127 I 202
22. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 29. Mai 2001 i.S. X. gegen Bezirksgericht Zürich und Obergericht des Kantons Zürich (staatsrechtliche Beschwerde)
Regeste (de):
- Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. 2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. 3 Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. - Die in Art. 277 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 277 - 1 Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.346
1 Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.346 2 Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.347 - Keine Verletzung von Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. 2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. 3 Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Regeste (fr):
- Art. 29 al. 3 Cst., § 10 al. 5 CPP/ZH; droit du lésé à l'assistance judiciaire gratuite en procédure pénale; exigence de l'indigence; prise en considération des ressources financières des parents du lésé.
- L'obligation d'entretien des parents vis-à-vis de l'enfant majeur prévue à l'art. 277 al. 2 CC s'étend en principe également aux frais judiciaires (consid. 3f).
- La prise en considération des ressources financières des parents pour vérifier si un enfant majeur n'ayant pas encore achevé sa formation est indigent ne consacre aucune violation de l'art. 29 al. 3 Cst. et du § 10 al. 5 CPP/ZH (consid. 3g).
Regesto (it):
- Art. 29 cpv. 3 Cost., § 10 cpv. 5 CPP/ZH; diritto del danneggiato all'assistenza giudiziaria gratuita nella procedura penale; requisito dell'indigenza; presa in considerazione delle risorse finanziarie dei genitori del danneggiato.
- L'obbligo di mantenimento dei genitori nei confronti del figlio maggiorenne sancito all'art. 277 cpv. 2 CC include in principio anche le spese processuali (consid. 3f).
- La presa in considerazione delle risorse finanziarie dei genitori al fine di stabilire se il figlio maggiorenne che non ha ancora terminato la sua formazione sia indigente non lede gli articoli 29 cpv. 3 Cost. e il § 10 cpv. 5 CPP/ZH (consid. 3g).
Sachverhalt ab Seite 203
BGE 127 I 202 S. 203
Am 14. Juni 2000 kam es zwischen X. und ihrem ehemaligen Freund A. zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung. Wegen dieses Vorfalls wandte sich X. am gleichen Tag an die Polizei und stellte gegen A. Strafantrag wegen Körperverletzung und sexueller Belästigung. Die Bezirksanwaltschaft Zürich eröffnete am 21. Juli 2000 gegen A. eine Strafuntersuchung. X. stellte mit Eingabe vom 27. Juli 2000 beim Präsidenten des Bezirksgerichts Zürich das Gesuch, es sei ihr für die Strafuntersuchung eine unentgeltliche Rechtsvertreterin beizuordnen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, als Geschädigte sei sie auf den Beistand eines Anwalts angewiesen, um ihre Zivilansprüche geltend zu machen und ihre prozessualen Rechte zu wahren. Aufgrund ihrer persönlichen Verflechtung mit dem Angeschuldigten sei sie nicht in der Lage, ihre Interessen allein zu vertreten. Zudem verfüge sie als Studentin weder über ein namhaftes Einkommen noch über Vermögen und könne somit einen Anwalt nicht mit eigenen Mitteln bezahlen. Der stellvertretende Präsident des Bezirksgerichts Zürich wies mit Verfügung vom 22. September 2000 das Gesuch von X. um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab. Die Gesuchstellerin erhob Rekurs, den das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 10. November 2000 abwies. Das Bundesgericht weist die von X. gegen den Entscheid des Obergerichts eingereichte staatsrechtliche Beschwerde ab.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
2. Gemäss § 10 Abs. 5 der Strafprozessordnung des Kantons Zürich (StPO/ZH) wird dem Geschädigten auf sein Verlangen vom Präsidenten des Bezirksgerichts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben, wenn es "die Interessen und die persönlichen Verhältnisse des Geschädigten erfordern". Was die persönlichen bzw. finanziellen Verhältnisse des Geschädigten angeht, so hat dieser nach der
BGE 127 I 202 S. 204
Rechtsprechung der zürcherischen Gerichte nur dann Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihm der Beizug eines Vertreters auf eigene Kosten unzumutbar wäre. Im Unterschied zum zivilprozessualen Armenrecht sei, wie gesagt wird, die Zumutbarkeit nicht erst dann zu verneinen, wenn sich der Geschädigte eine sachgerechte Vertretung durch einen Anwalt "überhaupt nicht leisten könnte"; die Grenze sei dort zu ziehen, wo der Beizug eines Anwalts eine "wesentliche und spürbare Einbusse in der üblichen Lebenshaltung zur Folge hätte" (ZR 94/1995 Nr. 2 E. 1c S. 5, bestätigt in ZR 99/2000 Nr. 35 E. 2c S. 99).
