Urteilskopf
126 III 476
81. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 2. Oktober 2000 i.S. A. (Beschwerde)
Regeste (de):
Regeste (fr):
Regesto (it):
Sachverhalt ab Seite 476
BGE 126 III 476 S. 476
Nach Zustellung des Zahlungsbefehls Nr. x des Betreibungsamtes L. vom 16. September 1997 bezahlte A. dem Amt am 26. September 1997 zuhanden des Gläubigers die in Betreibung gesetzte Forderung. In der Betreibung Nr. xx bezahlte der Schuldner nach Zustellung der Pfändungsankündigung dem Betreibungsamt zuhanden der Gläubigerin am 23. August 1999 die von dieser geltend gemachte Forderung. In beiden Betreibungen ersuchten die Gläubiger auf Wunsch des Schuldners um Abschreibung bzw. Löschung der Betreibung. Das Betreibungsamt wies die Begehren um Löschung der Betreibungen am 4. Januar 2000 ab. Die von A. dagegen eingereichte Beschwerde hatte keinen Erfolg.
BGE 126 III 476 S. 477
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts heisst die von A. am 7. August 2000 gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) als oberer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen erhobene Beschwerde gut.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
1. a) Das Obergericht führt aus, gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. c
SchKG gäben die Betreibungsämter Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn der Gläubiger die Betreibung zurückgezogen habe. Aus den Materialien zur Gesetzesrevision gehe hervor, dass ursprünglich auch die Idee bestanden habe, in diese Bestimmung die Bezahlung der Forderung während des Einleitungsverfahrens aufzunehmen. Dies sei jedoch schliesslich unterlassen worden (vgl. Hinweis bei JAEGER/WALDER/KULL/KOTTMANN, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Auflage 1997, N. 2 zu Art. 8a). Dies sei - e contrario - ein klarer Hinweis darauf, dass mit der heutigen Formulierung die Bezahlung und der anschliessende Rückzug durch den Gläubiger nicht dazu führe, dass Dritten keine Auskunft über die Betreibung mehr erteilt werde. Dies sei auch deshalb wichtig, weil die Bezahlung einer Betreibungsforderung zur Folge habe, dass die Betreibung als durch Bezahlung erledigt registriert werde. Die Gläubiger seien in aller Regel an der Aufrechterhaltung des Eintrags der Betreibung nicht mehr interessiert, wenn ihre Forderung beglichen worden sei. Käme der Schuldner - wie im vorliegenden Fall - durch die Rückzugserklärung in den Genuss von Art. 8a Abs. 3 lit. c
SchKG, würde dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet. Die Vorinstanz fährt fort, solches widerspräche jedoch nicht nur dem Sinn des Gesetzes, sondern sei auch begrifflich ausgeschlossen. Eine durch Zahlung erledigte Betreibung könne nämlich - da sie eben erledigt sei - gar nicht mehr zurückgezogen werden. b) Der Beschwerdeführer hält die Auffassung der Vorinstanz für bundesrechtswidrig. Nach seiner Ansicht fällt die Bezahlung der in Betreibung gesetzten Forderung verbunden mit dem vom Gläubiger dem Betreibungsamt angezeigten Rückzug der Betreibung klar unter Art. 8a Abs. 3 lit. c
SchKG. Das ist zutreffend. Die von der Aufsichtsbehörde gestützt auf JAEGER/WALDER/KULL/KOTTMANN (a.a.O.) gezogene Schlussfolgerung hält nicht stand. Weder dem Gesetzeswortlaut noch den parlamentarischen
BGE 126 III 476 S. 478
Beratungen können irgendwelche Vorbehalte entnommen werden (vgl. die Darstellung von PETER, Basler Kommentar, SchKG I, N. 27 f. zu Art. 8a). Das Bundesgericht habe in BGE 121 III 81 gestützt auf altes Recht erstmals entschieden, dass eine Betreibung nicht mehr eingesehen werden könne, wenn der Gläubiger eine irrtümlich angehobene Betreibung zurückziehe. Erforderlich sei aber, dass eine vom Gläubiger unterschriebene Erklärung beigebracht werde, in der dieser kurz den Irrtum und die Gründe, welche dazu geführt hätten, darlege, damit es dem Betreibungsamt möglich sei, problemlos berechtigte Gesuche von rechtsmissbräuchlichen zu unterscheiden (BGE 121 III 81 E. 4b S. 84). Es sei ausgeschlossen, dass man mit der neu aufgenommenen Bestimmung die Vorstellungen dieses Entscheids ins Gesetz habe übernehmen wollen; im Unterschied zu diesem Urteil könne der Betreibungsbeamte gestützt auf Art. 8a Abs. 3 lit. c
