131 III 243
32. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung i.S. X. gegen Y. AG (Berufung) 4C.340/2004 vom 2. Dezember 2004
Regeste (de):
- Vorrang des Bundesrechts; Pflicht zur Bezifferung des Rechtsbegehrens.
- Das Bundesrecht schreibt den Kantonen die Zulassung unbezifferter Rechtsbegehren in "Ermessensfällen" nur vor, wenn dem Gericht bei der Feststellung des erheblichen Sachverhalts ein Ermessen zukommt, nicht aber, wenn das materielle Bundesrecht dem Gericht nur bezüglich der Rechtsfolge Ermessen einräumt. Anwendung auf den Fall von Art. 336a Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 336a - 1 Die Partei, die das Arbeitsverhältnis missbräuchlich kündigt, hat der anderen Partei eine Entschädigung auszurichten.
1 Die Partei, die das Arbeitsverhältnis missbräuchlich kündigt, hat der anderen Partei eine Entschädigung auszurichten. 2 Die Entschädigung wird vom Richter unter Würdigung aller Umstände festgesetzt, darf aber den Betrag nicht übersteigen, der dem Lohn des Arbeitnehmers für sechs Monate entspricht. Schadenersatzansprüche aus einem anderen Rechtstitel sind vorbehalten. 3 Ist die Kündigung nach Artikel 336 Absatz 2 Buchstabe c missbräuchlich, so darf die Entschädigung nicht mehr als den Lohn des Arbeitnehmers für zwei Monate betragen.197
Regeste (fr):
- Primauté du droit fédéral; obligation de chiffrer les conclusions.
- Le droit fédéral ne prescrit aux cantons d'admettre les conclusions non-chiffrées dans des "cas d'appréciation" que si un pouvoir d'appréciation est conféré au tribunal en matière de fixation de l'état de fait déterminant, mais non pas si le droit matériel fédéral ne concède au tribunal un pouvoir d'appréciation qu'en ce qui concerne la conséquence juridique. Application dans le cas de l'art. 336a al. 2 CO (consid. 5).
Regesto (it):
- Preminenza del diritto federale; obbligo di indicare l'ammontare delle conclusioni.
- Nei casi in cui il giudice dispone di un potere d'apprezzamento, il diritto federale impone ai cantoni di ammettere la presentazione di conclusioni non cifrate solamente se l'apprezzamento lasciato al tribunale concerne l'accertamento dei fatti determinanti, non invece quando riguarda la decisione sulle conseguenze giuridiche. Applicazione nel caso regolato dall'art. 336a cpv. 2 CO (consid. 5).
Sachverhalt ab Seite 244
BGE 131 III 243 S. 244
A. X. (Kläger) arbeitete seit dem 1. Januar 1987 bei der Y. AG (Beklagte). Nachdem er im Dezember 1996 einen Herzinfarkt erlitten hatte und in der Folge nur noch teilweise bzw. gar nicht mehr arbeitsfähig war, kündigte ihm die Beklagte am 23. April 2002 auf den 31. Juli 2002.
B. Mit Klage vom 11. Dezember 2002 beantragte der Kläger bei der Gewerbekammer des Bezirksgerichts der Sense, die Beklagte sei teilklageweise zu verurteilen, ihm einen gerichtlich zu bestimmenden, Fr. 30'000.- nicht erreichenden Betrag zuzüglich Zins zu zahlen und ein Arbeitszeugnis auszustellen. Mit Urteil vom 13. August 2003 wies die Gewerbekammer die Klage ab und auferlegte die Parteikosten dem Kläger. Eine dagegen gerichtete kantonalrechtliche Berufung des Klägers wies das Kantonsgericht Freiburg am 27. Juli 2004 ab, soweit sie sich gegen die Parteikostenverlegung der Gewerbekammer richtete. Im Übrigen trat das Gericht auf das Rechtsmittel nicht ein, weil der Kläger den begehrten Betrag im Berufungsverfahren nicht ausreichend beziffert habe, und bestätigte den erstinstanzlichen Entscheid.
