwassermenge in dem Ausmass, als es sich aufgrund einer Abwägung der Interessen für und gegen die vorgesehene Wasserentnahme ergibt. | ||||||
| Interessen für die Wasserentnahme sind namentlich: | ||||||
| öffentliche Interessen, denen die Wasserentnahme dienen soll; | ||||||
| die wirtschaftlichen Interessen des Wasserherkunftsgebiets; | ||||||
| die wirtschaftlichen Interessen desjenigen, der Wasser entnehmen will; | ||||||
| die Energieversorgung, wenn ihr die Wasserentnahme dienen soll. | ||||||
| Interessen gegen die Wasserentnahme sind namentlich: | ||||||
| die Bedeutung der Gewässer als Landschaftselement; | ||||||
| die Bedeutung der Gewässer als Lebensraum für die davon abhängige Tier- und Pflanzenwelt, samt deren Artenreichtum, namentlich auch für die Fischfauna, deren Ertragsreichtum und natürliche Fortpflanzung; | ||||||
| die Erhaltung einer Wasserführung, die ausreicht, um die Anforderungen an die Wasserqualität der Gewässer langfristig zu erfüllen; | ||||||
| die Erhaltung eines ausgeglichenen Grundwasserhaushalts, der die künftige Trinkwassergewinnung, die ortsübliche Bodennutzung und eine standortgerechte Vegetation gewährleistet; | ||||||
| die Sicherstellung der landwirtschaftlichen Bewässerung. | ||||||
| Wer einem Gewässer Wasser entnehmen will, unterbreitet der Behörde einen Bericht über: | ||||||
| die Auswirkungen unterschiedlich grosser Wasserentnahmen auf die Interessen an der Wasserentnahme, insbesondere auf die Herstellung von elektrischer Energie und deren Kosten; | ||||||
| die voraussichtlichen Beeinträchtigungen der Interessen gegen eine Wasserentnahme und über mögliche Massnahmen zu deren Verhinderung. | ||||||
|
SR 814.20 GSchG Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz Art. 30 Voraussetzungen für die Bewilligung |
||||||
| Die Entnahme kann bewilligt werden, wenn: | ||||||
| die Anforderungen nach den Artikeln 31-35 erfüllt sind; | ||||||
| zusammen mit andern Entnahmen einem Fliessgewässer höchstens 20 Prozent der Abflussmenge Q347 und nicht mehr als 1000 l/s entnommen werden; oder | ||||||
| für die Trinkwasserversorgung im Jahresmittel einer Quelle höchstens 80 l/s, dem Grundwasser höchstens 100 l/s entnommen werden. | ||||||
|
SR 814.20 GSchG Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz Art. 31 Mindestrestwassermenge |
||||||
| Bei Wasserentnahmen aus Fliessgewässern mit ständiger Wasserführung muss die Restwassermenge mindestens betragen: bis 60 l/s Abflussmenge Q347 50 l/s und für je weitere 10 l/s Abflussmenge Q347 8 l/s mehr, für 160 l/s Abflussmenge Q347 130 l/s und für je weitere 10 l/s Abflussmenge Q347 4,4 l/s mehr, für 500 l/s Abflussmenge Q347 280 l/s und für je weitere 100 l/s Abflussmenge Q347 31 l/s mehr, für 2500 l/s Abflussmenge Q347 900 l/s und für je weitere 100 l/s Abflussmenge Q347 21,3 l/s mehr, für 10 000 l/s Abflussmenge Q347 2 500 l/s und für je weitere 1000 l/s Abflussmenge Q347 150 l/s mehr, ab 60 000 l/s Abflussmenge Q347 10 000 l/s . | ||||||
| Die nach Absatz 1 berechnete Restwassermenge muss erhöht werden, wenn folgende Anforderungen nicht erfüllt sind und nicht durch andere Massnahmen erfüllt werden können: | ||||||
| Die vorgeschriebene Wasserqualität der Oberflächengewässer muss trotz der Wasserentnahme und bestehender Abwassereinleitungen eingehalten werden. | ||||||
| Grundwasservorkommen müssen weiterhin so gespiesen werden, dass die davon abhängige Trinkwassergewinnung im erforderlichen Ausmass möglich ist und der Wasserhaushalt landwirtschaftlich genutzter Böden nicht wesentlich beeinträchtigt wird. | ||||||
| Seltene Lebensräume und -gemeinschaften, die direkt oder indirekt von der Art und Grösse des Gewässers abhängen, müssen erhalten oder, wenn nicht zwingende Gründe entgegenstehen, nach Möglichkeit durch gleichwertige ersetzt werden. | ||||||
| Die für die freie Fischwanderung erforderliche Wassertiefe muss gewährleistet sein. | ||||||
| Bei Fliessgewässern bis 40 l/s Abflussmenge Q347 unterhalb von 800 m ü. M., die als Laichstätten oder als Aufzuchtgebiete von Fischen dienen, müssen diese Funktionen weiterhin gewährleistet sein. | ||||||
|
SR 814.20 GSchG Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz Art. 33 Erhöhung der Mindestrestwassermenge |
||||||
| Die Behörde erhöht die Mindestrestwassermenge in dem Ausmass, als es sich aufgrund einer Abwägung der Interessen für und gegen die vorgesehene Wasserentnahme ergibt. | ||||||
| Interessen für die Wasserentnahme sind namentlich: | ||||||
| öffentliche Interessen, denen die Wasserentnahme dienen soll; | ||||||
| die wirtschaftlichen Interessen des Wasserherkunftsgebiets; | ||||||
| die wirtschaftlichen Interessen desjenigen, der Wasser entnehmen will; | ||||||
