Urteilskopf

128 IV 30

7. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (Nichtigkeitsbeschwerde) 6S.579/2001 vom 4. Dezember 2001

Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 31

BGE 128 IV 30 S. 31

A.- X. fuhr am 3. Juli 1998 auf der Autobahn A1 von Bern in Richtung Zürich. Um 08.22 Uhr wurde er auf dem Gebiet von Neuendorf im Bereich der Verzweigung Härkingen von einem Radarmessgerät mit einer Geschwindigkeit von 143 km/h erfasst. Das Messgerät war bei km 50.380 unter der Überführungsrampe der A2 Richtung Basel aufgestellt. Die auf den Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h wird für die von Bern her kommenden Fahrzeuge 700 m vor dem damaligen Standort des Messgeräts mit beidseitig der Fahrbahn angebrachten Signalen auf 100 km/h herabgesetzt. Unter der Überführung der A2, die dem von Basel kommenden Verkehr dient, stehen ungefähr bei km 50.940 zwei Wiederholungstafeln. Die Signale "Ende der Höchstgeschwindigkeit" befinden sich nach der Einfahrt der A2 aus Richtung Basel in die A1.
B.- Der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu sprach am 25. Januar 2000 X. der groben Verletzung einer Verkehrsregel gemäss Art. 90 Ziff. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
1    Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
3    Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.
3bis    Die Mindeststrafe von einem Jahr kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Artikel 48 StGB235 vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat.236
3ter    Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde.237
4    Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese überschritten wird um:
a  mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt;
b  mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt;
c  mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt;
d  mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.238
5    Artikel 237 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches239 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
SVG (begangen durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn von 100 km/h nach Abzug der Toleranz um 37 km/h) schuldig und büsste ihn mit Fr. 670.-. Das Obergericht des Kantons Solothurn bestätigte am 13. Juni 2001 diesen Entscheid.
C.- X. erhebt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung zurückzuweisen. Das Bundesgericht weist die Nichtigkeitsbeschwerde ab.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. Zu prüfen ist, ob auf dem fraglichen Streckenabschnitt bei Kilometer 50.380 der A1 eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h
BGE 128 IV 30 S. 32

oder die allgemeine Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen von 120 km/h gilt. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Gabelung der Autobahnen A1 und A2 (diese zweigt über eine Rampe Richtung Basel ab) stelle eine Verzweigung im Sinne des Gesetzes dar. Weil unmittelbar nach dieser Verzweigung auf der A1 in Richtung Zürich keine Signalisation stehe, komme die allgemeine Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen zum Tragen. Die Vorinstanz nimmt dagegen an, die herabgesetzte Höchstgeschwindigkeit gelte bis zum Signal "Ende der Höchstgeschwindigkeit", das sich nach der Einmündung der von Basel kommenden A2 in die A1 befindet.

2. Gemäss Art. 16 Abs. 2
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)
SSV Art. 16 Grundsätze - 1 Vorschriftssignale zeigen ein Gebot oder Verbot an; sie sind in der Regel rund. Verbotssignale haben im Allgemeinen einen roten Rand und ein schwarzes Symbol auf weissem Grund; bei Matrixsignalen können der Grund schwarz und das Symbol weiss sein. Gebotssignale haben eine schmale weisse Umrandung und ein weisses Symbol auf blauem Grund. Bei kurzfristiger Signalisation können Vorschriftssignale auf weissem dreieckigem Faltsignal dargestellt werden.41
1    Vorschriftssignale zeigen ein Gebot oder Verbot an; sie sind in der Regel rund. Verbotssignale haben im Allgemeinen einen roten Rand und ein schwarzes Symbol auf weissem Grund; bei Matrixsignalen können der Grund schwarz und das Symbol weiss sein. Gebotssignale haben eine schmale weisse Umrandung und ein weisses Symbol auf blauem Grund. Bei kurzfristiger Signalisation können Vorschriftssignale auf weissem dreieckigem Faltsignal dargestellt werden.41
2    Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen für einzelne Vorschriftssignale gilt die angekündigte Vorschrift an der Stelle oder von der Stelle an, wo das Signal steht, bis zum Ende der nächsten Verzweigung; soll sie weiter gelten, wird das Signal dort wiederholt. Die Signale «Höchstgeschwindigkeit» (2.30), «Mindestgeschwindigkeit» (2.31), «Überholen verboten» (2.44), «Überholen für Lastwagen verboten» (2.45), «Halten verboten» (2.49) und «Parkieren verboten» (2.50) gelten bis zu den entsprechenden Ende-Signalen (2.53, 2.54, 2.55, 2.56, 2.58), höchstens aber bis zum Ende der nächsten Verzweigung. Das Signal «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.30.1) gilt im ganzen dichtbebauten Gebiet von Ortschaften (Art. 22 Abs. 3; Art. 4a Abs. 2 VRV42).43
3    Kündigen Vorschriftssignale eine erst später geltende Vorschrift an, wird die «Distanztafel» (5.01) beigefügt; wiederholen sie eine Vorschrift, wird die «Wiederholungstafel» (5.04) beigefügt. Fahrverbote sowie Mass- und Gewichtsbeschränkungen werden spätestens bei der letzten Umfahrungsmöglichkeit angekündigt.
4    Auf längeren Strecken werden die Vorschriftssignale mit beigefügter «Wiederholungstafel» (5.04) nötigenfalls in angemessenen Abständen wiederholt oder mit der Zusatztafel «Streckenlänge» (5.031) ergänzt.
der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) gilt unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen für einzelne Vorschriftssignale die angekündigte Vorschrift an der Stelle oder von der Stelle an, wo das Signal steht, bis zum Ende der nächsten Verzweigung; soll sie weiter gelten, wird das Signal dort wiederholt. Die Signale "Höchstgeschwindigkeit" [...] gelten bis zu den entsprechenden Ende-Signalen, höchstens aber bis zum Ende der nächsten Verzweigung. Gemäss Art. 22 Abs. 1
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)
SSV Art. 22 Höchstgeschwindigkeit - 1 Die Signale «Höchstgeschwindigkeit» (2.30) und «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.30.1) nennen die Geschwindigkeit in Stundenkilometern (km/h), welche die Fahrzeuge auch bei günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen nicht überschreiten dürfen. Die signalisierte Höchstgeschwindigkeit wird mit dem Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit» (2.53) oder «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1) aufgehoben.69
1    Die Signale «Höchstgeschwindigkeit» (2.30) und «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.30.1) nennen die Geschwindigkeit in Stundenkilometern (km/h), welche die Fahrzeuge auch bei günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen nicht überschreiten dürfen. Die signalisierte Höchstgeschwindigkeit wird mit dem Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit» (2.53) oder «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1) aufgehoben.69
2    Drängt sich auf Strassen mit schnellem Verkehr eine erhebliche Geschwindigkeitsherabsetzung auf (Art. 108), wird die Höchstgeschwindigkeit stufenweise gesenkt.
3    Der Beginn der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (Art. 4a Abs. 1 Bst. a VRV70) wird mit dem Signal «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.30.1) dort angezeigt, wo die dichte Überbauung auf einer der beiden Strassenseiten beginnt. Das Ende der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h wird mit dem Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1) angezeigt; es steht dort, wo keine der beiden Strassenseiten mehr dicht bebaut ist.71
4    Die Signale, die Beginn und Ende der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h anzeigen, können auf unbedeutenden Nebenstrassen fehlen (wie Strassen, die nicht Ortschaften oder Ortsteile direkt verbinden, landwirtschaftliche Erschliessungsstrassen, Waldwege u. dgl.; Art. 4a Abs. 2 VRV).72
5    Auf Autostrassen ist die allgemeine Höchstgeschwindigkeit (Art. 4a Abs. 1 VRV) mit Signalen anzuzeigen.73
SSV nennen die Signale "Höchstgeschwindigkeit" [...] die Geschwindigkeit in Stundenkilometern (km/h), welche die Fahrzeuge auch bei günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen nicht überschreiten dürfen. Die signalisierte Höchstgeschwindigkeit wird mit dem Signal "Ende der Höchstgeschwindigkeit" [...] aufgehoben. Gemäss Art. 1 Abs. 8
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
VRV Art. 1 - (Art. 1 SVG)
1    Strassen sind die von Motorfahrzeugen, motorlosen Fahrzeugen oder Fussgängern benützten Verkehrsflächen.
2    Öffentlich sind Strassen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen.
3    Autobahnen und Autostrassen sind die dem Motorfahrzeugverkehr vorbehaltenen und entsprechend signalisierten Strassen (Art. 45 Abs. 1 der V vom 5. Sept. 19795 über die Strassensignalisation, SSV)6 Autobahnen weisen eine getrennte Fahrbahn für jede der beiden Richtungen auf und sind frei von höhengleichen Kreuzungen.
4    Fahrbahn ist der dem Fahrverkehr dienende Teil der Strasse.
5    Fahrstreifen sind markierte Teile der Fahrbahn, die für die Fortbewegung einer Fahrzeugkolonne Raum bieten (Art. 74 SSV).7
6    Radwege sind die für Radfahrer bestimmten, von der Fahrbahn durch bauliche Massnahmen getrennten und entsprechend signalisierten Wege (Art. 33 Abs. 1 SSV).8
7    Radstreifen sind die für Radfahrer bestimmten Fahrstreifen, die normalerweise durch gelbe unterbrochene oder ausnahmsweise durch ununterbrochene Linien gekennzeichnet sind (Art. 74 Abs. 5 SSV9).10
8    Verzweigungen sind Kreuzungen, Gabelungen oder Einmündungen von Fahrbahnen. Das Zusammentreffen von Rad- oder Feldwegen, von Garage-, Parkplatz-, Fabrik- oder Hofausfahrten usw. mit der Fahrbahn gilt nicht als Verzweigung.
9    Verkehrsregelung* ist das Anhalten und Freigeben des Verkehrs durch Polizei oder Lichtsignale.
10    Fahrzeugähnliche Geräte sind Rollschuhe, Inline-Skates, Trottinette oder ähnliche mit Rädern oder Rollen ausgestattete Fortbewegungsmittel, welche ausschliesslich durch die Körperkraft des Benützers angetrieben werden. Kinderräder sind den fahrzeugähnlichen Geräten gleichgestellt.11
der Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) sind "Verzweigungen" Kreuzungen, Gabelungen oder Einmündungen von Fahrbahnen. Die Vorinstanz hält zutreffend fest, dass weder das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) noch seine Verordnungen den Begriff der Autobahnverzweigung definieren. Die Signalisationsverordnung unterscheidet bei Autobahnen und Autostrassen zwischen Anschlüssen und Verzweigungen. Anschlüsse sind das Zusammentreffen von Ein- und Ausfahrten mit den Fahrbahnen von Autobahnen und Autostrassen (Art. 86 Abs. 1
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)
SSV Art. 86 Wegweisung im Bereich von Anschlüssen - 1 Anschlüsse sind das Zusammentreffen von Ein- und Ausfahrten mit den Fahrbahnen von Autobahnen und Autostrassen. Sie werden nach einer nahe gelegenen Ortschaft benannt, bei Städten nötigenfalls mit zusätzlicher Angabe des Stadtteils. Es darf nur eine Ortschaft vermerkt werden.
1    Anschlüsse sind das Zusammentreffen von Ein- und Ausfahrten mit den Fahrbahnen von Autobahnen und Autostrassen. Sie werden nach einer nahe gelegenen Ortschaft benannt, bei Städten nötigenfalls mit zusätzlicher Angabe des Stadtteils. Es darf nur eine Ortschaft vermerkt werden.
2    Im Bereich von Anschlüssen werden angebracht:
a  die Tafel «Ankündigung des nächsten Anschlusses» (4.60) 1000 m vor Beginn des Verzögerungsstreifens (Art. 90 Abs. 2);
b  der «Vorwegweiser bei Anschlüssen» (4.61) 500 m vor Beginn des Verzögerungsstreifens;
c  der «Wegweiser bei Anschlüssen» (4.62) beim Beginn des Verzögerungsstreifens;
d  die «Ausfahrtstafel» (4.63) im Scheitel der Ausfahrt.
3    Die Tafel «Ankündigung des nächsten Anschlusses» nennt den Namen des betreffenden Anschlusses.
4    Der «Vorwegweiser bei Anschlüssen» trägt im oberen Feld den Namen des übernächsten Anschlusses, im unteren Feld die gleichen Namen wie der «Wegweiser bei Anschlüssen». In Grenzorten wird an Stelle des übernächsten im Ausland liegenden Anschlusses das Fernziel aufgeführt. Folgt auf einen Anschluss eine Verzweigung (Art. 87 Abs. 1), wird im oberen Feld nur der Name der Verzweigung angegeben.246
5    Der «Wegweiser bei Anschlüssen» nennt den Namen des Anschlusses sowie höchstens zwei weitere wichtige Ortschaften, die über den Anschluss erreicht werden können. Eine Ortschaft wird in der Regel nur bei demjenigen Anschluss angegeben, der ihr am nächsten liegt.
6    Die «Ausfahrtstafel» kann, wenn der vorhandene Raum nicht ausreicht, durch eine über der Fahrbahn angebrachte «Trennungstafel» (4.64), die in der Geradeausrichtung die Fernziele anzeigt, oder durch eine «Einspurtafel über Fahrstreifen auf Autobahnen und Autostrassen» (4.69) über dem Ausfahrtstreifen ersetzt werden.
7    Bei Anschlüssen wird die «Entfernungstafel» (4.65) 500 m nach dem Ende des Beschleunigungsstreifens (Art. 90 Abs. 2) angebracht; sie kann fehlen, wo sich Anschlüsse in kurzen Abständen wiederholen. Die Tafel nennt höchstens fünf Fernziele, die von unten nach oben in der Reihenfolge ihres Wegfalles aufgeführt werden. Zuoberst steht das entfernteste, zuunterst das nächste Fernziel; über verschiedene Autobahnen oder Autostrassen erreichbare Fernziele werden entsprechend gruppiert.
SSV). Aus dieser Definition sowie aus dem Fehlen einer Umschreibung der Verzweigungen in Art. 87 Abs. 1
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)
SSV Art. 87 Wegweisung im Bereich von Verzweigungen - 1 Im Bereich von Verzweigungen von Autobahnen oder Autostrassen werden angebracht:
1    Im Bereich von Verzweigungen von Autobahnen oder Autostrassen werden angebracht:
a  die «Verzweigungstafel» (4.66) 1500 m vor der Stelle, wo sich die Fahrstreifen vermehren;
b  die Tafel «Erster Vorwegweiser bei Verzweigungen» (4.67) 1000 m vor der Stelle, wo sich die Fahrstreifen vermehren;
c  die Tafel «zweiter Vorwegweiser bei Verzweigungen» (4.68) 500 m vor der Stelle, wo sich die Fahrstreifen vermehren;
d  die «Einspurtafel über Fahrstreifen auf Autobahnen und Autostrassen» (4.69), wo sich die Fahrstreifen vermehren; beträgt der Abstand bis zum Scheitel mehr als 200 m, wird die Tafel im Scheitel wiederholt, beträgt er weniger als 200 m, wird an ihrer Stelle im Scheitel die «Trennungstafel» (4.64) verwendet; auf Strecken mit einem «Lichtsignal-System für die zeitweilige Sperrung von Fahrstreifen» (2.65) ist beim Signal 4.69 auf den nach unten gerichteten Pfeil zu verzichten;
e  die «Entfernungstafel» (4.65) 500 m nach der Verzweigung auf beiden Fahrbahnästen.
2    Unter der «Verzweigungstafel» wird auf einer Zusatztafel der Name der Verzweigung angegeben.248
3    Die Tafel «Erster Vorwegweiser bei Verzweigungen» nennt die nächsten Fernziele erster Ordnung (Art. 49 Abs. 4), die über die beiden Fahrbahnäste erreicht werden können. Die Tafel wird nötigenfalls durch die «Einspurtafel über Fahrstreifen auf Autobahnen und Autostrassen» ersetzt.
4    Die Tafel «Zweiter Vorwegweiser bei Verzweigungen» nennt die nächsten Fernziele erster Ordnung sowie allfällige weitere Fernziele, die auf den beiden Fahrbahnästen liegen. Die Tafel wird nötigenfalls durch die «Einspurtafel über Fahrstreifen auf Autobahnen und Autostrassen» ersetzt.249
5    Vermehrt sich die Zahl der Fahrstreifen vor einer Verzweigung nicht, werden die Abstände der Tafeln von einem Punkt aus berechnet, der 200 m vor dem Schnittpunkt der verlängerten Randlinien des Verzweigungsspickels liegt («geometrische Nase»).
SSV ist mit der Vorinstanz zu schliessen, dass eine Verzweigung bei Autobahnen nur vorliegt, wenn sich Autobahnen gabeln bzw. wenn sie ineinander einmünden, sich also Autobahnen verzweigen, nicht hingegen bei Ein- und Ausfahrten, die das gewöhnliche Strassennetz mit der Autobahn verbinden.
BGE 128 IV 30 S. 33

Beim Härkinger Kreuz handelt es sich daher um eine Verzweigung. Somit fragt sich, welchen Bereich die Verzweigung umfasst, ob diese, wenn man von Bern kommend in Richtung Zürich fährt, schon bei der Abzweigung der A2 von der A1 Richtung Basel oder erst mit der Einmündung der von Basel kommenden A2 in die A1 endet. Die Vorinstanz beantwortet diese Frage wiederum gestützt auf die Signalisationsverordnung. Bei Anschlüssen wird die "Entfernungstafel" 500 m nach dem Ende des Beschleunigungsstreifens angebracht (Art. 86 Abs. 7
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)
SSV Art. 86 Wegweisung im Bereich von Anschlüssen - 1 Anschlüsse sind das Zusammentreffen von Ein- und Ausfahrten mit den Fahrbahnen von Autobahnen und Autostrassen. Sie werden nach einer nahe gelegenen Ortschaft benannt, bei Städten nötigenfalls mit zusätzlicher Angabe des Stadtteils. Es darf nur eine Ortschaft vermerkt werden.
1    Anschlüsse sind das Zusammentreffen von Ein- und Ausfahrten mit den Fahrbahnen von Autobahnen und Autostrassen. Sie werden nach einer nahe gelegenen Ortschaft benannt, bei Städten nötigenfalls mit zusätzlicher Angabe des Stadtteils. Es darf nur eine Ortschaft vermerkt werden.
2    Im Bereich von Anschlüssen werden angebracht:
a  die Tafel «Ankündigung des nächsten Anschlusses» (4.60) 1000 m vor Beginn des Verzögerungsstreifens (Art. 90 Abs. 2);
b  der «Vorwegweiser bei Anschlüssen» (4.61) 500 m vor Beginn des Verzögerungsstreifens;
c  der «Wegweiser bei Anschlüssen» (4.62) beim Beginn des Verzögerungsstreifens;
d  die «Ausfahrtstafel» (4.63) im Scheitel der Ausfahrt.
3    Die Tafel «Ankündigung des nächsten Anschlusses» nennt den Namen des betreffenden Anschlusses.
4    Der «Vorwegweiser bei Anschlüssen» trägt im oberen Feld den Namen des übernächsten Anschlusses, im unteren Feld die gleichen Namen wie der «Wegweiser bei Anschlüssen». In Grenzorten wird an Stelle des übernächsten im Ausland liegenden Anschlusses das Fernziel aufgeführt. Folgt auf einen Anschluss eine Verzweigung (Art. 87 Abs. 1), wird im oberen Feld nur der Name der Verzweigung angegeben.246
5    Der «Wegweiser bei Anschlüssen» nennt den Namen des Anschlusses sowie höchstens zwei weitere wichtige Ortschaften, die über den Anschluss erreicht werden können. Eine Ortschaft wird in der Regel nur bei demjenigen Anschluss angegeben, der ihr am nächsten liegt.
6    Die «Ausfahrtstafel» kann, wenn der vorhandene Raum nicht ausreicht, durch eine über der Fahrbahn angebrachte «Trennungstafel» (4.64), die in der Geradeausrichtung die Fernziele anzeigt, oder durch eine «Einspurtafel über Fahrstreifen auf Autobahnen und Autostrassen» (4.69) über dem Ausfahrtstreifen ersetzt werden.
7    Bei Anschlüssen wird die «Entfernungstafel» (4.65) 500 m nach dem Ende des Beschleunigungsstreifens (Art. 90 Abs. 2) angebracht; sie kann fehlen, wo sich Anschlüsse in kurzen Abständen wiederholen. Die Tafel nennt höchstens fünf Fernziele, die von unten nach oben in der Reihenfolge ihres Wegfalles aufgeführt werden. Zuoberst steht das entfernteste, zuunterst das nächste Fernziel; über verschiedene Autobahnen oder Autostrassen erreichbare Fernziele werden entsprechend gruppiert.
SSV), bei Verzweigungen von Autobahnen nach der Verzweigung auf beiden Fahrbahnästen (Art. 87 Abs. 1 lit. e
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)
SSV Art. 87 Wegweisung im Bereich von Verzweigungen - 1 Im Bereich von Verzweigungen von Autobahnen oder Autostrassen werden angebracht:
1    Im Bereich von Verzweigungen von Autobahnen oder Autostrassen werden angebracht:
a  die «Verzweigungstafel» (4.66) 1500 m vor der Stelle, wo sich die Fahrstreifen vermehren;
b  die Tafel «Erster Vorwegweiser bei Verzweigungen» (4.67) 1000 m vor der Stelle, wo sich die Fahrstreifen vermehren;
c  die Tafel «zweiter Vorwegweiser bei Verzweigungen» (4.68) 500 m vor der Stelle, wo sich die Fahrstreifen vermehren;
d  die «Einspurtafel über Fahrstreifen auf Autobahnen und Autostrassen» (4.69), wo sich die Fahrstreifen vermehren; beträgt der Abstand bis zum Scheitel mehr als 200 m, wird die Tafel im Scheitel wiederholt, beträgt er weniger als 200 m, wird an ihrer Stelle im Scheitel die «Trennungstafel» (4.64) verwendet; auf Strecken mit einem «Lichtsignal-System für die zeitweilige Sperrung von Fahrstreifen» (2.65) ist beim Signal 4.69 auf den nach unten gerichteten Pfeil zu verzichten;
e  die «Entfernungstafel» (4.65) 500 m nach der Verzweigung auf beiden Fahrbahnästen.
2    Unter der «Verzweigungstafel» wird auf einer Zusatztafel der Name der Verzweigung angegeben.248
3    Die Tafel «Erster Vorwegweiser bei Verzweigungen» nennt die nächsten Fernziele erster Ordnung (Art. 49 Abs. 4), die über die beiden Fahrbahnäste erreicht werden können. Die Tafel wird nötigenfalls durch die «Einspurtafel über Fahrstreifen auf Autobahnen und Autostrassen» ersetzt.
4    Die Tafel «Zweiter Vorwegweiser bei Verzweigungen» nennt die nächsten Fernziele erster Ordnung sowie allfällige weitere Fernziele, die auf den beiden Fahrbahnästen liegen. Die Tafel wird nötigenfalls durch die «Einspurtafel über Fahrstreifen auf Autobahnen und Autostrassen» ersetzt.249
5    Vermehrt sich die Zahl der Fahrstreifen vor einer Verzweigung nicht, werden die Abstände der Tafeln von einem Punkt aus berechnet, der 200 m vor dem Schnittpunkt der verlängerten Randlinien des Verzweigungsspickels liegt («geometrische Nase»).
SSV). Da es nicht logisch wäre, Anschlüsse und Verzweigungen verschieden zu behandeln, kann letztgenannte Vorschrift nur meinen, dass die Entfernungstafeln auch bei Verzweigungen "nach dem Ende des Beschleunigungsstreifens", d.h. nach dem Ende der einmündenden Fahrbahn anzubringen sind. Die Formulierung "nach der Verzweigung" deutet demzufolge daraufhin, dass der Begriff der Verzweigung nicht nur die Gabelung einer Autobahn umfasst, sondern auch die ihr entsprechende Einfahrt einschliesst. Der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung verlangt, dass diese Auffassung nicht nur in Bezug auf Entfernungstafeln, sondern für alle in diesem Zusammenhang relevanten Signale gilt. Die Höchstgeschwindigkeitssignale, die vor einer Autobahnverzweigung stehen, verlieren ihre Geltung demnach nicht schon nach der Gabelung der Fahrbahnen, sondern erst nach dem erneuten Zusammentreffen von zwei Fahrbahnen. Das entspricht auch der Gefahrenlage. Gefährlich ist nämlich nicht so sehr die Gabelung, an der sich der Verkehr teilt, sondern die Einmündung einer Fahrbahn in eine andere, wo ein Verkehrsstrom auf den andern trifft.
Diese Erwägungen der Vorinstanz überzeugen. Auch BUSSY/RUSCONI (Code suisse de la circulation routière, 3. Aufl., Lausanne 1996, Art. 16
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)
SSV Art. 16 Grundsätze - 1 Vorschriftssignale zeigen ein Gebot oder Verbot an; sie sind in der Regel rund. Verbotssignale haben im Allgemeinen einen roten Rand und ein schwarzes Symbol auf weissem Grund; bei Matrixsignalen können der Grund schwarz und das Symbol weiss sein. Gebotssignale haben eine schmale weisse Umrandung und ein weisses Symbol auf blauem Grund. Bei kurzfristiger Signalisation können Vorschriftssignale auf weissem dreieckigem Faltsignal dargestellt werden.41
1    Vorschriftssignale zeigen ein Gebot oder Verbot an; sie sind in der Regel rund. Verbotssignale haben im Allgemeinen einen roten Rand und ein schwarzes Symbol auf weissem Grund; bei Matrixsignalen können der Grund schwarz und das Symbol weiss sein. Gebotssignale haben eine schmale weisse Umrandung und ein weisses Symbol auf blauem Grund. Bei kurzfristiger Signalisation können Vorschriftssignale auf weissem dreieckigem Faltsignal dargestellt werden.41
2    Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen für einzelne Vorschriftssignale gilt die angekündigte Vorschrift an der Stelle oder von der Stelle an, wo das Signal steht, bis zum Ende der nächsten Verzweigung; soll sie weiter gelten, wird das Signal dort wiederholt. Die Signale «Höchstgeschwindigkeit» (2.30), «Mindestgeschwindigkeit» (2.31), «Überholen verboten» (2.44), «Überholen für Lastwagen verboten» (2.45), «Halten verboten» (2.49) und «Parkieren verboten» (2.50) gelten bis zu den entsprechenden Ende-Signalen (2.53, 2.54, 2.55, 2.56, 2.58), höchstens aber bis zum Ende der nächsten Verzweigung. Das Signal «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.30.1) gilt im ganzen dichtbebauten Gebiet von Ortschaften (Art. 22 Abs. 3; Art. 4a Abs. 2 VRV42).43
3    Kündigen Vorschriftssignale eine erst später geltende Vorschrift an, wird die «Distanztafel» (5.01) beigefügt; wiederholen sie eine Vorschrift, wird die «Wiederholungstafel» (5.04) beigefügt. Fahrverbote sowie Mass- und Gewichtsbeschränkungen werden spätestens bei der letzten Umfahrungsmöglichkeit angekündigt.
4    Auf längeren Strecken werden die Vorschriftssignale mit beigefügter «Wiederholungstafel» (5.04) nötigenfalls in angemessenen Abständen wiederholt oder mit der Zusatztafel «Streckenlänge» (5.031) ergänzt.
SSV N. 3.1) nehmen an, in gewissen Fällen müsse der Geltungsbereich von Signalisationen erst bestimmt werden ("nécessitera une appréciation"). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass bei einem Autobahnkreuz, welches ein Gesamtbauwerk darstellt, auf die Teilung einer Bahn in zwei Äste auch wieder ein Zusammenfügen der zwei Äste in eine Bahn folgt. Es wäre wenig sinnvoll, eine herabgesetzte Höchstgeschwindigkeit direkt nach der Ausfahrt enden zu lassen, um sie wenig später im Hinblick auf die Einfahrt wieder neu festzusetzen. Der Begriff der Verzweigung erfasst den gesamten Autobahnkreuzungsbereich. Die signalisierte Geschwindigkeit gilt von der Stelle an, wo das Signal steht, bis zum Ende-Signal.
BGE 128 IV 30 S. 34

Entsprechend gilt auf dem fraglichen Streckenabschnitt die vor der Verzweigung Härkingen signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h bis zum Ende der Beschleunigungsspur der einmündenden Basler Fahrbahn der A2, wo die Signale "Ende der Höchstgeschwindigkeit" stehen. Der Beschwerdeführer hat diese Höchstgeschwindigkeit um massgebliche 37 km/h überschritten. Die Verurteilung verletzt somit kein Bundesrecht. Die Beschwerde ist kostenfällig abzuweisen (Art. 278 Abs. 1
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)
SSV Art. 16 Grundsätze - 1 Vorschriftssignale zeigen ein Gebot oder Verbot an; sie sind in der Regel rund. Verbotssignale haben im Allgemeinen einen roten Rand und ein schwarzes Symbol auf weissem Grund; bei Matrixsignalen können der Grund schwarz und das Symbol weiss sein. Gebotssignale haben eine schmale weisse Umrandung und ein weisses Symbol auf blauem Grund. Bei kurzfristiger Signalisation können Vorschriftssignale auf weissem dreieckigem Faltsignal dargestellt werden.41
1    Vorschriftssignale zeigen ein Gebot oder Verbot an; sie sind in der Regel rund. Verbotssignale haben im Allgemeinen einen roten Rand und ein schwarzes Symbol auf weissem Grund; bei Matrixsignalen können der Grund schwarz und das Symbol weiss sein. Gebotssignale haben eine schmale weisse Umrandung und ein weisses Symbol auf blauem Grund. Bei kurzfristiger Signalisation können Vorschriftssignale auf weissem dreieckigem Faltsignal dargestellt werden.41
2    Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen für einzelne Vorschriftssignale gilt die angekündigte Vorschrift an der Stelle oder von der Stelle an, wo das Signal steht, bis zum Ende der nächsten Verzweigung; soll sie weiter gelten, wird das Signal dort wiederholt. Die Signale «Höchstgeschwindigkeit» (2.30), «Mindestgeschwindigkeit» (2.31), «Überholen verboten» (2.44), «Überholen für Lastwagen verboten» (2.45), «Halten verboten» (2.49) und «Parkieren verboten» (2.50) gelten bis zu den entsprechenden Ende-Signalen (2.53, 2.54, 2.55, 2.56, 2.58), höchstens aber bis zum Ende der nächsten Verzweigung. Das Signal «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.30.1) gilt im ganzen dichtbebauten Gebiet von Ortschaften (Art. 22 Abs. 3; Art. 4a Abs. 2 VRV42).43
3    Kündigen Vorschriftssignale eine erst später geltende Vorschrift an, wird die «Distanztafel» (5.01) beigefügt; wiederholen sie eine Vorschrift, wird die «Wiederholungstafel» (5.04) beigefügt. Fahrverbote sowie Mass- und Gewichtsbeschränkungen werden spätestens bei der letzten Umfahrungsmöglichkeit angekündigt.
4    Auf längeren Strecken werden die Vorschriftssignale mit beigefügter «Wiederholungstafel» (5.04) nötigenfalls in angemessenen Abständen wiederholt oder mit der Zusatztafel «Streckenlänge» (5.031) ergänzt.
BStP [SR 312.0]).
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 128 IV 30
Datum : 04. Dezember 2001
Publiziert : 31. Dezember 2003
Quelle : Bundesgericht
Status : 128 IV 30
Sachgebiet : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Gegenstand : Art. 16 Abs. 2, Art. 22 Abs. 1, Art. 86 Abs. 1 und 7, Art. 87 Abs. 1 lit. e SSV; Art. 1 Abs. 8 VRV; Begriff der Verzweigung


Gesetzesregister
BStP: 278
SSV: 16 
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)
SSV Art. 16 Grundsätze - 1 Vorschriftssignale zeigen ein Gebot oder Verbot an; sie sind in der Regel rund. Verbotssignale haben im Allgemeinen einen roten Rand und ein schwarzes Symbol auf weissem Grund; bei Matrixsignalen können der Grund schwarz und das Symbol weiss sein. Gebotssignale haben eine schmale weisse Umrandung und ein weisses Symbol auf blauem Grund. Bei kurzfristiger Signalisation können Vorschriftssignale auf weissem dreieckigem Faltsignal dargestellt werden.41
1    Vorschriftssignale zeigen ein Gebot oder Verbot an; sie sind in der Regel rund. Verbotssignale haben im Allgemeinen einen roten Rand und ein schwarzes Symbol auf weissem Grund; bei Matrixsignalen können der Grund schwarz und das Symbol weiss sein. Gebotssignale haben eine schmale weisse Umrandung und ein weisses Symbol auf blauem Grund. Bei kurzfristiger Signalisation können Vorschriftssignale auf weissem dreieckigem Faltsignal dargestellt werden.41
2    Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen für einzelne Vorschriftssignale gilt die angekündigte Vorschrift an der Stelle oder von der Stelle an, wo das Signal steht, bis zum Ende der nächsten Verzweigung; soll sie weiter gelten, wird das Signal dort wiederholt. Die Signale «Höchstgeschwindigkeit» (2.30), «Mindestgeschwindigkeit» (2.31), «Überholen verboten» (2.44), «Überholen für Lastwagen verboten» (2.45), «Halten verboten» (2.49) und «Parkieren verboten» (2.50) gelten bis zu den entsprechenden Ende-Signalen (2.53, 2.54, 2.55, 2.56, 2.58), höchstens aber bis zum Ende der nächsten Verzweigung. Das Signal «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.30.1) gilt im ganzen dichtbebauten Gebiet von Ortschaften (Art. 22 Abs. 3; Art. 4a Abs. 2 VRV42).43
3    Kündigen Vorschriftssignale eine erst später geltende Vorschrift an, wird die «Distanztafel» (5.01) beigefügt; wiederholen sie eine Vorschrift, wird die «Wiederholungstafel» (5.04) beigefügt. Fahrverbote sowie Mass- und Gewichtsbeschränkungen werden spätestens bei der letzten Umfahrungsmöglichkeit angekündigt.
4    Auf längeren Strecken werden die Vorschriftssignale mit beigefügter «Wiederholungstafel» (5.04) nötigenfalls in angemessenen Abständen wiederholt oder mit der Zusatztafel «Streckenlänge» (5.031) ergänzt.
22 
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)
SSV Art. 22 Höchstgeschwindigkeit - 1 Die Signale «Höchstgeschwindigkeit» (2.30) und «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.30.1) nennen die Geschwindigkeit in Stundenkilometern (km/h), welche die Fahrzeuge auch bei günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen nicht überschreiten dürfen. Die signalisierte Höchstgeschwindigkeit wird mit dem Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit» (2.53) oder «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1) aufgehoben.69
1    Die Signale «Höchstgeschwindigkeit» (2.30) und «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.30.1) nennen die Geschwindigkeit in Stundenkilometern (km/h), welche die Fahrzeuge auch bei günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen nicht überschreiten dürfen. Die signalisierte Höchstgeschwindigkeit wird mit dem Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit» (2.53) oder «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1) aufgehoben.69
2    Drängt sich auf Strassen mit schnellem Verkehr eine erhebliche Geschwindigkeitsherabsetzung auf (Art. 108), wird die Höchstgeschwindigkeit stufenweise gesenkt.
3    Der Beginn der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (Art. 4a Abs. 1 Bst. a VRV70) wird mit dem Signal «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.30.1) dort angezeigt, wo die dichte Überbauung auf einer der beiden Strassenseiten beginnt. Das Ende der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h wird mit dem Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1) angezeigt; es steht dort, wo keine der beiden Strassenseiten mehr dicht bebaut ist.71
4    Die Signale, die Beginn und Ende der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h anzeigen, können auf unbedeutenden Nebenstrassen fehlen (wie Strassen, die nicht Ortschaften oder Ortsteile direkt verbinden, landwirtschaftliche Erschliessungsstrassen, Waldwege u. dgl.; Art. 4a Abs. 2 VRV).72
5    Auf Autostrassen ist die allgemeine Höchstgeschwindigkeit (Art. 4a Abs. 1 VRV) mit Signalen anzuzeigen.73
86 
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)
SSV Art. 86 Wegweisung im Bereich von Anschlüssen - 1 Anschlüsse sind das Zusammentreffen von Ein- und Ausfahrten mit den Fahrbahnen von Autobahnen und Autostrassen. Sie werden nach einer nahe gelegenen Ortschaft benannt, bei Städten nötigenfalls mit zusätzlicher Angabe des Stadtteils. Es darf nur eine Ortschaft vermerkt werden.
1    Anschlüsse sind das Zusammentreffen von Ein- und Ausfahrten mit den Fahrbahnen von Autobahnen und Autostrassen. Sie werden nach einer nahe gelegenen Ortschaft benannt, bei Städten nötigenfalls mit zusätzlicher Angabe des Stadtteils. Es darf nur eine Ortschaft vermerkt werden.
2    Im Bereich von Anschlüssen werden angebracht:
a  die Tafel «Ankündigung des nächsten Anschlusses» (4.60) 1000 m vor Beginn des Verzögerungsstreifens (Art. 90 Abs. 2);
b  der «Vorwegweiser bei Anschlüssen» (4.61) 500 m vor Beginn des Verzögerungsstreifens;
c  der «Wegweiser bei Anschlüssen» (4.62) beim Beginn des Verzögerungsstreifens;
d  die «Ausfahrtstafel» (4.63) im Scheitel der Ausfahrt.
3    Die Tafel «Ankündigung des nächsten Anschlusses» nennt den Namen des betreffenden Anschlusses.
4    Der «Vorwegweiser bei Anschlüssen» trägt im oberen Feld den Namen des übernächsten Anschlusses, im unteren Feld die gleichen Namen wie der «Wegweiser bei Anschlüssen». In Grenzorten wird an Stelle des übernächsten im Ausland liegenden Anschlusses das Fernziel aufgeführt. Folgt auf einen Anschluss eine Verzweigung (Art. 87 Abs. 1), wird im oberen Feld nur der Name der Verzweigung angegeben.246
5    Der «Wegweiser bei Anschlüssen» nennt den Namen des Anschlusses sowie höchstens zwei weitere wichtige Ortschaften, die über den Anschluss erreicht werden können. Eine Ortschaft wird in der Regel nur bei demjenigen Anschluss angegeben, der ihr am nächsten liegt.
6    Die «Ausfahrtstafel» kann, wenn der vorhandene Raum nicht ausreicht, durch eine über der Fahrbahn angebrachte «Trennungstafel» (4.64), die in der Geradeausrichtung die Fernziele anzeigt, oder durch eine «Einspurtafel über Fahrstreifen auf Autobahnen und Autostrassen» (4.69) über dem Ausfahrtstreifen ersetzt werden.
7    Bei Anschlüssen wird die «Entfernungstafel» (4.65) 500 m nach dem Ende des Beschleunigungsstreifens (Art. 90 Abs. 2) angebracht; sie kann fehlen, wo sich Anschlüsse in kurzen Abständen wiederholen. Die Tafel nennt höchstens fünf Fernziele, die von unten nach oben in der Reihenfolge ihres Wegfalles aufgeführt werden. Zuoberst steht das entfernteste, zuunterst das nächste Fernziel; über verschiedene Autobahnen oder Autostrassen erreichbare Fernziele werden entsprechend gruppiert.
