131 V 249
34. Urteil i.S. IV-Stelle des Kantons St. Gallen gegen A. und Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen I 757/04 vom 6. Juli 2005
Regeste (de):
- Art. 20 Abs. 2
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 20 - 1 Der Rentenanspruch ist der Zwangsvollstreckung entzogen.106
1 Der Rentenanspruch ist der Zwangsvollstreckung entzogen.106 2 Mit fälligen Leistungen können verrechnet werden: a die Forderungen aufgrund dieses Gesetzes, des IVG107, des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 1952108 und des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1952109 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft; b Rückforderungen von Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; c die Rückforderung von Renten und Taggeldern der obligatorischen Unfallversicherung, der Militärversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der Krankenversicherung.110 SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 50 Zwangsvollstreckung und Verrechnung - 1 Der Rentenanspruch ist der Zwangsvollstreckung entzogen.
1 Der Rentenanspruch ist der Zwangsvollstreckung entzogen. 2 Für die Verrechnung findet Artikel 20 Absatz 2 AHVG301 sinngemäss Anwendung. SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind. 2 Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist. 3 Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an. 4 Auf Antrag des Schuldners weist das Amt den Arbeitgeber des Schuldners an, während der Dauer der Einkommenspfändung zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen, soweit diese Prämien und Kostenbeteiligungen zum Existenzminimum des Schuldners gehören. Das Amt begleicht damit die laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen direkt beim Versicherer.211 - Auch bei der Verrechnung einer Rückforderung von Ergänzungsleistungen mit einer laufenden Rente der Invalidenversicherung bestimmt sich der Notbedarf von doppelverdienenden Ehepaaren nach den allgemeinen betreibungsrechtlichen Regeln mit der nach der Höhe der Einkommen vorgenommenen Aufteilung des Existenzminimums der Familie auf die Ehegatten; diese Regeln gelten auch bei schuldhaftem Verhalten des Rückerstattungspflichtigen. (Erw. 3)
Regeste (fr):
- Art. 20 al. 2 LAVS; art. 50 al. 2 LAI; art. 93 al. 1 LP: Minimum vital de conjoints réalisant chacun un revenu.
- Lors de la compensation d'une créance en restitution de prestations complémentaires avec une rente courante de l'assurance-invalidité, le minimum vital de conjoints réalisant chacun un revenu se détermine également d'après les règles générales du droit de la poursuite, selon lesquelles le minimum vital de la famille est réparti entre les conjoints en proportion de leur revenu; ces règles sont aussi valables en cas de comportement fautif de la personne tenue à restituer les prestations. (consid. 3)
Regesto (it):
- Art. 20 cpv. 2 LAVS; art. 50 cpv. 2 LAI; art. 93 cpv. 1 LEF: Minimo vitale di coniugi con doppio reddito.
- Anche per la compensazione di un credito di restituzione di prestazioni complementari con una rendita corrente dell'assicurazione per l'invalidità, il minimo vitale di coniugi con doppio reddito si determina secondo le regole generali del diritto esecutivo, in virtù delle quali il minimo vitale della famiglia viene ripartito tra i coniugi in proporzione del loro reddito; queste regole sono ugualmente valide in caso di comportamento colposo della persona tenuta alla restituzione. (consid. 3)
Sachverhalt ab Seite 250
BGE 131 V 249 S. 250
A. A. bezog für die Zeit ab 1. März 1998 Ergänzungsleistungen zur Rente der Invalidenversicherung. Im Mai 2003 stellte die AHV-Zweigstelle der Stadt St. Gallen fest, dass die Ehefrau des Versicherten seit 1999 erwerbstätig war und A. von Dezember 1999 bis Dezember 2001 Arbeitslosenentschädigung bezogen hatte, was er der Ausgleichskasse nicht gemeldet hatte. Mit Verfügung vom 28. Mai 2003 forderte die kantonale Ausgleichskasse für die Zeit von Januar 1999 bis Mai 2003 ausgerichtete Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 88'170.- zurück. Diese Verfügung ist nach Rückzug einer dagegen erhobenen Einsprache in Rechtskraft erwachsen. Ein am 19. August 2003 eingereichtes Gesuch um Erlass der Rückerstattung wies die Ausgleichskasse am 3. Oktober 2003 mit der Begründung ab, dass die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens nicht erfüllt sei. Gleichzeitig verfügte sie, die Forderung von Fr. 88'170.- werde ab 1. November 2003, längstens aber bis 31. Dezember 2008, im monatlichen Betrag von Fr. 1050.- mit der laufenden IV-Rente verrechnet. Einspracheweise beanstandete der Versicherte die Höhe des monatlich zu verrechnenden Betrages und machte geltend, dieser sei auf Fr. 545.- festzusetzen. Mit Einspracheentscheid vom 6. Februar 2004 änderte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen die Verfügung insofern ab, als sie den verrechenbaren Betrag auf Fr. 950.- herabsetzte.
