Urteilskopf
133 IV 112
13. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes i.S. X. AG gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden und Eidgenössische Zollverwaltung sowie Kantonsgericht von Graubünden (Staatsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde) 6P.236/2006 / 6S.555/2006 vom 23. März 2007
Regeste (de):
Regeste (fr):
Regesto (it):
Sachverhalt ab Seite 113
BGE 133 IV 112 S. 113
A. Am 29. Januar 2003 wurde gegen die Firma X. AG mit Sitz in St. Moritz eine zolldienstliche Untersuchung eröffnet. Diese ergab, dass die X. AG über 500 aus der Wolle der artgeschützten Tibet-Antilope hergestellte Schals illegal eingeführt und gewerbsmässig verkauft hatte. Der Alleininhaber sowie der Geschäftsführer der X. AG wurden (auf Einsprachen gegen Strafbescheide hin) mit Strafverfügungen der Eidgenössischen Zollverwaltung, Oberzolldirektion, vom 27. Oktober 2005 zur Zahlung von Bussen in der Höhe von Fr. 370'000.- bzw. von Fr. 75'000.- verurteilt. Diese Entscheide erwuchsen in Rechtskraft. Mit Einziehungsbescheid vom 27. Oktober 2005 verfügte die Oberzolldirektion gegenüber der X. AG die Einziehung der am 29. Januar 2003 beschlagnahmten 38 Schals und verpflichtete die X. AG gestützt auf Art. 59 Ziff. 2 Abs. 1
StGB für die nicht mehr in natura vorhandenen Schals zur Bezahlung einer Ersatzforderung von Fr. 1'025'739.70. Die Oberzolldirektion wies die von der X. AG gegen den Einziehungsbescheid betreffend die Ersatzforderung erhobene Einsprache mit Einziehungsverfügung vom 4. Januar 2006 grösstenteils ab und legte die Ersatzforderung neu auf Fr. 1'024'301.30 fest.
B. Am 16. Januar 2006 verlangte die X. AG die Beurteilung durch das Strafgericht. Mit Urteil vom 12. Juli 2006 verpflichtete das Kantonsgericht des Kantons Graubünden, die X. AG zur Bezahlung einer Ersatzforderung im Betrag von Fr. 715'676.45. Das Kantonsgericht erwog, soweit weitergehend sei die Ersatzforderung verjährt.
C. Gegen diesen Entscheid führt die X. AG sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, mit denen sie je die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragt. Das Kantonsgericht beantragt die Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; bezüglich der Nichtigkeitsbeschwerde hat sich das Kantonsgericht eines Antrags enthalten. Die Oberzolldirektion beantragt die Abweisung beider Beschwerden. Das Bundesgericht weist die Nichtigkeitsbeschwerde ab.
BGE 133 IV 112 S. 114
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
II. Nichtigkeitsbeschwerde
9.
9.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, falls von vorsätzlich begangenen Anlasstaten auszugehen sei, so finde vorliegend das neue Verjährungsrecht Anwendung, da dieses für sie vorteilhafter sei.
9.2 Die Bestimmungen des Strafgesetzbuches betreffend die Verfolgungsverjährung sind durch das Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001, in Kraft seit 1. Oktober 2002 (AS 2002 S. 2993 und 3146), geändert worden. Sind die Taten vor diesem Zeitpunkt begangen worden, so bestimmt sich die Verfolgungsverjährung nach dem bis dahin geltenden Recht, es sei denn, das neue Recht sei für den Beschuldigten das mildere. Der Grundsatz der "lex mitior" (Art. 2 Abs. 2
StGB) gilt auch in Bezug auf die Verjährung (BGE 129 IV 49 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 114 IV 1 E. 2a und BGE 105 IV 7 E. 1a). Die Verjährung beginnt am Tag, an dem der Täter die Tat ausführt (Art. 71 StGB/aStGB in der Fassung vom 21. Dezember 1937). Art. 28 Ziff. 1 Abs. 1
des Tierschutzgesetzes vom 9. März 1978 (TSchG; SR 455) stellt insbesondere die Einfuhr und die Inbesitznahme von Erzeugnissen artgeschützter Tiere unter Strafe; nicht strafbar sind dagegen der Besitz, das Lagern, das Aufbewahren und der Verkauf. Für den Verjährungsbeginn ist demnach, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, auf den Zeitpunkt der Ankaufsdaten abzustellen. Diese liegen vor dem 1. Oktober 2002.
Nach altem, bis zum 30. September 2002 geltenden Recht verjährt das Recht zur Einziehung grundsätzlich bereits nach fünf Jahren (Art. 59 Ziff. 1 Abs. 3 aStGB in der Fassung vom 18. März 1994), nach dem ab dem 1. Oktober 2002 geltenden Recht dagegen grundsätzlich erst nach sieben Jahren (Art. 59 Ziff. 1 Abs. 3
StGB). Ist jedoch die Verfolgung der strafbaren Handlung einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung; dies gilt sowohl für das alte wie auch für das neue Recht (Art. 59 Ziff. 1 Abs. 3 StGB/aStGB in der Fassung vom 18. März 1994). Die allgemeinen Regeln über die Verfolgungsverjährung sind insoweit analog anwendbar (STEFAN TRECHSEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, Art. 59 aStGB N. 19).