87
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)
SSV Art. 87 Wegweisung im Bereich von Verzweigungen - 1 Im Bereich von Verzweigungen von Autobahnen oder Autostrassen werden angebracht:
1    Im Bereich von Verzweigungen von Autobahnen oder Autostrassen werden angebracht:
a  die «Verzweigungstafel» (4.66) 1500 m vor der Stelle, wo sich die Fahrstreifen vermehren;
b  die Tafel «Erster Vorwegweiser bei Verzweigungen» (4.67) 1000 m vor der Stelle, wo sich die Fahrstreifen vermehren;
c  die Tafel «zweiter Vorwegweiser bei Verzweigungen» (4.68) 500 m vor der Stelle, wo sich die Fahrstreifen vermehren;
d  die «Einspurtafel über Fahrstreifen auf Autobahnen und Autostrassen» (4.69), wo sich die Fahrstreifen vermehren; beträgt der Abstand bis zum Scheitel mehr als 200 m, wird die Tafel im Scheitel wiederholt, beträgt er weniger als 200 m, wird an ihrer Stelle im Scheitel die «Trennungstafel» (4.64) verwendet; auf Strecken mit einem «Lichtsignal-System für die zeitweilige Sperrung von Fahrstreifen» (2.65) ist beim Signal 4.69 auf den nach unten gerichteten Pfeil zu verzichten;
e  die «Entfernungstafel» (4.65) 500 m nach der Verzweigung auf beiden Fahrbahnästen.
2    Unter der «Verzweigungstafel» wird auf einer Zusatztafel der Name der Verzweigung angegeben.248
3    Die Tafel «Erster Vorwegweiser bei Verzweigungen» nennt die nächsten Fernziele erster Ordnung (Art. 49 Abs. 4), die über die beiden Fahrbahnäste erreicht werden können. Die Tafel wird nötigenfalls durch die «Einspurtafel über Fahrstreifen auf Autobahnen und Autostrassen» ersetzt.
4    Die Tafel «Zweiter Vorwegweiser bei Verzweigungen» nennt die nächsten Fernziele erster Ordnung sowie allfällige weitere Fernziele, die auf den beiden Fahrbahnästen liegen. Die Tafel wird nötigenfalls durch die «Einspurtafel über Fahrstreifen auf Autobahnen und Autostrassen» ersetzt.249
5    Vermehrt sich die Zahl der Fahrstreifen vor einer Verzweigung nicht, werden die Abstände der Tafeln von einem Punkt aus berechnet, der 200 m vor dem Schnittpunkt der verlängerten Randlinien des Verzweigungsspickels liegt («geometrische Nase»).
SVG: 90
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
1    Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
3    Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.
3bis    Die Mindeststrafe von einem Jahr kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Artikel 48 StGB235 vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat.236
3ter    Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde.237
4    Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese überschritten wird um:
a  mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt;
b  mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt;
c  mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt;
d  mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.238
5    Artikel 237 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches239 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
VRV: 1
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
VRV Art. 1 - (Art. 1 SVG)
1    Strassen sind die von Motorfahrzeugen, motorlosen Fahrzeugen oder Fussgängern benützten Verkehrsflächen.
2    Öffentlich sind Strassen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen.
3    Autobahnen und Autostrassen sind die dem Motorfahrzeugverkehr vorbehaltenen und entsprechend signalisierten Strassen (Art. 45 Abs. 1 der V vom 5. Sept. 19795 über die Strassensignalisation, SSV)6 Autobahnen weisen eine getrennte Fahrbahn für jede der beiden Richtungen auf und sind frei von höhengleichen Kreuzungen.
4    Fahrbahn ist der dem Fahrverkehr dienende Teil der Strasse.
5    Fahrstreifen sind markierte Teile der Fahrbahn, die für die Fortbewegung einer Fahrzeugkolonne Raum bieten (Art. 74 SSV).7
6    Radwege sind die für Radfahrer bestimmten, von der Fahrbahn durch bauliche Massnahmen getrennten und entsprechend signalisierten Wege (Art. 33 Abs. 1 SSV).8
7    Radstreifen sind die für Radfahrer bestimmten Fahrstreifen, die normalerweise durch gelbe unterbrochene oder ausnahmsweise durch ununterbrochene Linien gekennzeichnet sind (Art. 74 Abs. 5 SSV9).10
8    Verzweigungen sind Kreuzungen, Gabelungen oder Einmündungen von Fahrbahnen. Das Zusammentreffen von Rad- oder Feldwegen, von Garage-, Parkplatz-, Fabrik- oder Hofausfahrten usw. mit der Fahrbahn gilt nicht als Verzweigung.
9    Verkehrsregelung* ist das Anhalten und Freigeben des Verkehrs durch Polizei oder Lichtsignale.
10    Fahrzeugähnliche Geräte sind Rollschuhe, Inline-Skates, Trottinette oder ähnliche mit Rädern oder Rollen ausgestattete Fortbewegungsmittel, welche ausschliesslich durch die Körperkraft des Benützers angetrieben werden. Kinderräder sind den fahrzeugähnlichen Geräten gleichgestellt.11
BGE Register
128-IV-30
Weitere Urteile ab 2000
6S.579/2001
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
autobahn • vorinstanz • stelle • signalisationsverordnung • strassenverkehrsgesetz • verkehrsregelnverordnung • zufahrt • entscheid • strasse • solothurn • strassenkreuzung • strassensignalisation • frage • kassationshof • verurteilung • lausanne • bundesgericht • verkehrsregel • sachverhalt • sprache
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