132 V 127
15. Auszug aus dem Urteil i.S. A. gegen Sammelstiftung X. in Liquidation (B 41/04), B. gegen Sammelstiftung X. in Liquidation (B 42/04) sowie Sammelstiftung X. in Liquidation gegen B. (B 44/04), und Verwaltungsgericht des Kantons Bern B 41/04 + B 42/04 + B 44/04 vom 28. Dezember 2005
Regeste (de):
- Art. 52
, Art. 56 Abs. 1 lit. b
(in der bis 30. April 1999 in Kraft gestandenen Fassung) und lit. c, Art. 56a Abs. 1
BVG (in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen sowie in der seit 1. Januar 2005 geltenden Fassung); Art. 6 ff
., Art. 8 Abs. 1
Satz 2 (in Kraft gestanden bis 30. Juni 1998), Art. 11
(aufgehoben per 31. Dezember 1996) SFV 2; Art. 24 ff
., Art. 26 Abs. 1
Satz 2 SFV: Verrechnung von Verantwortlichkeitsansprüchen mit Freizügigkeitsleistungen; Vorschussleistungen des Sicherheitsfonds BVG.
- Einer zahlungsunfähig gewordenen Vorsorgeeinrichtung kann die Verrechnungsmöglichkeit von allfälligen Verantwortlichkeitsansprüchen gegenüber einem Destinatär mit dessen Forderung auf Freizügigkeitsleistungen nicht aus dem Grunde abgesprochen werden, dass der Sicherheitsfonds BVG die Leistungen bevorschusst hat. (Erw. 4) Regeste b
- Art. 124 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 124 - 1 Eine Verrechnung tritt nur insofern ein, als der Schuldner dem Gläubiger zu erkennen gibt, dass er von seinem Rechte der Verrechnung Gebrauch machen wolle.
1 Eine Verrechnung tritt nur insofern ein, als der Schuldner dem Gläubiger zu erkennen gibt, dass er von seinem Rechte der Verrechnung Gebrauch machen wolle. 2 Ist dies geschehen, so wird angenommen, Forderung und Gegenforderung seien, soweit sie sich ausgleichen, schon im Zeitpunkte getilgt worden, in dem sie zur Verrechnung geeignet einander gegenüberstanden. 3 Vorbehalten bleiben die besonderen Übungen des kaufmännischen Kontokorrentverkehres. - Sofern sich die Ansprüche von Vorsorgeeinrichtung und Destinatär bereits vor Rechtskraft des Scheidungsurteils gegenüberstanden, kommt der geschiedenen Ehegattin des Destinatärs kein selbstständiger Anspruch auf die ihr gemäss Scheidungsurteil zugesprochenen Vorsorgemittel zu. (Erw. 7) Regeste d
Regeste (fr):
- Art. 52, art. 56 al. 1 let. b (dans sa teneur en vigueur jusqu'au 30 avril 1999) et let. c, art. 56a al. 1 LPP (dans sa teneur en vigueur jusqu'au 31 décembre 2004 ainsi que dans celle valable dès le 1er janvier 2005); art. 6 ss, art. 8 al. 1 2e phrase (en vigueur jusqu'au 30 juin 1998), art. 11 (abrogé au 31 décembre 1996) OFG 2; art. 24 ss, art. 26 al. 1 2e phrase OFG: Compensation de créances en responsabilité avec des prestations de libre passage; avance du fonds de garantie LPP.
- On doit nier le droit d'une institution de prévoyance devenue insolvable à compenser une éventuelle créance en responsabilité à l'égard d'un destinataire avec la créance de prestations de libre passage de celui-ci, au motif que le fonds de garantie LPP a consenti des avances de prestations. (consid. 4) Regeste b
- Art. 124 al. 2 CO: Droit au capital de prévoyance de l'épouse divorcée.
- Lorsque les créances de l'institution de prévoyance et du destinataire existaient déjà avant l'entrée en force du jugement de divorce, l'épouse divorcée n'a pas un droit propre au capital de prévoyance qui lui a été reconnu par ledit jugement. (consid. 7) Regeste d
Regesto (it):
- Art. 52, art. 56 cpv. 1 lett. b (nel suo tenore in vigore fino al 30 aprile 1999) e lett. c, art. 56a cpv. 1 LPP (nel suo tenore in vigore fino al 31 dicembre 2004 come pure in quello valido dal 1° gennaio 2005); art. 6 segg., art. 8 cpv. 1 seconda frase (in vigore fino al 30 giugno 1998), art. 11 (abrogato il 31 dicembre 1996) OFG 2; art. 24 segg., art. 26 cpv. 1 seconda frase OFG: Compensazione delle pretese fondate sulla responsabilità con prestazioni di libero passaggio; anticipi del fondo di garanzia LPP.
- Per il fatto che il fondo di garanzia LPP ha anticipato le prestazioni a un istituto di previdenza divenuto insolvente non può essere negato il diritto di compensare un'eventuale pretesa fondata sulla responsabilità nei confronti di un destinatario con la pretesa di quest'ultimo a prestazioni di libero passaggio. (consid. 4) Regesto b
- Art. 124 cpv. 2 CO: Diritto della moglie divorziata agli averi di previdenza.
- Se le pretese dell'istituto di previdenza e del destinatario esistevano già prima della crescita in giudicato della pronuncia di divorzio, la moglie divorziata non dispone di un diritto proprio agli averi di previdenza che le sono stati riconosciuti con la predetta pronuncia. (consid. 7) Regesto d
Sachverhalt ab Seite 130
BGE 132 V 127 S. 130
A.
A.a Der am 10. August 1939 geborene B. war seit 1974 - zunächst in seiner Eigenschaft als Direktor und ab 1985 als Verwaltungsratspräsident der in I. domizilierten Firma M. AG - bei der Gemeinschaftsstiftung Y. (nachfolgend: Gemeinschaftsstiftung) im Rahmen der beruflichen Vorsorge versichert. Nach der Überführung der Gemeinschaftsstiftung Ende 1984 in die neu gegründete Sammelstiftung X. (nachfolgend: Sammelstiftung) sowie in die bereits bestehende Anlagestiftung Z. (nachfolgend: Anlagestiftung) amtete B., der zuvor von 1976 bis 1979 Mitglied des Stiftungsausschusses sowie von 1980 bis 1984 Mitglied des Stiftungsrates der Gemeinschaftsstiftung gewesen war, ab diesem Zeitpunkt bis 1996 als Mitglied des Stiftungsrates der Anlagestiftung.
A.b Mit Klage vom 13. September 2001 forderte B. von der Sammelstiftung X. in Liquidation (nachfolgend: Sammelstiftung in Liquidation) die Überweisung seines Vorsorgeguthabens in der Höhe von Fr. 752'393.85 nebst Zins zu 5 % seit 15. August 2000 an die aktuelle Vorsorgeeinrichtung der M. AG, die Winterthur-Columna, Stiftung für berufliche Vorsorge, in Winterthur. (...) Die Sammelstiftung in Liquidation liess sich in der Folge am 13. Februar 2002 mit dem Antrag auf Abweisung der Klage vernehmen; widerklageweise forderte sie von B. die Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 10 Mio., zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Februar 1996, unter Vorbehalt der Nachklage. (...)
A.c Nachdem die Ehe des mit A. verheirateten Versicherten mit Urteil des Gerichtspräsidenten II L. vom 27. Februar 2002 rechtskräftig geschieden und der ehemaligen Ehegattin die Hälfte der Personalvorsorge-Guthaben des B. zugesprochen worden war, lud der Instruktionsrichter A. am 23. April 2002 zum berufsvorsorgerechtlichen Klageverfahren bei. (...)
B. Mit Entscheid vom 17. März 2004 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Klage insoweit gut, als es die Sammelstiftung in Liquidation anwies, die vom Sicherheitsfonds erbrachten Leistungen in der Höhe von Fr. 542'022.80 (Stand 31. Januar 1996) zuzüglich Zins (1. Februar 1996 bis 31. Dezember 1999: 5 %; 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2002: 4,25 %; ab 1. Januar 2003: 3,5 %) an die aktuelle Vorsorgeeinrichtung des Klägers, die Winterthur-Columna, Stiftung für berufliche Vorsorge, in Winterthur,
BGE 132 V 127 S. 131
zu übertragen (Dispositiv-Ziffer 1). Ferner stellte es fest, dass der Kläger bei der Beklagten per 31. Januar 1996 über ein weiteres Guthaben in der Höhe von Fr. 87'457.50 verfüge, welches nach den Bestimmungen der beruflichen Vorsorge geäufnet worden sei. Es sei verrechenbar mit allfälligen Schadenersatzansprüchen nach Art. 52
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C.
C.a Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B. das Rechtsbegehren stellen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die Sammelstiftung in Liquidation unter Entschädigungsfolgen anzuweisen, das Vorsorgeguthaben von insgesamt Fr. 716'845.60 (Stand 31. Januar 1996) zuzüglich Zins (1. Februar 1996 bis 31. Dezember 1999: 5 %; 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2002: 4,25 %; ab 1. Januar 2003: 3,5 %) zuhanden der Beschwerdeführer an die aktuelle Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers, die Winterthur- Columna, Stiftung für berufliche Vorsorge, in Winterthur, zu übertragen; eventuell sei die Streitsache im Sinne der höchstrichterlichen Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. (...) Während die Sammelstiftung in Liquidation auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen lässt, soweit darauf einzutreten sei, enthält sich A. (...) einer Stellungnahme. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung.
C.b Die Sammelstiftung in Liquidation lässt ihrerseits unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und beantragen, in Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1 und 5 des kantonalen Entscheides sei die Klage des B. abzuweisen; eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese über die Verantwortlichkeit des Beschwerdegegners entscheide. Ferner sei festzustellen, dass die Sammelstiftung in Liquidation auch im Umfange, in
BGE 132 V 127 S. 132
welchem der Sicherheitsfonds BVG die gesetzlichen Leistungen bevorschusst habe, geschädigt und somit zur Erhebung der Widerklage legitimiert sei. (...) Während B. und A. auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen lassen, verzichtet das BSV auf eine Vernehmlassung.
