Urteilskopf

132 II 240

22. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung i.S. X. AG gegen Bundesamt für Kommunikation sowie Eidgenössische Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) 2A.11/2006 vom 13. April 2006

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Sachverhalt ab Seite 241

BGE 132 II 240 S. 241

Die X. AG verfügt unter anderem über die Mehrwertdienstnummern 0901 901 000, 0901 456 000 sowie 0901 251 251, die sie im Rahmen von TV-Gewinnspielen einsetzt. Das Publikum wird dabei aufgefordert, zu einem Tarif von "1.50 CHF/Anruf", "1.50 SFR/Anruf" bzw. "1.50 Fr./Anruf und Minute" auf eine der eingeblendeten Nummern zu telefonieren. Einzelne, nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Teilnehmer werden zurückgerufen bzw. in die Sendung geschaltet, wo sie bei richtiger Beantwortung der Fragen oder Rätsel einen (Geld-)Preis gewinnen können. Die Mehrwertdienstgebühr wird für jeden Anruf erhoben, d.h. auch für solche, die nicht zugeschaltet werden bzw. keinen Rückruf zur Folge haben. Eine Teilnahme am Spiel ist zudem per Postkarte möglich. In diesem Fall wird die Telefonnummer des Zuschauers nach Eingang der Karte in das Zufallssystem eingespiesen; sie nimmt an diesem Tag wie ein mehrwertdienstpflichtiger Telefonanruf mit einer potentiellen Chance auf Rückruf am Spiel teil. Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) widerrief am 25. April 2005 mit sofortiger Wirkung die entsprechenden Mehrwertdienstnummern, da diese nicht den Nutzungsbedingungen gemäss eingesetzt würden und der Verdacht bestehe, dass sie zu einer unzulässigen lotterieähnlichen Veranstaltung dienten. Die Eidgenössische Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt (REKO/INUM) bestätigte diesen Entscheid auf Beschwerde hin am 21. November 2005. Das Bundesgericht weist die von der X. AG hiergegen eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab, soweit es darauf eintritt.
Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Nach Art. 11 Abs. 1 lit. b
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV)
AEFV Art. 11 Widerruf
1    Das BAKOM kann die Zuteilung von Adressierungselementen widerrufen, wenn:
a  eine Änderung der Nummerierungspläne oder der Vorschriften über die Verwaltung der Adressierungselemente dies erfordert;
b  die Inhaberin oder der Inhaber der Adressierungselemente das anwendbare Recht, insbesondere die Bestimmungen dieser Verordnung, die Vorschriften des BAKOM oder die Bestimmungen der Zuteilungsverfügung, missachtet;
bbis  eine andere Behörde gestützt auf ihre Zuständigkeit eine Verletzung von Bundesrecht feststellt, die mit Hilfe des Adressierungselementes begangen wurde;
bter  der Verdacht besteht, dass die Inhaberin oder der Inhaber mit Hilfe des Adressierungselementes eine Verletzung von Bundesrecht begeht;
cquater  die Inhaberin oder der Inhaber alle oder einen Teil der ihr oder ihm zugeteilten Adressierungselemente nicht mehr oder nicht hauptsächlich in der Schweiz verwendet;
d  die Inhaberin oder der Inhaber die fälligen Verwaltungsgebühren nicht bezahlt;
dbis  sich die Inhaberin oder der Inhaber in Konkurs, in Liquidation oder im Nachlassverfahren befindet;
e  andere wichtige Gründe wie internationale Empfehlungen, Normen oder Harmonisierungen es erfordern.
2    Als vorläufige Massnahme kann das BAKOM anordnen, dass die betreffenden Adressierungselemente ausser Betrieb gesetzt werden.
3    Ein Adressierungselement gilt als widerrufen, wenn die Inhaberin oder der Inhaber verstorben ist oder infolge Konkurs oder Liquidation aus dem Handelsregister gelöscht wurde.30
der Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV; SR 784.104) kann das Bundesamt die Zuteilung von Adressierungselementen widerrufen, wenn deren Inhaber das anwendbare Recht - insbesondere die Bestimmungen der AEFV selber, jene der Zuteilungsverfügung oder die Vorschriften des Bundesamts - missachtet. Einzeln zugeteilte Nummern können zudem widerrufen werden, falls der Verdacht besteht, dass der Inhaber sie zu einem rechtswidrigen Zweck oder in rechtswidriger Weise gebraucht (vgl. Art. 24g Abs. 2
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV)
AEFV Art. 24g
AEFV). Die Vorinstanzen sind davon ausgegangen,
BGE 132 II 240 S. 242

