136 III 455
65. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. X. gegen Y. (Beschwerde in Zivilsachen) 5A_377/2010 vom 4. Oktober 2010
Regeste (de):
- Art. 122
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 122 - Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen.
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 123 - 1 Die erworbenen Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum werden hälftig geteilt.
1 Die erworbenen Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum werden hälftig geteilt. 2 Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Einmaleinlagen aus Eigengut nach Gesetz. 3 Die zu teilenden Austrittsleistungen berechnen sich nach den Artikeln 15-17 und 22a oder 22b des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993202. - Der Anspruch auf Vorsorgeausgleich besteht voraussetzungslos und unabhängig vom Nachweis eines ehebedingten Vorsorgeschadens oder von einer bestimmten Aufgabenteilung während der Ehe. Beträchtliches Vermögen und finanzielle Sicherheit machen für sich allein die Teilung der Austrittsleistungen nicht offensichtlich unbillig (E. 2-4).
Regeste (fr):
- Art. 122 et 123 al. 2 CC; partage des prestations de sortie de la prévoyance professionnelle.
- Le droit à la compensation de la prévoyance est inconditionnel et indépendant de la preuve d'une perte de prévoyance liée au mariage et de la répartition des tâches durant le mariage. Une fortune considérable et la sécurité financière ne rendent pas à elles seules le partage des prestations manifestement inéquitable (consid. 2-4).
Regesto (it):
- Art. 122 e 123 cpv. 2 CC; divisione della prestazione d'uscita della previdenza professionale.
- La pretesa alla compensazione della previdenza sussiste incondizionatamente e indipendentemente dalla prova di un danno alla previdenza causato dal matrimonio o da una determinata ripartizione dei compiti durante il matrimonio. Un patrimonio considerevole e una sicurezza finanziaria non rendono da sole la divisione della prestazione d'uscita manifestamente iniqua (consid. 2-4).
Sachverhalt ab Seite 456
BGE 136 III 455 S. 456
X. (Ehemann/Beschwerdeführer), Jahrgang 1961, und Y. (Ehefrau/ Beschwerdegegnerin), Jahrgang 1956, heirateten 1988. Die Ehegatten haben keine Kinder. Die Ehefrau besorgte den Haushalt und arbeitete zu Beginn der Ehe teilzeitlich. Ihre Erwerbstätigkeit gab sie nach wenigen Jahren auf. Sie verwaltete ihr Vermögen, bestehend insbesondere aus geerbten Liegenschaften, und erzielte im Jahr 2005 einen Nettoertrag von rund Fr. 10'000.- monatlich. Der Ehemann war stets vollzeitlich in leitender Funktion bei einer Privatbank angestellt. Sein Gehalt belief sich im Jahr 2005 auf rund Fr. 14'000.- monatlich. Im Oktober 2005 trennten sich die Ehegatten. Auf Begehren der Ehegatten hin schied das Kantonsgericht die Ehe. Es sprach der Ehefrau keinen nachehelichen Unterhalt zu, verweigerte die Teilung des Guthabens des Ehemannes aus beruflicher Vorsorge und genehmigte die Vereinbarung über die güterrechtliche Auseinandersetzung. Y. legte Berufung ein. Das Obergericht hiess die Berufung gut und entschied, das während der Ehe geäufnete Freizügigkeitsguthaben von X. werde hälftig geteilt. Das Bundesgericht weist die von X. dagegen erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt. (Zusammenfassung)
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
2. In tatsächlicher Hinsicht hat das Obergericht festgestellt, dass das Vermögen der Beschwerdegegnerin rund 3,1 Mio. Fr. (Steuerwert) betrage, während der Beschwerdeführer über kein Vermögen verfüge. Der Vermögensunterschied sei auf eine Erbschaft der
BGE 136 III 455 S. 457
Beschwerdegegnerin zurückzuführen. Der Beschwerdeführer habe 2007 als Banker einen jährlichen Nettolohn von Fr. 190'567.- (inklusive Bonus von Fr. 70'000.-) erzielt, d.h monatlich Fr. 15'880.- bzw. Fr. 12'057.70 inklusive 13. Monatslohn ohne Bonusanteil. Die Beschwerdegegnerin habe aus ihrem Vermögen einen monatlichen Nettoertrag von durchschnittlich Fr. 9'216.- erwirtschaftet. Gegen diese Tatsachenfeststellungen erhebt und begründet der Beschwerdeführer keine ausnahmsweise zulässigen Sachverhaltsrügen (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