C.c A. lässt ebenfalls Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen, wobei sie sich im Hauptpunkt dem Antrag ihres geschiedenen Ehegatten anschliesst. Ferner ersucht sie um Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 4 des vorinstanzlichen Entscheides (...) Die Sammelstiftung in Liquidation lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, soweit darauf einzutreten sei. B. und das BSV verzichten auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
4.
4.1 Die Vorinstanz hat erwogen, die Sammelstiftung X. in Liquidation (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) sei im Umfang, in welchem der Sicherheitsfonds die gesetzlichen Leistungen gemäss BVG erbracht habe (Fr. 542'022.80), nicht (mehr) geschädigt und daher nicht zur Widerklage legitimiert (Erw. 2 des kantonalen Entscheides). Eine Verrechnung des betreffenden Betrages mit allfälligen Verantwortlichkeitsansprüchen komme somit bereits aus diesem Grunde nicht in Frage, weshalb die Klage in diesem Umfang - nebst Zinsen - gutzuheissen sei (Dispositiv-Ziffer 1). Die Beschwerdeführerin 2 wendet dagegen ein, auch im Umfang, in welchem der Sicherheitsfonds die gesetzlichen Leistungen bevorschusst habe, geschädigt und folglich zur Widerklage legitimiert zu sein. Der Sicherheitsfonds habe im Zeitpunkt seiner Liquiditätsvorschüsse noch keine annähernd präzise Kenntnis von den konkreten haftungsbegründenden Tätigkeiten der verantwortlichen Personen gehabt. Die vom Fonds erbrachten Zahlungen stellten keine eigentliche Sicherstellung im Sinne von Art. 56
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 124 - 1 Eine Verrechnung tritt nur insofern ein, als der Schuldner dem Gläubiger zu erkennen gibt, dass er von seinem Rechte der Verrechnung Gebrauch machen wolle. |
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1 | Eine Verrechnung tritt nur insofern ein, als der Schuldner dem Gläubiger zu erkennen gibt, dass er von seinem Rechte der Verrechnung Gebrauch machen wolle. |
2 | Ist dies geschehen, so wird angenommen, Forderung und Gegenforderung seien, soweit sie sich ausgleichen, schon im Zeitpunkte getilgt worden, in dem sie zur Verrechnung geeignet einander gegenüberstanden. |
3 | Vorbehalten bleiben die besonderen Übungen des kaufmännischen Kontokorrentverkehres. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 124 - 1 Eine Verrechnung tritt nur insofern ein, als der Schuldner dem Gläubiger zu erkennen gibt, dass er von seinem Rechte der Verrechnung Gebrauch machen wolle. |
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1 | Eine Verrechnung tritt nur insofern ein, als der Schuldner dem Gläubiger zu erkennen gibt, dass er von seinem Rechte der Verrechnung Gebrauch machen wolle. |
2 | Ist dies geschehen, so wird angenommen, Forderung und Gegenforderung seien, soweit sie sich ausgleichen, schon im Zeitpunkte getilgt worden, in dem sie zur Verrechnung geeignet einander gegenüberstanden. |
3 | Vorbehalten bleiben die besonderen Übungen des kaufmännischen Kontokorrentverkehres. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 124 - 1 Eine Verrechnung tritt nur insofern ein, als der Schuldner dem Gläubiger zu erkennen gibt, dass er von seinem Rechte der Verrechnung Gebrauch machen wolle. |
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1 | Eine Verrechnung tritt nur insofern ein, als der Schuldner dem Gläubiger zu erkennen gibt, dass er von seinem Rechte der Verrechnung Gebrauch machen wolle. |
2 | Ist dies geschehen, so wird angenommen, Forderung und Gegenforderung seien, soweit sie sich ausgleichen, schon im Zeitpunkte getilgt worden, in dem sie zur Verrechnung geeignet einander gegenüberstanden. |
3 | Vorbehalten bleiben die besonderen Übungen des kaufmännischen Kontokorrentverkehres. |
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Aktiven der Vorsorgestiftung nach Abschluss der Liquidation nicht gedeckt seien.
4.2 Aus den Akten ist ersichtlich, dass es sich bei den vom Sicherheitsfonds im Zeitraum von Juni 1997 bis Mitte Oktober 1998 erbrachten Leistungen nicht um eigentliche Sicherstellungen im Sinne der Art. 56 Abs. 1 lit. b
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 124 - 1 Eine Verrechnung tritt nur insofern ein, als der Schuldner dem Gläubiger zu erkennen gibt, dass er von seinem Rechte der Verrechnung Gebrauch machen wolle. |
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1 | Eine Verrechnung tritt nur insofern ein, als der Schuldner dem Gläubiger zu erkennen gibt, dass er von seinem Rechte der Verrechnung Gebrauch machen wolle. |
2 | Ist dies geschehen, so wird angenommen, Forderung und Gegenforderung seien, soweit sie sich ausgleichen, schon im Zeitpunkte getilgt worden, in dem sie zur Verrechnung geeignet einander gegenüberstanden. |
3 | Vorbehalten bleiben die besonderen Übungen des kaufmännischen Kontokorrentverkehres. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 124 - 1 Eine Verrechnung tritt nur insofern ein, als der Schuldner dem Gläubiger zu erkennen gibt, dass er von seinem Rechte der Verrechnung Gebrauch machen wolle. |
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1 | Eine Verrechnung tritt nur insofern ein, als der Schuldner dem Gläubiger zu erkennen gibt, dass er von seinem Rechte der Verrechnung Gebrauch machen wolle. |
2 | Ist dies geschehen, so wird angenommen, Forderung und Gegenforderung seien, soweit sie sich ausgleichen, schon im Zeitpunkte getilgt worden, in dem sie zur Verrechnung geeignet einander gegenüberstanden. |
3 | Vorbehalten bleiben die besonderen Übungen des kaufmännischen Kontokorrentverkehres. |
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4.2.1 Der Zweck von so genannten Vorschüssen des Sicherheitsfonds BVG besteht darin, die rasche Auszahlung von Vorsorgeleistungen, noch vor der Durchführung und dem Abschluss allfälliger Verantwortlichkeitsprozesse, sicherzustellen. Die zahlungsunfähige Vorsorgeeinrichtung soll damit in die Lage versetzt werden, die fälligen Freizügigkeitsleistungen beförderlich zu erbringen (vgl. auch KRISTIN M. LÜÖND, Der Sicherheitsfonds BVG, Diss. Zürich 2004, S. 82).
4.2.2 Vor dem Hintergrund des lediglich provisorischen Charakters der noch vor Abschluss des Liquidations- oder Konkursverfahrens durch den Sicherheitsfonds ausgerichteten Beträge - worauf in den zuvor genannten Verfügungen des Sicherheitsfonds denn auch ausdrücklich hingewiesen wurde - kann nicht gesagt werden, mit der Bezahlung der Vorschüsse verzichte die Vorsorgeeinrichtung zum Vornherein auf Ansprüche gegenüber Verantwortlichen gemäss Art. 52
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BGE 132 V 127 S. 134
lediglich Vorschussleistungen und keine definitiven Sicherstellungen erbracht hat, primär an der Vorsorgeeinrichtung selber, alle Möglichkeiten zur Minimierung ihrer Unterdeckung wahrzunehmen. In diesem Sinne wurde der zuständige Liquidator gestützt auf die Verfügung des Sicherheitsfonds vom 27. Juni 1997 denn auch verpflichtet, die Ansprüche der Destinatäre gegenüber der Personalvorsorgestiftung voll zu wahren und im Umfang der erbrachten Vorschussleistung die Verwertung der Aktiven sowie allfällige Inkassomöglichkeiten voll auszuschöpfen. Solange der Sicherheitsfonds einzig Vorschüsse ausbezahlt hat, dürfte es für ihn im Übrigen - mangels detaillierter Kenntnis der Sachlage - schwierig sein, sämtliche Verantwortlichkeitsansprüche im Umfang der von ihm erbrachten Leistungen geltend zu machen. Anzufügen bleibt, dass dem Sicherheitsfonds bei Erbringung von eigentlichen Sicherstellungen nach der bis Ende 2004 massgeblichen Rechtslage (vgl. Art. 56a Abs. 1
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BGE 132 V 127 S. 135
Sicherheitsfonds, in: SZS 2005 S. 82 f.; HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, Rz 1580).
4.2.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin 2 die Verrechnungsmöglichkeit mit allfälligen Verantwortlichkeitsansprüchen gemäss Art. 52
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6. Streitig und zu prüfen ist des Weitern die grundsätzliche Verrechenbarkeit der Austrittsleistungen des Beschwerdeführers 1 mit den von der Sammelstiftung X. in Liquidation widerklageweise geltend gemachten Verantwortlichkeitsansprüchen.
6.1
6.1.1 Die Verrechenbarkeit sich gegenüberstehender Forderungen stellt nach Lehre und Rechtsprechung einen allgemeinen Rechtsgrundsatz dar, der für das Zivilrecht in Art. 120 ff
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 120 - 1 Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen. |
|
1 | Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen. |
2 | Der Schuldner kann die Verrechnung geltend machen, auch wenn seine Gegenforderung bestritten wird. |
3 | Eine verjährte Forderung kann zur Verrechnung gebracht werden, wenn sie zurzeit, wo sie mit der andern Forderung verrechnet werden konnte, noch nicht verjährt war. |
BGE 132 V 127 S. 136
- in restriktivem Sinn - geregelt (Art. 39 Abs. 2
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 120 - 1 Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen. |
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1 | Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen. |
2 | Der Schuldner kann die Verrechnung geltend machen, auch wenn seine Gegenforderung bestritten wird. |
3 | Eine verjährte Forderung kann zur Verrechnung gebracht werden, wenn sie zurzeit, wo sie mit der andern Forderung verrechnet werden konnte, noch nicht verjährt war. |
6.1.2 Das BVG äussert sich, wie erwähnt, einzig in Art. 39 Abs. 2
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 120 - 1 Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen. |
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1 | Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen. |
2 | Der Schuldner kann die Verrechnung geltend machen, auch wenn seine Gegenforderung bestritten wird. |
3 | Eine verjährte Forderung kann zur Verrechnung gebracht werden, wenn sie zurzeit, wo sie mit der andern Forderung verrechnet werden konnte, noch nicht verjährt war. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 331c - Vorsorgeeinrichtungen dürfen für die Risiken Tod und Invalidität einen Vorbehalt aus gesundheitlichen Gründen machen. Dieser darf höchstens fünf Jahre betragen. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 331c - Vorsorgeeinrichtungen dürfen für die Risiken Tod und Invalidität einen Vorbehalt aus gesundheitlichen Gründen machen. Dieser darf höchstens fünf Jahre betragen. |
6.2 Vorliegend ist die Verrechenbarkeit einer Schadenersatzforderung der Vorsorgeeinrichtung (ursprüngliche, nicht abgetretene Forderung) mit einem Anspruch des Destinatärs auf Übertragung der Vorsorgemittel (Austrittsleistung) an die neue Vorsorgeeinrichtung gemäss Art. 3
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 331c - Vorsorgeeinrichtungen dürfen für die Risiken Tod und Invalidität einen Vorbehalt aus gesundheitlichen Gründen machen. Dieser darf höchstens fünf Jahre betragen. |
6.2.1 Zur gleichen sachverhaltsmässigen Konstellation hat das Bundesgericht - zwar noch unter altem Recht, aber bereits mit Blick auf das zwischenzeitlich per 1. Januar 1985 in Kraft getretene BVG - im bereits erwähnten BGE 111 II 164 (namentlich 168 ff. Erw. 2a, b und c) folgendes erkannt: "a) Anders als beim Lohn (Art. 323b Abs. 2
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 323b - 1 Der Geldlohn ist dem Arbeitnehmer in gesetzlicher Währung innert der Arbeitszeit auszurichten, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist; dem Arbeitnehmer ist eine schriftliche Abrechnung zu übergeben. |
|
1 | Der Geldlohn ist dem Arbeitnehmer in gesetzlicher Währung innert der Arbeitszeit auszurichten, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist; dem Arbeitnehmer ist eine schriftliche Abrechnung zu übergeben. |
2 | Der Arbeitgeber darf Gegenforderungen mit der Lohnforderung nur soweit verrechnen, als diese pfändbar ist, jedoch dürfen Ersatzforderungen für absichtlich zugefügten Schaden unbeschränkt verrechnet werden. |
3 | Abreden über die Verwendung des Lohnes im Interesse des Arbeitgebers sind nichtig. |
BGE 132 V 127 S. 137
(Art. 331c Abs. 2
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 331c - Vorsorgeeinrichtungen dürfen für die Risiken Tod und Invalidität einen Vorbehalt aus gesundheitlichen Gründen machen. Dieser darf höchstens fünf Jahre betragen. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 331c - Vorsorgeeinrichtungen dürfen für die Risiken Tod und Invalidität einen Vorbehalt aus gesundheitlichen Gründen machen. Dieser darf höchstens fünf Jahre betragen. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 331c - Vorsorgeeinrichtungen dürfen für die Risiken Tod und Invalidität einen Vorbehalt aus gesundheitlichen Gründen machen. Dieser darf höchstens fünf Jahre betragen. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 331c - Vorsorgeeinrichtungen dürfen für die Risiken Tod und Invalidität einen Vorbehalt aus gesundheitlichen Gründen machen. Dieser darf höchstens fünf Jahre betragen. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 331c - Vorsorgeeinrichtungen dürfen für die Risiken Tod und Invalidität einen Vorbehalt aus gesundheitlichen Gründen machen. Dieser darf höchstens fünf Jahre betragen. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 331c - Vorsorgeeinrichtungen dürfen für die Risiken Tod und Invalidität einen Vorbehalt aus gesundheitlichen Gründen machen. Dieser darf höchstens fünf Jahre betragen. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 331c - Vorsorgeeinrichtungen dürfen für die Risiken Tod und Invalidität einen Vorbehalt aus gesundheitlichen Gründen machen. Dieser darf höchstens fünf Jahre betragen. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 331c - Vorsorgeeinrichtungen dürfen für die Risiken Tod und Invalidität einen Vorbehalt aus gesundheitlichen Gründen machen. Dieser darf höchstens fünf Jahre betragen. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 331c - Vorsorgeeinrichtungen dürfen für die Risiken Tod und Invalidität einen Vorbehalt aus gesundheitlichen Gründen machen. Dieser darf höchstens fünf Jahre betragen. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 331c - Vorsorgeeinrichtungen dürfen für die Risiken Tod und Invalidität einen Vorbehalt aus gesundheitlichen Gründen machen. Dieser darf höchstens fünf Jahre betragen. |
BGE 132 V 127 S. 138
ursprüngliche Forderungen der Stiftung, mindestens nicht für solche aus unerlaubter Handlung des Destinatärs. Auch bei einer ursprünglichen Forderung der Stiftung führt die Verrechnung im Ergebnis zu einer zweckwidrigen Verwendung des Stiftungsvermögens (dazu Riemer, a.a.O. S. 323). Daran ändert nichts, dass die Mittel zur Abdeckung von Schadenersatzforderungen aus unerlaubter Handlung verwendet werden sollen. Ob allenfalls in Analogie zu Art. 323b Abs. 2
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 323b - 1 Der Geldlohn ist dem Arbeitnehmer in gesetzlicher Währung innert der Arbeitszeit auszurichten, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist; dem Arbeitnehmer ist eine schriftliche Abrechnung zu übergeben. |
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1 | Der Geldlohn ist dem Arbeitnehmer in gesetzlicher Währung innert der Arbeitszeit auszurichten, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist; dem Arbeitnehmer ist eine schriftliche Abrechnung zu übergeben. |
2 | Der Arbeitgeber darf Gegenforderungen mit der Lohnforderung nur soweit verrechnen, als diese pfändbar ist, jedoch dürfen Ersatzforderungen für absichtlich zugefügten Schaden unbeschränkt verrechnet werden. |
3 | Abreden über die Verwendung des Lohnes im Interesse des Arbeitgebers sind nichtig. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 120 - 1 Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen. |
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1 | Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen. |
2 | Der Schuldner kann die Verrechnung geltend machen, auch wenn seine Gegenforderung bestritten wird. |
3 | Eine verjährte Forderung kann zur Verrechnung gebracht werden, wenn sie zurzeit, wo sie mit der andern Forderung verrechnet werden konnte, noch nicht verjährt war. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 120 - 1 Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen. |
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1 | Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen. |
2 | Der Schuldner kann die Verrechnung geltend machen, auch wenn seine Gegenforderung bestritten wird. |
3 | Eine verjährte Forderung kann zur Verrechnung gebracht werden, wenn sie zurzeit, wo sie mit der andern Forderung verrechnet werden konnte, noch nicht verjährt war. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 323b - 1 Der Geldlohn ist dem Arbeitnehmer in gesetzlicher Währung innert der Arbeitszeit auszurichten, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist; dem Arbeitnehmer ist eine schriftliche Abrechnung zu übergeben. |
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1 | Der Geldlohn ist dem Arbeitnehmer in gesetzlicher Währung innert der Arbeitszeit auszurichten, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist; dem Arbeitnehmer ist eine schriftliche Abrechnung zu übergeben. |
2 | Der Arbeitgeber darf Gegenforderungen mit der Lohnforderung nur soweit verrechnen, als diese pfändbar ist, jedoch dürfen Ersatzforderungen für absichtlich zugefügten Schaden unbeschränkt verrechnet werden. |
3 | Abreden über die Verwendung des Lohnes im Interesse des Arbeitgebers sind nichtig. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 323b - 1 Der Geldlohn ist dem Arbeitnehmer in gesetzlicher Währung innert der Arbeitszeit auszurichten, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist; dem Arbeitnehmer ist eine schriftliche Abrechnung zu übergeben. |
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1 | Der Geldlohn ist dem Arbeitnehmer in gesetzlicher Währung innert der Arbeitszeit auszurichten, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist; dem Arbeitnehmer ist eine schriftliche Abrechnung zu übergeben. |
2 | Der Arbeitgeber darf Gegenforderungen mit der Lohnforderung nur soweit verrechnen, als diese pfändbar ist, jedoch dürfen Ersatzforderungen für absichtlich zugefügten Schaden unbeschränkt verrechnet werden. |
3 | Abreden über die Verwendung des Lohnes im Interesse des Arbeitgebers sind nichtig. |
6.2.2 Daraus erhellt, dass für den hier interessierenden Fall eine Verrechnung bereits aus Gründen des Vorsorgeschutzes (keine Zweckentfremdung der Vorsorgemittel) als nicht zulässig erachtet wurde.
6.3 Fraglich ist, ob das auf den 1. Januar 1995 in Kraft getretene FZG an dieser Rechtslage etwas geändert hat.
6.3.1 Das FZG regelt in seinem zweiten Abschnitt (Art. 2
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 323b - 1 Der Geldlohn ist dem Arbeitnehmer in gesetzlicher Währung innert der Arbeitszeit auszurichten, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist; dem Arbeitnehmer ist eine schriftliche Abrechnung zu übergeben. |
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1 | Der Geldlohn ist dem Arbeitnehmer in gesetzlicher Währung innert der Arbeitszeit auszurichten, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist; dem Arbeitnehmer ist eine schriftliche Abrechnung zu übergeben. |
2 | Der Arbeitgeber darf Gegenforderungen mit der Lohnforderung nur soweit verrechnen, als diese pfändbar ist, jedoch dürfen Ersatzforderungen für absichtlich zugefügten Schaden unbeschränkt verrechnet werden. |
3 | Abreden über die Verwendung des Lohnes im Interesse des Arbeitgebers sind nichtig. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 323b - 1 Der Geldlohn ist dem Arbeitnehmer in gesetzlicher Währung innert der Arbeitszeit auszurichten, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist; dem Arbeitnehmer ist eine schriftliche Abrechnung zu übergeben. |
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1 | Der Geldlohn ist dem Arbeitnehmer in gesetzlicher Währung innert der Arbeitszeit auszurichten, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist; dem Arbeitnehmer ist eine schriftliche Abrechnung zu übergeben. |
2 | Der Arbeitgeber darf Gegenforderungen mit der Lohnforderung nur soweit verrechnen, als diese pfändbar ist, jedoch dürfen Ersatzforderungen für absichtlich zugefügten Schaden unbeschränkt verrechnet werden. |
3 | Abreden über die Verwendung des Lohnes im Interesse des Arbeitgebers sind nichtig. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 323b - 1 Der Geldlohn ist dem Arbeitnehmer in gesetzlicher Währung innert der Arbeitszeit auszurichten, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist; dem Arbeitnehmer ist eine schriftliche Abrechnung zu übergeben. |
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1 | Der Geldlohn ist dem Arbeitnehmer in gesetzlicher Währung innert der Arbeitszeit auszurichten, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist; dem Arbeitnehmer ist eine schriftliche Abrechnung zu übergeben. |
2 | Der Arbeitgeber darf Gegenforderungen mit der Lohnforderung nur soweit verrechnen, als diese pfändbar ist, jedoch dürfen Ersatzforderungen für absichtlich zugefügten Schaden unbeschränkt verrechnet werden. |
3 | Abreden über die Verwendung des Lohnes im Interesse des Arbeitgebers sind nichtig. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 323b - 1 Der Geldlohn ist dem Arbeitnehmer in gesetzlicher Währung innert der Arbeitszeit auszurichten, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist; dem Arbeitnehmer ist eine schriftliche Abrechnung zu übergeben. |
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1 | Der Geldlohn ist dem Arbeitnehmer in gesetzlicher Währung innert der Arbeitszeit auszurichten, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist; dem Arbeitnehmer ist eine schriftliche Abrechnung zu übergeben. |
2 | Der Arbeitgeber darf Gegenforderungen mit der Lohnforderung nur soweit verrechnen, als diese pfändbar ist, jedoch dürfen Ersatzforderungen für absichtlich zugefügten Schaden unbeschränkt verrechnet werden. |
3 | Abreden über die Verwendung des Lohnes im Interesse des Arbeitgebers sind nichtig. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 323b - 1 Der Geldlohn ist dem Arbeitnehmer in gesetzlicher Währung innert der Arbeitszeit auszurichten, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist; dem Arbeitnehmer ist eine schriftliche Abrechnung zu übergeben. |
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1 | Der Geldlohn ist dem Arbeitnehmer in gesetzlicher Währung innert der Arbeitszeit auszurichten, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist; dem Arbeitnehmer ist eine schriftliche Abrechnung zu übergeben. |
2 | Der Arbeitgeber darf Gegenforderungen mit der Lohnforderung nur soweit verrechnen, als diese pfändbar ist, jedoch dürfen Ersatzforderungen für absichtlich zugefügten Schaden unbeschränkt verrechnet werden. |
3 | Abreden über die Verwendung des Lohnes im Interesse des Arbeitgebers sind nichtig. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 323b - 1 Der Geldlohn ist dem Arbeitnehmer in gesetzlicher Währung innert der Arbeitszeit auszurichten, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist; dem Arbeitnehmer ist eine schriftliche Abrechnung zu übergeben. |
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1 | Der Geldlohn ist dem Arbeitnehmer in gesetzlicher Währung innert der Arbeitszeit auszurichten, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist; dem Arbeitnehmer ist eine schriftliche Abrechnung zu übergeben. |
2 | Der Arbeitgeber darf Gegenforderungen mit der Lohnforderung nur soweit verrechnen, als diese pfändbar ist, jedoch dürfen Ersatzforderungen für absichtlich zugefügten Schaden unbeschränkt verrechnet werden. |
3 | Abreden über die Verwendung des Lohnes im Interesse des Arbeitgebers sind nichtig. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 323b - 1 Der Geldlohn ist dem Arbeitnehmer in gesetzlicher Währung innert der Arbeitszeit auszurichten, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist; dem Arbeitnehmer ist eine schriftliche Abrechnung zu übergeben. |
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1 | Der Geldlohn ist dem Arbeitnehmer in gesetzlicher Währung innert der Arbeitszeit auszurichten, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist; dem Arbeitnehmer ist eine schriftliche Abrechnung zu übergeben. |
2 | Der Arbeitgeber darf Gegenforderungen mit der Lohnforderung nur soweit verrechnen, als diese pfändbar ist, jedoch dürfen Ersatzforderungen für absichtlich zugefügten Schaden unbeschränkt verrechnet werden. |
3 | Abreden über die Verwendung des Lohnes im Interesse des Arbeitgebers sind nichtig. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 323b - 1 Der Geldlohn ist dem Arbeitnehmer in gesetzlicher Währung innert der Arbeitszeit auszurichten, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist; dem Arbeitnehmer ist eine schriftliche Abrechnung zu übergeben. |
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1 | Der Geldlohn ist dem Arbeitnehmer in gesetzlicher Währung innert der Arbeitszeit auszurichten, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist; dem Arbeitnehmer ist eine schriftliche Abrechnung zu übergeben. |
2 | Der Arbeitgeber darf Gegenforderungen mit der Lohnforderung nur soweit verrechnen, als diese pfändbar ist, jedoch dürfen Ersatzforderungen für absichtlich zugefügten Schaden unbeschränkt verrechnet werden. |
3 | Abreden über die Verwendung des Lohnes im Interesse des Arbeitgebers sind nichtig. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 323b - 1 Der Geldlohn ist dem Arbeitnehmer in gesetzlicher Währung innert der Arbeitszeit auszurichten, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist; dem Arbeitnehmer ist eine schriftliche Abrechnung zu übergeben. |
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1 | Der Geldlohn ist dem Arbeitnehmer in gesetzlicher Währung innert der Arbeitszeit auszurichten, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist; dem Arbeitnehmer ist eine schriftliche Abrechnung zu übergeben. |
2 | Der Arbeitgeber darf Gegenforderungen mit der Lohnforderung nur soweit verrechnen, als diese pfändbar ist, jedoch dürfen Ersatzforderungen für absichtlich zugefügten Schaden unbeschränkt verrechnet werden. |
3 | Abreden über die Verwendung des Lohnes im Interesse des Arbeitgebers sind nichtig. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 323b - 1 Der Geldlohn ist dem Arbeitnehmer in gesetzlicher Währung innert der Arbeitszeit auszurichten, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist; dem Arbeitnehmer ist eine schriftliche Abrechnung zu übergeben. |
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1 | Der Geldlohn ist dem Arbeitnehmer in gesetzlicher Währung innert der Arbeitszeit auszurichten, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist; dem Arbeitnehmer ist eine schriftliche Abrechnung zu übergeben. |
2 | Der Arbeitgeber darf Gegenforderungen mit der Lohnforderung nur soweit verrechnen, als diese pfändbar ist, jedoch dürfen Ersatzforderungen für absichtlich zugefügten Schaden unbeschränkt verrechnet werden. |
3 | Abreden über die Verwendung des Lohnes im Interesse des Arbeitgebers sind nichtig. |
BGE 132 V 127 S. 139
dem Teil der Eintrittsleistung und den Erhöhungsbeiträgen ermöglicht, welche der Vorsorgenehmer noch schuldet. Wie am Ende dieser Ziffer erläutert wird, besteht hingegen keine Verrechnungsmöglichkeit für den vom Arbeitgeber zu finanzierenden Teil (da dies zu Rechtsungleichheiten führen würde, welche aus der Zahlungsweise des Arbeitgebers resultieren).
