Urteilskopf

124 IV 297

49. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 23. September 1998 i.S. R. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 298

BGE 124 IV 297 S. 298

A.- 1. Anlässlich einer Probenerhebung durch das Kant. Laboratorium Solothurn im Lager des Grosshandelsunternehmens X. AG vom 30. Januar 1996 wurden in Nüsslersalat 27,8 mg/kg des Fungizides Iprodion (bei einem Toleranzwert von 10 mg/kg für Salat gemäss Anhang zur Verordnung des EDI vom 26. Juni 1995 über Fremd- und Inhaltsstoffe in Lebensmitteln, FIV; SR 817.021.23) und in Chinakohl 1680 mg/kg Nitrat (bei einem Toleranzwert von 1500 mg/kg für Chinakohl gemäss FIV) festgestellt. 2. Mit Verfügung vom 5. Dezember 1995 wies der Kantonschemiker von Solothurn die Verantwortlichen der X. AG an, bis spätestens am 31. Januar 1996 ein schriftliches Qualitätssicherungskonzept auszuarbeiten und der Lebensmittelkontrolle vorzulegen. Der Aufforderung wurde keine Folge geleistet.
B.- Das Obergericht des Kantons Solothurn sprach den Geschäftsführer der X. AG am 30. Januar 1998 der mehrfachen fahrlässigen Übertretung des Lebensmittelgesetzes im Sinne von Art. 48 Abs. 1 lit. g
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 48 Laboratorien - 1 Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
1    Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
2    Sie können sich zur Führung gemeinsamer Laboratorien zusammenschliessen.
3    Sie können auch akkreditierte Prüfstellen mit der Untersuchung von Proben beauftragen.
des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 9. Oktober 1922 (LMG; SR 817.0) und des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB schuldig und verurteilte ihn deswegen zu einer Busse von 750 Franken.
C.- R. führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit den Anträgen, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesgericht hat die Nichtigkeitsbeschwerde abgewiesen.
BGE 124 IV 297 S. 299

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

I.1. a) Gemäss den Ausführungen im angefochtenen Urteil hat die als Zwischenhändlerin im Frucht- und Gemüsebereich tätige X. AG die beanstandete Ware von Herstellern oder Lieferanten übernommen, zwischengelagert und an Detaillisten weitergeleitet. Damit habe sie die Waren zumindest gelagert und abgegeben. Dies seien im Sinne von Art. 47
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 47 Grundsätze - 1 Die Kantone vollziehen dieses Gesetz, soweit nicht der Bund zuständig ist.
1    Die Kantone vollziehen dieses Gesetz, soweit nicht der Bund zuständig ist.
2    Sie sorgen für die Kontrolle der Lebensmittel und der Gebrauchsgegenstände im Inland.
und 48
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 48 Laboratorien - 1 Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
1    Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
2    Sie können sich zur Führung gemeinsamer Laboratorien zusammenschliessen.
3    Sie können auch akkreditierte Prüfstellen mit der Untersuchung von Proben beauftragen.
LMG tatbestandsmässige Handlungen. Wenn der Beschwerdeführer einwende, die X. AG habe die Ware nicht im tatbestandsmässigen Sinne transportiert und gelagert, so verkenne er, dass es nicht darum gehe, dass die Ware durch die Lagerung kontaminiert worden sei, sondern vielmehr um die Lagerung kontaminierter Ware schlechthin. Als tatbestandsmässiger Erfolg sei das Inverkehrbringen kontaminierter Ware bzw. die damit verbundene Gefährdung der Gesundheit der Konsumenten anzusehen. Bei der X. AG seien erwiesenermassen Produkte festgestellt worden, bei welchen die Toleranzwerte und zum Teil sogar die Grenzwerte in Bezug auf bestimmte Stoffe überschritten worden seien. Solche Ware habe die X. AG mehrfach in Verkehr gebracht. Die Handlungen der X. AG bzw. des Beschwerdeführers seien für den inkriminierten Erfolg, die Gefährdung der Konsumenten, adaequat kausal gewesen. Die Vorinstanz legt sodann mit ausführlicher Begründung dar, dass und inwiefern das Verhalten des Beschwerdeführers objektiv pflichtwidrig, der Eintritt des Erfolges objektiv voraussehbar und vermeidbar, die Beachtung der gebotenen Sorgfalt zumutbar und die Verletzung der Sorgfaltspflicht für den tatbestandsmässigen Erfolg relevant gewesen sei. Der verpönte Erfolg sei für den Beschwerdeführer auch subjektiv erkennbar und vermeidbar gewesen. Der Beschwerdeführer habe somit in sechs Fällen tatbestandsmässig, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt. Die Vorinstanz hält sodann fest, die X. AG sei aber in Bezug auf vier inkriminierte Sachverhalte bereits verwarnt worden. Gemäss Art. 31 Abs. 2
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LMG Art. 31 Schlachttier- und Fleischuntersuchung - 1 Die amtliche Tierärztin oder der amtliche Tierarzt oder unter deren Aufsicht die amtliche Fachassistentin oder der amtliche Fachassistent im öffentlichen Veterinärdienst untersucht von den folgenden Tieren die Schlachttiere und nach der Schlachtung das Fleisch:
1    Die amtliche Tierärztin oder der amtliche Tierarzt oder unter deren Aufsicht die amtliche Fachassistentin oder der amtliche Fachassistent im öffentlichen Veterinärdienst untersucht von den folgenden Tieren die Schlachttiere und nach der Schlachtung das Fleisch:
a  Tiere der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung;
b  Wildtiere, die als Nutztiere gehalten werden.
2    Sie oder er entscheidet über die weitere Verwendbarkeit des Fleisches.
3    Der Bundesrat kann vorsehen:
a  die Schlachttier- und die Fleischuntersuchung für weitere Tierarten;
b  die Fleischuntersuchung von bei der Jagd erlegten Tieren.
4    Er regelt:
a  das Verfahren für die Schlachttieruntersuchung;
b  das Verfahren für die Fleischuntersuchung;
c  gegebenenfalls das Kontrollverfahren bei anderen Tierarten.
LMG könne die zuständige Vollzugsbehörde in besonders leichten Fällen auf eine Strafanzeige verzichten und den Verantwortlichen verwarnen (Satz 1); in diesem Fall entfalle jede weitere Strafe (Satz 2). In vier Anklagepunkten sei der Beschwerdeführer demnach abweichend vom erstinstanzlichen Entscheid freizusprechen. Somit seien nur noch zwei eingeklagte Sachverhalte zu beurteilen, nämlich die Überschreitung des Toleranzwertes in Bezug auf Iprodion im Nüsslersalat und die Überschreitung des Toleranzwertes hinsichtlich Nitrat im Chinakohl. Insoweit hat sich der Beschwerdeführer
BGE 124 IV 297 S. 300

nach Auffassung der Vorinstanz der (fahrlässigen) Übertretung im Sinne von Art. 48 Abs. 1 lit. g
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LMG Art. 48 Laboratorien - 1 Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
1    Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
2    Sie können sich zur Führung gemeinsamer Laboratorien zusammenschliessen.
3    Sie können auch akkreditierte Prüfstellen mit der Untersuchung von Proben beauftragen.
LMG schuldig gemacht. b) Der Beschwerdeführer macht geltend, den Akten seien keinerlei Hinweise zu entnehmen, dass die den Toleranzwert unstreitig überschreitende Anreicherung des Nüsslersalats mit dem Pflanzenschutzmittel Iprodion und des Chinakohls mit dem Inhaltsstoff Nitrat in irgendeinem Zusammenhang mit der Behandlung dieser Ware durch die X. AG bzw. durch ihn selbst stehen könnte. Vielmehr stehe fest, dass die fraglichen Sendungen Nüsslersalat bzw. Chinakohl von der X. AG franko Lager gekauft und durch die Lieferanten angeliefert worden seien. Die X. AG bzw. der Beschwerdeführer hätten somit nichts anderes getan, als die im Verantwortungsbereich Dritter verunreinigte Ware in ihrem Lager einzulagern, wo in der Folge die beanstandeten Proben entnommen worden seien. Die Vorinstanz halte im angefochtenen Urteil denn auch selber fest, «dass es nicht darum geht, dass die Ware durch die Lagerung kontaminiert worden ist, sondern vielmehr um die Lagerung kontaminierter Ware schlechthin». Die Lagerung kontaminierter Ware sei aber entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht gemäss Art. 48 Abs. 1 lit. g
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LMG Art. 48 Laboratorien - 1 Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
1    Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
2    Sie können sich zur Führung gemeinsamer Laboratorien zusammenschliessen.
3    Sie können auch akkreditierte Prüfstellen mit der Untersuchung von Proben beauftragen.
LMG strafbar, wie sich sowohl aus dem Wortlaut als auch aus Sinn und Zweck der Bestimmung ergebe. Unzutreffend sei auch die Auffassung der Vorinstanz, dass die Gefährdung der Konsumenten der tatbestandsmässige Erfolg und die ihm zur Last gelegte Handlung für diesen Erfolg adaequat kausal sei. Der Erfolg der Straftat gemäss Art. 48 Abs. 1 lit. g
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LMG Art. 48 Laboratorien - 1 Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
1    Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
2    Sie können sich zur Führung gemeinsamer Laboratorien zusammenschliessen.
3    Sie können auch akkreditierte Prüfstellen mit der Untersuchung von Proben beauftragen.
LMG bestehe nach dem Gesetzeswortlaut darin, dass Lebensmittel den Anforderungen des Gesetzes nicht entsprechen, etwa weil Toleranzwerte überschritten werden und das Lebensmittel daher (gemäss Art. 2 Abs. 3 der Verordnung über Fremd- und Inhaltsstoffe in Lebensmitteln) als verunreinigt oder sonst im Wert vermindert gilt. Für diesen Erfolg müsse die Täterhandlung etwa des Lagerns kausal sein. Indem die Vorinstanz stattdessen in einer Gefährdung der Gesundheit der Konsumenten den tatbestandsmässigen Erfolg sehe, dispensiere sie sich davon, die Täterhandlung des Lagerns unter dem Aspekt des Kausalzusammenhangs zum Verletzungserfolg zu untersuchen, der im Sinne von Art. 48 Abs. 1 lit. g
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LMG Art. 48 Laboratorien - 1 Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
1    Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
2    Sie können sich zur Führung gemeinsamer Laboratorien zusammenschliessen.
3    Sie können auch akkreditierte Prüfstellen mit der Untersuchung von Proben beauftragen.
LMG eben darin bestehe, dass die Handlung die Verunreinigung oder Wertverminderung der Ware befördert haben müsse. Die Vorinstanz setze sich über den Grundsatz der Adaequanz des Kausalzusammenhangs hinweg, indem sie eine Toleranzwertüberschreitung fälschlicherweise mit einer Gefährdung des Rechtsguts der Gesundheit des Konsumenten gleichsetze und diesen Erfolg
BGE 124 IV 297 S. 301

