127 V 213
32. Urteil vom 27. Juli 2001 i. S. Caisse interprofessionnelle d'assurance vieillesse et survivants de la Fédération romande des syndicats patronaux gegen R. und Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Regeste (de):
Art. 103 lit. c

SR 831.101 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Art. 202 |
SR 831.201 Verordnung über die Invalidenversicherung IVV Art. 89 Anwendbare Bestimmungen der AHVV - Soweit im IVG und in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt wird, sind die Vorschriften des vierten und des sechsten Abschnittes sowie die Artikel 205-214 AHVV 2 sinngemäss anwendbar. |
SR 831.201 Verordnung über die Invalidenversicherung IVV Art. 89 Anwendbare Bestimmungen der AHVV - Soweit im IVG und in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt wird, sind die Vorschriften des vierten und des sechsten Abschnittes sowie die Artikel 205-214 AHVV 2 sinngemäss anwendbar. |

SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 57 Aufgaben |
|
1 | Die IV-Stellen haben insbesondere folgende Aufgaben: |
a | die Früherfassung; |
b | die Bestimmung und Überwachung sowie die Durchführung der Massnahmen der Frühintervention; |
c | die Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen; |
d | die Abklärung der Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person, die Berufsberatung und die Arbeitsvermittlung; |
e | die Bestimmung und Überwachung der Eingliederungsmassnahmen sowie die notwendige Begleitung der versicherten Person während der Massnahmen; |
f | die Bemessung der Invalidität, der Hilflosigkeit und der von der versicherten Person benötigten Hilfeleistungen; |
g | den Erlass der Verfügungen über die Leistungen der Invalidenversicherung; |
h | die Öffentlichkeitsarbeit; |
i | die Koordination der medizinischen Massnahmen mit dem Kranken- und Unfallversicherer. 3 |
2 | Der Bundesrat kann ihnen weitere Aufgaben zuweisen. |
3 | Bis zum Erlass einer Verfügung entscheiden die IV-Stellen, welche Abklärungen massgebend und notwendig sind. 4 |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 57 Aufgaben |
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1 | Die IV-Stellen haben insbesondere folgende Aufgaben: |
a | die Früherfassung; |
b | die Bestimmung und Überwachung sowie die Durchführung der Massnahmen der Frühintervention; |
c | die Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen; |
d | die Abklärung der Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person, die Berufsberatung und die Arbeitsvermittlung; |
e | die Bestimmung und Überwachung der Eingliederungsmassnahmen sowie die notwendige Begleitung der versicherten Person während der Massnahmen; |
f | die Bemessung der Invalidität, der Hilflosigkeit und der von der versicherten Person benötigten Hilfeleistungen; |
g | den Erlass der Verfügungen über die Leistungen der Invalidenversicherung; |
h | die Öffentlichkeitsarbeit; |
i | die Koordination der medizinischen Massnahmen mit dem Kranken- und Unfallversicherer. 3 |
2 | Der Bundesrat kann ihnen weitere Aufgaben zuweisen. |
3 | Bis zum Erlass einer Verfügung entscheiden die IV-Stellen, welche Abklärungen massgebend und notwendig sind. 4 |

SR 831.201 Verordnung über die Invalidenversicherung IVV Art. 41 |
|
1 | Die IV-Stelle hat über die im Gesetz und in dieser Verordnung genannten Aufgaben hinaus namentlich noch folgende: 1 |
a | die Entgegennahme, Überprüfung und Registrierung der Meldungen nach Artikel 3 bIVG und der Anmeldungen nach Artikel 29 ATSG; |
b | die Entgegennahme der mit dem Leistungsanspruch in Zusammenhang stehenden Meldungen nach Artikel 77; |
c | die unverzügliche Weiterleitung von Meldungen über Ansprüche auf laufende Taggelder, Renten und Hilflosenentschädigungen für Volljährige an die zuständige Ausgleichskasse; |
d | den Erlass der Mitteilungen, Vorbescheide und Verfügungen sowie die damit zusammenhängende Korrespondenz; |
e | die Erstellung des Eingliederungsplans nach Artikel 70 Absatz 2 sowie die Überwachung der Durchführung angeordneter Eingliederungsmassnahmen; |
f | die Beratung und die Information der Arbeitgeber und der behandelnden Ärzte bezüglich der Eingliederung betroffener Versicherter und damit verbundener sozialversicherungsrechtlicher Fragen; |
fbis | die fallunabhängige Beratung, Begleitung und Schulung von Arbeitgebern; |
fter | die Beratung und die Information von involvierten Fachpersonen aus Schule und Ausbildung; |
g | die Auskunftserteilung nach Artikel 27 ATSG; |
h | die Aufbewahrung der IV-Akten; |
i | die Stellungnahme in Beschwerdefällen und die Erhebung von Beschwerden beim Bundesgericht; |
k | die Bemessung der Invalidität von Personen, die eine Ergänzungsleistung nach Artikel 2 cBuchstabe b 13 des BG vom 19. März 1965 14 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung beanspruchen; |
l | den Abschluss von Verträgen nach Artikel 27 IVG für Massnahmen nach den Artikeln 14 a, 15, 16, 17 und 18 IVG am Ort der ständigen Einrichtung oder der Berufsausübung des Leistungserbringers. |
2 | ... 16 |
3 | ... 17 |
SR 831.201 Verordnung über die Invalidenversicherung IVV Art. 41 |
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1 | Die IV-Stelle hat über die im Gesetz und in dieser Verordnung genannten Aufgaben hinaus namentlich noch folgende: 1 |
a | die Entgegennahme, Überprüfung und Registrierung der Meldungen nach Artikel 3 bIVG und der Anmeldungen nach Artikel 29 ATSG; |
b | die Entgegennahme der mit dem Leistungsanspruch in Zusammenhang stehenden Meldungen nach Artikel 77; |
c | die unverzügliche Weiterleitung von Meldungen über Ansprüche auf laufende Taggelder, Renten und Hilflosenentschädigungen für Volljährige an die zuständige Ausgleichskasse; |
d | den Erlass der Mitteilungen, Vorbescheide und Verfügungen sowie die damit zusammenhängende Korrespondenz; |
e | die Erstellung des Eingliederungsplans nach Artikel 70 Absatz 2 sowie die Überwachung der Durchführung angeordneter Eingliederungsmassnahmen; |
f | die Beratung und die Information der Arbeitgeber und der behandelnden Ärzte bezüglich der Eingliederung betroffener Versicherter und damit verbundener sozialversicherungsrechtlicher Fragen; |
fbis | die fallunabhängige Beratung, Begleitung und Schulung von Arbeitgebern; |
fter | die Beratung und die Information von involvierten Fachpersonen aus Schule und Ausbildung; |
g | die Auskunftserteilung nach Artikel 27 ATSG; |
h | die Aufbewahrung der IV-Akten; |
i | die Stellungnahme in Beschwerdefällen und die Erhebung von Beschwerden beim Bundesgericht; |
k | die Bemessung der Invalidität von Personen, die eine Ergänzungsleistung nach Artikel 2 cBuchstabe b 13 des BG vom 19. März 1965 14 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung beanspruchen; |
l | den Abschluss von Verträgen nach Artikel 27 IVG für Massnahmen nach den Artikeln 14 a, 15, 16, 17 und 18 IVG am Ort der ständigen Einrichtung oder der Berufsausübung des Leistungserbringers. |
2 | ... 16 |
3 | ... 17 |

