Urteilskopf
138 III 217
33. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. X. gegen Richteramt Dorneck-Thierstein und Obergericht des Kantons Solothurn (Beschwerde in Zivilsachen) 5A_842/2011 vom 24. Februar 2012
Regeste (de):
Regeste (fr):
Regesto (it):
Erwägungen ab Seite 217
BGE 138 III 217 S. 217
Aus den Erwägungen:
2.
2.2
2.2.1 Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht eine Verletzung von Art. 117
ZPO (SR 272) und Art. 29 Abs. 3
BV geltend.
2.2.2 Nach Art. 117
ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Sofern es zur Wahrung der Rechte notwendig ist, besteht darüber hinaus ein Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 118 Abs. 1 lit. c
ZPO).
BGE 138 III 217 S. 218
2.2.3 Mit Art. 117 ff
. ZPO wird der als verfassungsrechtliche Minimalgarantie in Art. 29 Abs. 3
BV verankerte Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung auf Gesetzesstufe geregelt. Im Anwendungsbereich der Zivilprozessordnung sind damit seit dem 1. Januar 2011 Art. 117 ff
. ZPO massgebend (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur ZPO, BBl 2006 7301 Ziff. 5.8.4; TAPPY, in: CPC, Code de procédure civile commenté, 2011, N. 4 zu Art. 117
ZPO; STAEHELIN UND ANDERE, Zivilprozessrecht, 2008, § 16 N. 51; MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege, 2008, S. 25 ff., insb. Fn. 175). Der vom Beschwerdeführer erhobene Einwand der Verletzung seines Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist demnach vorliegend im Lichte von Art. 117 ff
. ZPO zu behandeln.
2.2.4 Die vom Bundesgericht zum Begriff der Aussichtslosigkeit gemäss Art. 29 Abs. 3
BV entwickelte Praxis ist auch für die Auslegung von Art. 117 lit. b
ZPO zu berücksichtigen (vgl. Urteil 5A_711/2011 vom 21. Dezember 2011 E. 3.1). Als aussichtslos sind demnach Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 133 III 614 E. 5 S. 616 mit Hinweisen).
138 III 217
33. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. X. gegen Richteramt Dorneck-Thierstein und Obergericht des Kantons Solothurn (Beschwerde in Zivilsachen) 5A_842/2011 vom 24. Februar 2012
Regeste (de):
- Art. 117 ff
. ZPO; Art. 29 Abs. 3SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
Art. 117 Anspruch
Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn: a. sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und b. ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
BV; Rechtsgrundlage des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien
1. Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. 2. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. 3. Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. - Verhältnis von Art. 117 ff
. ZPO und Art. 29 Abs. 3SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
Art. 117 Anspruch
Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn: a. sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und b. ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
BV; Bedeutung der vom Bundesgericht zum Begriff der Aussichtslosigkeit gemäss Art. 29 Abs. 3SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien
1. Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. 2. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. 3. Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV entwickelten Praxis für die Auslegung von Art. 117 lit. bSR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien
1. Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. 2. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. 3. Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
ZPO (E. 2.2).SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
Art. 117 Anspruch
Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn: a. sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und b. ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
Regeste (fr):
- Art. 117 ss CPC; art. 29 al. 3 Cst.; fondement juridique du droit à l'assistance judiciaire et à un avocat d'office.
- Rapport entre les art. 117 ss CPC et l'art. 29 al. 3 Cst.; portée, pour l'interprétation de l'art. 117 let. b CPC, de la jurisprudence développée par le Tribunal fédéral au sujet de la notion d'absence de chances de succès dans le cadre de l'art. 29 al. 3 Cst. (consid. 2.2).
Regesto (it):
- Art. 117 segg. CPC; art. 29 cpv. 3 Cost.; base legale del diritto all'assistenza giudiziaria ed al gratuito patrocinio.
- Relazione tra gli art. 117 segg. CPC e l'art. 29 cpv. 3 Cost.; portata della giurisprudenza sviluppata dal Tribunale federale in merito alla nozione di assenza di probabilità di successo ai sensi dell'art. 29 cpv. 3 Cost. per l'interpretazione dell'art. 117 lett. b CPC (consid. 2.2).
Erwägungen ab Seite 217
BGE 138 III 217 S. 217
Aus den Erwägungen:
2.
2.2
2.2.1 Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht eine Verletzung von Art. 117
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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 117 Anspruch |
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| Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn: | ||||||
| sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und | ||||||
| ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
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| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
2.2.2 Nach Art. 117
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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 117 Anspruch |
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| Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn: | ||||||
| sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und | ||||||
| ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. | ||||||
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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 118 Umfang |
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| Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst: | ||||||
| die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen; | ||||||
| die Befreiung von den Gerichtskosten; | ||||||
| die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist; die Rechtsbeiständin oder der Rechtsbeistand kann bereits zur Vorbereitung des Prozesses bestellt werden. | ||||||
| Sie kann ganz oder teilweise gewährt werden. Sie kann auch für die vorsorgliche Beweisführung gewährt werden. [1] | ||||||
| Sie befreit nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei. | ||||||
| [1] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). | ||||||
BGE 138 III 217 S. 218
2.2.3 Mit Art. 117 ff
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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 117 Anspruch |
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| Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn: | ||||||
| sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und | ||||||
| ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
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| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 117 Anspruch |
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| Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn: | ||||||
| sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und | ||||||
| ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. | ||||||
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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 117 Anspruch |
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| Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn: | ||||||
| sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und | ||||||
| ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. | ||||||
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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 117 Anspruch |
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| Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn: | ||||||
| sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und | ||||||
| ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. | ||||||
2.2.4 Die vom Bundesgericht zum Begriff der Aussichtslosigkeit gemäss Art. 29 Abs. 3
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
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| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 117 Anspruch |
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| Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn: | ||||||
| sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und | ||||||
| ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. | ||||||
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