Im vorliegenden Fall vertrat der erstinstanzliche Richter die Ansicht, die Beschwerdeführerin - eine 26-jährige ETH-Studentin in Erstausbildung - verfüge selber nicht über genügend Einkommen und Vermögen, um die Kosten für einen Rechtsbeistand zu finanzieren. Es sei jedoch auch darauf abzustellen, ob den Eltern der Beschwerdeführerin, die nach deren Darstellung für den Lebensunterhalt ihrer Tochter aufkämen, die Vorfinanzierung eines Rechtsbeistandes zumutbar sei. Zum Unterhalt gehöre die Leistung von Vorschüssen zur Führung von Prozessen, sofern diese zur Wahrung der Rechte des Kindes notwendig und nicht aussichtslos seien. Die familienrechtliche Unterhaltspflicht gehe dem Anspruch gegen das Gemeinwesen auf unentgeltliche Rechtspflege vor. Die konkreten Verhältnisse der Eltern der Beschwerdeführerin seien aber weder dargelegt noch belegt worden. Die Beschwerdeführerin habe daher nicht glaubhaft gemacht, dass ihre unterhaltspflichtigen Eltern wegen der Kosten für einen Rechtsbeistand eine wesentliche und spürbare Einbusse in ihrer gewöhnlichen Lebenshaltung erleiden würden. Das Obergericht erachtete diese Erwägungen des erstinstanzlichen Richters als zutreffend. Es betonte, die Beschwerdeführerin habe weder im Verfahren vor der ersten Instanz noch im Rekursverfahren dargetan und belegt, dass eine finanzielle Unterstützung durch ihre Eltern nicht zumutbar wäre. Der Rekurs sei deshalb abzuweisen. Es könne unter diesen Umständen offen bleiben, ob der Beizug eines Rechtsbeistandes als geboten erscheine.
3. Die Beschwerdeführerin macht vor allem geltend, das Obergericht habe mit dem angefochtenen Entscheid den in Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
BGE 127 I 202 S. 205
geregelt. Unabhängig davon besteht ein solcher Anspruch unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
b) Nach Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
BGE 127 I 202 S. 206
Die Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des ZGB prüft das Bundesgericht im Rahmen der Rüge der Verletzung von Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 276 - 1 Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342 |
|
1 | Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342 |
2 | Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.343 |
3 | Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 277 - 1 Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.346 |
|
1 | Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.346 |
2 | Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.347 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 14 - Volljährig ist, wer das 18. Lebensjahr zurückgelegt hat. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 277 - 1 Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.346 |
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1 | Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.346 |
2 | Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.347 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 276 - 1 Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342 |
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1 | Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342 |
2 | Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.343 |
3 | Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 276 - 1 Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342 |
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1 | Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342 |
2 | Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.343 |
3 | Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten. |
BGE 127 I 202 S. 207
e) Was die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber mündigen Kindern angeht, so hat das Bundesgericht in seiner im Urteil BGE 118 II 97 E. 4a S. 98 f. zusammengefassten Rechtsprechung zu Art. 277 Abs. 2 aZGB stets auf den Ausnahmecharakter dieser Unterhaltspflicht hingewiesen: Unterhalt sei nur geschuldet, wenn sich der Jugendliche noch in Ausbildung befinde und diese beruflichen Charakter habe. Zweitausbildung, Weiterbildung und Zusatzausbildung würden grundsätzlich nicht darunter fallen, wohl aber eine erste eigentliche Berufsausbildung, und zwar auch dann, wenn diese erst begonnen werde, nachdem der Jugendliche bereits erwerbstätig gewesen sei. Die Ausbildung müsse einem zumindest in seinen Grundzügen bereits vor der Mündigkeit angelegten Lebensplan entsprechen. Ferner folge aus dem Ausnahmecharakter, dass die Unterhaltsleistungen im Lichte der persönlichen Beziehungen zwischen dem Kind und dem pflichtigen Elternteil sowie der Leistungskraft des Pflichtigen als zumutbar erscheinen müssten. Sodann hat das Bundesgericht im erwähnten Urteil BGE 118 II 97 E. 4b/aa S. 99 f. entschieden, einem Elternteil könnten Unterhaltsleistungen an ein mündiges Kind, das sich noch in Ausbildung befinde, grundsätzlich nur zugemutet werden, wenn ihm nach Ausrichtung der Unterhaltsleistungen noch ein Einkommen verbleibe, das den (erweiterten) Notbedarf um ungefähr 20% übersteige. aa) Ob die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber mündigen Kindern gemäss Art. 277 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 277 - 1 Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.346 |
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1 | Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.346 |
2 | Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.347 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 277 - 1 Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.346 |
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1 | Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.346 |
2 | Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.347 |
BGE 127 I 202 S. 208