BGE 133 IV 112 S. 115
9.3
9.3.1 Eine vorsätzlich begangene Verletzung von Art. 28 Ziff. 1 Abs. 1
TSchG ist ein Vergehen. Nach altem Verjährungsrecht verjähren Vergehen nach fünf Jahren (Art. 70 Abs. 4 aStGB in der Fassung vom 21. Dezember 1937). Die Verjährung kann ruhen und unterbrochen werden (Art. 72 Ziff. 1 und 2 aStGB in der Fassung vom 5. Oktober 1950). Die Strafverfolgung ist in jedem Fall absolut verjährt, wenn die ordentliche Verjährungsfrist um die Hälfte überschritten ist. Nach altem Recht beträgt die absolute Verjährungsfrist somit 71 /2 Jahre. Massgeblicher Zeitpunkt ist die Ausfällung des letztinstanzlichen kantonalen Entscheids (vgl. Art. 72 Ziff. 2 aStGB in der Fassung vom 5. Oktober 1950). Der angefochtene Entscheid erging am 12. Juli 2006. Demzufolge sind die Taten, die in diesem Zeitpunkt mehr als 71 /2 Jahre zurücklagen, also vor dem 12. Januar 1999 verübt wurden, altrechtlich absolut verjährt und ist deshalb auch das Recht zur Einziehung der durch diese Taten erlangten Vermögenswerte verjährt.
9.3.2 Die Beschwerdeführerin rügt allerdings, die Vorinstanz habe die einzelnen verjährungsunterbrechenden Handlungen nicht näher belegt, weshalb im Ergebnis nicht von einer 71 /2 -jährigen, sondern lediglich von einer 5-jährigen Verjährungsfrist ausgegangen werden könne.
9.3.3 Die Verjährung wird durch jede Untersuchungshandlung wie namentlich durch den Erlass eines Hausdurchsuchungsbefehls unterbrochen (Art. 72 Ziff. 2 aStGB in der Fassung vom 5. Oktober 1950). Die ausdrücklich gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Hausdurchsuchung bzw. Beschlagnahme der gefundenen Schals vom 29. Januar 2003 hat, wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, die Verjährung somit unterbrochen. Diese Untersuchungshandlungen fanden weniger als fünf Jahre nach dem 12. Januar 1999 statt, so dass die Verjährung ab diesem Zeitpunkt neu zu laufen begonnen hat (Art. 72 Abs. 3 aStGB in der Fassung vom 5. Oktober 1950).
9.3.4 Gestützt auf das alte Verjährungsrecht sind folglich die vor dem 12. Januar 1999 begangenen Taten absolut verjährt.
9.4
9.4.1 Nach neuem Verjährungsrecht, das kein Ruhen und keine Unterbrechung mehr kennt, verjähren Vergehen nach sieben Jahren (Art. 70 Abs. 1 lit. c
StGB). Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil
BGE 133 IV 112 S. 116
ergangen ist (Art. 70 Abs. 3
StGB). Die Vorinstanz hat insoweit die Einziehungsverfügung der Oberzolldirektion vom 4. Januar 2006 als massgeblich erachtet. Demgemäss wären alle vor dem 4. Januar 1999 begangenen Handlungen verjährt. Dies bedeutet, dass das alte Verjährungsrecht für die Beschwerdeführerin das geringfügig mildere wäre (12. Januar 1999 verglichen mit 4. Januar 1999).
9.4.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich jedoch auf den Standpunkt, die Einziehungsverfügung der Oberzolldirektion als Verwaltungsbehörde könne nicht als erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 70 Abs. 3
StGB gelten. Für die Berechnung der Verjährungsfrist sei vielmehr auf das Urteil der Vorinstanz vom 12. Juli 2006 abzustellen, weshalb sämtliche vor dem 12. Juli 1999 verübten Taten verjährt seien.
9.4.3 Art. 70 Abs. 3
StGB will nach seinem Sinn und Zweck verhindern, dass die Verjährung - je nach der konkreten Ausgestaltung des anwendbaren Prozessrechts - noch während des Rechtsmittelverfahrens eintreten kann. Die Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuches hält fest, Ziel der Regelung sei zu vermeiden, dass Verurteilte, welche auf die Ergreifung eines Rechtsmittels verzichteten, benachteiligt würden gegenüber solchen, die ihre Rechte nur deshalb ausübten, um die Verjährung eintreten zu lassen (BBl 1999 S. 1979 ff., 2134 f.). Gestützt auf die Botschaft gelten als erstinstanzliche Urteile auch Urteile im Abwesenheitsverfahren und Strafmandate (Strafbefehle), welche weder Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens noch einer Einsprache waren (BBl 1999 S. 1979 ff., 2134). Die genaue Bedeutung von Art. 70 Abs. 3
StGB war jedoch nicht Gegenstand der parlamentarischen Beratungen, so dass die Ratsprotokolle keinen Aufschluss darüber geben, ob namentlich Strafverfügungen im Sinne von Art. 70
des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) nach dem Willen des Gesetzgebers als erstinstanzliche Urteile anzusehen sind.