ohne weiteres als durch die Täterhandlung des Lagerns herbeigeführt erachte. c) Die vorinstanzlichen Erwägungen gehen insoweit an der Sache vorbei, als sie auch auf die von der 1. Instanz unter Art. 47 Abs. 1 lit. a
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LMG Art. 47 Grundsätze - 1 Die Kantone vollziehen dieses Gesetz, soweit nicht der Bund zuständig ist.
1    Die Kantone vollziehen dieses Gesetz, soweit nicht der Bund zuständig ist.
2    Sie sorgen für die Kontrolle der Lebensmittel und der Gebrauchsgegenstände im Inland.
und lit. e LMG subsumierten Anklagepunkte Bezug nehmen, in denen die Vorinstanz den Beschwerdeführer abweichend von der 1. Instanz letztlich in Anwendung von Art. 31 Abs. 2
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LMG Art. 31 Schlachttier- und Fleischuntersuchung - 1 Die amtliche Tierärztin oder der amtliche Tierarzt oder unter deren Aufsicht die amtliche Fachassistentin oder der amtliche Fachassistent im öffentlichen Veterinärdienst untersucht von den folgenden Tieren die Schlachttiere und nach der Schlachtung das Fleisch:
1    Die amtliche Tierärztin oder der amtliche Tierarzt oder unter deren Aufsicht die amtliche Fachassistentin oder der amtliche Fachassistent im öffentlichen Veterinärdienst untersucht von den folgenden Tieren die Schlachttiere und nach der Schlachtung das Fleisch:
a  Tiere der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung;
b  Wildtiere, die als Nutztiere gehalten werden.
2    Sie oder er entscheidet über die weitere Verwendbarkeit des Fleisches.
3    Der Bundesrat kann vorsehen:
a  die Schlachttier- und die Fleischuntersuchung für weitere Tierarten;
b  die Fleischuntersuchung von bei der Jagd erlegten Tieren.
4    Er regelt:
a  das Verfahren für die Schlachttieruntersuchung;
b  das Verfahren für die Fleischuntersuchung;
c  gegebenenfalls das Kontrollverfahren bei anderen Tierarten.
LMG wegen Vorliegens einer Verwarnung freigesprochen hat, so dass nur noch zwei Fälle übrig blieben, in welchen lediglich Toleranzwertüberschreitungen vorlagen und daher nur eine Anwendung von Art. 48 Abs. 1 lit. g
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LMG Art. 48 Laboratorien - 1 Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
1    Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
2    Sie können sich zur Führung gemeinsamer Laboratorien zusammenschliessen.
3    Sie können auch akkreditierte Prüfstellen mit der Untersuchung von Proben beauftragen.
LMG in Betracht kam.
I.2. Das LMG, in Kraft seit 1. Juli 1995, erfasst gemäss Art. 2 («Geltungsbereich») unter anderem das Herstellen, Behandeln, Lagern, Transportieren und Abgeben von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen (Art. 2 Abs. 1 lit. a
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LMG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für:
1    Dieses Gesetz gilt für:
a  den Umgang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, das heisst für deren Herstellung, Behandlung, Lagerung, Transport und Inverkehrbringen;
b  die Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, die Werbung für sie und die über sie verbreitete Information;
c  die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen.
2    Es gilt für alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen, einschliesslich der Primärproduktion, soweit diese der Herstellung von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen dient.
3    Für eingeführte Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände gilt dieses Gesetz, soweit die Schweiz sich nicht durch völkerrechtlichen Vertrag anderweitig verpflichtet hat.
4    Dieses Gesetz gilt nicht für:
a  die Primärproduktion von Lebensmitteln für die private häusliche Verwendung;
b  die Einfuhr von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen für die private häusliche Verwendung; vorbehalten bleibt Absatz 5;
c  die häusliche Herstellung, Behandlung und Lagerung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen für die private häusliche Verwendung;
d  Stoffe und Erzeugnisse, die unter die Heilmittelgesetzgebung fallen.
5    Der Bundesrat kann die Einfuhr von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen, die für die private häusliche Verwendung bestimmt sind, beschränken.
LMG). Diese fünf Begriffe betreffend die relevanten Verhaltensweisen werden auch in den Strafbestimmungen des Lebensmittelgesetzes verwendet. Gemäss Art. 47
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LMG Art. 47 Grundsätze - 1 Die Kantone vollziehen dieses Gesetz, soweit nicht der Bund zuständig ist.
1    Die Kantone vollziehen dieses Gesetz, soweit nicht der Bund zuständig ist.
2    Sie sorgen für die Kontrolle der Lebensmittel und der Gebrauchsgegenstände im Inland.
LMG («Vergehen») wird mit Gefängnis (bei Fahrlässigkeit mit Gefängnis bis zu sechs Monaten, Abs. 3) oder Busse bestraft, wer Nahrungsmittel so herstellt, behandelt, lagert, transportiert oder abgibt, dass sie bei ihrem üblichen Gebrauch die Gesundheit gefährden (Abs. 1 lit. a). Nach Art. 48 Abs. 1 lit. g
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LMG Art. 48 Laboratorien - 1 Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
1    Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
2    Sie können sich zur Führung gemeinsamer Laboratorien zusammenschliessen.
3    Sie können auch akkreditierte Prüfstellen mit der Untersuchung von Proben beauftragen.
LMG wird mit Haft oder Busse bis zu 20'000 Franken bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig Lebensmittel, Zusatzstoffe oder Gebrauchsgegenstände so herstellt, behandelt, lagert, transportiert oder abgibt, dass sie den Anforderungen dieses Gesetzes nicht entsprechen (quiconque aura fabriqué, traité, entreposé, transporté ou distribué des denrées alimentaires ... de telle façon qu'ils ne sont pas conformes aux exigences de la présente loi; chiunque fabbrica, tratta, deposita, trasporta o distribuisce derrate alimentari ... in modo che essi non soddisfino le esigenze della presente legge). a) Der Wortlaut dieser Strafbestimmungen könnte die Annahme nahe legen, dass die darin genannten Handlungen nur dann tatbestandsmässig sind, wenn sie eine bestimmte, mangelhafte Beschaffenheit der Lebensmittel zur Folge haben, wenn also die Lebensmittel infolge der Tathandlungen so beschaffen sind, dass sie bei ihrem üblichen Gebrauch die Gesundheit gefährden (Art. 47 Abs. 1 lit. a
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LMG Art. 47 Grundsätze - 1 Die Kantone vollziehen dieses Gesetz, soweit nicht der Bund zuständig ist.
1    Die Kantone vollziehen dieses Gesetz, soweit nicht der Bund zuständig ist.
2    Sie sorgen für die Kontrolle der Lebensmittel und der Gebrauchsgegenstände im Inland.
LMG) bzw. nicht den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen (Art. 48 Abs. 1 lit. g
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LMG Art. 48 Laboratorien - 1 Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
1    Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
2    Sie können sich zur Führung gemeinsamer Laboratorien zusammenschliessen.
3    Sie können auch akkreditierte Prüfstellen mit der Untersuchung von Proben beauftragen.
LMG). Eine derartige Einschränkung des Anwendungsbereichs der Strafbestimmungen entspricht indessen sowohl in Bezug auf die Tathandlung des Abgebens als auch hinsichtlich
BGE 124 IV 297 S. 302

der Tathandlungen des Lagerns und Transportierens weder dem Sinn des Gesetzes noch dem Willen des Gesetzgebers. b) aa) Es entspricht einem allgemeinen, grundlegenden strafrechtlichen Konzept, nicht nur denjenigen zu bestrafen, der zur verpönten Mangelhaftigkeit eines Produkts bei der Herstellung beiträgt, sondern auch denjenigen, der ein solches mangelhaftes Produkt in Verkehr bringt. Gerade auch das Inverkehrbringen läuft dem Zweck des Lebensmittelgesetzes zuwider, der gemäss Art. 1 lit. a
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LMG Art. 1 Zweck - Dieses Gesetz bezweckt:
a  die Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten vor Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, die nicht sicher sind, zu schützen;
b  den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen sicherzustellen;
c  die Konsumentinnen und Konsumenten im Zusammenhang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen vor Täuschungen zu schützen;
d  den Konsumentinnen und Konsumenten die für den Erwerb von Lebens-mitteln oder Gebrauchsgegenständen notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen.
LMG unter anderem darin besteht, die Konsumenten vor Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen zu schützen, welche die Gesundheit gefährden können. bb) Das alte, bis Ende Juni 1995 geltende Bundesgesetz betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen vom 8. Dezember 1905 (BS 4 459) unterschied in seiner Strafbestimmung zwischen dem Herstellen und Behandeln von Lebensmitteln etc. einerseits und dem Feilhalten bzw. Inverkehrbringen andererseits. Gemäss Art. 38 Abs. 1 aLMG wurde bestraft, wer (vorsätzlich oder fahrlässig) «Lebensmittel oder Gebrauchs- und Verbrauchsgegenstände so herstellt oder behandelt, dass ihr Genuss oder Gebrauch gesundheitsschädlich oder lebensgefährlich ist» (al. 1), und wer «gesundheitsschädliche oder lebensgefährliche Lebensmittel und Gebrauchs- oder Verbrauchsgegenstände feilhält oder sonst in Verkehr bringt» (al. 2). Die Tathandlung des Feilhaltens bzw. Inverkehrbringens war mithin schon dann tatbestandsmässig, wenn die feilgebotenen bzw. in Verkehr gebrachten Lebensmittel etc. gesundheitsschädlich bzw. lebensgefährlich waren, und nicht nur dann, wenn diese gefährlichen Eigenschaften des Lebensmittels gerade durch die Art und Weise des Feilhaltens bzw. Inverkehrbringens geschaffen respektive verstärkt wurden. Allerdings geht der Geltungsbereich auch der Strafbestimmungen des neuen Lebensmittelgesetzes über den Anwendungsbereich des alten Gesetzes weit hinaus. Das neue Recht erfasst nicht nur lebensgefährliche und gesundheitsschädliche Lebensmittel etc., sondern auch gesundheitsgefährdende Lebensmittel und, im Übertretungstatbestand, Lebensmittel etc., die «den Anforderungen dieses Gesetzes nicht entsprechen», etwa weil irgendein Toleranzwert überschritten ist. Es fehlen jedoch Anhaltspunkte, die dafür sprechen, dass der Gesetzgeber etwa aus diesem Grunde die Tatbestandsmässigkeit der Tathandlung des Abgebens von Lebensmitteln auf diejenigen Fälle beschränken wollte, in denen durch die Art und Weise des Abgebens die gesundheitsgefährdenden bzw. die den gesetzlichen Anforderungen
BGE 124 IV 297 S. 303

