108 Ia 9
3. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 19. März 1982 i.S. Omkarananda und Mitbeteiligte gegen Bertschi und Präsident der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (staatsrechtliche Beschwerde)
Regeste (de):
- Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
- Erfordernis der Bedürftigkeit: Massgeblich sind grundsätzlich nur die eigenen Mittel eines Gesuchstellers sowie allenfalls jene von ihm gegenüber unterstützungspflichtigen Personen, nicht jedoch die Mittel eines Vereins, dem der Gesuchsteller als (wenn auch leitendes) Mitglied angehört.
Regeste (fr):
- Art. 4 Cst.; assistance judiciaire.
- Notion de besoin: en principe, seules doivent être prises en considération les propres ressources du requérant et, à la rigueur, celles des personnes qui assument envers lui une obligation d'entretien, mais pas les ressources d'une association à laquelle il appartient, même s'il y occupe une fonction dirigeante.
Regesto (it):
- Art. 4 Cost.; assistenza giudiziaria.
- Nozione di bisogno: in linea di principio sono determinanti soltanto le risorse finanziarie del richiedente ed eventualmente quelle delle persone obbligate a mantenerlo, non invece quelle di un'associazione di cui il richiedente fa parte (neppure se vi occupa una funzione direttiva).
Erwägungen ab Seite 9
BGE 108 Ia 9 S. 9
Aus den Erwägungen:
2. (...)
BGE 108 Ia 9 S. 10
Der Obergerichtspräsident lehnte den Erlass der den Beschwerdeführern auferlegten Prozesskautionen einzig wegen fehlender Bedürftigkeit ab. Bedürftigkeit ist ein Rechtsbegriff, hinsichtlich dessen dem Bundesgericht freie Überprüfung zusteht (BGE 105 Ia 113 und BGE 99 Ia 441, mit Verweisungen).
3. Der Obergerichtspräsident verneinte die Bedürftigkeit nicht deshalb, weil er angenommen hätte, die Beschwerdeführer seien selbst in der Lage, die Prozesskaution zu leisten, sondern weil er davon ausging, der Verein Divine Light Zentrum Winterthur (DLZ), als dessen Mitglieder die Beschwerdeführer nach seiner Ansicht den Ehrverletzungsprozess führen, könne die Zahlung leisten. Diese Argumentation lässt sich nicht auf sachliche Gründe stützen. Für die Beurteilung der Bedürftigkeit eines Gesuchstellers können nach bundesgerichtlicher und zürcherischer Praxis grundsätzlich nur seine eigenen Mittel sowie allenfalls jene von ihm gegenüber unterstützungspflichtigen Personen (z.B. Eltern, Ehegatten) massgeblich sein (vgl. STRÄULI/MESSMER, Komm. zur zürcherischen ZPO, N. 3 zu § 84 Abs. 1). Die Zürcher Gerichte haben allerdings ausnahmsweise auch einem Gesuchsteller, der sich die Mittel für die Prozessführung aus dem Vermögen einer von ihm völlig beherrschten Aktiengesellschaft hätte beschaffen können, nach entsprechenden Abklärungen die Bedürftigkeit abgesprochen (SJZ 47/1951 S. 364 Nr. 138; mittelbar bestätigt in ZR 68/1969 Nr. 102). Doch lässt sich dieser Fall mit dem vorliegenden nicht gleichsetzen. Auch wenn der Beschwerdeführer 1 (Omkarananda) als Oberhaupt des DLZ und die übrigen Beschwerdeführer als leitende Mitglieder dieses Vereins anzusehen sind, kann doch nicht ohne jede Abklärung angenommen werden, die Beschwerdeführer könnten sich die zur Sicherheitsleistung erforderlichen Mittel aus dem Vermögen des DLZ beschaffen. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob das DLZ derzeit noch über genügende Mittel verfügt; die angefochtene Verfügung enthält auch darüber keine Feststellungen. Im weiteren kann aufgrund der Akten nicht als erwiesen gelten, dass die Beschwerdeführer den Ehrverletzungsprozess in Wirklichkeit als Beauftragte des DLZ führen.