9.4.4 Der angeschuldigten Person werden im Verwaltungsstrafverfahren weitgehende Mitwirkungsrechte eingeräumt. Ihr wird insbesondere das rechtliche Gehör gewährt, sie kann an Beweisaufnahmen teilnehmen (Art. 35
VStrR) und hat ein Akteneinsichtsrecht (Art. 36
VStrR). Gegen einen Strafbescheid der Verwaltung (Art. 64
VStrR) kann sie - wie vorliegend geschehen - Einsprache erheben (Art. 67
VStrR). Die Verwaltung hat alsdann den angefochtenen
BGE 133 IV 112 S. 117
Bescheid neu zu überprüfen (Art. 69 Abs. 1
VStrR) und eine Strafverfügung zu treffen (Art. 70 Abs. 1
VStrR), welche zu begründen ist (Art. 70 Abs. 2
VStrR). Jeder Strafverfügung (Art. 70
VStrR) hat damit zwingend ein Strafbescheid (Art. 64
VStrR) voranzugehen, welcher wie ein Strafmandat (Strafbefehl) auf summarischer Grundlage getroffen werden kann. Die Strafverfügung dagegen muss - einem erstinstanzlichen Urteil ähnlich - auf einer umfassenden Grundlage beruhen und wird in einem kontradiktorischen Verfahren erlassen (vgl. hierzu MARKUS PETER, Das neue Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht, ZStrR 90/1974 S. 337 ff., 353; JEAN GAUTHIER, La loi fédérale sur le droit pénal administratif, in: Quatorzième Journée juridique, Genf 1975, S. 23 ff., 61). Während der Erlass eines Strafbescheids (Art. 64
VStrR) somit Parallelen zu einem Strafmandat (Strafbefehl) aufweist, ist die Strafverfügung (Art. 70
VStrR) nach dem Gesagten im Ergebnis einem gerichtlichen Entscheid gleichzustellen und demnach unter den Begriff des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von Art. 70 Abs. 3
StGB zu subsumieren. Folgerichtig ist auch eine im Einziehungsverfahren erlassene Einziehungsverfügung der Verwaltung nach Art. 70
VStrR als erstinstanzliches Urteil gemäss Art. 70 Abs. 3
StGB zu qualifizieren.
9.4.5 Nach dem neuen Verjährungsrecht ist somit das Recht zur Einziehung verjährt, soweit die Vermögenswerte durch Straftaten erlangt wurden, die im Zeitpunkt der Einziehungsverfügung der Oberzolldirektion vom 4. Januar 2006 mehr als sieben Jahre zurücklagen, folglich vor dem 4. Januar 1999 begangen wurden.
9.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht das alte Verjährungsrecht als das für die Beschwerdeführerin mildere eingestuft hat - mit der Wirkung, dass die vor dem 12. Januar 1999 verübten Delikte, d.h. die Ankäufe der Schals, absolut verjährt sind und damit auch das Recht zur Einziehung der durch diese Handlungen erlangten Vermögenswerte verjährt ist.
133 IV 112
13. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes i.S. X. AG gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden und Eidgenössische Zollverwaltung sowie Kantonsgericht von Graubünden (Staatsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde) 6P.236/2006 / 6S.555/2006 vom 23. März 2007
Regeste (de):
- Verwaltungsstrafrecht; Verjährung; Einziehungsverfügung.
- Während der Erlass eines Strafbescheids (Art. 64
VStrR) Parallelen zu einem Strafmandat (Strafbefehl) aufweist, gilt die Strafverfügung (Art. 70SR 313.0 VStrR Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
Art. 64
1. Der Strafbescheid ist schriftlich zu erlassen und stellt fest: u1. den Beschuldigten; u2. die Tat; u3. die gesetzlichen Bestimmungen, die angewendet werden; u4. die Strafe, die Mithaftung nach Artikel 12 Absatz 3 und die besonderen Massnahmen; u5. die Kosten; u6. die Verfügung über beschlagnahmte Gegenstände; u7. das Rechtsmittel. 2. Weicht der Strafbescheid zum Nachteil des Beschuldigten wesentlich vom Schlussprotokoll ab, so sind diese Abweichungen anzugeben und kurz zu begründen. 3. ... [1] [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417; BBl 2015 8901).
VStrR), der ein Strafbescheid (Art. 64SR 313.0 VStrR Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
Art. 70
1. Auf Grund der Ergebnisse ihrer neuen Prüfung trifft die Verwaltung eine Einstellungs-, Straf- oder Einziehungsverfügung. Sie ist dabei nicht an die gestellten Anträge gebunden, darf jedoch die Strafe gegenüber dem Strafbescheid nur dann verschärfen, wenn im Verfahren nach Artikel 63 Absatz 2 auf eine höhere Leistungs- oder Rückleistungspflicht erkannt worden ist. In diesem Fall ist ein Rückzug der Einsprache unbeachtlich. 2. Die Verfügung ist zu begründen; im Übrigen gelten die Vorschriften von Artikel 64 über Inhalt und Eröffnung des Strafbescheides sinngemäss.
VStrR) vorangeht, verjährungsrechtlich als erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 70 Abs. 3SR 313.0 VStrR Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
Art. 64
1. Der Strafbescheid ist schriftlich zu erlassen und stellt fest: u1. den Beschuldigten; u2. die Tat; u3. die gesetzlichen Bestimmungen, die angewendet werden; u4. die Strafe, die Mithaftung nach Artikel 12 Absatz 3 und die besonderen Massnahmen; u5. die Kosten; u6. die Verfügung über beschlagnahmte Gegenstände; u7. das Rechtsmittel. 2. Weicht der Strafbescheid zum Nachteil des Beschuldigten wesentlich vom Schlussprotokoll ab, so sind diese Abweichungen anzugeben und kurz zu begründen. 3. ... [1] [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417; BBl 2015 8901).