nicht entsprechenden Eigenschaften des Lebensmittels erst geschaffen oder verstärkt werden. Dies hätte zur Folge, dass nach dem neuen Lebensmittelgesetz im Unterschied zum alten Recht selbst das Abgeben von lebensgefährlichen oder gesundheitsschädlichen Lebensmitteln als solches nicht mehr tatbestandsmässig wäre. Ein solches merkwürdiges Ergebnis kann der Gesetzgeber nicht gewollt haben. cc) Aus mehreren Bemerkungen in der bundesrätlichen Botschaft zum Lebensmittelgesetz (BBl 1989 I 893 ff.) geht hervor, dass das vorsätzliche oder fahrlässige Abgeben von gesundheitsgefährdenden bzw. nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Lebensmitteln schon als solches gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. a
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LMG Art. 47 Grundsätze - 1 Die Kantone vollziehen dieses Gesetz, soweit nicht der Bund zuständig ist.
1    Die Kantone vollziehen dieses Gesetz, soweit nicht der Bund zuständig ist.
2    Sie sorgen für die Kontrolle der Lebensmittel und der Gebrauchsgegenstände im Inland.
bzw. Art. 48 Abs. 1 lit. g
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 48 Laboratorien - 1 Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
1    Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
2    Sie können sich zur Führung gemeinsamer Laboratorien zusammenschliessen.
3    Sie können auch akkreditierte Prüfstellen mit der Untersuchung von Proben beauftragen.
LMG strafbar ist. Die Botschaft hält fest, der Entwurf verbiete grundsätzlich, «Lebensmittel so in den Verkehr zu bringen, dass sie bei üblichem Gebrauch die Gesundheit gefährden können» (S. 906 unten). Das Gesetz, dessen Strafbestimmungen denjenigen des Entwurfs entsprechen, verbietet mit andern Worten, Lebensmittel so beschaffen in den Verkehr zu bringen, dass sie bei ihrem üblichen Gebrauch die Gesundheit gefährden können. Es ist mithin verboten, Lebensmittel in den Verkehr zu bringen, welche gesundheitsgefährdend sind bzw. nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Die Botschaft weist darauf hin, dass «die Produktion und Abgabe gesundheitsgefährdender Nahrungsmittel ... als allgemeines Delikt gegen die öffentliche Gesundheit» eigentlich in das Strafgesetzbuch eingefügt werden müsste, worauf aber verzichtet worden sei, da andere Strafbestimmungen des Lebensmittelgesetzes tatsächlich in das Nebenstrafrecht gehören und eine Neuaufteilung der Strafbestimmungen auf zwei Gesetze vermieden werden sollte (S. 958/959). Wenn nach dem in der Botschaft unter anderem zitierten Art. 236
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 236 - 1 Wer vorsätzlich gesundheitsschädliches Futter oder gesundheitsschädliche Futtermittel einführt, lagert, feilhält oder in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Das Strafurteil wird veröffentlicht.
1    Wer vorsätzlich gesundheitsschädliches Futter oder gesundheitsschädliche Futtermittel einführt, lagert, feilhält oder in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Das Strafurteil wird veröffentlicht.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.315
3    Die Ware wird eingezogen. Sie kann unschädlich gemacht oder vernichtet werden.
StGB das Inverkehrbringen von gesundheitsschädlichem Futter (für Haustiere) schon als solches tatbestandsmässig ist, dann muss auch das Abgeben von gesundheitsgefährdenden oder nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Lebensmitteln etc. (für Menschen) als solches tatbestandsmässig sein. Laut Botschaft bezieht sich Art. 48 Abs. 1 lit. g
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 48 Laboratorien - 1 Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
1    Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
2    Sie können sich zur Führung gemeinsamer Laboratorien zusammenschliessen.
3    Sie können auch akkreditierte Prüfstellen mit der Untersuchung von Proben beauftragen.
LMG auf «Art. 4
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 4 Lebensmittel - 1 Lebensmittel sind alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen sich vernünftigerweise vorhersehen lässt, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden.
1    Lebensmittel sind alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen sich vernünftigerweise vorhersehen lässt, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden.
2    Als Lebensmittel gelten auch:
a  Getränke einschliesslich Wasser für den menschlichen Konsum;
b  Kaugummi;
c  alle Stoffe, die dem Lebensmittel bei seiner Herstellung, Verarbeitung oder Bearbeitung absichtlich zugesetzt werden.
3    Nicht als Lebensmittel gelten:
a  Futtermittel;
b  lebende Tiere, soweit sie nicht für das Inverkehrbringen zum menschlichen Konsum hergerichtet worden sind;
c  Pflanzen vor dem Ernten;
d  Arzneimittel;
e  kosmetische Mittel;
f  Tabak und Tabakerzeugnisse;
g  Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe;
h  Rückstände und Kontaminanten.
(Auffangtatbestand)» (S. 960). Art. 4
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 4 Lebensmittel - 1 Lebensmittel sind alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen sich vernünftigerweise vorhersehen lässt, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden.
1    Lebensmittel sind alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen sich vernünftigerweise vorhersehen lässt, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden.
2    Als Lebensmittel gelten auch:
a  Getränke einschliesslich Wasser für den menschlichen Konsum;
b  Kaugummi;
c  alle Stoffe, die dem Lebensmittel bei seiner Herstellung, Verarbeitung oder Bearbeitung absichtlich zugesetzt werden.
3    Nicht als Lebensmittel gelten:
a  Futtermittel;
b  lebende Tiere, soweit sie nicht für das Inverkehrbringen zum menschlichen Konsum hergerichtet worden sind;
c  Pflanzen vor dem Ernten;
d  Arzneimittel;
e  kosmetische Mittel;
f  Tabak und Tabakerzeugnisse;
g  Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe;
h  Rückstände und Kontaminanten.
des bundesrätlichen Entwurfs entspricht Art. 6
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 6 Inverkehrbringen - Als Inverkehrbringen im Sinne dieses Gesetzes gilt der Vertrieb von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen, jede Form der entgeltlichen oder unentgeltlichen Weitergabe, das Bereithalten für die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe, das Anbieten zur Abgabe und die Abgabe selber.
LMG («Grundsatz»), nach dessen Abs. 1 Lebensmittel, Zusatzstoffe und Gebrauchsgegenstände, die den Anforderungen des Gesetzes und seinen Ausführungsbestimmungen nicht entsprechen, insbesondere jene, die Grenz- oder Toleranzwerte überschreiten, nicht oder nur mit Auflagen verwendet oder an den
BGE 124 IV 297 S. 304

Konsumenten abgegeben werden dürfen. Wenn nach der zitierten Bemerkung in der Botschaft Art. 48 Abs. 1 lit. g
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 48 Laboratorien - 1 Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
1    Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
2    Sie können sich zur Führung gemeinsamer Laboratorien zusammenschliessen.
3    Sie können auch akkreditierte Prüfstellen mit der Untersuchung von Proben beauftragen.
LMG sich auf diesen Grundsatz bezieht, so spricht dies dafür, dass den Tatbestand erfüllt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Lebensmittel abgibt, die nicht den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen, insbesondere solche, welche Grenz- oder Toleranzwerte überschreiten. dd) Nach Art. 47 Abs. 1 lit. e
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 47 Grundsätze - 1 Die Kantone vollziehen dieses Gesetz, soweit nicht der Bund zuständig ist.
1    Die Kantone vollziehen dieses Gesetz, soweit nicht der Bund zuständig ist.
2    Sie sorgen für die Kontrolle der Lebensmittel und der Gebrauchsgegenstände im Inland.
LMG macht sich strafbar, wer gesundheitsgefährdende Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände ein- oder ausführt. Wenn somit die Einfuhr und die Ausfuhr von gesundheitsgefährdenden Lebensmitteln tatbestandsmässig ist, spricht dies dafür, dass auch das Abgeben von gesundheitsgefährdenden bzw. nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Lebensmitteln im Inland schon als solches tatbestandsmässig ist. Es ist ferner nicht ersichtlich, wie anders als durch Missachtung von Vorschriften über den hygienischen Umgang (s. Art. 15
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LMG Art. 15 Sicherheit von Gebrauchsgegenständen - 1 Es dürfen nur sichere Gebrauchsgegenstände in Verkehr gebracht werden.
1    Es dürfen nur sichere Gebrauchsgegenstände in Verkehr gebracht werden.
2    Ein Gebrauchsgegenstand gilt als sicher, wenn er bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung keine oder nur minimale Gefahren birgt oder nur solche, die sich mit seinem normalen Gebrauch vereinbaren lassen und die unter Wahrung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit von Konsumentinnen und Konsumenten und Dritter vertretbar sind.
3    Für die Gewährleistung der Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten und Dritter sind insbesondere die folgenden Aspekte des Gebrauchsgegenstands zu berücksichtigen:
a  seine Eigenschaften, seine Zusammensetzung, die Bedingungen für seinen Zusammenbau, seine Installation und seine Inbetriebnahme;
b  seine Wartung und seine Gebrauchsdauer;
c  seine Einwirkung auf andere Produkte oder die Einwirkung anderer Produkte auf ihn, wenn eine gemeinsame Verwendung mit diesen anderen Produkten vernünftigerweise vorhersehbar ist;
d  seine Aufmachung, seine Verpackung, seine Kennzeichnung, gegebenenfalls Warnhinweise, seine Gebrauchs- und Bedienungsanleitung und die Anweisungen für seine Beseitigung sowie alle sonstigen produktbezogenen Angaben;
e  die besonderen Risiken, die er für bestimmte Gruppen von Konsumentinnen und Konsumenten, namentlich Kinder und ältere Menschen, birgt.
4    Der Bundesrat legt die Anforderungen an die Sicherheit von Gebrauchsgegenständen fest.
5    Er kann zur Gewährleistung der Sicherheit von Gebrauchsgegenständen darüber hinaus:
a  Konformitätsbewertungsverfahren oder Meldepflichten für bestimmte Gebrauchsgegenstände vorschreiben;
b  vorsehen, dass für bestimmte Gebrauchsgegenstände technische Normen bezeichnet werden, bei deren Beachtung die Vermutung besteht, dass der Gebrauchsgegenstand sicher ist;
c  die Verwendung bestimmter Gebrauchsgegenstände oder bestimmter Stoffe für die Verwendung in Gebrauchsgegenständen einschränken oder verbieten;
d  verlangen, dass die Öffentlichkeit über die Eigenschaften bestimmter Gebrauchsgegenstände informiert wird;
e  Anforderungen an die Hygiene von Gebrauchsgegenständen festlegen;
f  Anforderungen an die Fachkenntnisse von Personen festlegen, welche mit Gebrauchsgegenständen umgehen.
LMG) Lebensmittel im Sinne des Gesetzeswortlauts so abgegeben werden könnten, dass sie bei ihrem üblichen Gebrauch die Gesundheit gefährden bzw. nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Die Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften über den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln wird aber bereits von Art. 48 Abs. 1 lit. a
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LMG Art. 48 Laboratorien - 1 Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
1    Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
2    Sie können sich zur Führung gemeinsamer Laboratorien zusammenschliessen.
3    Sie können auch akkreditierte Prüfstellen mit der Untersuchung von Proben beauftragen.
LMG erfasst. ee) Strafbar im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. a
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LMG Art. 47 Grundsätze - 1 Die Kantone vollziehen dieses Gesetz, soweit nicht der Bund zuständig ist.
1    Die Kantone vollziehen dieses Gesetz, soweit nicht der Bund zuständig ist.
2    Sie sorgen für die Kontrolle der Lebensmittel und der Gebrauchsgegenstände im Inland.
bzw. Art. 48 Abs. 1 lit. g
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LMG Art. 48 Laboratorien - 1 Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
1    Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
2    Sie können sich zur Führung gemeinsamer Laboratorien zusammenschliessen.
3    Sie können auch akkreditierte Prüfstellen mit der Untersuchung von Proben beauftragen.
LMG macht sich somit auch, wer Lebensmittel abgibt, die, wie er weiss oder bei pflichtgemässer Sorgfalt wissen könnte, so beschaffen sind, dass sie bei ihrem üblichen Gebrauch die Gesundheit gefährden bzw. dass sie nicht den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen. c) Dasselbe gilt für die Tathandlungen des Lagerns und des Transportierens. aa) Es widerspräche einer vernünftigen Betrachtungsweise, ein- und dieselbe Strafbestimmung in Bezug auf die darin genannten Tathandlungen des Lagerns und des Transportierens anders auszulegen als hinsichtlich der darin genannten Tathandlung des Abgebens. Hinzu kommt, dass der Begriff des «Abgebens» weder im Lebensmittelgesetz noch in der Lebensmittelverordnung definiert wird. Auch wer Lebensmittel lagert oder transportiert, gibt sie irgendwann weiter. Ob und allenfalls unter welchen Voraussetzungen diese Weitergabe als «Abgeben» im Sinne des Lebensmittelgesetzes qualifiziert werden muss, ist im Einzelnen unklar. Es gibt zudem keinen hinreichenden Grund, einen Unternehmer, der Lebensmittel vom Hersteller oder von einem Grosshändler bezieht und an Detaillisten
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oder an Konsumenten weiterveräussert, insoweit prinzipiell anders zu behandeln als einen Unternehmer, der Lebensmittel, die für die Konsumenten bestimmt sind, lagert oder transportiert. bb) Der Geltungsbereich des Gesetzes soll nach den Ausführungen in der Botschaft nicht nur den Handel, sondern den gesamten Verkehr umfassen, vom Pflanzenanbau bzw. von der Tiermast bis zur Abgabe des Endprodukts an die Konsumenten (S. 913). Zur Erreichung des in Art. 1 lit. a
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LMG Art. 1 Zweck - Dieses Gesetz bezweckt:
a  die Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten vor Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, die nicht sicher sind, zu schützen;
b  den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen sicherzustellen;
c  die Konsumentinnen und Konsumenten im Zusammenhang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen vor Täuschungen zu schützen;
d  den Konsumentinnen und Konsumenten die für den Erwerb von Lebens-mitteln oder Gebrauchsgegenständen notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen.
LMG festgelegten Zwecks, die Konsumenten vor Lebensmitteln zu schützen, welche die Gesundheit gefährden können, sollen mithin alle am Verkehr mit Lebensmitteln massgeblich Beteiligten beitragen. Dazu gehört auch, wer Lebensmittel, die für den Konsumenten bestimmt sind, lagert oder transportiert. Die Botschaft hält zu Art. 47 Abs. 1 lit. a
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LMG Art. 47 Grundsätze - 1 Die Kantone vollziehen dieses Gesetz, soweit nicht der Bund zuständig ist.
1    Die Kantone vollziehen dieses Gesetz, soweit nicht der Bund zuständig ist.
2    Sie sorgen für die Kontrolle der Lebensmittel und der Gebrauchsgegenstände im Inland.
des Entwurfs, dem Art. 47 Abs. 1 lit. a
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LMG Art. 47 Grundsätze - 1 Die Kantone vollziehen dieses Gesetz, soweit nicht der Bund zuständig ist.
1    Die Kantone vollziehen dieses Gesetz, soweit nicht der Bund zuständig ist.
2    Sie sorgen für die Kontrolle der Lebensmittel und der Gebrauchsgegenstände im Inland.
LMG entspricht, unter anderem fest, dass «derjenige, der gesundheitsgefährdende Lebensmittel (einwandfrei) lagert oder transportiert, ohne dass er über ihre Eigenschaft im Bilde ist oder sein müsste», von der Strafdrohung nicht erfasst werde, dass der Tatbestand indessen dann erfüllt werde, «wenn durch die Lagerung oder den Transport die gesundheitsgefährdenden Eigenschaften geschaffen oder verstärkt werden» (S. 959). Wer Lebensmittel lagert oder transportiert, ist demnach zum einen dann gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. a
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LMG Art. 47 Grundsätze - 1 Die Kantone vollziehen dieses Gesetz, soweit nicht der Bund zuständig ist.
1    Die Kantone vollziehen dieses Gesetz, soweit nicht der Bund zuständig ist.
2    Sie sorgen für die Kontrolle der Lebensmittel und der Gebrauchsgegenstände im Inland.
LMG strafbar, wenn er sie nicht einwandfrei lagert oder transportiert und dadurch die gesundheitsgefährdenden Eigenschaften schafft oder verstärkt, und zum andern dann, wenn er die Lebensmittel zwar einwandfrei lagert oder transportiert, aber weiss oder wissen könnte, dass sie gesundheitsgefährdend sind. Sowohl das eine wie das andere Verhalten läuft dem in Art. 1 lit. a
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LMG Art. 1 Zweck - Dieses Gesetz bezweckt:
a  die Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten vor Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, die nicht sicher sind, zu schützen;
b  den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen sicherzustellen;
c  die Konsumentinnen und Konsumenten im Zusammenhang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen vor Täuschungen zu schützen;
d  den Konsumentinnen und Konsumenten die für den Erwerb von Lebens-mitteln oder Gebrauchsgegenständen notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen.
LMG festgelegten Gesetzeszweck zuwider, die Konsumenten vor Lebensmitteln zu schützen, welche die Gesundheit gefährden können.
cc) Wer Lebensmittel lagert oder transportiert, ist allerdings im Unterschied zu demjenigen, der sie herstellt, behandelt, abgibt, einführt oder ausführt, nicht zur «Selbstkontrolle» im Sinne von Art. 23
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LMG Art. 23 Schutzmassnahmen - Entspricht ein Produkt den gesetzlichen Vorgaben, ergeben jedoch neue wissenschaftliche Erkenntnisse, dass das Produkt die Konsumentinnen und Konsumenten unmittelbar gefährdet, so kann die zuständige Bundesbehörde die Vollzugsbehörde anweisen, das Inverkehrbringen des Produkts sofort zu beschränken oder seine Rücknahme vom Markt zu verlangen.
LMG verpflichtet, er muss die Lebensmittel mithin nicht entsprechend der «Guten Herstellungspraxis» untersuchen oder untersuchen lassen. Art. 23
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LMG Art. 23 Schutzmassnahmen - Entspricht ein Produkt den gesetzlichen Vorgaben, ergeben jedoch neue wissenschaftliche Erkenntnisse, dass das Produkt die Konsumentinnen und Konsumenten unmittelbar gefährdet, so kann die zuständige Bundesbehörde die Vollzugsbehörde anweisen, das Inverkehrbringen des Produkts sofort zu beschränken oder seine Rücknahme vom Markt zu verlangen.
LMG erwähnt das Lagern und das Transportieren nicht. Daraus ergibt sich aber bloss, dass der Vorsatz oder die Fahrlässigkeit desjenigen, welcher gesundheitsgefährdende bzw. nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Lebensmittel lediglich lagert oder transportiert, nicht damit begründet werden kann, er habe die Lebensmittel nicht im Sinne von Art. 23
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LMG Art. 23 Schutzmassnahmen - Entspricht ein Produkt den gesetzlichen Vorgaben, ergeben jedoch neue wissenschaftliche Erkenntnisse, dass das Produkt die Konsumentinnen und Konsumenten unmittelbar gefährdet, so kann die zuständige Bundesbehörde die Vollzugsbehörde anweisen, das Inverkehrbringen des Produkts sofort zu beschränken oder seine Rücknahme vom Markt zu verlangen.
LMG entsprechend der «Guten Herstellungspraxis» untersucht bzw. untersuchen
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lassen. Nicht die Verletzung der Pflicht zur Selbstkontrolle als solche ist aber die strafbare Handlung, sondern das vorsätzliche oder fahrlässige Lagern oder Transportieren von gesundheitsgefährdenden bzw. nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Lebensmitteln. Auch der nicht zur Selbstkontrolle im Sinne von Art. 23
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LMG Art. 23 Schutzmassnahmen - Entspricht ein Produkt den gesetzlichen Vorgaben, ergeben jedoch neue wissenschaftliche Erkenntnisse, dass das Produkt die Konsumentinnen und Konsumenten unmittelbar gefährdet, so kann die zuständige Bundesbehörde die Vollzugsbehörde anweisen, das Inverkehrbringen des Produkts sofort zu beschränken oder seine Rücknahme vom Markt zu verlangen.
LMG verpflichtete Lagerhalter oder Transporteur macht sich strafbar, wenn er weiss oder bei der nach den konkreten Umständen gebotenen Sorgfalt wissen könnte, dass die von ihm gelagerten oder transportierten Lebensmittel gesundheitsgefährdend sind bzw. nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Im Übrigen ist derjenige, welcher Lebensmittel nicht nur lagert oder transportiert, sondern auch im Sinne des Lebensmittelgesetzes abgibt, als «Abgeber» zur Selbstkontrolle gemäss Art. 23
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LMG Art. 23 Schutzmassnahmen - Entspricht ein Produkt den gesetzlichen Vorgaben, ergeben jedoch neue wissenschaftliche Erkenntnisse, dass das Produkt die Konsumentinnen und Konsumenten unmittelbar gefährdet, so kann die zuständige Bundesbehörde die Vollzugsbehörde anweisen, das Inverkehrbringen des Produkts sofort zu beschränken oder seine Rücknahme vom Markt zu verlangen.
LMG verpflichtet, welche selbstredend vor der Abgabe zu erfolgen hat. dd) Strafbar im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. a
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LMG Art. 47 Grundsätze - 1 Die Kantone vollziehen dieses Gesetz, soweit nicht der Bund zuständig ist.
1    Die Kantone vollziehen dieses Gesetz, soweit nicht der Bund zuständig ist.
2    Sie sorgen für die Kontrolle der Lebensmittel und der Gebrauchsgegenstände im Inland.
bzw. Art. 48 Abs. 1 lit. g
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 48 Laboratorien - 1 Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
1    Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
2    Sie können sich zur Führung gemeinsamer Laboratorien zusammenschliessen.
3    Sie können auch akkreditierte Prüfstellen mit der Untersuchung von Proben beauftragen.
LMG macht sich somit auch, wer Lebensmittel lagert oder transportiert, die, wie er weiss oder bei pflichtgemässer Sorgfalt wissen könnte, so beschaffen sind, dass sie bei ihrem üblichen Gebrauch die Gesundheit gefährden bzw. dass sie nicht den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen. d) Indem der Beschwerdeführer Toleranzwertüberschreitungen aufweisende und somit nicht den Anforderungen des Lebensmittelgesetzes entsprechende Nahrungsmittel (Chinakohl und Nüsslersalat) lagerte, die er von Dritten bezogen hatte, um sie an Detaillisten weiterzuveräussern, erfüllte er nach der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz den objektiven Tatbestand von Art. 48 Abs. 1 lit. g
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 48 Laboratorien - 1 Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
1    Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
2    Sie können sich zur Führung gemeinsamer Laboratorien zusammenschliessen.
3    Sie können auch akkreditierte Prüfstellen mit der Untersuchung von Proben beauftragen.
LMG. Entgegen seiner Ansicht ist es unerheblich, dass diese Toleranzwertüberschreitungen nicht aus der Art und Weise der Lagerung resultierten. Dass die Vorinstanz Fahrlässigkeit zu Unrecht bejaht habe, macht der Beschwerdeführer mit Recht nicht geltend. Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen.
II.3. 3.- a) Mit Schreiben vom 5. Dezember 1995 an die X. AG verfügte der Kantonschemiker unter anderem folgendes: «1. Wir verlangen die schriftliche Vorlage Ihres Qualitätssicherungskonzeptes bis zum 31. Dezember 1995. Existiert ein solches nicht, ist uns dieses bis zum 31. Januar 1996 vorzulegen. 4. Es wird ausdrücklich auf Art. 292 des Strafgesetzbuches hingewiesen. «Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Haft oder Busse bestraft.»
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Das Schreiben enthielt die folgende Rechtsmittelbelehrung:
«Gegen Verfügungen über Massnahmen im Sinne der Lebensmittelgesetzgebung kann innert 5 Tagen nach Erhalt beim Kantonalen Laboratorium Einsprache erhoben werden. Die Einsprache hat schriftlich zu erfolgen und muss begründet sein (Art. 52
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 52 Anforderungen an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vollzugsorgane - 1 Der Bundesrat legt die fachlichen Anforderungen an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der verschiedenen Vollzugsorgane fest.
1    Der Bundesrat legt die fachlichen Anforderungen an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der verschiedenen Vollzugsorgane fest.
2    Er bestimmt die Ausbildungsgänge und die Abschlüsse, über welche die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vollzugsorgane verfügen müssen.
LMG).» Die X. AG reagierte innert der angesetzten Fristen nicht und reichte gegen die Verfügung auch kein Rechtsmittel ein. b) Die Vorinstanz sprach den Beschwerdeführer daher wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB schuldig. Nach dieser Bestimmung wird mit Haft oder mit Busse bestraft, wer der von einer zuständigen Behörde unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. Der Beschwerdeführer wendet gegen seine Verurteilung in diesem Punkt ein, die Verfügung sei gesetzwidrig und lasse sich nicht auf die von der Vorinstanz im angefochtenen Urteil genannten Bestimmungen betreffend Hygiene und Selbstkontrolle stützen. Zudem sei das durch die Verfügung verlangte Verhalten, die Vorlage eines schriftlichen «Qualitätssicherungskonzepts», viel zu unbestimmt und könne daher nicht Gegenstand einer Verfügung unter Androhung der Ungehorsamsstrafe sein. Ausserdem sei in der Verfügung nicht ausdrücklich Haft oder Busse für den Fall ihrer Missachtung angedroht worden. In der Verfügung werde Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB lediglich wiedergegeben. Dies reiche nicht aus. Schliesslich sei auch die Rechtsmittelbelehrung unzutreffend. Da der Beschwerdeführer erst kurz nach Ablauf der vermeintlichen Rechtsmittelfrist von fünf Tagen von der Verfügung Kenntnis genommen habe, habe er in dem durch die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung begründeten Irrtum, die Verfügung sei bereits in Rechtskraft erwachsen, auf die Ergreifung des zutreffenden Rechtsmittels verzichtet. Daraus dürfe ihm kein Nachteil erwachsen.
II.4. a) Ob und mit welcher Kognition der Strafrichter in einem Strafverfahren wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung die Rechtmässigkeit einer Verwaltungsverfügung überprüfen kann, hängt nach der Rechtsprechung davon ab, ob die Verfügung bei einem Verwaltungsgericht angefochten werden kann und gegebenenfalls vom Verwaltungsgericht bereits überprüft oder (noch) nicht überprüft worden ist. Wenn eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle möglich, aber (noch) nicht erfolgt ist, dann kann der Strafrichter die Verwaltungsverfügung nur auf offensichtliche Rechtsverletzung
BGE 124 IV 297 S. 308

