114 V 94
20. Auszug aus dem Urteil vom 21. März 1988 i.S. Schweizerische Betriebskrankenkasse gegen Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen und Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen betreffend K.
Regeste (de):
- Art. 45bis
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 45bis
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88quater Zustellung von Verfügungen der IV-Stellen und Beschwerderecht der Krankenversicherer nach dem KVAG - Hat ein Krankenversicherer nach dem KVAG der zuständigen IV-Stelle oder Ausgleichskasse mitgeteilt, dass er für eine ihr gemeldete versicherte Person Kostengutsprache oder Zahlung geleistet hat, so ist dem Krankenversicherer nach dem KVAG die Verfügung über die Zusprechung oder Ablehnung der Leistungen zuzustellen.
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88quater Zustellung von Verfügungen der IV-Stellen und Beschwerderecht der Krankenversicherer nach dem KVAG - Hat ein Krankenversicherer nach dem KVAG der zuständigen IV-Stelle oder Ausgleichskasse mitgeteilt, dass er für eine ihr gemeldete versicherte Person Kostengutsprache oder Zahlung geleistet hat, so ist dem Krankenversicherer nach dem KVAG die Verfügung über die Zusprechung oder Ablehnung der Leistungen zuzustellen.
Regeste (fr):
- Art. 45bis LAI, art. 88quater al. 2 RAI, art. 103 let. a OJ: Qualité pour recourir des caisses-maladie contre des décisions de l'assurance-invalidité.
- Une caisse-maladie ne peut en principe pas attaquer une décision de refus de rente de l'assurance-invalidité.
Regesto (it):
- Art. 45bis LAI, art. 88quater cpv. 2 OAI, art. 103 lett. a
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88quater Zustellung von Verfügungen der IV-Stellen und Beschwerderecht der Krankenversicherer nach dem KVAG - Hat ein Krankenversicherer nach dem KVAG der zuständigen IV-Stelle oder Ausgleichskasse mitgeteilt, dass er für eine ihr gemeldete versicherte Person Kostengutsprache oder Zahlung geleistet hat, so ist dem Krankenversicherer nach dem KVAG die Verfügung über die Zusprechung oder Ablehnung der Leistungen zuzustellen.
- Di principio una cassa malati non può ricorrere contro una decisione dell'assicurazione per l'invalidità mediante la quale si rifiuta una rendita.
BGE 114 V 94 S. 94
A.- Mit Verfügung vom 6. Februar 1986 verneinte die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen den Anspruch des 1920 geborenen Wilhelm K. auf eine halbe Invalidenrente bei einem ab Dezember 1983 bestehenden Invaliditätsgrad von 44% mangels Vorliegens eines Härtefalles. Der Versicherte focht die - ausschliesslich an ihn gerichtete - Verfügung nicht an. In der Folge verlangte die Schweizerische Betriebskrankenkasse (SBKK), welche ihm bis zu seiner Pensionierung am 6. August 1985 für
BGE 114 V 94 S. 95
720 Tage Krankengeld in der versicherten Höhe ausgerichtet hatte, mit Schreiben vom 14. Februar und 21. März 1986 die Zustellung einer Verfügung an sie. Die Ausgleichskasse kam diesem Begehren am 25. März 1986 nach.
