VPB 61.70

(Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen vom 7. Februar 1997; b. 335)

Art. 6 Abs. 1 Satz 2 RTVG. Grenzen der Gewaltdarstellung in einem Spielfilm.

- Ein Spielfim, der eindringliche Gewaltbilder zeigt, ist in einem adäquaten Sendegefäss auszustrahlen. In einer warnenden Anmoderation sind die Zuschauer auf die darin gezeigte Gewalt hinzuweisen.

- Ein Film mit künstlerischem Anspruch verharmlost oder verherrlicht Gewalt dann nicht, wenn er durch die Art, in der er gemacht ist, den Zuschauern gebührende Distanz zu den gezeigten Gewaltdarstellungen ermöglicht.

- In casu keine Verletzung der Programmvorschriften, auch wenn die Gewaltbilder an der Grenze des Tolerierbaren sind.

Art. 6 al. 1 2e phrase LRTV. Limites de la représentation de la violence dans un long métrage.

- Un long métrage qui montre des images de violence pénétrantes doit être diffusé dans un type d'émission approprié. La modération doit, en introduction, prévenir les spectateurs de la violence à laquelle ils seront confrontés.

- Un film à prétention artistique ne fait pas l'apologie de la violence ni ne la banalise pour autant que la façon dont il est réalisé permette aux spectateurs de conserver une bonne distance par rapport aux scènes de violence présentées.

- Aucune violation des dispositions relatives aux programmes, en l'espèce, bien que les images de violence soient à la limite du tolérable.

Art. 6 cpv. 1 2° periodo LRTV. Limiti della rappresentazione della violenza in un lungometraggio.

- Un lungometraggio che mostra immagini impressionanti di violenza deve essere diffuso in un adeguato tipo d'emissione. Nel precommento, gli spettatori devono essere informati riguardo alla violenza mostrata.

- Un film con pretese artistiche non minimizza né esalta la violenza se il modo con cui è realizzato consente agli spettatori di tenere il dovuto distacco dalle scene di violenza presentate.

- In casu, nessuna violazione delle prescrizioni sui programmi, anche se le immagini di violenza sono al limite della tollerabilità.

I

Am 22. August 1996 strahlte das Schweizer Fernsehen DRS im Rahmen der Sendung «Delikatessen» den belgischen Spielfilm «Mann beisst Hund» (Originaltitel: «Il est arrivé près de chez vous») aus. Darin wird im wesentlichen der Berufskiller Ben portraitiert. Dieser wird von einer dreiköpfigen Filmequipe begleitet, die ihn vor laufender Kamera bei der «Arbeit» und privat beobachtet. Ben begeht nach Lust und Laune mehr als 25 brutale Morde sowie eine Vergewaltigung. Seine grausamen und kaltblütigen Taten werden mit eindringlichen Gewaltbildern gezeigt.

Gegen diese Sendung wurde Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im weitern: Unabhängige Beschwerdeinstanz oder UBI) erhoben.

II

(...)

3. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, mit dem ausgestrahlten Film habe die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) gegen das kulturelle Mandat verstossen.

3.1. Art. 55bis Abs. 2 BV normiert den Leistungsauftrag von Radio und Fernsehen. Im Sinne eines kulturellen Mandats werden die Veranstalter damit insbesondere zum Schutz kultureller Werte verpflichtet. Als kulturelle Werte im Sinne dieser Bestimmung betrachtet die Beschwerdeinstanz in ständiger Praxis namentlich die juristisch fassbaren Rechtsgüter, die der Bundesverfassung, der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) und dem Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2) selbst zu entnehmen sind. Dazu gehören auch die Achtung der Menschenwürde aller Personen und der Angehörigen aller Gruppen und der Respekt vor der Glaubens- und Kultusfreiheit (VPB 59.66, S. 552; 53.48, S. 342). Art. 3 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 3 - Wer ein schweizerisches Programm veranstalten will, muss:
a  dies vorgängig dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) melden; oder
b  über eine Konzession nach diesem Gesetz verfügen.
des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom 21. Juni 1991 (RTVG, SR 784.40) konkretisiert das kulturelle Mandat insoweit, als er dessen Erfüllung in der Gesamtheit der Programme fordert. Daraus folgt gemäss ständiger Praxis der Unabhängigen Beschwerdeinstanz, dass nicht jede einzelne Sendung einen positiven Beitrag zur Hebung der kulturellen Werte leisten muss. Unzulässig wäre indessen eine Sendung, die in direktem Gegensatz zu dieser
Verpflichtung stünde, ihr geradezu entgegenwirkte, etwa infolge vorwiegend destruktiven Charakters (VPB 61.68[34], 59.66, S. 553; 53.47, S. 337; 50.53A, S. 352). Ob dies der Fall ist, beurteilt sich für Sendungen, die möglicherweise einen brutalen Inhalt haben, nach der Praxis der Unabhängigen Beschwerdeinstanz im Rahmen von Art. 6 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 6 - 1 Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, sind die Programmveranstalter nicht an die Weisungen von eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Behörden gebunden.
1    Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, sind die Programmveranstalter nicht an die Weisungen von eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Behörden gebunden.
2    Sie sind in der Gestaltung, namentlich in der Wahl der Themen, der inhaltlichen Bearbeitung und der Darstellung ihrer redaktionellen Publikationen und der Werbung frei und tragen dafür die Verantwortung.12
3    Niemand kann von einem Programmveranstalter die Verbreitung bestimmter Darbietungen und Informationen verlangen.
RTVG (VPB 60.85, S. 764).