StGB. Somit ist auch eine im Einziehungsverfahren erlassene Einziehungsverfügung der Verwaltung nach Art. 70SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
Art. 70
1. Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. 2. Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. 3. Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung. 4. Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung. 5. Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
VStrR als erstinstanzliches Urteil gemäss Art. 70 Abs. 3SR 313.0 VStrR Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
Art. 70
1. Auf Grund der Ergebnisse ihrer neuen Prüfung trifft die Verwaltung eine Einstellungs-, Straf- oder Einziehungsverfügung. Sie ist dabei nicht an die gestellten Anträge gebunden, darf jedoch die Strafe gegenüber dem Strafbescheid nur dann verschärfen, wenn im Verfahren nach Artikel 63 Absatz 2 auf eine höhere Leistungs- oder Rückleistungspflicht erkannt worden ist. In diesem Fall ist ein Rückzug der Einsprache unbeachtlich. 2. Die Verfügung ist zu begründen; im Übrigen gelten die Vorschriften von Artikel 64 über Inhalt und Eröffnung des Strafbescheides sinngemäss.
StGB zu qualifizieren (E. 9.4.4).SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
Art. 70
1. Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. 2. Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. 3. Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung. 4. Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung. 5. Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
Regeste (fr):
- Droit pénal administratif; prescription; prononcé de confiscation.
- Alors que le mandat de répression (art. 64 DPA) est comparable à une ordonnance pénale (ordonnance de condamnation), le prononcé pénal (art. 70 DPA), qui succède au mandat de répression (art. 64 DPA), équivaut - sous l'angle de la prescription - à un jugement de première instance au sens de l'art. 70 al. 3 CP. Ainsi, un prononcé de confiscation, émanant de l'administration après une procédure de confiscation selon l'art. 70 DPA, doit être qualifié également de jugement de première instance au sens de l'art. 70 al. 3 CP (consid. 9.4.4).
Regesto (it):
- Diritto penale amministrativo; prescrizione; decisione di confisca.
- Mentre il decreto penale (art. 64 DPA) è assimilabile a un decreto di accusa (Strafmandat, Strafbefehl), la decisione penale (art. 70 DPA) che segue il decreto penale (art. 64 DPA) corrisponde, sotto il profilo della prescrizione, ad una sentenza di prima istanza ai sensi dell'art. 70 cpv. 3 CP. Di conseguenza anche la decisione di confisca emessa dall'amministrazione nella procedura di confisca conformemente all'art. 70 DPA dev'essere qualificata come sentenza di prima istanza ai sensi dell'art. 70 cpv. 3 CP (consid. 9.4.4).
Sachverhalt ab Seite 113
BGE 133 IV 112 S. 113
A. Am 29. Januar 2003 wurde gegen die Firma X. AG mit Sitz in St. Moritz eine zolldienstliche Untersuchung eröffnet. Diese ergab, dass die X. AG über 500 aus der Wolle der artgeschützten Tibet-Antilope hergestellte Schals illegal eingeführt und gewerbsmässig verkauft hatte. Der Alleininhaber sowie der Geschäftsführer der X. AG wurden (auf Einsprachen gegen Strafbescheide hin) mit Strafverfügungen der Eidgenössischen Zollverwaltung, Oberzolldirektion, vom 27. Oktober 2005 zur Zahlung von Bussen in der Höhe von Fr. 370'000.- bzw. von Fr. 75'000.- verurteilt. Diese Entscheide erwuchsen in Rechtskraft. Mit Einziehungsbescheid vom 27. Oktober 2005 verfügte die Oberzolldirektion gegenüber der X. AG die Einziehung der am 29. Januar 2003 beschlagnahmten 38 Schals und verpflichtete die X. AG gestützt auf Art. 59 Ziff. 2 Abs. 1
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 59 |
||||||
| Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: | ||||||
| der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und | ||||||
| zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. | ||||||
| Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung. | ||||||
| Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist. [1] | ||||||
| Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539; BBl 2005 4689). | ||||||
B. Am 16. Januar 2006 verlangte die X. AG die Beurteilung durch das Strafgericht. Mit Urteil vom 12. Juli 2006 verpflichtete das Kantonsgericht des Kantons Graubünden, die X. AG zur Bezahlung einer Ersatzforderung im Betrag von Fr. 715'676.45. Das Kantonsgericht erwog, soweit weitergehend sei die Ersatzforderung verjährt.
C. Gegen diesen Entscheid führt die X. AG sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, mit denen sie je die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragt. Das Kantonsgericht beantragt die Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; bezüglich der Nichtigkeitsbeschwerde hat sich das Kantonsgericht eines Antrags enthalten. Die Oberzolldirektion beantragt die Abweisung beider Beschwerden. Das Bundesgericht weist die Nichtigkeitsbeschwerde ab.
BGE 133 IV 112 S. 114
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
II. Nichtigkeitsbeschwerde
9.
9.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, falls von vorsätzlich begangenen Anlasstaten auszugehen sei, so finde vorliegend das neue Verjährungsrecht Anwendung, da dieses für sie vorteilhafter sei.