B.- Die SBKK erhob gegen die Verfügung der Ausgleichskasse am 4. April 1986 Beschwerde. Sie beabsichtigte, im Falle der Zusprechung einer Invalidenrente einen Teil des Krankengeldes infolge Überversicherung zurückzufordern. Sie verlangte daher die Herausgabe der IV-Akten und stellte vorsorglich das Begehren, es sei Wilhelm K. ab 1. Dezember 1983 eine halbe Invalidenrente zu gewähren. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen trat auf die Beschwerde mit Entscheid vom 2. Juli 1986 nicht ein. Dabei verneinte es die Beschwerdelegitimation der SBKK.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die SBKK, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und ihr die Beschwerdelegitimation zuzuerkennen. Ausgleichskasse und Bundesamt für Sozialversicherung schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
2. Das Eidg. Versicherungsgericht hat von Amtes wegen zu prüfen, ob die Vorinstanz auf die Beschwerde der SBKK gegen die ablehnende Rentenverfügung der Ausgleichskasse zu Recht nicht eingetreten ist (vgl. BGE 112 V 83 Erw. 1 mit Hinweisen). Es stellt sich die Frage, ob die SBKK im Sinne der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde im vorinstanzlichen Verfahren beschwerdebefugt war. Dabei ist die Beschwerdelegitimation der Krankenkasse unter dem Titel von Art. 103 lit. a
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SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 88quater Zustellung von Verfügungen der IV-Stellen und Beschwerderecht der Krankenversicherer nach dem KVAG - Hat ein Krankenversicherer nach dem KVAG der zuständigen IV-Stelle oder Ausgleichskasse mitgeteilt, dass er für eine ihr gemeldete versicherte Person Kostengutsprache oder Zahlung geleistet hat, so ist dem Krankenversicherer nach dem KVAG die Verfügung über die Zusprechung oder Ablehnung der Leistungen zuzustellen. |
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SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 88quater Zustellung von Verfügungen der IV-Stellen und Beschwerderecht der Krankenversicherer nach dem KVAG - Hat ein Krankenversicherer nach dem KVAG der zuständigen IV-Stelle oder Ausgleichskasse mitgeteilt, dass er für eine ihr gemeldete versicherte Person Kostengutsprache oder Zahlung geleistet hat, so ist dem Krankenversicherer nach dem KVAG die Verfügung über die Zusprechung oder Ablehnung der Leistungen zuzustellen. |
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SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 88quater Zustellung von Verfügungen der IV-Stellen und Beschwerderecht der Krankenversicherer nach dem KVAG - Hat ein Krankenversicherer nach dem KVAG der zuständigen IV-Stelle oder Ausgleichskasse mitgeteilt, dass er für eine ihr gemeldete versicherte Person Kostengutsprache oder Zahlung geleistet hat, so ist dem Krankenversicherer nach dem KVAG die Verfügung über die Zusprechung oder Ablehnung der Leistungen zuzustellen. |
BGE 114 V 94 S. 96
Im Hinblick auf die derogatorische Kraft des Bundesrechts und entsprechend dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens dürfen nach der Rechtsprechung bei Streitigkeiten des Bundesverwaltungsrechts, die mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidg. Versicherungsgericht weitergezogen werden können, auf kantonaler Ebene an die Beschwerdebefugnis nicht strengere Anforderungen gestellt werden, als sie Art. 103 lit. a
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SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 88quater Zustellung von Verfügungen der IV-Stellen und Beschwerderecht der Krankenversicherer nach dem KVAG - Hat ein Krankenversicherer nach dem KVAG der zuständigen IV-Stelle oder Ausgleichskasse mitgeteilt, dass er für eine ihr gemeldete versicherte Person Kostengutsprache oder Zahlung geleistet hat, so ist dem Krankenversicherer nach dem KVAG die Verfügung über die Zusprechung oder Ablehnung der Leistungen zuzustellen. |
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SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 88quater Zustellung von Verfügungen der IV-Stellen und Beschwerderecht der Krankenversicherer nach dem KVAG - Hat ein Krankenversicherer nach dem KVAG der zuständigen IV-Stelle oder Ausgleichskasse mitgeteilt, dass er für eine ihr gemeldete versicherte Person Kostengutsprache oder Zahlung geleistet hat, so ist dem Krankenversicherer nach dem KVAG die Verfügung über die Zusprechung oder Ablehnung der Leistungen zuzustellen. |
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SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 88quater Zustellung von Verfügungen der IV-Stellen und Beschwerderecht der Krankenversicherer nach dem KVAG - Hat ein Krankenversicherer nach dem KVAG der zuständigen IV-Stelle oder Ausgleichskasse mitgeteilt, dass er für eine ihr gemeldete versicherte Person Kostengutsprache oder Zahlung geleistet hat, so ist dem Krankenversicherer nach dem KVAG die Verfügung über die Zusprechung oder Ablehnung der Leistungen zuzustellen. |
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SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 88quater Zustellung von Verfügungen der IV-Stellen und Beschwerderecht der Krankenversicherer nach dem KVAG - Hat ein Krankenversicherer nach dem KVAG der zuständigen IV-Stelle oder Ausgleichskasse mitgeteilt, dass er für eine ihr gemeldete versicherte Person Kostengutsprache oder Zahlung geleistet hat, so ist dem Krankenversicherer nach dem KVAG die Verfügung über die Zusprechung oder Ablehnung der Leistungen zuzustellen. |
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SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 88quater Zustellung von Verfügungen der IV-Stellen und Beschwerderecht der Krankenversicherer nach dem KVAG - Hat ein Krankenversicherer nach dem KVAG der zuständigen IV-Stelle oder Ausgleichskasse mitgeteilt, dass er für eine ihr gemeldete versicherte Person Kostengutsprache oder Zahlung geleistet hat, so ist dem Krankenversicherer nach dem KVAG die Verfügung über die Zusprechung oder Ablehnung der Leistungen zuzustellen. |
3. a) Die Ausgleichskasse richtete ihre Verfügung vom 6. Februar 1986 an Wilhelm K. als einzigen Adressaten. Da der SBKK nicht die Stellung eines Adressaten zukommt, ist ihre Befugnis zur Beschwerde bei der Vorinstanz nicht unter dem Titel "Verfügungsadressat", sondern unter jenem eines "Nichtadressaten bzw. Drittbeschwerdeführers" zu beurteilen (vgl. in diesem Zusammenhang ARV 1983 S. 40 Erw. 2a).
BGE 114 V 94 S. 97
b) Das Eidg. Versicherungsgericht hatte sich schon mehrmals mit der Frage zu befassen, ob ein Dritter beschwerdebefugt ist. In BGE 106 V 187 hat es entschieden, dass ein Rückversicherungsverband nicht berechtigt ist, den Entscheid eines kantonalen Versicherungsgerichts anzufechten, der eine dem Verband angeschlossene Krankenkasse zu Leistungen an einen Versicherten verpflichtete. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Möglichkeit, dass die Belastung der Krankenkasse eventuell eine Ausgleichspflicht des Verbandes auslösen könnte, bestehe bloss theoretisch und hänge von verschiedenen, derzeit weitgehend noch unbekannten und nicht voraussehbaren Faktoren ab; aus diesem Grunde liege kein hinreichendes prozessuales Rechtsschutzinteresse vor. Ebenfalls verneint wurde die Beschwerdebefugnis des Gläubigers eines verstorbenen Versicherten, den die Arbeitslosenkasse in der Anspruchsberechtigung eingestellt hatte; das Interesse des Gläubigers, allfällige Nachzahlungen aus der Arbeitslosenversicherung mit seinem Guthaben gegenüber dem Verstorbenen verrechnen zu können, wurde als bloss mittelbar bezeichnet (ARV 1980 S. 61). Sodann hat das Eidg. Versicherungsgericht unter der Herrschaft des alten, bis Ende 1983 geltenden Rechts zur Arbeitslosenversicherung erkannt, dass der Arbeitgeber durch die Einstellung seiner Arbeitnehmer in der Anspruchsberechtigung zwar mehr als irgendein Dritter berührt sei, aber grundsätzlich kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung einer den Anspruch auf Leistungen seiner Arbeitnehmer betreffenden Verfügung hat. Sein Interesse wurde als nicht unmittelbar und auch zu wenig konkret erachtet. Hinzu kam, dass die erfolgreiche Anfechtung einer Verfügung, welche Leistungen an den Arbeitnehmer verweigert, dem Arbeitgeber ohnehin praktisch nicht viel nützen würde. Denn er kann den Arbeitnehmer nicht dazu verhalten, auf den vertraglichen Lohn zu verzichten und statt dessen den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bei der Arbeitslosenkasse und gegebenenfalls auch auf dem Beschwerdeweg geltend zu machen. Ohne oder gegen den Willen des versicherten Arbeitnehmers hat die Arbeitslosenversicherung keine Leistungen zu erbringen (ARV 1983 S. 38). Ferner wurde die Beschwerdelegitimation des Arbeitgebers mangels eines schutzwürdigen Interesses verneint bezüglich einer Verfügung, womit eine Ausgleichskasse die Rückerstattung von Beiträgen anordnete, welche zu Unrecht von Personen bezahlt wurden, die der AHV als Versicherte ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber unterstellt worden sind (BGE 110 V 165). Im weiteren
BGE 114 V 94 S. 98
wurde einer Durchführungsstelle die Beschwerdelegitimation hinsichtlich Eingliederungsmassnahmen für Versicherte abgesprochen. Zur Begründung führte das Eidg. Versicherungsgericht aus, die Durchführungsstelle sei zwar durch die Kassenverfügung berührt, mit welcher die Invalidenversicherung die Übernahme der Kosten des im Ergotherapie-Zentrum absolvierten Haushalttrainings ablehnte. Indessen könne ihr ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeerhebung nicht zugebilligt werden, da sie in keiner näheren Beziehung zur Versicherten stehe. Ausserdem gestatte Art. 103 lit. a
