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BGE-111-V-151 - 1985-05-30 - BGE - Sozialversicherungsrecht (bis 2006: EVG) - Art. 103 OG, Art. 102 AVIG. Die Arbeitslosenkassen sind nicht zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert.
Urteilskopf

111 V 151

32. Urteil vom 30. Mai 1985 i.S. Arbeitslosenkasse des Kantons Graubünden gegen Coluccello und Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden
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Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 151

BGE 111 V 151 S. 151

Mit Verfügung vom 13. September 1984 stellte die Arbeitslosenkasse des Kantons Graubünden Cosimo Coluccello für die Dauer von sechs Tagen in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein, weil sich der stellenlose Versicherte nur ungenügend um eine neue Beschäftigung bemüht habe. In Gutheissung der vom Versicherten hiegegen eingereichten Beschwerde hob das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden die Einstellungsverfügung auf (Entscheid vom 26. Oktober 1984). Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Arbeitslosenkasse die Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides. Während Cosimo Coluccello sich nicht vernehmen lässt, stellt das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA) den Antrag, es sei mangels Legitimation auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten.

Erwägungen


Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:


1. a) Die Arbeitslosenkasse hält ihre Legitimation zur Beschwerdeführung für "fraglos gegeben", was das BIGA bestreitet. Die Legitimation der beschwerdeführenden Arbeitslosenkasse ist als Eintretensvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen (BGE 110 Ib 109 Erw. 1b, BGE 110 V 129 Erw. 2 mit Hinweisen). b) Nach Art. 103 in Verbindung mit Art. 132
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz

Art. 102 [1]   Besondere Beschwerdelegitimation
  1.   Gegen Entscheide der kantonalen Amtsstellen, der regionalen Arbeitsvermittlungszentren und der Kassen ist auch das SECO zur Beschwerde vor dem kantonalen Versicherungsgericht berechtigt.
  2.   Gegen Entscheide des kantonalen Versicherungsgerichts sind auch das SECO, die kantonalen Amtsstellen und die Kassen zur Beschwerde vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht berechtigt.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3475; BBl 2002 803).
OG ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidg. Versicherungsgericht berechtigt, a) wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat; b) das in der Sache zuständige Departement oder, soweit das
Bundesrecht es vorsieht, die in der Sache zuständige Dienstabteilung der Bundesverwaltung gegen die Verfügung


BGE 111 V 151 S. 152

einer eidgenössischen Rekurskommission, einer eidgenössischen Schiedskommission, einer letzten kantonalen Instanz oder einer Vorinstanz im Sinne von Art. 98 Buchstabe h...;
c) jede andere Person, Organisation oder Behörde, die das
Bundesrecht zur Beschwerde ermächtigt.


2. a) Die Rechtsprechung betrachtet als schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 103 lit. a
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz

Art. 102 [1]   Besondere Beschwerdelegitimation
  1.   Gegen Entscheide der kantonalen Amtsstellen, der regionalen Arbeitsvermittlungszentren und der Kassen ist auch das SECO zur Beschwerde vor dem kantonalen Versicherungsgericht berechtigt.
  2.   Gegen Entscheide des kantonalen Versicherungsgerichts sind auch das SECO, die kantonalen Amtsstellen und die Kassen zur Beschwerde vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht berechtigt.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3475; BBl 2002 803).
OG jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von einer Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Verfügungsadressaten verschaffen würde, oder - anders ausgedrückt - im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen die angefochtene Verfügung mit sich bringen würde (BGE 110 V 150 Erw. 2c mit Hinweis). Das rechtliche oder auch bloss tatsächliche Interesse braucht somit mit dem Interesse, das durch die vom Beschwerdeführer als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird, nicht übereinzustimmen. Immerhin wird verlangt, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung stärker als jedermann betroffen sei und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehe (BGE 110 Ib 100 Erw. 1a mit Hinweisen).
Kann sich auch eine kantonale Amtsstelle, deren Verfügung auf Rekurs hin von der erstinstanzlichen Rechtspflegebehörde aufgehoben oder abgeändert worden ist und die gegen den kantonalen Rechtsmittelentscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen will, auf Art. 103 lit. a
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz

Art. 102 [1]   Besondere Beschwerdelegitimation
  1.   Gegen Entscheide der kantonalen Amtsstellen, der regionalen Arbeitsvermittlungszentren und der Kassen ist auch das SECO zur Beschwerde vor dem kantonalen Versicherungsgericht berechtigt.
  2.   Gegen Entscheide des kantonalen Versicherungsgerichts sind auch das SECO, die kantonalen Amtsstellen und die Kassen zur Beschwerde vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht berechtigt.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3475; BBl 2002 803).
OG berufen? Das Eidg. Versicherungsgericht hat diese Frage in einem neuesten Urteil, in dem es um die Beschwerdebefugnis des Departementes des Innern des Kantons Neuenburg ging, unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung einlässlich geprüft und verneint (BGE 110 V 129 Erw. 1; vgl. auch BGE 110 Ib 154 und 196 sowie GRISEL, Traité de droit administratif, S. 905). An den dortigen Ausführungen ist auch im Zusammenhang mit den Arbeitslosenkassen als Durchführungsorganen der Arbeitslosenversicherung (Art. 76 Abs. 1 lit. a
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz

Art. 76  
  1.   Mit der Durchführung der Versicherung sind beauftragt:
a.   die öffentlichen und die anerkannten privaten Arbeitslosenkassen (Art. 77-82);
b.   die Ausgleichsstelle der Versicherung mit dem Ausgleichsfonds (Art. 83 und 84);
c.   die von den Kantonen bezeichneten kantonalen Durchführungsorgane: die kantonale Amtsstelle (Art. 85), die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV, Art. 85b) und die Logistikstelle für arbeitsmarktliche Massnahmen (LAM-Stelle, Art. 85c);
d.   die tripartiten Kommissionen (Art. 85d);
e.   die AHV-Ausgleichskassen (Art. 86);
f.   die Zentrale Ausgleichsstelle der AHV (Art. 87);
g.   die Arbeitgeber (Art. 88);
h.   die Aufsichtskommission (Art. 89). [1]
  2.   Die Kantone und die Sozialpartner wirken bei der Durchführung mit; der Bund führt die Aufsicht.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
AVIG) festzuhalten. Die Arbeitslosenkassen haben unter dem seit anfangs 1984 geltenden Recht weder Rechtspersönlichkeit (Art. 79 Abs. 2
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz

Art. 79   Errichtung, Organisation und Rechtsnatur der Kassen
  1.   Die Träger ordnen in einem Reglement die Organisation ihrer Kasse, allfällige Beschränkungen des Tätigkeitsbereichs sowie, wenn die Kasse mehrere Träger hat, die internen Haftungsverhältnisse. Sie müssen das Reglement der Ausgleichsstelle zur Genehmigung vorlegen. [1]
  2.   Die Kassen haben keine eigene Rechtspersönlichkeit, handeln jedoch nach aussen im eigenen Namen und können vor den Organen der Rechtsprechung als Partei auftreten.
  3.   Der Zahlungsverkehr einer privaten Arbeitslosenkasse muss über Bank- oder Postkonten abgewickelt werden, die ausschliesslich für diesen Zweck verwendet werden dürfen. [2] Im Konkurs des Trägers fallen die Guthaben auf diesen Konten nicht in die Konkursmasse. Artikel 242 SchKG [3] gilt sinngemäss.
 
[1] Fassung des Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Entschädigungssystem der Arbeitslosenkassen), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 764; BBl 2023 2862).
[3] SR 281.1
AVIG) noch eigene finanzielle Interessen (vgl. Art. 91
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz

Art. 91   Betriebskapital der Kassen
  1.   Die Ausgleichsstelle sorgt dafür, dass jeder Kasse ein Betriebskapital aus dem Ausgleichsfonds zur Verfügung steht, das ihrer Belastung angemessen ist. Die Kasse verwaltet ihr Betriebskapital treuhänderisch.
  2.   Bei Bedarf können die Kassen bei der Ausgleichsstelle Vorschüsse beantragen.
AVIG). Hebt die kantonale Rechtsmittelbehörde auf Beschwerde des Versicherten hin eine von der Arbeitslosenkasse verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Art. 81 Abs. 1 lit. b
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Art. 81   Aufgaben der Kassen
  1.   Die Kassen erfüllen insbesondere die folgenden Aufgaben:
a.   sie klären die Anspruchsberechtigung ab, soweit diese Aufgabe nicht ausdrücklich einer anderen Stelle vorbehalten ist;
b.   sie stellen den Versicherten in den Fällen von Artikel 30 Absatz 1 in der Anspruchsberechtigung ein, soweit diese Befugnis nicht nach Absatz 2 der kantonalen Amtsstelle zusteht;
c.   sie richten die Leistungen aus, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt;
d.   sie verwalten das Betriebskapital nach den Bestimmungen der Verordnung;
e. [1]   sie legen nach den Weisungen der Ausgleichsstelle periodisch Rechnung ab.
  2.   Die Kasse kann einen Fall der kantonalen Amtsstelle zum Entscheid unterbreiten, wenn Zweifel bestehen: [2]
a.   ob der Versicherte anspruchsberechtigt ist;
b.   ob, für wie viele Tage oder auf welchen Zeitpunkt ein Versicherter in der Anspruchsberechtigung eingestellt werden muss.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
AVIG) auf und will sich die Arbeitslosenkasse hiegegen zur Wehr setzen, so steht einzig das

BGE 111 V 151 S. 153


öffentliche Interesse an der gesetzmässigen Durchführung der Arbeitslosenversicherung auf dem Spiel. Dieses fällt nach der erwähnten Rechtsprechung nicht unter den Begriff des schutzwürdigen Interesses im Sinne von Art. 103 lit. a
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Art. 102 [1]   Besondere Beschwerdelegitimation
  1.   Gegen Entscheide der kantonalen Amtsstellen, der regionalen Arbeitsvermittlungszentren und der Kassen ist auch das SECO zur Beschwerde vor dem kantonalen Versicherungsgericht berechtigt.
  2.   Gegen Entscheide des kantonalen Versicherungsgerichts sind auch das SECO, die kantonalen Amtsstellen und die Kassen zur Beschwerde vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht berechtigt.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3475; BBl 2002 803).
OG. Die Arbeitslosenkasse vermag somit ihre Legitimation zur Beschwerdeführung nicht aus Art. 103 lit. a
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz

Art. 102 [1]   Besondere Beschwerdelegitimation
  1.   Gegen Entscheide der kantonalen Amtsstellen, der regionalen Arbeitsvermittlungszentren und der Kassen ist auch das SECO zur Beschwerde vor dem kantonalen Versicherungsgericht berechtigt.
  2.   Gegen Entscheide des kantonalen Versicherungsgerichts sind auch das SECO, die kantonalen Amtsstellen und die Kassen zur Beschwerde vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht berechtigt.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3475; BBl 2002 803).
OG abzuleiten (unrichtig deshalb HANS-ULRICH STAUFFER, Die Arbeitslosenversicherung, Zürich 1984, S. 226 Ziff. 2.3.1). Die Befugnis der Arbeitslosenkassen, Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu führen, ergibt sich auch nicht aus Art. 102 Abs. 1
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Art. 102 [1]   Besondere Beschwerdelegitimation
  1.   Gegen Entscheide der kantonalen Amtsstellen, der regionalen Arbeitsvermittlungszentren und der Kassen ist auch das SECO zur Beschwerde vor dem kantonalen Versicherungsgericht berechtigt.
  2.   Gegen Entscheide des kantonalen Versicherungsgerichts sind auch das SECO, die kantonalen Amtsstellen und die Kassen zur Beschwerde vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht berechtigt.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3475; BBl 2002 803).
AVIG, wonach zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Diese materiell mit Art. 103 lit. a
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Art. 102 [1]   Besondere Beschwerdelegitimation
  1.   Gegen Entscheide der kantonalen Amtsstellen, der regionalen Arbeitsvermittlungszentren und der Kassen ist auch das SECO zur Beschwerde vor dem kantonalen Versicherungsgericht berechtigt.
  2.   Gegen Entscheide des kantonalen Versicherungsgerichts sind auch das SECO, die kantonalen Amtsstellen und die Kassen zur Beschwerde vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht berechtigt.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3475; BBl 2002 803).
OG übereinstimmende Norm hat insoweit keine selbständige Bedeutung. Dies hat das Eidg. Versicherungsgericht hinsichtlich der dem Art. 102
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Art. 102 [1]   Besondere Beschwerdelegitimation
  1.   Gegen Entscheide der kantonalen Amtsstellen, der regionalen Arbeitsvermittlungszentren und der Kassen ist auch das SECO zur Beschwerde vor dem kantonalen Versicherungsgericht berechtigt.
  2.   Gegen Entscheide des kantonalen Versicherungsgerichts sind auch das SECO, die kantonalen Amtsstellen und die Kassen zur Beschwerde vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht berechtigt.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3475; BBl 2002 803).
AVIG entsprechenden, bis Ende 1983 in Kraft gewesenen Bestimmungen der Art. 53 Abs. 1
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz

Art. 102 [1]   Besondere Beschwerdelegitimation
  1.   Gegen Entscheide der kantonalen Amtsstellen, der regionalen Arbeitsvermittlungszentren und der Kassen ist auch das SECO zur Beschwerde vor dem kantonalen Versicherungsgericht berechtigt.
  2.   Gegen Entscheide des kantonalen Versicherungsgerichts sind auch das SECO, die kantonalen Amtsstellen und die Kassen zur Beschwerde vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht berechtigt.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3475; BBl 2002 803).
und Art. 55 Abs. 1
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz

Art. 102 [1]   Besondere Beschwerdelegitimation
  1.   Gegen Entscheide der kantonalen Amtsstellen, der regionalen Arbeitsvermittlungszentren und der Kassen ist auch das SECO zur Beschwerde vor dem kantonalen Versicherungsgericht berechtigt.
  2.   Gegen Entscheide des kantonalen Versicherungsgerichts sind auch das SECO, die kantonalen Amtsstellen und die Kassen zur Beschwerde vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht berechtigt.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3475; BBl 2002 803).
AlVG entschieden (ARV 1983 Nr. 9 S. 41 Erw. 2b); daran ist auch unter der Herrschaft des AVIG festzuhalten. b) Die öffentlichen Arbeitslosenkassen sind unselbständige Anstalten des jeweiligen Kantons (Art. 77 Abs. 1
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Art. 77   Öffentliche Kassen
  1.   In jedem Kanton besteht eine öffentliche Kasse, die allen versicherten Einwohnern des Kantons und den im Kanton arbeitenden versicherten Grenzgängern zur Verfügung steht. Sie steht ferner den im Kanton gelegenen Betrieben zur Verfügung, um für alle betroffenen Arbeitnehmer, unabhängig von ihrem Wohnort, die Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigung auszurichten. Sie ist zuständig zur Auszahlung der Insolvenzentschädigung (Art. 53 Abs. 1).
  2.   Träger der Kasse ist der Kanton.
  3.   ... [1]
  4.   Mehrere Kantone können mit Zustimmung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) [2] für ihre Gebiete eine gemeinsame öffentliche Kasse führen.
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
[2] Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 2
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Art. 79   Errichtung, Organisation und Rechtsnatur der Kassen
  1.   Die Träger ordnen in einem Reglement die Organisation ihrer Kasse, allfällige Beschränkungen des Tätigkeitsbereichs sowie, wenn die Kasse mehrere Träger hat, die internen Haftungsverhältnisse. Sie müssen das Reglement der Ausgleichsstelle zur Genehmigung vorlegen. [1]
  2.   Die Kassen haben keine eigene Rechtspersönlichkeit, handeln jedoch nach aussen im eigenen Namen und können vor den Organen der Rechtsprechung als Partei auftreten.
  3.   Der Zahlungsverkehr einer privaten Arbeitslosenkasse muss über Bank- oder Postkonten abgewickelt werden, die ausschliesslich für diesen Zweck verwendet werden dürfen. [2] Im Konkurs des Trägers fallen die Guthaben auf diesen Konten nicht in die Konkursmasse. Artikel 242 SchKG [3] gilt sinngemäss.
 