9.2 Die Bestimmungen des Strafgesetzbuches betreffend die Verfolgungsverjährung sind durch das Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001, in Kraft seit 1. Oktober 2002 (AS 2002 S. 2993 und 3146), geändert worden. Sind die Taten vor diesem Zeitpunkt begangen worden, so bestimmt sich die Verfolgungsverjährung nach dem bis dahin geltenden Recht, es sei denn, das neue Recht sei für den Beschuldigten das mildere. Der Grundsatz der "lex mitior" (Art. 2 Abs. 2
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 2 |
||||||
| Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht. | ||||||
| Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist. | ||||||
|
SR 455 TSchG Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG) Art. 28 Übrige Widerhandlungen |
||||||
| Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, sofern nicht Artikel 26 anwendbar ist, wer vorsätzlich: [1] | ||||||
| die Vorschriften über die Tierhaltung missachtet; | ||||||
| Tiere vorschriftswidrig züchtet oder erzeugt; | ||||||
| vorschriftswidrig gentechnisch veränderte Tiere erzeugt, züchtet, hält, mit ihnen handelt oder sie verwendet; | ||||||
| Tiere vorschriftswidrig befördert; | ||||||
| vorschriftswidrig Eingriffe am Tier oder Tierversuche vornimmt; | ||||||
| Tiere vorschriftswidrig schlachtet; | ||||||
| andere durch das Gesetz oder die Verordnung verbotene Handlungen an Tieren vornimmt; | ||||||
| vorschriftswidrig gewerbsmässig mit Tieren handelt; | ||||||
| vorschriftswidrig lebende Tiere zur Werbung verwendet. | ||||||
| Versuch, Gehilfenschaft und Anstiftung sind strafbar. Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse. [4] | ||||||
| Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Missachtung für strafbar erklärt worden ist, oder eine unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst. [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6279; BBl 2011 7055). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6279; BBl 2011 7055). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6279; BBl 2011 7055). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6279; BBl 2011 7055). [5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6279; BBl 2011 7055). | ||||||
Nach altem, bis zum 30. September 2002 geltenden Recht verjährt das Recht zur Einziehung grundsätzlich bereits nach fünf Jahren (Art. 59 Ziff. 1 Abs. 3 aStGB in der Fassung vom 18. März 1994), nach dem ab dem 1. Oktober 2002 geltenden Recht dagegen grundsätzlich erst nach sieben Jahren (Art. 59 Ziff. 1 Abs. 3
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 59 |
||||||
| Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: | ||||||
| der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und | ||||||
| zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. | ||||||
| Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung. | ||||||
| Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist. [1] | ||||||
| Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539; BBl 2005 4689). | ||||||
BGE 133 IV 112 S. 115
9.3
9.3.1 Eine vorsätzlich begangene Verletzung von Art. 28 Ziff. 1 Abs. 1
|
SR 455 TSchG Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG) Art. 28 Übrige Widerhandlungen |
||||||
| Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, sofern nicht Artikel 26 anwendbar ist, wer vorsätzlich: [1] | ||||||
| die Vorschriften über die Tierhaltung missachtet; | ||||||
| Tiere vorschriftswidrig züchtet oder erzeugt; | ||||||
| vorschriftswidrig gentechnisch veränderte Tiere erzeugt, züchtet, hält, mit ihnen handelt oder sie verwendet; | ||||||
| Tiere vorschriftswidrig befördert; | ||||||
| vorschriftswidrig Eingriffe am Tier oder Tierversuche vornimmt; | ||||||
| Tiere vorschriftswidrig schlachtet; | ||||||
| andere durch das Gesetz oder die Verordnung verbotene Handlungen an Tieren vornimmt; | ||||||
| vorschriftswidrig gewerbsmässig mit Tieren handelt; | ||||||
| vorschriftswidrig lebende Tiere zur Werbung verwendet. | ||||||
| Versuch, Gehilfenschaft und Anstiftung sind strafbar. Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse. [4] | ||||||
| Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Missachtung für strafbar erklärt worden ist, oder eine unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst. [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6279; BBl 2011 7055). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6279; BBl 2011 7055). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6279; BBl 2011 7055). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6279; BBl 2011 7055). [5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6279; BBl 2011 7055). | ||||||
9.3.2 Die Beschwerdeführerin rügt allerdings, die Vorinstanz habe die einzelnen verjährungsunterbrechenden Handlungen nicht näher belegt, weshalb im Ergebnis nicht von einer 71 /2 -jährigen, sondern lediglich von einer 5-jährigen Verjährungsfrist ausgegangen werden könne.
9.3.3 Die Verjährung wird durch jede Untersuchungshandlung wie namentlich durch den Erlass eines Hausdurchsuchungsbefehls unterbrochen (Art. 72 Ziff. 2 aStGB in der Fassung vom 5. Oktober 1950). Die ausdrücklich gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Hausdurchsuchung bzw. Beschlagnahme der gefundenen Schals vom 29. Januar 2003 hat, wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, die Verjährung somit unterbrochen. Diese Untersuchungshandlungen fanden weniger als fünf Jahre nach dem 12. Januar 1999 statt, so dass die Verjährung ab diesem Zeitpunkt neu zu laufen begonnen hat (Art. 72 Abs. 3 aStGB in der Fassung vom 5. Oktober 1950).
9.3.4 Gestützt auf das alte Verjährungsrecht sind folglich die vor dem 12. Januar 1999 begangenen Taten absolut verjährt.