und Ermessensmissbrauch überprüfen (siehe zum Ganzen BGE 121 IV 29 E. 2a S. 31; BGE 98 IV 106 E. 3 S. 108 ff.). Die Verfügung des Kantonschemikers vom 5. Dezember 1995 ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Da kein Ausschlussgrund gemäss Art. 99 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
. OG vorliegt, ist letztlich jedenfalls die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht gegeben. Weil somit eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle möglich war, diese aber nicht erfolgt ist, kann der Strafrichter die Verfügung nur auf offensichtliche Rechtsverletzung und auf Ermessensmissbrauch überprüfen. b) Allerdings ist die in der Verfügung des Kantonschemikers enthaltene Rechtsmittelbelehrung - Einsprache innert fünf Tagen gemäss Art. 52
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 52 Anforderungen an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vollzugsorgane - 1 Der Bundesrat legt die fachlichen Anforderungen an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der verschiedenen Vollzugsorgane fest.
1    Der Bundesrat legt die fachlichen Anforderungen an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der verschiedenen Vollzugsorgane fest.
2    Er bestimmt die Ausbildungsgänge und die Abschlüsse, über welche die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vollzugsorgane verfügen müssen.
LMG - unrichtig. Gemäss Art. 52
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 52 Anforderungen an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vollzugsorgane - 1 Der Bundesrat legt die fachlichen Anforderungen an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der verschiedenen Vollzugsorgane fest.
1    Der Bundesrat legt die fachlichen Anforderungen an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der verschiedenen Vollzugsorgane fest.
2    Er bestimmt die Ausbildungsgänge und die Abschlüsse, über welche die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vollzugsorgane verfügen müssen.
LMG können Verfügungen über Massnahmen im Sinne dieses Gesetzes bei der verfügenden Behörde mit Einsprache angefochten werden. Die Einsprachefrist beträgt nach Art. 55 Abs. 1
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 55 Mitarbeit Dritter - 1 Die zuständige Behörde kann Dritten, namentlich Unternehmen und Organisationen, Aufgaben aus dem Bereich der amtlichen Kontrollen übertragen. Sie kann zu diesem Zweck geeignete Organisationen schaffen.
1    Die zuständige Behörde kann Dritten, namentlich Unternehmen und Organisationen, Aufgaben aus dem Bereich der amtlichen Kontrollen übertragen. Sie kann zu diesem Zweck geeignete Organisationen schaffen.
2    Die Dritten müssen für ihre Tätigkeit:
a  akkreditiert sein;
b  von der Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt sein; oder
c  durch das Bundesrecht anderweitig ermächtigt oder anerkannt sein.
3    Der Bundesrat regelt, nach welcher Norm die Akkreditierung erfolgen muss.
4    Die zuständige Behörde umschreibt die Aufgaben und Befugnisse, die den Dritten übertragen werden. Dritte können keine Massnahmen verfügen.
5    Der Bundesrat und die Kantone können die beauftragten Dritten ermächtigen, für ihre Tätigkeit im Rahmen dieses Gesetzes angemessene Gebühren zu erheben. Deren Tarife bedürfen der Genehmigung durch das Eidgenössische Departement des Innern.
6    Die Mitarbeit Dritter steht unter staatlicher Aufsicht. Die Dritten haben der Behörde, deren Aufgaben oder Befugnisse ihnen übertragen wurden, über ihre Geschäfts- und ihre Rechnungsführung im Bereich der übertragenen Aufgaben Rechenschaft abzulegen.
LMG fünf Tage. Die Einsprache ist indessen nur gegen Verfügungen über Massnahmen im Sinne dieses Gesetzes gegeben, d.h. über Massnahmen im Sinne von Art. 28
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 28 Rückverfolgbarkeit - 1 Über alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen müssen rückverfolgbar sein:
1    Über alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen müssen rückverfolgbar sein:
a  Lebensmittel, der Lebensmittelherstellung dienende Tiere sowie alle Stoffe, die dazu bestimmt sind oder von denen vorhersehbar ist, dass sie in ein Lebensmittel verarbeitet werden;
b  Bedarfsgegenstände;
c  kosmetische Mittel;
d  Spielzeug.
2    Die Unternehmen müssen hierfür Systeme und Verfahren einrichten, damit den Behörden auf deren Verlangen Auskünfte über Lieferanten und Unternehmen, denen sie ihre Produkte geliefert haben, erteilt werden können.
3    Der Bundesrat kann die Verpflichtung zur Rückverfolgbarkeit auf weitere Gebrauchsgegenstände ausdehnen, wenn sich die Schweiz durch einen völkerrechtlichen Vertrag dazu verpflichtet hat.
-30
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 30 Kontrolle und Probenerhebung - 1 Auf jeder Stufe der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Lebensmitteln, von für die Lebensmittelproduktion gehaltenen Tieren und von Gebrauchsgegenständen werden risikobasierte amtliche Kontrollen durchgeführt.
1    Auf jeder Stufe der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Lebensmitteln, von für die Lebensmittelproduktion gehaltenen Tieren und von Gebrauchsgegenständen werden risikobasierte amtliche Kontrollen durchgeführt.
2    Die Vollzugsbehörden überprüfen die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen. Insbesondere überprüfen sie, ob:
a  die Vorschriften der Selbstkontrolle eingehalten werden und die Personen, die mit Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen umgehen, die Hygienevorschriften beachten und die nötigen Fachkenntnisse besitzen;
b  die Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände, Räume, Einrichtungen, Fahrzeuge, Herstellungsverfahren, Tiere, Pflanzen und landwirtschaftlich genutzten Böden den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen entsprechen.
3    Um die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen zu überprüfen, können die Vollzugsbehörden Proben erheben, in Dokumente und andere Aufzeichnungen Einblick nehmen sowie davon Kopien erstellen.
4    Sie haben im Rahmen ihrer Aufgabe Zugang zu Grundstücken, Gebäuden, Betrieben, Räumen, Anlagen, Fahrzeugen und sonstigen Infrastrukturen.
5    Der Bundesrat kann:
a  die Art der Durchführung, die Kontrollfrequenzen und die Bescheinigung der amtlichen Kontrollen regeln;
b  vorsehen, dass Kontrollen in einzelnen Bereichen durch speziell ausgebildete Personen vorgenommen werden.
LMG; andere Verfügungen sind unmittelbar mit Beschwerde anfechtbar (siehe die Botschaft des Bundesrates, BBl 1989 I 893 ff., 965). Die Verfügung des Kantonschemikers, durch welche der Beschwerdeführer zur Vorlage eines schriftlichen «Qualitätssicherungskonzepts» verpflichtet wurde, betrifft keine Massnahme im Sinne von Art. 28
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 28 Rückverfolgbarkeit - 1 Über alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen müssen rückverfolgbar sein:
1    Über alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen müssen rückverfolgbar sein:
a  Lebensmittel, der Lebensmittelherstellung dienende Tiere sowie alle Stoffe, die dazu bestimmt sind oder von denen vorhersehbar ist, dass sie in ein Lebensmittel verarbeitet werden;
b  Bedarfsgegenstände;
c  kosmetische Mittel;
d  Spielzeug.
2    Die Unternehmen müssen hierfür Systeme und Verfahren einrichten, damit den Behörden auf deren Verlangen Auskünfte über Lieferanten und Unternehmen, denen sie ihre Produkte geliefert haben, erteilt werden können.
3    Der Bundesrat kann die Verpflichtung zur Rückverfolgbarkeit auf weitere Gebrauchsgegenstände ausdehnen, wenn sich die Schweiz durch einen völkerrechtlichen Vertrag dazu verpflichtet hat.
-30
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 30 Kontrolle und Probenerhebung - 1 Auf jeder Stufe der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Lebensmitteln, von für die Lebensmittelproduktion gehaltenen Tieren und von Gebrauchsgegenständen werden risikobasierte amtliche Kontrollen durchgeführt.
1    Auf jeder Stufe der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Lebensmitteln, von für die Lebensmittelproduktion gehaltenen Tieren und von Gebrauchsgegenständen werden risikobasierte amtliche Kontrollen durchgeführt.
2    Die Vollzugsbehörden überprüfen die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen. Insbesondere überprüfen sie, ob:
a  die Vorschriften der Selbstkontrolle eingehalten werden und die Personen, die mit Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen umgehen, die Hygienevorschriften beachten und die nötigen Fachkenntnisse besitzen;
b  die Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände, Räume, Einrichtungen, Fahrzeuge, Herstellungsverfahren, Tiere, Pflanzen und landwirtschaftlich genutzten Böden den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen entsprechen.
3    Um die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen zu überprüfen, können die Vollzugsbehörden Proben erheben, in Dokumente und andere Aufzeichnungen Einblick nehmen sowie davon Kopien erstellen.
4    Sie haben im Rahmen ihrer Aufgabe Zugang zu Grundstücken, Gebäuden, Betrieben, Räumen, Anlagen, Fahrzeugen und sonstigen Infrastrukturen.
5    Der Bundesrat kann:
a  die Art der Durchführung, die Kontrollfrequenzen und die Bescheinigung der amtlichen Kontrollen regeln;
b  vorsehen, dass Kontrollen in einzelnen Bereichen durch speziell ausgebildete Personen vorgenommen werden.
LMG. Daher war die Einsprache nicht gegeben. Die Verfügung war vielmehr direkt mit der Beschwerde anfechtbar. Die Beschwerdeinstanz und die Beschwerdefrist bestimmen sich gemäss Art. 53
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 53 Ausbildung - 1 Bund und Kantone sorgen gemeinsam für die Ausbildung der für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Personen.
1    Bund und Kantone sorgen gemeinsam für die Ausbildung der für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Personen.
2    Die zuständige Bundesbehörde kann Prüfungskommissionen ernennen, welche die Prüfungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vollzugsorgane durchführen.
3    Der Bundesrat regelt die Durchführung der Prüfungen.
4    Er kann die Kantone mit der Durchführung der Prüfungen der Lebensmittelkontrolleurinnen und -kontrolleure beauftragen.
5    Das zuständige Bundesamt entscheidet über die Anerkennung von Ausbildungen und Prüfungen.
LMG nach dem kantonalen Recht. Art. 55 Abs. 2
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 55 Mitarbeit Dritter - 1 Die zuständige Behörde kann Dritten, namentlich Unternehmen und Organisationen, Aufgaben aus dem Bereich der amtlichen Kontrollen übertragen. Sie kann zu diesem Zweck geeignete Organisationen schaffen.
1    Die zuständige Behörde kann Dritten, namentlich Unternehmen und Organisationen, Aufgaben aus dem Bereich der amtlichen Kontrollen übertragen. Sie kann zu diesem Zweck geeignete Organisationen schaffen.
2    Die Dritten müssen für ihre Tätigkeit:
a  akkreditiert sein;
b  von der Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt sein; oder
c  durch das Bundesrecht anderweitig ermächtigt oder anerkannt sein.
3    Der Bundesrat regelt, nach welcher Norm die Akkreditierung erfolgen muss.
4    Die zuständige Behörde umschreibt die Aufgaben und Befugnisse, die den Dritten übertragen werden. Dritte können keine Massnahmen verfügen.
5    Der Bundesrat und die Kantone können die beauftragten Dritten ermächtigen, für ihre Tätigkeit im Rahmen dieses Gesetzes angemessene Gebühren zu erheben. Deren Tarife bedürfen der Genehmigung durch das Eidgenössische Departement des Innern.
6    Die Mitarbeit Dritter steht unter staatlicher Aufsicht. Die Dritten haben der Behörde, deren Aufgaben oder Befugnisse ihnen übertragen wurden, über ihre Geschäfts- und ihre Rechnungsführung im Bereich der übertragenen Aufgaben Rechenschaft abzulegen.
LMG, wonach die Beschwerdefrist zehn Tage beträgt, ist nicht anwendbar, da die fragliche Verfügung weder eine Massnahme gemäss Art. 28
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 28 Rückverfolgbarkeit - 1 Über alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen müssen rückverfolgbar sein:
1    Über alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen müssen rückverfolgbar sein:
a  Lebensmittel, der Lebensmittelherstellung dienende Tiere sowie alle Stoffe, die dazu bestimmt sind oder von denen vorhersehbar ist, dass sie in ein Lebensmittel verarbeitet werden;
b  Bedarfsgegenstände;
c  kosmetische Mittel;
d  Spielzeug.
2    Die Unternehmen müssen hierfür Systeme und Verfahren einrichten, damit den Behörden auf deren Verlangen Auskünfte über Lieferanten und Unternehmen, denen sie ihre Produkte geliefert haben, erteilt werden können.
3    Der Bundesrat kann die Verpflichtung zur Rückverfolgbarkeit auf weitere Gebrauchsgegenstände ausdehnen, wenn sich die Schweiz durch einen völkerrechtlichen Vertrag dazu verpflichtet hat.
-30
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 30 Kontrolle und Probenerhebung - 1 Auf jeder Stufe der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Lebensmitteln, von für die Lebensmittelproduktion gehaltenen Tieren und von Gebrauchsgegenständen werden risikobasierte amtliche Kontrollen durchgeführt.
1    Auf jeder Stufe der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Lebensmitteln, von für die Lebensmittelproduktion gehaltenen Tieren und von Gebrauchsgegenständen werden risikobasierte amtliche Kontrollen durchgeführt.
2    Die Vollzugsbehörden überprüfen die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen. Insbesondere überprüfen sie, ob:
a  die Vorschriften der Selbstkontrolle eingehalten werden und die Personen, die mit Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen umgehen, die Hygienevorschriften beachten und die nötigen Fachkenntnisse besitzen;
b  die Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände, Räume, Einrichtungen, Fahrzeuge, Herstellungsverfahren, Tiere, Pflanzen und landwirtschaftlich genutzten Böden den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen entsprechen.
3    Um die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen zu überprüfen, können die Vollzugsbehörden Proben erheben, in Dokumente und andere Aufzeichnungen Einblick nehmen sowie davon Kopien erstellen.
4    Sie haben im Rahmen ihrer Aufgabe Zugang zu Grundstücken, Gebäuden, Betrieben, Räumen, Anlagen, Fahrzeugen und sonstigen Infrastrukturen.
5    Der Bundesrat kann:
a  die Art der Durchführung, die Kontrollfrequenzen und die Bescheinigung der amtlichen Kontrollen regeln;
b  vorsehen, dass Kontrollen in einzelnen Bereichen durch speziell ausgebildete Personen vorgenommen werden.
LMG betrifft noch eine Verfügung im Sinne von Art. 24
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 24 Information der Öffentlichkeit - 1 Die zuständigen Behörden informieren die Öffentlichkeit insbesondere über:
1    Die zuständigen Behörden informieren die Öffentlichkeit insbesondere über:
a  ihre Kontrolltätigkeiten und deren Wirksamkeit;
b  Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, bei denen ein hinreichender Verdacht besteht, dass sie ein Risiko für die Gesundheit mit sich bringen können.
2    Die zuständigen Bundesbehörden können der Öffentlichkeit und der obligatorischen Schule ernährungswissenschaftliche Erkenntnisse von allgemeinem Interesse vermitteln, welche namentlich für die Gesundheitsvorsorge, den Gesundheitsschutz und die nachhaltige Ernährung von Bedeutung sind.
3    Sie können die Öffentlichkeitsarbeit anderer Institutionen unterstützen.
4    Der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht werden:
a  amtliche Kontrollberichte sowie die Dokumente, welche Schlussfolgerungen über die bei der Kontrolle gewonnenen Erkenntnisse und Informationen enthalten (Art. 32 Abs. 1);
b  Ergebnisse von Forschungsarbeiten und Erhebungen (Art. 40), soweit diese Rückschlüsse auf betroffene Herstellerinnen oder Hersteller, Vertreiberinnen oder Vertreiber oder Produkte zulassen;
c  die Risikoklassierung von Betrieben durch die Vollzugsbehörden.
LMG (betreffend Inspektion und Probenerhebung) ist. Da die solothurnische Vollzugsverordnung vom 30. August 1995 zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Solothurner Gesetzessammlung 815.21), die am 1. Januar 1996 in Kraft getreten ist und somit im Zeitpunkt des Erlasses der vorliegenden Verfügung vom 5. Dezember 1995 ohnehin noch nicht galt, keine speziellen Regelungen enthält, gilt insoweit das solothurnische Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Solothurnische Gesetzessammlung 124.11). Nach dessen § 32 Abs. 1 beträgt die Beschwerdefrist allgemein zehn Tage. Gegen die Verfügung des Kantonschemikers war somit entgegen
BGE 124 IV 297 S. 309