die Beschwerdeführerin habe die umstrittenen Nummern bedingungswidrig und zu einem verbotenen Zweck benutzt: Es müsse angenommen werden, dass die umstrittenen Gewinnspiele gegen die Lotteriegesetzgebung verstiessen (Art. 1 ff
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz
BGS Art. 1 Gegenstand - 1 Dieses Gesetz regelt die Zulässigkeit von Geldspielen und deren Durchführung sowie die Verwendung der Spielerträge.
1    Dieses Gesetz regelt die Zulässigkeit von Geldspielen und deren Durchführung sowie die Verwendung der Spielerträge.
2    Dieses Gesetz gilt nicht für:
a  Geldspiele im privaten Kreis;
b  Geschicklichkeitsspiele, die weder automatisiert noch interkantonal noch online durchgeführt werden;
c  Sportwettkämpfe;
d  kurzzeitig zur Verkaufsförderung durchgeführte Lotterien und Geschicklichkeitsspiele, von denen keine Gefahr von exzessivem Geldspiel ausgeht und bei denen die Teilnahme ausschliesslich über den Kauf von Waren oder Dienstleistungen erfolgt, die zu höchstens marktkonformen Preisen angeboten werden;
e  durch Medienunternehmen kurzzeitig zur Verkaufsförderung durchgeführte Lotterien und Geschicklichkeitsspiele, von denen keine Gefahr von exzessivem Geldspiel ausgeht und an denen zu den gleich guten Zugangs- und Teilnahmebedingungen wie bei Leistung eines geldwerten Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts auch gratis teilgenommen werden kann;
f  Tätigkeiten, die gemäss Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 20073 der Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) unterstehen.
3    Dieses Gesetz gilt auch nicht für Schneeball-, Lawinen- oder Pyramidensysteme. Für diese gelten die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 19864 gegen den unlauteren Wettbewerb.
. des Bundesgesetzes vom 8. Juni 1923 betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten [LG; SR 935.51] bzw. Art. 43
SR 935.511 Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele (Geldspielverordnung, VGS) - Geldspielverordnung
VGS Art. 43 Spielregeln - (Art. 44 BGS)
1    Die Spielbank oder die Veranstalterin von Grossspielen stellt den Spielerinnen und Spielern für jeden Spieltyp die Spielregeln oder eine Kurzfassung der Spielregeln zur Verfügung.
2    Die Spielregeln oder die Kurzfassung der Spielregeln müssen in leicht verständlicher Sprache verfasst sein und die Spielerinnen und Spieler müssen dazu einfachen und unmittelbaren Zugang haben.
3    Das EJPD legt die Mindestangaben der Spielregeln für die Spielbankenspiele fest.
4    Die Spielbank erlässt die Spielregeln für die von ihr angebotenen Tischspiele und unterbreitet sie der ESBK vorgängig zur Genehmigung.
der entsprechenden Verordnung vom 27. Mai 1924 [LV; SR 935.511]); zudem seien die Preisinformationen in Verletzung der Preisbekanntgabeverordnung zu klein und nicht "deutlich und unmissverständlich" bzw. nicht hinreichend spezifiziert erfolgt, da nicht in geeigneter Weise darauf hingewiesen worden sei, dass bereits der Anrufversuch die Mehrwertdienstpflicht auslöse (Art. 10 Abs. 1 lit. q
SR 942.211 Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) - Preisbekanntgabeverordnung
PBV Art. 10 Bekanntgabepflicht
1    Werden den Konsumentinnen und Konsumenten in den folgenden Bereichen Dienstleistungen angeboten, so muss mit dem Angebot stets der tatsächlich zu bezahlende Preis in Schweizerfranken bekanntgegeben werden:23
a  Coiffeurgewerbe;
b  Garagegewerbe für Serviceleistungen;
c  Gastgewerbe und Hotellerie;
d  Kosmetische Institute und Körperpflege;
e  Fitnessinstitute, Schwimmbäder, Eisbahnen und andere Sportanlagen;
f  Taxigewerbe;
g  Unterhaltungsgewerbe (Theater, Konzerte, Kinos, Dancings und dgl.), Museen, Ausstellungen, Messen sowie Sportveranstaltungen;
h  Vermietung von Fahrzeugen, Apparaten und Geräten;
i  Wäschereien und Textilreinigungen (Hauptverfahren und Standardartikel);
k  Parkieren und Einstellen von Autos;
l  Fotobranche (standardisierte Leistungen in den Bereichen Entwickeln, Kopieren, Vergrössern);
m  Kurswesen;
n  Flug- und Pauschalreisen;
o  die mit der Buchung einer Reise zusammenhängenden und gesondert in Rechnung gestellten Leistungen (Buchung, Reservation, Vermittlung);
p  Fernmeldedienste nach dem Fernmeldegesetz vom 30. April 1997;
q  Dienstleistungen wie Informations-, Beratungs-, Vermarktungs- und Gebührenteilungsdienste, die über Fernmeldedienste erbracht oder angeboten werden, unabhängig davon, ob sie von einer Anbieterin von Fernmeldediensten verrechnet werden;
r  die Kontoeröffnung, -führung und -schliessung, den Zahlungsverkehr im Inland und grenzüberschreitend, Zahlungsmittel (Kreditkarten) sowie den Kauf und Verkauf ausländischer Währungen (Geldwechsel);
s  Teilzeitnutzungsrechte an Immobilien;
t  Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Abgabe von Arzneimitteln und Medizinprodukten sowie Dienstleistungen von Tier- und Zahnärzten;
u  Bestattungsinstitute;
v  Notariatsdienstleistungen.
2    Überwälzte öffentliche Abgaben, Urheberrechtsvergütungen sowie weitere nicht frei wählbare Zuschläge jeglicher Art, namentlich für Reservation, Service oder Bearbeitung, müssen im Preis enthalten sein. Kurtaxen dürfen separat bekanntgegeben werden.37
3    Bei Änderung des Mehrwertsteuersatzes muss innert drei Monaten nach deren Inkrafttreten die Preisanschrift angepasst werden. Die Konsumentinnen und Konsumenten sind während dieser Frist mit einem gut sichtbaren Hinweis darüber in Kenntnis zu setzen, dass die Steuersatzänderung in der Preisanschrift noch nicht berücksichtigt ist.38
i.V.m. Art. 13 Abs. 1bis
SR 942.211 Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) - Preisbekanntgabeverordnung
PBV Art. 13
1    Werden in der Werbung Preise aufgeführt oder bezifferte Hinweise auf Preisrahmen oder Preisgrenzen gemacht, so sind die tatsächlich zu bezahlenden Preise bekanntzugeben.
1bis    ...52
2    Hersteller, Importeure und Grossisten können Richtpreise bekanntgeben.53
der Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen [PBV; SR 942.211]). Die Beschwerdeführerin bestreitet diese Vorwürfe.
3.

3.1

3.1.1 Lotterien und lotterieähnliche Veranstaltungen sind unter Vorbehalt gewisser Ausnahmen (Tombolas [Art. 2 Abs. 1
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz
BGS Art. 2 Zweck - Dieses Gesetz bezweckt, dass:
a  die Bevölkerung angemessen vor den Gefahren geschützt wird, die von den Geldspielen ausgehen;
b  Geldspiele sicher und auf transparente Weise durchgeführt werden;
c  die Reingewinne aus den Grossspielen, ausgenommen die Reingewinne aus den Geschicklichkeitsspielen, und die Reingewinne eines bestimmten Teils der Kleinspiele vollumfänglich und in transparenter Weise für gemeinnützige Zwecke verwendet werden;
d  ein Teil der Bruttospielerträge der Spielbanken zugunsten der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung verwendet wird.
LG], Lotterien zu gemeinnützigen und wohltätigen Zwecken sowie Prämienanleihen [Art. 3
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz
BGS Art. 3 Begriffe - Die folgenden Ausdrücke bedeuten:
a  Geldspiele: Spiele, bei denen gegen Leistung eines geldwerten Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht;
b  Lotterien: Geldspiele, die einer unbegrenzten oder zumindest einer hohen Anzahl Personen offenstehen und bei denen das Ergebnis durch ein und dieselbe Zufallsziehung oder durch eine ähnliche Prozedur ermittelt wird;
c  Sportwetten: Geldspiele, bei denen der Spielgewinn abhängig ist von der richtigen Vorhersage des Verlaufs oder des Ausgangs eines Sportereignisses;
d  Geschicklichkeitsspiele: Geldspiele, bei denen der Spielgewinn ganz oder überwiegend von der Geschicklichkeit der Spielerin oder des Spielers abhängt;
e  Grossspiele: Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspiele, die je automatisiert oder interkantonal oder online durchgeführt werden;
f  Kleinspiele: Lotterien, Sportwetten und Pokerturniere, die je weder automatisiert noch interkantonal noch online durchgeführt werden (Kleinlotterien, lokale Sportwetten, kleine Pokerturniere);
g  Spielbankenspiele: Geldspiele, die einer eng begrenzten Anzahl Personen offenstehen; ausgenommen sind die Sportwetten, die Geschicklichkeitsspiele und die Kleinspiele.
LG]) verboten (Art. 1 Abs. 1
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz
BGS Art. 1 Gegenstand - 1 Dieses Gesetz regelt die Zulässigkeit von Geldspielen und deren Durchführung sowie die Verwendung der Spielerträge.
1    Dieses Gesetz regelt die Zulässigkeit von Geldspielen und deren Durchführung sowie die Verwendung der Spielerträge.
2    Dieses Gesetz gilt nicht für:
a  Geldspiele im privaten Kreis;
b  Geschicklichkeitsspiele, die weder automatisiert noch interkantonal noch online durchgeführt werden;
c  Sportwettkämpfe;
d  kurzzeitig zur Verkaufsförderung durchgeführte Lotterien und Geschicklichkeitsspiele, von denen keine Gefahr von exzessivem Geldspiel ausgeht und bei denen die Teilnahme ausschliesslich über den Kauf von Waren oder Dienstleistungen erfolgt, die zu höchstens marktkonformen Preisen angeboten werden;
e  durch Medienunternehmen kurzzeitig zur Verkaufsförderung durchgeführte Lotterien und Geschicklichkeitsspiele, von denen keine Gefahr von exzessivem Geldspiel ausgeht und an denen zu den gleich guten Zugangs- und Teilnahmebedingungen wie bei Leistung eines geldwerten Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts auch gratis teilgenommen werden kann;
f  Tätigkeiten, die gemäss Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 20073 der Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) unterstehen.
3    Dieses Gesetz gilt auch nicht für Schneeball-, Lawinen- oder Pyramidensysteme. Für diese gelten die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 19864 gegen den unlauteren Wettbewerb.
LG und Art. 43
SR 935.511 Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele (Geldspielverordnung, VGS) - Geldspielverordnung
VGS Art. 43 Spielregeln - (Art. 44 BGS)
1    Die Spielbank oder die Veranstalterin von Grossspielen stellt den Spielerinnen und Spielern für jeden Spieltyp die Spielregeln oder eine Kurzfassung der Spielregeln zur Verfügung.
2    Die Spielregeln oder die Kurzfassung der Spielregeln müssen in leicht verständlicher Sprache verfasst sein und die Spielerinnen und Spieler müssen dazu einfachen und unmittelbaren Zugang haben.
3    Das EJPD legt die Mindestangaben der Spielregeln für die Spielbankenspiele fest.
4    Die Spielbank erlässt die Spielregeln für die von ihr angebotenen Tischspiele und unterbreitet sie der ESBK vorgängig zur Genehmigung.
LV). Als Lotterie gilt jede Veranstaltung, bei der gegen Leistung eines Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts ein vermögensrechtlicher Vorteil als Gewinn in Aussicht gestellt wird, über dessen Erwerb, Grösse und Beschaffenheit planmässig durch Ziehung von Losen oder Nummern oder durch ein ähnliches auf Zufall gestelltes Mittel entschieden wird (Art. 1 Abs. 2
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz
BGS Art. 1 Gegenstand - 1 Dieses Gesetz regelt die Zulässigkeit von Geldspielen und deren Durchführung sowie die Verwendung der Spielerträge.
1    Dieses Gesetz regelt die Zulässigkeit von Geldspielen und deren Durchführung sowie die Verwendung der Spielerträge.
2    Dieses Gesetz gilt nicht für:
a  Geldspiele im privaten Kreis;
b  Geschicklichkeitsspiele, die weder automatisiert noch interkantonal noch online durchgeführt werden;
c  Sportwettkämpfe;
d  kurzzeitig zur Verkaufsförderung durchgeführte Lotterien und Geschicklichkeitsspiele, von denen keine Gefahr von exzessivem Geldspiel ausgeht und bei denen die Teilnahme ausschliesslich über den Kauf von Waren oder Dienstleistungen erfolgt, die zu höchstens marktkonformen Preisen angeboten werden;
e  durch Medienunternehmen kurzzeitig zur Verkaufsförderung durchgeführte Lotterien und Geschicklichkeitsspiele, von denen keine Gefahr von exzessivem Geldspiel ausgeht und an denen zu den gleich guten Zugangs- und Teilnahmebedingungen wie bei Leistung eines geldwerten Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts auch gratis teilgenommen werden kann;
f  Tätigkeiten, die gemäss Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 20073 der Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) unterstehen.
3    Dieses Gesetz gilt auch nicht für Schneeball-, Lawinen- oder Pyramidensysteme. Für diese gelten die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 19864 gegen den unlauteren Wettbewerb.
LG). Nach Art. 43 Ziff. 2
SR 935.511 Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele (Geldspielverordnung, VGS) - Geldspielverordnung
VGS Art. 43 Spielregeln - (Art. 44 BGS)
1    Die Spielbank oder die Veranstalterin von Grossspielen stellt den Spielerinnen und Spielern für jeden Spieltyp die Spielregeln oder eine Kurzfassung der Spielregeln zur Verfügung.
2    Die Spielregeln oder die Kurzfassung der Spielregeln müssen in leicht verständlicher Sprache verfasst sein und die Spielerinnen und Spieler müssen dazu einfachen und unmittelbaren Zugang haben.
3    Das EJPD legt die Mindestangaben der Spielregeln für die Spielbankenspiele fest.
4    Die Spielbank erlässt die Spielregeln für die von ihr angebotenen Tischspiele und unterbreitet sie der ESBK vorgängig zur Genehmigung.
LV sind den Lotterien Preisausschreiben und Wettbewerbe jeder Art gleichgestellt, an denen nur nach Leistung eines Einsatzes oder nach Abschluss eines Rechtsgeschäfts teilgenommen werden kann und bei denen der Erwerb oder die Höhe der ausgesetzten Gewinne wesentlich vom Zufall oder von Umständen abhängt, die der Teilnehmer nicht kennt (vgl. BGE 123 IV 175 E. 1a S. 178, BGE 123 IV 225 E. 2c S. 229; David/Reutter, Schweizerisches Werberecht, 2. Aufl., Zürich 2001, S. 97).
3.1.2 Als Einsatz im Sinne der Lotteriegesetzgebung gilt der Vermögenswert, den der Einleger als Gegenleistung für die Teilnahme an der Verlosung der in Aussicht gestellten Gewinne erbringen muss. Unerheblich ist, ob der Einsatz letztlich dem Veranstalter oder einem Dritten zufliesst und ob aus der Veranstaltung ein
BGE 132 II 240 S. 243

Gewinn resultiert. Der Einsatz kann in einer anderen Leistung eines Vermögenswerts enthalten sein, so insbesondere etwa - wie hier - im Anbieteranteil von Mehrwertdienstnummern (BGE 123 IV 175 E. 2 S. 178 ff.; DAVID/REUTTER, a.a.O., S. 91). Auch ganz kleine Beträge von einigen Rappen stellen einen Einsatz dar; keinen solchen bilden dagegen die Kosten, welche bei der Übermittlung der Wettbewerbslösung anfallen wie die normalen Telefongebühren (BGE 125 IV 213 E. 1b/aa S. 215; BGE 123 IV 175 E. 2a/bb S. 179; vgl. auch URS SAXER, Die Lotterie mit der Lotterie: Sind Telefongebühren Lotterieeinsätze?, in: Medialex 1997 S. 187 f.). Ein Wettbewerb ist jedoch bloss dann eine lotterieähnliche Veranstaltung, wenn daran "nur nach Leistung eines Einsatzes oder nach Abschluss eines Rechtsgeschäftes" teilgenommen werden kann (Art. 43 Ziff. 2
SR 935.511 Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele (Geldspielverordnung, VGS) - Geldspielverordnung
VGS Art. 43 Spielregeln - (Art. 44 BGS)
1    Die Spielbank oder die Veranstalterin von Grossspielen stellt den Spielerinnen und Spielern für jeden Spieltyp die Spielregeln oder eine Kurzfassung der Spielregeln zur Verfügung.
2    Die Spielregeln oder die Kurzfassung der Spielregeln müssen in leicht verständlicher Sprache verfasst sein und die Spielerinnen und Spieler müssen dazu einfachen und unmittelbaren Zugang haben.
3    Das EJPD legt die Mindestangaben der Spielregeln für die Spielbankenspiele fest.
4    Die Spielbank erlässt die Spielregeln für die von ihr angebotenen Tischspiele und unterbreitet sie der ESBK vorgängig zur Genehmigung.
LV). Ist eine Teilnahme ohne dies möglich, liegt praxisgemäss keine lotterieähnliche Veranstaltung vor, falls der Wettbewerb für das Durchschnittspublikum unmissverständlich als Gratisveranstaltung erkennbar ist, an der unabhängig von einem Einsatz mit gleichen Gewinnaussichten teilgenommen werden kann (BGE 125 IV 213 E. 1c S. 216). Dies gilt nach der Rechtsprechung nicht nur für Werbe-Gewinnspiele mit oder ohne Abschluss eines Rechtsgeschäfts, sondern auch und ganz allgemein für die Teilnahme an Wettbewerben mit oder ohne Leistung eines lotterierechtlich relevanten Einsatzes mit gleichen Gewinnaussichten (so ausdrücklich BGE 125 IV 213 E. 1c S. 216/217).
3.2

