Urteilskopf

129 III 478

76. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer i.S. Bank K. (Beschwerde) 7B.40/2003 vom 11. Juni 2003
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Erwägungen ab Seite 479

BGE 129 III 478 S. 479

Aus den Erwägungen:

1. In den von der Bank K. als Grundpfandgläubigerin im ersten und zweiten Rang gegen A. und B. eingeleiteten Betreibungen Nrn. ... und ... verwertete das Betreibungsamt X. neun in dieser Gemeinde gelegene Grundstücke. Bei der Abrechnung über die Verwertungskosten setzte es Gebühren von Fr. 2'700.- für das Erstellen des Lastenverzeichnisses und von Fr. 1'350.- für die Festsetzung der Steigerungsbedingungen ein. Die Bank K. erhob beim Gerichtspräsidium von Bremgarten als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen Beschwerde mit dem Begehren, als Gebühr für die Erstellung des Lastenverzeichnisses Fr. 300.- und für die Festsetzung der Steigerungsbedingungen Fr. 150.- einzusetzen. Der Gerichtspräsident von Bremgarten hiess die Beschwerde am 12. August 2002 gut und wies die Sache zur erneuten Erstellung der Verwertungskostenabrechnung im Sinne seiner Erwägungen an das Betreibungsamt zurück. Hiergegen gelangte das Betreibungsamt an das Obergericht (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) des Kantons Aargau (obere Aufsichtsbehörde), das am 24. Januar 2003 erkannte, in Gutheissung der Beschwerde des Betreibungsamtes und in Abänderung des Entscheids der unteren Aufsichtsbehörde werde die Beschwerde der Bank K. abgewiesen. Den Entscheid des Obergerichts nahm die Bank K. am 7. Februar 2003 in Empfang. Mit einer vom 17. Februar 2003 datierten und noch am gleichen Tag zur Post gebrachten Eingabe führt sie (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts und erneuert das im kantonalen Verfahren gestellte Begehren. (...)
2. Die Beschwerdeführerin ist nach wie vor der Auffassung, die Gebühren für Lastenverzeichnis und Steigerungsbedingungen dürften hier nur einmal erhoben werden, weil nur je ein (alle neun Grundstücke erfassendes) Exemplar erstellt worden sei.
2.1 Die Gebühren für Lastenverzeichnis und Steigerungsbedingungen sind in Art. 29
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)
GebV-SchKG Art. 29 Lastenverzeichnis und Steigerungsbedingungen - 1 Die Gebühr für die Aufstellung des Lastenverzeichnisses beträgt 300 Franken für jedes Grundstück.
1    Die Gebühr für die Aufstellung des Lastenverzeichnisses beträgt 300 Franken für jedes Grundstück.
2    Die Gebühr für die Festsetzung der Steigerungsbedingungen beträgt 150 Franken für jedes Grundstück.
3    Sind für bewegliche Sachen besondere Steigerungsbedingungen festzusetzen, so beträgt die Gebühr 100 Franken.
4    Die Gebühr für die Bereinigung des Lastenverzeichnisses und der Steigerungsbedingungen für weitere Steigerungen beträgt die Hälfte der Gebühren nach den Absätzen 1 und 2.
der Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) festgelegt. Art. 29 Abs. 1
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)
GebV-SchKG Art. 29 Lastenverzeichnis und Steigerungsbedingungen - 1 Die Gebühr für die Aufstellung des Lastenverzeichnisses beträgt 300 Franken für jedes Grundstück.
1    Die Gebühr für die Aufstellung des Lastenverzeichnisses beträgt 300 Franken für jedes Grundstück.
2    Die Gebühr für die Festsetzung der Steigerungsbedingungen beträgt 150 Franken für jedes Grundstück.
3    Sind für bewegliche Sachen besondere Steigerungsbedingungen festzusetzen, so beträgt die Gebühr 100 Franken.
4    Die Gebühr für die Bereinigung des Lastenverzeichnisses und der Steigerungsbedingungen für weitere Steigerungen beträgt die Hälfte der Gebühren nach den Absätzen 1 und 2.
GebV SchKG lautet: "Die Gebühr für die Aufstellung des Lastenverzeichnisses beträgt 300 Franken für jedes Grundstück". Für die Festsetzung der Steigerungsbedingungen ist eine Gebühr von 150 Franken "für jedes Grundstück" vorgesehen (Art. 29 Abs. 2
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)
GebV-SchKG Art. 29 Lastenverzeichnis und Steigerungsbedingungen - 1 Die Gebühr für die Aufstellung des Lastenverzeichnisses beträgt 300 Franken für jedes Grundstück.
1    Die Gebühr für die Aufstellung des Lastenverzeichnisses beträgt 300 Franken für jedes Grundstück.
2    Die Gebühr für die Festsetzung der Steigerungsbedingungen beträgt 150 Franken für jedes Grundstück.
3    Sind für bewegliche Sachen besondere Steigerungsbedingungen festzusetzen, so beträgt die Gebühr 100 Franken.
4    Die Gebühr für die Bereinigung des Lastenverzeichnisses und der Steigerungsbedingungen für weitere Steigerungen beträgt die Hälfte der Gebühren nach den Absätzen 1 und 2.
GebV SchKG).

BGE 129 III 478 S. 480

2.2 Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmungen wird die Gebühr je Grundstück erhoben. Eine abweichende Regelung für den Fall, dass für mehrere Grundstücke zusammen nur ein Lastenverzeichnis bzw. nur ein Exemplar der Steigerungsbedingungen erstellt wird, ist in der Gebührenverordnung nicht vorgesehen. Wie die Vorinstanz zutreffend annimmt, ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin eine Sonderbehandlung solcher Fälle sachlich denn auch nicht gerechtfertigt. Auch dort, wo Lastenverzeichnis und Steigerungsbedingungen für verschiedene Grundstücke (je) in einer einzigen Urkunde zusammengefasst werden, hat das Betreibungsamt für jedes einzelne Grundstück die erforderlichen Angaben zusammenzutragen, zu prüfen und in der jeweiligen Urkunde zu vermerken (vgl. Art. 34 ff
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 34 - 1 In das Lastenverzeichnis sind aufzunehmen:
1    In das Lastenverzeichnis sind aufzunehmen:
a  die Bezeichnung des zu versteigernden Grundstückes und allfällig seiner Zugehör (Art. 11 hiervor), mit Angabe des Schätzungsbetrages, wie in der Pfändungsurkunde enthalten;
b  die im Grundbuch eingetragenen sowie die auf Grund der öffentlichen Aufforderung (Art. 29 Abs. 2 und 3 hiervor) angemeldeten Lasten (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte und vorgemerkte persönliche Rechte), unter genauer Verweisung auf die Gegenstände, auf die sich die einzelnen Lasten beziehen, und mit Angabe des Rangverhältnisses der Pfandrechte zueinander und zu den Dienstbarkeiten und sonstigen Lasten, soweit sich dies aus dem Grundbuchauszug (Art. 28 hiervor) oder aus den Anmeldungen ergibt. Bei Pfandforderungen sind die zu überbindenden und die fälligen Beträge (Art. 135 SchKG) je in einer besonderen Kolonne aufzuführen. Weicht die Anmeldung einer Last vom Inhalt des Grundbuchauszuges ab, so ist auf die Anmeldung abzustellen, dabei aber der Inhalt des Grundbucheintrages anzugeben. Ist ein Anspruch in geringerem Umfang angemeldet worden, als aus dem Grundbuch sich ergibt, so hat das Betreibungsamt die Änderung oder Löschung des Grundbucheintrages mit Bewilligung des Berechtigten zu erwirken.
2    Aufzunehmen sind auch diejenigen Lasten, die vom Berechtigten angemeldet werden, ohne dass eine Verpflichtung zur Anmeldung besteht. Lasten, die erst nach der Pfändung des Grundstückes ohne Bewilligung des Betreibungsamtes in das Grundbuch eingetragen worden sind, sind unter Angabe dieses Umstandes und mit der Bemerkung in das Verzeichnis aufzunehmen, dass sie nur berücksichtigt werden, sofern und soweit die Pfändungsgläubiger vollständig befriedigt werden (Art. 53 Abs. 3 hiernach).
. und 45 der Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken [VZG; SR 281.42]). Bei Grundstücken, die als Gesamtpfand haften, kann der Aufwand zudem insofern grösser sein, als nur so viele zu verwerten sind wie zur Deckung der Forderung des betreibenden Pfandgläubigers und der diesem allenfalls vorgehenden Gläubiger nötig. Das Betreibungsamt hat gegebenenfalls die Reihenfolge der zu verwertenden Grundstücke festzulegen und in den Steigerungsbedingungen anzugeben (Art. 816 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 816 - 1 Der Gläubiger hat ein Recht darauf, im Falle der Nichtbefriedigung sich aus dem Erlöse des Grundstückes bezahlt zu machen.
1    Der Gläubiger hat ein Recht darauf, im Falle der Nichtbefriedigung sich aus dem Erlöse des Grundstückes bezahlt zu machen.
2    Die Abrede, wonach das Grundpfand dem Gläubiger, wenn er nicht befriedigt wird, als Eigentum zufallen soll, ist ungültig.
3    Sind mehrere Grundstücke für die gleiche Forderung verpfändet, so ist die Betreibung auf Pfandverwertung gleichzeitig gegen alle zu richten, die Verwertung aber nach Anordnung des Betreibungsamtes nur soweit nötig durchzuführen.
ZGB; Art. 107 Abs. 3
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 107 - 1 Haften für die in Betreibung gesetzte Forderung mehrere Grundstücke, die dem gleichen Eigentümer gehören, so sind nur so viele Stücke zu verwerten, als zur Deckung der Forderung des betreibenden Pfandgläubigers sowie allfälliger dem letzteren im Range vorgehender Pfandforderungen erforderlich ist (Art. 119 Abs. 2 SchKG). Dabei sind in erster Linie diejenigen Grundstücke zu verwerten, auf welchen dem betreibenden Gläubiger keine Grundpfandgläubiger im Range nachgehen.
1    Haften für die in Betreibung gesetzte Forderung mehrere Grundstücke, die dem gleichen Eigentümer gehören, so sind nur so viele Stücke zu verwerten, als zur Deckung der Forderung des betreibenden Pfandgläubigers sowie allfälliger dem letzteren im Range vorgehender Pfandforderungen erforderlich ist (Art. 119 Abs. 2 SchKG). Dabei sind in erster Linie diejenigen Grundstücke zu verwerten, auf welchen dem betreibenden Gläubiger keine Grundpfandgläubiger im Range nachgehen.
2    Gehören die gemeinsam verpfändeten Grundstücke verschiedenen Eigentümern, so sind zuerst die dem Schuldner gehörenden Grundstücke zu verwerten. Die Grundstücke Dritter dürfen erst verwertet werden, wenn jene keine Deckung bieten. In diesem Falle müssen alle Grundstücke an der gleichen Steigerung verwertet werden (Art. 816 Abs. 3 ZGB175).
3    Die Reihenfolge der zu versteigernden Grundstücke ist in den Steigerungsbedingungen anzugeben (Art. 45 Abs. 1 Buchst. b hiervor).
VZG).
2.3 Mit der Rüge, Art. 29
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)
GebV-SchKG Art. 29 Lastenverzeichnis und Steigerungsbedingungen - 1 Die Gebühr für die Aufstellung des Lastenverzeichnisses beträgt 300 Franken für jedes Grundstück.
1    Die Gebühr für die Aufstellung des Lastenverzeichnisses beträgt 300 Franken für jedes Grundstück.
2    Die Gebühr für die Festsetzung der Steigerungsbedingungen beträgt 150 Franken für jedes Grundstück.
3    Sind für bewegliche Sachen besondere Steigerungsbedingungen festzusetzen, so beträgt die Gebühr 100 Franken.
4    Die Gebühr für die Bereinigung des Lastenverzeichnisses und der Steigerungsbedingungen für weitere Steigerungen beträgt die Hälfte der Gebühren nach den Absätzen 1 und 2.
GebV SchKG verstosse gegen das Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzip, stellt die Beschwerdeführerin die Verfassungsmässigkeit dieser Bestimmung in Frage. Hierfür hätte sie staatsrechtliche Beschwerde erheben müssen.
3. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 129 III 478
Datum : 11. Juni 2003
Publiziert : 31. Dezember 2004
Quelle : Bundesgericht
Status : 129 III 478
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Art. 29 der Gebührenverordnung zum SchKG (GebV SchKG). Die Gebühren für die Aufstellung des Lastenverzeichnisses und für


Gesetzesregister
GebV SchKG: 29
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)
GebV-SchKG Art. 29 Lastenverzeichnis und Steigerungsbedingungen - 1 Die Gebühr für die Aufstellung des Lastenverzeichnisses beträgt 300 Franken für jedes Grundstück.
1    Die Gebühr für die Aufstellung des Lastenverzeichnisses beträgt 300 Franken für jedes Grundstück.
2    Die Gebühr für die Festsetzung der Steigerungsbedingungen beträgt 150 Franken für jedes Grundstück.
3    Sind für bewegliche Sachen besondere Steigerungsbedingungen festzusetzen, so beträgt die Gebühr 100 Franken.
4    Die Gebühr für die Bereinigung des Lastenverzeichnisses und der Steigerungsbedingungen für weitere Steigerungen beträgt die Hälfte der Gebühren nach den Absätzen 1 und 2.
SchKG: 29
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 29
VZG: 34 
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 34 - 1 In das Lastenverzeichnis sind aufzunehmen:
1    In das Lastenverzeichnis sind aufzunehmen:
a  die Bezeichnung des zu versteigernden Grundstückes und allfällig seiner Zugehör (Art. 11 hiervor), mit Angabe des Schätzungsbetrages, wie in der Pfändungsurkunde enthalten;
b  die im Grundbuch eingetragenen sowie die auf Grund der öffentlichen Aufforderung (Art. 29 Abs. 2 und 3 hiervor) angemeldeten Lasten (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte und vorgemerkte persönliche Rechte), unter genauer Verweisung auf die Gegenstände, auf die sich die einzelnen Lasten beziehen, und mit Angabe des Rangverhältnisses der Pfandrechte zueinander und zu den Dienstbarkeiten und sonstigen Lasten, soweit sich dies aus dem Grundbuchauszug (Art. 28 hiervor) oder aus den Anmeldungen ergibt. Bei Pfandforderungen sind die zu überbindenden und die fälligen Beträge (Art. 135 SchKG) je in einer besonderen Kolonne aufzuführen. Weicht die Anmeldung einer Last vom Inhalt des Grundbuchauszuges ab, so ist auf die Anmeldung abzustellen, dabei aber der Inhalt des Grundbucheintrages anzugeben. Ist ein Anspruch in geringerem Umfang angemeldet worden, als aus dem Grundbuch sich ergibt, so hat das Betreibungsamt die Änderung oder Löschung des Grundbucheintrages mit Bewilligung des Berechtigten zu erwirken.
2    Aufzunehmen sind auch diejenigen Lasten, die vom Berechtigten angemeldet werden, ohne dass eine Verpflichtung zur Anmeldung besteht. Lasten, die erst nach der Pfändung des Grundstückes ohne Bewilligung des Betreibungsamtes in das Grundbuch eingetragen worden sind, sind unter Angabe dieses Umstandes und mit der Bemerkung in das Verzeichnis aufzunehmen, dass sie nur berücksichtigt werden, sofern und soweit die Pfändungsgläubiger vollständig befriedigt werden (Art. 53 Abs. 3 hiernach).
107
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 107 - 1 Haften für die in Betreibung gesetzte Forderung mehrere Grundstücke, die dem gleichen Eigentümer gehören, so sind nur so viele Stücke zu verwerten, als zur Deckung der Forderung des betreibenden Pfandgläubigers sowie allfälliger dem letzteren im Range vorgehender Pfandforderungen erforderlich ist (Art. 119 Abs. 2 SchKG). Dabei sind in erster Linie diejenigen Grundstücke zu verwerten, auf welchen dem betreibenden Gläubiger keine Grundpfandgläubiger im Range nachgehen.
1    Haften für die in Betreibung gesetzte Forderung mehrere Grundstücke, die dem gleichen Eigentümer gehören, so sind nur so viele Stücke zu verwerten, als zur Deckung der Forderung des betreibenden Pfandgläubigers sowie allfälliger dem letzteren im Range vorgehender Pfandforderungen erforderlich ist (Art. 119 Abs. 2 SchKG). Dabei sind in erster Linie diejenigen Grundstücke zu verwerten, auf welchen dem betreibenden Gläubiger keine Grundpfandgläubiger im Range nachgehen.
2    Gehören die gemeinsam verpfändeten Grundstücke verschiedenen Eigentümern, so sind zuerst die dem Schuldner gehörenden Grundstücke zu verwerten. Die Grundstücke Dritter dürfen erst verwertet werden, wenn jene keine Deckung bieten. In diesem Falle müssen alle Grundstücke an der gleichen Steigerung verwertet werden (Art. 816 Abs. 3 ZGB175).
3    Die Reihenfolge der zu versteigernden Grundstücke ist in den Steigerungsbedingungen anzugeben (Art. 45 Abs. 1 Buchst. b hiervor).
ZGB: 816
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 816 - 1 Der Gläubiger hat ein Recht darauf, im Falle der Nichtbefriedigung sich aus dem Erlöse des Grundstückes bezahlt zu machen.
1    Der Gläubiger hat ein Recht darauf, im Falle der Nichtbefriedigung sich aus dem Erlöse des Grundstückes bezahlt zu machen.
2    Die Abrede, wonach das Grundpfand dem Gläubiger, wenn er nicht befriedigt wird, als Eigentum zufallen soll, ist ungültig.
3    Sind mehrere Grundstücke für die gleiche Forderung verpfändet, so ist die Betreibung auf Pfandverwertung gleichzeitig gegen alle zu richten, die Verwertung aber nach Anordnung des Betreibungsamtes nur soweit nötig durchzuführen.
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129-III-478
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steigerungsbedingungen • betreibungsamt • lastenverzeichnis • bundesgericht • rang • bundesgesetz über schuldbetreibung und konkurs • kopie • gebührenverordnung zum bundesgesetz über schuldbetreibung und konkurs • entscheid • verordnung des bundesgerichts über die zwangsverwertung von grundstücken • staatsrechtliche beschwerde • wiese • weiler • kantonales verfahren • gesamtpfand • obere aufsichtsbehörde • empfang • aargau • untere aufsichtsbehörde • deckung
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