3. In rechtlicher Hinsicht hat das Obergericht die unterschiedlichen Auffassungen der Gerichtsmehrheit und der Gerichtsminderheit dargelegt. Die Gerichtsmehrheit ist davon ausgegangen, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei das Vorsorgeguthaben hälftig zu teilen. Die Gerichtsminderheit hat angenommen, dass sich der vorliegende Fall von den bundesgerichtlich bisher beurteilten Fällen unterscheide, die hälftige Teilung deshalb unbillig sei und das Vorsorgeguthaben im Verhältnis von 5/8 zugunsten des Beschwerdeführers und von 3/8 zugunsten der Beschwerdegegnerin zu teilen sei. Der Beschwerdeführer schliesst sich der Ansicht der Gerichtsminderheit an, beantragt gestützt darauf aber, die Teilung seiner Austrittsleistung ganz zu verweigern.
4. Die Gerichtsmehrheit kann ihre Entscheidung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts stützen. Davon abzuweichen, geben weder die Überlegungen der Gerichtsminderheit noch die Einwände des Beschwerdeführers begründeten Anlass. Im Einzelnen geht es um Folgendes:
BGE 136 III 455 S. 458
4.1 Anders als die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführer ab der Eheschliessung bis zur Ehescheidung einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehört. Für diesen Fall sieht Art. 122 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 122 - Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 123 - 1 Die erworbenen Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum werden hälftig geteilt. |
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1 | Die erworbenen Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum werden hälftig geteilt. |
2 | Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Einmaleinlagen aus Eigengut nach Gesetz. |
3 | Die zu teilenden Austrittsleistungen berechnen sich nach den Artikeln 15-17 und 22a oder 22b des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993202. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 123 - 1 Die erworbenen Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum werden hälftig geteilt. |
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1 | Die erworbenen Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum werden hälftig geteilt. |
2 | Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Einmaleinlagen aus Eigengut nach Gesetz. |
3 | Die zu teilenden Austrittsleistungen berechnen sich nach den Artikeln 15-17 und 22a oder 22b des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993202. |
4.2 Das Gericht kann die Teilung gemäss Art. 123 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 123 - 1 Die erworbenen Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum werden hälftig geteilt. |
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1 | Die erworbenen Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum werden hälftig geteilt. |
2 | Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Einmaleinlagen aus Eigengut nach Gesetz. |
3 | Die zu teilenden Austrittsleistungen berechnen sich nach den Artikeln 15-17 und 22a oder 22b des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993202. |
BGE 136 III 455 S. 459
FamPra.ch 2006 S. 930). Die Bestimmung ist restriktiv auszulegen (BGE 135 IIII 153 E. 6.1 S. 155). Die Tatsache, dass der anspruchsberechtigte Ehegatte über beträchtliches Vermögen verfügt und deshalb für die Zukunft finanziell abgesichert ist, rechtfertigt den Ausschluss der Teilung für sich allein nicht (BGE 133 III 497 E. 4.5 S. 503; vgl. zitiertes Urteil 5C.49/2006 E. 3, in: FamPra.ch 2006 S. 929 ff., und zitiertes Urteil 5A_79/2009 E. 2). Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers begründen Vermögen und finanzielle Sicherheit, wie sie bei der Beschwerdegegnerin vorhanden sind, für sich genommen keinen Ausschlussgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 123 - 1 Die erworbenen Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum werden hälftig geteilt. |
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1 | Die erworbenen Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum werden hälftig geteilt. |