3.2.1 Im vorliegenden Fall kann der TV-Zuschauer versuchen, die Wettbewerbslösung über die umstrittenen Mehrwertdienstnummern zum Preis von Fr. 1.50 pro Anruf bzw. Anrufversuch während der jeweiligen Sendung durchzugeben, oder ohne Zusatzkosten per Postkarte mit der mathematisch gleichen Chance wie die Teilnehmer eines späteren Spiels an diesem mitmachen. Damit besteht - wie die Vorinstanzen zu Recht festgestellt haben - nicht die Möglichkeit, sich mittels Postkarte gratis mit den gleichen Gewinnaussichten am Spiel zu beteiligen: Nur der Zuschauer, welcher auf eine der eingeblendeten Mehrwertdienstnummern der Beschwerdeführerin anruft, hat die Aussicht, auf die in der jeweiligen Sendung unmittelbar gestellte Frage antworten bzw. das gerade gezeigte Rätsel lösen zu können. Wer per Postkarte mitspielt, weiss nicht mit Bestimmtheit, an welchem Tag, bei welchem Rätsel oder Spiel und bei welcher Gewinnsumme er allenfalls zurückgerufen wird, sollte
BGE 132 II 240 S. 244

seine Telefonnummer ausgelost werden. Eine Spontanteilnahme - etwa unter Berücksichtigung der bereits ausgestrahlten falschen Antworten - bleibt ihm verwehrt; er hat zudem das Risiko, sich mit einer Frage konfrontiert zu sehen, deren Antwort er nicht kennt, während der Telefonspieler sich nur meldet, wenn er die richtige Antwort zumindest zu wissen glaubt. Der Zuschauer, der sich am Wettbewerb mit einer Postkarte beteiligt, hat damit nicht die gleichen Spielbedingungen wie der telefonierende, einen Einsatz leistende Spieler und deshalb auch nicht die gleichen Gewinnaussichten wie dieser, selbst wenn die Auswahl der Personen, die zugeschaltet bzw. zurückgerufen werden, unabhängig vom Kommunikationsmittel über den Zufallsgenerator nach der Anzahl der gesamten Teilnehmer am jeweiligen Spiel gleich zufällig erfolgt.
3.2.2 Hieran ändert - entgegen den Einwänden der Beschwerdeführerin - nichts, dass die verschiedenen Spiele immer ähnlicher Natur und gleich leicht sein sollen, weshalb es nicht darauf ankomme, an welchem Spiel teilgenommen werde: Die einzelnen Spiele erfordern jeweils unterschiedliche Fähigkeiten bzw. Kenntnisse und sind nicht immer gleich schwer; sie sind auch nicht für jedermann ohne weiteres lösbar. So oder anders ist dem Zuschauer, der sich mit einer Postkarte gratis beteiligt, im Voraus nicht bekannt, um welchen Preis er spielt; zumindest in diesem Punkt ist seine Beteiligung deshalb nicht chancengleich möglich, selbst wenn davon ausgegangen würde, die einzelnen Spiele seien unter sich ohne weiteres austauschbar. Die Beschwerdeführerin kann in diesem Zusammenhang nichts aus der von ihr angerufenen Einstellungsverfügung der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 5. Oktober 2001 ableiten, in der diese wegen der Austauschbarkeit der Spiele einen Verstoss gegen das Lotteriegesetz verneint hat: Der entsprechende Entscheid erging aufgrund eines (offenbar leicht) anderen Sachverhalts durch eine andere Behörde als hier und betraf nicht die Sendungen der Beschwerdeführerin. Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) verschafft nur einen Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit selber bezieht (BGE 130 I 26 E. 8.1 S. 60; BGE 129 I 161 E. 4.1 und 4.2 S. 170; BGE 126 II 377 E. 3a S. 387; BGE 122 II 113 E. 3b/cc S. 123). Weder das BAKOM noch die Rekurskommission waren somit an die zitierte Verfügung der Bezirksanwaltschaft gebunden;

BGE 132 II 240 S. 245

es wäre an der Beschwerdeführerin gewesen, die Zulässigkeit der von ihr organisierten Spiele allenfalls selber lotterierechtlich bei den zuständigen Behörden abklären zu lassen; sie durfte sich diesbezüglich nicht allein auf eine Einstellungsverfügung einer erstinstanzlichen Behörde in einem anderen Fall verlassen. Im Übrigen geht es vorliegend nicht um ein Strafverfahren, sondern um den Widerruf der verwendeten Mehrwertdienstnummern, weshalb die geltend gemachte Irrtumsproblematik hier nicht weiter vertieft zu werden braucht.
3.2.3 Die umstrittenen Spiele sind aufgrund ihrer Anlage für das Durchschnittspublikum auch nicht ohne weiteres und unmissverständlich als Veranstaltungen erkennbar, an denen ohne Einsatz mit gleichen Gewinnaussichten teilgenommen werden kann (BGE 125 IV 213 E. 1c S. 216): Ziel der einzelnen Sendung ist es, möglichst viele Telefonanrufe und Beantwortungsversuche zu provozieren und die damit verbundenen Mehrwertdienstgebühren einzunehmen. Der Präsentator fordert immer wieder dazu auf, anzurufen, da die Antwort einfach sei und nicht mehr viel Zeit bleibe, den Gewinn zu realisieren. Die Spiele sind zum Teil bewusst so gestaltet, dass auf einfache Fragen lange keine Antwort zugelassen bzw. entgegengenommen und dem Zuschauer dadurch der Eindruck vermittelt wird, es gingen keine Lösungen ein, was seine Chancen bei einem Anruf erhöhe. Die Teilnahmemöglichkeit mittels Postkarte, auf die meist nur in sehr kleiner, unleserlicher Schrift hingewiesen wird, rückt durch die Spieldynamik in den Hintergrund; beim Publikum wird der Eindruck erweckt, letztlich nur mit dem gebührenpflichtigen Anruf das Spielgeschehen beeinflussen zu können. Für den Zuschauer ist nicht nachvollziehbar, wie er sich mit dem Einsenden einer Postkarte am Spiel gratis soll beteiligen können, muss er doch davon ausgehen, dass diese zu spät eintreffen wird, da die Quizfrage, deren Lösung er zu kennen glaubt, innerhalb der jeweiligen Spielzeit beantwortet werden muss. Soweit der Präsentator mündlich darauf hinweist, dass die Teilnahme auch per Postkarte möglich sei, werden dem Zuschauer keine zusätzlichen Erklärungen geliefert; solche findet er zwar auf dem Teletext, doch kann von ihm, falls er überhaupt über einen Zugang zu diesem verfügt, nicht erwartet werden, dass er erst eine entsprechende Recherche tätigt; die Veranstaltung muss nach der Rechtsprechung aufgrund der Ankündigung selber für den Interessenten "ohne weiteres und
BGE 132 II 240 S. 246