6.3.2 Nach dem Dargelegten geht die Botschaft offenbar davon aus, dass die blosse Nichterwähnung einer Verrechnungsmöglichkeit (in Bezug auf den Arbeitgeberanteil [im Gegensatz zum Anteil des Vorsorgenehmers]) ausreiche, um die Verrechnung auszuschliessen. Es bedürfe mit anderen Worten im Freizügigkeitsrecht einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage, um die Verrechenbarkeit zweier Leistungen für zulässig zu erklären. Daraus liesse sich allenfalls ableiten, das FZG enthalte, soweit über Art. 6 hinausgehend, ein qualifiziertes Schweigen (vgl. dazu Urteile F. vom 19. Oktober 2005, H 176/03, Erw. 3.2.2, sowie M. vom 3. März 2005, P 78/02, Erw. 6.2 je mit Hinweis) in dem Sinne, dass eine anderweitige Verrechnung - und damit auch die vorliegend zu beurteilende Sachlage - ausgeschlossen werden sollte. Wie es sich damit verhält, braucht indessen nicht abschliessend beantwortet zu werden. Es ergeben sich jedenfalls weder aus den Materialien noch aus der Zwecksetzung des FZG Anhaltspunkte, wonach mit dem neuen Gesetz eine Erweiterung der Verrechnungsmöglichkeiten der Vorsorgeeinrichtungen - und damit eine Abkehr von der primär sozialpolitisch begründeten, in BGE 111 II 164 verankerten höchstrichterlichen Rechtsprechung - beabsichtigt worden wäre. Auch der seit In-Kraft-Treten des FZG erschienenen Literatur sind im Übrigen keine derartigen Hinweise zu entnehmen. So hält namentlich BRÜHWILER in seinem Kommentar zum Einzelarbeitsvertrag (Bern 1996, S. 260, N 2 zu Art. 331b
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 331b - Die Forderung auf künftige Vorsorgeleistungen kann vor der Fälligkeit gültig weder abgetreten noch verpfändet werden. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 323b - 1 Der Geldlohn ist dem Arbeitnehmer in gesetzlicher Währung innert der Arbeitszeit auszurichten, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist; dem Arbeitnehmer ist eine schriftliche Abrechnung zu übergeben. |
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1 | Der Geldlohn ist dem Arbeitnehmer in gesetzlicher Währung innert der Arbeitszeit auszurichten, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist; dem Arbeitnehmer ist eine schriftliche Abrechnung zu übergeben. |
2 | Der Arbeitgeber darf Gegenforderungen mit der Lohnforderung nur soweit verrechnen, als diese pfändbar ist, jedoch dürfen Ersatzforderungen für absichtlich zugefügten Schaden unbeschränkt verrechnet werden. |
3 | Abreden über die Verwendung des Lohnes im Interesse des Arbeitgebers sind nichtig. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 331d - 1 Der Arbeitnehmer kann bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen seinen Anspruch auf Vorsorgeleistungen oder einen Betrag bis zur Höhe seiner Freizügigkeitsleistung für Wohneigentum zum eigenen Bedarf verpfänden. |
|
1 | Der Arbeitnehmer kann bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen seinen Anspruch auf Vorsorgeleistungen oder einen Betrag bis zur Höhe seiner Freizügigkeitsleistung für Wohneigentum zum eigenen Bedarf verpfänden. |
2 | Die Verpfändung ist auch zulässig für den Erwerb von Anteilscheinen einer Wohnbaugenossenschaft oder ähnlicher Beteiligungen, wenn der Arbeitnehmer eine dadurch mitfinanzierte Wohnung selbst benutzt. |
3 | Die Verpfändung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Anzeige an die Vorsorgeeinrichtung. |
4 | Arbeitnehmer, die das 50. Altersjahr überschritten haben, dürfen höchstens die Freizügigkeitsleistung, auf die sie im 50. Altersjahr Anspruch gehabt hätten, oder die Hälfte der Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt der Verpfändung als Pfand einsetzen. |
5 | Ist der Arbeitnehmer verheiratet, so ist die Verpfändung nur zulässig, wenn sein Ehegatte schriftlich zustimmt. Kann der Arbeitnehmer die Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm verweigert, so kann er das Zivilgericht anrufen.157 Die gleiche Regelung gilt bei eingetragenen Partnerschaften.158 |
6 | Wird das Pfand vor dem Vorsorgefall oder vor der Barauszahlung verwertet, so finden die Artikel 30d, 30e, 30g und 83a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982159 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Anwendung.160 |
7 | Der Bundesrat bestimmt: |
a | die zulässigen Verpfändungszwecke und den Begriff «Wohneigentum zum eigenen Bedarf»; |
b | welche Voraussetzungen bei der Verpfändung von Anteilscheinen einer Wohnbaugenossenschaft oder ähnlicher Beteiligungen zu erfüllen sind. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 331d - 1 Der Arbeitnehmer kann bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen seinen Anspruch auf Vorsorgeleistungen oder einen Betrag bis zur Höhe seiner Freizügigkeitsleistung für Wohneigentum zum eigenen Bedarf verpfänden. |
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1 | Der Arbeitnehmer kann bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen seinen Anspruch auf Vorsorgeleistungen oder einen Betrag bis zur Höhe seiner Freizügigkeitsleistung für Wohneigentum zum eigenen Bedarf verpfänden. |
2 | Die Verpfändung ist auch zulässig für den Erwerb von Anteilscheinen einer Wohnbaugenossenschaft oder ähnlicher Beteiligungen, wenn der Arbeitnehmer eine dadurch mitfinanzierte Wohnung selbst benutzt. |
3 | Die Verpfändung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Anzeige an die Vorsorgeeinrichtung. |
4 | Arbeitnehmer, die das 50. Altersjahr überschritten haben, dürfen höchstens die Freizügigkeitsleistung, auf die sie im 50. Altersjahr Anspruch gehabt hätten, oder die Hälfte der Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt der Verpfändung als Pfand einsetzen. |
5 | Ist der Arbeitnehmer verheiratet, so ist die Verpfändung nur zulässig, wenn sein Ehegatte schriftlich zustimmt. Kann der Arbeitnehmer die Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm verweigert, so kann er das Zivilgericht anrufen.157 Die gleiche Regelung gilt bei eingetragenen Partnerschaften.158 |
6 | Wird das Pfand vor dem Vorsorgefall oder vor der Barauszahlung verwertet, so finden die Artikel 30d, 30e, 30g und 83a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982159 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Anwendung.160 |
7 | Der Bundesrat bestimmt: |
a | die zulässigen Verpfändungszwecke und den Begriff «Wohneigentum zum eigenen Bedarf»; |
b | welche Voraussetzungen bei der Verpfändung von Anteilscheinen einer Wohnbaugenossenschaft oder ähnlicher Beteiligungen zu erfüllen sind. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 331d - 1 Der Arbeitnehmer kann bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen seinen Anspruch auf Vorsorgeleistungen oder einen Betrag bis zur Höhe seiner Freizügigkeitsleistung für Wohneigentum zum eigenen Bedarf verpfänden. |
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1 | Der Arbeitnehmer kann bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen seinen Anspruch auf Vorsorgeleistungen oder einen Betrag bis zur Höhe seiner Freizügigkeitsleistung für Wohneigentum zum eigenen Bedarf verpfänden. |
2 | Die Verpfändung ist auch zulässig für den Erwerb von Anteilscheinen einer Wohnbaugenossenschaft oder ähnlicher Beteiligungen, wenn der Arbeitnehmer eine dadurch mitfinanzierte Wohnung selbst benutzt. |
3 | Die Verpfändung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Anzeige an die Vorsorgeeinrichtung. |
4 | Arbeitnehmer, die das 50. Altersjahr überschritten haben, dürfen höchstens die Freizügigkeitsleistung, auf die sie im 50. Altersjahr Anspruch gehabt hätten, oder die Hälfte der Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt der Verpfändung als Pfand einsetzen. |
5 | Ist der Arbeitnehmer verheiratet, so ist die Verpfändung nur zulässig, wenn sein Ehegatte schriftlich zustimmt. Kann der Arbeitnehmer die Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm verweigert, so kann er das Zivilgericht anrufen.157 Die gleiche Regelung gilt bei eingetragenen Partnerschaften.158 |
6 | Wird das Pfand vor dem Vorsorgefall oder vor der Barauszahlung verwertet, so finden die Artikel 30d, 30e, 30g und 83a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982159 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Anwendung.160 |
7 | Der Bundesrat bestimmt: |
a | die zulässigen Verpfändungszwecke und den Begriff «Wohneigentum zum eigenen Bedarf»; |
b | welche Voraussetzungen bei der Verpfändung von Anteilscheinen einer Wohnbaugenossenschaft oder ähnlicher Beteiligungen zu erfüllen sind. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 331d - 1 Der Arbeitnehmer kann bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen seinen Anspruch auf Vorsorgeleistungen oder einen Betrag bis zur Höhe seiner Freizügigkeitsleistung für Wohneigentum zum eigenen Bedarf verpfänden. |
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1 | Der Arbeitnehmer kann bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen seinen Anspruch auf Vorsorgeleistungen oder einen Betrag bis zur Höhe seiner Freizügigkeitsleistung für Wohneigentum zum eigenen Bedarf verpfänden. |
2 | Die Verpfändung ist auch zulässig für den Erwerb von Anteilscheinen einer Wohnbaugenossenschaft oder ähnlicher Beteiligungen, wenn der Arbeitnehmer eine dadurch mitfinanzierte Wohnung selbst benutzt. |
3 | Die Verpfändung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Anzeige an die Vorsorgeeinrichtung. |