SR 831.101 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Art. 201 Beschwerdebefugnis der Behörden |
|
1 | Das Bundesamt und die beteiligten Ausgleichskassen beziehungsweise IV-Stellen sind berechtigt, gegen Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben. Das Bundesamt ist auch zur Beschwerde gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts berechtigt. |
2 | Die Entscheide sind den beschwerdeberechtigten Behörden mit eingeschriebenem Brief zuzustellen. |
SR 831.101 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Art. 201 Beschwerdebefugnis der Behörden |
|
1 | Das Bundesamt und die beteiligten Ausgleichskassen beziehungsweise IV-Stellen sind berechtigt, gegen Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben. Das Bundesamt ist auch zur Beschwerde gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts berechtigt. |
2 | Die Entscheide sind den beschwerdeberechtigten Behörden mit eingeschriebenem Brief zuzustellen. |
SR 831.101 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Art. 201 Beschwerdebefugnis der Behörden |
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1 | Das Bundesamt und die beteiligten Ausgleichskassen beziehungsweise IV-Stellen sind berechtigt, gegen Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben. Das Bundesamt ist auch zur Beschwerde gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts berechtigt. |
2 | Die Entscheide sind den beschwerdeberechtigten Behörden mit eingeschriebenem Brief zuzustellen. |
SR 831.101 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Art. 201 Beschwerdebefugnis der Behörden |
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1 | Das Bundesamt und die beteiligten Ausgleichskassen beziehungsweise IV-Stellen sind berechtigt, gegen Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben. Das Bundesamt ist auch zur Beschwerde gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts berechtigt. |
2 | Die Entscheide sind den beschwerdeberechtigten Behörden mit eingeschriebenem Brief zuzustellen. |
SR 831.101 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Art. 201 Beschwerdebefugnis der Behörden |
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1 | Das Bundesamt und die beteiligten Ausgleichskassen beziehungsweise IV-Stellen sind berechtigt, gegen Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben. Das Bundesamt ist auch zur Beschwerde gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts berechtigt. |
2 | Die Entscheide sind den beschwerdeberechtigten Behörden mit eingeschriebenem Brief zuzustellen. |
SR 831.101 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Art. 201 Beschwerdebefugnis der Behörden |
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1 | Das Bundesamt und die beteiligten Ausgleichskassen beziehungsweise IV-Stellen sind berechtigt, gegen Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben. Das Bundesamt ist auch zur Beschwerde gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts berechtigt. |
2 | Die Entscheide sind den beschwerdeberechtigten Behörden mit eingeschriebenem Brief zuzustellen. |

SR 831.101 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Art. 202 |
SR 831.101 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Art. 202 |
SR 831.101 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Art. 202 |
SR 831.101 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Art. 202 |
SR 831.101 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Art. 202 |
SR 831.101 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Art. 202 |

SR 831.201 Verordnung über die Invalidenversicherung IVV Art. 89 Anwendbare Bestimmungen der AHVV - Soweit im IVG und in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt wird, sind die Vorschriften des vierten und des sechsten Abschnittes sowie die Artikel 205-214 AHVV 2 sinngemäss anwendbar. |
SR 831.201 Verordnung über die Invalidenversicherung IVV Art. 89 Anwendbare Bestimmungen der AHVV - Soweit im IVG und in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt wird, sind die Vorschriften des vierten und des sechsten Abschnittes sowie die Artikel 205-214 AHVV 2 sinngemäss anwendbar. |
SR 831.201 Verordnung über die Invalidenversicherung IVV Art. 89 Anwendbare Bestimmungen der AHVV - Soweit im IVG und in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt wird, sind die Vorschriften des vierten und des sechsten Abschnittes sowie die Artikel 205-214 AHVV 2 sinngemäss anwendbar. |
Regeste (fr):
Art. 103 let. c OJ; art. 57 al. 1 let. e et al. 2 LAI; art. 41 al. 1 let. d et i RAI; art. 201 let. c et art. 202 RAVS en liaison avec l'art. 89 RAI: Absence de qualité des caisses de compensation pour former recours de droit administratif. Dans les litiges portant sur des prestations d'assurance-invalidité, les caisses de compensation n'ont pas qualité pour former un recours de droit administratif contre des jugements d'une autorité de recours de première instance, cela même si le litige porte sur des points relevant de leurs obligations et de leur domaine de compétences comme les bases de calcul des prestations. Seul a cette qualité l'office AI qui a rendu la décision.
Regesto (it):
Art. 103 lett. c

SR 831.101 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Art. 202 |
SR 831.201 Verordnung über die Invalidenversicherung IVV Art. 89 Anwendbare Bestimmungen der AHVV - Soweit im IVG und in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt wird, sind die Vorschriften des vierten und des sechsten Abschnittes sowie die Artikel 205-214 AHVV 2 sinngemäss anwendbar. |
SR 831.201 Verordnung über die Invalidenversicherung IVV Art. 89 Anwendbare Bestimmungen der AHVV - Soweit im IVG und in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt wird, sind die Vorschriften des vierten und des sechsten Abschnittes sowie die Artikel 205-214 AHVV 2 sinngemäss anwendbar. |
Sachverhalt ab Seite 214
BGE 127 V 213 S. 214
A.- Mit Verfügung vom 5. Februar 1998 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich R. eine ab 1. August 1996 laufende halbe Rente der Invalidenversicherung zu.
B.- R. liess hiegegen beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde einreichen und beantragen, es sei ihr spätestens ab Juli 1997 "gestützt auf eine 66 2/3% übersteigende Invalidität" eine ganze Rente zuzusprechen und es sei die IV-Stelle bzw. die zuständige Ausgleichskasse zu verpflichten, die Rentenhöhe "gestützt auf bisher nicht berücksichtigte Beitragsjahre, Prämienbeiträge und Erziehungsgutschriften" neu festzulegen. Die IV-Stelle schloss auf Abweisung der Beschwerde. In ablehnendem Sinne äusserte sich auch die für die Berechnung und Auszahlung der Rente zuständige Caisse interprofessionnelle d'assurance vieillesse et survivants de la Fédération romande des syndicats patronaux (FRSP-CIAM), welche auf Ersuchen der IV-Stelle direkt zuhanden des Gerichts zu den angefochtenen Berechnungsgrundlagen Stellung genommen und die Kassenakten eingereicht hatte. Mit Entscheid vom 18. Januar 2001 hiess das kantonale Sozialversicherungsgericht die Beschwerde teilweise gut und hob die angefochtene Verfügung auf. Es stellte fest, dass ab 1. August 1996 Anspruch auf eine halbe und ab 1. Juli 1997 auf eine ganze Invalidenrente bestehe, und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie die "notwendigen Abklärungen hinsichtlich des für die Rentenberechnung massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens sowie allenfalls die notwendigen Nachbuchungen vornehme, die Rente neu berechne und über den Leistungsanspruch (...) neu verfüge".
C.- Am 8. März 2001 hat die Ausgleichskasse Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den der IV-Stelle am 1. Februar 2001 eröffneten Entscheid vom 18. Januar 2001 erhoben mit dem Rechtsbegehren, es sei der Entscheid vom 18. Januar 2001 aufzuheben, soweit damit "un complément d'instruction concernant les revenus pris en compte pour la fixation de la rente AI" angeordnet werde. Während R. die Bestätigung des Rückweisungsentscheides beantragen lässt, verzichtet die IV-Stelle auf eine Stellungnahme und einen Antrag zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) hat keine Vernehmlassung eingereicht.
D.- Mit Eingabe vom 23. März 2001 hat die Ausgleichskasse sich zur Frage der Rechtzeitigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geäussert und dabei ihre Legitimation zur Ergreifung dieses Rechtsmittels bejaht, da ihr Parteistellung zukomme.
BGE 127 V 213 S. 215
Erwägungen
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Es stellt sich vorab die Frage, ob die Ausgleichskasse selbstständig Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 18. Januar 2001 erheben kann. a) Nach Art. 103