SchKG keine Erklärung mit Grundangabe vom Gläubiger verlangen. Die vom neuen Recht geschaffene Abweichung gegenüber der vom Bundesgericht geschaffenen Regel lasse sich durchaus rechtfertigen: Der Gläubiger werde wohl eine gewollte (im Unterschied zur irrtümlichen) Betreibung nur dann zurückziehen, wenn er dies dem Betriebenen im Rahmen einer Vereinbarung versprochen habe. Zu denken sei hier an einen Vergleich oder an ein Zahlungsversprechen des Betriebenen. Zum gleichen Schluss kommt auch GILLIÉRON (Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, articles 1
-88
, N. 50 ff. zu Art. 8a
SchKG). Dieser Autor folgert dazu weiter, habe der Gläubiger die Betreibung zurückgezogen - sei dies vor oder nach der Stellung des Fortsetzungsbegehrens -, müsse das Betreibungsamt diesen Sachverhalt in der Kolonne 20 des Betreibungsbuches mit dem Buchstaben E vermerken, d.h. dass das Erlöschen der Betreibung auf Grund eines Rückzugs seitens des Gläubigers erfolge (Art. 10
VFRR; SR 281.31). Wenn die Führung des Registers informatisiert sei, müsse sie so programmiert sein, dass die Daten mit Bezug auf eine solche Betreibung nicht auf einem Ausdruck erscheinen würden (GILLIÉRON, a.a.O., N. 51). Entgegen der Auffassung der Aufsichtsbehörde spielt es dabei keine Rolle, wann der Rückzug der Betreibung erfolgt, insbesondere ob er vor oder nach der Zahlung stattgefunden hat. Das angefochtene Urteil ist somit aufzuheben und das Betreibungsamt anzuweisen, die Betreibungen Nr. x und Nr. xx im Betreibungsbuch - so wie erwähnt - zu vermerken; und es hat dafür zu sorgen, dass Dritten hierüber keine Auskunft erteilt wird.
126 III 476
81. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 2. Oktober 2000 i.S. A. (Beschwerde)
Regeste (de):
- Rückzug einer Betreibung durch den Gläubiger (Art. 8a Abs. 3 lit. c
SchKG).SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
Art. 8a [1]
1. Jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, kann die Protokolle und Register der Betreibungs- und der Konkursämter einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen. 2. Ein solches Interesse ist insbesondere dann glaubhaft gemacht, wenn das Auskunftsgesuch in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrages erfolgt. 3. Die Ämter geben Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn: a. die Betreibung nichtig ist oder aufgrund einer Beschwerde oder eines gerichtlichen Entscheids [2] aufgehoben worden ist; b. der Schuldner mit einer Rückforderungsklage obsiegt hat; c. der Gläubiger die Betreibung zurückgezogen hat; d. [3] der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben und nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls und vor Erlöschen des Einsichtsrechts Dritter ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags (Art. 79-84) eingeleitet wurde; wird dieser Nachweis nachträglich erbracht oder wird die Betreibung fortgesetzt, so wird sie Dritten wieder zur Kenntnis gebracht, es sei denn, der Schuldner weist nach, dass ein Begehren des Gläubigers um Beseitigung des Rechtsvorschlags definitiv nicht gutgeheissen wurde. 4. Das Einsichtsrecht Dritter erlischt fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Gerichts- und Verwaltungsbehörden können im Interesse eines Verfahrens, das bei ihnen hängig ist, weiterhin Auszüge verlangen. [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
[2] Ausdruck gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (AS 2018 4583; BBl 2015 3209, 5785). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2025 (Nichtbekanntgabe von Betreibungseinträgen), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 522; BBl 2024 1797, 1978).
- Hat der Gläubiger die Betreibung zurückgezogen, darf das Betreibungsamt Dritten keine Kenntnis von der Betreibung geben. Dabei spielt es keine Rolle, wann der Rückzug erfolgt, insbesondere ob er vor oder nach der Zahlung stattgefunden hat (E. 1b).
Regeste (fr):
- Retrait d'une poursuite par le créancier (art. 8a al. 3 let. c LP).
- L'office des poursuites ne peut porter à la connaissance de tiers la poursuite qui a été retirée par le créancier. Le moment du retrait et, en particulier, la question de savoir si celui-ci est intervenu avant ou après le paiement, ne joue à cet égard aucun rôle (consid. 1b).
Regesto (it):
- Ritiro di un'esecuzione da parte del creditore (art. 8a cpv. 3 lett. c LEF).
- L'ufficio di esecuzione non può dare notizia a terzi di un'esecuzione che è stata ritirata dal creditore. Il momento in cui è avvenuto il ritiro, segnatamente se esso è intervenuto prima o dopo il pagamento, è a tal proposito irrilevante (consid. 1b).
Sachverhalt ab Seite 476
BGE 126 III 476 S. 476
Nach Zustellung des Zahlungsbefehls Nr. x des Betreibungsamtes L. vom 16. September 1997 bezahlte A. dem Amt am 26. September 1997 zuhanden des Gläubigers die in Betreibung gesetzte Forderung. In der Betreibung Nr. xx bezahlte der Schuldner nach Zustellung der Pfändungsankündigung dem Betreibungsamt zuhanden der Gläubigerin am 23. August 1999 die von dieser geltend gemachte Forderung. In beiden Betreibungen ersuchten die Gläubiger auf Wunsch des Schuldners um Abschreibung bzw. Löschung der Betreibung. Das Betreibungsamt wies die Begehren um Löschung der Betreibungen am 4. Januar 2000 ab. Die von A. dagegen eingereichte Beschwerde hatte keinen Erfolg.
BGE 126 III 476 S. 477
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts heisst die von A. am 7. August 2000 gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) als oberer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen erhobene Beschwerde gut.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
1. a) Das Obergericht führt aus, gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. c
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 8a [1] |
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| Jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, kann die Protokolle und Register der Betreibungs- und der Konkursämter einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen. | ||||||
| Ein solches Interesse ist insbesondere dann glaubhaft gemacht, wenn das Auskunftsgesuch in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrages erfolgt. | ||||||
| Die Ämter geben Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn: | ||||||
| die Betreibung nichtig ist oder aufgrund einer Beschwerde oder eines gerichtlichen Entscheids [2] aufgehoben worden ist; | ||||||
| der Schuldner mit einer Rückforderungsklage obsiegt hat; | ||||||
| der Gläubiger die Betreibung zurückgezogen hat; | ||||||
| der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben und nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls und vor Erlöschen des Einsichtsrechts Dritter ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags (Art. 79-84) eingeleitet wurde; wird dieser Nachweis nachträglich erbracht oder wird die Betreibung fortgesetzt, so wird sie Dritten wieder zur Kenntnis gebracht, es sei denn, der Schuldner weist nach, dass ein Begehren des Gläubigers um Beseitigung des Rechtsvorschlags definitiv nicht gutgeheissen wurde. | ||||||
| Das Einsichtsrecht Dritter erlischt fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Gerichts- und Verwaltungsbehörden können im Interesse eines Verfahrens, das bei ihnen hängig ist, weiterhin Auszüge verlangen. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). [2] Ausdruck gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (AS 2018 4583; BBl 2015 3209, 5785). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2025 (Nichtbekanntgabe von Betreibungseinträgen), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 522; BBl 2024 1797, 1978). | ||||||
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 8a [1] |
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| Jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, kann die Protokolle und Register der Betreibungs- und der Konkursämter einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen. | ||||||
| Ein solches Interesse ist insbesondere dann glaubhaft gemacht, wenn das Auskunftsgesuch in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrages erfolgt. | ||||||
| Die Ämter geben Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn: | ||||||
| die Betreibung nichtig ist oder aufgrund einer Beschwerde oder eines gerichtlichen Entscheids [2] aufgehoben worden ist; | ||||||
| der Schuldner mit einer Rückforderungsklage obsiegt hat; | ||||||
| der Gläubiger die Betreibung zurückgezogen hat; | ||||||
| der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben und nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls und vor Erlöschen des Einsichtsrechts Dritter ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags (Art. 79-84) eingeleitet wurde; wird dieser Nachweis nachträglich erbracht oder wird die Betreibung fortgesetzt, so wird sie Dritten wieder zur Kenntnis gebracht, es sei denn, der Schuldner weist nach, dass ein Begehren des Gläubigers um Beseitigung des Rechtsvorschlags definitiv nicht gutgeheissen wurde. | ||||||
| Das Einsichtsrecht Dritter erlischt fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Gerichts- und Verwaltungsbehörden können im Interesse eines Verfahrens, das bei ihnen hängig ist, weiterhin Auszüge verlangen. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). [2] Ausdruck gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (AS 2018 4583; BBl 2015 3209, 5785). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2025 (Nichtbekanntgabe von Betreibungseinträgen), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 522; BBl 2024 1797, 1978). | ||||||
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 8a [1] |
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| Jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, kann die Protokolle und Register der Betreibungs- und der Konkursämter einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen. | ||||||
| Ein solches Interesse ist insbesondere dann glaubhaft gemacht, wenn das Auskunftsgesuch in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrages erfolgt. | ||||||
| Die Ämter geben Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn: | ||||||
| die Betreibung nichtig ist oder aufgrund einer Beschwerde oder eines gerichtlichen Entscheids [2] aufgehoben worden ist; | ||||||
| der Schuldner mit einer Rückforderungsklage obsiegt hat; | ||||||
| der Gläubiger die Betreibung zurückgezogen hat; | ||||||
| der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben und nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls und vor Erlöschen des Einsichtsrechts Dritter ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags (Art. 79-84) eingeleitet wurde; wird dieser Nachweis nachträglich erbracht oder wird die Betreibung fortgesetzt, so wird sie Dritten wieder zur Kenntnis gebracht, es sei denn, der Schuldner weist nach, dass ein Begehren des Gläubigers um Beseitigung des Rechtsvorschlags definitiv nicht gutgeheissen wurde. | ||||||
| Das Einsichtsrecht Dritter erlischt fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Gerichts- und Verwaltungsbehörden können im Interesse eines Verfahrens, das bei ihnen hängig ist, weiterhin Auszüge verlangen. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). [2] Ausdruck gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (AS 2018 4583; BBl 2015 3209, 5785). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2025 (Nichtbekanntgabe von Betreibungseinträgen), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 522; BBl 2024 1797, 1978). | ||||||
BGE 126 III 476 S. 478
Beratungen können irgendwelche Vorbehalte entnommen werden (vgl. die Darstellung von PETER, Basler Kommentar, SchKG I, N. 27 f. zu Art. 8a). Das Bundesgericht habe in BGE 121 III 81 gestützt auf altes Recht erstmals entschieden, dass eine Betreibung nicht mehr eingesehen werden könne, wenn der Gläubiger eine irrtümlich angehobene Betreibung zurückziehe. Erforderlich sei aber, dass eine vom Gläubiger unterschriebene Erklärung beigebracht werde, in der dieser kurz den Irrtum und die Gründe, welche dazu geführt hätten, darlege, damit es dem Betreibungsamt möglich sei, problemlos berechtigte Gesuche von rechtsmissbräuchlichen zu unterscheiden (BGE 121 III 81 E. 4b S. 84). Es sei ausgeschlossen, dass man mit der neu aufgenommenen Bestimmung die Vorstellungen dieses Entscheids ins Gesetz habe übernehmen wollen; im Unterschied zu diesem Urteil könne der Betreibungsbeamte gestützt auf Art. 8a Abs. 3 lit. c
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 8a [1] |
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| Jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, kann die Protokolle und Register der Betreibungs- und der Konkursämter einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen. | ||||||
| Ein solches Interesse ist insbesondere dann glaubhaft gemacht, wenn das Auskunftsgesuch in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrages erfolgt. | ||||||
| Die Ämter geben Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn: | ||||||
| die Betreibung nichtig ist oder aufgrund einer Beschwerde oder eines gerichtlichen Entscheids [2] aufgehoben worden ist; | ||||||
| der Schuldner mit einer Rückforderungsklage obsiegt hat; | ||||||
| der Gläubiger die Betreibung zurückgezogen hat; | ||||||
| der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben und nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls und vor Erlöschen des Einsichtsrechts Dritter ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags (Art. 79-84) eingeleitet wurde; wird dieser Nachweis nachträglich erbracht oder wird die Betreibung fortgesetzt, so wird sie Dritten wieder zur Kenntnis gebracht, es sei denn, der Schuldner weist nach, dass ein Begehren des Gläubigers um Beseitigung des Rechtsvorschlags definitiv nicht gutgeheissen wurde. | ||||||
| Das Einsichtsrecht Dritter erlischt fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Gerichts- und Verwaltungsbehörden können im Interesse eines Verfahrens, das bei ihnen hängig ist, weiterhin Auszüge verlangen. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). [2] Ausdruck gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (AS 2018 4583; BBl 2015 3209, 5785). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2025 (Nichtbekanntgabe von Betreibungseinträgen), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 522; BBl 2024 1797, 1978). | ||||||
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 1 |
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| Das Gebiet jedes Kantons bildet für die Durchführung der Schuldbetreibungen und der Konkurse einen oder mehrere Kreise. | ||||||
| Die Kantone bestimmen die Zahl und die Grösse dieser Kreise. | ||||||
| Ein Konkurskreis kann mehrere Betreibungskreise umfassen. | ||||||
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 88 [1] |
||||||
| Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen. | ||||||
| Dieses Recht erlischt ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still. | ||||||
| Der Eingang des Fortsetzungsbegehrens wird dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei bescheinigt. | ||||||
| Eine Forderungssumme in fremder Währung kann auf Begehren des Gläubigers nach dem Kurs am Tage des Fortsetzungsbegehrens erneut in die Landeswährung umgerechnet werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). | ||||||
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 8a [1] |
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| Jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, kann die Protokolle und Register der Betreibungs- und der Konkursämter einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen. | ||||||
| Ein solches Interesse ist insbesondere dann glaubhaft gemacht, wenn das Auskunftsgesuch in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrages erfolgt. | ||||||
| Die Ämter geben Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn: | ||||||
| die Betreibung nichtig ist oder aufgrund einer Beschwerde oder eines gerichtlichen Entscheids [2] aufgehoben worden ist; | ||||||
| der Schuldner mit einer Rückforderungsklage obsiegt hat; | ||||||
| der Gläubiger die Betreibung zurückgezogen hat; | ||||||
| der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben und nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls und vor Erlöschen des Einsichtsrechts Dritter ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags (Art. 79-84) eingeleitet wurde; wird dieser Nachweis nachträglich erbracht oder wird die Betreibung fortgesetzt, so wird sie Dritten wieder zur Kenntnis gebracht, es sei denn, der Schuldner weist nach, dass ein Begehren des Gläubigers um Beseitigung des Rechtsvorschlags definitiv nicht gutgeheissen wurde. | ||||||
| Das Einsichtsrecht Dritter erlischt fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Gerichts- und Verwaltungsbehörden können im Interesse eines Verfahrens, das bei ihnen hängig ist, weiterhin Auszüge verlangen. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). [2] Ausdruck gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (AS 2018 4583; BBl 2015 3209, 5785). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2025 (Nichtbekanntgabe von Betreibungseinträgen), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 522; BBl 2024 1797, 1978). | ||||||
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SR 281.31 VFRR Verordnung vom 5. Juni 1996 über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie die Rechnungsführung (VFRR) Art. 10 |
||||||
| Fortlaufende Nummer; darunter, durch einen Anfangsbuchstaben bezeichnet, die Art der Betreibung. Es bezeichnet:Es bedeuten:Im Betreibungsbuch werden sämtliche Betreibungen jeder Art in der Reihenfolge des Eingangs des Betreibungsbegehrens eingetragen. Die Kolonnen werden wie folgt ausgefüllt:kein Anfangsbuchstabe: die Betreibung auf Pfändung oder Konkurs.Name des Schuldners, des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten.Betrag der Forderung, nebst Höhe des Zinsfusses, Anfang und Ende des Zinsenlaufs und Betrag der Zinsen.Gebühren. Eingetragen wird auf der ersten Zeile mit I die Summe der Gebühren bis und mit Zustellung des Zahlungsbefehls an den Gläubiger; auf der zweiten Zeile mit II die Summe der aus der Pfändung erwachsenden Gebühren. Die Verwertungsgebühren werden hier (mit III) nur aufgeführt, wenn die Verwertung kein Ergebnis erzielt; andernfalls werden sie auf dem Verwertungsprotokoll direkt in Abzug gebracht.Kostenvorschüsse. Werden die Kosten in laufender Rechnung mit dem Gläubiger verrechnet, so wird statt einer Summenangabe das Wort «Konto» eingetragen.Datum des Eingangs des Betreibungsbegehrens.Datum der Absendung und Zustellung des Zahlungsbefehls; durch Bruchzahl zu bezeichnen, wenn beide Daten nicht zusammenfallen.Datum des Rechtsvorschlags, wenn ein solcher erfolgt ist. Bei Bestreitung nur eines Teils der Forderung, Angabe des bestrittenen Betrags.Datum der Übersendung des Zahlungsbefehls an den Gläubiger.Datum der provisorischen Rechtsöffnung.Datum der definitiven Rechtsöffnung.Datum des Eingangs des Begehrens um Fortsetzung der Betreibung.Auf der ersten Zeile, in Bruchzahl: Datum der Anzeige und des Vollzugs der Pfändung (?).Auf den folgenden Zeilen: Daten der Pfändungsergänzungen. Datum des Eingangs der Verwertungsbegehren. Wird das Begehren zurückgezogen, so wird das Datum gestrichen; wird ein neues Begehren gestellt, so wird das Datum daruntergesetzt (?).Datum des Verfalls der letzten Rate im Falle einer Aufschubsbewilligung.Darunter: D | ||||||
| die Betreibung auf Faustpfandverwertung; | ||||||
| die Betreibung auf Grundpfandverwertung; | ||||||
| DB = Durchführung mit voller Befriedigung. | ||||||
| DV = Durchführung mit gänzlichem oder teilweisem Verlust. | ||||||
| Z = Erlöschen durch Zahlung des Schuldners an das Betreibungsamt. | ||||||
| E = Erlöschen aus andern Gründen (Abstellung durch den Gläubiger oder Verjährung). | ||||||
| T = Teilnahme weiterer Gläubiger an der Pfändung und zwar:TB mit voller Befriedigung.TV mit gänzlichem oder teilweisem Verlust | ||||||
| K = Konkurs. | ||||||
| die Wechselbetreibung; | ||||||
Gesetzesregister
SchKG 1
SchKG 8 a
SchKG 88
VFRR 10
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 1 |
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| Das Gebiet jedes Kantons bildet für die Durchführung der Schuldbetreibungen und der Konkurse einen oder mehrere Kreise. | ||||||
| Die Kantone bestimmen die Zahl und die Grösse dieser Kreise. | ||||||
| Ein Konkurskreis kann mehrere Betreibungskreise umfassen. | ||||||
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 8a [1] |
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| Jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, kann die Protokolle und Register der Betreibungs- und der Konkursämter einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen. | ||||||
| Ein solches Interesse ist insbesondere dann glaubhaft gemacht, wenn das Auskunftsgesuch in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrages erfolgt. | ||||||
| Die Ämter geben Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn: | ||||||
| die Betreibung nichtig ist oder aufgrund einer Beschwerde oder eines gerichtlichen Entscheids [2] aufgehoben worden ist; | ||||||
| der Schuldner mit einer Rückforderungsklage obsiegt hat; | ||||||
| der Gläubiger die Betreibung zurückgezogen hat; | ||||||
| der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben und nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls und vor Erlöschen des Einsichtsrechts Dritter ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags (Art. 79-84) eingeleitet wurde; wird dieser Nachweis nachträglich erbracht oder wird die Betreibung fortgesetzt, so wird sie Dritten wieder zur Kenntnis gebracht, es sei denn, der Schuldner weist nach, dass ein Begehren des Gläubigers um Beseitigung des Rechtsvorschlags definitiv nicht gutgeheissen wurde. | ||||||
| Das Einsichtsrecht Dritter erlischt fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Gerichts- und Verwaltungsbehörden können im Interesse eines Verfahrens, das bei ihnen hängig ist, weiterhin Auszüge verlangen. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). [2] Ausdruck gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (AS 2018 4583; BBl 2015 3209, 5785). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2025 (Nichtbekanntgabe von Betreibungseinträgen), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 522; BBl 2024 1797, 1978). | ||||||
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 88 [1] |
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| Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen. | ||||||
| Dieses Recht erlischt ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still. | ||||||
| Der Eingang des Fortsetzungsbegehrens wird dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei bescheinigt. | ||||||
| Eine Forderungssumme in fremder Währung kann auf Begehren des Gläubigers nach dem Kurs am Tage des Fortsetzungsbegehrens erneut in die Landeswährung umgerechnet werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). | ||||||
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SR 281.31 VFRR Verordnung vom 5. Juni 1996 über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie die Rechnungsführung (VFRR) Art. 10 |
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| Fortlaufende Nummer; darunter, durch einen Anfangsbuchstaben bezeichnet, die Art der Betreibung. Es bezeichnet:Es bedeuten:Im Betreibungsbuch werden sämtliche Betreibungen jeder Art in der Reihenfolge des Eingangs des Betreibungsbegehrens eingetragen. Die Kolonnen werden wie folgt ausgefüllt:kein Anfangsbuchstabe: die Betreibung auf Pfändung oder Konkurs.Name des Schuldners, des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten.Betrag der Forderung, nebst Höhe des Zinsfusses, Anfang und Ende des Zinsenlaufs und Betrag der Zinsen.Gebühren. Eingetragen wird auf der ersten Zeile mit I die Summe der Gebühren bis und mit Zustellung des Zahlungsbefehls an den Gläubiger; auf der zweiten Zeile mit II die Summe der aus der Pfändung erwachsenden Gebühren. Die Verwertungsgebühren werden hier (mit III) nur aufgeführt, wenn die Verwertung kein Ergebnis erzielt; andernfalls werden sie auf dem Verwertungsprotokoll direkt in Abzug gebracht.Kostenvorschüsse. Werden die Kosten in laufender Rechnung mit dem Gläubiger verrechnet, so wird statt einer Summenangabe das Wort «Konto» eingetragen.Datum des Eingangs des Betreibungsbegehrens.Datum der Absendung und Zustellung des Zahlungsbefehls; durch Bruchzahl zu bezeichnen, wenn beide Daten nicht zusammenfallen.Datum des Rechtsvorschlags, wenn ein solcher erfolgt ist. Bei Bestreitung nur eines Teils der Forderung, Angabe des bestrittenen Betrags.Datum der Übersendung des Zahlungsbefehls an den Gläubiger.Datum der provisorischen Rechtsöffnung.Datum der definitiven Rechtsöffnung.Datum des Eingangs des Begehrens um Fortsetzung der Betreibung.Auf der ersten Zeile, in Bruchzahl: Datum der Anzeige und des Vollzugs der Pfändung (?).Auf den folgenden Zeilen: Daten der Pfändungsergänzungen. Datum des Eingangs der Verwertungsbegehren. Wird das Begehren zurückgezogen, so wird das Datum gestrichen; wird ein neues Begehren gestellt, so wird das Datum daruntergesetzt (?).Datum des Verfalls der letzten Rate im Falle einer Aufschubsbewilligung.Darunter: D | ||||||
| die Betreibung auf Faustpfandverwertung; | ||||||
| die Betreibung auf Grundpfandverwertung; | ||||||
| DB = Durchführung mit voller Befriedigung. | ||||||
| DV = Durchführung mit gänzlichem oder teilweisem Verlust. | ||||||
| Z = Erlöschen durch Zahlung des Schuldners an das Betreibungsamt. | ||||||
| E = Erlöschen aus andern Gründen (Abstellung durch den Gläubiger oder Verjährung). | ||||||
| T = Teilnahme weiterer Gläubiger an der Pfändung und zwar:TB mit voller Befriedigung.TV mit gänzlichem oder teilweisem Verlust | ||||||
| K = Konkurs. | ||||||
| die Wechselbetreibung; | ||||||
BGE Register