4 | Arbeitnehmer, die das 50. Altersjahr überschritten haben, dürfen höchstens die Freizügigkeitsleistung, auf die sie im 50. Altersjahr Anspruch gehabt hätten, oder die Hälfte der Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt der Verpfändung als Pfand einsetzen. |
5 | Ist der Arbeitnehmer verheiratet, so ist die Verpfändung nur zulässig, wenn sein Ehegatte schriftlich zustimmt. Kann der Arbeitnehmer die Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm verweigert, so kann er das Zivilgericht anrufen.157 Die gleiche Regelung gilt bei eingetragenen Partnerschaften.158 |
6 | Wird das Pfand vor dem Vorsorgefall oder vor der Barauszahlung verwertet, so finden die Artikel 30d, 30e, 30g und 83a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982159 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Anwendung.160 |
7 | Der Bundesrat bestimmt: |
a | die zulässigen Verpfändungszwecke und den Begriff «Wohneigentum zum eigenen Bedarf»; |
b | welche Voraussetzungen bei der Verpfändung von Anteilscheinen einer Wohnbaugenossenschaft oder ähnlicher Beteiligungen zu erfüllen sind. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 120 - 1 Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen. |
|
1 | Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen. |
2 | Der Schuldner kann die Verrechnung geltend machen, auch wenn seine Gegenforderung bestritten wird. |
3 | Eine verjährte Forderung kann zur Verrechnung gebracht werden, wenn sie zurzeit, wo sie mit der andern Forderung verrechnet werden konnte, noch nicht verjährt war. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 331d - 1 Der Arbeitnehmer kann bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen seinen Anspruch auf Vorsorgeleistungen oder einen Betrag bis zur Höhe seiner Freizügigkeitsleistung für Wohneigentum zum eigenen Bedarf verpfänden. |
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1 | Der Arbeitnehmer kann bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen seinen Anspruch auf Vorsorgeleistungen oder einen Betrag bis zur Höhe seiner Freizügigkeitsleistung für Wohneigentum zum eigenen Bedarf verpfänden. |
2 | Die Verpfändung ist auch zulässig für den Erwerb von Anteilscheinen einer Wohnbaugenossenschaft oder ähnlicher Beteiligungen, wenn der Arbeitnehmer eine dadurch mitfinanzierte Wohnung selbst benutzt. |
3 | Die Verpfändung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Anzeige an die Vorsorgeeinrichtung. |
4 | Arbeitnehmer, die das 50. Altersjahr überschritten haben, dürfen höchstens die Freizügigkeitsleistung, auf die sie im 50. Altersjahr Anspruch gehabt hätten, oder die Hälfte der Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt der Verpfändung als Pfand einsetzen. |
5 | Ist der Arbeitnehmer verheiratet, so ist die Verpfändung nur zulässig, wenn sein Ehegatte schriftlich zustimmt. Kann der Arbeitnehmer die Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm verweigert, so kann er das Zivilgericht anrufen.157 Die gleiche Regelung gilt bei eingetragenen Partnerschaften.158 |
6 | Wird das Pfand vor dem Vorsorgefall oder vor der Barauszahlung verwertet, so finden die Artikel 30d, 30e, 30g und 83a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982159 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Anwendung.160 |
7 | Der Bundesrat bestimmt: |
a | die zulässigen Verpfändungszwecke und den Begriff «Wohneigentum zum eigenen Bedarf»; |
b | welche Voraussetzungen bei der Verpfändung von Anteilscheinen einer Wohnbaugenossenschaft oder ähnlicher Beteiligungen zu erfüllen sind. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 331c - Vorsorgeeinrichtungen dürfen für die Risiken Tod und Invalidität einen Vorbehalt aus gesundheitlichen Gründen machen. Dieser darf höchstens fünf Jahre betragen. |
BGE 132 V 127 S. 140
Vorsorgeeinrichtung, z.B. vom Arbeitgeber, abgetreten wurden, als auch für ursprüngliche (d.h. nicht abgetretene) Forderungen, z.B. Schadenersatzansprüche der Vorsorgeeinrichtung gegenüber dem Arbeitnehmer (BGE 111 II 169). Anders als bei Art. 323b
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 323b - 1 Der Geldlohn ist dem Arbeitnehmer in gesetzlicher Währung innert der Arbeitszeit auszurichten, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist; dem Arbeitnehmer ist eine schriftliche Abrechnung zu übergeben. |
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1 | Der Geldlohn ist dem Arbeitnehmer in gesetzlicher Währung innert der Arbeitszeit auszurichten, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist; dem Arbeitnehmer ist eine schriftliche Abrechnung zu übergeben. |
2 | Der Arbeitgeber darf Gegenforderungen mit der Lohnforderung nur soweit verrechnen, als diese pfändbar ist, jedoch dürfen Ersatzforderungen für absichtlich zugefügten Schaden unbeschränkt verrechnet werden. |
3 | Abreden über die Verwendung des Lohnes im Interesse des Arbeitgebers sind nichtig. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 125 - Wider den Willen des Gläubigers können durch Verrechnung nicht getilgt werden: |
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1 | Verpflichtungen zur Rückgabe oder zum Ersatze hinterlegter, widerrechtlich entzogener oder böswillig vorenthaltener Sachen; |
2 | Verpflichtungen, deren besondere Natur die tatsächliche Erfüllung an den Gläubiger verlangt, wie Unterhaltsansprüche und Lohnguthaben, die zum Unterhalt des Gläubigers und seiner Familie unbedingt erforderlich sind; |
3 | Verpflichtungen gegen das Gemeinwesen aus öffentlichem Rechte. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 331d - 1 Der Arbeitnehmer kann bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen seinen Anspruch auf Vorsorgeleistungen oder einen Betrag bis zur Höhe seiner Freizügigkeitsleistung für Wohneigentum zum eigenen Bedarf verpfänden. |
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1 | Der Arbeitnehmer kann bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen seinen Anspruch auf Vorsorgeleistungen oder einen Betrag bis zur Höhe seiner Freizügigkeitsleistung für Wohneigentum zum eigenen Bedarf verpfänden. |
2 | Die Verpfändung ist auch zulässig für den Erwerb von Anteilscheinen einer Wohnbaugenossenschaft oder ähnlicher Beteiligungen, wenn der Arbeitnehmer eine dadurch mitfinanzierte Wohnung selbst benutzt. |
3 | Die Verpfändung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Anzeige an die Vorsorgeeinrichtung. |
4 | Arbeitnehmer, die das 50. Altersjahr überschritten haben, dürfen höchstens die Freizügigkeitsleistung, auf die sie im 50. Altersjahr Anspruch gehabt hätten, oder die Hälfte der Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt der Verpfändung als Pfand einsetzen. |
5 | Ist der Arbeitnehmer verheiratet, so ist die Verpfändung nur zulässig, wenn sein Ehegatte schriftlich zustimmt. Kann der Arbeitnehmer die Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm verweigert, so kann er das Zivilgericht anrufen.157 Die gleiche Regelung gilt bei eingetragenen Partnerschaften.158 |
6 | Wird das Pfand vor dem Vorsorgefall oder vor der Barauszahlung verwertet, so finden die Artikel 30d, 30e, 30g und 83a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982159 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Anwendung.160 |
7 | Der Bundesrat bestimmt: |
a | die zulässigen Verpfändungszwecke und den Begriff «Wohneigentum zum eigenen Bedarf»; |
b | welche Voraussetzungen bei der Verpfändung von Anteilscheinen einer Wohnbaugenossenschaft oder ähnlicher Beteiligungen zu erfüllen sind. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 331c - Vorsorgeeinrichtungen dürfen für die Risiken Tod und Invalidität einen Vorbehalt aus gesundheitlichen Gründen machen. Dieser darf höchstens fünf Jahre betragen. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 331c - Vorsorgeeinrichtungen dürfen für die Risiken Tod und Invalidität einen Vorbehalt aus gesundheitlichen Gründen machen. Dieser darf höchstens fünf Jahre betragen. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 331c - Vorsorgeeinrichtungen dürfen für die Risiken Tod und Invalidität einen Vorbehalt aus gesundheitlichen Gründen machen. Dieser darf höchstens fünf Jahre betragen. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 331c - Vorsorgeeinrichtungen dürfen für die Risiken Tod und Invalidität einen Vorbehalt aus gesundheitlichen Gründen machen. Dieser darf höchstens fünf Jahre betragen. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 331c - Vorsorgeeinrichtungen dürfen für die Risiken Tod und Invalidität einen Vorbehalt aus gesundheitlichen Gründen machen. Dieser darf höchstens fünf Jahre betragen. |
6.4 Zu prüfen ist des Weitern, ob das derart bestätigte Verrechnungsverbot für das gesamte Guthaben des Beschwerdeführers 1 gilt. Dieses setzt sich, wie die Vorinstanz allseits unbestritten festgestellt hat, aus den folgenden Komponenten zusammen: - Die vom Sicherheitsfonds sichergestellten gesetzlichen und reglementarischen Leistungen belaufen sich auf Fr. 542'022.80 (obligatorische und nicht obligatorische Leistungen);
BGE 132 V 127 S. 141
- Das Guthaben in Höhe von Fr. 87'457.50, welches auf Grund der vom Sicherheitsfonds nicht gedeckten, vom Beschwerdeführer 1 aber ebenfalls entsprechend den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen erbrachten Leistungen generiert wurde (nicht obligatorische Leistungen); - Das vom Beschwerdeführer 1 auf der Basis von überhöhten Lohnmeldungen geäufnete Altersguthaben im Betrag von Fr. 87'365.30.