SR 831.201 Verordnung über die Invalidenversicherung IVV Art. 89 Anwendbare Bestimmungen der AHVV - Soweit im IVG und in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt wird, sind die Vorschriften des vierten und des sechsten Abschnittes sowie die Artikel 205-214 AHVV 2 sinngemäss anwendbar. |

SR 831.201 Verordnung über die Invalidenversicherung IVV Art. 89 Anwendbare Bestimmungen der AHVV - Soweit im IVG und in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt wird, sind die Vorschriften des vierten und des sechsten Abschnittes sowie die Artikel 205-214 AHVV 2 sinngemäss anwendbar. |

SR 831.201 Verordnung über die Invalidenversicherung IVV Art. 89 Anwendbare Bestimmungen der AHVV - Soweit im IVG und in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt wird, sind die Vorschriften des vierten und des sechsten Abschnittes sowie die Artikel 205-214 AHVV 2 sinngemäss anwendbar. |

SR 831.101 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Art. 202 |
SR 831.201 Verordnung über die Invalidenversicherung IVV Art. 89 Anwendbare Bestimmungen der AHVV - Soweit im IVG und in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt wird, sind die Vorschriften des vierten und des sechsten Abschnittes sowie die Artikel 205-214 AHVV 2 sinngemäss anwendbar. |
SR 831.201 Verordnung über die Invalidenversicherung IVV Art. 89 Anwendbare Bestimmungen der AHVV - Soweit im IVG und in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt wird, sind die Vorschriften des vierten und des sechsten Abschnittes sowie die Artikel 205-214 AHVV 2 sinngemäss anwendbar. |

SR 831.201 Verordnung über die Invalidenversicherung IVV Art. 89 Anwendbare Bestimmungen der AHVV - Soweit im IVG und in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt wird, sind die Vorschriften des vierten und des sechsten Abschnittes sowie die Artikel 205-214 AHVV 2 sinngemäss anwendbar. |
SR 831.201 Verordnung über die Invalidenversicherung IVV Art. 89 Anwendbare Bestimmungen der AHVV - Soweit im IVG und in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt wird, sind die Vorschriften des vierten und des sechsten Abschnittes sowie die Artikel 205-214 AHVV 2 sinngemäss anwendbar. |
SR 831.201 Verordnung über die Invalidenversicherung IVV Art. 89 Anwendbare Bestimmungen der AHVV - Soweit im IVG und in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt wird, sind die Vorschriften des vierten und des sechsten Abschnittes sowie die Artikel 205-214 AHVV 2 sinngemäss anwendbar. |

SR 831.101 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Art. 201 Beschwerdebefugnis der Behörden |
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1 | Das Bundesamt und die beteiligten Ausgleichskassen beziehungsweise IV-Stellen sind berechtigt, gegen Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben. Das Bundesamt ist auch zur Beschwerde gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts berechtigt. |
2 | Die Entscheide sind den beschwerdeberechtigten Behörden mit eingeschriebenem Brief zuzustellen. |
SR 831.101 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Art. 201 Beschwerdebefugnis der Behörden |
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1 | Das Bundesamt und die beteiligten Ausgleichskassen beziehungsweise IV-Stellen sind berechtigt, gegen Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben. Das Bundesamt ist auch zur Beschwerde gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts berechtigt. |
2 | Die Entscheide sind den beschwerdeberechtigten Behörden mit eingeschriebenem Brief zuzustellen. |
SR 831.101 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Art. 201 Beschwerdebefugnis der Behörden |
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1 | Das Bundesamt und die beteiligten Ausgleichskassen beziehungsweise IV-Stellen sind berechtigt, gegen Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben. Das Bundesamt ist auch zur Beschwerde gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts berechtigt. |
2 | Die Entscheide sind den beschwerdeberechtigten Behörden mit eingeschriebenem Brief zuzustellen. |
SR 831.101 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Art. 201 Beschwerdebefugnis der Behörden |
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1 | Das Bundesamt und die beteiligten Ausgleichskassen beziehungsweise IV-Stellen sind berechtigt, gegen Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben. Das Bundesamt ist auch zur Beschwerde gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts berechtigt. |
2 | Die Entscheide sind den beschwerdeberechtigten Behörden mit eingeschriebenem Brief zuzustellen. |
SR 831.101 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Art. 201 Beschwerdebefugnis der Behörden |
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1 | Das Bundesamt und die beteiligten Ausgleichskassen beziehungsweise IV-Stellen sind berechtigt, gegen Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben. Das Bundesamt ist auch zur Beschwerde gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts berechtigt. |
2 | Die Entscheide sind den beschwerdeberechtigten Behörden mit eingeschriebenem Brief zuzustellen. |
SR 831.101 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Art. 201 Beschwerdebefugnis der Behörden |
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1 | Das Bundesamt und die beteiligten Ausgleichskassen beziehungsweise IV-Stellen sind berechtigt, gegen Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben. Das Bundesamt ist auch zur Beschwerde gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts berechtigt. |
2 | Die Entscheide sind den beschwerdeberechtigten Behörden mit eingeschriebenem Brief zuzustellen. |

SR 831.101 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Art. 202 |
SR 831.101 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Art. 202 |
SR 831.101 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Art. 202 |
SR 831.101 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Art. 202 |
SR 831.101 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Art. 202 |
SR 831.101 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Art. 202 |

SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 57 Aufgaben |
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1 | Die IV-Stellen haben insbesondere folgende Aufgaben: |
a | die Früherfassung; |
b | die Bestimmung und Überwachung sowie die Durchführung der Massnahmen der Frühintervention; |
c | die Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen; |
d | die Abklärung der Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person, die Berufsberatung und die Arbeitsvermittlung; |
e | die Bestimmung und Überwachung der Eingliederungsmassnahmen sowie die notwendige Begleitung der versicherten Person während der Massnahmen; |
f | die Bemessung der Invalidität, der Hilflosigkeit und der von der versicherten Person benötigten Hilfeleistungen; |
g | den Erlass der Verfügungen über die Leistungen der Invalidenversicherung; |
h | die Öffentlichkeitsarbeit; |
i | die Koordination der medizinischen Massnahmen mit dem Kranken- und Unfallversicherer. 3 |
2 | Der Bundesrat kann ihnen weitere Aufgaben zuweisen. |
3 | Bis zum Erlass einer Verfügung entscheiden die IV-Stellen, welche Abklärungen massgebend und notwendig sind. 4 |

SR 831.201 Verordnung über die Invalidenversicherung IVV Art. 41 |
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1 | Die IV-Stelle hat über die im Gesetz und in dieser Verordnung genannten Aufgaben hinaus namentlich noch folgende: 1 |
a | die Entgegennahme, Überprüfung und Registrierung der Meldungen nach Artikel 3 bIVG und der Anmeldungen nach Artikel 29 ATSG; |
b | die Entgegennahme der mit dem Leistungsanspruch in Zusammenhang stehenden Meldungen nach Artikel 77; |
c | die unverzügliche Weiterleitung von Meldungen über Ansprüche auf laufende Taggelder, Renten und Hilflosenentschädigungen für Volljährige an die zuständige Ausgleichskasse; |
d | den Erlass der Mitteilungen, Vorbescheide und Verfügungen sowie die damit zusammenhängende Korrespondenz; |
e | die Erstellung des Eingliederungsplans nach Artikel 70 Absatz 2 sowie die Überwachung der Durchführung angeordneter Eingliederungsmassnahmen; |
f | die Beratung und die Information der Arbeitgeber und der behandelnden Ärzte bezüglich der Eingliederung betroffener Versicherter und damit verbundener sozialversicherungsrechtlicher Fragen; |
fbis | die fallunabhängige Beratung, Begleitung und Schulung von Arbeitgebern; |
fter | die Beratung und die Information von involvierten Fachpersonen aus Schule und Ausbildung; |
g | die Auskunftserteilung nach Artikel 27 ATSG; |
h | die Aufbewahrung der IV-Akten; |
i | die Stellungnahme in Beschwerdefällen und die Erhebung von Beschwerden beim Bundesgericht; |
k | die Bemessung der Invalidität von Personen, die eine Ergänzungsleistung nach Artikel 2 cBuchstabe b 13 des BG vom 19. März 1965 14 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung beanspruchen; |
l | den Abschluss von Verträgen nach Artikel 27 IVG für Massnahmen nach den Artikeln 14 a, 15, 16, 17 und 18 IVG am Ort der ständigen Einrichtung oder der Berufsausübung des Leistungserbringers. |
2 | ... 16 |
3 | ... 17 |

SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 60 Aufgaben |
|
1 | Die Ausgleichskassen der Alters- und Hinterlassenenversicherung haben insbesondere folgende Aufgaben: 1 |
a | die Mitwirkung bei der Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen; |
b | die Berechnung der Renten, Taggelder, Einarbeitungszuschüsse und Entschädigungen für Betreuungskosten; |
c | die Auszahlung der Renten, Taggelder, Einarbeitungszuschüsse, Entschädigungen für Betreuungskosten sowie, für Volljährige, die Auszahlung der Hilflosenentschädigungen. |
2 | Im Übrigen ist Artikel 63 AHVG sinngemäss anwendbar. |
3 | Der Bundesrat kann Vorschriften über die Erledigung von Streitigkeiten bezüglich der örtlichen Zuständigkeit erlassen und dabei von Artikel 35 ATSG 4 abweichen. 5 |

SR 831.201 Verordnung über die Invalidenversicherung IVV Art. 44 Zuständigkeit - Für die Zuständigkeit der Ausgleichskassen für die Berechnung und Auszahlung von Renten, Taggeldern und Hilflosenentschädigungen für Volljährige sind die Artikel 122-125 bisAHVV 2 sinngemäss anwendbar. |
BGE 127 V 213 S. 216
Gemäss Rz 2028 und 2043 des vom BSV herausgegebenen Kreisschreibens über die Rechtspflege in der AHV, der IV, der EO und bei den EL (in der ab 1. Mai 1993 geltenden Fassung) nehmen die Kassen auf Ersuchen der IV-Stelle insbesondere zu Berechnungsfragen Stellung und liefern die hiezu nötigen Akten (vgl. auch Ziff. 7.2 - 7.4 des Anhangs IV zum Kreisschreiben des BSV über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI] in der ab 1. Januar 1998 gültigen Fassung). Soweit abweichend, geht diese Ordnung laut Art. 89

SR 831.201 Verordnung über die Invalidenversicherung IVV Art. 89 Anwendbare Bestimmungen der AHVV - Soweit im IVG und in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt wird, sind die Vorschriften des vierten und des sechsten Abschnittes sowie die Artikel 205-214 AHVV 2 sinngemäss anwendbar. |
SR 831.201 Verordnung über die Invalidenversicherung IVV Art. 89 Anwendbare Bestimmungen der AHVV - Soweit im IVG und in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt wird, sind die Vorschriften des vierten und des sechsten Abschnittes sowie die Artikel 205-214 AHVV 2 sinngemäss anwendbar. |
SR 831.201 Verordnung über die Invalidenversicherung IVV Art. 89 Anwendbare Bestimmungen der AHVV - Soweit im IVG und in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt wird, sind die Vorschriften des vierten und des sechsten Abschnittes sowie die Artikel 205-214 AHVV 2 sinngemäss anwendbar. |

SR 831.101 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Art. 201 Beschwerdebefugnis der Behörden |
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1 | Das Bundesamt und die beteiligten Ausgleichskassen beziehungsweise IV-Stellen sind berechtigt, gegen Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben. Das Bundesamt ist auch zur Beschwerde gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts berechtigt. |
2 | Die Entscheide sind den beschwerdeberechtigten Behörden mit eingeschriebenem Brief zuzustellen. |
SR 831.101 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Art. 201 Beschwerdebefugnis der Behörden |
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1 | Das Bundesamt und die beteiligten Ausgleichskassen beziehungsweise IV-Stellen sind berechtigt, gegen Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben. Das Bundesamt ist auch zur Beschwerde gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts berechtigt. |
2 | Die Entscheide sind den beschwerdeberechtigten Behörden mit eingeschriebenem Brief zuzustellen. |
SR 831.101 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Art. 201 Beschwerdebefugnis der Behörden |
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1 | Das Bundesamt und die beteiligten Ausgleichskassen beziehungsweise IV-Stellen sind berechtigt, gegen Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben. Das Bundesamt ist auch zur Beschwerde gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts berechtigt. |
2 | Die Entscheide sind den beschwerdeberechtigten Behörden mit eingeschriebenem Brief zuzustellen. |
SR 831.101 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Art. 201 Beschwerdebefugnis der Behörden |
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1 | Das Bundesamt und die beteiligten Ausgleichskassen beziehungsweise IV-Stellen sind berechtigt, gegen Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben. Das Bundesamt ist auch zur Beschwerde gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts berechtigt. |
2 | Die Entscheide sind den beschwerdeberechtigten Behörden mit eingeschriebenem Brief zuzustellen. |
SR 831.101 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Art. 201 Beschwerdebefugnis der Behörden |
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1 | Das Bundesamt und die beteiligten Ausgleichskassen beziehungsweise IV-Stellen sind berechtigt, gegen Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben. Das Bundesamt ist auch zur Beschwerde gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts berechtigt. |
2 | Die Entscheide sind den beschwerdeberechtigten Behörden mit eingeschriebenem Brief zuzustellen. |
SR 831.101 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Art. 201 Beschwerdebefugnis der Behörden |
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1 | Das Bundesamt und die beteiligten Ausgleichskassen beziehungsweise IV-Stellen sind berechtigt, gegen Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben. Das Bundesamt ist auch zur Beschwerde gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts berechtigt. |
2 | Die Entscheide sind den beschwerdeberechtigten Behörden mit eingeschriebenem Brief zuzustellen. |

SR 831.101 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Art. 202 |
SR 831.101 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Art. 202 |
SR 831.101 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Art. 202 |
SR 831.101 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Art. 202 |
SR 831.101 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Art. 202 |
SR 831.101 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Art. 202 |
bb) Im Weitern ist nach Art. 57 Abs. 1 lit. e

SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 57 Aufgaben |
|
1 | Die IV-Stellen haben insbesondere folgende Aufgaben: |
a | die Früherfassung; |
b | die Bestimmung und Überwachung sowie die Durchführung der Massnahmen der Frühintervention; |
c | die Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen; |
d | die Abklärung der Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person, die Berufsberatung und die Arbeitsvermittlung; |
e | die Bestimmung und Überwachung der Eingliederungsmassnahmen sowie die notwendige Begleitung der versicherten Person während der Massnahmen; |
f | die Bemessung der Invalidität, der Hilflosigkeit und der von der versicherten Person benötigten Hilfeleistungen; |
g | den Erlass der Verfügungen über die Leistungen der Invalidenversicherung; |
h | die Öffentlichkeitsarbeit; |
i | die Koordination der medizinischen Massnahmen mit dem Kranken- und Unfallversicherer. 3 |
2 | Der Bundesrat kann ihnen weitere Aufgaben zuweisen. |
3 | Bis zum Erlass einer Verfügung entscheiden die IV-Stellen, welche Abklärungen massgebend und notwendig sind. 4 |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 57 Aufgaben |
|
1 | Die IV-Stellen haben insbesondere folgende Aufgaben: |
a | die Früherfassung; |
b | die Bestimmung und Überwachung sowie die Durchführung der Massnahmen der Frühintervention; |
c | die Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen; |
d | die Abklärung der Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person, die Berufsberatung und die Arbeitsvermittlung; |
e | die Bestimmung und Überwachung der Eingliederungsmassnahmen sowie die notwendige Begleitung der versicherten Person während der Massnahmen; |
f | die Bemessung der Invalidität, der Hilflosigkeit und der von der versicherten Person benötigten Hilfeleistungen; |
g | den Erlass der Verfügungen über die Leistungen der Invalidenversicherung; |
h | die Öffentlichkeitsarbeit; |
i | die Koordination der medizinischen Massnahmen mit dem Kranken- und Unfallversicherer. 3 |
2 | Der Bundesrat kann ihnen weitere Aufgaben zuweisen. |
3 | Bis zum Erlass einer Verfügung entscheiden die IV-Stellen, welche Abklärungen massgebend und notwendig sind. 4 |

SR 831.201 Verordnung über die Invalidenversicherung IVV Art. 41 |
|
1 | Die IV-Stelle hat über die im Gesetz und in dieser Verordnung genannten Aufgaben hinaus namentlich noch folgende: 1 |
a | die Entgegennahme, Überprüfung und Registrierung der Meldungen nach Artikel 3 bIVG und der Anmeldungen nach Artikel 29 ATSG; |
b | die Entgegennahme der mit dem Leistungsanspruch in Zusammenhang stehenden Meldungen nach Artikel 77; |
c | die unverzügliche Weiterleitung von Meldungen über Ansprüche auf laufende Taggelder, Renten und Hilflosenentschädigungen für Volljährige an die zuständige Ausgleichskasse; |
d | den Erlass der Mitteilungen, Vorbescheide und Verfügungen sowie die damit zusammenhängende Korrespondenz; |
e | die Erstellung des Eingliederungsplans nach Artikel 70 Absatz 2 sowie die Überwachung der Durchführung angeordneter Eingliederungsmassnahmen; |
f | die Beratung und die Information der Arbeitgeber und der behandelnden Ärzte bezüglich der Eingliederung betroffener Versicherter und damit verbundener sozialversicherungsrechtlicher Fragen; |
fbis | die fallunabhängige Beratung, Begleitung und Schulung von Arbeitgebern; |
fter | die Beratung und die Information von involvierten Fachpersonen aus Schule und Ausbildung; |
g | die Auskunftserteilung nach Artikel 27 ATSG; |
h | die Aufbewahrung der IV-Akten; |
i | die Stellungnahme in Beschwerdefällen und die Erhebung von Beschwerden beim Bundesgericht; |
k | die Bemessung der Invalidität von Personen, die eine Ergänzungsleistung nach Artikel 2 cBuchstabe b 13 des BG vom 19. März 1965 14 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung beanspruchen; |
l | den Abschluss von Verträgen nach Artikel 27 IVG für Massnahmen nach den Artikeln 14 a, 15, 16, 17 und 18 IVG am Ort der ständigen Einrichtung oder der Berufsausübung des Leistungserbringers. |
2 | ... 16 |
3 | ... 17 |
SR 831.201 Verordnung über die Invalidenversicherung IVV Art. 41 |
|
1 | Die IV-Stelle hat über die im Gesetz und in dieser Verordnung genannten Aufgaben hinaus namentlich noch folgende: 1 |
a | die Entgegennahme, Überprüfung und Registrierung der Meldungen nach Artikel 3 bIVG und der Anmeldungen nach Artikel 29 ATSG; |
b | die Entgegennahme der mit dem Leistungsanspruch in Zusammenhang stehenden Meldungen nach Artikel 77; |
c | die unverzügliche Weiterleitung von Meldungen über Ansprüche auf laufende Taggelder, Renten und Hilflosenentschädigungen für Volljährige an die zuständige Ausgleichskasse; |
d | den Erlass der Mitteilungen, Vorbescheide und Verfügungen sowie die damit zusammenhängende Korrespondenz; |
e | die Erstellung des Eingliederungsplans nach Artikel 70 Absatz 2 sowie die Überwachung der Durchführung angeordneter Eingliederungsmassnahmen; |
f | die Beratung und die Information der Arbeitgeber und der behandelnden Ärzte bezüglich der Eingliederung betroffener Versicherter und damit verbundener sozialversicherungsrechtlicher Fragen; |
fbis | die fallunabhängige Beratung, Begleitung und Schulung von Arbeitgebern; |
fter | die Beratung und die Information von involvierten Fachpersonen aus Schule und Ausbildung; |
g | die Auskunftserteilung nach Artikel 27 ATSG; |
h | die Aufbewahrung der IV-Akten; |
i | die Stellungnahme in Beschwerdefällen und die Erhebung von Beschwerden beim Bundesgericht; |
k | die Bemessung der Invalidität von Personen, die eine Ergänzungsleistung nach Artikel 2 cBuchstabe b 13 des BG vom 19. März 1965 14 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung beanspruchen; |
l | den Abschluss von Verträgen nach Artikel 27 IVG für Massnahmen nach den Artikeln 14 a, 15, 16, 17 und 18 IVG am Ort der ständigen Einrichtung oder der Berufsausübung des Leistungserbringers. |
2 | ... 16 |
3 | ... 17 |

SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 53 Grundsatz |
|
1 | Die Versicherung wird durch die IV-Stellen in Zusammenarbeit mit den Organen der Alters- und Hinterlassenenversicherung und unter der Aufsicht des Bundes (Art. 76 ATSG 2 ) durchgeführt. |
2 | Der Bundesrat kann dem Bundesamt Aufgaben der Durchführung übertragen in den Bereichen: |
a | Abgabe von Hilfsmitteln nach Artikel 21 quater; |
b | wissenschaftliche Auswertungen nach Artikel 68; |
c | gesamtschweizerische Information über die Versicherungsleistungen nach Artikel 68 ter; |
d | Pilotversuche nach Artikel 68 quater; und |
e | Förderung der Invalidenhilfe nach den Artikeln 74 und 75. |