unmissverständlich" als Gratisveranstaltung erkennbar sein (BGE 125 IV 213 E. 1c S. 216).
3.3 Da - was die Beschwerdeführerin nicht bestreitet - bei ihren Spielen auch alle übrigen Voraussetzungen für eine lotterieähnliche Veranstaltung im Sinne von Art. 43 Ziff. 2
SR 935.511 Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele (Geldspielverordnung, VGS) - Geldspielverordnung
VGS Art. 43 Spielregeln - (Art. 44 BGS)
1    Die Spielbank oder die Veranstalterin von Grossspielen stellt den Spielerinnen und Spielern für jeden Spieltyp die Spielregeln oder eine Kurzfassung der Spielregeln zur Verfügung.
2    Die Spielregeln oder die Kurzfassung der Spielregeln müssen in leicht verständlicher Sprache verfasst sein und die Spielerinnen und Spieler müssen dazu einfachen und unmittelbaren Zugang haben.
3    Das EJPD legt die Mindestangaben der Spielregeln für die Spielbankenspiele fest.
4    Die Spielbank erlässt die Spielregeln für die von ihr angebotenen Tischspiele und unterbreitet sie der ESBK vorgängig zur Genehmigung.
LV erfüllt sind (Aussicht auf Gewinn, Planmässigkeit und aleatorisches Element: vgl. BGE 125 IV 213 E. 1a S. 215; BGE 123 IV 175 E. 1a S. 178), hat sie die umstrittenen Mehrwertdienstnummern somit missbräuchlich eingesetzt. Das BAKOM durfte diese deshalb in Anwendung von Art. 24g Abs. 2
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV)
AEFV Art. 24g
AEFV widerrufen. Das war nicht unverhältnismässig, nachdem der Einsatz von Mehrwertdienstnummern der Beschwerdeführerin wiederholt zu Beanstandungen Anlass gegeben hatte und keine nachhaltige Verbesserung der Situation festgestellt werden konnte.
4. Der Widerruf rechtfertigte sich auch, soweit er gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit. b
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV)
AEFV Art. 11 Widerruf
1    Das BAKOM kann die Zuteilung von Adressierungselementen widerrufen, wenn:
a  eine Änderung der Nummerierungspläne oder der Vorschriften über die Verwaltung der Adressierungselemente dies erfordert;
b  die Inhaberin oder der Inhaber der Adressierungselemente das anwendbare Recht, insbesondere die Bestimmungen dieser Verordnung, die Vorschriften des BAKOM oder die Bestimmungen der Zuteilungsverfügung, missachtet;
bbis  eine andere Behörde gestützt auf ihre Zuständigkeit eine Verletzung von Bundesrecht feststellt, die mit Hilfe des Adressierungselementes begangen wurde;
bter  der Verdacht besteht, dass die Inhaberin oder der Inhaber mit Hilfe des Adressierungselementes eine Verletzung von Bundesrecht begeht;
cquater  die Inhaberin oder der Inhaber alle oder einen Teil der ihr oder ihm zugeteilten Adressierungselemente nicht mehr oder nicht hauptsächlich in der Schweiz verwendet;
d  die Inhaberin oder der Inhaber die fälligen Verwaltungsgebühren nicht bezahlt;
dbis  sich die Inhaberin oder der Inhaber in Konkurs, in Liquidation oder im Nachlassverfahren befindet;
e  andere wichtige Gründe wie internationale Empfehlungen, Normen oder Harmonisierungen es erfordern.
2    Als vorläufige Massnahme kann das BAKOM anordnen, dass die betreffenden Adressierungselemente ausser Betrieb gesetzt werden.
3    Ein Adressierungselement gilt als widerrufen, wenn die Inhaberin oder der Inhaber verstorben ist oder infolge Konkurs oder Liquidation aus dem Handelsregister gelöscht wurde.30
AEFV erfolgte:
4.1 Nach den Besonderen Nutzungsbedingungen des BAKOM in den Zuteilungsverfügungen für die umstrittenen Nummern war die Beschwerdeführerin gehalten, die Bestimmungen der Preisbekanntgabeverordnung zu beachten und bei jeder schriftlichen und mündlichen Bekanntgabe der Nummern den Tarif inklusive Mehrwertsteuer in Franken und Rappen pro Minute bzw. pro Anruf "deutlich und unmissverständlich" anzugeben (Zuteilungsverfügungen vom 1. September 2001 bzw. 20. November 2002, Ziff. 3 der Besonderen Nutzungsbedingungen). Das Gleiche galt gestützt auf Art. 13 Abs. 1bis
SR 942.211 Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) - Preisbekanntgabeverordnung
PBV Art. 13
1    Werden in der Werbung Preise aufgeführt oder bezifferte Hinweise auf Preisrahmen oder Preisgrenzen gemacht, so sind die tatsächlich zu bezahlenden Preise bekanntzugeben.
1bis    ...52
2    Hersteller, Importeure und Grossisten können Richtpreise bekanntgeben.53
PBV (in der Fassung vom 28. April 1999 bzw. 21. Januar 2004): Danach sind dem Konsumenten die Grundgebühr und der Preis pro Minute bekannt zu geben, wenn in der Werbung die Telefonnummer oder sonstige Zeichen- oder Buchstabenfolgen eines entgeltlichen Mehrwertdienstes publiziert werden. Kommt ein anderer Tarifablauf zur Anwendung, muss die Taxierung "transparent" (Fassung vom 28. April 1999) bzw. "unmissverständlich" (Fassung vom 21. Januar 2004) sein. Die Preisinformationen haben in mindestens der gleichen Schriftgrösse zu erfolgen wie die beworbenen Mehrwertdienstnummern (Fassung vom 21. Januar 2004; in Kraft seit dem 1. Juni 2004). Aus der Preisbekanntgabe muss deutlich hervorgehen, auf welche Ware und Verkaufseinheit oder auf welche Art, Einheit und Verrechnungssätze von Dienstleistungen sich die Angabe bezieht (Art. 14 Abs. 1
SR 942.211 Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) - Preisbekanntgabeverordnung
PBV Art. 14 Spezifizierung
1    Aus der Preisbekanntgabe muss deutlich hervorgehen, auf welche Ware und Verkaufseinheit oder auf welche Art, Einheit und Verrechnungssätze von Dienstleistungen sich der Preis bezieht.
2    Die Waren und Dienstleistungen sind nach wesentlichen Kriterien wie Marke, Typ, Sorte, Qualität und Eigenschaften gut lesbar oder gut hörbar zu umschreiben.57
2bis    Die wesentlichen Kriterien sind im Werbemittel bekanntzugeben. Sie können auch mittels Referenz auf eine digitale Quelle bekanntgegeben werden, wenn:
a  die Referenz im Werbemittel gut lesbar oder gut hörbar ist; und
b  die wesentlichen Kriterien in der digitalen Quelle unmittelbar zugänglich, leicht sichtbar und gut lesbar sind.58
3    Die Preisangabe muss sich auf die allenfalls abgebildete oder mit Worten bezeichnete Ware beziehen.
4    Weitergehende Bestimmungen über die Spezifizierung in anderen Erlassen bleiben vorbehalten.
PBV; vgl. hierzu: BGE 113 IV 36 ff.; BGE 112 IV 125 ff.).
BGE 132 II 240 S. 247

4.2

4.2.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass einzelne Preisangaben bei ihren Spielen auch nach dem 1. Juni 2004 jeweils kleiner eingeblendet wurden als die entsprechenden Nummern. Sie beruft sich hierfür jedoch auf das Informationsblatt des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco) vom 1. Juni 2004 zur Preisbekanntgabe und Werbung für telefonische Mehrwertdienste. Danach kann die Grösse der Schrift ausnahmsweise durch andere graphische Elemente kompensiert werden, welche die Kriterien der Klarheit, Transparenz, Verständlichkeit und guten Lesbarkeit der Preisinformation erfüllen (Ziff. 4.1). Ob und wieweit eine solche Ausnahmeregelung mit Blick auf die klare Verordnungsbestimmung rechtlich zulässig ist (zur Rechtsnatur der Informationsblätter: GUIDO SUTTER, Die Preisbekanntgabepflicht als Instrument der Konsumenteninformation, in: Jahrbuch des Schweizerischen Konsumentenrechts 1999, S. 199 ff., dort S. 209; LUCAS DAVID, Schweizerisches Wettbewerbsrecht, 3. Aufl., Bern 1997, S. 132, N. 560), kann dahingestellt bleiben: Hinsichtlich der Mehrwertdienstnummer 0901 251 251 ging das BAKOM (mit dem seco) davon aus, dass wegen der schwarzen Preis- und weissen Nummernangabe auf jeweils orangem Hintergrund allenfalls noch von einer genügenden Kompensation im Sinne des Informationsschreibens ausgegangen werden könne; es liess die Frage letztlich aber offen, da die Nummer bereits wegen ihres Verwendungszwecks (Verdacht der lotterieähnlichen Veranstaltung) zu widerrufen war. Die Problematik braucht aus dem gleichen Grund auch hier nicht vertieft zu werden. Für die Nummern 0901 901 000 und 0901 456 000 ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin nicht dargetan, welche spezifischen Elemente eine Ausnahme von der Pflicht hätten rechtfertigen können, den Preis in gleicher Grösse wie die Nummern selber anzugeben. Die Preisanschrift und die Nummernangabe erfolgten in weisser Schrift auf dunkelblauem Hintergrund, wobei die Nummer grösser eingeblendet wurde als die Preisangabe, ohne dass deren Lesbarkeit anderswie in irgendeiner Weise optisch verstärkt worden wäre.
4.2.2 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es sei - da es sich dabei um eine subjektive Einschätzung handle - nicht leicht zu beurteilen, ob eine Preisangabe klar, transparent, verständlich und gut lesbar erscheine, verkennt sie, dass der Verordnungsgeber gerade deswegen mit der Schriftgrösse ein möglichst einfach
BGE 132 II 240 S. 248

handhabbares Kriterium als Regel vorgeben wollte. Wird dieses erfüllt, ist - unter Vorbehalt der Vereitelung des Gesetzeszwecks durch andere Mittel (Farbabstufungen/Schriftwahl usw.) - zu vermuten, dass die Angabe hinreichend klar erfolgt ist und den gesetzlichen Pflichten nachgekommen wurde. Die von der Beschwerdeführerin vertretene Auffassung machte die Ausnahme zur Regel, was weder mit dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck von Art. 13 Abs. 1bis
SR 942.211 Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) - Preisbekanntgabeverordnung
PBV Art. 13
1    Werden in der Werbung Preise aufgeführt oder bezifferte Hinweise auf Preisrahmen oder Preisgrenzen gemacht, so sind die tatsächlich zu bezahlenden Preise bekanntzugeben.
1bis    ...52
2    Hersteller, Importeure und Grossisten können Richtpreise bekanntgeben.53
PBV bzw. dem Informationsblatt des seco vereinbar ist, welches nur "ausnahmsweise" eine Abweichung von der gleichen Schriftgrösse zulässt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb - wie die Beschwerdeführerin weiter einwendet - die Einblendungen der Nummern 0901 901 000 und 0901 456 000 bzw. die damit verbundenen Preisangaben noch dem Staatssekretariat für Wirtschaft hätten unterbreitet werden müssen: Nachdem dieses wegen des farblichen Unterschieds die Preisanschrift für die Nummer 0901 251 251 als "gerade noch" genügend gewertet hatte, durfte das BAKOM davon ausgehen, dass dies auf die anderen beiden Nummern nicht mehr zutraf, weshalb sich weitere Abklärungen erübrigten.
4.3 Die Beschwerdeführerin verstiess schliesslich auch insofern gegen die Preisbekanntgabeverordnung, als sie es unterliess, bei ihren TV-Gewinnspielen darauf hinzuweisen, dass selbst bei einem erfolglosen Versuch, Name und Telefonnummer respektive die Lösung der gestellten Frage zu hinterlegen, die Mehrwertdienstgebühr geschuldet war:
4.3.1 Mit der Preisbekanntgabeverordnung soll aus lauterkeits- und wettbewerbsrechtlichen Gründen sichergestellt werden, dass dem Konsumenten Preise eindeutig, klar, miteinander vergleichbar und nicht irreführend kommuniziert werden (vgl. Art. 1
SR 942.211 Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) - Preisbekanntgabeverordnung
PBV Art. 1 Zweck - Zweck dieser Verordnung ist, dass Preise klar und miteinander vergleichbar sind und irreführende Preisangaben verhindert werden.
PBV; SUTTER, a.a.O., S. 202; DAVID, a.a.O., N. 558 ff.; BGE 128 IV 177 ff.; BGE 108 IV 120 ff.). Es muss für ihn aus den Angaben deutlich ersichtlich sein, auf welche Art und Einheit sowie auf welchen Verrechnungssatz von Dienstleistungen sich der angegebene Preis jeweils bezieht (Art. 14 Abs. 1
SR 942.211 Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) - Preisbekanntgabeverordnung
PBV Art. 14 Spezifizierung
1    Aus der Preisbekanntgabe muss deutlich hervorgehen, auf welche Ware und Verkaufseinheit oder auf welche Art, Einheit und Verrechnungssätze von Dienstleistungen sich der Preis bezieht.
2    Die Waren und Dienstleistungen sind nach wesentlichen Kriterien wie Marke, Typ, Sorte, Qualität und Eigenschaften gut lesbar oder gut hörbar zu umschreiben.57
2bis    Die wesentlichen Kriterien sind im Werbemittel bekanntzugeben. Sie können auch mittels Referenz auf eine digitale Quelle bekanntgegeben werden, wenn:
a  die Referenz im Werbemittel gut lesbar oder gut hörbar ist; und
b  die wesentlichen Kriterien in der digitalen Quelle unmittelbar zugänglich, leicht sichtbar und gut lesbar sind.58
3    Die Preisangabe muss sich auf die allenfalls abgebildete oder mit Worten bezeichnete Ware beziehen.
4    Weitergehende Bestimmungen über die Spezifizierung in anderen Erlassen bleiben vorbehalten.
PBV). Der Spezifizierungspflicht ist nur dann Genüge getan, wenn der Konsument sich eine klare und zutreffende Vorstellung über den Inhalt der in Aussicht gestellten Gegenleistung machen kann (BRUNO GLAUS, Medien-, Marketing- und Werberecht, Rapperswil 2004, S. 182; David/Reutter, a.a.O., S. 98; SIGMUND PUGATSCH, 090x-Nummern und die Mündigkeit des Bürgers, in: Medialex 2004 S. 4 in fine); er muss sich über die Preislage ohne Rückfrage orientieren können (SUTTER, a.a.O., S. 213).
BGE 132 II 240 S. 249

4.3.2 Dies war hier nicht der Fall: Mit der gewählten Anschrift von "1.50 CHF/Anruf", "1.50 SFR/Anruf", "1.50 Fr. Anruf/Minute" wurde beim Zuschauer im Rahmen der Spielanlage, bei welcher der Präsentator zu immer weiteren Anrufen motivierte bzw. eine entsprechende Aufforderung am Telefon erfolgte ("Pech gehabt. Versuchen Sie's gleich noch einmal" usw.), der Eindruck erweckt, der Mehrwertdienstanteil sei geschuldet, wenn der Lösungsvorschlag in der Sendung selber unterbreitet bzw. zumindest die Lösung oder die eigene Nummer für den Rückruf übermittelt werden konnte. Diese Annahme wurde dadurch verstärkt, dass die mit dem Anruf verbundenen Kosten, d.h. die jeweiligen Spieleinsätze, nicht unmittelbar zu leisten waren, sondern erst mit der Telefonrechnung anfielen, weshalb dem Konsumenten nicht sofort bewusst werden konnte, dass die Angabe "pro Anruf" auch die in seinen Augen nur versuchte Teilnahme am Spiel erfasste.
4.3.3 Bei Spielen der vorliegenden Art ist die vom Konsumenten für den Mehrwertdienstanteil erwartete Leistung die Entgegennahme seiner Lösung oder zumindest seiner Personalien für den Rückruf, nicht die blosse Herstellung der Verbindung der Telefonleitung. Rechnet er allenfalls hierfür noch mit der Erhebung der ordentlichen Telefongebühr, muss er nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass in diesem Fall auch bereits schon der entsprechende Mehrwertdienstanteil geschuldet ist. Der Vergleich der Beschwerdeführerin zwischen ihrer Mehrwertdienstgebühr und der ordentlichen Gebühr, die beim Anruf auf einen Telefonbeantworter anfällt, überzeugt deshalb nicht. Im einen Fall geht es für den Konsumenten erkennbar allein um die technische Herstellung der Telefonverbindung als abzugeltende Dienstleistung; im andern besteht für ihn die Vorstellung, für den von ihm hierüber hinaus abgegoltenen Mehrwert - analog zu Kreuzworträtseln von Zeitungen (vgl. BGE 125 IV 213 ff.) - zumindest die Antwort auf das Ratespiel bzw. die eigene Nummer für den Rückruf hinterlegen zu können, bevor es zur Auslosung und Zuschaltung kommt. Die beiden Sachverhalte sind somit nicht miteinander vergleichbar.
4.3.4 Ziel der Beschwerdeführerin ist es, möglichst viele Anrufe mit den entsprechenden Mehrwertdienstgebühren auf die umstrittenen Nummern zu erhalten; es darf deshalb von ihr - aus lauterkeitsrechtlichen Gründen - erwartet werden, dass sie hinsichtlich ihrer Preise fair informiert und nicht in etlichen Fällen über eine zweideutige Preisangabe einen Irrtum des Konsumenten
BGE 132 II 240 S. 250

auszunutzen versucht; es sind deshalb strenge Anforderungen an die Eindeutigkeit ihrer Preisanschriften zu stellen. Im Zusammenhang mit Preisangaben bei der Erwachsenenunterhaltung hat das Bundesgericht festgehalten, dass es dabei auch darum gehe, potentielle Kunden zu schützen, die selbst zur Lösung von einfachen Rechenaufgaben nicht in der Lage seien (vgl. BGE 128 IV 177 E. 2.3 S. 182); es stellte bei seiner Beurteilung somit nicht nur auf den durchschnittlichen, sondern gerade auch auf den nicht besonders gewandten und deswegen verstärkt schutzwürdigen Konsumenten ab. Soweit die Beschwerdeführerin nicht darauf hinwies, dass die Mehrwertgebühr in jedem Fall erhoben wird (z.B. "1.50 CHF/Anruf oder Anrufversuch"), waren ihre Angaben für diesen ungenügend spezifiziert und "nicht unmissverständlich" bzw. nicht hinreichend "transparent" im Sinne von Art. 13 Abs. 1bis
SR 942.211 Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) - Preisbekanntgabeverordnung
PBV Art. 13
1    Werden in der Werbung Preise aufgeführt oder bezifferte Hinweise auf Preisrahmen oder Preisgrenzen gemacht, so sind die tatsächlich zu bezahlenden Preise bekanntzugeben.
1bis    ...52
2    Hersteller, Importeure und Grossisten können Richtpreise bekanntgeben.53
PBV.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 132 II 240
Datum : 13. April 2006
Publiziert : 31. Dezember 2006
Quelle : Bundesgericht
Status : 132 II 240
Sachgebiet : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Gegenstand : Widerruf von Mehrwertdienstnummern, die im Rahmen von TV-Gewinnspielen unter Verletzung der Nutzungsbedingungen eingesetzt