6.4.1 Dem Sicherheitsfonds BVG kommt gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. b
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 331c - Vorsorgeeinrichtungen dürfen für die Risiken Tod und Invalidität einen Vorbehalt aus gesundheitlichen Gründen machen. Dieser darf höchstens fünf Jahre betragen. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 331c - Vorsorgeeinrichtungen dürfen für die Risiken Tod und Invalidität einen Vorbehalt aus gesundheitlichen Gründen machen. Dieser darf höchstens fünf Jahre betragen. |
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6.4.2 Der ebenfalls nach Massgabe der gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen geäufnete Betrag von Fr. 87'457.50 geniesst demgegenüber, da die Deckungsgrenze nach Art. 56 Abs. 2
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 331c - Vorsorgeeinrichtungen dürfen für die Risiken Tod und Invalidität einen Vorbehalt aus gesundheitlichen Gründen machen. Dieser darf höchstens fünf Jahre betragen. |
BGE 132 V 127 S. 142
"überüberobligatorische Ansprüche"; SZS 2001 S. 362 Erw. 3b [Urteil P. der II. Öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 4. Mai 2001, 2A.408/2000]). Der diesbezügliche Anspruch des Beschwerdeführers 1 gehört somit, wenn auch im Sinne einer Erstklassforderung nach Art. 219 Abs. 4 lit. b
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 219 - 1 Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt. |
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1 | Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt. |
2 | Hafteten mehrere Pfänder für die nämliche Forderung, so werden die daraus erlösten Beträge im Verhältnisse ihrer Höhe zur Deckung der Forderung verwendet. |
3 | Der Rang der Grundpfandgläubiger und der Umfang der pfandrechtlichen Sicherung für Zinse und andere Nebenforderungen bestimmt sich nach den Vorschriften über das Grundpfand.391 |
4 | Die nicht pfandgesicherten Forderungen sowie der ungedeckte Betrag der pfandgesicherten Forderungen werden in folgender Rangordnung aus dem Erlös der ganzen übrigen Konkursmasse gedeckt: |
a | Die Forderungen von Personen, deren Vermögen kraft elterlicher Gewalt dem Schuldner anvertraut war, für alles, was derselbe ihnen in dieser Eigenschaft schuldig geworden ist. Dieses Vorzugsrecht gilt nur dann, wenn der Konkurs während der elterlichen Verwaltung oder innert einem Jahr nach ihrem Ende veröffentlicht worden ist. |
abis | Die Rückforderungen von Arbeitnehmern betreffend Kautionen. |
ater | Die Forderungen von Arbeitnehmern aus Sozialplänen, die nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind. |
b | Die Beitragsforderungen nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946399 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959400 über die Invalidenversicherung, dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952401 und dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982402. |
c | Die Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der sozialen Krankenversicherung. |
d | Die Beiträge an die Familienausgleichskasse. |
e | ... |
f | Die Einlagen nach Artikel 37a des Bankengesetzes vom 8. November 1934405. |
5 | Bei den in der ersten und zweiten Klasse gesetzten Fristen werden nicht mitberechnet: |
1 | die Dauer eines vorausgegangenen Nachlassverfahrens; |
2 | die Dauer eines Prozesses über die Forderung; |
3 | bei der konkursamtlichen Liquidation einer Erbschaft die Zeit zwischen dem Todestag und der Anordnung der Liquidation.407 |
Wie bereits in Erw. 6.4.1 hievor erwähnt, wurde die Begrenzung des durch den Sicherheitsfonds BVG im Bereich der weitergehenden Berufsvorsorge sichergestellten Betrages gemäss Art. 56 Abs. 1 lit c
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 331c - Vorsorgeeinrichtungen dürfen für die Risiken Tod und Invalidität einen Vorbehalt aus gesundheitlichen Gründen machen. Dieser darf höchstens fünf Jahre betragen. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 331c - Vorsorgeeinrichtungen dürfen für die Risiken Tod und Invalidität einen Vorbehalt aus gesundheitlichen Gründen machen. Dieser darf höchstens fünf Jahre betragen. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 120 - 1 Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen. |
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1 | Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen. |
2 | Der Schuldner kann die Verrechnung geltend machen, auch wenn seine Gegenforderung bestritten wird. |
3 | Eine verjährte Forderung kann zur Verrechnung gebracht werden, wenn sie zurzeit, wo sie mit der andern Forderung verrechnet werden konnte, noch nicht verjährt war. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
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1 | Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
2 | Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. |
BGE 132 V 127 S. 143
Schadenszufügung die Freizügigkeitsleistungen dagegen aus der strengen gesetzlichen Zweckbindung der Vorsorgemittel zu entlassen. Dabei muss der Schutz aller Destinatäre, auch der Angehörigen des Arbeitnehmers, im Auge behalten werden. Entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung steht somit bei einer punktuellen Aufhebung des Verrechnungsverbots nicht nur der Vorsorgeschutz des "Straffälligen" auf dem Spiel." Aus dem zitierten Urteil ergibt sich, dass die Beschränkung der Verrechnungsmöglichkeiten als Folge der strikten Zweckbindung der Vorsorgemittel ohne jegliche betragliche Begrenzung - insbesondere ohne Limitierung auf den durch den Sicherheitsfonds BVG garantierten Maximalbetrag gemäss Art. 56 Abs. 2
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 331c - Vorsorgeeinrichtungen dürfen für die Risiken Tod und Invalidität einen Vorbehalt aus gesundheitlichen Gründen machen. Dieser darf höchstens fünf Jahre betragen. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 331c - Vorsorgeeinrichtungen dürfen für die Risiken Tod und Invalidität einen Vorbehalt aus gesundheitlichen Gründen machen. Dieser darf höchstens fünf Jahre betragen. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 331c - Vorsorgeeinrichtungen dürfen für die Risiken Tod und Invalidität einen Vorbehalt aus gesundheitlichen Gründen machen. Dieser darf höchstens fünf Jahre betragen. |
6.4.3 Anders stellt sich die Situation in Bezug auf den nicht nach den Bestimmungen über die berufliche Vorsorge geäufneten dritten Teilbetrag von Fr. 87'365.30 dar. Dabei handelt es sich offenbar um eine Art Spareinlage, welche nicht im Rahmen der beruflichen Vorsorge generiert wurde und deren Verrechnung somit nicht bereits mit der Begründung des zwingenden Vorsorgeschutzes verneint werden kann. Daraus folgert, dass dieser Betrag mit allfälligen Schadenersatzforderungen der Sammelstiftung X. in Liquidation grundsätzlich verrechenbar ist, sofern die spezifischen Verrechnungsvoraussetzungen gegeben sind.
6.4.3.1 Wie im Privatrecht, ist auch im Verwaltungs- und insbesondere im Sozialversicherungsrecht eine Verrechnung nur möglich, wenn folgende grundsätzliche Voraussetzungen erfüllt sind: Forderung und Gegenforderung, die verrechnet werden sollen, müssen zwischen den gleichen Rechtsträgern bestehen; die zur Verrechnung gebrachte Forderung muss fällig und rechtlich durchsetzbar sein (SZS 2003 S. 502 [Urteil L. vom 21. November 2002, B 78/00, Erw. 4.1 in fine mit Hinweis], 2002 S. 261 [Urteil M. vom 1. September 1998, B 45/97, Erw. 2a in fine] und S. 510
BGE 132 V 127 S. 144
[Urteil H. vom 9. August 2001, B 26/99, Erw. 1 in fine]; Urteil L. vom 29. Dezember 2000, B 20/00, Erw. 2a in fine). Ferner bedingt die Verrechnung die Gleichartigkeit der sich gegenüberstehenden Forderungen (vgl. namentlich das in SZS 1991 S. 32 publizierte Urteil J. vom 30. August 1990, B 18/90, Erw. 4a). Während die Voraussetzungen der Gegenseitigkeit und Fälligkeit der Forderungen - letztere Bedingung dürfte bezüglich des Anspruchs des Beschwerdeführers 1 mit dessen Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung eingetreten sein (vgl. dazu analog Art. 2 Abs. 3
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
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1 | Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
2 | Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 331c - Vorsorgeeinrichtungen dürfen für die Risiken Tod und Invalidität einen Vorbehalt aus gesundheitlichen Gründen machen. Dieser darf höchstens fünf Jahre betragen. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 331c - Vorsorgeeinrichtungen dürfen für die Risiken Tod und Invalidität einen Vorbehalt aus gesundheitlichen Gründen machen. Dieser darf höchstens fünf Jahre betragen. |
6.4.3.2 Gemäss VON TUHR/ESCHER (Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, Band II, Zürich 1974, S. 194 FN 29) liegt keine Gleichartigkeit - und daher keine Verrechenbarkeit - vor, wenn B gegen A eine Geldforderung hat und A von B eine Geldzahlung an einen Dritten verlangen kann. Darauf beruft sich insbesondere RIEMER (a.a.O., S. 343), wenn er die Verrechenbarkeit - mangels Gleichartigkeit der Forderungen - verneint für den Fall, dass der eine Gläubiger (die bisherige Vorsorgeeinrichtung) gegenüber einem anderen (dem Destinatär) eine Geldforderung hat, während dieser jenem gegenüber nur eine Geldzahlung an einen Dritten (die neue Vorsorgeeinrichtung) verlangen kann. Gestützt darauf wurde die Frage der Gleichartigkeit der Forderungen in derartigen Konstellationen - wenn auch noch vor In-Kraft-Treten des FZG - von der Rechtsprechung entweder ausdrücklich offen gelassen (BGE 114 V 42 f. Erw. 3d) oder aber lediglich unter Hinweis auf die Literatur - ohne eigenständige Prüfung - verneint (BGE 111 II 168 f. Erw. 2a [Verweis auf RIEMER]; SZS 1991 S. 32 [Urteil J. vom 30. August 1990, B 18/90, Erw. 4a]).
6.4.3.3 Die beiden Forderungen (Haupt- und Verrechnungsforderung) müssen ihrem Gegenstande nach gleichartig sein (GAUCH/ SCHLUEP, Schweizerisches Obligationenrecht - Allgemeiner Teil, Band II, 5. Aufl., Zürich 1991, Rz 3339). Dieses Erfordernis
BGE 132 V 127 S. 145
verlangt, dass sich die Forderungen auf inhaltlich gleichartige Leistungen richten (GAUCH/SCHLUEP, a.a.O., Rz 3340). In casu lauten beide Forderungen auf eine Geldzahlung, wenn auch die eine auf Übertragung der Geldmittel von der bisherigen auf die neue Vorsorgeeinrichtung. Die - wenn auch nicht immer ausdrücklich ausgesprochene (vgl. aber KATHARINA SCHOOP, Die Verrechnung von Vorsorgeleistungen mit Gegenforderungen, in: Schweizer Personalvorsorge, 1990, S. 89 ff.) - Begründung dafür, dass für diesen Fall die Gleichartigkeit und damit die Verrechenbarkeit von der Literatur bis anhin grossmehrheitlich abgelehnt worden ist (vgl. VIRET, La Prévoyance en faveur du personnel selon le nouveau droit du contrat de travail, in: ZSR 1975, 1. Halbband, S. 169 f.; ULLIN STREIFF, Leitfaden zum Arbeitsvertragsrecht, Zürich 1987, S. 210 [aber zufolge des Barauszahlungsverbotes sowie der fehlenden Erfüllbarkeit]; Schoop, a.a.O., S. 89 ff.), dürfte in Art. 122
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 122 - Wer sich zugunsten eines Dritten verpflichtet hat, kann diese Schuld nicht mit Forderungen, die ihm gegen den andern zustehen, verrechnen. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 1 - 1 Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich. |
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1 | Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich. |
2 | Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 529 - 1 Der Anspruch des Pfründers ist nicht übertragbar. |
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1 | Der Anspruch des Pfründers ist nicht übertragbar. |
2 | Im Konkurse des Pfrundgebers besteht die Forderung des Pfründers in dem Betrage, womit die Leistung des Pfrundgebers dem Werte nach bei einer soliden Rentenanstalt in Gestalt einer Leibrente erworben werden könnte. |
3 | Bei der Betreibung auf Pfändung kann der Pfründer für diese Forderung ohne vorgängige Betreibung an der Pfändung teilnehmen. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 112 - 1 Hat sich jemand, der auf eigenen Namen handelt, eine Leistung an einen Dritten zu dessen Gunsten versprechen lassen, so ist er berechtigt, zu fordern, dass an den Dritten geleistet werde. |
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1 | Hat sich jemand, der auf eigenen Namen handelt, eine Leistung an einen Dritten zu dessen Gunsten versprechen lassen, so ist er berechtigt, zu fordern, dass an den Dritten geleistet werde. |
2 | Der Dritte oder sein Rechtsnachfolger kann selbständig die Erfüllung fordern, wenn es die Willensmeinung der beiden andern war, oder wenn es der Übung entspricht. |
3 | In diesem Falle kann der Gläubiger den Schuldner nicht mehr entbinden, sobald der Dritte dem letzteren erklärt hat, von seinem Rechte Gebrauch machen zu wollen. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 1 - 1 Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich. |
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1 | Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich. |
2 | Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 529 - 1 Der Anspruch des Pfründers ist nicht übertragbar. |
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1 | Der Anspruch des Pfründers ist nicht übertragbar. |
2 | Im Konkurse des Pfrundgebers besteht die Forderung des Pfründers in dem Betrage, womit die Leistung des Pfrundgebers dem Werte nach bei einer soliden Rentenanstalt in Gestalt einer Leibrente erworben werden könnte. |
3 | Bei der Betreibung auf Pfändung kann der Pfründer für diese Forderung ohne vorgängige Betreibung an der Pfändung teilnehmen. |
BGE 132 V 127 S. 146
- und gesetzlich auch so stipuliert wird (vgl. Art. 122
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 122 - Wer sich zugunsten eines Dritten verpflichtet hat, kann diese Schuld nicht mit Forderungen, die ihm gegen den andern zustehen, verrechnen. |
6.5 Zusammenfassend erweist sich eine Verrechnung der von der Sammelstiftung X. in Liquidation gegen den Beschwerdeführer 1 erhobenen Schadenersatzforderungen als nicht zulässig hinsichtlich der Vorsorgeguthaben von Fr. 542'022.80 sowie Fr. 87'457.50, wohingegen eine solche grundsätzlich statthaft ist in Bezug auf den Betrag von Fr. 87'365.30.