C. Der Kläger gelangt gegen dieses Urteil mit Berufung an das Bundesgericht. Er beantragt in erster Linie, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, das von ihr gestellte Rechtsbegehren zu beurteilen. Die Y. AG beantragt die Abweisung des Rechtsmittels. Das Bundesgericht weist die Berufung ab, soweit es darauf eintritt.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
5. Der Kläger bringt schliesslich vor, die Bestimmung von Art. 336a Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 336a - 1 Die Partei, die das Arbeitsverhältnis missbräuchlich kündigt, hat der anderen Partei eine Entschädigung auszurichten. |
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1 | Die Partei, die das Arbeitsverhältnis missbräuchlich kündigt, hat der anderen Partei eine Entschädigung auszurichten. |
2 | Die Entschädigung wird vom Richter unter Würdigung aller Umstände festgesetzt, darf aber den Betrag nicht übersteigen, der dem Lohn des Arbeitnehmers für sechs Monate entspricht. Schadenersatzansprüche aus einem anderen Rechtstitel sind vorbehalten. |
3 | Ist die Kündigung nach Artikel 336 Absatz 2 Buchstabe c missbräuchlich, so darf die Entschädigung nicht mehr als den Lohn des Arbeitnehmers für zwei Monate betragen.197 |
BGE 131 III 243 S. 245
wegen nicht verlangt werden, dass der Kläger seine Forderung im kantonalen Verfahren genau beziffere. Damit würde die derogatorische Kraft des Bundesrechts missachtet. Er verweist diesbezüglich auf BGE 116 II 215 E. 4a S. 219.
5.1 Das Bundesgericht hatte in diesem Entscheid einen Verstoss gegen Bundesrecht bejaht, weil die Vorinstanz von einem Kläger, der seinen Mäklerlohn eingeklagt hatte, gestützt auf das kantonale Prozessrecht ein genau beziffertes Rechtsbegehren verlangte, obgleich er den Kaufpreis, auf dem sich der Lohn berechnete, nicht kannte und nicht kennen konnte. Es ging dabei davon aus, dass eine Prozessvorschrift, wonach die Rechtsbegehren der Parteien klar und deutlich zu formulieren sind und hinreichend bestimmt lauten müssen, nicht zu beanstanden ist; den Kantonen sei es im Grundsatz nicht verwehrt, in Forderungsstreitigkeiten die genaue Bezifferung des geforderten Betrages zu verlangen (vgl. zu den Gründen, die in der Literatur dafür angeführt werden, eine genaue Bezifferung des Rechtsbegehrens zu verlangen: GULDENER, Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 193; derselbe, Bundesprivatrecht und kantonales Zivilprozessrecht, ZSR 80/1961 II S. 60; VOGEL/SPÜHLER, Zivilprozessrecht, 7. Aufl., Bern 2003, S. 188; VOGEL, Die Stufenklage und die dienende Funktion des Zivilprozessrechts, recht 10/1992 S. 58 f.; kritisch zu den von diesen Autoren vertretenen Gründen: PETER LOOSLI, Die unbezifferte Forderungsklage, Diss. Zürich 1977, S. 74 ff.). Wie das Bundesgericht weiter festhielt, gilt dieser Grundsatz indessen nicht ohne Ausnahmen. So muss das kantonale Prozessrecht unbezifferte Rechtsbegehren zunächst dort zulassen, wo das Bundesprivatrecht sie ausdrücklich vorsieht; überdies dürfe ein genau beziffertes Begehren auch nicht verlangt werden, wenn das Bundesrecht das Gericht auf sein Ermessen verweise, wie beispielsweise in Art. 42 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 42 - 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. |
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1 | Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. |
2 | Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen. |
3 | Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.26 |
BGE 131 III 243 S. 246
erscheine die genaue Bezifferung, wenn erst das Beweisverfahren die Grundlage für die Berechnung der Forderung abgebe. In entsprechenden Fällen sei dem Kläger zu gestatten, die Präzisierung erst nach Abschluss des Beweisverfahrens vorzunehmen (vgl. zum Ganzen BGE 116 II 215 E. 4a S. 219 mit zahlreichen Hinweisen; VOGEL, a.a.O., recht 10/1992 S. 58 ff.). Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das Bundesrecht den Kantonen die Zulassung unbezifferter Rechtsbegehren in Ermessensfällen nur vorschreibt, wenn dem Gericht bei der Feststellung des erheblichen Sachverhalts ein Ermessen zukommt und sich die bezifferbare Forderung erst aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt (vgl. für Art. 42 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 42 - 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. |
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1 | Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. |
2 | Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen. |
3 | Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.26 |
5.2 Art. 336a Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 336a - 1 Die Partei, die das Arbeitsverhältnis missbräuchlich kündigt, hat der anderen Partei eine Entschädigung auszurichten. |
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1 | Die Partei, die das Arbeitsverhältnis missbräuchlich kündigt, hat der anderen Partei eine Entschädigung auszurichten. |
2 | Die Entschädigung wird vom Richter unter Würdigung aller Umstände festgesetzt, darf aber den Betrag nicht übersteigen, der dem Lohn des Arbeitnehmers für sechs Monate entspricht. Schadenersatzansprüche aus einem anderen Rechtstitel sind vorbehalten. |
3 | Ist die Kündigung nach Artikel 336 Absatz 2 Buchstabe c missbräuchlich, so darf die Entschädigung nicht mehr als den Lohn des Arbeitnehmers für zwei Monate betragen.197 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 4 - Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 4 - Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen. |
BGE 131 III 243 S. 247
Zürcher Kommentar, N. 53 ff., 59 zu Art. 4
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 4 - Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 4 - Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 4 - Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 336a - 1 Die Partei, die das Arbeitsverhältnis missbräuchlich kündigt, hat der anderen Partei eine Entschädigung auszurichten. |
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1 | Die Partei, die das Arbeitsverhältnis missbräuchlich kündigt, hat der anderen Partei eine Entschädigung auszurichten. |
2 | Die Entschädigung wird vom Richter unter Würdigung aller Umstände festgesetzt, darf aber den Betrag nicht übersteigen, der dem Lohn des Arbeitnehmers für sechs Monate entspricht. Schadenersatzansprüche aus einem anderen Rechtstitel sind vorbehalten. |
3 | Ist die Kündigung nach Artikel 336 Absatz 2 Buchstabe c missbräuchlich, so darf die Entschädigung nicht mehr als den Lohn des Arbeitnehmers für zwei Monate betragen.197 |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 42 - 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. |
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1 | Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. |
2 | Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen. |
3 | Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.26 |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 336a - 1 Die Partei, die das Arbeitsverhältnis missbräuchlich kündigt, hat der anderen Partei eine Entschädigung auszurichten. |
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1 | Die Partei, die das Arbeitsverhältnis missbräuchlich kündigt, hat der anderen Partei eine Entschädigung auszurichten. |
2 | Die Entschädigung wird vom Richter unter Würdigung aller Umstände festgesetzt, darf aber den Betrag nicht übersteigen, der dem Lohn des Arbeitnehmers für sechs Monate entspricht. Schadenersatzansprüche aus einem anderen Rechtstitel sind vorbehalten. |
3 | Ist die Kündigung nach Artikel 336 Absatz 2 Buchstabe c missbräuchlich, so darf die Entschädigung nicht mehr als den Lohn des Arbeitnehmers für zwei Monate betragen.197 |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 58 Dispositions- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat. |
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1 | Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat. |
2 | Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen, nach denen das Gericht nicht an die Parteianträge gebunden ist. |
BGE 131 III 243 S. 248
5.3 Entsprechend ist es bundesrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz im vorliegenden Fall auf Grund des kantonalen Prozessrechts eine genaue Bezifferung des eingeklagten Betrages verlangt hat, und auf das Rechtsmittel des Klägers materiell nicht eingetreten ist, weil er sein Rechtsbegehren nur dem Rahmen nach beziffert hat.