[1] Fassung des Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Entschädigungssystem der Arbeitslosenkassen), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 764; BBl 2023 2862).
[3] SR 281.1
AVIG). Folglich können die öffentlichen Arbeitslosenkassen ihre Beschwerdebefugnis nicht aus Art. 103 lit. b
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz

Art. 79   Errichtung, Organisation und Rechtsnatur der Kassen
  1.   Die Träger ordnen in einem Reglement die Organisation ihrer Kasse, allfällige Beschränkungen des Tätigkeitsbereichs sowie, wenn die Kasse mehrere Träger hat, die internen Haftungsverhältnisse. Sie müssen das Reglement der Ausgleichsstelle zur Genehmigung vorlegen. [1]
  2.   Die Kassen haben keine eigene Rechtspersönlichkeit, handeln jedoch nach aussen im eigenen Namen und können vor den Organen der Rechtsprechung als Partei auftreten.
  3.   Der Zahlungsverkehr einer privaten Arbeitslosenkasse muss über Bank- oder Postkonten abgewickelt werden, die ausschliesslich für diesen Zweck verwendet werden dürfen. [2] Im Konkurs des Trägers fallen die Guthaben auf diesen Konten nicht in die Konkursmasse. Artikel 242 SchKG [3] gilt sinngemäss.
 
[1] Fassung des Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Entschädigungssystem der Arbeitslosenkassen), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 764; BBl 2023 2862).
[3] SR 281.1
OG herleiten, welcher die Behördenbeschwerde des Bundes betrifft (BGE 110 V 129 Erw. 1; GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 163). Dies gilt im übrigen auch für die Verbandskassen (Art. 78
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Art. 78 [1]   Private Kassen
  1.   Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen von gesamtschweizerischer, regionaler oder kantonaler Bedeutung können einzeln oder gemeinsam private Kassen errichten. Sie müssen dafür die Anerkennung der Ausgleichsstelle einholen. Kassen werden anerkannt, wenn ihre Träger Gewähr für eine ordnungsgemässe und rationelle Geschäftsführung bieten.
  2.   Private Kassen können ihren Tätigkeitsbereich auf ein bestimmtes Gebiet oder auf einen bestimmten Personen- oder Berufskreis beschränken.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
AVIG). c) Zu prüfen bleibt, ob eine Bestimmung des Bundesrechts die Arbeitslosenkasse im Sinne von Art. 103 lit. c
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz

Art. 78 [1]   Private Kassen
  1.   Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen von gesamtschweizerischer, regionaler oder kantonaler Bedeutung können einzeln oder gemeinsam private Kassen errichten. Sie müssen dafür die Anerkennung der Ausgleichsstelle einholen. Kassen werden anerkannt, wenn ihre Träger Gewähr für eine ordnungsgemässe und rationelle Geschäftsführung bieten.
  2.   Private Kassen können ihren Tätigkeitsbereich auf ein bestimmtes Gebiet oder auf einen bestimmten Personen- oder Berufskreis beschränken.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
OG zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ermächtigt. Gemäss Art. 79 Abs. 2
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz

Art. 79   Errichtung, Organisation und Rechtsnatur der Kassen
  1.   Die Träger ordnen in einem Reglement die Organisation ihrer Kasse, allfällige Beschränkungen des Tätigkeitsbereichs sowie, wenn die Kasse mehrere Träger hat, die internen Haftungsverhältnisse. Sie müssen das Reglement der Ausgleichsstelle zur Genehmigung vorlegen. [1]
  2.   Die Kassen haben keine eigene Rechtspersönlichkeit, handeln jedoch nach aussen im eigenen Namen und können vor den Organen der Rechtsprechung als Partei auftreten.
  3.   Der Zahlungsverkehr einer privaten Arbeitslosenkasse muss über Bank- oder Postkonten abgewickelt werden, die ausschliesslich für diesen Zweck verwendet werden dürfen. [2] Im Konkurs des Trägers fallen die Guthaben auf diesen Konten nicht in die Konkursmasse. Artikel 242 SchKG [3] gilt sinngemäss.
 
[1] Fassung des Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Entschädigungssystem der Arbeitslosenkassen), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 764; BBl 2023 2862).
[3] SR 281.1
AVIG handeln die Kassen, denen keine Rechtspersönlichkeit zukommt, nach aussen im eigenen Namen; auch können sie vor den Organen der Rechtsprechung als Partei auftreten. Art. 79 Abs. 2
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz

Art. 79   Errichtung, Organisation und Rechtsnatur der Kassen
  1.   Die Träger ordnen in einem Reglement die Organisation ihrer Kasse, allfällige Beschränkungen des Tätigkeitsbereichs sowie, wenn die Kasse mehrere Träger hat, die internen Haftungsverhältnisse. Sie müssen das Reglement der Ausgleichsstelle zur Genehmigung vorlegen. [1]
  2.   Die Kassen haben keine eigene Rechtspersönlichkeit, handeln jedoch nach aussen im eigenen Namen und können vor den Organen der Rechtsprechung als Partei auftreten.
  3.   Der Zahlungsverkehr einer privaten Arbeitslosenkasse muss über Bank- oder Postkonten abgewickelt werden, die ausschliesslich für diesen Zweck verwendet werden dürfen. [2] Im Konkurs des Trägers fallen die Guthaben auf diesen Konten nicht in die Konkursmasse. Artikel 242 SchKG [3] gilt sinngemäss.
 