9.4
9.4.1 Nach neuem Verjährungsrecht, das kein Ruhen und keine Unterbrechung mehr kennt, verjähren Vergehen nach sieben Jahren (Art. 70 Abs. 1 lit. c
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 70 |
||||||
| Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. | ||||||
| Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. | ||||||
| Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung. | ||||||
| Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung. | ||||||
| Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen. | ||||||
BGE 133 IV 112 S. 116
ergangen ist (Art. 70 Abs. 3
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 70 |
||||||
| Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. | ||||||
| Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. | ||||||
| Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung. | ||||||
| Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung. | ||||||
| Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen. | ||||||
9.4.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich jedoch auf den Standpunkt, die Einziehungsverfügung der Oberzolldirektion als Verwaltungsbehörde könne nicht als erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 70 Abs. 3
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 70 |
||||||
| Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. | ||||||
| Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. | ||||||
| Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung. | ||||||
| Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung. | ||||||
| Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen. | ||||||
9.4.3 Art. 70 Abs. 3
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 70 |
||||||
| Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. | ||||||
| Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. | ||||||
| Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung. | ||||||
| Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung. | ||||||
| Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen. | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 70 |
||||||
| Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. | ||||||
| Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. | ||||||
| Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung. | ||||||
| Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung. | ||||||
| Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen. | ||||||
|
SR 313.0 VStrR Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) Art. 70 |
||||||
| Auf Grund der Ergebnisse ihrer neuen Prüfung trifft die Verwaltung eine Einstellungs-, Straf- oder Einziehungsverfügung. Sie ist dabei nicht an die gestellten Anträge gebunden, darf jedoch die Strafe gegenüber dem Strafbescheid nur dann verschärfen, wenn im Verfahren nach Artikel 63 Absatz 2 auf eine höhere Leistungs- oder Rückleistungspflicht erkannt worden ist. In diesem Fall ist ein Rückzug der Einsprache unbeachtlich. | ||||||
| Die Verfügung ist zu begründen; im Übrigen gelten die Vorschriften von Artikel 64 über Inhalt und Eröffnung des Strafbescheides sinngemäss. | ||||||
9.4.4 Der angeschuldigten Person werden im Verwaltungsstrafverfahren weitgehende Mitwirkungsrechte eingeräumt. Ihr wird insbesondere das rechtliche Gehör gewährt, sie kann an Beweisaufnahmen teilnehmen (Art. 35
|
SR 313.0 VStrR Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) Art. 35 |
||||||
| Der untersuchende Beamte gestattet dem Beschuldigten und seinem Verteidiger, an Beweisaufnahmen teilzunehmen, wenn das Gesetz die Teilnahme nicht ausschliesst und keine wesentlichen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. | ||||||
| Der untersuchende Beamte darf die Teilnahme des Beschuldigten und des Verteidigers an einer Beweisaufnahme ausschliessen, wenn ihre Anwesenheit die Untersuchung beeinträchtigt. | ||||||
|
SR 313.0 VStrR Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) Art. 36 |
||||||
| Die Artikel 26-28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] gelten sinngemäss. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 313.0 VStrR Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) Art. 64 |
||||||
| Der Strafbescheid ist schriftlich zu erlassen und stellt fest: | ||||||
| den Beschuldigten; | ||||||
| die Tat; | ||||||
| die gesetzlichen Bestimmungen, die angewendet werden; | ||||||
| die Strafe, die Mithaftung nach Artikel 12 Absatz 3 und die besonderen Massnahmen; | ||||||
| die Kosten; | ||||||
| die Verfügung über beschlagnahmte Gegenstände; | ||||||
| das Rechtsmittel. | ||||||
| Weicht der Strafbescheid zum Nachteil des Beschuldigten wesentlich vom Schlussprotokoll ab, so sind diese Abweichungen anzugeben und kurz zu begründen. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417; BBl 2015 8901). | ||||||
|
SR 313.0 VStrR Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) Art. 67 |
||||||
| Gegen den Straf- oder Einziehungsbescheid kann der Betroffene innert 30 Tagen seit der Eröffnung Einsprache erheben. | ||||||
| Wird innert der gesetzlichen Frist nicht Einsprache erhoben, so steht der Straf- oder Einziehungsbescheid einem rechtskräftigen Urteil gleich. | ||||||
BGE 133 IV 112 S. 117
Bescheid neu zu überprüfen (Art. 69 Abs. 1
|
SR 313.0 VStrR Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) Art. 69 |
||||||
| Ist Einsprache erhoben, so hat die Verwaltung den angefochtenen Bescheid mit Wirkung für alle durch ihn Betroffenen zu überprüfen; sie kann eine mündliche Verhandlung anordnen und die Untersuchung ergänzen. | ||||||
| Fusst der angefochtene Bescheid auf einem Entscheid über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht und ist dieser angefochten worden, so wird, bis darüber rechtskräftig entschieden ist, das Einspracheverfahren ausgesetzt. | ||||||
|
SR 313.0 VStrR Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) Art. 70 |
||||||
| Auf Grund der Ergebnisse ihrer neuen Prüfung trifft die Verwaltung eine Einstellungs-, Straf- oder Einziehungsverfügung. Sie ist dabei nicht an die gestellten Anträge gebunden, darf jedoch die Strafe gegenüber dem Strafbescheid nur dann verschärfen, wenn im Verfahren nach Artikel 63 Absatz 2 auf eine höhere Leistungs- oder Rückleistungspflicht erkannt worden ist. In diesem Fall ist ein Rückzug der Einsprache unbeachtlich. | ||||||
| Die Verfügung ist zu begründen; im Übrigen gelten die Vorschriften von Artikel 64 über Inhalt und Eröffnung des Strafbescheides sinngemäss. | ||||||
|
SR 313.0 VStrR Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) Art. 70 |
||||||
| Auf Grund der Ergebnisse ihrer neuen Prüfung trifft die Verwaltung eine Einstellungs-, Straf- oder Einziehungsverfügung. Sie ist dabei nicht an die gestellten Anträge gebunden, darf jedoch die Strafe gegenüber dem Strafbescheid nur dann verschärfen, wenn im Verfahren nach Artikel 63 Absatz 2 auf eine höhere Leistungs- oder Rückleistungspflicht erkannt worden ist. In diesem Fall ist ein Rückzug der Einsprache unbeachtlich. | ||||||
| Die Verfügung ist zu begründen; im Übrigen gelten die Vorschriften von Artikel 64 über Inhalt und Eröffnung des Strafbescheides sinngemäss. | ||||||
|
SR 313.0 VStrR Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) Art. 70 |
||||||
| Auf Grund der Ergebnisse ihrer neuen Prüfung trifft die Verwaltung eine Einstellungs-, Straf- oder Einziehungsverfügung. Sie ist dabei nicht an die gestellten Anträge gebunden, darf jedoch die Strafe gegenüber dem Strafbescheid nur dann verschärfen, wenn im Verfahren nach Artikel 63 Absatz 2 auf eine höhere Leistungs- oder Rückleistungspflicht erkannt worden ist. In diesem Fall ist ein Rückzug der Einsprache unbeachtlich. | ||||||
| Die Verfügung ist zu begründen; im Übrigen gelten die Vorschriften von Artikel 64 über Inhalt und Eröffnung des Strafbescheides sinngemäss. | ||||||
|
SR 313.0 VStrR Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) Art. 64 |
||||||
| Der Strafbescheid ist schriftlich zu erlassen und stellt fest: | ||||||
| den Beschuldigten; | ||||||
| die Tat; | ||||||
| die gesetzlichen Bestimmungen, die angewendet werden; | ||||||
| die Strafe, die Mithaftung nach Artikel 12 Absatz 3 und die besonderen Massnahmen; | ||||||
| die Kosten; | ||||||
| die Verfügung über beschlagnahmte Gegenstände; | ||||||
| das Rechtsmittel. | ||||||
| Weicht der Strafbescheid zum Nachteil des Beschuldigten wesentlich vom Schlussprotokoll ab, so sind diese Abweichungen anzugeben und kurz zu begründen. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417; BBl 2015 8901). | ||||||
|
SR 313.0 VStrR Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) Art. 64 |
||||||
| Der Strafbescheid ist schriftlich zu erlassen und stellt fest: | ||||||
| den Beschuldigten; | ||||||
| die Tat; | ||||||
| die gesetzlichen Bestimmungen, die angewendet werden; | ||||||
| die Strafe, die Mithaftung nach Artikel 12 Absatz 3 und die besonderen Massnahmen; | ||||||
| die Kosten; | ||||||
| die Verfügung über beschlagnahmte Gegenstände; | ||||||
| das Rechtsmittel. | ||||||
| Weicht der Strafbescheid zum Nachteil des Beschuldigten wesentlich vom Schlussprotokoll ab, so sind diese Abweichungen anzugeben und kurz zu begründen. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417; BBl 2015 8901). | ||||||
|
SR 313.0 VStrR Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) Art. 70 |
||||||
| Auf Grund der Ergebnisse ihrer neuen Prüfung trifft die Verwaltung eine Einstellungs-, Straf- oder Einziehungsverfügung. Sie ist dabei nicht an die gestellten Anträge gebunden, darf jedoch die Strafe gegenüber dem Strafbescheid nur dann verschärfen, wenn im Verfahren nach Artikel 63 Absatz 2 auf eine höhere Leistungs- oder Rückleistungspflicht erkannt worden ist. In diesem Fall ist ein Rückzug der Einsprache unbeachtlich. | ||||||
| Die Verfügung ist zu begründen; im Übrigen gelten die Vorschriften von Artikel 64 über Inhalt und Eröffnung des Strafbescheides sinngemäss. | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 70 |
||||||
| Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. | ||||||
| Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. | ||||||
| Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung. | ||||||
| Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung. | ||||||
| Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen. | ||||||
|
SR 313.0 VStrR Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) Art. 70 |
||||||
| Auf Grund der Ergebnisse ihrer neuen Prüfung trifft die Verwaltung eine Einstellungs-, Straf- oder Einziehungsverfügung. Sie ist dabei nicht an die gestellten Anträge gebunden, darf jedoch die Strafe gegenüber dem Strafbescheid nur dann verschärfen, wenn im Verfahren nach Artikel 63 Absatz 2 auf eine höhere Leistungs- oder Rückleistungspflicht erkannt worden ist. In diesem Fall ist ein Rückzug der Einsprache unbeachtlich. | ||||||
| Die Verfügung ist zu begründen; im Übrigen gelten die Vorschriften von Artikel 64 über Inhalt und Eröffnung des Strafbescheides sinngemäss. | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 70 |
||||||
| Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. | ||||||
| Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. | ||||||
| Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung. | ||||||
| Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung. | ||||||
| Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen. | ||||||
9.4.5 Nach dem neuen Verjährungsrecht ist somit das Recht zur Einziehung verjährt, soweit die Vermögenswerte durch Straftaten erlangt wurden, die im Zeitpunkt der Einziehungsverfügung der Oberzolldirektion vom 4. Januar 2006 mehr als sieben Jahre zurücklagen, folglich vor dem 4. Januar 1999 begangen wurden.
9.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht das alte Verjährungsrecht als das für die Beschwerdeführerin mildere eingestuft hat - mit der Wirkung, dass die vor dem 12. Januar 1999 verübten Delikte, d.h. die Ankäufe der Schals, absolut verjährt sind und damit auch das Recht zur Einziehung der durch diese Handlungen erlangten Vermögenswerte verjährt ist.