7.
7.1 Die ebenfalls Verwaltungsgerichtsbeschwerde führende geschiedene Ehegattin des Beschwerdeführers 1, A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin 3), wendet gegen die Verrechenbarkeit der Forderungen im Wesentlichen ein, sie habe als geschiedene Ehegattin einen eigenen, selbstständigen Anspruch auf den ihr gemäss Scheidungsurteil vom 27. Februar 2002 zugesprochenen Anteil der Vorsorgegelder. Eine Verrechnung scheitere daher bereits an der Voraussetzung der Gegenseitigkeit der Forderungen.
7.2 Während sich eine Prüfung dieses Einwandes bezüglich der beiden Teilbeträge von Fr. 542'022.80 sowie Fr. 87'457.50, da
BGE 132 V 127 S. 147
ohnehin nicht der Verrechnung zugänglich, erübrigt, fragt sich, ob er sich im Hinblick auf das für verrechenbar erklärte Guthaben von Fr. 87'365.30 als begründet erweist.
7.2.1 Der Beschwerdeführerin 3 stand ein eigener originärer Anspruch auf Vorsorgemittel ihres geschiedenen Ehegatten erst mit Scheidungsurteil vom 27. Februar 2002 bzw. mit dessen Rechtskraft zu. Die Sammelstiftung X. in Liquidation hatte ihre Verrechnungserklärung gegenüber dem Beschwerdeführer 1 indessen bereits im Rahmen ihrer Widerklage vom 13. Februar 2002 bzw., wie sich der Klageschrift vom 13. September 2001 entnehmen lässt, sogar schon zu einem früheren Zeitpunkt erstmals abgegeben. Aus dieser zeitlichen Abfolge resultiert, dass sich die Ansprüche des Beschwerdeführers 1 und der Sammelstiftung X. in Liquidation bereits vor Rechtskraft des Scheidungsurteils gegenüberstanden und sie, soweit sich überhaupt als gerechtfertigt erweisend und verrechenbar, schon damals durch Verrechnung getilgt wurden (Art. 124 Abs. 2
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 124 - 1 Eine Verrechnung tritt nur insofern ein, als der Schuldner dem Gläubiger zu erkennen gibt, dass er von seinem Rechte der Verrechnung Gebrauch machen wolle. |
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1 | Eine Verrechnung tritt nur insofern ein, als der Schuldner dem Gläubiger zu erkennen gibt, dass er von seinem Rechte der Verrechnung Gebrauch machen wolle. |
2 | Ist dies geschehen, so wird angenommen, Forderung und Gegenforderung seien, soweit sie sich ausgleichen, schon im Zeitpunkte getilgt worden, in dem sie zur Verrechnung geeignet einander gegenüberstanden. |
3 | Vorbehalten bleiben die besonderen Übungen des kaufmännischen Kontokorrentverkehres. |
7.2.2 Der Beschwerdeführerin 3 stand folglich zu keiner Zeit ein eigenständiger Anspruch auf die ihr zugesprochenen Vorsorgeguthaben ihres geschiedenen Ehegatten zu, weshalb sie sich hinsichtlich des Betrages von Fr. 87'365.30 nicht auf die mangelnde Voraussetzung der Gegenseitigkeit der Forderungen - und damit gegen deren grundsätzliche Verrechenbarkeit - berufen kann.
8.
8.1 Der Betrag der Austrittsleistung von insgesamt Fr. 716'845.60 per 31. Januar 1996 ist in masslicher Hinsicht unbestritten. Ebenfalls seitens des Beschwerdeführers 1 nicht gerügt werden ausdrücklich die vorinstanzlich angenommenen Verzugszinssätze und -perioden (1. Februar 1996 bis 31. Dezember 1999: 5 %; 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2002: 4,25 %; ab 1. Januar 2003: 3,5 %). Er bemängelt einzig, dass der gestützt darauf konkret zu ermittelnde Verzugszinsbetrag nicht abschliessend durch das kantonale Gericht bestimmt worden sei. Namentlich habe die Vorinstanz es unterlassen, darzulegen, ob der Jahreszins jeweils jahresweise auf das Kapital geschlagen und dieser Betrag wiederum verzinst werde - wie dies im Rahmen seiner Eingabe vom 19. August 2002 angeregt worden sei - oder aber nicht.
BGE 132 V 127 S. 148
8.2
8.2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 3
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
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1 | Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
2 | Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 124 - 1 Eine Verrechnung tritt nur insofern ein, als der Schuldner dem Gläubiger zu erkennen gibt, dass er von seinem Rechte der Verrechnung Gebrauch machen wolle. |
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1 | Eine Verrechnung tritt nur insofern ein, als der Schuldner dem Gläubiger zu erkennen gibt, dass er von seinem Rechte der Verrechnung Gebrauch machen wolle. |
2 | Ist dies geschehen, so wird angenommen, Forderung und Gegenforderung seien, soweit sie sich ausgleichen, schon im Zeitpunkte getilgt worden, in dem sie zur Verrechnung geeignet einander gegenüberstanden. |
3 | Vorbehalten bleiben die besonderen Übungen des kaufmännischen Kontokorrentverkehres. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 124 - 1 Eine Verrechnung tritt nur insofern ein, als der Schuldner dem Gläubiger zu erkennen gibt, dass er von seinem Rechte der Verrechnung Gebrauch machen wolle. |
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1 | Eine Verrechnung tritt nur insofern ein, als der Schuldner dem Gläubiger zu erkennen gibt, dass er von seinem Rechte der Verrechnung Gebrauch machen wolle. |
2 | Ist dies geschehen, so wird angenommen, Forderung und Gegenforderung seien, soweit sie sich ausgleichen, schon im Zeitpunkte getilgt worden, in dem sie zur Verrechnung geeignet einander gegenüberstanden. |
3 | Vorbehalten bleiben die besonderen Übungen des kaufmännischen Kontokorrentverkehres. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 124 - 1 Eine Verrechnung tritt nur insofern ein, als der Schuldner dem Gläubiger zu erkennen gibt, dass er von seinem Rechte der Verrechnung Gebrauch machen wolle. |
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1 | Eine Verrechnung tritt nur insofern ein, als der Schuldner dem Gläubiger zu erkennen gibt, dass er von seinem Rechte der Verrechnung Gebrauch machen wolle. |
2 | Ist dies geschehen, so wird angenommen, Forderung und Gegenforderung seien, soweit sie sich ausgleichen, schon im Zeitpunkte getilgt worden, in dem sie zur Verrechnung geeignet einander gegenüberstanden. |
3 | Vorbehalten bleiben die besonderen Übungen des kaufmännischen Kontokorrentverkehres. |
8.2.2 Was die Verzugszinsberechnung anbelangt, wurde in BGE 129 V 258 Erw. 4.2.3 erkannt, dass der Verzugszins auf der Austrittsleistung samt dem reglementarischen oder gesetzlichen Zins bis zum Zeitpunkt des Beginns der Verzugszinspflicht zu bezahlen ist. Auf den Verzugszins sind grundsätzlich die Regeln von Art. 11
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 124 - 1 Eine Verrechnung tritt nur insofern ein, als der Schuldner dem Gläubiger zu erkennen gibt, dass er von seinem Rechte der Verrechnung Gebrauch machen wolle. |
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1 | Eine Verrechnung tritt nur insofern ein, als der Schuldner dem Gläubiger zu erkennen gibt, dass er von seinem Rechte der Verrechnung Gebrauch machen wolle. |
2 | Ist dies geschehen, so wird angenommen, Forderung und Gegenforderung seien, soweit sie sich ausgleichen, schon im Zeitpunkte getilgt worden, in dem sie zur Verrechnung geeignet einander gegenüberstanden. |
3 | Vorbehalten bleiben die besonderen Übungen des kaufmännischen Kontokorrentverkehres. |