[1] Fassung des Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Entschädigungssystem der Arbeitslosenkassen), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 764; BBl 2023 2862).
[3] SR 281.1
AVIG verschafft den Arbeitslosenkassen somit die Partei- und Prozessfähigkeit, ohne indessen etwas über die hievon zu unterscheidende Frage der Beschwerdebefugnis auszusagen. Die Beschwerdelegitimation ist Gegenstand des Art. 102
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz

Art. 102 [1]   Besondere Beschwerdelegitimation
  1.   Gegen Entscheide der kantonalen Amtsstellen, der regionalen Arbeitsvermittlungszentren und der Kassen ist auch das SECO zur Beschwerde vor dem kantonalen Versicherungsgericht berechtigt.
  2.   Gegen Entscheide des kantonalen Versicherungsgerichts sind auch das SECO, die kantonalen Amtsstellen und die Kassen zur Beschwerde vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht berechtigt.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3475; BBl 2002 803).
AVIG. Es ist bereits dargelegt worden, dass nach Abs. 1 dieser Bestimmung die Arbeitslosenkassen nicht berechtigt sind, Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu führen (vgl. Erw. 2a in fine hievor). Gemäss Art. 102 Abs. 2
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz

Art. 102 [1]   Besondere Beschwerdelegitimation
  1.   Gegen Entscheide der kantonalen Amtsstellen, der regionalen Arbeitsvermittlungszentren und der Kassen ist auch das SECO zur Beschwerde vor dem kantonalen Versicherungsgericht berechtigt.
  2.   Gegen Entscheide des kantonalen Versicherungsgerichts sind auch das SECO, die kantonalen Amtsstellen und die Kassen zur Beschwerde vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht berechtigt.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3475; BBl 2002 803).
AVIG sind ausserdem beschwerdeberechtigt: a. das BIGA

BGE 111 V 151 S. 154


gegen Verfügungen der kantonalen Amtsstellen; b. die kantonale Amtsstelle und das BIGA gegen Beschwerdeentscheide kantonaler Rekursinstanzen. Ein Beschwerderecht der Arbeitslosenkassen, welche von der kantonalen Amtsstelle zu unterscheiden sind (Art. 76 Abs. 1 lit. a
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz

Art. 76  
  1.   Mit der Durchführung der Versicherung sind beauftragt:
a.   die öffentlichen und die anerkannten privaten Arbeitslosenkassen (Art. 77-82);
b.   die Ausgleichsstelle der Versicherung mit dem Ausgleichsfonds (Art. 83 und 84);
c.   die von den Kantonen bezeichneten kantonalen Durchführungsorgane: die kantonale Amtsstelle (Art. 85), die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV, Art. 85b) und die Logistikstelle für arbeitsmarktliche Massnahmen (LAM-Stelle, Art. 85c);
d.   die tripartiten Kommissionen (Art. 85d);
e.   die AHV-Ausgleichskassen (Art. 86);
f.   die Zentrale Ausgleichsstelle der AHV (Art. 87);
g.   die Arbeitgeber (Art. 88);
h.   die Aufsichtskommission (Art. 89). [1]
  2.   Die Kantone und die Sozialpartner wirken bei der Durchführung mit; der Bund führt die Aufsicht.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
und c, Art. 77 ff
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz

Art. 77   Öffentliche Kassen
  1.   In jedem Kanton besteht eine öffentliche Kasse, die allen versicherten Einwohnern des Kantons und den im Kanton arbeitenden versicherten Grenzgängern zur Verfügung steht. Sie steht ferner den im Kanton gelegenen Betrieben zur Verfügung, um für alle betroffenen Arbeitnehmer, unabhängig von ihrem Wohnort, die Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigung auszurichten. Sie ist zuständig zur Auszahlung der Insolvenzentschädigung (Art. 53 Abs. 1).
  2.   Träger der Kasse ist der Kanton.
  3.   ... [1]
  4.   Mehrere Kantone können mit Zustimmung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) [2] für ihre Gebiete eine gemeinsame öffentliche Kasse führen.
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
[2] Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
., Art. 85
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz

Art. 85   Kantonale Amtsstellen
  1.   Die kantonalen Amtsstellen:
a. [1]   beraten die Arbeitslosen und bemühen sich, ihnen Arbeit zu vermitteln, allenfalls in Zusammenarbeit mit paritätischen oder von Trägerorganisationen geführten Stellenvermittlungsinstitutionen oder mit privaten Stellenvermittlern; sie sorgen innerhalb des ersten Monats kontrollierter Arbeitslosigkeit für eine umfassende Abklärung der Wiedereingliederungsmöglichkeiten des Versicherten;
b.   klären die Anspruchsberechtigung ab, soweit ihnen diese Aufgabe durch dieses Gesetz übertragen ist;
c.   entscheiden über die Zumutbarkeit einer Arbeit, weisen den Versicherten zumutbare Arbeit zu und erteilen ihnen Weisungen nach Artikel 17 Absatz 3;
d.   überprüfen die Vermittlungsfähigkeit der Arbeitslosen;
e. [2]   entscheiden die Fälle, die ihnen von den Kassen nach den Artikeln 81 Absatz 2 und 95 Absatz 3 unterbreitet werden;
f.   führen die Kontrollvorschriften des Bundesrates durch;
g. [3]   stellen die versicherten Personen in den in Artikel 30 Absätze 2 und 4 vorgesehenen Fällen in der Anspruchsberechtigung ein;
h. [4]   nehmen Stellung zu Gesuchen um Beiträge für arbeitsmarktliche Massnahmen (Art. 59c Abs. 3) und sorgen für ein bedarfsbezogenes und ausreichendes Angebot an solchen Massnahmen;
i. [5]   üben die übrigen Befugnisse aus, die ihnen das Gesetz überträgt, insbesondere nach den Artikeln 36 Absatz 4, 45 Absatz 4 und 59c Absatz 2;
j. [6]   erstatten der Ausgleichsstelle zuhanden der Aufsichtskommission periodisch Bericht über ihre Entscheide im Bereich der arbeitsmarktlichen Massnahmen;
k. [7]   legen nach den Weisungen der Ausgleichsstelle zuhanden der Aufsichtskommission periodisch Rechnung ab über die Verwaltungskosten der kantonalen Amtsstelle, der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren und der Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen.
  2.   ... [8]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Entschädigungssystem der Arbeitslosenkassen), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 764; BBl 2023 2862).
[4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
[5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
[6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
[7] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
[8] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).
AVIG), erwähnt Art. 102 Abs. 2
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz

Art. 102 [1]   Besondere Beschwerdelegitimation
  1.   Gegen Entscheide der kantonalen Amtsstellen, der regionalen Arbeitsvermittlungszentren und der Kassen ist auch das SECO zur Beschwerde vor dem kantonalen Versicherungsgericht berechtigt.
  2.   Gegen Entscheide des kantonalen Versicherungsgerichts sind auch das SECO, die kantonalen Amtsstellen und die Kassen zur Beschwerde vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht berechtigt.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3475; BBl 2002 803).
AVIG nicht. Wie das BIGA in seiner Vernehmlassung richtig bemerkt, ist die Befugnis der Arbeitslosenkasse zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde bewusst ausgeschlossen worden. Dies ergibt sich deutlich aus den Materialien: Der Entwurf der Expertenkommission vom 7. November 1979 hatte die Beschwerdeberechtigung der Arbeitslosenkasse in Art. 105 Abs. 2 lit. b noch vorgesehen. In der bundesrätlichen Botschaft vom 2. Juli 1980 fehlte ein solches Beschwerderecht der Arbeitslosenkassen (BBl 1980 III 681). Zur Begründung führte der Bundesrat aus: "In Absatz 2 wurde gegenüber dem Vernehmlassungsentwurf auf
verschiedene Vorschläge hin das Beschwerderecht der Kassen gestrichen. In der Tat ist dieses Beschwerderecht im Gegensatz zum alten Recht, wo die Kassen autonom waren und eigene finanzielle Interessen zu vertreten hatten, kaum mehr gerechtfertigt. Insbesondere kann es in ihrer Eigenschaft als Durchführungsstellen der Versicherung nicht ihre Sache sein, Beschwerde für Versicherte zu führen. Dies ist Sache der Versicherten selber und allenfalls ihrer Berufsverbände. Anderseits ist es in erster Linie Sache der Ausgleichsstelle, die Interessen der Versicherung wahrzunehmen, wenn sie von kantonalen Instanzen verletzt werden. Dazu kommt im Falle der öffentlichen Kassen, dass sie in vielen Kantonen den zuständigen kantonalen Amtsstellen administrativ unterstellt sind und daher ohnehin kaum gegen ihre vorgesetzte Stelle prozedieren können." (BBl 1980 III 634 f.)
In der vorberatenden Kommission des Nationalrates stiess diese Auffassung auf Widerstand. Mit 10 zu 9 Stimmen hiess die Kommission einen Antrag Jelmini gut, welcher auch den Arbeitslosenkassen das Beschwerderecht einräumen wollte. Eine Minderheit unterstützte weiterhin die Fassung des Bundesrates. Die vorberatende Kommission des Ständerates stimmte in diesem Punkt dem Botschaftsentwurf diskussionslos zu. Im Plenum des Nationalrates stellte der Kommissionsberichterstatter, Nationalrat Reimann, den Antrag, der Rat solle der Kommissionsmehrheit, welche das Beschwerderecht der Arbeitslosenkasse befürwortete, zustimmen und den gegenteiligen Antrag der Kommissionsminderheit ablehnen; in der Abstimmung erhielt der Antrag der Mehrheit jedoch nur 42 Stimmen und unterlag damit dem Antrag der Kommissionsminderheit, welcher 60 Stimmen auf sich vereinigte (Amtl.Bull. 1981 N 845).
BGE 111 V 151 S. 155


Diesem Beschluss des Nationalrates stimmte der Ständerat nach einer Diskussion, welche nicht das Beschwerderecht der Arbeitslosenkassen betraf, ohne weiteres zu (Amtl.Bull. 1982 S. 147 f.). Diese aus den Materialien klar hervorgehende Absicht des Gesetzgebers hat im Gesetzestext ihren Niederschlag gefunden, indem die Arbeitslosenkassen nicht als zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimierte Amtsstellen erwähnt sind. Bei dieser Rechtslage kommt den Materialien im Rahmen der Auslegung entscheidende Bedeutung zu (BGE 109 Ia 303 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 110 V 59 unten f. und GRISEL, a.a.O., S. 129). Es liegt ein qualifiziertes Schweigen des Bundesgesetzes vor, welches für das Eidg. Versicherungsgericht verbindlich ist (Art. 113 Abs. 3
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 113   Berufliche Vorsorge [1]*
  1.   Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
  2.   Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a.   Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise.
b.   Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
c.   Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern.
d.   Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern.
e.   Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären.
  3.   Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen.
  4.   Vorsorgeeinrichtungen müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische Massnahmen vorsehen.
 
[1] * Mit Übergangsbestimmung.
, Art. 114bis Abs. 3
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 113   Berufliche Vorsorge [1]*
  1.   Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
  2.   Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a.   Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise.
b.   Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
c.   Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern.
d.   Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern.
e.   Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären.
  3.   Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen.
  4.   Vorsorgeeinrichtungen müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische Massnahmen vorsehen.
 
[1] * Mit Übergangsbestimmung.
BV). Das Fehlen einer Beschwerdeberechtigung der Arbeitslosenkasse wird denn auch in der Literatur anerkannt (KARL SPÜHLER, Grundriss des Arbeitslosenversicherungsrechts, Bern 1985, S. 94). Es mag zutreffen, dass die vom Gesetzgeber bewusst gewählte Lösung aus der Sicht der Arbeitslosenkassen nicht voll befriedigt. Indessen hat die Arbeitslosenkasse in einem Fall wie dem vorliegenden die Möglichkeit, ihre Bedenken gegenüber einem kantonalen Beschwerdeentscheid dem BIGA oder der kantonalen Amtsstelle vorzutragen. Diese Behörden sind ihrerseits zur Einreichung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt (Art. 102 Abs. 2 lit. b
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz

Art. 102 [1]   Besondere Beschwerdelegitimation
  1.   Gegen Entscheide der kantonalen Amtsstellen, der regionalen Arbeitsvermittlungszentren und der Kassen ist auch das SECO zur Beschwerde vor dem kantonalen Versicherungsgericht berechtigt.
  2.   Gegen Entscheide des kantonalen Versicherungsgerichts sind auch das SECO, die kantonalen Amtsstellen und die Kassen zur Beschwerde vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht berechtigt.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3475; BBl 2002 803).
AVIG). Damit ist auch unter diesem Gesichtspunkt die gesetzmässige Durchführung der Arbeitslosenversicherung gewährleistet.


3. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass keine der in Betracht fallenden gesetzlichen Bestimmungen der Arbeitslosenkasse die Beschwerdebefugnis verleiht.

Dispositiv


Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
111 V 151 30. Mai 1985 31. Dezember 1985 Bundesgericht 111 V 151 BGE - Sozialversicherungsrecht (bis 2006: EVG)

Gegenstand Art. 103 OG, Art. 102 AVIG. Die Arbeitslosenkassen sind nicht zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert.

Gesetzesregister
AVIG 76
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz

Art. 76  
  1.   Mit der Durchführung der Versicherung sind beauftragt:
a.   die öffentlichen und die anerkannten privaten Arbeitslosenkassen (Art. 77-82);
b.   die Ausgleichsstelle der Versicherung mit dem Ausgleichsfonds (Art. 83 und 84);
c.   die von den Kantonen bezeichneten kantonalen Durchführungsorgane: die kantonale Amtsstelle (Art. 85), die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV, Art. 85b) und die Logistikstelle für arbeitsmarktliche Massnahmen (LAM-Stelle, Art. 85c);
d.   die tripartiten Kommissionen (Art. 85d);
e.   die AHV-Ausgleichskassen (Art. 86);
f.   die Zentrale Ausgleichsstelle der AHV (Art. 87);
g.   die Arbeitgeber (Art. 88);
h.   die Aufsichtskommission (Art. 89). [1]
  2.   Die Kantone und die Sozialpartner wirken bei der Durchführung mit; der Bund führt die Aufsicht.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
AVIG 77
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz

Art. 77   Öffentliche Kassen
  1.   In jedem Kanton besteht eine öffentliche Kasse, die allen versicherten Einwohnern des Kantons und den im Kanton arbeitenden versicherten Grenzgängern zur Verfügung steht. Sie steht ferner den im Kanton gelegenen Betrieben zur Verfügung, um für alle betroffenen Arbeitnehmer, unabhängig von ihrem Wohnort, die Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigung auszurichten. Sie ist zuständig zur Auszahlung der Insolvenzentschädigung (Art. 53 Abs. 1).
  2.   Träger der Kasse ist der Kanton.
  3.   ... [1]
  4.   Mehrere Kantone können mit Zustimmung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) [2] für ihre Gebiete eine gemeinsame öffentliche Kasse führen.
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
[2] Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
AVIG 78
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz

Art. 78 [1]   Private Kassen
  1.   Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen von gesamtschweizerischer, regionaler oder kantonaler Bedeutung können einzeln oder gemeinsam private Kassen errichten. Sie müssen dafür die Anerkennung der Ausgleichsstelle einholen. Kassen werden anerkannt, wenn ihre Träger Gewähr für eine ordnungsgemässe und rationelle Geschäftsführung bieten.
  2.   Private Kassen können ihren Tätigkeitsbereich auf ein bestimmtes Gebiet oder auf einen bestimmten Personen- oder Berufskreis beschränken.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
AVIG 79
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz

Art. 79   Errichtung, Organisation und Rechtsnatur der Kassen
  1.   Die Träger ordnen in einem Reglement die Organisation ihrer Kasse, allfällige Beschränkungen des Tätigkeitsbereichs sowie, wenn die Kasse mehrere Träger hat, die internen Haftungsverhältnisse. Sie müssen das Reglement der Ausgleichsstelle zur Genehmigung vorlegen. [1]
  2.   Die Kassen haben keine eigene Rechtspersönlichkeit, handeln jedoch nach aussen im eigenen Namen und können vor den Organen der Rechtsprechung als Partei auftreten.
  3.   Der Zahlungsverkehr einer privaten Arbeitslosenkasse muss über Bank- oder Postkonten abgewickelt werden, die ausschliesslich für diesen Zweck verwendet werden dürfen. [2] Im Konkurs des Trägers fallen die Guthaben auf diesen Konten nicht in die Konkursmasse. Artikel 242 SchKG [3] gilt sinngemäss.
 
[1] Fassung des Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Entschädigungssystem der Arbeitslosenkassen), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 764; BBl 2023 2862).
[3] SR 281.1
AVIG 81
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz

Art. 81   Aufgaben der Kassen
  1.   Die Kassen erfüllen insbesondere die folgenden Aufgaben:
a.   sie klären die Anspruchsberechtigung ab, soweit diese Aufgabe nicht ausdrücklich einer anderen Stelle vorbehalten ist;
b.   sie stellen den Versicherten in den Fällen von Artikel 30 Absatz 1 in der Anspruchsberechtigung ein, soweit diese Befugnis nicht nach Absatz 2 der kantonalen Amtsstelle zusteht;
c.   sie richten die Leistungen aus, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt;
d.   sie verwalten das Betriebskapital nach den Bestimmungen der Verordnung;
e. [1]   sie legen nach den Weisungen der Ausgleichsstelle periodisch Rechnung ab.
  2.   Die Kasse kann einen Fall der kantonalen Amtsstelle zum Entscheid unterbreiten, wenn Zweifel bestehen: [2]
a.   ob der Versicherte anspruchsberechtigt ist;
b.   ob, für wie viele Tage oder auf welchen Zeitpunkt ein Versicherter in der Anspruchsberechtigung eingestellt werden muss.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
AVIG 85
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz

Art. 85   Kantonale Amtsstellen
  1.   Die kantonalen Amtsstellen:
a. [1]   beraten die Arbeitslosen und bemühen sich, ihnen Arbeit zu vermitteln, allenfalls in Zusammenarbeit mit paritätischen oder von Trägerorganisationen geführten Stellenvermittlungsinstitutionen oder mit privaten Stellenvermittlern; sie sorgen innerhalb des ersten Monats kontrollierter Arbeitslosigkeit für eine umfassende Abklärung der Wiedereingliederungsmöglichkeiten des Versicherten;
b.   klären die Anspruchsberechtigung ab, soweit ihnen diese Aufgabe durch dieses Gesetz übertragen ist;
c.   entscheiden über die Zumutbarkeit einer Arbeit, weisen den Versicherten zumutbare Arbeit zu und erteilen ihnen Weisungen nach Artikel 17 Absatz 3;
d.   überprüfen die Vermittlungsfähigkeit der Arbeitslosen;
e. [2]   entscheiden die Fälle, die ihnen von den Kassen nach den Artikeln 81 Absatz 2 und 95 Absatz 3 unterbreitet werden;
f.   führen die Kontrollvorschriften des Bundesrates durch;
g. [3]   stellen die versicherten Personen in den in Artikel 30 Absätze 2 und 4 vorgesehenen Fällen in der Anspruchsberechtigung ein;
h. [4]   nehmen Stellung zu Gesuchen um Beiträge für arbeitsmarktliche Massnahmen (Art. 59c Abs. 3) und sorgen für ein bedarfsbezogenes und ausreichendes Angebot an solchen Massnahmen;
i. [5]   üben die übrigen Befugnisse aus, die ihnen das Gesetz überträgt, insbesondere nach den Artikeln 36 Absatz 4, 45 Absatz 4 und 59c Absatz 2;
j. [6]   erstatten der Ausgleichsstelle zuhanden der Aufsichtskommission periodisch Bericht über ihre Entscheide im Bereich der arbeitsmarktlichen Massnahmen;
k. [7]   legen nach den Weisungen der Ausgleichsstelle zuhanden der Aufsichtskommission periodisch Rechnung ab über die Verwaltungskosten der kantonalen Amtsstelle, der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren und der Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen.
  2.   ... [8]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Entschädigungssystem der Arbeitslosenkassen), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 764; BBl 2023 2862).
[4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
[5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
[6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
[7] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
[8] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).
AVIG 91
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz

Art. 91   Betriebskapital der Kassen
  1.   Die Ausgleichsstelle sorgt dafür, dass jeder Kasse ein Betriebskapital aus dem Ausgleichsfonds zur Verfügung steht, das ihrer Belastung angemessen ist. Die Kasse verwaltet ihr Betriebskapital treuhänderisch.
  2.   Bei Bedarf können die Kassen bei der Ausgleichsstelle Vorschüsse beantragen.
AVIG 102
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz

Art. 102 [1]   Besondere Beschwerdelegitimation
  1.   Gegen Entscheide der kantonalen Amtsstellen, der regionalen Arbeitsvermittlungszentren und der Kassen ist auch das SECO zur Beschwerde vor dem kantonalen Versicherungsgericht berechtigt.
  2.   Gegen Entscheide des kantonalen Versicherungsgerichts sind auch das SECO, die kantonalen Amtsstellen und die Kassen zur Beschwerde vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht berechtigt.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3475; BBl 2002 803).
AlVG 53AlVG 55 BV 113
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 113   Berufliche Vorsorge [1]*
  1.   Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
  2.   Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a.   Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise.
b.   Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
c.   Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern.
d.   Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern.
e.   Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären.
  3.   Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen.
  4.   Vorsorgeeinrichtungen müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische Massnahmen vorsehen.
 
[1] * Mit Übergangsbestimmung.
BV 114 bisOG 103OG 132
BGE Register
BBl