Gesetzesregister
StGB 2
StGB 59
StGB 70
TSchG 28
VStrR 35
VStrR 36
VStrR 64
VStrR 67
VStrR 69
VStrR 70
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 2 |
||||||
| Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht. | ||||||
| Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist. | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 59 |
||||||
| Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: | ||||||
| der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und | ||||||
| zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. | ||||||
| Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung. | ||||||
| Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist. [1] | ||||||
| Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539; BBl 2005 4689). | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 70 |
||||||
| Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. | ||||||
| Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. | ||||||
| Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung. | ||||||
| Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung. | ||||||
| Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen. | ||||||
|
SR 455 TSchG Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG) Art. 28 Übrige Widerhandlungen |
||||||
| Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, sofern nicht Artikel 26 anwendbar ist, wer vorsätzlich: [1] | ||||||
| die Vorschriften über die Tierhaltung missachtet; | ||||||
| Tiere vorschriftswidrig züchtet oder erzeugt; | ||||||
| vorschriftswidrig gentechnisch veränderte Tiere erzeugt, züchtet, hält, mit ihnen handelt oder sie verwendet; | ||||||
| Tiere vorschriftswidrig befördert; | ||||||
| vorschriftswidrig Eingriffe am Tier oder Tierversuche vornimmt; | ||||||
| Tiere vorschriftswidrig schlachtet; | ||||||
| andere durch das Gesetz oder die Verordnung verbotene Handlungen an Tieren vornimmt; | ||||||
| vorschriftswidrig gewerbsmässig mit Tieren handelt; | ||||||
| vorschriftswidrig lebende Tiere zur Werbung verwendet. | ||||||
| Versuch, Gehilfenschaft und Anstiftung sind strafbar. Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse. [4] | ||||||
| Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Missachtung für strafbar erklärt worden ist, oder eine unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst. [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6279; BBl 2011 7055). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6279; BBl 2011 7055). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6279; BBl 2011 7055). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6279; BBl 2011 7055). [5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6279; BBl 2011 7055). | ||||||
|
SR 313.0 VStrR Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) Art. 35 |
||||||
| Der untersuchende Beamte gestattet dem Beschuldigten und seinem Verteidiger, an Beweisaufnahmen teilzunehmen, wenn das Gesetz die Teilnahme nicht ausschliesst und keine wesentlichen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. | ||||||
| Der untersuchende Beamte darf die Teilnahme des Beschuldigten und des Verteidigers an einer Beweisaufnahme ausschliessen, wenn ihre Anwesenheit die Untersuchung beeinträchtigt. | ||||||
|
SR 313.0 VStrR Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) Art. 36 |
||||||
| Die Artikel 26-28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] gelten sinngemäss. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 313.0 VStrR Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) Art. 64 |
||||||
| Der Strafbescheid ist schriftlich zu erlassen und stellt fest: | ||||||
| den Beschuldigten; | ||||||
| die Tat; | ||||||
| die gesetzlichen Bestimmungen, die angewendet werden; | ||||||
| die Strafe, die Mithaftung nach Artikel 12 Absatz 3 und die besonderen Massnahmen; | ||||||
| die Kosten; | ||||||
| die Verfügung über beschlagnahmte Gegenstände; | ||||||
| das Rechtsmittel. | ||||||
| Weicht der Strafbescheid zum Nachteil des Beschuldigten wesentlich vom Schlussprotokoll ab, so sind diese Abweichungen anzugeben und kurz zu begründen. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417; BBl 2015 8901). | ||||||
|
SR 313.0 VStrR Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) Art. 67 |
||||||
| Gegen den Straf- oder Einziehungsbescheid kann der Betroffene innert 30 Tagen seit der Eröffnung Einsprache erheben. | ||||||
| Wird innert der gesetzlichen Frist nicht Einsprache erhoben, so steht der Straf- oder Einziehungsbescheid einem rechtskräftigen Urteil gleich. | ||||||
|
SR 313.0 VStrR Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) Art. 69 |
||||||
| Ist Einsprache erhoben, so hat die Verwaltung den angefochtenen Bescheid mit Wirkung für alle durch ihn Betroffenen zu überprüfen; sie kann eine mündliche Verhandlung anordnen und die Untersuchung ergänzen. | ||||||
| Fusst der angefochtene Bescheid auf einem Entscheid über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht und ist dieser angefochten worden, so wird, bis darüber rechtskräftig entschieden ist, das Einspracheverfahren ausgesetzt. | ||||||
|
SR 313.0 VStrR Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) Art. 70 |
||||||
| Auf Grund der Ergebnisse ihrer neuen Prüfung trifft die Verwaltung eine Einstellungs-, Straf- oder Einziehungsverfügung. Sie ist dabei nicht an die gestellten Anträge gebunden, darf jedoch die Strafe gegenüber dem Strafbescheid nur dann verschärfen, wenn im Verfahren nach Artikel 63 Absatz 2 auf eine höhere Leistungs- oder Rückleistungspflicht erkannt worden ist. In diesem Fall ist ein Rückzug der Einsprache unbeachtlich. | ||||||
| Die Verfügung ist zu begründen; im Übrigen gelten die Vorschriften von Artikel 64 über Inhalt und Eröffnung des Strafbescheides sinngemäss. | ||||||
BGE Register
Weitere Urteile ab 2000
BBl
ZStrR
1974 90 S.337