126 II 7
2. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 13. Januar 2000 i.S. SRG bzw. TCS u. ACS gegen Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen sowie X. und Mitunterzeichner (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
Regeste (de):
- Art. 56 u . 58 Abs. 2 bzw. 65 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 65 Entbündelung - 1 Wer Programme als gebündelte Pakete anbietet, Vorrichtungen betreibt oder Dienste anbietet, die der Aufbereitung von Programmen dienen, muss die technischen Voraussetzungen dafür schaffen, dass Dritte diese Programme zu kostengünstigen Bedingungen einzeln verbreiten können sowie die Vorrichtungen beziehungsweise die Dienste einzeln nutzen können.
1 Wer Programme als gebündelte Pakete anbietet, Vorrichtungen betreibt oder Dienste anbietet, die der Aufbereitung von Programmen dienen, muss die technischen Voraussetzungen dafür schaffen, dass Dritte diese Programme zu kostengünstigen Bedingungen einzeln verbreiten können sowie die Vorrichtungen beziehungsweise die Dienste einzeln nutzen können. 2 Der Bundesrat kann entsprechende Vorschriften zur Entbündelung erlassen, soweit dies zur Sicherung der Meinungsvielfalt erforderlich ist. SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 65 Entbündelung - 1 Wer Programme als gebündelte Pakete anbietet, Vorrichtungen betreibt oder Dienste anbietet, die der Aufbereitung von Programmen dienen, muss die technischen Voraussetzungen dafür schaffen, dass Dritte diese Programme zu kostengünstigen Bedingungen einzeln verbreiten können sowie die Vorrichtungen beziehungsweise die Dienste einzeln nutzen können.
1 Wer Programme als gebündelte Pakete anbietet, Vorrichtungen betreibt oder Dienste anbietet, die der Aufbereitung von Programmen dienen, muss die technischen Voraussetzungen dafür schaffen, dass Dritte diese Programme zu kostengünstigen Bedingungen einzeln verbreiten können sowie die Vorrichtungen beziehungsweise die Dienste einzeln nutzen können. 2 Der Bundesrat kann entsprechende Vorschriften zur Entbündelung erlassen, soweit dies zur Sicherung der Meinungsvielfalt erforderlich ist. SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 15 Virtuelle Werbung - (Art. 9 Abs. 1 RTVG)
1 Virtuelle Werbung ist die Veränderung des zu verbreitenden Signals, indem am Ort der Aufnahme bestehende Werbeflächen durch andere ersetzt werden. 2 Virtuelle Werbung ist unter folgenden Bedingungen zulässig: a Die zu ersetzende Werbefläche steht in Zusammenhang mit einem von Dritten organisierten öffentlichen Ereignis. b Ersetzt wird eine am Ort der Aufnahme bestehende unbewegliche Werbefläche, die von Dritten eigens für dieses Ereignis aufgestellt wurde. c Die auf dem Bildschirm sichtbare Werbung darf nur dann bewegte Bilder verwenden, wenn die ersetzte Werbefläche bereits bewegte Bilder enthielt. d Am Anfang und am Ende der betreffenden Sendung muss darauf hingewiesen werden, dass die Sendung virtuelle Werbung enthält. 3 Unzulässig ist die virtuelle Werbung in Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen, in Kindersendungen sowie während der Übertragung von Gottesdiensten. 4 Die Artikel 9 und 11 RTVG sind nicht anwendbar. SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 16 Werbung für alkoholische Getränke - (Art. 10 Abs. 1 Bst. b und c RTVG)
1 Die Ausgestaltung der Werbung für alkoholische Getränke hat folgende Regeln zu beachten: a Werbung für alkoholische Getränke darf sich nicht eigens an Minderjährige richten. b Niemand, der das Aussehen eines Minderjährigen hat, darf mit dem Konsum alkoholischer Getränke in Zusammenhang gebracht werden. c Der Konsum von alkoholischen Getränken darf nicht mit körperlicher Leistung oder mit dem Lenken von Fahrzeugen in Verbindung gebracht werden. d Alkoholischen Getränken darf keine therapeutische, anregende oder beruhigende Eigenschaft zugesprochen werden und sie dürfen nicht als Mittel zur Lösung persönlicher Probleme dargestellt werden. e Werbung für alkoholische Getränke darf nicht zum unmässigen Konsum von Alkohol ermutigen oder Abstinenz oder Mässigung in einem negativen Licht erscheinen lassen. f Der Alkoholgehalt darf nicht betont werden. 2 Vor, während und nach Sendungen, die sich an Kinder oder Jugendliche richten, darf keine Werbung für alkoholische Getränke ausgestrahlt werden. 3 Verkaufsangebote für alkoholische Getränke sind unzulässig. 4 In Programmen, die einem Werbeverbot für alkoholische Getränke unterliegen, darf Werbung für ein alkoholfreies Produkt keine Werbewirkung für alkoholhaltige Getränke erzeugen. Namentlich müssen sich Handlung, Aussagen zum Produkt und zum Hersteller, Gestaltungselemente, Hintergründe und Personen von jenen unterscheiden, welche in der werblichen Kommunikation für alkoholhaltige Getränke desselben Herstellers verwendet werden. Das beworbene Produkt muss im Handel erhältlich sein. - Zuständigkeiten der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen sowie der konzessionsrechtlichen Aufsichtsbehörden im Programm- und Werbebereich (E. 3).
- Allgemeine Abgrenzung von Werbung und Sponsoring (E. 4 u. 5a); die Zusammenarbeit von Radio DRS mit ACS und TCS bei den "Verkehrsinformationen" als Sponsoring (E. 5b).
- Entgegen der Ansicht der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen hat dieses keinen "politischen Charakter" und war deshalb auch im Vorfeld der Abstimmung über die Finanzierung der Infrastruktur des öffentlichen Verkehrs ("FinöV"-Vorlage) rundfunkrechtlich zulässig (E. 6).
Regeste (fr):
- Art. 56, 58 al. 2 et 65 al. 1 LRTV, ainsi que les art. 18 et 19 LRTV; art. 15 al. 1 lettre a et 16 ORTV; admissibilité, du point de vue du droit en matière de radiodiffusion, de nommer l'ACS et le TCS avec les informations sur le trafic données à la radio DRS.
- Compétences de l'autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio et de télévision, ainsi que des autorités de surveillance de la concession au sujet des programmes et de la publicité (consid. 3).
- Distinction entre publicité et parrainage (consid. 4 et 5a); la collaboration de la radio DRS avec l'ACS et le TCS au sujet des informations sur le trafic doit être qualifée de parrainage (consid. 5b). Contrairement à l'opinion de l'autorité indépendante d'examen des plaintes, cette collaboration n'a pas un "caractère politique" et n'est donc pas, au regard de la campagne sur la votation portant sur le financement des projets d'infrastructure des transports publics, contraire au droit en matière de radiodiffusion (consid. 6).
Regesto (it):
- Art. 56, 58 cpv. 2 e 65 cpv. 1, come pure art. 18 e 19 LRTV; art. 15 cpv. 1 lett. a e 16 ORTV; possibilità, dal punto di vista del diritto vigente in materia di radiodiffusione, di menzionare l'ACS e il TCS nell'ambito dei bollettini sul traffico trasmessi da radio DRS.
- Competenza dell'autorità indipendente di ricorso in materia di radio e televisione, nonché delle autorità di sorveglianza sulla concessione, per quanto attiene ai programmi e alla pubblicità (consid. 3).
- Distinzione tra pubblicità e sponsorizzazione (consid. 4 e 5a); la collaborazione di radio DRS con l'ACS e il TCS per quanto concerne le informazioni sul traffico dev'essere considerata come una sponsorizzazione (consid. 5b). Contrariamente a quanto argomentato dall'autorità indipendente di ricorso, tale collaborazione non denota nessun "carattere politico" e pertanto, se riferita alla campagna relativa alla votazione sul finanziamento dei progetti delle infrastrutture per i trasporti pubblici, non risulta contraria al diritto in materia di radiodiffusione (consid. 6).
Sachverhalt ab Seite 8
BGE 126 II 7 S. 8
Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) schloss im April 1996 mit dem Touring-Club der Schweiz (TCS) und dem Automobil-Club der Schweiz (ACS) eine Kooperations-Vereinbarung über die "Verkehrsinformationen" ab. Seither strahlt Radio DRS regelmässig und nach Bedarf Verkehrsmitteilungen aus, die in der gemeinsam betriebenen Verkehrsinformationszentrale (VIZ) in Genf gesichtet und aufgearbeitet werden. Die Sendung erfolgt mehrmals täglich nach einem akustischen Signal mit dem einleitenden Hinweis "Verkehrsinformationen DRS/TCS", "Verkehrsinformationen DRS/ACS" oder "Verkehrsinformationen DRS mit TCS und ACS".
Am 30. Mai 1997 wies die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI; im Folgenden auch: Beschwerdeinstanz) eine hiergegen gerichtete Beschwerde ab: Die beanstandete wiederholte Nennung von ACS und TCS habe keinen verbotenen politischen Charakter, da sie nicht im Zusammenhang mit einer "konkreten, in naher oder ferner Zukunft stattfindenden Wahl oder Sachabstimmung" erfolgt sei. Die Interventionen von ACS und TCS bezögen sich im politischen Diskurs überwiegend auf "punktuelle Verkehrsfragen", weshalb die Erwähnung der beiden Vereinigungen im Zusammenhang mit Dienstleistungen, die zu ihrem Geschäftszweck gehörten, nicht als "politisch" im Sinne von Art. 18 Abs. 5
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 18 Jahresbericht und Jahresrechnung - 1 Veranstalter schweizerischer Programme müssen dem BAKOM den Jahresbericht sowie die Jahresrechnung einreichen. Der Bundesrat befreit bestimmte Kategorien von Programmveranstaltern von diesen Pflichten. |
|
1 | Veranstalter schweizerischer Programme müssen dem BAKOM den Jahresbericht sowie die Jahresrechnung einreichen. Der Bundesrat befreit bestimmte Kategorien von Programmveranstaltern von diesen Pflichten. |
2 | Das BAKOM kann Angaben aus den Jahresberichten der Programmveranstalter veröffentlichen. |
3 | Der Bundesrat legt fest, was Jahresbericht und Jahresrechnung enthalten müssen und welche Angaben das BAKOM veröffentlichen kann. |
BGE 126 II 7 S. 9
gewisse Werbewirkung erzielt werde, sei diese nicht unzulässig, da "in der Rezeption durch die Zuhörer nicht die genannten Verbände, sondern die vermittelten Informationen im Vordergrund" stünden (UBI-Entscheid vom 30. Mai 1997, veröffentlicht in: medialex 1997 S. 166 ff.). Am 5. März 1999 beschäftigte sich die Unabhängige Beschwerdeinstanz im Rahmen einer Popularbeschwerde erneut mit der Frage der Nennung von ACS und TCS im Zusammenhang mit den "Verkehrsinformationen". Dabei stellte sie fest, dass diese während der Abstimmungskampagne über die Finanzierung der Infrastruktur des öffentlichen Verkehrs (FinöV) die Programmbestimmungen verletzt hätten. Den "Verkehrsinformationen" komme zwar an sich kein politischer Charakter zu. Im Gegensatz zu den am 30. Mai 1997 beurteilten Beiträgen seien die hier umstrittenen aber "in direktem Zusammenhang mit einer konkreten, in naher Zukunft stattfindenden eidgenössischen Abstimmung mit verkehrspolitischer Fragestellung" erfolgt, bei der sich ACS und TCS aktiv engagiert hätten. Ihre häufige Nennung am Radio habe ihre Präsenz in der entsprechenden politischen Diskussion verstärkt. Die mit dem Hinweis auf ACS und TCS in Erinnerung gerufene politische Botschaft habe zudem an Überzeugungskraft gewonnen, da die Nennung der Automobilverbände gerade "im Zusammenhang mit einer wertvollen, politisch neutralen Dienstleistung (Sendungen 'Verkehrsinformationen')" erfolgt sei. Der häufige und nicht zwingende Hinweis auf TCS und ACS habe deshalb das Verbot der politischen Werbung verletzt. Hiergegen haben die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (2A.289/1999) sowie der Touring-Club und der Automobil-Club der Schweiz (2A.286/1999) je Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben bzw. aufzuheben und festzustellen, "dass die Programmrechtsbestimmungen durch die Ausstrahlung der 'Verkehrsinformationen DRS/TCS', 'Verkehrsinformationen DRS/ACS' oder 'Verkehrsinformationen DRS mit TCS und ACS'während der Abstimmungskampagne für die Vorlage zur Finanzierung der Infrastruktur des öffentlichen Verkehrs auf Schweizer Radio DRS nicht verletzt worden sind". Eventuell sei die Angelegenheit an die Beschwerdeinstanz zu neuem Entscheid zurückzuweisen, wobei diese mit Blick auf die publizistische Tätigkeit des Kommissionspräsidenten im Vorfeld der Abstimmung über die Finanzierung des öffentlichen Verkehrs "von der Wahlbehörde mit einem unbefangenen
BGE 126 II 7 S. 10
und unabhängigen Ersatzmitglied bezüglich des Präsidiums zu besetzen sei". Das Bundesgericht heisst die Beschwerden gut und hebt den angefochtenen Entscheid auf.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
3. a) Die Beschwerdeführer bestreiten vorweg die Zuständigkeit der Unabhängigen Beschwerdeinstanz. Diese sei einzig mit der Überwachung der Einhaltung der Programmbestimmungen beauftragt, d.h. jener rechtlich verbindlichen Regelungen, welche die inhaltliche Gestaltung der Programme beträfen und die Zielrichtung von Art. 55bis aBV verfolgten. Die Nennung einer Marke wie "Verkehrsinformationen DRS/TCS" bzw. "Verkehrsinformationen DRS/ACS" sei keine redaktionelle Aufarbeitung, die geeignet erscheine, die Meinungsbildung zu beeinflussen. Eine blosse Serviceleistung wie das Sammeln und Weiterleiten von Informationen über den Strassenverkehr tangiere die Willensbildung nicht und unterliege daher ausschliesslich der allgemeinen Aufsicht durch das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM). b) Nach Art. 58 Abs. 2
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 58 Förderung neuer Verbreitungstechnologien - 1 Das BAKOM kann die Einführung neuer Technologien für die Verbreitung von Programmen befristet durch Beiträge an die Errichtung und den Betrieb von Sendernetzen unterstützen, sofern im entsprechenden Versorgungsgebiet keine ausreichenden Finanzierungsmöglichkeiten vorhanden sind. |
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1 | Das BAKOM kann die Einführung neuer Technologien für die Verbreitung von Programmen befristet durch Beiträge an die Errichtung und den Betrieb von Sendernetzen unterstützen, sofern im entsprechenden Versorgungsgebiet keine ausreichenden Finanzierungsmöglichkeiten vorhanden sind. |
2 | Es kann die Öffentlichkeit über neue Technologien, insbesondere über die technischen Voraussetzungen und die Möglichkeiten der Anwendung, informieren und dafür mit Dritten zusammenarbeiten. |
3 | Die Förderleistungen nach den Absätzen 1 und 2 werden aus dem Ertrag der Konzessionsabgabe (Art. 22) und, soweit dieser nicht ausreicht, aus dem Ertrag der Abgabe für Radio und Fernsehen entrichtet. |
4 | Der Bundesrat bestimmt bei der Festlegung der Höhe der Abgabe für Radio und Fernsehen (Art. 68a) den Anteil, der für die Förderleistungen zur Verfügung steht. Dieser beträgt höchstens 1 Prozent des gesamten Ertrages der Abgabe. |
5 | Der Bundesrat bestimmt den Kreis der Berechtigten und legt die Voraussetzungen der Förderleistungen fest. |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 65 Entbündelung - 1 Wer Programme als gebündelte Pakete anbietet, Vorrichtungen betreibt oder Dienste anbietet, die der Aufbereitung von Programmen dienen, muss die technischen Voraussetzungen dafür schaffen, dass Dritte diese Programme zu kostengünstigen Bedingungen einzeln verbreiten können sowie die Vorrichtungen beziehungsweise die Dienste einzeln nutzen können. |
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1 | Wer Programme als gebündelte Pakete anbietet, Vorrichtungen betreibt oder Dienste anbietet, die der Aufbereitung von Programmen dienen, muss die technischen Voraussetzungen dafür schaffen, dass Dritte diese Programme zu kostengünstigen Bedingungen einzeln verbreiten können sowie die Vorrichtungen beziehungsweise die Dienste einzeln nutzen können. |
2 | Der Bundesrat kann entsprechende Vorschriften zur Entbündelung erlassen, soweit dies zur Sicherung der Meinungsvielfalt erforderlich ist. |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 56 Einigungs- und Entscheidverfahren - 1 Können sich die Parteien innert drei Monaten über die Verbreitungspflicht und die Verbreitungsbedingungen nicht einigen, so entscheidet das BAKOM. |
|
1 | Können sich die Parteien innert drei Monaten über die Verbreitungspflicht und die Verbreitungsbedingungen nicht einigen, so entscheidet das BAKOM. |
2 | Es orientiert sich für den Entscheid an in- oder ausländischen Vergleichswerten, soweit die Parteien keine Beweismittel vorbringen, die ein Abweichen davon rechtfertigen. |
3 | Für den Zeitraum von der Gesuchseinreichung bis zum rechtskräftigen Entscheid kann es vorläufig die Verbreitung verfügen und die finanziellen Bedingungen festlegen. |
4 | Das Verfahren und die Auskunftspflicht richten sich sinngemäss nach den Bestimmungen des FMG57 über die Gewährung des Zugangs durch marktbeherrschende Anbieterinnen (Art. 11, 11a und 11b FMG).58 |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 56 Einigungs- und Entscheidverfahren - 1 Können sich die Parteien innert drei Monaten über die Verbreitungspflicht und die Verbreitungsbedingungen nicht einigen, so entscheidet das BAKOM. |
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1 | Können sich die Parteien innert drei Monaten über die Verbreitungspflicht und die Verbreitungsbedingungen nicht einigen, so entscheidet das BAKOM. |
2 | Es orientiert sich für den Entscheid an in- oder ausländischen Vergleichswerten, soweit die Parteien keine Beweismittel vorbringen, die ein Abweichen davon rechtfertigen. |
3 | Für den Zeitraum von der Gesuchseinreichung bis zum rechtskräftigen Entscheid kann es vorläufig die Verbreitung verfügen und die finanziellen Bedingungen festlegen. |
4 | Das Verfahren und die Auskunftspflicht richten sich sinngemäss nach den Bestimmungen des FMG57 über die Gewährung des Zugangs durch marktbeherrschende Anbieterinnen (Art. 11, 11a und 11b FMG).58 |
BGE 126 II 7 S. 11
Nicht ausgeschlossen erscheint, dass sich inhaltliche und betriebliche Fragen überschneiden und im gleichen Fall sowohl das Departement wie die Unabhängige Beschwerdeinstanz zuständig sind (BGE 118 Ib 356 E. 3 S. 360 f.; VPB 55/1991 Nr. 35 S. 320 E. 2; vgl. auch DENIS BARRELET, Droit de la communication, Bern 1998, Rz. 804 ff.; MARTIN DUMERMUTH, Rundfunkrecht, in: KOLLER/MÜLLER/RHINOW/ZIMMERLI, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Rz. 448; kritisch: derselbe, Die Programmaufsicht bei Radio und Fernsehen in der Schweiz, Basel/Frankfurt a.M. 1992, S. 194 ff.; GABRIEL BOINAY, La contestation des émissions de la radio et de la télévision, Porrentruy 1996, Rz. 19). c) Das Bundesgericht hat diese Abgrenzung grundsätzlich geschützt (vgl. BGE 118 Ib 356 ff.) und wie folgt konkretisiert:
aa) Probleme bezüglich des "Rechts auf Antenne" fallen sowohl im Werbe- (soweit nicht ausschliesslich privat-rechtlicher Natur) wie im redaktionellen Bereich nicht unter die Programmaufsicht, da die Unabhängige Beschwerdeinstanz nur "ausgestrahlte" und konkret bezeichnete Radio- und Fernsehsendungen auf ihre Rundfunkrechtskonformität überprüfen kann (vgl. Art. 58 Abs. 2
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 58 Förderung neuer Verbreitungstechnologien - 1 Das BAKOM kann die Einführung neuer Technologien für die Verbreitung von Programmen befristet durch Beiträge an die Errichtung und den Betrieb von Sendernetzen unterstützen, sofern im entsprechenden Versorgungsgebiet keine ausreichenden Finanzierungsmöglichkeiten vorhanden sind. |
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1 | Das BAKOM kann die Einführung neuer Technologien für die Verbreitung von Programmen befristet durch Beiträge an die Errichtung und den Betrieb von Sendernetzen unterstützen, sofern im entsprechenden Versorgungsgebiet keine ausreichenden Finanzierungsmöglichkeiten vorhanden sind. |
2 | Es kann die Öffentlichkeit über neue Technologien, insbesondere über die technischen Voraussetzungen und die Möglichkeiten der Anwendung, informieren und dafür mit Dritten zusammenarbeiten. |
3 | Die Förderleistungen nach den Absätzen 1 und 2 werden aus dem Ertrag der Konzessionsabgabe (Art. 22) und, soweit dieser nicht ausreicht, aus dem Ertrag der Abgabe für Radio und Fernsehen entrichtet. |
4 | Der Bundesrat bestimmt bei der Festlegung der Höhe der Abgabe für Radio und Fernsehen (Art. 68a) den Anteil, der für die Förderleistungen zur Verfügung steht. Dieser beträgt höchstens 1 Prozent des gesamten Ertrages der Abgabe. |
5 | Der Bundesrat bestimmt den Kreis der Berechtigten und legt die Voraussetzungen der Förderleistungen fest. |
BGE 126 II 7 S. 12