| die Energieversorgung, wenn ihr die Wasserentnahme dienen soll. | ||||||
| Interessen gegen die Wasserentnahme sind namentlich: | ||||||
| die Bedeutung der Gewässer als Landschaftselement; | ||||||
| die Bedeutung der Gewässer als Lebensraum für die davon abhängige Tier- und Pflanzenwelt, samt deren Artenreichtum, namentlich auch für die Fischfauna, deren Ertragsreichtum und natürliche Fortpflanzung; | ||||||
| die Erhaltung einer Wasserführung, die ausreicht, um die Anforderungen an die Wasserqualität der Gewässer langfristig zu erfüllen; | ||||||
| die Erhaltung eines ausgeglichenen Grundwasserhaushalts, der die künftige Trinkwassergewinnung, die ortsübliche Bodennutzung und eine standortgerechte Vegetation gewährleistet; | ||||||
| die Sicherstellung der landwirtschaftlichen Bewässerung. | ||||||
| Wer einem Gewässer Wasser entnehmen will, unterbreitet der Behörde einen Bericht über: | ||||||
| die Auswirkungen unterschiedlich grosser Wasserentnahmen auf die Interessen an der Wasserentnahme, insbesondere auf die Herstellung von elektrischer Energie und deren Kosten; | ||||||
| die voraussichtlichen Beeinträchtigungen der Interessen gegen eine Wasserentnahme und über mögliche Massnahmen zu deren Verhinderung. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 89 Energiepolitik |
||||||
| Bund und Kantone setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ein für eine ausreichende, breit gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung sowie für einen sparsamen und rationellen Energieverbrauch. | ||||||
| Der Bund legt Grundsätze fest über die Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energien und über den sparsamen und rationellen Energieverbrauch. | ||||||
| Der Bund erlässt Vorschriften über den Energieverbrauch von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten. Er fördert die Entwicklung von Energietechniken, insbesondere in den Bereichen des Energiesparens und der erneuerbaren Energien. | ||||||
| Für Massnahmen, die den Verbrauch von Energie in Gebäuden betreffen, sind vor allem die Kantone zuständig. | ||||||
| Der Bund trägt in seiner Energiepolitik den Anstrengungen der Kantone und Gemeinden sowie der Wirtschaft Rechnung; er berücksichtigt die Verhältnisse in den einzelnen Landesgegenden und die wirtschaftliche Tragbarkeit. | ||||||
|
SR 730.0 EnG Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss Art. 1 Zweck |
||||||
| Dieses Gesetz soll zu einer ausreichenden, breit gefächerten, sicheren, wirtschaftlichen und umweltverträglichen Energieversorgung beitragen. | ||||||
| Es bezweckt: | ||||||
| die Sicherstellung einer wirtschaftlichen und umweltverträglichen Bereitstellung und Verteilung der Energie; | ||||||
| die sparsame und effiziente Energienutzung; | ||||||
| den Übergang hin zu einer Energieversorgung, die stärker auf der Nutzung erneuerbarer Energien, insbesondere einheimischer erneuerbarer Energien, gründet. | ||||||
|
SR 730.0 EnG Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss Art. 1 Zweck |
||||||
| Dieses Gesetz soll zu einer ausreichenden, breit gefächerten, sicheren, wirtschaftlichen und umweltverträglichen Energieversorgung beitragen. | ||||||
| Es bezweckt: | ||||||
| die Sicherstellung einer wirtschaftlichen und umweltverträglichen Bereitstellung und Verteilung der Energie; | ||||||
| die sparsame und effiziente Energienutzung; | ||||||
| den Übergang hin zu einer Energieversorgung, die stärker auf der Nutzung erneuerbarer Energien, insbesondere einheimischer erneuerbarer Energien, gründet. | ||||||
|
SR 730.01 EnV Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung Art. 3 Entwertung |
||||||
| Eigentümerinnen und Eigentümer von Herkunftsnachweisen haben Herkunftsnachweise zu entwerten, die: | ||||||
| für die Stromkennzeichnung verwendet werden; | ||||||
| Elektrizität betreffen, die von Eisenbahnen verbraucht wird; oder | ||||||
| für Elektrizität ausgestellt werden, die die Produzentin oder der Produzent aufgrund von Eigenverbrauch nicht veräussert. | ||||||
| Bei Speicherung, insbesondere in Pumpspeicherkraftwerken, muss der Herkunftsnachweis für den Teil der Elektrizität entwertet werden, der beim Speichern verloren geht. | ||||||
| Eigentümerinnen und Eigentümer von Herkunftsnachweisen haben der Vollzugsstelle die Entwertungen unverzüglich zu melden. | ||||||
|
SR 730.01 EnV Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung Art. 3 Entwertung |
||||||
| Eigentümerinnen und Eigentümer von Herkunftsnachweisen haben Herkunftsnachweise zu entwerten, die: | ||||||
| für die Stromkennzeichnung verwendet werden; | ||||||
| Elektrizität betreffen, die von Eisenbahnen verbraucht wird; oder | ||||||