B. A. beschwerte sich gegen diesen Entscheid und beantragte, der monatlich verrechenbare Betrag sei auf Fr. 464.- festzusetzen; ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, soweit die verfügte Verrechnung den Betrag von Fr. 464.- im Monat übersteige. Am 26. April 2004 entsprach das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen dem Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im beantragten Umfang. Mit Entscheid vom 21. Oktober 2004 hob es den Einspracheentscheid vom 6. Februar 2004 auf und wies die Sache an die Verwaltung zurück, damit sie die Verrechnung der Rückforderung mit der laufenden IV-Rente - entsprechend den allgemeinen betreibungsrechtlichen Grundsätzen - in der Weise festsetze, dass das Existenzminimum der Familie
BGE 131 V 249 S. 251
(Ehegatten und Kinder) im Verhältnis der Nettoeinkommen auf die Ehegatten aufgeteilt und die verrechenbare Quote des Rückerstattungspflichtigen durch Abzug seines Anteils am Existenzminimum vom eigenen Nettoeinkommen ermittelt werde.
C. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, weil der EL-Anspruch auf einer Gegenüberstellung der gemeinsamen Einkommen und des gemeinsamen Lebensbedarfs beruhe, habe bei der Verrechnung der EL-Rückforderung mit einer laufenden IV-Rente das gemeinsame familiäre Existenzminimum als Verrechnungsgrenze zu gelten. Diese Grenze belaufe sich im vorliegenden Fall auf Fr. 981.- im Monat, weshalb die verfügte Verrechnung in Höhe von Fr. 950.- nicht zu beanstanden sei. A. lässt sich mit dem Antrag auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vernehmen. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 93 Abs. 1
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind. |
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1 | Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind. |
2 | Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist. |
3 | Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an. |
4 | Auf Antrag des Schuldners weist das Amt den Arbeitgeber des Schuldners an, während der Dauer der Einkommenspfändung zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen, soweit diese Prämien und Kostenbeteiligungen zum Existenzminimum des Schuldners gehören. Das Amt begleicht damit die laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen direkt beim Versicherer.211 |
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind. |
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1 | Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind. |
2 | Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist. |
3 | Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an. |
4 | Auf Antrag des Schuldners weist das Amt den Arbeitgeber des Schuldners an, während der Dauer der Einkommenspfändung zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen, soweit diese Prämien und Kostenbeteiligungen zum Existenzminimum des Schuldners gehören. Das Amt begleicht damit die laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen direkt beim Versicherer.211 |
BGE 131 V 249 S. 252
Gesamteinkommen dividiert und mit dem Nettoeinkommen des Schuldners multipliziert wird. Die pfändbare Quote ergibt sich, indem das so ermittelte Existenzminimum des Schuldners von dessen Nettoeinkommen subtrahiert wird (vgl. ALFRED BÜHLER, Aktuelle Probleme bei der Existenzminimumberechnung, in: SJZ 2004 S. 25).
1.2 Das ATSG enthält keine allgemeine Verrechnungsnorm (vgl. aber Art. 20 Abs. 2
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SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 20 Gewährleistung zweckgemässer Verwendung - 1 Geldleistungen können ganz oder teilweise einem geeigneten Dritten oder einer Behörde ausbezahlt werden, der oder die der berechtigten Person gegenüber gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig ist oder diese dauernd fürsorgerisch betreut, sofern: |
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1 | Geldleistungen können ganz oder teilweise einem geeigneten Dritten oder einer Behörde ausbezahlt werden, der oder die der berechtigten Person gegenüber gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig ist oder diese dauernd fürsorgerisch betreut, sofern: |
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SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 20 - 1 Der Rentenanspruch ist der Zwangsvollstreckung entzogen.106 |
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1 | Der Rentenanspruch ist der Zwangsvollstreckung entzogen.106 |
2 | Mit fälligen Leistungen können verrechnet werden: |
a | die Forderungen aufgrund dieses Gesetzes, des IVG107, des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 1952108 und des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1952109 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft; |
b | Rückforderungen von Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; |
c | die Rückforderung von Renten und Taggeldern der obligatorischen Unfallversicherung, der Militärversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der Krankenversicherung.110 |
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SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 50 Zwangsvollstreckung und Verrechnung - 1 Der Rentenanspruch ist der Zwangsvollstreckung entzogen. |
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1 | Der Rentenanspruch ist der Zwangsvollstreckung entzogen. |
2 | Für die Verrechnung findet Artikel 20 Absatz 2 AHVG301 sinngemäss Anwendung. |
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SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 50 Verrechnung - Forderungen auf Grund dieses Gesetzes sowie Rückforderungen von Renten und Taggeldern der AHV, der IV, der Militärversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der Krankenversicherung und von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV können mit fälligen Leistungen verrechnet werden. |
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SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) MVG Art. 11 - 1 ...38 |
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1 | ...38 |
2 | Forderungen aufgrund dieses Gesetzes können mit laufenden Leistungen verrechnet werden. Das im Betreibungsrecht festgesetzte Existenzminimum bleibt gewährleistet. |
3 | Rückforderungen von Taggeldern und Renten der AHV, der IV, der Unfallversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der Krankenversicherung und von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV können mit fälligen Leistungen verrechnet werden.39 |
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SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) MVG Art. 11 - 1 ...38 |
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1 | ...38 |
2 | Forderungen aufgrund dieses Gesetzes können mit laufenden Leistungen verrechnet werden. Das im Betreibungsrecht festgesetzte Existenzminimum bleibt gewährleistet. |
3 | Rückforderungen von Taggeldern und Renten der AHV, der IV, der Unfallversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der Krankenversicherung und von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV können mit fälligen Leistungen verrechnet werden.39 |
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SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 94 - 1 Rückforderungen und fällige Leistungen aufgrund dieses Gesetzes können sowohl untereinander als auch mit Rückforderungen sowie fälligen Renten und Taggeldern der AHV, der Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge, aufgrund des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 1952380, der Militärversicherung, der obligatorischen Unfallversicherung, der Krankenversicherung sowie mit Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und mit gesetzlichen Familienzulagen verrechnet werden.381 |
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1 | Rückforderungen und fällige Leistungen aufgrund dieses Gesetzes können sowohl untereinander als auch mit Rückforderungen sowie fälligen Renten und Taggeldern der AHV, der Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge, aufgrund des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 1952380, der Militärversicherung, der obligatorischen Unfallversicherung, der Krankenversicherung sowie mit Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und mit gesetzlichen Familienzulagen verrechnet werden.381 |
2 | Hat eine Kasse einem andern Sozialversicherer die Verrechnung einer fälligen Leistung angezeigt, so kann dieser seine Leistung im Umfang der Verrechnung nicht mehr befreiend an die versicherte Person bezahlen. Diese Regelung gilt auch für den umgekehrten Fall. |
3 | Haben öffentliche oder private Fürsorgestellen für einen Zeitraum, für den rückwirkend Taggelder ausgerichtet werden, Vorschussleistungen für den Lebensunterhalt erbracht, so können sie die Nachzahlung bis zur Höhe ihrer Vorschussleistungen beanspruchen. In diesem Umfang ist der Anspruch auf Taggelder der Zwangsvollstreckung entzogen.382 |
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SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) MVG Art. 11 - 1 ...38 |
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1 | ...38 |
2 | Forderungen aufgrund dieses Gesetzes können mit laufenden Leistungen verrechnet werden. Das im Betreibungsrecht festgesetzte Existenzminimum bleibt gewährleistet. |
3 | Rückforderungen von Taggeldern und Renten der AHV, der IV, der Unfallversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der Krankenversicherung und von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV können mit fälligen Leistungen verrechnet werden.39 |
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SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 25 Rückerstattung - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. |
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1 | Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. |
2 | Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.19 Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend. |
3 | Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden. |
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SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 47 |
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SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 49 Durchführung von Eingliederungsmassnahmen - Der Entscheid über die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen (Art. 28 Abs. 1 Bst. a) hat spätestens zwölf Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG299 zu erfolgen. |
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SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 11 - 1 Beiträge nach den Artikeln 6, 8 Absatz 1 oder 10 Absatz 1, deren Bezahlung einem obligatorisch Versicherten nicht zumutbar ist, können auf begründetes Gesuch hin für bestimmte oder unbestimmte Zeit angemessen herabgesetzt werden; sie dürfen jedoch nicht geringer sein als der Mindestbeitrag. |
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1 | Beiträge nach den Artikeln 6, 8 Absatz 1 oder 10 Absatz 1, deren Bezahlung einem obligatorisch Versicherten nicht zumutbar ist, können auf begründetes Gesuch hin für bestimmte oder unbestimmte Zeit angemessen herabgesetzt werden; sie dürfen jedoch nicht geringer sein als der Mindestbeitrag. |
2 | Der Mindestbeitrag, dessen Bezahlung für einen obligatorisch Versicherten eine grosse Härte bedeutet, kann erlassen werden, wenn ein begründetes Gesuch vorliegt und eine vom Wohnsitzkanton bezeichnete Behörde angehört worden ist. Für diese Versicherten bezahlt der Wohnsitzkanton den Mindestbeitrag. Die Kantone können die Wohnsitzgemeinden zur Mittragung heranziehen. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 164 - 1 Der Ehegatte, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem andern im Beruf oder Gewerbe hilft, hat Anspruch darauf, dass der andere ihm regelmässig einen angemessenen Betrag zur freien Verfügung ausrichtet. |
|
1 | Der Ehegatte, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem andern im Beruf oder Gewerbe hilft, hat Anspruch darauf, dass der andere ihm regelmässig einen angemessenen Betrag zur freien Verfügung ausrichtet. |
2 | Bei der Festsetzung des Betrages sind eigene Einkünfte des berechtigten Ehegatten und eine verantwortungsbewusste Vorsorge für Familie, Beruf oder Gewerbe zu berücksichtigen. |
BGE 131 V 249 S. 253
laufenden IV-Rente (Art. 20 Abs. 2 lit. b
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SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 20 - 1 Der Rentenanspruch ist der Zwangsvollstreckung entzogen.106 |
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1 | Der Rentenanspruch ist der Zwangsvollstreckung entzogen.106 |
2 | Mit fälligen Leistungen können verrechnet werden: |
a | die Forderungen aufgrund dieses Gesetzes, des IVG107, des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 1952108 und des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1952109 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft; |
b | Rückforderungen von Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; |
c | die Rückforderung von Renten und Taggeldern der obligatorischen Unfallversicherung, der Militärversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der Krankenversicherung.110 |
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SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 50 Zwangsvollstreckung und Verrechnung - 1 Der Rentenanspruch ist der Zwangsvollstreckung entzogen. |
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1 | Der Rentenanspruch ist der Zwangsvollstreckung entzogen. |
2 | Für die Verrechnung findet Artikel 20 Absatz 2 AHVG301 sinngemäss Anwendung. |
2.
2.1 Die Vorinstanz hat erwogen, für eine Ausnahmeregelung bei EL-Rückforderungen in dem Sinne, dass bei der Verrechnung nur das Existenzminimum der Familie im Vergleich zum gesamten Einkommen der Familie zu berücksichtigen und vom Einkommen des betroffenen Ehegatten die gesamte "pfändbare Quote" zur Verrechnung heranzuziehen sei, spreche allenfalls, dass bei der Ermittlung des EL-Anspruchs eines Ehegatten die wirtschaftlichen Verhältnisse des nicht leistungsberechtigten Ehegatten mit einbezogen würden und der EL-Anspruch wirtschaftlich betrachtet auch dem nicht berechtigten Ehegatten diene. Diese Besonderheiten reichten indessen nicht aus, um für Verrechnungen von EL-Rückforderungen eine Sonderregelung zu treffen und das Existenzminimum anders zu bestimmen als bei Rückforderungen anderer Sozialversicherungsleistungen. Die für die Verrechnung massgebende Grenze des Existenzminimums sei unabhängig von der Art der Rückforderung stets gleich zu bestimmen und daher auch bei EL-Rückforderungen so festzulegen, wie es im Betreibungsrecht vorgesehen sei und für Rückforderungen anderer Sozialversicherungen Geltung habe.
2.2 Die beschwerdeführende IV-Stelle stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, für eine von den betreibungsrechtlichen Regeln abweichende Lösung in dem Sinne, dass für die Verrechnung das gemeinsame Existenzminimum beider Ehegatten die Schranke bilde, spreche, dass bei der Ermittlung des EL-Anspruchs eines Ehegatten die wirtschaftlichen Verhältnisse des anderen Ehegatten mit berücksichtigt würden und der anspruchsberechtigte Ehegatte durch die Ergänzungsleistungen einen Beitrag an den Unterhalt des nicht berechtigten Ehegatten zu leisten vermöge. Nach dem Willen des Gesetzgebers diene der EL-Anspruch wirtschaftlich auch dem nicht berechtigten Ehegatten. Daraus könne mit guten Gründen geschlossen werden, dass es auch dem Willen des Gesetzgebers entspreche, wenn der nicht EL-berechtigte Ehegatte den anderen Ehegatten bei der Tilgung einer Rückforderung über die betreibungsrechtlichen Grundsätze hinaus zu unterstützen habe, indem als Verrechnungsschranke das gesamte familiäre Existenzminimum gelte. Dabei gehe es nicht um eine direkte Belangung des Einkommens des nicht EL-berechtigten Ehegatten, sondern um ein indirektes Mittragen im Rahmen des gesamten
BGE 131 V 249 S. 254
Familieneinkommens. Ein solches müsse dem nicht EL-berechtigten Ehegatten, welcher von den zuviel ausgerichteten Ergänzungsleistungen ebenfalls profitiert habe, zugemutet werden. Dies gerade in Fällen wie dem vorliegenden, wo der EL-Berechtigte der Durchführungsstelle seinen Bezug von Arbeitslosenentschädigungen und das Erwerbseinkommen der Ehefrau verschwiegen habe, die Ehefrau aber ebenfalls von den zu Unrecht ausgerichteten Ergänzungsleistungen profitiert habe.
3.
3.1 Die von der IV-Stelle vertretene Auffassung entspricht dem, was vor In-Kraft-Treten des neuen Eherechts auf den 1. Januar 1988 für die Lohnpfändung Geltung hatte. Danach wurde bei der Berechnung der pfändbaren Lohnquote des Ehemannes der Lohn der Ehefrau hinzugerechnet und vom gesamten Einkommen das Existenzminimum beider Ehegatten bzw. der Familie in Abzug gebracht (vgl. ISAAK MEIER, Neues Eherecht und Schuldbetreibungsrecht, Zürich 1987, S. 122; ferner BlSchK 1977 S. 6 ff.). Mit der auf den 1. Januar 1988 in Kraft getretenen Änderung der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums wurde die Berechnung in der in Erw. 1.1 hievor genannten Weise geändert (BlSchK 1987 S. 225). Ausschlaggebend hiefür war die neue Regelung bezüglich des Unterhalts der Familie, welche auf den Grundsätzen der Gleichberechtigung beider Ehegatten und der Gleichwertigkeit ihrer Leistungen, insbesondere durch Geldzahlungen und Haushaltführung, beruht (Art. 163
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 163 - 1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. |
|
1 | Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. |
2 | Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern. |
3 | Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände. |
3.2 Die aufgrund des neuen Eherechts für die Änderung bei der Berechnung der pfändbaren Lohnquote angeführten Gründe gelten in gleicher Weise für die Festsetzung der verrechenbaren Quote bei der Rückerstattung von Sozialversicherungsleistungen. Auch hier soll der nicht betroffene Ehegatte aufgrund der zivilrechtlichen Regeln nur so weit für die Schuld des anderen Ehegatten einzustehen haben, als er mit seinem Einkommen am Familieneinkommen beteiligt
BGE 131 V 249 S. 255
ist. Für eine abweichende Regelung im Bereich der Ergänzungsleistungen besteht kein Anlass. Zwar handelt es sich dabei um Bedarfsleistungen, welche bei Ehepaaren ungeachtet dessen, ob nur einer oder beide Ehegatten rentenberechtigt sind, nach Massgabe der Einkommens- und Vermögensverhältnisse beider Ehegatten bzw. der Familie bemessen werden (Art. 3a Abs. 4
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 163 - 1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. |
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1 | Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. |
2 | Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern. |
3 | Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 163 - 1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. |
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1 | Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. |
2 | Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern. |
3 | Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände. |
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SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ELV Art. 1b Unterbruch der Karenzfrist - Hält sich eine Person während der Dauer der Karenzfrist aus einem Grund nach Artikel 1a Absatz 4 im Ausland auf, so wird die Karenzfrist erst unterbrochen, nachdem die Person den 365. Tag im Ausland verbracht hat. Artikel 1a Absatz 5 ist sinngemäss anwendbar. |
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SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ELV Art. 1b Unterbruch der Karenzfrist - Hält sich eine Person während der Dauer der Karenzfrist aus einem Grund nach Artikel 1a Absatz 4 im Ausland auf, so wird die Karenzfrist erst unterbrochen, nachdem die Person den 365. Tag im Ausland verbracht hat. Artikel 1a Absatz 5 ist sinngemäss anwendbar. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 163 - 1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. |
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1 | Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. |
2 | Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern. |
3 | Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände. |
3.3 Unerheblich ist, dass die Rückforderung im vorliegenden Fall auf einem schuldhaften Verhalten des Rückerstattungspflichtigen beruht und es u.a. um ein nicht gemeldetes Einkommen der Ehefrau geht. Die Frage, ob die zu Unrecht ausgerichteten Leistungen
BGE 131 V 249 S. 256
auf einen Fehler der Verwaltung oder auf ein pflichtwidriges Verhalten des Rückerstattungspflichtigen zurückzuführen sind, kann bei der Verrechnung in masslicher Hinsicht berücksichtigt werden (THEO KÜNDIG, Die Verrechnung im Sozialversicherungsrecht, Diss. Bern 1957, S. 75). Sie kann jedoch nicht ausschlaggebend dafür sein, nach welchen Regeln die für die Verrechnung von Rückforderungen bei Ehegatten geltende Grenze festzulegen ist. Auch bei schuldhaftem Verhalten des Rückerstattungspflichtigen kann eine Verrechnung nur bis zur Grenze des Existenzminimums erfolgen (vgl. RKUV 1992 Nr. K 887 S. 11 ff.). Es muss daher bei der Feststellung bleiben, dass die IV-Stelle die Verrechnung der laufenden IV-Rente mit der EL-Rückforderung in dem von der Vorinstanz genannten Sinn neu festzusetzen hat.
4. (Kosten und Parteientschädigung)