Unabhängigen Beschwerdeinstanz verfolgte Zweck (verwaltungsunabhängige Sicherung der freien Meinungs- und Willensbildung des Zuschauers und Schutz der Programmautonomie) den formellen Kriterien vor. Dies ist etwa der Fall, soweit zur Diskussion steht, ob ein im Werbefernsehen ausgestrahlter Spot das Verbot politischer Werbung verletzt (vgl. BGE 118 Ib 356 E. 3c S. 361). Politische Inhalte gehören ins eigentliche Programm und sollen nicht mit der primär wirtschaftlich orientierten und tendenziell manipulativ wirkenden Werbung (vgl. BGE 123 II 402 E. 3b S. 410) vermischt werden. Geschieht dies dennoch, wird Programmrecht verletzt, da durch die Verwischung von Werbung und Programm (vgl. Art. 18 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 18 Jahresbericht und Jahresrechnung - 1 Veranstalter schweizerischer Programme müssen dem BAKOM den Jahresbericht sowie die Jahresrechnung einreichen. Der Bundesrat befreit bestimmte Kategorien von Programmveranstaltern von diesen Pflichten. |
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1 | Veranstalter schweizerischer Programme müssen dem BAKOM den Jahresbericht sowie die Jahresrechnung einreichen. Der Bundesrat befreit bestimmte Kategorien von Programmveranstaltern von diesen Pflichten. |
2 | Das BAKOM kann Angaben aus den Jahresberichten der Programmveranstalter veröffentlichen. |
3 | Der Bundesrat legt fest, was Jahresbericht und Jahresrechnung enthalten müssen und welche Angaben das BAKOM veröffentlichen kann. |
BGE 126 II 7 S. 13
in der von der SRG mit den Automobilverbänden betriebenen Verkehrszentrale in Genf gesammelt, gewichtet und aufgearbeitet werden, was typischerweise eine redaktionelle Aufgabe darstellt. Auch wenn Radio DRS diese Funktion im Rahmen der Kooperationsvereinbarung teilweise an die Verkehrsinformationszentrale übertragen hat, bleibt es rundfunkrechtlich hierfür dennoch voll verantwortlich. Das Gesetz unterscheidet lediglich zwischen Werbe- und Programmbereich und kennt keine weiteren Kategorien von Darbietungen (vgl. Art. 18 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 18 Jahresbericht und Jahresrechnung - 1 Veranstalter schweizerischer Programme müssen dem BAKOM den Jahresbericht sowie die Jahresrechnung einreichen. Der Bundesrat befreit bestimmte Kategorien von Programmveranstaltern von diesen Pflichten. |
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1 | Veranstalter schweizerischer Programme müssen dem BAKOM den Jahresbericht sowie die Jahresrechnung einreichen. Der Bundesrat befreit bestimmte Kategorien von Programmveranstaltern von diesen Pflichten. |
2 | Das BAKOM kann Angaben aus den Jahresberichten der Programmveranstalter veröffentlichen. |
3 | Der Bundesrat legt fest, was Jahresbericht und Jahresrechnung enthalten müssen und welche Angaben das BAKOM veröffentlichen kann. |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 18 Jahresbericht und Jahresrechnung - 1 Veranstalter schweizerischer Programme müssen dem BAKOM den Jahresbericht sowie die Jahresrechnung einreichen. Der Bundesrat befreit bestimmte Kategorien von Programmveranstaltern von diesen Pflichten. |
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1 | Veranstalter schweizerischer Programme müssen dem BAKOM den Jahresbericht sowie die Jahresrechnung einreichen. Der Bundesrat befreit bestimmte Kategorien von Programmveranstaltern von diesen Pflichten. |
2 | Das BAKOM kann Angaben aus den Jahresberichten der Programmveranstalter veröffentlichen. |
3 | Der Bundesrat legt fest, was Jahresbericht und Jahresrechnung enthalten müssen und welche Angaben das BAKOM veröffentlichen kann. |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 4 Mindestanforderungen an den Programminhalt - 1 Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen. |
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1 | Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen. |
2 | Redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt müssen Tatsachen und Ereignisse sachgerecht darstellen, so dass sich das Publikum eine eigene Meinung bilden kann. Ansichten und Kommentare müssen als solche erkennbar sein. |
3 | Die Sendungen dürfen die innere oder äussere Sicherheit des Bundes oder der Kantone, ihre verfassungsmässige Ordnung oder die Wahrnehmung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz nicht gefährden. |
4 | Konzessionierte Programme müssen in der Gesamtheit ihrer redaktionellen Sendungen die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten angemessen zum Ausdruck bringen. Wird ein Versorgungsgebiet durch eine hinreichende Anzahl Programme abgedeckt, so kann die Konzessionsbehörde einen oder mehrere Veranstalter in der Konzession vom Vielfaltsgebot entbinden. |
BGE 126 II 7 S. 14
Wirkung, welche die jeweilige Nennung von ACS und TCS auf die Willensbildung der Zuhörer haben konnte. Der vorliegende Fall kann deshalb nicht mit der offenbar vom Bundesamt geprüften Zusammenarbeit mit dem Verlag "K-Tip" verglichen werden. Auch geht der Hinweis auf BGE 118 Ib 356 ff. fehl, da dort die Frage der Zulässigkeit der Werbung für eine Uhr, welche über die Marke mit einer Zigarette verbunden war ("Camel-Trophy-Watch"), im Werbefernsehen und nicht - wie hier - eine wiederholte Namensnennung im Programmbereich umstritten war. bb) Die weiteren formellen Einwände der Beschwerdeführer sind offensichtlich unbegründet: Die von X. und 31 Mitunterzeichnern am 28. Dezember 1998 bei der UBI eingereichte Beschwerde enthielt eine kurze und hinreichend klare Begründung im Sinne von Art. 62 Abs. 2
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 62 Kanalbelegung - Der Bundesrat kann bestimmen, dass die Fernmeldedienstanbieterinnen die nach Artikel 59 Absätze 1 und 2 zu übertragenden Programme auf bevorzugten Kanalplätzen verbreiten. |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 18 Jahresbericht und Jahresrechnung - 1 Veranstalter schweizerischer Programme müssen dem BAKOM den Jahresbericht sowie die Jahresrechnung einreichen. Der Bundesrat befreit bestimmte Kategorien von Programmveranstaltern von diesen Pflichten. |
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1 | Veranstalter schweizerischer Programme müssen dem BAKOM den Jahresbericht sowie die Jahresrechnung einreichen. Der Bundesrat befreit bestimmte Kategorien von Programmveranstaltern von diesen Pflichten. |
2 | Das BAKOM kann Angaben aus den Jahresberichten der Programmveranstalter veröffentlichen. |
3 | Der Bundesrat legt fest, was Jahresbericht und Jahresrechnung enthalten müssen und welche Angaben das BAKOM veröffentlichen kann. |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 3 - Wer ein schweizerisches Programm veranstalten will, muss: |
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a | dies vorgängig dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) melden; oder |
b | über eine Konzession nach diesem Gesetz verfügen. |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 4 Mindestanforderungen an den Programminhalt - 1 Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen. |
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1 | Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen. |
2 | Redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt müssen Tatsachen und Ereignisse sachgerecht darstellen, so dass sich das Publikum eine eigene Meinung bilden kann. Ansichten und Kommentare müssen als solche erkennbar sein. |
3 | Die Sendungen dürfen die innere oder äussere Sicherheit des Bundes oder der Kantone, ihre verfassungsmässige Ordnung oder die Wahrnehmung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz nicht gefährden. |
4 | Konzessionierte Programme müssen in der Gesamtheit ihrer redaktionellen Sendungen die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten angemessen zum Ausdruck bringen. Wird ein Versorgungsgebiet durch eine hinreichende Anzahl Programme abgedeckt, so kann die Konzessionsbehörde einen oder mehrere Veranstalter in der Konzession vom Vielfaltsgebot entbinden. |
4. Die Unabhängige Beschwerdeinstanz ging in ihrem ersten Entscheid vom 30. Mai 1997 davon aus, dass es sich bei der umstrittenen Nennung um ein Problem der indirekten Werbung und nicht um ein solches des Sponsorings handle, was in der Lehre teils auf Kritik stiess (vgl. die Anmerkungen zum entsprechenden Entscheid von BERTIL COTTIER, in: medialex 1997 S. 168 f.). Im Entscheid vom 5. März 1999 liess sie die Frage in der Folge offen, da das Radio- und Fernsehgesetz sowohl die politische Werbung (Art. 18 Abs. 5
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 18 Jahresbericht und Jahresrechnung - 1 Veranstalter schweizerischer Programme müssen dem BAKOM den Jahresbericht sowie die Jahresrechnung einreichen. Der Bundesrat befreit bestimmte Kategorien von Programmveranstaltern von diesen Pflichten. |
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1 | Veranstalter schweizerischer Programme müssen dem BAKOM den Jahresbericht sowie die Jahresrechnung einreichen. Der Bundesrat befreit bestimmte Kategorien von Programmveranstaltern von diesen Pflichten. |
2 | Das BAKOM kann Angaben aus den Jahresberichten der Programmveranstalter veröffentlichen. |
3 | Der Bundesrat legt fest, was Jahresbericht und Jahresrechnung enthalten müssen und welche Angaben das BAKOM veröffentlichen kann. |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 19 Statistische Angaben - 1 Das BAKOM erstellt eine Statistik in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Statistik. Diese enthält die Angaben, welche die zuständigen Behörden benötigen: |
|
1 | Das BAKOM erstellt eine Statistik in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Statistik. Diese enthält die Angaben, welche die zuständigen Behörden benötigen: |
a | für die Rechtsetzung und die Rechtsanwendung; |
b | um eine Übersicht über den Markt zu gewinnen. |
2 | Veranstalter schweizerischer Programme haben dem BAKOM regelmässig die erforderlichen Angaben einzureichen. |
3 | Das BAKOM kann der Öffentlichkeit statistische Ergebnisse zur Verfügung stellen. |
4 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; insbesondere legt er die Grundsätze fest über die Datenerhebung, die Einzelerhebungen, die Verwendung der erhobenen Daten und die Veröffentlichung statistischer Ergebnisse. |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 19 Statistische Angaben - 1 Das BAKOM erstellt eine Statistik in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Statistik. Diese enthält die Angaben, welche die zuständigen Behörden benötigen: |
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1 | Das BAKOM erstellt eine Statistik in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Statistik. Diese enthält die Angaben, welche die zuständigen Behörden benötigen: |
a | für die Rechtsetzung und die Rechtsanwendung; |
b | um eine Übersicht über den Markt zu gewinnen. |
2 | Veranstalter schweizerischer Programme haben dem BAKOM regelmässig die erforderlichen Angaben einzureichen. |
3 | Das BAKOM kann der Öffentlichkeit statistische Ergebnisse zur Verfügung stellen. |
4 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; insbesondere legt er die Grundsätze fest über die Datenerhebung, die Einzelerhebungen, die Verwendung der erhobenen Daten und die Veröffentlichung statistischer Ergebnisse. |
BGE 126 II 7 S. 15
Wirkung zukomme. Diese Auffassung verkennt indessen, dass Werbung und Sponsoring unterschiedlichen Zwecken dienen und deshalb auch hinsichtlich des politischen Charakters einer Aussage nicht notwendigerweise den gleichen Regeln unterworfen sein müssen. Nach Art. 18 Abs. 5
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 18 Jahresbericht und Jahresrechnung - 1 Veranstalter schweizerischer Programme müssen dem BAKOM den Jahresbericht sowie die Jahresrechnung einreichen. Der Bundesrat befreit bestimmte Kategorien von Programmveranstaltern von diesen Pflichten. |
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1 | Veranstalter schweizerischer Programme müssen dem BAKOM den Jahresbericht sowie die Jahresrechnung einreichen. Der Bundesrat befreit bestimmte Kategorien von Programmveranstaltern von diesen Pflichten. |
2 | Das BAKOM kann Angaben aus den Jahresberichten der Programmveranstalter veröffentlichen. |
3 | Der Bundesrat legt fest, was Jahresbericht und Jahresrechnung enthalten müssen und welche Angaben das BAKOM veröffentlichen kann. |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 19 Statistische Angaben - 1 Das BAKOM erstellt eine Statistik in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Statistik. Diese enthält die Angaben, welche die zuständigen Behörden benötigen: |
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1 | Das BAKOM erstellt eine Statistik in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Statistik. Diese enthält die Angaben, welche die zuständigen Behörden benötigen: |
a | für die Rechtsetzung und die Rechtsanwendung; |
b | um eine Übersicht über den Markt zu gewinnen. |
2 | Veranstalter schweizerischer Programme haben dem BAKOM regelmässig die erforderlichen Angaben einzureichen. |
3 | Das BAKOM kann der Öffentlichkeit statistische Ergebnisse zur Verfügung stellen. |
4 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; insbesondere legt er die Grundsätze fest über die Datenerhebung, die Einzelerhebungen, die Verwendung der erhobenen Daten und die Veröffentlichung statistischer Ergebnisse. |
5. a) Nach Art. 16 Abs. 1
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV) RTVV Art. 16 Werbung für alkoholische Getränke - (Art. 10 Abs. 1 Bst. b und c RTVG) |
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1 | Die Ausgestaltung der Werbung für alkoholische Getränke hat folgende Regeln zu beachten: |
a | Werbung für alkoholische Getränke darf sich nicht eigens an Minderjährige richten. |
b | Niemand, der das Aussehen eines Minderjährigen hat, darf mit dem Konsum alkoholischer Getränke in Zusammenhang gebracht werden. |
c | Der Konsum von alkoholischen Getränken darf nicht mit körperlicher Leistung oder mit dem Lenken von Fahrzeugen in Verbindung gebracht werden. |
d | Alkoholischen Getränken darf keine therapeutische, anregende oder beruhigende Eigenschaft zugesprochen werden und sie dürfen nicht als Mittel zur Lösung persönlicher Probleme dargestellt werden. |
e | Werbung für alkoholische Getränke darf nicht zum unmässigen Konsum von Alkohol ermutigen oder Abstinenz oder Mässigung in einem negativen Licht erscheinen lassen. |
f | Der Alkoholgehalt darf nicht betont werden. |
2 | Vor, während und nach Sendungen, die sich an Kinder oder Jugendliche richten, darf keine Werbung für alkoholische Getränke ausgestrahlt werden. |
3 | Verkaufsangebote für alkoholische Getränke sind unzulässig. |
4 | In Programmen, die einem Werbeverbot für alkoholische Getränke unterliegen, darf Werbung für ein alkoholfreies Produkt keine Werbewirkung für alkoholhaltige Getränke erzeugen. Namentlich müssen sich Handlung, Aussagen zum Produkt und zum Hersteller, Gestaltungselemente, Hintergründe und Personen von jenen unterscheiden, welche in der werblichen Kommunikation für alkoholhaltige Getränke desselben Herstellers verwendet werden. Das beworbene Produkt muss im Handel erhältlich sein. |
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV) RTVV Art. 11 Begriffe - (Art. 10 Abs. 3 und Art. 2 Bst. k und o RTVG) |
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1 | Nicht als Werbung gelten namentlich: |
a | Hinweise auf das Programm, in welchem sie ausgestrahlt werden; |
b | Hinweise auf Sendungen in anderen Programmen des gleichen Unternehmens ohne werbenden Charakter; |
c | ohne Gegenleistung ausgestrahlte Hinweise auf Begleitmaterialien, die inhaltlich in direktem Zusammenhang mit der Sendung stehen, in welcher sie ausgestrahlt werden; |
d | kurze Spendenaufrufe für gemeinnützige Organisationen, sofern eine Gegenleistung an den Veranstalter höchstens die Produktionskosten deckt. |
2 | Schleichwerbung ist die Darstellung werbenden Charakters von Waren, Dienstleistungen oder Ideen in redaktionellen Sendungen, insbesondere gegen Entgelt. |
3 | Nicht als Sponsoring einer Sendung gilt deren Koproduktion durch natürliche und juristische Personen, die im Radio- oder Fernsehbereich oder in der Produktion audiovisueller Werke tätig sind. |
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV) RTVV Art. 16 Werbung für alkoholische Getränke - (Art. 10 Abs. 1 Bst. b und c RTVG) |
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1 | Die Ausgestaltung der Werbung für alkoholische Getränke hat folgende Regeln zu beachten: |
a | Werbung für alkoholische Getränke darf sich nicht eigens an Minderjährige richten. |
b | Niemand, der das Aussehen eines Minderjährigen hat, darf mit dem Konsum alkoholischer Getränke in Zusammenhang gebracht werden. |
c | Der Konsum von alkoholischen Getränken darf nicht mit körperlicher Leistung oder mit dem Lenken von Fahrzeugen in Verbindung gebracht werden. |
d | Alkoholischen Getränken darf keine therapeutische, anregende oder beruhigende Eigenschaft zugesprochen werden und sie dürfen nicht als Mittel zur Lösung persönlicher Probleme dargestellt werden. |
e | Werbung für alkoholische Getränke darf nicht zum unmässigen Konsum von Alkohol ermutigen oder Abstinenz oder Mässigung in einem negativen Licht erscheinen lassen. |
f | Der Alkoholgehalt darf nicht betont werden. |
2 | Vor, während und nach Sendungen, die sich an Kinder oder Jugendliche richten, darf keine Werbung für alkoholische Getränke ausgestrahlt werden. |
3 | Verkaufsangebote für alkoholische Getränke sind unzulässig. |
4 | In Programmen, die einem Werbeverbot für alkoholische Getränke unterliegen, darf Werbung für ein alkoholfreies Produkt keine Werbewirkung für alkoholhaltige Getränke erzeugen. Namentlich müssen sich Handlung, Aussagen zum Produkt und zum Hersteller, Gestaltungselemente, Hintergründe und Personen von jenen unterscheiden, welche in der werblichen Kommunikation für alkoholhaltige Getränke desselben Herstellers verwendet werden. Das beworbene Produkt muss im Handel erhältlich sein. |
BGE 126 II 7 S. 16
aa) Die Verkehrsinformationen stellen eine sponserbare Sendung im Programmbereich dar. Sie sind vom restlichen Programm schon akustisch klar abgegrenzt. Der Hinweis auf die Zusammenarbeit bzw. auf das Ermöglichen der nachfolgenden Sendung dank der Mitwirkung von ACS und TCS wird - für den Zuhörer erkennbar - von den eigentlichen Meldun- gen seinerseits insofern abgehoben, als die einleitende Nennung von ACS und TCS durch eine andere als die für die Verkehrsinformationen verantwortliche Person erfolgt. Der Sponsor will durch seine Unterstützung die Produktion und Ausstrahlung einer vom Publikum als wertvoll beurteilten Sendung ermöglichen und dadurch sein Ansehen steigern. ACS und TCS geht es mit ihrer Nennung objektiv erkennbar hierum und nicht um den Abschluss irgendwelcher Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit ihren (Vereins-)Aktivitäten. Auch die Unabhängige Beschwerdeinstanz erblickte denn die zusätzliche politische Wirkung gerade darin, dass "die Nennung im Zusammenhang mit einer wertvollen, politisch neutralen Dienstleistung (Sendungen 'Verkehrsinformationen')" erfolgt sei; von einer unerlaubten gezielten Werbewirkung im Sinn von Art. 19 Abs. 3
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 19 Statistische Angaben - 1 Das BAKOM erstellt eine Statistik in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Statistik. Diese enthält die Angaben, welche die zuständigen Behörden benötigen: |
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1 | Das BAKOM erstellt eine Statistik in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Statistik. Diese enthält die Angaben, welche die zuständigen Behörden benötigen: |
a | für die Rechtsetzung und die Rechtsanwendung; |
b | um eine Übersicht über den Markt zu gewinnen. |
2 | Veranstalter schweizerischer Programme haben dem BAKOM regelmässig die erforderlichen Angaben einzureichen. |
3 | Das BAKOM kann der Öffentlichkeit statistische Ergebnisse zur Verfügung stellen. |
4 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; insbesondere legt er die Grundsätze fest über die Datenerhebung, die Einzelerhebungen, die Verwendung der erhobenen Daten und die Veröffentlichung statistischer Ergebnisse. |
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV) RTVV Art. 16 Werbung für alkoholische Getränke - (Art. 10 Abs. 1 Bst. b und c RTVG) |
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1 | Die Ausgestaltung der Werbung für alkoholische Getränke hat folgende Regeln zu beachten: |
a | Werbung für alkoholische Getränke darf sich nicht eigens an Minderjährige richten. |
b | Niemand, der das Aussehen eines Minderjährigen hat, darf mit dem Konsum alkoholischer Getränke in Zusammenhang gebracht werden. |
c | Der Konsum von alkoholischen Getränken darf nicht mit körperlicher Leistung oder mit dem Lenken von Fahrzeugen in Verbindung gebracht werden. |
d | Alkoholischen Getränken darf keine therapeutische, anregende oder beruhigende Eigenschaft zugesprochen werden und sie dürfen nicht als Mittel zur Lösung persönlicher Probleme dargestellt werden. |
e | Werbung für alkoholische Getränke darf nicht zum unmässigen Konsum von Alkohol ermutigen oder Abstinenz oder Mässigung in einem negativen Licht erscheinen lassen. |
f | Der Alkoholgehalt darf nicht betont werden. |
2 | Vor, während und nach Sendungen, die sich an Kinder oder Jugendliche richten, darf keine Werbung für alkoholische Getränke ausgestrahlt werden. |
3 | Verkaufsangebote für alkoholische Getränke sind unzulässig. |
4 | In Programmen, die einem Werbeverbot für alkoholische Getränke unterliegen, darf Werbung für ein alkoholfreies Produkt keine Werbewirkung für alkoholhaltige Getränke erzeugen. Namentlich müssen sich Handlung, Aussagen zum Produkt und zum Hersteller, Gestaltungselemente, Hintergründe und Personen von jenen unterscheiden, welche in der werblichen Kommunikation für alkoholhaltige Getränke desselben Herstellers verwendet werden. Das beworbene Produkt muss im Handel erhältlich sein. |
BGE 126 II 7 S. 17
Produktion audiovisueller Werke nicht beteiligt" sein. Diese Bestimmung dient jedoch lediglich der Abgrenzung des Sponsorings zur Koproduktion, die nicht unter die entsprechenden Regeln fallen soll (vgl. DUMERMUTH, Rundfunkrecht, a.a.O., Rz. 299). Als Koproduktion gilt nach den Sponsoring-Richtlinien des BAKOM vom Juni 1999 (veröffentlicht in medialex 1999 S. 193 ff.) - bei denen es sich zwar lediglich um verwaltungsinterne Richtlinien und keine eigentlichen Rechtssätze handelt (vgl. BGE 121 II 473 E. 2b S. 478), von denen abzuweichen vorliegend jedoch keine Veranlassung besteht - die gemeinsame Produktion oder Finanzierung von audiovisuellen Werken durch mehrere Rundfunkveranstalter (oder durch Veranstalter und von diesen unabhängige Produzenten). Produzent ist dabei eine Person oder Unternehmung, deren Haupttätigkeit in der Herstellung, der Finanzierung oder dem Vertrieb von audiovisuellen Werken besteht (vgl. S. 2 der Sponsoring-Richtlinien). Hiervon kann bei ACS und TCS nicht die Rede sein, auch wenn sie gemäss der Kooperations-Vereinbarung vom April 1996 an der Herstellung bzw. Produktion der "Verkehrsinformationen" über die Verkehrsinformationszentrale beteiligt sind, handelt es sich dabei doch auf jeden Fall nicht um eine ihrer Haupttätigkeiten. Gemäss Ziffer 6 der Sponsoring-Richtlinien von 1999 kann der Sponsor die von ihm finanzierte Sendung ganz oder teilweise selbst produzieren bzw. produzieren lassen und einem Veranstalter gratis oder vergünstigt zur Verfügung stellen. Das Radio- und Fernsehgesetz verbietet dies nicht, doch verbleibt die redaktionelle Verantwortung dabei vollumfänglich beim Programmveranstalter, der deshalb besonders auf die Einhaltung der Programmgrundsätze (Art. 4
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 4 Mindestanforderungen an den Programminhalt - 1 Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen. |
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1 | Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen. |
2 | Redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt müssen Tatsachen und Ereignisse sachgerecht darstellen, so dass sich das Publikum eine eigene Meinung bilden kann. Ansichten und Kommentare müssen als solche erkennbar sein. |
3 | Die Sendungen dürfen die innere oder äussere Sicherheit des Bundes oder der Kantone, ihre verfassungsmässige Ordnung oder die Wahrnehmung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz nicht gefährden. |
4 | Konzessionierte Programme müssen in der Gesamtheit ihrer redaktionellen Sendungen die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten angemessen zum Ausdruck bringen. Wird ein Versorgungsgebiet durch eine hinreichende Anzahl Programme abgedeckt, so kann die Konzessionsbehörde einen oder mehrere Veranstalter in der Konzession vom Vielfaltsgebot entbinden. |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 5 Jugendgefährdende Sendungen - Programmveranstalter haben durch die Wahl der Sendezeit oder sonstige Massnahmen dafür zu sorgen, dass Minderjährige nicht mit Sendungen konfrontiert werden, welche ihre körperliche, geistig-seelische, sittliche oder soziale Entwicklung gefährden. |
BGE 126 II 7 S. 18
sachlicher Zusammenhang besteht und die Sponsoren entgegen Art. 19 Abs. 2
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 19 Statistische Angaben - 1 Das BAKOM erstellt eine Statistik in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Statistik. Diese enthält die Angaben, welche die zuständigen Behörden benötigen: |
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1 | Das BAKOM erstellt eine Statistik in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Statistik. Diese enthält die Angaben, welche die zuständigen Behörden benötigen: |
a | für die Rechtsetzung und die Rechtsanwendung; |
b | um eine Übersicht über den Markt zu gewinnen. |
2 | Veranstalter schweizerischer Programme haben dem BAKOM regelmässig die erforderlichen Angaben einzureichen. |
3 | Das BAKOM kann der Öffentlichkeit statistische Ergebnisse zur Verfügung stellen. |
4 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; insbesondere legt er die Grundsätze fest über die Datenerhebung, die Einzelerhebungen, die Verwendung der erhobenen Daten und die Veröffentlichung statistischer Ergebnisse. |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 19 Statistische Angaben - 1 Das BAKOM erstellt eine Statistik in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Statistik. Diese enthält die Angaben, welche die zuständigen Behörden benötigen: |
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1 | Das BAKOM erstellt eine Statistik in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Statistik. Diese enthält die Angaben, welche die zuständigen Behörden benötigen: |
a | für die Rechtsetzung und die Rechtsanwendung; |
b | um eine Übersicht über den Markt zu gewinnen. |
2 | Veranstalter schweizerischer Programme haben dem BAKOM regelmässig die erforderlichen Angaben einzureichen. |
3 | Das BAKOM kann der Öffentlichkeit statistische Ergebnisse zur Verfügung stellen. |
4 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; insbesondere legt er die Grundsätze fest über die Datenerhebung, die Einzelerhebungen, die Verwendung der erhobenen Daten und die Veröffentlichung statistischer Ergebnisse. |
6. a) Nach Art. 19 Abs. 4
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 19 Statistische Angaben - 1 Das BAKOM erstellt eine Statistik in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Statistik. Diese enthält die Angaben, welche die zuständigen Behörden benötigen: |
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1 | Das BAKOM erstellt eine Statistik in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Statistik. Diese enthält die Angaben, welche die zuständigen Behörden benötigen: |
a | für die Rechtsetzung und die Rechtsanwendung; |
b | um eine Übersicht über den Markt zu gewinnen. |
2 | Veranstalter schweizerischer Programme haben dem BAKOM regelmässig die erforderlichen Angaben einzureichen. |
3 | Das BAKOM kann der Öffentlichkeit statistische Ergebnisse zur Verfügung stellen. |
4 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; insbesondere legt er die Grundsätze fest über die Datenerhebung, die Einzelerhebungen, die Verwendung der erhobenen Daten und die Veröffentlichung statistischer Ergebnisse. |
BGE 126 II 7 S. 19
wie Tagesschau und Magazine sowie Sendungen und Sendereihen nicht gesponsert werden, die mit der Ausübung politischer Rechte in Bund, Kantonen und Gemeinden zusammenhängen. Zudem dürfen Sendungen generell nicht durch Sponsoren finanziert werden, die zur Hauptsache Produkte herstellen oder verkaufen oder Dienstleistungen erbringen, für die ein Werbeverbot besteht (Art. 19 Abs. 5
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 19 Statistische Angaben - 1 Das BAKOM erstellt eine Statistik in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Statistik. Diese enthält die Angaben, welche die zuständigen Behörden benötigen: |
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1 | Das BAKOM erstellt eine Statistik in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Statistik. Diese enthält die Angaben, welche die zuständigen Behörden benötigen: |
a | für die Rechtsetzung und die Rechtsanwendung; |
b | um eine Übersicht über den Markt zu gewinnen. |
2 | Veranstalter schweizerischer Programme haben dem BAKOM regelmässig die erforderlichen Angaben einzureichen. |
3 | Das BAKOM kann der Öffentlichkeit statistische Ergebnisse zur Verfügung stellen. |
4 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; insbesondere legt er die Grundsätze fest über die Datenerhebung, die Einzelerhebungen, die Verwendung der erhobenen Daten und die Veröffentlichung statistischer Ergebnisse. |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 18 Jahresbericht und Jahresrechnung - 1 Veranstalter schweizerischer Programme müssen dem BAKOM den Jahresbericht sowie die Jahresrechnung einreichen. Der Bundesrat befreit bestimmte Kategorien von Programmveranstaltern von diesen Pflichten. |
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1 | Veranstalter schweizerischer Programme müssen dem BAKOM den Jahresbericht sowie die Jahresrechnung einreichen. Der Bundesrat befreit bestimmte Kategorien von Programmveranstaltern von diesen Pflichten. |
2 | Das BAKOM kann Angaben aus den Jahresberichten der Programmveranstalter veröffentlichen. |
3 | Der Bundesrat legt fest, was Jahresbericht und Jahresrechnung enthalten müssen und welche Angaben das BAKOM veröffentlichen kann. |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 19 Statistische Angaben - 1 Das BAKOM erstellt eine Statistik in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Statistik. Diese enthält die Angaben, welche die zuständigen Behörden benötigen: |
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1 | Das BAKOM erstellt eine Statistik in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Statistik. Diese enthält die Angaben, welche die zuständigen Behörden benötigen: |
a | für die Rechtsetzung und die Rechtsanwendung; |
b | um eine Übersicht über den Markt zu gewinnen. |
2 | Veranstalter schweizerischer Programme haben dem BAKOM regelmässig die erforderlichen Angaben einzureichen. |
3 | Das BAKOM kann der Öffentlichkeit statistische Ergebnisse zur Verfügung stellen. |
4 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; insbesondere legt er die Grundsätze fest über die Datenerhebung, die Einzelerhebungen, die Verwendung der erhobenen Daten und die Veröffentlichung statistischer Ergebnisse. |
BGE 126 II 7 S. 20
aa) ACS und TCS sind dem Publikum als Automobilverbände bekannt. Ihre politischen Stellungnahmen im Bereich der Verkehrspolitik werden in der Öffentlichkeit unter dieser Optik wahrgenommen und gewichtet. Ihre Namensnennung im Zusammenhang mit den jeweiligen aktuellen "Verkehrsinformationen" erfolgte diskret und nahm in keiner Weise Bezug auf ein politisches Anliegen. Der Durchschnittszuhörer nahm auch während des Abstimmungskampfs um die Finanzierung des öffentlichen Verkehrs vor allem vom Inhalt der "Verkehrsinformationen" Kenntnis. Nur die wenigsten dürften die damit verbundene Nennung von ACS und TCS als Sponsoren meinungsbildungsrelevant mit der Vorlage über die Finanzierung des öffentlichen Verkehrs bzw. allgemeiner mit dem sektoriell beschränkten und dem Publikum bekannten politischen Engagement der Automobilverbände verbunden haben. Auch der Ombudsmann als durchschnittlicher Zuhörer hielt denn bezeichnenderweise in seinem Bericht fest, dass er die Verkehrsmeldung von Radio DRS täglich mehrmals "über sich ergehen lasse", vor dem Erhalt der Beanstandung aber "nie und nimmer auf den Gedanken gekommen wäre, mit der Nennung von TCS und ACS als dafür Mitverantwortliche würde den Hörerinnen und Hörern irgendetwas suggeriert"; dies, obwohl er persönlich weder Mitglied des TCS noch des ACS und ein Befürworter der Vorlage über die Finanzierung des öffentlichen Verkehrs sei. Umgekehrt habe er auch als Mitglied des VCS eine Durchsage, welche die VCS-Mitfahrerzentrale betraf, nie als Werbung zugunsten der FinöV-Vorlage verstanden. bb) Bei der Beurteilung des angeblich politischen Charakters der Mitteilung und dessen Wahrnehmung im Publikum fällt zudem ins Gewicht, dass der entsprechende Hinweis auf die Beteiligung von ACS und TCS am Strassenzustandsbericht bzw. heute an den "Verkehrsinformationen" seit Jahren zur schweizerischen Radiolandschaft gehört und somit kaum mehr geeignet ist, im Hinblick auf eine konkrete Abstimmungsvorlage eine Werbewirkung zu erzielen. Wie in der Doktrin zu Recht festgestellt wurde, gibt es im Rahmen der Referendums- und Initiativdemokratie in der Schweiz kaum ein Thema, das nicht irgendwie politisch thematisiert ist oder werden könnte. Eine verbotene politische Wirkung im Umfeld einer Abstimmung ist deshalb immer auch unter dem Gesichtswinkel von Treu und Glauben zu würdigen (PIERRE-AMI CHEVALIER, L'interdiction de la "propagande politique" à la radio-TV: Un casse-tête, in: medialex 1996 S. 61 ff., insbesondere S. 63). In dieser Hinsicht wird ein Verstoss gegen das entsprechende Werbeverbot eher zu bejahen
BGE 126 II 7 S. 21
sein, wenn eine Sendung (Spot oder Sponsoring) gerade punktuell im Vorfeld einer konkreten Abstimmung, Wahl oder Lancierung einer Initiative oder eines Referendums erfolgt, hingegen nicht, wenn ein Sponsor - wie hier - im Zusammenhang mit einer seit Jahren ständig angebotenen, apolitischen Serviceleistung des Veranstalters genannt wird.
7. a) Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass es sich bei der beanstandeten Nennung von ACS und TCS im Zusammenhang mit den "Verkehrsinformationen" im Vorfeld der FinöV-Abstimmung um eine zulässige Form von Sponsoring gehandelt hat und dadurch keine Programmbestimmungen verletzt wurden. Die Beschwerden sind deshalb gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Da das Gericht damit in der Sache selber entscheidet, erübrigen sich Erörterungen im Zusammenhang mit dem Eventualantrag.