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SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 88quater Zustellung von Verfügungen der IV-Stellen und Beschwerderecht der Krankenversicherer nach dem KVAG - Hat ein Krankenversicherer nach dem KVAG der zuständigen IV-Stelle oder Ausgleichskasse mitgeteilt, dass er für eine ihr gemeldete versicherte Person Kostengutsprache oder Zahlung geleistet hat, so ist dem Krankenversicherer nach dem KVAG die Verfügung über die Zusprechung oder Ablehnung der Leistungen zuzustellen. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 328 - 1 Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden. |
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1 | Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden. |
2 | Die Unterhaltspflicht der Eltern und des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners bleibt vorbehalten.475 |
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SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 88quater Zustellung von Verfügungen der IV-Stellen und Beschwerderecht der Krankenversicherer nach dem KVAG - Hat ein Krankenversicherer nach dem KVAG der zuständigen IV-Stelle oder Ausgleichskasse mitgeteilt, dass er für eine ihr gemeldete versicherte Person Kostengutsprache oder Zahlung geleistet hat, so ist dem Krankenversicherer nach dem KVAG die Verfügung über die Zusprechung oder Ablehnung der Leistungen zuzustellen. |
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SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 76 Zustellung der Verfügung - 1 Die Verfügung ist insbesondere zuzustellen:326 |
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1 | Die Verfügung ist insbesondere zuzustellen:326 |
a | den Personen, den Einrichtungen und den Versicherern, denen ein Vorbescheid zugestellt wurde; |
2 | Für Verfügungen, mit denen eine Rente oder Hilflosenentschädigung für Volljährige zugesprochen wird, gilt Artikel 70 AHVV334 sinngemäss.335 |
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SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 88quater Zustellung von Verfügungen der IV-Stellen und Beschwerderecht der Krankenversicherer nach dem KVAG - Hat ein Krankenversicherer nach dem KVAG der zuständigen IV-Stelle oder Ausgleichskasse mitgeteilt, dass er für eine ihr gemeldete versicherte Person Kostengutsprache oder Zahlung geleistet hat, so ist dem Krankenversicherer nach dem KVAG die Verfügung über die Zusprechung oder Ablehnung der Leistungen zuzustellen. |
Lehnt die Versicherung medizinische Massnahmen ganz oder teilweise ab und würde deswegen die Krankenkasse leistungspflichtig, so kann diese die entsprechende Verfügung der Ausgleichskasse selbständig mit den in Artikel 69
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SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 69 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG414 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar: |
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1 | In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG414 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar: |
a | Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle; |
b | Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt beim Bundesverwaltungsgericht.416 |
1bis | Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig.417 Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.418 |
2 | Absatz 1bis sowie Artikel 85bis Absatz 3 AHVG419 gelten sinngemäss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.420 |
3 | Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27quinquies kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005421 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.422 |
BGE 114 V 94 S. 99
Die Verfügung der Ausgleichskasse über die Zusprechung oder Ablehnung von Invalidenrenten ist nach dieser Regelung der Krankenkasse nicht zuzustellen, und auch die Anfechtung einer ablehnenden Rentenverfügung durch die Krankenkasse ist nach der erwähnten Ordnung nicht vorgesehen. Hätte der Bundesrat das Beschwerderecht der Krankenkassen ausdehnen wollen, so hätte er hiezu Gelegenheit gehabt, als er am 20. Dezember 1982 die Verordnung über die Unfallversicherung und gleichzeitig Art. 76 Abs. 1 lit. e
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SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 76 Zustellung der Verfügung - 1 Die Verfügung ist insbesondere zuzustellen:326 |