bb) Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat sich ebenfalls in diesem Sinne geäussert. Es führte in einem Urteil vom 18. April 1994 (publiziert in Sozialversicherungsrecht: Rechtsprechung [SVR] 1994 IV Nr. 9 S. 19 f.) aus, was für die Prozesskosten des minderjährigen Kindes gelte, sei nach Art. 277 Abs. 2 aZGB "grundsätzlich analog auf mündige Kinder anwendbar". Wohl könnten sich Ausnahmen von dieser Unterhaltspflicht ergeben, wenn es den Eltern angesichts der gesamten Umstände nicht mehr zugemutet werden könne, weiterhin Zahlungen zu leisten. Dies könne namentlich zutreffen, wenn das Verhältnis zwischen ihnen und dem mündigen Kind stark gestört sei, die gegenwärtige wirtschaftliche Lage der Eltern keine Beiträge mehr erlaube oder das Kind seinem Studium nicht pflichtbewusst obliege. Das Versicherungsgericht wies sodann darauf hin, je älter das Kind werde, desto strenger sei die Zumutbarkeit zu beurteilen. Ferner hielt es fest, die unentgeltliche Verbeiständung könne unter Umständen gewährt werden, wenn die Eltern sich weigern würden, die Prozesskosten zu übernehmen, da es dem Kind nicht zuzumuten sei, vorgängig gegen die Eltern den Rechtsweg zu beschreiten (E. 6b des erwähnten Urteils, SVR 1994 IV Nr. 9 S. 19 f.). f) An diesen überzeugenden Erwägungen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist auch unter der Geltung der neuen Fassung von Art. 277 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 277 - 1 Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.346 |
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1 | Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.346 |
2 | Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.347 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 277 - 1 Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.346 |
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1 | Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.346 |
2 | Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.347 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 277 - 1 Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.346 |
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1 | Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.346 |
2 | Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.347 |
BGE 127 I 202 S. 209
gegenüber dem mündigen Kind erfüllt, so ist nicht ersichtlich, weshalb zum Unterhalt grundsätzlich nicht auch die Prozesskosten gehören sollen. In diesem Sinne führte das Obergericht im angefochtenen Entscheid aus, es sei zu berücksichtigen, dass es beim Mündigenunterhalt nicht allein um Ausbildungskosten gehen könne, wenn die Ausbildung - wie das bei einem Hochschulstudium in der Regel der Fall sei - eigenen Arbeitserwerb praktisch ausschliesse. Vielmehr gehörten in einem solchen Fall zum Unterhalt grundsätzlich die gleichen Auslagen wie vor Erreichen der Mündigkeit des Kindes. Das Gesetz spreche vom "weiterhin" zu gewährenden Unterhalt (Art. 277 Abs. 2 aZGB). Es sei denn auch nicht einzusehen, weshalb die elterliche Unterstützung Gesundheitskosten und Krankenkassenprämien umfassen solle, nicht aber - immer im Rahmen des Zumutbaren - die Auslagen einer (notwendigen) Rechtsvertretung, die im Zusammenhang mit einer durch eine Straftat erlittenen Körperverletzung stehe. aa) Die Beschwerdeführerin wendet ein, ein solcher Analogieschluss bei der Bemessung der Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber mündigen und unmündigen sich in Ausbildung befindenden Kindern verletze den in Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
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1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 277 - 1 Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.346 |
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1 | Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.346 |
2 | Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.347 |
BGE 127 I 202 S. 210
die eng mit der Ermöglichung einer Erstausbildung zusammenhängen würden, nicht aber die Kosten für Verfahren, die unabhängig von einer Ausbildungssituation entstanden seien. Der Begriff der Prozesskosten kann nicht so eng interpretiert werden, dass darunter nur Kosten für Prozesse fallen dürften, welche eng mit der Ermöglichung einer Erstausbildung zusammenhängen, sondern es sind darunter die Kosten für alle, den Rechtsschutz des Kindes betreffenden Prozesse zu verstehen. cc) Die Argumentation des Obergerichts, es sei nicht einzusehen, weshalb die elterliche Unterstützung des mündigen Kindes Gesundheitskosten und Krankenkassenprämien umfassen solle, nicht aber die Auslagen einer notwendigen Rechtsvertretung, die im Zusammenhang mit einer durch eine Straftat erlittenen Körperverletzung stehe, lässt sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht beanstanden. dd) Auch was die Beschwerdeführerin sonst noch gegen die oben (E. 3f) angeführten Überlegungen des Obergerichts vorbringt, ist nicht stichhaltig. Nach dem Gesagten hat das Obergericht die Vorschrift von Art. 277 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 277 - 1 Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.346 |
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1 | Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.346 |
2 | Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.347 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 277 - 1 Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.346 |
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1 | Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.346 |
2 | Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.347 |
BGE 127 I 202 S. 211
aufgrund aller im Einzelfall erheblichen Umstände zu beurteilen (HEGNAUER, Berner Kommentar, a.a.O., N. 89 zu Art. 277
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 277 - 1 Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.346 |
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1 | Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.346 |
2 | Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.347 |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |