127 III 171
28. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 30. März 2001 i.S. B. (Beschwerde)
Regeste (de):
- Instanzenzug im kantonalen Beschwerdeverfahren (Art. 13 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 13 - 1 Zur Überwachung der Betreibungs- und der Konkursämter hat jeder Kanton eine Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.
1 Zur Überwachung der Betreibungs- und der Konkursämter hat jeder Kanton eine Aufsichtsbehörde zu bezeichnen. 2 Die Kantone können überdies für einen oder mehrere Kreise untere Aufsichtsbehörden bestellen. - Die obere kantonale Aufsichtsbehörde, die einen Nichteintretensentscheid einer unteren Aufsichtsbehörde aufhebt, ist von Bundesrechts wegen nicht verpflichtet, die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; sie darf die Beschwerde selbst behandeln (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 2).
Regeste (fr):
- Voies de recours en procédure cantonale (art. 13 al. 2 LP).
- L'autorité cantonale supérieure de surveillance qui annule une décision d'irrecevabilité prise par une autorité inférieure de surveillance n'est pas tenue, en vertu du droit fédéral, de renvoyer l'affaire en première instance pour jugement au fond; elle peut traiter elle-même la plainte (précision de la jurisprudence; consid. 2).
Regesto (it):
- Rimedi di diritto nella procedura cantonale (art. 13 cpv. 2 LEF).
- L'autorità cantonale superiore di vigilanza che annulla una decisione d'irricevibilità pronunciata da un'autorità inferiore di vigilanza non è tenuta, in virtù del diritto federale, a rinviare gli atti alla prima istanza per un giudizio sul merito; essa può trattare il ricorso direttamente (precisazione della giurisprudenza; consid. 2).
Erwägungen ab Seite 172
BGE 127 III 171 S. 172
Aus den Erwägungen:
2. a) Im Gegensatz zur unteren Aufsichtsbehörde ist das Obergericht zum Schluss gelangt, die bei jener eingereichte Beschwerde sei weder als weitschweifig noch als schwer lesbar im Sinne von § 131 Abs. 1 des zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetzes vom (GVG/ZH), geschweige denn als in einer andern als der (deutschen) Amtssprache abgefasst (§ 130 GVG/ZH) zu betrachten; das Bezirksgericht sei mithin auf die Eingabe zu Unrecht nicht eingetreten. Sodann weist die Vorinstanz darauf hin, dass von Bundesrechts wegen für die Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ein zweistufiges kantonales Verfahren nicht vorgeschrieben sei. Sie hat deshalb dafür gehalten, dass von einer Rückweisung der Sache zur materiellen Beurteilung durch die untere Aufsichtsbehörde abzusehen sei, und über die Beschwerde gleich selbst entschieden. Die Beschwerdeführerin rügt (unter Hinweis auf Art. 280 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 280 - Der Arrest fällt dahin, wenn der Gläubiger: |
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1 | die Fristen nach Artikel 279 nicht einhält; |
2 | die Klage oder die Betreibung zurückzieht oder erlöschen lässt; oder |
3 | mit seiner Klage vom Gericht endgültig abgewiesen wird. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 13 - 1 Zur Überwachung der Betreibungs- und der Konkursämter hat jeder Kanton eine Aufsichtsbehörde zu bezeichnen. |
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1 | Zur Überwachung der Betreibungs- und der Konkursämter hat jeder Kanton eine Aufsichtsbehörde zu bezeichnen. |
2 | Die Kantone können überdies für einen oder mehrere Kreise untere Aufsichtsbehörden bestellen. |
BGE 127 III 171 S. 173
der Frage, ob die obere kantonale Aufsichtsbehörde, die einen Nichteintretensentscheid der unteren Instanz aufhebt, gleich selbst die Beschwerde materiell behandeln darf oder ob sie diese an die untere Instanz zurückzuweisen hat, dem kantonalen Recht vorbehalten (S. 190). Aus dieser Sicht ist der angefochtene Entscheid somit nicht bundesrechtswidrig.