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1 | Die Verfügung ist insbesondere zuzustellen:326 |
a | den Personen, den Einrichtungen und den Versicherern, denen ein Vorbescheid zugestellt wurde; |
2 | Für Verfügungen, mit denen eine Rente oder Hilflosenentschädigung für Volljährige zugesprochen wird, gilt Artikel 70 AHVV334 sinngemäss.335 |
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SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 68 Art und Registereintragung - 1 Personen, für deren Versicherung nicht die Suva zuständig ist, werden nach diesem Gesetz gegen Unfall versichert durch: |
|
1 | Personen, für deren Versicherung nicht die Suva zuständig ist, werden nach diesem Gesetz gegen Unfall versichert durch: |
a | private Versicherungsunternehmen, die dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004158 (VAG) unterstehen; |
b | öffentliche Unfallversicherungskassen; |
c | Krankenkassen im Sinne von Artikel 2 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes vom 26. September 2014160.161 |
2 | Die Versicherer, die sich an der Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung beteiligen wollen, haben sich in ein vom Bundesamt für Gesundheit162 geführtes Register einzutragen. Das Register ist öffentlich.163 |
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SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 76 Zustellung der Verfügung - 1 Die Verfügung ist insbesondere zuzustellen:326 |
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1 | Die Verfügung ist insbesondere zuzustellen:326 |
a | den Personen, den Einrichtungen und den Versicherern, denen ein Vorbescheid zugestellt wurde; |
2 | Für Verfügungen, mit denen eine Rente oder Hilflosenentschädigung für Volljährige zugesprochen wird, gilt Artikel 70 AHVV334 sinngemäss.335 |
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SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 76 Zustellung der Verfügung - 1 Die Verfügung ist insbesondere zuzustellen:326 |
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1 | Die Verfügung ist insbesondere zuzustellen:326 |
a | den Personen, den Einrichtungen und den Versicherern, denen ein Vorbescheid zugestellt wurde; |
2 | Für Verfügungen, mit denen eine Rente oder Hilflosenentschädigung für Volljährige zugesprochen wird, gilt Artikel 70 AHVV334 sinngemäss.335 |
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SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 88quater Zustellung von Verfügungen der IV-Stellen und Beschwerderecht der Krankenversicherer nach dem KVAG - Hat ein Krankenversicherer nach dem KVAG der zuständigen IV-Stelle oder Ausgleichskasse mitgeteilt, dass er für eine ihr gemeldete versicherte Person Kostengutsprache oder Zahlung geleistet hat, so ist dem Krankenversicherer nach dem KVAG die Verfügung über die Zusprechung oder Ablehnung der Leistungen zuzustellen. |
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SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 45bis |
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SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 88quater Zustellung von Verfügungen der IV-Stellen und Beschwerderecht der Krankenversicherer nach dem KVAG - Hat ein Krankenversicherer nach dem KVAG der zuständigen IV-Stelle oder Ausgleichskasse mitgeteilt, dass er für eine ihr gemeldete versicherte Person Kostengutsprache oder Zahlung geleistet hat, so ist dem Krankenversicherer nach dem KVAG die Verfügung über die Zusprechung oder Ablehnung der Leistungen zuzustellen. |
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SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 45bis |
BGE 114 V 94 S. 100
Art. 45bis
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SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 45bis |
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SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 88quater Zustellung von Verfügungen der IV-Stellen und Beschwerderecht der Krankenversicherer nach dem KVAG - Hat ein Krankenversicherer nach dem KVAG der zuständigen IV-Stelle oder Ausgleichskasse mitgeteilt, dass er für eine ihr gemeldete versicherte Person Kostengutsprache oder Zahlung geleistet hat, so ist dem Krankenversicherer nach dem KVAG die Verfügung über die Zusprechung oder Ablehnung der Leistungen zuzustellen. |
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SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 45bis |
BGE 114 V 94 S. 101
Rechtsschutzinteresse (vgl. BGE 106 V 187), so verneinte die Vorinstanz die Beschwerdelegitimation der SBKK als "Drittbeschwerdeführerin" zu Recht. Sie trat somit richtigerweise auf die Beschwerde nicht ein, was zur Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt.