125 V 368
59. Auszug aus dem Urteil vom 6. September 1999 i.S. A. gegen IV-Stelle des Kantons Zürich und Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Regeste (de):
- Art. 41
SR 831.20 Loi fédérale du 19 juin 1959 sur l'assurance-invalidité (LAI)
LAI Art. 41
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999
Cst. Art. 4 Langues nationales - Les langues nationales sont l'allemand, le français, l'italien et le romanche.
- - Bestätigung der Rechtsprechung, wonach der Richter eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung mit der substituierten Begründung der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung schützen kann, sofern deren Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
- - Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn die streitige Revisionsverfügung vorinstanzlich mittels substituierter Begründung geschützt wird.
Regeste (fr):
- Art. 41 LAI; art. 4 al. 1 Cst.: reconsidération par substitution de motifs; droit d'être entendu.
- - Confirmation de la jurisprudence, selon laquelle le juge peut entériner une décision de révision rendue à tort pour le motif substitué que la décision de rente initiale était sans nul doute erronée, pour autant que sa rectification revête une importance notable.
- - Droit d'être entendu lorsque la juridiction de recours inférieure a confirmé la décision de révision litigieuse par substitution de motifs.
Regesto (it):
- Art. 41 LAI; art. 4 cpv. 1 Cost.: riesame con sostituzione dei motivi; diritto di essere sentito.
- - Conferma della giurisprudenza per la quale il giudice può tutelare con sostituzione dei motivi una decisione di revisione resa a torto qualora la decisione iniziale fosse senza dubbio erronea e la rettifica della medesima appaia di importante rilievo.
- - Diritto di essere sentito ove in sede della precedente istanza giudiziaria la decisione di revisione in lite sia stata confermata con sostituzione dei motivi.
Erwägungen ab Seite 368
BGE 125 V 368 S. 368
Aus den Erwägungen:
1. Das kantonale Gericht schützte im angefochtenen Entscheid die rentenaufhebende Verfügung vom 17. September 1996 mit der Begründung, die Voraussetzungen für eine Revision nach Art. 41
SR 831.20 Loi fédérale du 19 juin 1959 sur l'assurance-invalidité (LAI) LAI Art. 41 |
BGE 125 V 368 S. 369
Auffassung der Verwaltung zwar nicht erfüllt, doch seien die rentenzusprechenden Verfügungen vom 7. Oktober und 16. November 1994 zweifellos unrichtig und deren Berichtigung von erheblicher Bedeutung. (...).
2. Nach Art. 41
SR 831.20 Loi fédérale du 19 juin 1959 sur l'assurance-invalidité (LAI) LAI Art. 41 |
Fehlen die in Art. 41
SR 831.20 Loi fédérale du 19 juin 1959 sur l'assurance-invalidité (LAI) LAI Art. 41 |
3. a) Der Beschwerdeführer hält die in Erw. 2 in fine zitierte Rechtsprechung für nicht haltbar und beantragt deren Änderung. Er begründet seinen Standpunkt im Wesentlichen damit, der Richter ziehe durch das "Auswechseln der Begründung" die Befugnis zur Wiedererwägung an sich, welche allein in die Zuständigkeit der Verwaltung falle. b) Der in der kritisierten Rechtsprechung verwendete Ausdruck "substituierte Begründung" mag den Eindruck erwecken, es handle sich um ein besonderes Rechtsinstitut in dem Sinne, dass der Richter von sich aus die ursprüngliche Verfügung in Wiedererwägung ziehe, wie dies der Beschwerdeführer darlegt. Das ist jedoch nicht der Fall. Der Umstand, dass der Richter eine Verfügung auf Beschwerde hin mit einer gegenüber der Verwaltung abweichenden Begründung schützt, ist Ausfluss des Grundsatzes, wonach er das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (BGE 122 V 36 f. Erw. 2b
BGE 125 V 368 S. 370
mit Hinweisen). Der Richter erwägt im Rahmen der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege, eine im Ergebnis richtige, aber falsch begründete Verfügung sei aus anderen rechtlichen Überlegungen haltbar. Er schützt die angefochtene Verfügung mit der zutreffenden Begründung. Von einer unzulässigen Vermischung der Aufgaben der Verwaltung und des Gerichts, wie sie der Beschwerdeführer rügt, kann nicht gesprochen werden, weil der Richter keine Verfügung in Wiedererwägung zieht. Diese Befugnis steht einzig der Verwaltung zu, denn eine Verfügung kann nur von der erlassenden Behörde in Wiedererwägung gezogen werden. Der Richter, der in der Sache noch nichts "erwogen" hat, kann bereits vom Begriff her nicht "wieder"erwägen. Sein Tätigwerden setzt voraus, dass einerseits ein Verwaltungsakt ergangen ist und andererseits Beschwerde hiegegen geführt wurde. Aufgabe des Richters ist es, zu prüfen, ob die Verfügung rechtmässig sei. Die Tatsache, dass er keine Verwaltungsaufgabe übernimmt, sondern einzig das (verfügungsmässige) Handeln der Verwaltung überprüft, lässt sodann das Vorbringen des Beschwerdeführers, vorliegend sei Art. 88bis
SR 831.20 Loi fédérale du 19 juin 1959 sur l'assurance-invalidité (LAI) LAI Art. 41 |
4. a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör besteht und ist zu gewähren, wenn eine Behörde ihren Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, die im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurden, auf die sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit deren Erheblichkeit im konkreten Fall sie nicht rechnen konnten (BGE 124 I 52 Erw. 3c, BGE 123 I 69, BGE 116 V 185 Erw. 1a, je mit Hinweisen). b) Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass er nicht ohne Weiteres damit rechnen musste, dass die Vorinstanz ihren Entscheid auf die substituierte Begründung der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügungen stützen würde. Hinzu kommt, dass die Rente bereits einmal revidiert worden war und sie seit längerer Zeit ausgerichtet wurde. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten ist und bei einem qualifizierten Rechtsvertreter die Rechtsprechung zur Revision im Allgemeinen und zur substituierten Begründung im Besonderen als bekannt vorausgesetzt werden kann, führt zu keinem anderen Schluss. Anders zu entscheiden hätte zur Folge, dass der gewissenhafte Vertreter bei jeder Beschwerde gegen eine
BGE 125 V 368 S. 371
Revisionsverfügung vorsorglich auch Gründe gegen eine allfällige Substitution der Begründung vortragen müsste. Das kann nicht verlangt werden. c) Zu prüfen ist, ob der Verfahrensmangel im letztinstanzlichen Verfahren geheilt werden kann. aa) Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn der Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines - allfälligen - Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 124 V 183 Erw. 4a mit Hinweisen). bb) Der Umstand, dass die Vorinstanz ihren Entscheid auf eine rechtliche Beurteilung abstützte, mit deren Heranziehung der Beschwerdeführer nicht ohne Weiteres rechnen musste, stellt keine derart schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, welche einer Heilung des Mangels von vornherein entgegenstünde. Da der Beschwerdeführer im letztinstanzlichen Verfahren sämtliche Tatsachen und Einwendungen vor einer über umfassende Kognition verfügenden richterlichen Behörde vorbringen kann (Art. 132
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