2 | Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Einmaleinlagen aus Eigengut nach Gesetz. |
3 | Die zu teilenden Austrittsleistungen berechnen sich nach den Artikeln 15-17 und 22a oder 22b des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993202. |
4.3 Die Beurteilung der offensichtlichen Unbilligkeit gemäss Art. 123 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 123 - 1 Die erworbenen Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum werden hälftig geteilt. |
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1 | Die erworbenen Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum werden hälftig geteilt. |
2 | Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Einmaleinlagen aus Eigengut nach Gesetz. |
3 | Die zu teilenden Austrittsleistungen berechnen sich nach den Artikeln 15-17 und 22a oder 22b des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993202. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 4 - Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen. |
4.4 Die Gerichtsminderheit, deren Ansicht sich der Beschwerdeführer anschliesst, hat gegenüber einer hälftigen Teilung der Austrittsleistung zu Bedenken gegeben, dass die Beschwerdegegnerin keine Kinder habe aufziehen müssen und daher grundsätzlich auch die Möglichkeit gehabt hätte, ein eigenes Vorsorgeguthaben
BGE 136 III 455 S. 460
aufzubauen, was sie jedoch - aus Gründen, die dahingestellt bleiben könnten - nicht getan habe, und dass der Beschwerdeführer - abgesehen vom Vorsorgeguthaben - über keinerlei Vermögen verfüge, weil die Parteien offenbar einen hohen Lebensstandard geführt hätten. Zu diesen beiden Punkten ist lediglich festzuhalten, dass sich kein Ehegatte nach einer langjährigen Ehe seinen Beitrag an den gebührenden Unterhalt der Familie muss vorwerfen lassen, den er aufgrund der - allenfalls konkludent erfolgten - Verständigung der Ehegatten geleistet hat (Art. 163 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 163 - 1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. |
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1 | Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. |
2 | Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern. |
3 | Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 197 - 1 Errungenschaft sind die Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt. |
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1 | Errungenschaft sind die Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt. |
2 | Die Errungenschaft eines Ehegatten umfasst insbesondere: |
1 | seinen Arbeitserwerb; |
2 | die Leistungen von Personalfürsorgeeinrichtungen, Sozialversicherungen und Sozialfürsorgeeinrichtungen; |
3 | die Entschädigungen wegen Arbeitsunfähigkeit; |
4 | die Erträge seines Eigengutes; |
5 | Ersatzanschaffungen für Errungenschaft. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 197 - 1 Errungenschaft sind die Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt. |
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1 | Errungenschaft sind die Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt. |
2 | Die Errungenschaft eines Ehegatten umfasst insbesondere: |
1 | seinen Arbeitserwerb; |
2 | die Leistungen von Personalfürsorgeeinrichtungen, Sozialversicherungen und Sozialfürsorgeeinrichtungen; |
3 | die Entschädigungen wegen Arbeitsunfähigkeit; |
4 | die Erträge seines Eigengutes; |
5 | Ersatzanschaffungen für Errungenschaft. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 215 - 1 Jedem Ehegatten oder seinen Erben steht die Hälfte des Vorschlages des andern zu. |
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1 | Jedem Ehegatten oder seinen Erben steht die Hälfte des Vorschlages des andern zu. |
2 | Die Forderungen werden verrechnet. |
4.5 Insgesamt kann der auf Ermessen beruhende Entscheid nicht beanstandet werden, in Anbetracht der konkreten vorsorgerechtlichen Situation sei die Austrittsleistung des Beschwerdeführers hälftig zu teilen und diese Teilung weder ganz noch teilweise zu verweigern (vgl. zum Ermessensentscheid und dessen Überprüfung: BGE 135 III 121 E. 2 S. 123 f. und 259 E. 2.5 S. 264).