Gesetzesregister
AEFV: 11 
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV)
AEFV Art. 11 Widerruf
1    Das BAKOM kann die Zuteilung von Adressierungselementen widerrufen, wenn:
a  eine Änderung der Nummerierungspläne oder der Vorschriften über die Verwaltung der Adressierungselemente dies erfordert;
b  die Inhaberin oder der Inhaber der Adressierungselemente das anwendbare Recht, insbesondere die Bestimmungen dieser Verordnung, die Vorschriften des BAKOM oder die Bestimmungen der Zuteilungsverfügung, missachtet;
bbis  eine andere Behörde gestützt auf ihre Zuständigkeit eine Verletzung von Bundesrecht feststellt, die mit Hilfe des Adressierungselementes begangen wurde;
bter  der Verdacht besteht, dass die Inhaberin oder der Inhaber mit Hilfe des Adressierungselementes eine Verletzung von Bundesrecht begeht;
cquater  die Inhaberin oder der Inhaber alle oder einen Teil der ihr oder ihm zugeteilten Adressierungselemente nicht mehr oder nicht hauptsächlich in der Schweiz verwendet;
d  die Inhaberin oder der Inhaber die fälligen Verwaltungsgebühren nicht bezahlt;
dbis  sich die Inhaberin oder der Inhaber in Konkurs, in Liquidation oder im Nachlassverfahren befindet;
e  andere wichtige Gründe wie internationale Empfehlungen, Normen oder Harmonisierungen es erfordern.
2    Als vorläufige Massnahme kann das BAKOM anordnen, dass die betreffenden Adressierungselemente ausser Betrieb gesetzt werden.
3    Ein Adressierungselement gilt als widerrufen, wenn die Inhaberin oder der Inhaber verstorben ist oder infolge Konkurs oder Liquidation aus dem Handelsregister gelöscht wurde.30
24g
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV)
AEFV Art. 24g
BV: 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
LotterieG: 1 
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz
BGS Art. 1 Gegenstand - 1 Dieses Gesetz regelt die Zulässigkeit von Geldspielen und deren Durchführung sowie die Verwendung der Spielerträge.
1    Dieses Gesetz regelt die Zulässigkeit von Geldspielen und deren Durchführung sowie die Verwendung der Spielerträge.
2    Dieses Gesetz gilt nicht für:
a  Geldspiele im privaten Kreis;
b  Geschicklichkeitsspiele, die weder automatisiert noch interkantonal noch online durchgeführt werden;
c  Sportwettkämpfe;
d  kurzzeitig zur Verkaufsförderung durchgeführte Lotterien und Geschicklichkeitsspiele, von denen keine Gefahr von exzessivem Geldspiel ausgeht und bei denen die Teilnahme ausschliesslich über den Kauf von Waren oder Dienstleistungen erfolgt, die zu höchstens marktkonformen Preisen angeboten werden;
e  durch Medienunternehmen kurzzeitig zur Verkaufsförderung durchgeführte Lotterien und Geschicklichkeitsspiele, von denen keine Gefahr von exzessivem Geldspiel ausgeht und an denen zu den gleich guten Zugangs- und Teilnahmebedingungen wie bei Leistung eines geldwerten Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts auch gratis teilgenommen werden kann;
f  Tätigkeiten, die gemäss Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 20073 der Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) unterstehen.
3    Dieses Gesetz gilt auch nicht für Schneeball-, Lawinen- oder Pyramidensysteme. Für diese gelten die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 19864 gegen den unlauteren Wettbewerb.
2 
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz
BGS Art. 2 Zweck - Dieses Gesetz bezweckt, dass:
a  die Bevölkerung angemessen vor den Gefahren geschützt wird, die von den Geldspielen ausgehen;
b  Geldspiele sicher und auf transparente Weise durchgeführt werden;
c  die Reingewinne aus den Grossspielen, ausgenommen die Reingewinne aus den Geschicklichkeitsspielen, und die Reingewinne eines bestimmten Teils der Kleinspiele vollumfänglich und in transparenter Weise für gemeinnützige Zwecke verwendet werden;
d  ein Teil der Bruttospielerträge der Spielbanken zugunsten der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung verwendet wird.
3
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz
BGS Art. 3 Begriffe - Die folgenden Ausdrücke bedeuten:
a  Geldspiele: Spiele, bei denen gegen Leistung eines geldwerten Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht;
b  Lotterien: Geldspiele, die einer unbegrenzten oder zumindest einer hohen Anzahl Personen offenstehen und bei denen das Ergebnis durch ein und dieselbe Zufallsziehung oder durch eine ähnliche Prozedur ermittelt wird;
c  Sportwetten: Geldspiele, bei denen der Spielgewinn abhängig ist von der richtigen Vorhersage des Verlaufs oder des Ausgangs eines Sportereignisses;
d  Geschicklichkeitsspiele: Geldspiele, bei denen der Spielgewinn ganz oder überwiegend von der Geschicklichkeit der Spielerin oder des Spielers abhängt;
e  Grossspiele: Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspiele, die je automatisiert oder interkantonal oder online durchgeführt werden;
f  Kleinspiele: Lotterien, Sportwetten und Pokerturniere, die je weder automatisiert noch interkantonal noch online durchgeführt werden (Kleinlotterien, lokale Sportwetten, kleine Pokerturniere);
g  Spielbankenspiele: Geldspiele, die einer eng begrenzten Anzahl Personen offenstehen; ausgenommen sind die Sportwetten, die Geschicklichkeitsspiele und die Kleinspiele.
LotterieV: 43
SR 935.511 Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele (Geldspielverordnung, VGS) - Geldspielverordnung
VGS Art. 43 Spielregeln - (Art. 44 BGS)
1    Die Spielbank oder die Veranstalterin von Grossspielen stellt den Spielerinnen und Spielern für jeden Spieltyp die Spielregeln oder eine Kurzfassung der Spielregeln zur Verfügung.
2    Die Spielregeln oder die Kurzfassung der Spielregeln müssen in leicht verständlicher Sprache verfasst sein und die Spielerinnen und Spieler müssen dazu einfachen und unmittelbaren Zugang haben.
3    Das EJPD legt die Mindestangaben der Spielregeln für die Spielbankenspiele fest.
4    Die Spielbank erlässt die Spielregeln für die von ihr angebotenen Tischspiele und unterbreitet sie der ESBK vorgängig zur Genehmigung.
PBV: 1 
SR 942.211 Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) - Preisbekanntgabeverordnung
PBV Art. 1 Zweck - Zweck dieser Verordnung ist, dass Preise klar und miteinander vergleichbar sind und irreführende Preisangaben verhindert werden.
10 
SR 942.211 Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) - Preisbekanntgabeverordnung
PBV Art. 10 Bekanntgabepflicht
1    Werden den Konsumentinnen und Konsumenten in den folgenden Bereichen Dienstleistungen angeboten, so muss mit dem Angebot stets der tatsächlich zu bezahlende Preis in Schweizerfranken bekanntgegeben werden:23
a  Coiffeurgewerbe;
b  Garagegewerbe für Serviceleistungen;
c  Gastgewerbe und Hotellerie;
d  Kosmetische Institute und Körperpflege;
e  Fitnessinstitute, Schwimmbäder, Eisbahnen und andere Sportanlagen;
f  Taxigewerbe;
g  Unterhaltungsgewerbe (Theater, Konzerte, Kinos, Dancings und dgl.), Museen, Ausstellungen, Messen sowie Sportveranstaltungen;
h  Vermietung von Fahrzeugen, Apparaten und Geräten;
i  Wäschereien und Textilreinigungen (Hauptverfahren und Standardartikel);
k  Parkieren und Einstellen von Autos;
l  Fotobranche (standardisierte Leistungen in den Bereichen Entwickeln, Kopieren, Vergrössern);
m  Kurswesen;
n  Flug- und Pauschalreisen;
o  die mit der Buchung einer Reise zusammenhängenden und gesondert in Rechnung gestellten Leistungen (Buchung, Reservation, Vermittlung);
p  Fernmeldedienste nach dem Fernmeldegesetz vom 30. April 1997;
q  Dienstleistungen wie Informations-, Beratungs-, Vermarktungs- und Gebührenteilungsdienste, die über Fernmeldedienste erbracht oder angeboten werden, unabhängig davon, ob sie von einer Anbieterin von Fernmeldediensten verrechnet werden;
r  die Kontoeröffnung, -führung und -schliessung, den Zahlungsverkehr im Inland und grenzüberschreitend, Zahlungsmittel (Kreditkarten) sowie den Kauf und Verkauf ausländischer Währungen (Geldwechsel);
s  Teilzeitnutzungsrechte an Immobilien;
t  Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Abgabe von Arzneimitteln und Medizinprodukten sowie Dienstleistungen von Tier- und Zahnärzten;
u  Bestattungsinstitute;
v  Notariatsdienstleistungen.
2    Überwälzte öffentliche Abgaben, Urheberrechtsvergütungen sowie weitere nicht frei wählbare Zuschläge jeglicher Art, namentlich für Reservation, Service oder Bearbeitung, müssen im Preis enthalten sein. Kurtaxen dürfen separat bekanntgegeben werden.37
3    Bei Änderung des Mehrwertsteuersatzes muss innert drei Monaten nach deren Inkrafttreten die Preisanschrift angepasst werden. Die Konsumentinnen und Konsumenten sind während dieser Frist mit einem gut sichtbaren Hinweis darüber in Kenntnis zu setzen, dass die Steuersatzänderung in der Preisanschrift noch nicht berücksichtigt ist.38
13 
SR 942.211 Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) - Preisbekanntgabeverordnung
PBV Art. 13
1    Werden in der Werbung Preise aufgeführt oder bezifferte Hinweise auf Preisrahmen oder Preisgrenzen gemacht, so sind die tatsächlich zu bezahlenden Preise bekanntzugeben.
1bis    ...52
2    Hersteller, Importeure und Grossisten können Richtpreise bekanntgeben.53
14
SR 942.211 Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) - Preisbekanntgabeverordnung
PBV Art. 14 Spezifizierung
1    Aus der Preisbekanntgabe muss deutlich hervorgehen, auf welche Ware und Verkaufseinheit oder auf welche Art, Einheit und Verrechnungssätze von Dienstleistungen sich der Preis bezieht.
2    Die Waren und Dienstleistungen sind nach wesentlichen Kriterien wie Marke, Typ, Sorte, Qualität und Eigenschaften gut lesbar oder gut hörbar zu umschreiben.57
2bis    Die wesentlichen Kriterien sind im Werbemittel bekanntzugeben. Sie können auch mittels Referenz auf eine digitale Quelle bekanntgegeben werden, wenn:
a  die Referenz im Werbemittel gut lesbar oder gut hörbar ist; und
b  die wesentlichen Kriterien in der digitalen Quelle unmittelbar zugänglich, leicht sichtbar und gut lesbar sind.58
3    Die Preisangabe muss sich auf die allenfalls abgebildete oder mit Worten bezeichnete Ware beziehen.
4    Weitergehende Bestimmungen über die Spezifizierung in anderen Erlassen bleiben vorbehalten.
BGE Register
108-IV-120 • 112-IV-125 • 113-IV-36 • 122-II-113 • 123-IV-175 • 123-IV-225 • 125-IV-213 • 126-II-377 • 128-IV-177 • 129-I-161 • 130-I-26 • 132-II-240
Weitere Urteile ab 2000
2A.11/2006
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
adressierungselement • anlage • anschreibung • auslobung • aussichtslosigkeit • begründung des entscheids • bundesamt für kommunikation • bundesgericht • bundesgesetz betreffend die lotterien und die gewerbsmässigen wetten • dauer • entscheid • frage • gegenleistung • geld • innerhalb • irrtum • kommunikation • marketing • medien • mehrwert • mehrwertsteuer • planungsziel • preisbekanntgabe • produktion • rechtsnatur • rekurskommission für infrastruktur und umwelt • richtigkeit • sachverhalt • staatssekretariat für wirtschaft • stelle • tag • telefon • teletext • treu und glauben • veranstalter • verdacht • verhalten • vermutung • veröffentlichung • voraussetzung • vorinstanz • vorteil • werbung • wettbewerb • wettbewerb • widerrechtlichkeit • wirkung • wissen • zahl • zeitung • zufall • zugang • zuschauer • zusicherung • zweck
MediaLex
1997 S.187 • 2004 S.4