Urteilskopf

129 III 410

68. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung i.S. X. SA gegen A. (Berufung) 4C.358/2002 vom 14. März 2003

Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 411

BGE 129 III 410 S. 411

A.- Der Staatsrat des Kantons Wallis requirierte mit Verfügung vom 24. Februar 1999 Helikopter dortiger Fluggesellschaften, um auf die drohenden Lawinenkatastrophen vorbereitet zu sein. Die Einsatzzentrale befand sich auf dem Militärflugplatz Z., wobei das Kommando der Territorialbrigade V übertragen wurde. Die Ausführung des Staatsratsbeschlusses wurde der kantonalen Katastrophenzelle (KAZE) übertragen. Die X. SA (Beklagte), eine im Fluggewerbe tätige Aktiengesellschaft, wurde vom zuständigen Offizier der Territorialbrigade V, angewiesen, am 28. Februar 1999 von 10h00 bis circa 14h30 einen Helikopter zur Erkundung der Lawinencouloirs bereitzustellen. Ein Angestellter der Beklagten pilotierte den Helikopter, während B. und C., Dienstchef bzw. Sektionschef bei der kantonalen Dienststelle für Strassen- und Flussbau, die Rekognoszierung durchführten. Um circa 15h06 kollidierte der Helikopter mit den Seilen einer Seilbahn und stürzte ab. Die Seilbahn, die A. (Kläger) gehört und zu einem von diesem ausgebeuteten Steinbruch führt, wurde durch die Kollision beschädigt und konnte bis zur Ausführung der Reparaturarbeiten nicht mehr benutzt werden.
BGE 129 III 410 S. 412

B.- Am 9. Februar 2001 beantragte der Kläger dem Bezirksgericht Visp, die Beklagte zur Zahlung von Fr. 311'317.- zu verurteilen. Am 19. Februar 2002 überwies das Bezirksgericht die Akten dem Kantonsgericht des Kantons Wallis zur Ausfällung eines Vorurteils über die Passivlegitimation der Beklagten. Mit Urteil vom 15. Oktober 2002 stellte das Kantonsgericht fest, dass die Beklagte dem Kläger für den durch den Helikopterunfall verursachten Schaden haftet.
C.- Die Beklagte ficht das Urteil des Kantonsgerichts sowohl mit staatsrechtlicher Beschwerde als auch mit Berufung an. Mit Berufung beantragt sie, das angefochtene Urteil aufzuheben und festzustellen, dass die Beklagte nicht passivlegitimiert ist. Der Kläger schliesst auf Abweisung der Berufung.
Erwägungen

Aus den Erwägungen:

3.

3.1 Die Vorinstanz ist der Auffassung, die Beklagte sei gestützt auf das Bundesgesetz über die Luftfahrt vom 21. Dezember 1948 (Luftfahrtgesetz, LFG; SR 748.0) für die dem Kläger entstandenen Schäden haftpflichtig. Die Beklagte macht geltend, dass zur Beurteilung der Haftungsfrage nicht das Luftfahrtgesetz, sondern das auf das Bundesgesetz über den Zivilschutz vom 17. Juni 1994 (Zivilschutzgesetz, ZSG; SR 520.1) und die Verordnung über die Requisition vom 9. Dezember 1996 (SR 519.7; nachfolgend: ReqV) gestützte kantonale Recht massgebend sei. Die Requisitionsverfügung des Walliser Staatsrats basiere auf Art. 15 des Gesetzes über die Organisation im Falle von Katastrophen und ausserordentlichen Lagen vom 2. Oktober 1991 (Systematische Gesetzessammlung des Kantons Wallis, SGS 501.1). Nach dessen Abs. 3 hafte für Schäden an Rechtsgütern von Drittpersonen im Falle einer Requisition anstelle des Eigentümers oder des Halters das requirierende Gemeinwesen.
3.2 Im vorliegenden Fall handelte es sich bei der Requisition des Helikopters um eine Massnahme des Zivilschutzes. Der Zivilschutz bezweckt den Schutz der Bevölkerung vor den Auswirkungen von Katastrophen und trägt zur Bewältigung solcher Ereignisse bei (Art. 2 Abs. 1 ZSG). Er übernimmt im Auftrag der Behörden Schutz und Betreuung der Bevölkerung im Wohn-, Arbeits- und Pflegebereich (Art. 3 lit. c ZSG) sowie Rettung und Hilfeleistung in Zusammenarbeit mit anderen dafür vorgesehenen Organisationen (Art. 3 lit. d ZSG). Die Behörden des Zivilschutzes dürfen sich durch Requisition gegen angemessene Entschädigung bewegliche und unbewegliche
BGE 129 III 410 S. 413

Sachen beschaffen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen und sich nicht auf andere Weise zu annehmbaren Bedingungen beschaffen können (Art. 1 Abs. 1 ReqV). Als Requisitionsgüter gelten auch Luftfahrzeuge (vgl. Art. 36 ReqV). Durch die Requisition geht das Verfügungsrecht über das Requisitionsgut an die requirierende Instanz über (Art. 3 Abs. 2 ReqV). Öffentlichrechtliche Rechte und Pflichten sowie mit privatrechtlichen Rechtsverhältnissen verbundene Rechte und Pflichten ruhen während der Dauer der Requisition (Art. 3 Abs. 3 ReqV). Gestützt auf das kantonale Recht dürfen die Kantone durch den Bund belegte Requisitionsgüter requirieren, sofern das Recht des Bundes auf Requisition nicht in Kraft ist (Art. 5 Abs. 2 ReqV). Für den Kanton Wallis ist das Recht zur Requisition in Art. 15 des Gesetzes über die Organisation im Falle von Katastrophen und ausserordentlichen Lagen geregelt. Die Frage der Haftung für Drittschäden, die von Zivilschutzmassnahmen herrühren, bestimmt sich nach Art. 58 des Zivilschutzgesetzes. Nach dieser Bestimmung haftet kraft Bundesrecht ausschliesslich das Gemeinwesen, und zwar kausal (Art. 58 Abs. 1 und 3 ZSG). Der Mitarbeiter der Beklagten, der den Helikopter pilotierte, handelte im Rahmen der angeordneten Zivilschutzmassnahme. Sein Verhalten ist deshalb dem haftenden Gemeinwesen zuzurechnen. Art. 58 Abs. 6 ZSG, der andere Haftpflichtbestimmungen vorbehält, ändert an dieser Haftungsordnung nichts. Diese Bestimmung wurde in Anlehnung an das Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG; SR 510.10) in das Zivilschutzgesetz aufgenommen, um die Haftungsordnungen einander inhaltlich anzupassen (vgl. Botschaft des Bundesrates zur Revision der Zivilschutzgesetzgebung vom 18. August 1993, BBl 1993 III 865 f.). Die analoge Bestimmung in Art. 135 Abs. 3
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 135 Schaden infolge dienstlicher Tätigkeit - 1 Der Bund haftet ohne Rücksicht auf das Verschulden für den Schaden, den Angehörige der Armee oder die Truppe Dritten widerrechtlich zufügen:
1    Der Bund haftet ohne Rücksicht auf das Verschulden für den Schaden, den Angehörige der Armee oder die Truppe Dritten widerrechtlich zufügen:
a  durch eine besonders gefährliche militärische Tätigkeit; oder
b  in Ausübung einer andern dienstlichen Tätigkeit.
2    Er haftet nicht, sofern er beweist, dass der Schaden durch höhere Gewalt oder durch Verschulden der geschädigten oder einer dritten Person verursacht worden ist.
3    Bei Tatbeständen, die unter andere Haftungsbestimmungen fallen, richtet sich die Haftung des Bundes nach diesen Bestimmungen.
4    Gegenüber den Angehörigen der Armee, die den Schaden verursacht haben, steht den Geschädigten kein Anspruch zu.
MG aber ist klar: "Bei Tatbeständen, die unter andere Haftungsbestimmungen fallen, richtet sich die Haftung des Bundes nach diesen Bestimmungen." Dass in Art. 58 Abs. 6 ZSG das Haftungssubjekt nicht ebenfalls ausdrücklich erwähnt ist, hat seinen Grund offensichtlich darin, dass es nicht in jedem Fall mit dem Bund identisch ist, sondern auch die Kantone und Gemeinden haftpflichtig sein können (vgl. Art. 58 Abs. 1 ZSG). Nach Sinn und Zweck und systematischem Zusammenhang aber lässt sich Art. 58 Abs. 6 ZSG nicht anders verstehen, als dass unter die vorbehaltenen anderen Haftpflichtbestimmungen nur das jeweils haftbare Gemeinwesen fällt.
Damit fällt die - private - Beklagte als Haftungssubjekt weg, und ist ihre Passivlegitimation zu verneinen.
BGE 129 III 410 S. 414

4. Im Übrigen wäre die Haltereigenschaft der Beklagten im Sinne von Art. 64 des Luftfahrtgesetzes zu verneinen. Diese beurteilt sich nach den für die Motorfahrzeughaftpflicht massgebenden Kriterien (ALFRED KELLER, Haftpflicht im Privatrecht, Bd. I, 6. Aufl., S. 271; DESCHENAUX/TERCIER, La responsabilité civile, 2. Aufl., S. 178). Danach aber kommt es zur Begründung der Haltereigenschaft in erster Linie auf die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug an (BGE 129 III 102 E. 2.3 S. 105 f.; BGE 117 II 609 E. 3b S. 612; BGE 101 II 133 E. 3 S. 136). Diese wird nicht dadurch aufgehoben, dass der gewöhnliche Halter das Fahrzeug für kurze Zeit freiwillig einem Dritten überlässt (BGE 70 II 179 E. 1 S. 180; BGE 62 II 190; bestätigt in BGE 129 III 102 E. 2.3 S. 106). Wegen der fehlenden Freiwilligkeit musste daher die fortdauernde Halterschaft bei einem Diebstahl des Fahrzeugs ausdrücklich im Gesetz geregelt werden (vgl. Art. 75 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 75 - 1 Wer ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet, haftet wie ein Halter. Solidarisch mit ihm haftet der Führer, der bei Beginn der Fahrt wusste oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen konnte, dass das Fahrzeug zum Gebrauch entwendet wurde. Der Halter haftet mit, ausser gegenüber Benützern des Fahrzeugs, die bei Beginn der Fahrt von der Entwendung zum Gebrauch Kenntnis hatten oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit haben konnten.
1    Wer ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet, haftet wie ein Halter. Solidarisch mit ihm haftet der Führer, der bei Beginn der Fahrt wusste oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen konnte, dass das Fahrzeug zum Gebrauch entwendet wurde. Der Halter haftet mit, ausser gegenüber Benützern des Fahrzeugs, die bei Beginn der Fahrt von der Entwendung zum Gebrauch Kenntnis hatten oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit haben konnten.
2    Der Halter und sein Haftpflichtversicherer haben den Rückgriff auf die Personen, die das Motorfahrzeug entwendeten, sowie auf den Führer, der bei Beginn der Fahrt von der Entwendung zum Gebrauch Kenntnis hatte oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit haben konnte.
3    Der Versicherer darf den Halter nicht finanziell belasten, wenn diesen an der Entwendung keine Schuld trifft.
SVG). Die Überlassung eines requirierten Fahrzeugs erfolgt indessen nicht freiwillig, sondern zwangsweise. Die für den kriegerischen oder katastrophenbedingten Einsatz requirierten Fahrzeuge gefährden oftmals Dritte in einem das normale Gefährdungspotential übersteigenden Mass. Es wäre daher nicht sachgerecht, den früheren Halter weiterhin haften zu lassen. Vielmehr erscheint es aus diesen Gründen gerechtfertigt, bei rechtmässig erlangter Verfügungsgewalt des Gemeinwesens auch die Haltereigenschaft auf das Gemeinwesen übergehen zu lassen. Die Haltereigenschaft des requirierenden Gemeinwesens ist denn auch allgemein anerkannt (vgl. OFTINGER/STARK, Schweizerisches Haftpflichtrecht, II/3, S. 480, N. 125; REMO A. SCHÜRMANN, Die Requisition als Institut des Völkerrechts sowie des schweizerischen Verwaltungsrechts, Diss. Zürich 1980, S. 104 unter Hinweis auf WILLY KOENIG, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. Aufl., S. 521).
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 129 III 410
Datum : 14. März 2003
Publiziert : 31. Dezember 2004
Quelle : Bundesgericht
Status : 129 III 410
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Haftung bei Zivilschutzmassnahmen (Art. 58 ZSG); Haltereigenschaft bei Luftfahrzeugen (Art. 64 LFG). Für Drittschäden, die


Gesetzesregister
LFG: 64
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 64 - 1 Für Schäden, die von einem im Fluge befindlichen Luftfahrzeug einer Person oder Sache auf der Erde zugefügt werden, ist durch den Halter des Luftfahrzeuges Ersatz zu leisten, sofern feststeht, dass der Schaden entstanden und vom Luftfahrzeug verursacht worden ist.
1    Für Schäden, die von einem im Fluge befindlichen Luftfahrzeug einer Person oder Sache auf der Erde zugefügt werden, ist durch den Halter des Luftfahrzeuges Ersatz zu leisten, sofern feststeht, dass der Schaden entstanden und vom Luftfahrzeug verursacht worden ist.
2    Diese Bestimmung gilt auch für:
a  Schäden, die durch einen aus dem Luftfahrzeug fallenden Körper verursacht werden, selbst bei erlaubtem Abwurf von Ballast oder bei einem Abwurf, der in Not erfolgt;
b  Schäden, die durch eine an Bord des Luftfahrzeuges befindliche Person verursacht werden. Der Halter haftet jedoch nur bis zum Betrage der Sicherstellung, zu der er gemäss den Artikeln 70 und 71 verpflichtet ist, wenn diese Person nicht zur Besatzung gehört.
3    Das Luftfahrzeug gilt als im Fluge befindlich vom Beginn der Abflugsmanöver bis zur Beendigung der Ankunftsmanöver.
MG: 135
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 135 Schaden infolge dienstlicher Tätigkeit - 1 Der Bund haftet ohne Rücksicht auf das Verschulden für den Schaden, den Angehörige der Armee oder die Truppe Dritten widerrechtlich zufügen:
1    Der Bund haftet ohne Rücksicht auf das Verschulden für den Schaden, den Angehörige der Armee oder die Truppe Dritten widerrechtlich zufügen:
a  durch eine besonders gefährliche militärische Tätigkeit; oder
b  in Ausübung einer andern dienstlichen Tätigkeit.
2    Er haftet nicht, sofern er beweist, dass der Schaden durch höhere Gewalt oder durch Verschulden der geschädigten oder einer dritten Person verursacht worden ist.
3    Bei Tatbeständen, die unter andere Haftungsbestimmungen fallen, richtet sich die Haftung des Bundes nach diesen Bestimmungen.
4    Gegenüber den Angehörigen der Armee, die den Schaden verursacht haben, steht den Geschädigten kein Anspruch zu.
SVG: 75
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 75 - 1 Wer ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet, haftet wie ein Halter. Solidarisch mit ihm haftet der Führer, der bei Beginn der Fahrt wusste oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen konnte, dass das Fahrzeug zum Gebrauch entwendet wurde. Der Halter haftet mit, ausser gegenüber Benützern des Fahrzeugs, die bei Beginn der Fahrt von der Entwendung zum Gebrauch Kenntnis hatten oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit haben konnten.
1    Wer ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet, haftet wie ein Halter. Solidarisch mit ihm haftet der Führer, der bei Beginn der Fahrt wusste oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen konnte, dass das Fahrzeug zum Gebrauch entwendet wurde. Der Halter haftet mit, ausser gegenüber Benützern des Fahrzeugs, die bei Beginn der Fahrt von der Entwendung zum Gebrauch Kenntnis hatten oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit haben konnten.
2    Der Halter und sein Haftpflichtversicherer haben den Rückgriff auf die Personen, die das Motorfahrzeug entwendeten, sowie auf den Führer, der bei Beginn der Fahrt von der Entwendung zum Gebrauch Kenntnis hatte oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit haben konnte.
3    Der Versicherer darf den Halter nicht finanziell belasten, wenn diesen an der Entwendung keine Schuld trifft.
BGE Register
101-II-133 • 117-II-609 • 129-III-102 • 129-III-410 • 62-II-189 • 70-II-179
Weitere Urteile ab 2000
4C.358/2002
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • requisition • wallis • zivilschutz • bundesgesetz über die luftfahrt • kantonsgericht • luftfahrzeug • kantonales recht • dauer • gemeinde • privatrechtliche haftung • verfügungsmacht • entscheid • arbeitnehmer • begründung des entscheids • beteiligung oder zusammenarbeit • staatsorganisation und verwaltung • gefahr • aktiengesellschaft • automobil
... Alle anzeigen
BBl
1993/III/865