Urteilskopf

106 II 155

29. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 7. Juli 1980 i.S. G. und S. gegen Personalfürsorgestiftung der T. AG, Bezirksrat Zürich und Regierungsrat des Kantons Zürich (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
Regeste (de):

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Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 156

BGE 106 II 155 S. 156

Im Rahmen der Liquidation der Personalfürsorgestiftung der T. AG erstellte der Stiftungsrat am 6. August 1979 einen Plan für die Verteilung des Stiftungsvermögens an die Destinatäre, der vom Bezirksrat Zürich am 6. September 1979 genehmigt wurde. Dieser Plan schloss G. und S. von der Verteilung aus. Mit Entscheid vom 6. Februar 1980 wies der Regierungsrat des Kantons Zürich einen Rekurs dieser beiden Destinatäre ab. Es hielt die Stiftung für berechtigt, ihre Verantwortlichkeitsansprüche gegenüber S. als ehemaligem Mitglied des Stiftungsrats mit dessen Destinatärsansprüchen zu verrechnen.
Das Bundesgericht weist die von G. und S. gegen den Entscheid des Regierungsrats erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab.
Erwägungen

Aus den Erwägungen:

6. Bezüglich des Beschwerdeführers 2, dessen Destinatäreigenschaft unbestritten ist, stellt sich zunächst die grundsätzliche Frage, ob eine Personalfürsorgeeinrichtung die Forderungen ihrer Destinatäre mit ihren Gegenforderungen verrechnen dürfe. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement führte in seiner Vernehmlassung aus, diese Frage sei umstritten; sie werde von RIEMER (Die Verrechnungseinrede der Personalfürsorgestiftung gegenüber Forderungen ihrer Destinatäre, SJZ 75/1979, S. 341 ff.) verneint, von STREIFF (Leitfaden zum neuen Arbeitsvertragsrecht, 3. Aufl. N. 9 zu Art. 331c
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 331c - Vorsorgeeinrichtungen dürfen für die Risiken Tod und Invalidität einen Vorbehalt aus gesundheitlichen Gründen machen. Dieser darf höchstens fünf Jahre betragen.
OR) dagegen bejaht. Soweit sich diese Meinungsäusserung auf RIEMER bezieht, ist sie mit bezug auf Fälle der vorliegenden Art falsch. RIEMER unterscheidet in seiner Abhandlung zunächst zwischen Forderungen, die immer nur der Stiftung zugestanden haben, und solchen, die ihr vom Arbeitgeber oder von Dritten abgetreten worden sind. Verantwortlichkeitsansprüche sind Forderungen der erstgenannten Art. Sodann unterscheidet RIEMER die Fälle, in denen die Verrechnung nach oder vor Eintritt des Vorsorgefalles geltend gemacht wird. Im vorliegenden Fall wird sie vor Eintritt des Vorsorgefalles geltend gemacht. Für diesen Fall unterscheidet RIEMER weiter, ob die Stiftung ihre Schuldpflicht nach Art. 331c Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 331c - Vorsorgeeinrichtungen dürfen für die Risiken Tod und Invalidität einen Vorbehalt aus gesundheitlichen Gründen machen. Dieser darf höchstens fünf Jahre betragen.
OR (Begründung einer Forderung auf künftige Vorsorgeleistungen) oder nach Art. 331c Abs. 4
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 331c - Vorsorgeeinrichtungen dürfen für die Risiken Tod und Invalidität einen Vorbehalt aus gesundheitlichen Gründen machen. Dieser darf höchstens fünf Jahre betragen.
OR (Barauszahlung) erfülle. Im vorliegenden Fall ist vorgesehen, dass die Destinatäre in bar abgefunden
BGE 106 II 155 S. 157