SR 831.201 Verordnung über die Invalidenversicherung IVV Art. 40 |
|
1 | Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen ist: |
a | die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet die Versicherten ihren Wohnsitz haben; |
b | für Versicherte, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, unter Vorbehalt der Absätze 2 und 2 bisdie IV-Stelle für Versicherte im Ausland. |
2 | Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen von Grenzgängern ist die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland erlassen. |
2bis | Für Versicherte, die ihren Wohnsitz im Ausland, ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 Abs. 2 ATSG) aber in der Schweiz haben, ist für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen die IV-Stelle zuständig, in deren Tätigkeitsgebiet die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Gibt die versicherte Person während des Verfahrens ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz auf, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über. 2 |
2ter | Verlegt eine versicherte Person, die ihren Wohnsitz im Ausland hat, während des Verfahrens ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Wohnsitz in die Schweiz, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle über, in deren Tätigkeitsbereich die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Wohnsitz nach Absatz 1 Buchstabe a hat. 3 |
2quater | Verlegt eine versicherte Person, die ihren Wohnsitz in der Schweiz hat, während des Verfahrens ihren Wohnsitz ins Ausland, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über. 4 |
3 | Die einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle bleibt unter Vorbehalt der Absätze 2 bis-2 quaterim Verlaufe des Verfahrens erhalten. 5 |
4 | Ist die Zuständigkeit streitig, so bestimmt das Bundesamt die zuständige IV-Stelle. |

SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 54 Kantonale IV-Stellen |
|
1 | Der Bund sorgt für die Errichtung kantonaler IV-Stellen. Hierzu schliesst er mit den Kantonen Vereinbarungen ab. |
2 | Die Kantone errichten die IV-Stellen in der Form kantonaler öffentlich-rechtlicher Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit. Mehrere Kantone können durch Vereinbarung eine gemeinsame IV-Stelle errichten oder einzelne Aufgaben nach Artikel 57 einer anderen IV-Stelle übertragen. Die kantonalen Erlasse oder die interkantonalen Vereinbarungen regeln namentlich die interne Organisation der IV-Stellen. |
3 | Kommt in einem Kanton keine Vereinbarung über die Errichtung der IV-Stelle zustande, so kann der Bundesrat die kantonale IV-Stelle als öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit errichten. |
4 | Die Übertragung von Aufgaben nach kantonalem Recht auf eine kantonale IV--Stelle bedarf der Genehmigung des Eidgenössischen Departements des Innern. Die Genehmigung kann an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen verbunden werden. |

SR 831.101 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Art. 201 Beschwerdebefugnis der Behörden |
|
1 | Das Bundesamt und die beteiligten Ausgleichskassen beziehungsweise IV-Stellen sind berechtigt, gegen Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben. Das Bundesamt ist auch zur Beschwerde gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts berechtigt. |
2 | Die Entscheide sind den beschwerdeberechtigten Behörden mit eingeschriebenem Brief zuzustellen. |
SR 831.101 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Art. 201 Beschwerdebefugnis der Behörden |
|
1 | Das Bundesamt und die beteiligten Ausgleichskassen beziehungsweise IV-Stellen sind berechtigt, gegen Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben. Das Bundesamt ist auch zur Beschwerde gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts berechtigt. |
2 | Die Entscheide sind den beschwerdeberechtigten Behörden mit eingeschriebenem Brief zuzustellen. |
SR 831.101 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Art. 201 Beschwerdebefugnis der Behörden |
|
1 | Das Bundesamt und die beteiligten Ausgleichskassen beziehungsweise IV-Stellen sind berechtigt, gegen Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben. Das Bundesamt ist auch zur Beschwerde gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts berechtigt. |
2 | Die Entscheide sind den beschwerdeberechtigten Behörden mit eingeschriebenem Brief zuzustellen. |
SR 831.101 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Art. 201 Beschwerdebefugnis der Behörden |
|
1 | Das Bundesamt und die beteiligten Ausgleichskassen beziehungsweise IV-Stellen sind berechtigt, gegen Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben. Das Bundesamt ist auch zur Beschwerde gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts berechtigt. |
2 | Die Entscheide sind den beschwerdeberechtigten Behörden mit eingeschriebenem Brief zuzustellen. |
SR 831.101 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Art. 201 Beschwerdebefugnis der Behörden |
|
1 | Das Bundesamt und die beteiligten Ausgleichskassen beziehungsweise IV-Stellen sind berechtigt, gegen Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben. Das Bundesamt ist auch zur Beschwerde gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts berechtigt. |
2 | Die Entscheide sind den beschwerdeberechtigten Behörden mit eingeschriebenem Brief zuzustellen. |
SR 831.101 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Art. 201 Beschwerdebefugnis der Behörden |
|
1 | Das Bundesamt und die beteiligten Ausgleichskassen beziehungsweise IV-Stellen sind berechtigt, gegen Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben. Das Bundesamt ist auch zur Beschwerde gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts berechtigt. |
2 | Die Entscheide sind den beschwerdeberechtigten Behörden mit eingeschriebenem Brief zuzustellen. |

SR 831.101 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Art. 202 |
SR 831.101 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Art. 202 |
SR 831.101 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Art. 202 |
SR 831.101 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Art. 202 |
SR 831.101 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Art. 202 |
SR 831.101 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Art. 202 |

SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 60 Aufgaben |
|
1 | Die Ausgleichskassen der Alters- und Hinterlassenenversicherung haben insbesondere folgende Aufgaben: 1 |
a | die Mitwirkung bei der Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen; |
b | die Berechnung der Renten, Taggelder, Einarbeitungszuschüsse und Entschädigungen für Betreuungskosten; |
c | die Auszahlung der Renten, Taggelder, Einarbeitungszuschüsse, Entschädigungen für Betreuungskosten sowie, für Volljährige, die Auszahlung der Hilflosenentschädigungen. |
2 | Im Übrigen ist Artikel 63 AHVG sinngemäss anwendbar. |
3 | Der Bundesrat kann Vorschriften über die Erledigung von Streitigkeiten bezüglich der örtlichen Zuständigkeit erlassen und dabei von Artikel 35 ATSG 4 abweichen. 5 |

SR 831.201 Verordnung über die Invalidenversicherung IVV Art. 47 Regionen |
|
1 | Es werden acht bis zwölf regionale ärztliche Dienste eingerichtet, von denen jeder ein bezüglich Einwohnerzahl vergleichbares Einzugsgebiet abdeckt. Das Bundesamt kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen. |
2 | Die Kantone unterbreiten dem Bundesamt ihre Vorschläge zur Bildung der Regionen. Dieses legt die Regionen fest. |
3 | Die IV-Stellen der Regionen errichten und betreiben die regionalen ärztlichen Dienste gemeinsam. ... 2 |
BGE 127 V 213 S. 217
Ausgleichskasse zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Entscheide der Rekursbehörden berechtigt ist, zeigen schliesslich auch die Materialien zur Neuordnung der Zuständigkeiten und Aufgaben im Bereich der Invalidenversicherung im Rahmen der 3. IV-Revision. Die betreffende Reorganisation verfolgte zwei Ziele (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 25. Mai 1988 über ein zweites Paket von Massnahmen zur Neuverteilung der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen [BBl 1988 II 1333 ff., 1383 ff.]). Zum einen sollten die damals von verschiedenen Organen (IV-Kommission, IV-Sekretariat und Regionalstelle) wahrgenommenen Funktionen in der neu zu schaffenden IV-Stelle vereinigt werden. Deren Aufgabenbereich sollte alle Handlungen umfassen, die vom Empfang des Leistungsgesuchs bis zur Verfügung nötig sind. Zum andern ging es darum, die Organisation der Invalidenversicherung leichter zugänglich und transparenter zu machen. Im Allgemeinen sollten die Versicherten oder ihre Vertreter nur einen einzigen Partner auf der Seite der Versicherung haben und die sie betreffenden Entscheide immer von der gleichen Stelle ausgehen. In die Verfügungszuständigkeit der IV-Stelle fielen alle Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere auch Geldleistungen. Letzteres rechtfertige sich (auch) deshalb, weil in den meisten Fällen die Bemessung der Invalidität oder der Hilflosigkeit Anlass zu Beschwerden gebe und nicht die Berechnung der Leistungen durch die Ausgleichskasse. Im Gegenzug seien die IV-Stellen für ihre Verfügungen den Versicherten, den Beschwerdeinstanzen und der Aufsichtsbehörde gegenüber verantwortlich. Die im bundesrätlichen Entwurf genannten Zielsetzungen der Vereinfachung und der Transparenz der Organisation im Bereich der Invalidenversicherung wurden im Rahmen der parlamentarischen Debatte von den Berichterstattern der vorberatenden Kommissionen beider Räte ausdrücklich erwähnt und waren im Übrigen unbestritten (Amtl.Bull. 1989 S 283, 1990 N 1804 f.). Im Ständerat als Erstrat wurde überdies betont, dass ebenfalls in der Kommission diskutiert worden sei, ob dort, wo es auch um Geldleistungen gehe, die IV-Stelle eine Verfügung über die spezifisch invalidenversicherungsrechtlichen Fragen und die Ausgleichskasse eine zweite über die Geldleistung zu erlassen habe. Dieses Modell, welches zwei Beschwerdewege zur Folge hätte, sei nach eingehendem Vergleich mit dem Vorschlag gemäss Botschaft abgelehnt worden (Amtl.Bull. 1989 S 283), dies "obwohl es auch hierfür Gründe gäbe", wie ein anderes Kommissionsmitglied bemerkte (Amtl.Bull. 1989 S 287).
BGE 127 V 213 S. 218
d) Nach dem Gesagten sind die Ausgleichskassen in invalidenversicherungsrechtlichen Leistungsstreitigkeiten nicht zur Erhebung von Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen die Entscheide der Rekursbehörden (Art. 84 f

SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 84 Besondere Zuständigkeit - Über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG 2 das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse. |

SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 69 Besonderheiten der Rechtspflege |
|
1 | In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG 2 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar: |
a | Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle; |
b | Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt beim Bundesverwaltungsgericht. 4 |
1bis | Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. 5 Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt. 6 |
2 | Absatz 1 bissowie Artikel 85 bisAbsatz 3 AHVG 7 gelten sinngemäss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. 8 |
3 | Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27 biskann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 9 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. 10 |

SR 831.101 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Art. 201 Beschwerdebefugnis der Behörden |
|
1 | Das Bundesamt und die beteiligten Ausgleichskassen beziehungsweise IV-Stellen sind berechtigt, gegen Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben. Das Bundesamt ist auch zur Beschwerde gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts berechtigt. |
2 | Die Entscheide sind den beschwerdeberechtigten Behörden mit eingeschriebenem Brief zuzustellen. |
SR 831.101 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Art. 201 Beschwerdebefugnis der Behörden |
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1 | Das Bundesamt und die beteiligten Ausgleichskassen beziehungsweise IV-Stellen sind berechtigt, gegen Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben. Das Bundesamt ist auch zur Beschwerde gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts berechtigt. |
2 | Die Entscheide sind den beschwerdeberechtigten Behörden mit eingeschriebenem Brief zuzustellen. |
SR 831.101 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Art. 201 Beschwerdebefugnis der Behörden |
|
1 | Das Bundesamt und die beteiligten Ausgleichskassen beziehungsweise IV-Stellen sind berechtigt, gegen Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben. Das Bundesamt ist auch zur Beschwerde gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts berechtigt. |
2 | Die Entscheide sind den beschwerdeberechtigten Behörden mit eingeschriebenem Brief zuzustellen. |
SR 831.101 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Art. 201 Beschwerdebefugnis der Behörden |
|
1 | Das Bundesamt und die beteiligten Ausgleichskassen beziehungsweise IV-Stellen sind berechtigt, gegen Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben. Das Bundesamt ist auch zur Beschwerde gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts berechtigt. |
2 | Die Entscheide sind den beschwerdeberechtigten Behörden mit eingeschriebenem Brief zuzustellen. |
SR 831.101 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Art. 201 Beschwerdebefugnis der Behörden |
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1 | Das Bundesamt und die beteiligten Ausgleichskassen beziehungsweise IV-Stellen sind berechtigt, gegen Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben. Das Bundesamt ist auch zur Beschwerde gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts berechtigt. |
2 | Die Entscheide sind den beschwerdeberechtigten Behörden mit eingeschriebenem Brief zuzustellen. |
SR 831.101 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Art. 201 Beschwerdebefugnis der Behörden |
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1 | Das Bundesamt und die beteiligten Ausgleichskassen beziehungsweise IV-Stellen sind berechtigt, gegen Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben. Das Bundesamt ist auch zur Beschwerde gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts berechtigt. |
2 | Die Entscheide sind den beschwerdeberechtigten Behörden mit eingeschriebenem Brief zuzustellen. |

SR 831.101 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Art. 202 |
SR 831.101 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Art. 202 |
SR 831.101 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Art. 202 |
SR 831.101 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Art. 202 |
SR 831.101 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Art. 202 |
SR 831.101 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Art. 202 |
2. Die Regelung der Berechtigung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde in invalidenversicherungsrechtlichen Leistungsstreitigkeiten auf Seiten der Verwaltung bedeutet, dass die allein legitimierte IV-Stelle im Hinblick auf eine allfällige Anfechtung des erstinstanzlichen Entscheids dort, wo es um Fragen der Berechnung geht, rechtzeitig bei der hiefür zuständigen Ausgleichskasse die notwendige Sachinformation besorgt. Zieht die versicherte Person die Streitsache an das Eidg. Versicherungsgericht weiter, hat die IV-Stelle als Beschwerdegegnerin von Amtes wegen die entsprechenden Unterlagen, soweit sie sich nicht bei den Akten befinden, bei der Ausgleichskasse einzuholen.
3. In Bezug auf die Beschwerdelegitimation nach Art. 103 lit. c

SR 831.101 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Art. 202 |
SR 831.201 Verordnung über die Invalidenversicherung IVV Art. 89 Anwendbare Bestimmungen der AHVV - Soweit im IVG und in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt wird, sind die Vorschriften des vierten und des sechsten Abschnittes sowie die Artikel 205-214 AHVV 2 sinngemäss anwendbar. |
SR 831.201 Verordnung über die Invalidenversicherung IVV Art. 89 Anwendbare Bestimmungen der AHVV - Soweit im IVG und in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt wird, sind die Vorschriften des vierten und des sechsten Abschnittes sowie die Artikel 205-214 AHVV 2 sinngemäss anwendbar. |

SR 831.101 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Art. 201 Beschwerdebefugnis der Behörden |
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1 | Das Bundesamt und die beteiligten Ausgleichskassen beziehungsweise IV-Stellen sind berechtigt, gegen Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben. Das Bundesamt ist auch zur Beschwerde gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts berechtigt. |
2 | Die Entscheide sind den beschwerdeberechtigten Behörden mit eingeschriebenem Brief zuzustellen. |
SR 831.101 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Art. 201 Beschwerdebefugnis der Behörden |
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1 | Das Bundesamt und die beteiligten Ausgleichskassen beziehungsweise IV-Stellen sind berechtigt, gegen Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben. Das Bundesamt ist auch zur Beschwerde gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts berechtigt. |
2 | Die Entscheide sind den beschwerdeberechtigten Behörden mit eingeschriebenem Brief zuzustellen. |
SR 831.101 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Art. 201 Beschwerdebefugnis der Behörden |
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1 | Das Bundesamt und die beteiligten Ausgleichskassen beziehungsweise IV-Stellen sind berechtigt, gegen Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben. Das Bundesamt ist auch zur Beschwerde gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts berechtigt. |
2 | Die Entscheide sind den beschwerdeberechtigten Behörden mit eingeschriebenem Brief zuzustellen. |
SR 831.101 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Art. 201 Beschwerdebefugnis der Behörden |
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1 | Das Bundesamt und die beteiligten Ausgleichskassen beziehungsweise IV-Stellen sind berechtigt, gegen Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben. Das Bundesamt ist auch zur Beschwerde gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts berechtigt. |
2 | Die Entscheide sind den beschwerdeberechtigten Behörden mit eingeschriebenem Brief zuzustellen. |
SR 831.101 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Art. 201 Beschwerdebefugnis der Behörden |
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1 | Das Bundesamt und die beteiligten Ausgleichskassen beziehungsweise IV-Stellen sind berechtigt, gegen Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben. Das Bundesamt ist auch zur Beschwerde gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts berechtigt. |
2 | Die Entscheide sind den beschwerdeberechtigten Behörden mit eingeschriebenem Brief zuzustellen. |
SR 831.101 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Art. 201 Beschwerdebefugnis der Behörden |
|
1 | Das Bundesamt und die beteiligten Ausgleichskassen beziehungsweise IV-Stellen sind berechtigt, gegen Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben. Das Bundesamt ist auch zur Beschwerde gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts berechtigt. |
2 | Die Entscheide sind den beschwerdeberechtigten Behörden mit eingeschriebenem Brief zuzustellen. |

SR 831.101 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Art. 202 |
SR 831.101 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Art. 202 |
SR 831.101 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Art. 202 |
SR 831.101 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Art. 202 |
SR 831.101 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Art. 202 |
SR 831.101 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Art. 202 |

SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 43bis |
|
1 | Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG 3 ) in der Schweiz, die in schwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind. 4 Dem Bezug einer Altersrente ist der Rentenvorbezug gleichgestellt. 5 |
1bis | Der Anspruch auf die Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades entfällt bei einem Aufenthalt im Heim. 6 |
2 | Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und die Hilflosigkeit schweren, mittleren oder leichten Grades ununterbrochen während mindestens eines Jahres bestanden hat. Er erlischt am Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr gegeben sind. 7 |
3 | Die monatliche Entschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades beträgt 80 Prozent, für eine Hilflosigkeit mittleren Grades 50 Prozent und für eine Hilflosigkeit leichten Grades 20 Prozent des Mindestbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Absatz 5. 8 |
4 | Hat eine hilflose Person bis zum Erreichen des Rentenalters oder dem Rentenvorbezug eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung bezogen, so wird ihr die Entschädigung mindestens im bisherigen Betrag weitergewährt. 9 |
4bis | Der Bundesrat kann eine anteilmässige Leistung an die Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung vorsehen, falls die Hilflosigkeit nur zum Teil auf einen Unfall zurückzuführen ist. 10 |
5 | Für die Bemessung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des IVG 11 sinngemäss anwendbar. 12 Die Bemessung der Hilflosigkeit zuhanden der Ausgleichskassen obliegt den Invalidenversicherungs-Stellen 13 . Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen. |

SR 831.101 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Art. 69quater Beschluss |
|
1 | Ist die Abklärung der Verhältnisse abgeschlossen, so entscheidet die IV-Stelle über den Anspruch. Sie fertigt den Beschluss unverzüglich aus und stellt ihn der nach Artikel 125 biszuständigen Ausgleichskasse zu. |
2 | Die Artikel 74 terAbsatz 1 Buchstabe f und 74 quaterIVV 2 sind sinngemäss anwendbar. |

SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 63 Aufgaben der Ausgleichskassen |
|
1 | Den Ausgleichskassen obliegen nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen: |
a | die Festsetzung, die Herabsetzung und der Erlass der Beiträge; |
b | die Festsetzung der Renten und Hilflosenentschädigungen 1 ; |
c | der Bezug der Beiträge sowie die Auszahlung der Renten und Hilflosenentschädigungen; |
d | die Abrechnung über die bezogenen Beiträge und die ausbezahlten Renten und Hilflosenentschädigungen 3 mit den ihnen angeschlossenen Arbeitgebern, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen einerseits und mit der Zentralen Ausgleichsstelle anderseits; |
e | der Erlass von Veranlagungsverfügungen und die Durchführung des Mahn- und Vollstreckungsverfahrens; |
f | die Führung der individuellen Konten 4 ; |
g | der Bezug von Verwaltungskostenbeiträgen. |
2 | Den kantonalen Ausgleichskassen obliegt überdies die Kontrolle über die Erfassung aller Beitragspflichtigen. |
3 | Der Bundesrat kann den Ausgleichskassen im Rahmen dieses Gesetzes weitere Aufgaben übertragen. Er ordnet die Zusammenarbeit zwischen den Ausgleichskassen und der Zentralen Ausgleichsstelle und sorgt für einen zweckmässigen Einsatz technischer Einrichtungen. 5 |
4 | Den Ausgleichskassen können durch den Bund und, mit Genehmigung des Bundesrates, durch die Kantone und die Gründerverbände weitere Aufgaben, insbesondere solche auf dem Gebiete des Wehrmanns- und des Familienschutzes, übertragen werden. |
5 | Die Ausgleichskassen können Dritte mit bestimmten Aufgaben beauftragen. Sie brauchen dazu eine Bewilligung des Bundesrates. Die Bewilligung kann an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen verbunden werden. Die Beauftragten und ihr Personal unterstehen für von ihnen ausgeführte Kassenaufgaben der Schweigepflicht nach Artikel 33 ATSG 6 . Sie haben zudem die Vorschriften dieses Gesetzes zur Datenbearbeitung und -bekanntgabe zu beachten. Die Haftung nach Artikel 78 ATSG und Artikel 70 dieses Gesetzes für von diesen beauftragten Dritten ausgeführte Kassenaufgaben bleibt bei den Gründerverbänden oder den Kantonen. 7 |
4. (Parteientschädigung)