3.2. Soweit Art. 6 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 6 - 1 Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, sind die Programmveranstalter nicht an die Weisungen von eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Behörden gebunden.
1    Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, sind die Programmveranstalter nicht an die Weisungen von eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Behörden gebunden.
2    Sie sind in der Gestaltung, namentlich in der Wahl der Themen, der inhaltlichen Bearbeitung und der Darstellung ihrer redaktionellen Publikationen und der Werbung frei und tragen dafür die Verantwortung.12
3    Niemand kann von einem Programmveranstalter die Verbreitung bestimmter Darbietungen und Informationen verlangen.
Satz 2 RTVG Sendungen als unzulässig erklärt, welche die öffentliche Sittlichkeit gefährden oder in denen Gewalt verharmlost oder verherrlicht wird, konkretisiert er das Verbot einer direkten Widerhandlung gegen das kulturelle Mandat hinsichtlich spezieller Tatbestände. Gemäss Botschaft zum Bundesgesetz über Radio und Fernsehen vom 28. September 1987 ist die spezielle Erwähnung dieser Tatbestände in Art. 6 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 6 - 1 Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, sind die Programmveranstalter nicht an die Weisungen von eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Behörden gebunden.
1    Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, sind die Programmveranstalter nicht an die Weisungen von eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Behörden gebunden.
2    Sie sind in der Gestaltung, namentlich in der Wahl der Themen, der inhaltlichen Bearbeitung und der Darstellung ihrer redaktionellen Publikationen und der Werbung frei und tragen dafür die Verantwortung.12
3    Niemand kann von einem Programmveranstalter die Verbreitung bestimmter Darbietungen und Informationen verlangen.
RTVG durch die verbreitete Besorgnis des Bundesrates über ein zunehmendes Angebot brutaler, das sittliche Empfinden verletzender Filme und Sendungen begründet (BBl 1987 III 689 ff., 730). Der Standpunkt des Bundesrates blieb in den Beratungen des Nationalrats (AB 1989 N 1601) und des Ständerats (AB 1989 S 578) unangefochten. Somit handelt es sich bei Art. 6 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 6 - 1 Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, sind die Programmveranstalter nicht an die Weisungen von eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Behörden gebunden.
1    Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, sind die Programmveranstalter nicht an die Weisungen von eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Behörden gebunden.
2    Sie sind in der Gestaltung, namentlich in der Wahl der Themen, der inhaltlichen Bearbeitung und der Darstellung ihrer redaktionellen Publikationen und der Werbung frei und tragen dafür die Verantwortung.12
3    Niemand kann von einem Programmveranstalter die Verbreitung bestimmter Darbietungen und Informationen verlangen.
Satz 2 RTVG um eine Programmbestimmung, die von der Beschwerdeinstanz als negative Präzisierung des kulturellen Mandats im Sinne von Art. 55bis Abs. 2 BV und Art. 3
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 3 - Wer ein schweizerisches Programm veranstalten will, muss:
a  dies vorgängig dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) melden; oder
b  über eine Konzession nach diesem Gesetz verfügen.
RTVG zu prüfen ist (VPB 60.85, S. 765).

4. Es ist zunächst zu prüfen, ob der ausgestrahlte Film gegen Art. 6 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 6 - 1 Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, sind die Programmveranstalter nicht an die Weisungen von eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Behörden gebunden.
1    Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, sind die Programmveranstalter nicht an die Weisungen von eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Behörden gebunden.
2    Sie sind in der Gestaltung, namentlich in der Wahl der Themen, der inhaltlichen Bearbeitung und der Darstellung ihrer redaktionellen Publikationen und der Werbung frei und tragen dafür die Verantwortung.12
3    Niemand kann von einem Programmveranstalter die Verbreitung bestimmter Darbietungen und Informationen verlangen.
Satz 2 RTVG verstösst.

4.1. Der Beschwerdeführer begründet die behauptete Verletzung von Art. 6 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 6 - 1 Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, sind die Programmveranstalter nicht an die Weisungen von eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Behörden gebunden.
1    Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, sind die Programmveranstalter nicht an die Weisungen von eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Behörden gebunden.
2    Sie sind in der Gestaltung, namentlich in der Wahl der Themen, der inhaltlichen Bearbeitung und der Darstellung ihrer redaktionellen Publikationen und der Werbung frei und tragen dafür die Verantwortung.12
3    Niemand kann von einem Programmveranstalter die Verbreitung bestimmter Darbietungen und Informationen verlangen.
Satz 2 RTVG im wesentlichen damit, der Film appelliere «bezüglich Brutalität und Verhöhnung der Menschenrechte an die entartetsten Triebe des Menschen». Der Film löse in ihm «Gefühle von Grauen und Ekel aus». Es sei schlimm, «dass die Sendeverantwortlichen sich offensichtlich nicht darum zu kümmern scheinen, welch verheerende Auswirkungen eine solche Sendung haben kann».

4.2. Die SRG führt in ihrer Stellungnahme aus, beim Film handle es sich um eine «tiefschwarze, bitterböse Parodie, um eine satirische Übersteigerung des zweifelhaften Verhältnisses zwischen Gewalt und Medienberichterstattung im -Zeitalter». Der tiefere Sinn, der «hinter dem scheinbar sinnlosen, primitiven, immer brutaler werdenden Verbrechenskarussell ablesbar» sei, liege darin, «dem Zuschauer den Spiegel vorzuhalten, indem er mit der eigenen morbiden, voyeuristisch-komplizenhaften Konsumhaltung dem -Genre gegenüber konfrontiert» werde. Der Spielfim sei kein «Brutalo-Film». Auch wenn in der Fachpresse der Film unterschiedlich bewertet worden sei, könne er für sich einen künstlerischen Wert beanspruchen. Zu beachten sei zudem, dass der Film im besonderen Sendegefäss «Delikatessen» zu später Stunde ausgestrahlt und mit einer eingehenden, dem heiklen Charakter des Gezeigten angemessenen Moderation versehen worden sei.

5. Der rund 89minütige Spielfilm wurde 1992 von drei jungen belgischen Filmemachern realisiert, die - neben Ben - auch die Hauptrollen spielen. Es handelt sich um einen sogenannten «low-budget»-Film, der schwarzweiss gedreht wurde. Der Spielfilm wurde in Cannes und Toronto jeweils mit dem Preis der Filmkritik ausgezeichnet.

5.1. Der Inhalt des Spielfilms ist im wesentlichen folgender: Der Berufskiller Ben wird von einer dreiköpfigen Filmequipe «bei der Arbeit» und privat mit laufender Kamera begleitet und portraitiert. Ben begeht, anscheinend ohne Motive, nach Lust und Laune mehr als 25 brutale Morde. Dabei tötet er auch ein Kind und vergewaltigt eine Frau. Seine kaltblütigen und grausamen Taten werden schonungslos und in aller Offenheit mit eindringlichen Gewaltbildern gezeigt. Zwischen den Delikten gibt Ben Details über seine Taten wieder, raisoniert über die Liebe, Frauen, Architektur und moderne Kunst oder rezitiert Gedichte. Weiter werden freundliche Szenen mit seiner Mutter, seinen Grosseltern oder seiner Freundin gezeigt. Im Verlaufe des Films wird das Filmteam allmählich in die Aktivitäten von Ben miteinbezogen. Von faszinierten Voyeuren werden sie zu tatkräftigen Komplizen, bis sie selbst morden und vergewaltigen. Bei zwei Schusswechseln mit einem anderen Killer verliert die Filmequipe zudem zwei Tontechniker. Am Ende des Films werden Ben und das Filmteam in einem Hinterhalt von einem anderen Killer erschossen.

5.2. Der Film wurde im Sendegefäss «Delikatessen» um 23.20 Uhr ausgestrahlt. Bei «Delikatessen» handelt es sich gemäss der SRG um eine hochspezialisierte cinéphile Sendung, die vor allem ein interessiertes Kinopublikum ansprechen möchte. In diesem Rahmen werden sehenswerte, nicht alltägliche, aber auch kontroverse Filme ausgestrahlt. Insofern ist die Sendung auf ein intellektuelles und kulturell anspruchsvolles Publikum ausgerichtet.

5.3. Dem Film ist eine längere Anmoderation vorausgegangen. Dabei hat der Moderator die wesentlichen Grundzüge des Films, seine Problematik und seine Hintergründe dargelegt. Ebenso hat er den Zuschauern die kritischen Stimmen zum Film nicht vorenthalten. Auch hat er die Gewaltszenen nicht verschwiegen und diesbezüglich klare Worte gebraucht. So führte er etwa aus: «Unser heutiger Film [...] ist eine bitterböse, brutal schockierende Satire. Falls Sie also etwas zarter besaitet sind, schauen sie besser erst nächste Woche wieder bei uns rein. [...] In seiner ungeschönten, unromantischen Darstellung von Gewalt geht [der Film] zum Teil hart an die Grenze des Erträglichen [...]. Wir zeigen ihnen das starke Stück [...].» Durch diese Anmoderation wurden die Zuschauer hinreichend vorgewarnt. Die Anmoderation war nicht nur eine Verständnishilfe, sondern beinhaltete auch eine Warnung und Abschreckung. Die Zuschauer wussten somit, was sie erwartete. Indem der Film erst um 23.20 Uhr ausgestrahlt wurde, hatte die Veranstalterin ebenfalls auf den besonderen Gehalt des Films Rücksicht genommen. Der Film war somit bezüglich Thema und Gegenstand im richtigen Sendegefäss plaziert (VPB 60.83, S. 744).

Immerhin wäre es wünschenswert gewesen, dass nach dem Film eine anschliessende Diskussion stattgefunden hätte. Dies vor allem für Zuschauer, für die eine nachträgliche «Verarbeitung der Bilder» von Nutzen gewesen wäre oder die sich nach der Anmoderation in die Sendung eingeschaltet haben. Bei einer solchen Diskussion hätte auch der künstlerische Gehalt des Films näher dargelegt und kritisch betrachtet werden können.

6. Nach Visionierung des Films kommt die UBI zum Schluss, dass der Film im Sinne der Programmrechtsbestimmungen weder Gewalt verherrlicht noch verharmlost.

6.1. Es ist unbestritten, dass die brutalen Tötungen in ungeschminkten Gewaltbildern gezeigt wurden. Für die UBI steht auch fest, dass diese an der Grenze des Erträglichen sind. Die eindringlichen Gewaltbilder dürfen aber nicht für sich alleine, sondern müssen im Kontext mit der speziellen Machart des Films betrachtet und beurteilt werden.

6.2. Für die Zuschauer war unschwer zu erkennen, dass es sich bei «Mann beisst Hund» um einen aussergewöhnlichen Film handelte. Dies ging nicht nur aus dem Titel, sondern auch aus der ausführlichen Anmoderation hervor.

Der Film ist eine Verflechtung zwischen Dokumentar- und Spielfilm. Dieses Ineinandergreifen der Stilmittel sowie die besondere Machart sind für den Film charakteristisch. Ausdruck dafür sind insbesondere die Schwarzweissbilder, die Unmittelbarkeit der Protagonisten, die realitätsnahen Aufnahmen, die zeitweise schlechte, amateurhafte Bild- und Tonqualität, die übertriebenen Darstellungen der Morde, die seltsam anmutenden Voten von Ben, seine unvermittelte direkte Rede an die Zuschauer, seine Regieanweisungen oder die direkte Teilnahme des Filmteams an Bens Taten. Zudem hat der Film groteske Szenen. Etwa dort, wo Bens Filmteam eine andere Filmequipe antrifft, die ihren eigenen Killer filmt oder wo der Regisseur seine getöteten Tontechniker auf lächerliche Art und Weise beweint und ihnen den Film widmet. Durch diese Wahl der stilistischen Mittel und der Absurdität der Handlungen wird zu den Gewaltszenen erheblich Distanz geschaffen. Durch diese Distanz verlieren die (abstossenden) Bilder an Realitätsbezug, ohne dass dabei die dargestellte Gewalt verharmlost wird. Es kommt weiter hinzu, dass Ben und seine Taten krass überzeichnet sind. Auch wenn seine Gewaltexzesse, die unablässige Aneinanderreihung der Gewaltbilder und die
immer brutaler werdenden Morde anfangs schockieren, werden sie durch diese Überzeichnungen zunehmend unglaubwürdig und wirken zuletzt lächerlich. Die Zuschauer konnten deshalb Bens Taten nicht mehr ernst nehmen.

6.3. Vor diesem Hintergrund erscheinen die Gewaltbilder nicht als Gewaltverherrlichungen. Insgesamt wurden sie in ihrer Wirkung relativiert und bekamen eine andere Aussage, als die einer blossen Gewaltdarstellung. Zudem konnten die Zuschauer klar erkennen, dass der Film in seiner Gesamtheit nicht darauf ausgerichtet war, Gewalt zu verherrlichen oder zu verharmlosen. Vielmehr kommt dem Film auch eine abschreckende Wirkung zu.

6.4. Bei einer Gesamtwürdigung des Filmes kommt die UBI zum Schluss, dass mit dem Film im Sinne des Programmrechts weder Gewalt verharmlost noch verherrlicht wurde. Dabei ist sich die Unabhängige Beschwerdeinstanz des Umstandes bewusst, dass sich der Film an der Grenze des Zumutbaren und des programmrechtlich Zulässigen bewegt.

7. Abschliessend ist zu prüfen, ob der Film im Sinne der Praxis der UBI zu Art. 3 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 3 - Wer ein schweizerisches Programm veranstalten will, muss:
a  dies vorgängig dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) melden; oder
b  über eine Konzession nach diesem Gesetz verfügen.
RTVG in anderer Weise dem kulturellen Mandat der SRG diametral entgegenwirkt. Diesbezüglich ist daran zu erinnern, dass nicht jede Sendung einen positiven Beitrag zur Hebung der kulturellen Werte leisten muss (vgl. oben, E. 3.1). In diesem Zusammenhang gilt es auch zu beachten, dass dem Film ein künstlerischer Wert nicht gänzlich abzusprechen ist.

Aus den Akten ergibt sich zwar, dass der Film in der Fachpresse unterschiedlich aufgenommen worden ist. Einerseits wurde er (unterschiedlich stark) kritisiert, andererseits (mit Vorbehalten) gelobt. Auch bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz ist der Film unterschiedlich beurteilt worden. Da ihr aber keine Fachaufsicht zukommt, hat sie sich über das künstlerische Gelingen des Films nicht zu äussern (VPB 59.66, S. 553; 60.83, S. 743).

Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen kommt die Unabhängige Beschwerdeinstanz nach Würdigung des Films als Ganzes zum Ergebnis, dass auch ausserhalb der Gewaltproblematik keine Gründe ersichtlich sind, weshalb der angefochtene Film diametral dem kulturellen Mandat der SRG entgegenwirkt. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt unbegründet.

8. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass keine Verletzung der Programmbestimmungen vorliegt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

[34] Vgl. oben, S. 653.

Dokumente der UBI
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : VPB-61.70
Datum : 07. Februar 1997
Publiziert : 07. Februar 1997
Quelle : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als VPB-61.70
Sachgebiet : Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI)
Gegenstand : Art. 6 Abs. 1 Satz 2 RTVG. Grenzen der Gewaltdarstellung in einem Spielfilm.


Gesetzesregister
BV: 55bis
RTVG: 3 
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 3 - Wer ein schweizerisches Programm veranstalten will, muss:
a  dies vorgängig dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) melden; oder
b  über eine Konzession nach diesem Gesetz verfügen.
6
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 6 - 1 Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, sind die Programmveranstalter nicht an die Weisungen von eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Behörden gebunden.
1    Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, sind die Programmveranstalter nicht an die Weisungen von eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Behörden gebunden.
2    Sie sind in der Gestaltung, namentlich in der Wahl der Themen, der inhaltlichen Bearbeitung und der Darstellung ihrer redaktionellen Publikationen und der Werbung frei und tragen dafür die Verantwortung.12
3    Niemand kann von einem Programmveranstalter die Verbreitung bestimmter Darbietungen und Informationen verlangen.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
film • zuschauer • wert • srg • mord • distanz • bundesgesetz über radio und fernsehen • beschwerdeinstanz für radio und fernsehen • gewaltdarstellung • charakter • vergewaltigung • satire • bundesrat • mann • uhr • moderation • emrk • bundesverfassung • akte • beginn
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BBl
1987/III/689
AB
1989 N 1601 • 1989 S 578
VPB
59.66 • 60.83 • 60.85 • 61.68