| für Elektrizität ausgestellt werden, die die Produzentin oder der Produzent aufgrund von Eigenverbrauch nicht veräussert. | ||||||
| Bei Speicherung, insbesondere in Pumpspeicherkraftwerken, muss der Herkunftsnachweis für den Teil der Elektrizität entwertet werden, der beim Speichern verloren geht. | ||||||
| Eigentümerinnen und Eigentümer von Herkunftsnachweisen haben der Vollzugsstelle die Entwertungen unverzüglich zu melden. | ||||||
|
SR 730.01 EnV Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung Art. 3 Entwertung |
||||||
| Eigentümerinnen und Eigentümer von Herkunftsnachweisen haben Herkunftsnachweise zu entwerten, die: | ||||||
| für die Stromkennzeichnung verwendet werden; | ||||||
| Elektrizität betreffen, die von Eisenbahnen verbraucht wird; oder | ||||||
| für Elektrizität ausgestellt werden, die die Produzentin oder der Produzent aufgrund von Eigenverbrauch nicht veräussert. | ||||||
| Bei Speicherung, insbesondere in Pumpspeicherkraftwerken, muss der Herkunftsnachweis für den Teil der Elektrizität entwertet werden, der beim Speichern verloren geht. | ||||||
| Eigentümerinnen und Eigentümer von Herkunftsnachweisen haben der Vollzugsstelle die Entwertungen unverzüglich zu melden. | ||||||
|
SR 814.20 GSchG Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz Art. 33 Erhöhung der Mindestrestwassermenge |
||||||
| Die Behörde erhöht die Mindestrestwassermenge in dem Ausmass, als es sich aufgrund einer Abwägung der Interessen für und gegen die vorgesehene Wasserentnahme ergibt. | ||||||
| Interessen für die Wasserentnahme sind namentlich: | ||||||
| öffentliche Interessen, denen die Wasserentnahme dienen soll; | ||||||
| die wirtschaftlichen Interessen des Wasserherkunftsgebiets; | ||||||
| die wirtschaftlichen Interessen desjenigen, der Wasser entnehmen will; | ||||||
| die Energieversorgung, wenn ihr die Wasserentnahme dienen soll. | ||||||
| Interessen gegen die Wasserentnahme sind namentlich: | ||||||
| die Bedeutung der Gewässer als Landschaftselement; | ||||||
| die Bedeutung der Gewässer als Lebensraum für die davon abhängige Tier- und Pflanzenwelt, samt deren Artenreichtum, namentlich auch für die Fischfauna, deren Ertragsreichtum und natürliche Fortpflanzung; | ||||||
| die Erhaltung einer Wasserführung, die ausreicht, um die Anforderungen an die Wasserqualität der Gewässer langfristig zu erfüllen; | ||||||
| die Erhaltung eines ausgeglichenen Grundwasserhaushalts, der die künftige Trinkwassergewinnung, die ortsübliche Bodennutzung und eine standortgerechte Vegetation gewährleistet; | ||||||
| die Sicherstellung der landwirtschaftlichen Bewässerung. | ||||||
| Wer einem Gewässer Wasser entnehmen will, unterbreitet der Behörde einen Bericht über: | ||||||
| die Auswirkungen unterschiedlich grosser Wasserentnahmen auf die Interessen an der Wasserentnahme, insbesondere auf die Herstellung von elektrischer Energie und deren Kosten; | ||||||
| die voraussichtlichen Beeinträchtigungen der Interessen gegen eine Wasserentnahme und über mögliche Massnahmen zu deren Verhinderung. | ||||||
|
SR 721.80 WRG Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz Art. 39 |
||||||
| Die Behörde berücksichtigt bei ihrem Entscheide das öffentliche Wohl, die wirtschaftliche Ausnutzung des Gewässers und die an ihm bestehenden Interessen. | ||||||
|
SR 721.80 WRG Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz Art. 39 |
||||||
| Die Behörde berücksichtigt bei ihrem Entscheide das öffentliche Wohl, die wirtschaftliche Ausnutzung des Gewässers und die an ihm bestehenden Interessen. | ||||||
|
SR 814.20 GSchG Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz Art. 33 Erhöhung der Mindestrestwassermenge |
||||||
| Die Behörde erhöht die Mindestrestwassermenge in dem Ausmass, als es sich aufgrund einer Abwägung der Interessen für und gegen die vorgesehene Wasserentnahme ergibt. | ||||||
| Interessen für die Wasserentnahme sind namentlich: | ||||||
| öffentliche Interessen, denen die Wasserentnahme dienen soll; | ||||||
| die wirtschaftlichen Interessen des Wasserherkunftsgebiets; | ||||||
| die wirtschaftlichen Interessen desjenigen, der Wasser entnehmen will; | ||||||
| die Energieversorgung, wenn ihr die Wasserentnahme dienen soll. | ||||||
| Interessen gegen die Wasserentnahme sind namentlich: | ||||||
| die Bedeutung der Gewässer als Landschaftselement; | ||||||
| die Bedeutung der Gewässer als Lebensraum für die davon abhängige Tier- und Pflanzenwelt, samt deren Artenreichtum, namentlich auch für die Fischfauna, deren Ertragsreichtum und natürliche Fortpflanzung; | ||||||
| die Erhaltung einer Wasserführung, die ausreicht, um die Anforderungen an die Wasserqualität der Gewässer langfristig zu erfüllen; | ||||||
| die Erhaltung eines ausgeglichenen Grundwasserhaushalts, der die künftige Trinkwassergewinnung, die ortsübliche Bodennutzung und eine standortgerechte Vegetation gewährleistet; | ||||||
| die Sicherstellung der landwirtschaftlichen Bewässerung. | ||||||
| Wer einem Gewässer Wasser entnehmen will, unterbreitet der Behörde einen Bericht über: | ||||||
| die Auswirkungen unterschiedlich grosser Wasserentnahmen auf die Interessen an der Wasserentnahme, insbesondere auf die Herstellung von elektrischer Energie und deren Kosten; | ||||||
| die voraussichtlichen Beeinträchtigungen der Interessen gegen eine Wasserentnahme und über mögliche Massnahmen zu deren Verhinderung. | ||||||
|
SR 814.20 GSchG Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz Art. 33 Erhöhung der Mindestrestwassermenge |
||||||
| Die Behörde erhöht die Mindestrestwassermenge in dem Ausmass, als es sich aufgrund einer Abwägung der Interessen für und gegen die vorgesehene Wasserentnahme ergibt. | ||||||
| Interessen für die Wasserentnahme sind namentlich: | ||||||
| öffentliche Interessen, denen die Wasserentnahme dienen soll; | ||||||
| die wirtschaftlichen Interessen des Wasserherkunftsgebiets; | ||||||
| die wirtschaftlichen Interessen desjenigen, der Wasser entnehmen will; | ||||||
| die Energieversorgung, wenn ihr die Wasserentnahme dienen soll. | ||||||
| Interessen gegen die Wasserentnahme sind namentlich: | ||||||
| die Bedeutung der Gewässer als Landschaftselement; | ||||||
| die Bedeutung der Gewässer als Lebensraum für die davon abhängige Tier- und Pflanzenwelt, samt deren Artenreichtum, namentlich auch für die Fischfauna, deren Ertragsreichtum und natürliche Fortpflanzung; | ||||||
| die Erhaltung einer Wasserführung, die ausreicht, um die Anforderungen an die Wasserqualität der Gewässer langfristig zu erfüllen; | ||||||
| die Erhaltung eines ausgeglichenen Grundwasserhaushalts, der die künftige Trinkwassergewinnung, die ortsübliche Bodennutzung und eine standortgerechte Vegetation gewährleistet; | ||||||
| die Sicherstellung der landwirtschaftlichen Bewässerung. | ||||||
| Wer einem Gewässer Wasser entnehmen will, unterbreitet der Behörde einen Bericht über: | ||||||
| die Auswirkungen unterschiedlich grosser Wasserentnahmen auf die Interessen an der Wasserentnahme, insbesondere auf die Herstellung von elektrischer Energie und deren Kosten; | ||||||
| die voraussichtlichen Beeinträchtigungen der Interessen gegen eine Wasserentnahme und über mögliche Massnahmen zu deren Verhinderung. | ||||||
|
SR 814.20 GSchG Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz Art. 33 Erhöhung der Mindestrestwassermenge |
||||||
| Die Behörde erhöht die Mindestrestwassermenge in dem Ausmass, als es sich aufgrund einer Abwägung der Interessen für und gegen die vorgesehene Wasserentnahme ergibt. | ||||||
| Interessen für die Wasserentnahme sind namentlich: | ||||||
| öffentliche Interessen, denen die Wasserentnahme dienen soll; | ||||||
| die wirtschaftlichen Interessen des Wasserherkunftsgebiets; | ||||||
| die wirtschaftlichen Interessen desjenigen, der Wasser entnehmen will; | ||||||
| die Energieversorgung, wenn ihr die Wasserentnahme dienen soll. | ||||||
| Interessen gegen die Wasserentnahme sind namentlich: | ||||||
| die Bedeutung der Gewässer als Landschaftselement; | ||||||
| die Bedeutung der Gewässer als Lebensraum für die davon abhängige Tier- und Pflanzenwelt, samt deren Artenreichtum, namentlich auch für die Fischfauna, deren Ertragsreichtum und natürliche Fortpflanzung; | ||||||
| die Erhaltung einer Wasserführung, die ausreicht, um die Anforderungen an die Wasserqualität der Gewässer langfristig zu erfüllen; | ||||||
| die Erhaltung eines ausgeglichenen Grundwasserhaushalts, der die künftige Trinkwassergewinnung, die ortsübliche Bodennutzung und eine standortgerechte Vegetation gewährleistet; | ||||||
| die Sicherstellung der landwirtschaftlichen Bewässerung. | ||||||
| Wer einem Gewässer Wasser entnehmen will, unterbreitet der Behörde einen Bericht über: | ||||||
| die Auswirkungen unterschiedlich grosser Wasserentnahmen auf die Interessen an der Wasserentnahme, insbesondere auf die Herstellung von elektrischer Energie und deren Kosten; | ||||||
| die voraussichtlichen Beeinträchtigungen der Interessen gegen eine Wasserentnahme und über mögliche Massnahmen zu deren Verhinderung. | ||||||
|
SR 814.20 GSchG Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz Art. 33 Erhöhung der Mindestrestwassermenge |
||||||
| Die Behörde erhöht die Mindestrestwassermenge in dem Ausmass, als es sich aufgrund einer Abwägung der Interessen für und gegen die vorgesehene Wasserentnahme ergibt. | ||||||
| Interessen für die Wasserentnahme sind namentlich: | ||||||
| öffentliche Interessen, denen die Wasserentnahme dienen soll; | ||||||
| die wirtschaftlichen Interessen des Wasserherkunftsgebiets; | ||||||
| die wirtschaftlichen Interessen desjenigen, der Wasser entnehmen will; | ||||||
| die Energieversorgung, wenn ihr die Wasserentnahme dienen soll. | ||||||
| Interessen gegen die Wasserentnahme sind namentlich: | ||||||
| die Bedeutung der Gewässer als Landschaftselement; | ||||||
| die Bedeutung der Gewässer als Lebensraum für die davon abhängige Tier- und Pflanzenwelt, samt deren Artenreichtum, namentlich auch für die Fischfauna, deren Ertragsreichtum und natürliche Fortpflanzung; | ||||||
| die Erhaltung einer Wasserführung, die ausreicht, um die Anforderungen an die Wasserqualität der Gewässer langfristig zu erfüllen; | ||||||
| die Erhaltung eines ausgeglichenen Grundwasserhaushalts, der die künftige Trinkwassergewinnung, die ortsübliche Bodennutzung und eine standortgerechte Vegetation gewährleistet; | ||||||
| die Sicherstellung der landwirtschaftlichen Bewässerung. | ||||||
| Wer einem Gewässer Wasser entnehmen will, unterbreitet der Behörde einen Bericht über: | ||||||
| die Auswirkungen unterschiedlich grosser Wasserentnahmen auf die Interessen an der Wasserentnahme, insbesondere auf die Herstellung von elektrischer Energie und deren Kosten; | ||||||
| die voraussichtlichen Beeinträchtigungen der Interessen gegen eine Wasserentnahme und über mögliche Massnahmen zu deren Verhinderung. | ||||||
|
SR 814.20 GSchG Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz Art. 33 Erhöhung der Mindestrestwassermenge |
||||||
| Die Behörde erhöht die Mindestrestwassermenge in dem Ausmass, als es sich aufgrund einer Abwägung der Interessen für und gegen die vorgesehene Wasserentnahme ergibt. | ||||||
| Interessen für die Wasserentnahme sind namentlich: | ||||||
| öffentliche Interessen, denen die Wasserentnahme dienen soll; | ||||||
| die wirtschaftlichen Interessen des Wasserherkunftsgebiets; | ||||||
| die wirtschaftlichen Interessen desjenigen, der Wasser entnehmen will; | ||||||
| die Energieversorgung, wenn ihr die Wasserentnahme dienen soll. | ||||||
| Interessen gegen die Wasserentnahme sind namentlich: | ||||||
| die Bedeutung der Gewässer als Landschaftselement; | ||||||
| die Bedeutung der Gewässer als Lebensraum für die davon abhängige Tier- und Pflanzenwelt, samt deren Artenreichtum, namentlich auch für die Fischfauna, deren Ertragsreichtum und natürliche Fortpflanzung; | ||||||
| die Erhaltung einer Wasserführung, die ausreicht, um die Anforderungen an die Wasserqualität der Gewässer langfristig zu erfüllen; | ||||||
| die Erhaltung eines ausgeglichenen Grundwasserhaushalts, der die künftige Trinkwassergewinnung, die ortsübliche Bodennutzung und eine standortgerechte Vegetation gewährleistet; | ||||||
| die Sicherstellung der landwirtschaftlichen Bewässerung. | ||||||
| Wer einem Gewässer Wasser entnehmen will, unterbreitet der Behörde einen Bericht über: | ||||||
| die Auswirkungen unterschiedlich grosser Wasserentnahmen auf die Interessen an der Wasserentnahme, insbesondere auf die Herstellung von elektrischer Energie und deren Kosten; | ||||||
| die voraussichtlichen Beeinträchtigungen der Interessen gegen eine Wasserentnahme und über mögliche Massnahmen zu deren Verhinderung. | ||||||
|
SR 721.80 WRG Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz Art. 22 |
||||||
| Naturschönheiten sind zu schonen und da, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert zu erhalten. | ||||||
| Die Wasserwerke sind so auszuführen, dass sie das landschaftliche Bild nicht oder möglichst wenig stören. | ||||||
| Der Bund richtet den betroffenen Gemeinwesen Ausgleichsbeiträge zur Abgeltung erheblicher Einbussen der Wasserkraftnutzung aus, sofern diese Einbussen eine Folge der Erhaltung und Unterschutzstellung schützenswerter Landschaften von nationaler Bedeutung sind. [1] | ||||||
| ... [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Ausgestaltung der Ausgleichsbeiträge. [3] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Art. 75 Ziff. 6 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Jan. 1991, in Kraft seit 1. Nov. 1992 (AS 1992 1860; BBl 1987 II 1061). [2] Eingefügt durch Art. 75 Ziff. 6 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Jan. 1991 (AS 1992 1860; BBl 1987 II 1061). Aufgehoben durch Ziff. II 15 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029). [3] Eingefügt durch Art. 75 Ziff. 6 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Jan. 1991, in Kraft seit 1. Nov. 1992 (AS 1992 1860; BBl 1987 II 1061). | ||||||
|
SR 721.80 WRG Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz Art. 39 |
||||||
| Die Behörde berücksichtigt bei ihrem Entscheide das öffentliche Wohl, die wirtschaftliche Ausnutzung des Gewässers und die an ihm bestehenden Interessen. | ||||||
|
SR 814.20 GSchG Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz Art. 33 Erhöhung der Mindestrestwassermenge |
||||||
| Die Behörde erhöht die Mindestrestwassermenge in dem Ausmass, als es sich aufgrund einer Abwägung der Interessen für und gegen die vorgesehene Wasserentnahme ergibt. | ||||||
| Interessen für die Wasserentnahme sind namentlich: | ||||||
| öffentliche Interessen, denen die Wasserentnahme dienen soll; | ||||||
| die wirtschaftlichen Interessen des Wasserherkunftsgebiets; | ||||||
| die wirtschaftlichen Interessen desjenigen, der Wasser entnehmen will; | ||||||
| die Energieversorgung, wenn ihr die Wasserentnahme dienen soll. | ||||||
| Interessen gegen die Wasserentnahme sind namentlich: | ||||||
| die Bedeutung der Gewässer als Landschaftselement; | ||||||
| die Bedeutung der Gewässer als Lebensraum für die davon abhängige Tier- und Pflanzenwelt, samt deren Artenreichtum, namentlich auch für die Fischfauna, deren Ertragsreichtum und natürliche Fortpflanzung; | ||||||
| die Erhaltung einer Wasserführung, die ausreicht, um die Anforderungen an die Wasserqualität der Gewässer langfristig zu erfüllen; | ||||||
| die Erhaltung eines ausgeglichenen Grundwasserhaushalts, der die künftige Trinkwassergewinnung, die ortsübliche Bodennutzung und eine standortgerechte Vegetation gewährleistet; | ||||||
| die Sicherstellung der landwirtschaftlichen Bewässerung. | ||||||
| Wer einem Gewässer Wasser entnehmen will, unterbreitet der Behörde einen Bericht über: | ||||||
| die Auswirkungen unterschiedlich grosser Wasserentnahmen auf die Interessen an der Wasserentnahme, insbesondere auf die Herstellung von elektrischer Energie und deren Kosten; | ||||||
| die voraussichtlichen Beeinträchtigungen der Interessen gegen eine Wasserentnahme und über mögliche Massnahmen zu deren Verhinderung. | ||||||
|
SR 451 NHG Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) Art. 18 |
||||||
| Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen. | ||||||
| Besonders zu schützen sind Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen. [1] | ||||||
| Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonst für angemessenen Ersatz zu sorgen. [2] | ||||||
| Bei der Schädlingsbekämpfung, insbesondere mit Giftstoffen, ist darauf zu achten, dass schützenswerte Tier- und Pflanzenarten nicht gefährdet werden. | ||||||
| Der Bund kann die Wiederansiedlung von Arten, die in freier Wildbahn in der Schweiz ausgestorben oder in ihrem Bestand bedroht sind, an geeigneten Standorten fördern. | ||||||
| Die Bundesgesetzgebung über Jagd und Vogelschutz sowie über die Fischerei bleibt vorbehalten. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Art. 66 Ziff. 1 des BG vom 7. Okt. 1983 über den Umweltschutz, in Kraft seit 1. Jan. 1985 (AS 1984 1122; BBl 1979 III 749). [2] Eingefügt durch Art. 66 Ziff. 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Okt. 1983, in Kraft seit 1. Jan. 1985 (AS 1984 1122; BBl 1979 III 749). | ||||||
|
SR 814.20 GSchG Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz Art. 31 Mindestrestwassermenge |
||||||
| Bei Wasserentnahmen aus Fliessgewässern mit ständiger Wasserführung muss die Restwassermenge mindestens betragen: bis 60 l/s Abflussmenge Q347 50 l/s und für je weitere 10 l/s Abflussmenge Q347 8 l/s mehr, für 160 l/s Abflussmenge Q347 130 l/s und für je weitere 10 l/s Abflussmenge Q347 4,4 l/s mehr, für 500 l/s Abflussmenge Q347 280 l/s und für je weitere 100 l/s Abflussmenge Q347 31 l/s mehr, für 2500 l/s Abflussmenge Q347 900 l/s und für je weitere 100 l/s Abflussmenge Q347 21,3 l/s mehr, für 10 000 l/s Abflussmenge Q347 2 500 l/s und für je weitere 1000 l/s Abflussmenge Q347 150 l/s mehr, ab 60 000 l/s Abflussmenge Q347 10 000 l/s . | ||||||
| Die nach Absatz 1 berechnete Restwassermenge muss erhöht werden, wenn folgende Anforderungen nicht erfüllt sind und nicht durch andere Massnahmen erfüllt werden können: | ||||||
| Die vorgeschriebene Wasserqualität der Oberflächengewässer muss trotz der Wasserentnahme und bestehender Abwassereinleitungen eingehalten werden. | ||||||
| Grundwasservorkommen müssen weiterhin so gespiesen werden, dass die davon abhängige Trinkwassergewinnung im erforderlichen Ausmass möglich ist und der Wasserhaushalt landwirtschaftlich genutzter Böden nicht wesentlich beeinträchtigt wird. | ||||||
| Seltene Lebensräume und -gemeinschaften, die direkt oder indirekt von der Art und Grösse des Gewässers abhängen, müssen erhalten oder, wenn nicht zwingende Gründe entgegenstehen, nach Möglichkeit durch gleichwertige ersetzt werden. | ||||||
| Die für die freie Fischwanderung erforderliche Wassertiefe muss gewährleistet sein. | ||||||
| Bei Fliessgewässern bis 40 l/s Abflussmenge Q347 unterhalb von 800 m ü. M., die als Laichstätten oder als Aufzuchtgebiete von Fischen dienen, müssen diese Funktionen weiterhin gewährleistet sein. | ||||||
|
SR 814.20 GSchG Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz Art. 33 Erhöhung der Mindestrestwassermenge |
||||||
| Die Behörde erhöht die Mindestrestwassermenge in dem Ausmass, als es sich aufgrund einer Abwägung der Interessen für und gegen die vorgesehene Wasserentnahme ergibt. | ||||||
| Interessen für die Wasserentnahme sind namentlich: | ||||||
| öffentliche Interessen, denen die Wasserentnahme dienen soll; | ||||||
| die wirtschaftlichen Interessen des Wasserherkunftsgebiets; | ||||||
| die wirtschaftlichen Interessen desjenigen, der Wasser entnehmen will; | ||||||
| die Energieversorgung, wenn ihr die Wasserentnahme dienen soll. | ||||||
| Interessen gegen die Wasserentnahme sind namentlich: | ||||||
| die Bedeutung der Gewässer als Landschaftselement; | ||||||
| die Bedeutung der Gewässer als Lebensraum für die davon abhängige Tier- und Pflanzenwelt, samt deren Artenreichtum, namentlich auch für die Fischfauna, deren Ertragsreichtum und natürliche Fortpflanzung; | ||||||
| die Erhaltung einer Wasserführung, die ausreicht, um die Anforderungen an die Wasserqualität der Gewässer langfristig zu erfüllen; | ||||||
| die Erhaltung eines ausgeglichenen Grundwasserhaushalts, der die künftige Trinkwassergewinnung, die ortsübliche Bodennutzung und eine standortgerechte Vegetation gewährleistet; | ||||||
| die Sicherstellung der landwirtschaftlichen Bewässerung. | ||||||
| Wer einem Gewässer Wasser entnehmen will, unterbreitet der Behörde einen Bericht über: | ||||||
| die Auswirkungen unterschiedlich grosser Wasserentnahmen auf die Interessen an der Wasserentnahme, insbesondere auf die Herstellung von elektrischer Energie und deren Kosten; | ||||||
| die voraussichtlichen Beeinträchtigungen der Interessen gegen eine Wasserentnahme und über mögliche Massnahmen zu deren Verhinderung. | ||||||
|
SR 721.80 WRG Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz Art. 22 |
||||||
| Naturschönheiten sind zu schonen und da, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert zu erhalten. | ||||||
| Die Wasserwerke sind so auszuführen, dass sie das landschaftliche Bild nicht oder möglichst wenig stören. | ||||||
| Der Bund richtet den betroffenen Gemeinwesen Ausgleichsbeiträge zur Abgeltung erheblicher Einbussen der Wasserkraftnutzung aus, sofern diese Einbussen eine Folge der Erhaltung und Unterschutzstellung schützenswerter Landschaften von nationaler Bedeutung sind. [1] | ||||||
| ... [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Ausgestaltung der Ausgleichsbeiträge. [3] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Art. 75 Ziff. 6 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Jan. 1991, in Kraft seit 1. Nov. 1992 (AS 1992 1860; BBl 1987 II 1061). [2] Eingefügt durch Art. 75 Ziff. 6 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Jan. 1991 (AS 1992 1860; BBl 1987 II 1061). Aufgehoben durch Ziff. II 15 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029). [3] Eingefügt durch Art. 75 Ziff. 6 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Jan. 1991, in Kraft seit 1. Nov. 1992 (AS 1992 1860; BBl 1987 II 1061). | ||||||
|
SR 451 NHG Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) Art. 18 |
||||||
| Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen. | ||||||
| Besonders zu schützen sind Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen. [1] | ||||||
| Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonst für angemessenen Ersatz zu sorgen. [2] | ||||||
| Bei der Schädlingsbekämpfung, insbesondere mit Giftstoffen, ist darauf zu achten, dass schützenswerte Tier- und Pflanzenarten nicht gefährdet werden. | ||||||
| Der Bund kann die Wiederansiedlung von Arten, die in freier Wildbahn in der Schweiz ausgestorben oder in ihrem Bestand bedroht sind, an geeigneten Standorten fördern. | ||||||
| Die Bundesgesetzgebung über Jagd und Vogelschutz sowie über die Fischerei bleibt vorbehalten. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Art. 66 Ziff. 1 des BG vom 7. Okt. 1983 über den Umweltschutz, in Kraft seit 1. Jan. 1985 (AS 1984 1122; BBl 1979 III 749). [2] Eingefügt durch Art. 66 Ziff. 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Okt. 1983, in Kraft seit 1. Jan. 1985 (AS 1984 1122; BBl 1979 III 749). | ||||||
|
SR 451 NHG Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) Art. 18 |
||||||
| Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen. | ||||||
| Besonders zu schützen sind Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen. [1] | ||||||
| Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonst für angemessenen Ersatz zu sorgen. [2] | ||||||
| Bei der Schädlingsbekämpfung, insbesondere mit Giftstoffen, ist darauf zu achten, dass schützenswerte Tier- und Pflanzenarten nicht gefährdet werden. | ||||||
| Der Bund kann die Wiederansiedlung von Arten, die in freier Wildbahn in der Schweiz ausgestorben oder in ihrem Bestand bedroht sind, an geeigneten Standorten fördern. | ||||||
| Die Bundesgesetzgebung über Jagd und Vogelschutz sowie über die Fischerei bleibt vorbehalten. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Art. 66 Ziff. 1 des BG vom 7. Okt. 1983 über den Umweltschutz, in Kraft seit 1. Jan. 1985 (AS 1984 1122; BBl 1979 III 749). [2] Eingefügt durch Art. 66 Ziff. 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Okt. 1983, in Kraft seit 1. Jan. 1985 (AS 1984 1122; BBl 1979 III 749). | ||||||
|
SR 451 NHG Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) Art. 18 |
||||||
| Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen. | ||||||
| Besonders zu schützen sind Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen. [1] | ||||||
| Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonst für angemessenen Ersatz zu sorgen. [2] | ||||||
| Bei der Schädlingsbekämpfung, insbesondere mit Giftstoffen, ist darauf zu achten, dass schützenswerte Tier- und Pflanzenarten nicht gefährdet werden. | ||||||
| Der Bund kann die Wiederansiedlung von Arten, die in freier Wildbahn in der Schweiz ausgestorben oder in ihrem Bestand bedroht sind, an geeigneten Standorten fördern. | ||||||
| Die Bundesgesetzgebung über Jagd und Vogelschutz sowie über die Fischerei bleibt vorbehalten. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Art. 66 Ziff. 1 des BG vom 7. Okt. 1983 über den Umweltschutz, in Kraft seit 1. Jan. 1985 (AS 1984 1122; BBl 1979 III 749). [2] Eingefügt durch Art. 66 Ziff. 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Okt. 1983, in Kraft seit 1. Jan. 1985 (AS 1984 1122; BBl 1979 III 749). | ||||||
|
SR 451 NHG Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) Art. 18 |
||||||
| Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen. | ||||||
| Besonders zu schützen sind Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen. [1] | ||||||
| Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonst für angemessenen Ersatz zu sorgen. [2] | ||||||
| Bei der Schädlingsbekämpfung, insbesondere mit Giftstoffen, ist darauf zu achten, dass schützenswerte Tier- und Pflanzenarten nicht gefährdet werden. | ||||||
| Der Bund kann die Wiederansiedlung von Arten, die in freier Wildbahn in der Schweiz ausgestorben oder in ihrem Bestand bedroht sind, an geeigneten Standorten fördern. | ||||||
| Die Bundesgesetzgebung über Jagd und Vogelschutz sowie über die Fischerei bleibt vorbehalten. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Art. 66 Ziff. 1 des BG vom 7. Okt. 1983 über den Umweltschutz, in Kraft seit 1. Jan. 1985 (AS 1984 1122; BBl 1979 III 749). [2] Eingefügt durch Art. 66 Ziff. 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Okt. 1983, in Kraft seit 1. Jan. 1985 (AS 1984 1122; BBl 1979 III 749). | ||||||
|
SR 721.80 WRG Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz Art. 58 [1] |
||||||
| Die Konzession wird für höchstens 80 Jahre von der Eröffnung des Betriebes an erteilt. Vorbehalten bleibt Artikel 58a Absatz 2. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 991; BBl 1995 IV 991). | ||||||
|
SR 721.80 WRG Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz Art. 58 [1] |
||||||
| Die Konzession wird für höchstens 80 Jahre von der Eröffnung des Betriebes an erteilt. Vorbehalten bleibt Artikel 58a Absatz 2. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 991; BBl 1995 IV 991). | ||||||
|
SR 721.80 WRG Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz Art. 58 [1] |
||||||
| Die Konzession wird für höchstens 80 Jahre von der Eröffnung des Betriebes an erteilt. Vorbehalten bleibt Artikel 58a Absatz 2. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 991; BBl 1995 IV 991). | ||||||
|
SR 721.80 WRG Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz Art. 58 [1] |
||||||
| Die Konzession wird für höchstens 80 Jahre von der Eröffnung des Betriebes an erteilt. Vorbehalten bleibt Artikel 58a Absatz 2. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 991; BBl 1995 IV 991). | ||||||
|
SR 721.80 WRG Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz Art. 58 [1] |
||||||
| Die Konzession wird für höchstens 80 Jahre von der Eröffnung des Betriebes an erteilt. Vorbehalten bleibt Artikel 58a Absatz 2. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 991; BBl 1995 IV 991). | ||||||