werden. Für diesen Fall schreibt RIEMER ausdrücklich, die Verrechnung sei auch bei Verweigerung der Zustimmung des Arbeitnehmers zulässig (a.a.O., S. 343/44). Auch nach STREIFF ist sie nicht verboten. Der Auffassung dieser beiden Autoren ist beizutreten. Anders als beim Lohn (Art. 323b Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 323b - 1 Der Geldlohn ist dem Arbeitnehmer in gesetzlicher Währung innert der Arbeitszeit auszurichten, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist; dem Arbeitnehmer ist eine schriftliche Abrechnung zu übergeben.
1    Der Geldlohn ist dem Arbeitnehmer in gesetzlicher Währung innert der Arbeitszeit auszurichten, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist; dem Arbeitnehmer ist eine schriftliche Abrechnung zu übergeben.
2    Der Arbeitgeber darf Gegenforderungen mit der Lohnforderung nur soweit verrechnen, als diese pfändbar ist, jedoch dürfen Ersatzforderungen für absichtlich zugefügten Schaden unbeschränkt verrechnet werden.
3    Abreden über die Verwendung des Lohnes im Interesse des Arbeitgebers sind nichtig.
OR) hat der Gesetzgeber bei den Leistungen der Personalfürsorgeeinrichtung nur die Abtretung und Verpfändung, nicht aber die Verrechenbarkeit ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 331c Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 331c - Vorsorgeeinrichtungen dürfen für die Risiken Tod und Invalidität einen Vorbehalt aus gesundheitlichen Gründen machen. Dieser darf höchstens fünf Jahre betragen.
OR). Selbst eine Lohnforderung darf mit Gegenforderungen des Arbeitgebers verrechnet werden, soweit sie das Existenzminimum überschreitet. Ersatzforderungen für absichtlich zugefügten Schaden darf der Arbeitgeber mit Lohnforderungen des Arbeitnehmers sogar unbeschränkt verrechnen (Art. 323b Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 323b - 1 Der Geldlohn ist dem Arbeitnehmer in gesetzlicher Währung innert der Arbeitszeit auszurichten, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist; dem Arbeitnehmer ist eine schriftliche Abrechnung zu übergeben.
1    Der Geldlohn ist dem Arbeitnehmer in gesetzlicher Währung innert der Arbeitszeit auszurichten, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist; dem Arbeitnehmer ist eine schriftliche Abrechnung zu übergeben.
2    Der Arbeitgeber darf Gegenforderungen mit der Lohnforderung nur soweit verrechnen, als diese pfändbar ist, jedoch dürfen Ersatzforderungen für absichtlich zugefügten Schaden unbeschränkt verrechnet werden.
3    Abreden über die Verwendung des Lohnes im Interesse des Arbeitgebers sind nichtig.
OR). Unter diesen Umständen ist nicht einzusehen, weshalb Verantwortlichkeitsansprüche der Stiftung gegenüber einem Destinatär, der als Stiftungsrat für das Stiftungsvermögen mitverantwortlich war, nicht mit dessen Destinatäransprüchen sollten verrechnet werden dürfen. Eine solche Verrechnung muss jedenfalls dann zulässig sein, wenn die Stiftung, wie im vorliegenden Fall, ausschliesslich vom Arbeitgeber gespiesen wurde. Indem die Stiftung, der Bezirksrat und der Regierungsrat die Verrechnung im vorliegenden Fall zuliessen, verletzten sie demnach das Bundesrecht nicht.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 106 II 155
Datum : 06. Juli 1980
Publiziert : 31. Dezember 1981
Quelle : Bundesgericht
Status : 106 II 155
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Personalfürsorgestiftungen. Verrechenbarkeit von Verantwortlichkeitsansprüchen der Stiftung gegen ein Mitglied des Stiftungsrats


Gesetzesregister
OR: 323b 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 323b - 1 Der Geldlohn ist dem Arbeitnehmer in gesetzlicher Währung innert der Arbeitszeit auszurichten, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist; dem Arbeitnehmer ist eine schriftliche Abrechnung zu übergeben.
1    Der Geldlohn ist dem Arbeitnehmer in gesetzlicher Währung innert der Arbeitszeit auszurichten, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist; dem Arbeitnehmer ist eine schriftliche Abrechnung zu übergeben.
2    Der Arbeitgeber darf Gegenforderungen mit der Lohnforderung nur soweit verrechnen, als diese pfändbar ist, jedoch dürfen Ersatzforderungen für absichtlich zugefügten Schaden unbeschränkt verrechnet werden.
3    Abreden über die Verwendung des Lohnes im Interesse des Arbeitgebers sind nichtig.
331c
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 331c - Vorsorgeeinrichtungen dürfen für die Risiken Tod und Invalidität einen Vorbehalt aus gesundheitlichen Gründen machen. Dieser darf höchstens fünf Jahre betragen.
BGE Register
106-II-155
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
stiftung • regierungsrat • stiftungsrat • arbeitgeber • frage • arbeitnehmer • entscheid • barzahlung • begründung des entscheids • bewilligung oder genehmigung • kantonales rechtsmittel • vorsorgeleistung • lohn • schaden • wiese • sachverhalt • forderung • existenzminimum • öffentlich-rechtliche forderung • bundesgericht
SJZ
75/1979 S.341