188 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 43. erhebt auf Kosten des
Gläubigers-'besser gestellt ,

als derjenige, der seine Schuldpflicht.anstandslosaner-V

kennt, Die Rechte des ss-Gl'àùbigers einer zu Unrecht
bestrittenen'Forderung sind dadurch schon beeinträchtigt, dass der
Gläubigerlwährend der ganzen Dauer des Prozesses, auch wenn inzwischen
siWie dies hier der Fall war die sechsmonatliche Frist längst abgelaufen
ist, kein Verwertungsbegehren stellen konnte. Es wäre nun nicht
ersichtlich, warum der Gläubiger nunmehr, nachdem die Unbegründetheit der
Bestreitung seiner Forderung feststeht, noch länger 'zuwarten müsste.
Auch wenn zuzugeben ist, dass die Bestreitung einer Forderung im guten
Glauben erfolgt sein kann, so trägt doch der Schuldner hiefür das Risiko,
und er kann, wenn nachträglichdie Bestreitung sich als unbegründet
erweist, sich nicht darauf berufen, dass er in der Hoffnung auf einen
für ihn günstigen Prozesseiusgangv die ihm vom Gesetz zugebi'lligte
Schutzfrist unbenutzt habe 'verstreichen lassen.

Der Rekurrent hat sich für seinen Standpunkt auf Art. 98 _VZG berufen. Zu
Unrecht. Diese Bestimmung , spricht gerade gegen die Auffassung des
Rekurrenten.

Dieser Artikel, Welcher von den Fällen handelt, wo das verpfändete
Grundstück einem Dritten gehört, enthält in Absatz i die Bestimmung, dass
in diesen Fällen für die Berechnung der Verwertungskristen (Mehrzahl)
gemäss Art. 154
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 154 - 1 Der Gläubiger kann die Verwertung eines Faustpfandes frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr, die Verwertung eines Grundpfandes frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Zustellung des Zahlungsbefehls verlangen. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so stehen diese Fristen zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten gerichtlichen Verfahrens still.311
1    Der Gläubiger kann die Verwertung eines Faustpfandes frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr, die Verwertung eines Grundpfandes frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Zustellung des Zahlungsbefehls verlangen. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so stehen diese Fristen zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten gerichtlichen Verfahrens still.311
2    Wenn binnen der gesetzlichen Frist das Verwertungsbegehren nicht gestellt oder zurückgezogen und nicht erneuert wird, so erlischt die Betreibung.
SchKG'd. li.-3156 sowohl der Maximalals der Minimalfrist
das Datum des Zahlungsbefehls an den Dritteigentümer massgehend sei,und
hierauf sieht er,wie Art. 154
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 154 - 1 Der Gläubiger kann die Verwertung eines Faustpfandes frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr, die Verwertung eines Grundpfandes frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Zustellung des Zahlungsbefehls verlangen. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so stehen diese Fristen zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten gerichtlichen Verfahrens still.311
1    Der Gläubiger kann die Verwertung eines Faustpfandes frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr, die Verwertung eines Grundpfandes frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Zustellung des Zahlungsbefehls verlangen. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so stehen diese Fristen zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten gerichtlichen Verfahrens still.311
2    Wenn binnen der gesetzlichen Frist das Verwertungsbegehren nicht gestellt oder zurückgezogen und nicht erneuert wird, so erlischt die Betreibung.
SchKG, in Absatz 2 die Unterbrechungsgründe
vor, aber nur für die Berechnung der Frist (Einzahl), Während Welcher
die VerWertung verlangt werden kann. Darunter kann nur die Max1malf1'1
st verstanden Werden.

Demnach erkennt die Schuldbetr. und Konkurskammcr Der Rekurs Wird
abgewiesen. sschan und Konkursrecht. N° 44. 189 ,

44. Entscheid vom 18. Dezember 1924 i. S. Wespi.

Beschwerdeverfahren: -

liebt die kantonale Aufsichtsbehörde den Entscheid der

' unteren Aufsichtsbehörde, durch welchen auf eine Beschwerde
nicht. eingetreten oder die Beschwerdelegitimation verneint wurde, auf,
so kann sie ohne Verletzung von Bundesrecht die Sache an die untere
Aufsichtsbehörde zurückweisen, anstatt selbst über die Beschwerde zu
entscheiden.

SchKG Art 13,17, 18.

Tatbestand, gekürzt:

Die untere Aufsichtsbehörde trat wegen Fehlens der Beschwerdelegitimation
des Rekurrenten auf dessen Beschwerde-weht ein. Diesen Entscheid zog
der Rekurrentan die obere Aufsichtsbehörde weiter mit den Anträgen;
er sei aufzuheben, die Beschwerde sei materiell sit-behandeln und seine
Besehwerdeanträge seien gutzuheissen. Durch Entscheid vom 14. November hat
die obere. Aufsichtsbehörde den Rekurs in dem Sinne bei- gründet erklärt,
dass sie den Nichteintretensheschlussf der unteren,Aufsichtsbehörde enthob
und diese anWie's, in der Sache materiell zu entscheiden. Den Entscheid
der oberen Aufsichtsbehörde hat der Rekurrient an das Bundesgericht
WeitergeZogen mit dem Antrag, es seien seine Beschwerdeanträge
gutzuheissen,

Die Schuldbeire1bungs 1111d Konkursknnuner zieht .in Erwägung:

Der Rekurrent wird durch den angefochtenen Ent . scheid nur insofern
beschwert, als die Vorinstanz, anstatt selbst über seine Beschwerde-u
entscheiden, die Sache zur-materiellen Beurteilung an die untere
Aufsichtsbehörde zurückgewiesen hat. Sein Rekurs könnte daher nur
gutgeheissen werden, wenn diese Riickweisung bundesrechtswidrig wäre. Dies
ist jedoch nicht der Fall; Gemäss Art. 13
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 13 - 1 Zur Überwachung der Betreibungs- und der Konkursämter hat jeder Kanton eine Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.
1    Zur Überwachung der Betreibungs- und der Konkursämter hat jeder Kanton eine Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.
2    Die Kantone können überdies für einen oder mehrere Kreise untere Aufsichtsbehörden bestellen.
SchKG müssen die Kantone zur
Überwachungder ,Betreibungsund Konkursämter je

190 Schuldbetreibungs und vKonkursrecht. N° 44.

eine Aufsichtsbehörde, und können sie überdies für einen oder mehrere
Betreihungsoder Konkurskreise untere Aufsichtsbehörden, bestellen. Steht
es sonach den Kantonen frei, für die Aufsicht über die Betreibungsund
Konkursämter statt einer Instanz zwei Instanzen einzusetzen, so
muss ihnen auch die Art und Weise der Anwendung des Grundsatzes des
Instanzenzuges im Beschwerdeverfahren überlassen bleiben, insbesondere
_also die Regelung der Frage vorbehalten werden, ob die (obere)
kantonale Aufsichtsbehörde im Falle der Gutheissung eines Rekurses
gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde, durch welchen das
Eintreten auf eine Beschwerde abgelehnt oder die Beschwerdelegitimation
verneint wurde, auch gerade selbst die Beschwerde materiell behandeln und
darüber-entscheiden oder aber die Sache zu diesem Zwecke an die untere
Aufsichtsbehörde zurückweisen solle. Insbesondere können die Kantone der
oberen Aufsichtsbehörde vorschreiben oder doch mindestens sie mächtigen,
in solchen Fällen an Stelle der unteren Aufsichtsbehörde selbst die
allfällig notwendige Instruktion durchzuführen und materiell über die
Beschwerde zu entscheiden, auch wenn ein materieller Entscheid der
unteren Aufsichtsbehörde nicht vorliegt. Eine solche Regelung, bei der
die Verzögerungen vermieden würden, welche die Rückweisung an die untere
Aufsichtsbehörde meist nach sich ziehen dürfte, erschiene im Interesse
der Beschleunigung des Beschwerdeverfahrens denn auch wünschbar. Indessen
lässt sich weder dem SchKG noch den es ergänzenden Verordnungen eine Norm
entnehmen, welche nach dieser Richtung Anforderungen an das kantonale
Recht hinsichtlich der Ausgestaltung des Beschwerdeverfahrens stellen
würde. Vielmehr steht es den Kantonen frei, das

Verfahren so zu ordnen, dass die kantonale Aufsichts l

behörde nur auf der Grundlage einer von der unteren Aufsichtsbehörde
durchgeführten Instruktion entscheiden, also die Sache immer dann an
die untere Aufsichts-

. WML-ang:und Rankin-mem. N°44. 191

behörde zurückweisen darf, wenn ihrer Ansicht nach die Instruktion noch
nicht vollständig ist oder auch nur ein materieller Entscheid der unteren
Aufsichtsbehörde noch nicht vorliegt. Eine Verletzung eidgenössischen
Rechts oder eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung, auf welche
allein ein Rekurs an das Bundesgericht gestützt zu werden vermag,
kann nun-aber unmöglich in einer Entscheidung gesehen werden, durch
welche eine kantonale Aufsichtsbehörde die Rückweisung anordnet in einem
Falle, für den es das Bundesrecht dem kantonalen Recht anheimstellt, der
kantonalen Aufsichtsbehörde die Rückweisung vorzuschreiben. Dabei macht
es keinen Unterschied aus, ob eine diese Entscheidung rechtfertigende
Bestimmung vom kantonalen Recht aufgestellt worden ist oder nicht;
denn auch im letzteren Fall kann von einer Verletzung eidgenössischen
Rechts nicht die Rede sein. Kann somit die angefochtene Entscheidung
nicht aufgehoben werden, so kommt auch nichts darauf an, ob die Sache
schon jetzt spruchreif sei, wie der Rekurrent behauptet.

Demnach erkennt die Schuldbetr.und Konkurskammer Der Rekurs wird
abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 50 III 189
Datum : 18. Dezember 1924
Publiziert : 31. Dezember 1925
Quelle : Bundesgericht
Status : 50 III 189
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 188 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 43. erhebt auf Kosten des Gläubigers-'besser


Gesetzesregister
SchKG: 13 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 13 - 1 Zur Überwachung der Betreibungs- und der Konkursämter hat jeder Kanton eine Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.
1    Zur Überwachung der Betreibungs- und der Konkursämter hat jeder Kanton eine Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.
2    Die Kantone können überdies für einen oder mehrere Kreise untere Aufsichtsbehörden bestellen.
154
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 154 - 1 Der Gläubiger kann die Verwertung eines Faustpfandes frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr, die Verwertung eines Grundpfandes frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Zustellung des Zahlungsbefehls verlangen. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so stehen diese Fristen zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten gerichtlichen Verfahrens still.311
1    Der Gläubiger kann die Verwertung eines Faustpfandes frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr, die Verwertung eines Grundpfandes frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Zustellung des Zahlungsbefehls verlangen. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so stehen diese Fristen zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten gerichtlichen Verfahrens still.311
2    Wenn binnen der gesetzlichen Frist das Verwertungsbegehren nicht gestellt oder zurückgezogen und nicht erneuert wird, so erlischt die Betreibung.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
untere aufsichtsbehörde • obere aufsichtsbehörde • stelle • kantonales recht • beschwerdelegitimation • bundesgericht • schuldbetreibungs- und konkursrecht • dauer • verwertungsbegehren • kantonales rechtsmittel • konkurskreis • guter glaube • vorinstanz • zahlungsbefehl • frist • frage • norm • bestrittene forderung • besteller • schuldner