der darin enthaltenen Rechtsmittelbelehrung nicht die Einsprache innert fünf Tagen, sondern die Beschwerde an die Beschwerdeinstanz innert zehn Tagen gegeben. Dass die in der Verfügung enthaltene Rechtsmittelbelehrung somit unzutreffend war, hat indessen entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht zur Folge, dass der Kassationshof die Rechtmässigkeit der Verfügung frei zu prüfen habe. Wenn der Beschwerdeführer, wie er behauptet, erst kurz nach Ablauf der angegebenen fünftägigen Einsprachefrist von der Verfügung Kenntnis genommen hat, dann hätte er sich um eine Wiederherstellung der vermeintlich abgelaufenen Frist bemühen können. Der Beschwerdeführer unternahm indessen nichts. Daher kann er aus der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Kassationshof hat somit, da eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle möglich gewesen wäre, nur zu prüfen, ob die Verfügung des Kantonschemikers offensichtlich bundesrechtswidrig sei bzw. auf einem Ermessensmissbrauch beruhe. c) Der Kantonschemiker wies die X. AG durch Verfügung an, innert Frist ein schriftliches «Qualitätssicherungskonzept» vorzulegen. Anlass hiefür war, dass schon mehrfach von diesem Grosshandelsunternehmen gelagerte und an Detaillisten abgegebene Nahrungsmittel (Wintergemüse) wegen Überschreitung von Toleranz- oder Grenzwerten beanstandet werden mussten, so auch anlässlich einer Probenerhebung vom 15. November 1995. In dem verlangten «Qualitätssicherungskonzept» sollte der Beschwerdeführer, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang ergibt, in allgemeiner und grundsätzlicher Art darlegen, durch welche Vorkehrungen er dafür sorgen wollte, dass die Nahrungsmittel, welche die X. AG von Dritten bezog, lagerte und an Detaillisten abgab, in Bezug auf Toleranz- und Grenzwerte den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. aa) Das Lebensmittelgesetz sieht nicht ausdrücklich vor, dass etwa ein Lebensmittelhändler zur Vorlage eines schriftlichen «Qualitätssicherungskonzepts» der hier zur Diskussion stehenden Art verpflichtet ist bzw. durch Verfügung eines Beamten oder einer Behörde verpflichtet werden kann. Eine derartige Verpflichtung bzw. eine entsprechende Verfügungskompetenz kann nach den insoweit zutreffenden Einwänden in der Nichtigkeitsbeschwerde jedenfalls nicht aus den im angefochtenen Urteil genannten Bestimmungen abgeleitet werden. Diese Vorschriften - Art. 15
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 15 Sicherheit von Gebrauchsgegenständen - 1 Es dürfen nur sichere Gebrauchsgegenstände in Verkehr gebracht werden.
1    Es dürfen nur sichere Gebrauchsgegenstände in Verkehr gebracht werden.
2    Ein Gebrauchsgegenstand gilt als sicher, wenn er bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung keine oder nur minimale Gefahren birgt oder nur solche, die sich mit seinem normalen Gebrauch vereinbaren lassen und die unter Wahrung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit von Konsumentinnen und Konsumenten und Dritter vertretbar sind.
3    Für die Gewährleistung der Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten und Dritter sind insbesondere die folgenden Aspekte des Gebrauchsgegenstands zu berücksichtigen:
a  seine Eigenschaften, seine Zusammensetzung, die Bedingungen für seinen Zusammenbau, seine Installation und seine Inbetriebnahme;
b  seine Wartung und seine Gebrauchsdauer;
c  seine Einwirkung auf andere Produkte oder die Einwirkung anderer Produkte auf ihn, wenn eine gemeinsame Verwendung mit diesen anderen Produkten vernünftigerweise vorhersehbar ist;
d  seine Aufmachung, seine Verpackung, seine Kennzeichnung, gegebenenfalls Warnhinweise, seine Gebrauchs- und Bedienungsanleitung und die Anweisungen für seine Beseitigung sowie alle sonstigen produktbezogenen Angaben;
e  die besonderen Risiken, die er für bestimmte Gruppen von Konsumentinnen und Konsumenten, namentlich Kinder und ältere Menschen, birgt.
4    Der Bundesrat legt die Anforderungen an die Sicherheit von Gebrauchsgegenständen fest.
5    Er kann zur Gewährleistung der Sicherheit von Gebrauchsgegenständen darüber hinaus:
a  Konformitätsbewertungsverfahren oder Meldepflichten für bestimmte Gebrauchsgegenstände vorschreiben;
b  vorsehen, dass für bestimmte Gebrauchsgegenstände technische Normen bezeichnet werden, bei deren Beachtung die Vermutung besteht, dass der Gebrauchsgegenstand sicher ist;
c  die Verwendung bestimmter Gebrauchsgegenstände oder bestimmter Stoffe für die Verwendung in Gebrauchsgegenständen einschränken oder verbieten;
d  verlangen, dass die Öffentlichkeit über die Eigenschaften bestimmter Gebrauchsgegenstände informiert wird;
e  Anforderungen an die Hygiene von Gebrauchsgegenständen festlegen;
f  Anforderungen an die Fachkenntnisse von Personen festlegen, welche mit Gebrauchsgegenständen umgehen.
LMG, Art. 17 der Lebensmittelverordnung (LMV; SR 817.02), Art. 11 der Verordnung
BGE 124 IV 297 S. 310

vom 26. Juni 1995 über die hygienischen und mikrobiologischen Anforderungen an Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände, Räume, Einrichtungen und Personal(HyV; SR 817.051) - betreffen die Hygiene, insbesondere die zu beachtende Hygiene bei der Herstellung und beim Umgang mit Lebensmitteln. Dem Beschwerdeführer wird indessen nicht eine Verletzung von Vorschriften betreffend den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln bzw. die Hygiene überhaupt vorgeworfen. Vielmehr beanstandete das Kantonale Laboratorium schon mehrfach, dass die vom Beschwerdeführer bei Herstellern und Lieferanten bezogenen Nahrungsmittel, die er in der Folge lagerte und an Detaillisten abgab, zufolge von Toleranz- und Grenzwertüberschreitungen hinsichtlich verschiedener Stoffe nicht den Anforderungen des Gesetzes entsprachen bzw. gesundheitsgefährdend waren. Damit wird ihm aber vom Kantonschemiker eine Missachtung von Vorschriften betreffend den allgemeinen Umgang mit Lebensmitteln vorgeworfen. Insoweit gibt es jedoch «keine explizite Verpflichtung zur schriftlichen Dokumentation des angewendeten Kontrollkonzepts», wie ein Schreiben des Bundesamtes für Gesundheit an die Vorinstanz ausdrücklich festhält.
bb) Die kantonalen Kontrollorgane, die im Bereich der Lebensmittelkontrolle unter der Leitung des Kantonschemikers stehen (Art. 40 Abs. 4
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 40 Forschung - 1 Der Bund erforscht und beschafft die für die Anwendung dieses Gesetzes erforderlichen wissenschaftlichen Grundlagen.
1    Der Bund erforscht und beschafft die für die Anwendung dieses Gesetzes erforderlichen wissenschaftlichen Grundlagen.
2    Er kann Erhebungen selber oder in Zusammenarbeit mit den Kantonen durchführen.
LMG) und denen die Kantone die Eigenschaft von Beamten der gerichtlichen Polizei verleihen müssen (Art. 50 Abs. 4
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 50 Ausführungsbestimmungen der Kantone - 1 Die Kantone erlassen die Ausführungsbestimmungen für den kantonalen Vollzug und regeln die Aufgaben und die Organisation ihrer Vollzugsorgane im Rahmen dieses Gesetzes.
1    Die Kantone erlassen die Ausführungsbestimmungen für den kantonalen Vollzug und regeln die Aufgaben und die Organisation ihrer Vollzugsorgane im Rahmen dieses Gesetzes.
2    Sie bringen ihre Ausführungsbestimmungen den Bundesbehörden zur Kenntnis.
LMG), haben relativ weitgehende Befugnisse betreffend Inspektion und Probenerhebung (Art. 24
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 24 Information der Öffentlichkeit - 1 Die zuständigen Behörden informieren die Öffentlichkeit insbesondere über:
1    Die zuständigen Behörden informieren die Öffentlichkeit insbesondere über:
a  ihre Kontrolltätigkeiten und deren Wirksamkeit;
b  Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, bei denen ein hinreichender Verdacht besteht, dass sie ein Risiko für die Gesundheit mit sich bringen können.
2    Die zuständigen Bundesbehörden können der Öffentlichkeit und der obligatorischen Schule ernährungswissenschaftliche Erkenntnisse von allgemeinem Interesse vermitteln, welche namentlich für die Gesundheitsvorsorge, den Gesundheitsschutz und die nachhaltige Ernährung von Bedeutung sind.
3    Sie können die Öffentlichkeitsarbeit anderer Institutionen unterstützen.
4    Der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht werden:
a  amtliche Kontrollberichte sowie die Dokumente, welche Schlussfolgerungen über die bei der Kontrolle gewonnenen Erkenntnisse und Informationen enthalten (Art. 32 Abs. 1);
b  Ergebnisse von Forschungsarbeiten und Erhebungen (Art. 40), soweit diese Rückschlüsse auf betroffene Herstellerinnen oder Hersteller, Vertreiberinnen oder Vertreiber oder Produkte zulassen;
c  die Risikoklassierung von Betrieben durch die Vollzugsbehörden.
LMG), Beanstandungen (Art. 27
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 27 Sicherstellung des Gesundheitsschutzes - 1 Wer feststellt, dass von ihm oder ihr in Verkehr gebrachte Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände die Gesundheit gefährden können, muss sicherstellen, dass die Konsumentinnen und Konsumenten nicht geschädigt werden.
1    Wer feststellt, dass von ihm oder ihr in Verkehr gebrachte Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände die Gesundheit gefährden können, muss sicherstellen, dass die Konsumentinnen und Konsumenten nicht geschädigt werden.
2    Der Bundesrat kann vorsehen, dass Feststellungen nach Absatz 1 den zuständigen Behörden gemeldet werden müssen.
3    Er regelt die Rücknahme und den Rückruf von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, welche die Gesundheit gefährden können.
4    Halterinnen und Halter, Abnehmerinnen und Abnehmer von Tieren, die zur Schlachtung bestimmt sind, müssen, wenn bei einem Tier Gesundheitsstörungen aufgetreten sind oder wenn ein Tier mit Arzneimitteln behandelt worden ist, die amtliche Tierärztin oder den amtlichen Tierarzt oder die amtliche Fachassistentin oder den amtlichen Fachassistenten im öffentlichen Veterinärdienst informieren.
LMG) sowie Massnahmen über beanstandete Waren (Art. 28
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LMG Art. 28 Rückverfolgbarkeit - 1 Über alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen müssen rückverfolgbar sein:
1    Über alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen müssen rückverfolgbar sein:
a  Lebensmittel, der Lebensmittelherstellung dienende Tiere sowie alle Stoffe, die dazu bestimmt sind oder von denen vorhersehbar ist, dass sie in ein Lebensmittel verarbeitet werden;
b  Bedarfsgegenstände;
c  kosmetische Mittel;
d  Spielzeug.
2    Die Unternehmen müssen hierfür Systeme und Verfahren einrichten, damit den Behörden auf deren Verlangen Auskünfte über Lieferanten und Unternehmen, denen sie ihre Produkte geliefert haben, erteilt werden können.
3    Der Bundesrat kann die Verpflichtung zur Rückverfolgbarkeit auf weitere Gebrauchsgegenstände ausdehnen, wenn sich die Schweiz durch einen völkerrechtlichen Vertrag dazu verpflichtet hat.
-30
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 30 Kontrolle und Probenerhebung - 1 Auf jeder Stufe der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Lebensmitteln, von für die Lebensmittelproduktion gehaltenen Tieren und von Gebrauchsgegenständen werden risikobasierte amtliche Kontrollen durchgeführt.
1    Auf jeder Stufe der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Lebensmitteln, von für die Lebensmittelproduktion gehaltenen Tieren und von Gebrauchsgegenständen werden risikobasierte amtliche Kontrollen durchgeführt.
2    Die Vollzugsbehörden überprüfen die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen. Insbesondere überprüfen sie, ob:
a  die Vorschriften der Selbstkontrolle eingehalten werden und die Personen, die mit Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen umgehen, die Hygienevorschriften beachten und die nötigen Fachkenntnisse besitzen;
b  die Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände, Räume, Einrichtungen, Fahrzeuge, Herstellungsverfahren, Tiere, Pflanzen und landwirtschaftlich genutzten Böden den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen entsprechen.
3    Um die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen zu überprüfen, können die Vollzugsbehörden Proben erheben, in Dokumente und andere Aufzeichnungen Einblick nehmen sowie davon Kopien erstellen.
4    Sie haben im Rahmen ihrer Aufgabe Zugang zu Grundstücken, Gebäuden, Betrieben, Räumen, Anlagen, Fahrzeugen und sonstigen Infrastrukturen.
5    Der Bundesrat kann:
a  die Art der Durchführung, die Kontrollfrequenzen und die Bescheinigung der amtlichen Kontrollen regeln;
b  vorsehen, dass Kontrollen in einzelnen Bereichen durch speziell ausgebildete Personen vorgenommen werden.
LMG). Wer Lebensmittel etc. herstellt, behandelt, lagert, abgibt, einführt oder ausführt, muss den Kontrollorganen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unentgeltlich behilflich sein und die erforderlichen Auskünfte erteilen (Art. 25 Abs. 1
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 25 - 1 Die zuständige Bundesbehörde veröffentlicht Empfehlungen zum Verfahren der Probenahme und der Untersuchung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen.
1    Die zuständige Bundesbehörde veröffentlicht Empfehlungen zum Verfahren der Probenahme und der Untersuchung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen.
2    Der Bundesrat kann gewisse Verfahren der Probenahme und der Untersuchung für verbindlich erklären.
LMG). Die Kontrollorgane können im Falle von Beanstandungen die Betroffenen verpflichten, die Ursachen der Mängel abzuklären und die Kontrollorgane darüber zu informieren (Art. 28 Abs. 2
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 28 Rückverfolgbarkeit - 1 Über alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen müssen rückverfolgbar sein:
1    Über alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen müssen rückverfolgbar sein:
a  Lebensmittel, der Lebensmittelherstellung dienende Tiere sowie alle Stoffe, die dazu bestimmt sind oder von denen vorhersehbar ist, dass sie in ein Lebensmittel verarbeitet werden;
b  Bedarfsgegenstände;
c  kosmetische Mittel;
d  Spielzeug.
2    Die Unternehmen müssen hierfür Systeme und Verfahren einrichten, damit den Behörden auf deren Verlangen Auskünfte über Lieferanten und Unternehmen, denen sie ihre Produkte geliefert haben, erteilt werden können.
3    Der Bundesrat kann die Verpflichtung zur Rückverfolgbarkeit auf weitere Gebrauchsgegenstände ausdehnen, wenn sich die Schweiz durch einen völkerrechtlichen Vertrag dazu verpflichtet hat.
LMG). Hinzu kommt, dass die zuständige Vollzugsbehörde in besonders leichten Fällen auf eine Strafanzeige verzichten und den Betroffenen verwarnen kann, in welchem Fall jede weitere Strafe entfällt (Art. 31 Abs. 2
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 31 Schlachttier- und Fleischuntersuchung - 1 Die amtliche Tierärztin oder der amtliche Tierarzt oder unter deren Aufsicht die amtliche Fachassistentin oder der amtliche Fachassistent im öffentlichen Veterinärdienst untersucht von den folgenden Tieren die Schlachttiere und nach der Schlachtung das Fleisch:
1    Die amtliche Tierärztin oder der amtliche Tierarzt oder unter deren Aufsicht die amtliche Fachassistentin oder der amtliche Fachassistent im öffentlichen Veterinärdienst untersucht von den folgenden Tieren die Schlachttiere und nach der Schlachtung das Fleisch:
a  Tiere der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung;
b  Wildtiere, die als Nutztiere gehalten werden.
2    Sie oder er entscheidet über die weitere Verwendbarkeit des Fleisches.
3    Der Bundesrat kann vorsehen:
a  die Schlachttier- und die Fleischuntersuchung für weitere Tierarten;
b  die Fleischuntersuchung von bei der Jagd erlegten Tieren.
4    Er regelt:
a  das Verfahren für die Schlachttieruntersuchung;
b  das Verfahren für die Fleischuntersuchung;
c  gegebenenfalls das Kontrollverfahren bei anderen Tierarten.
LMG). Die Kontrollorgane im Allgemeinen und der ihnen im Bereich der Lebensmittelkontrolle vorstehende Kantonschemiker im Besonderen haben mithin als Beamte der gerichtlichen Polizei nicht nur untergeordnete Hilfsfunktionen im Gesetzesvollzug, sondern weitgehende Befugnisse, welche auch Befehlsgewalt einschliessen.
BGE 124 IV 297 S. 311

In Anbetracht dieser Kompetenzen und mit Rücksicht darauf, dass die von der X. AG an Detaillisten abgegebenen Lebensmittel schon mehrfach wegen Grenz- und Toleranzwertüberschreitungen beanstandet werden mussten, ist die Verfügung des Kantonschemikers gegenüber der als Abgeberin von Lebensmitteln zur Selbstkontrolle gemäss Art. 23
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 23 Schutzmassnahmen - Entspricht ein Produkt den gesetzlichen Vorgaben, ergeben jedoch neue wissenschaftliche Erkenntnisse, dass das Produkt die Konsumentinnen und Konsumenten unmittelbar gefährdet, so kann die zuständige Bundesbehörde die Vollzugsbehörde anweisen, das Inverkehrbringen des Produkts sofort zu beschränken oder seine Rücknahme vom Markt zu verlangen.
LMG verpflichteten X. AG weder offensichtlich bundesrechtswidrig, noch beruht sie auf einem Ermessensmissbrauch. Entgegen der Andeutung des Beschwerdeführers besteht die Pflicht zur Selbstkontrolle in Bezug auf die Einhaltung von Grenz- und Toleranzwerten ohne Übergangsfristen schon seit dem Inkrafttreten des Lebensmittelgesetzes am 1. Juli 1995. d) Das durch eine Verfügung unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB vom Verfügungsadressaten verlangte Verhalten muss hinreichend klar umschrieben sein. Der Adressat muss wissen, was er zu tun oder zu unterlassen hat. Die Verfügung des Kantonschemikers genügt diesem Bestimmtheitsgebot. In dem verlangten schriftlichen «Qualitätssicherungskonzept» sollte der Beschwerdeführer, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang ergibt, in allgemeiner und grundsätzlicher Art darlegen, durch welche Vorkehrungen er dafür sorgen wollte, dass die Lebensmittel, welche die X. AG von Dritten bezog, lagerte und an Detaillisten abgab, in Bezug auf Grenz- und Toleranzwerte den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Wohl wird in der Verfügung das verlangte schriftliche «Qualitätssicherungskonzept» nicht näher beschrieben. Das bedeutet aber entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht, dass die Verfügung zu unbestimmt und ihre Missachtung aus diesem Grunde nicht strafbar sei. Es kann nicht die Aufgabe des Kantonschemikers sein, selber das Konzept etwa in den Grundzügen zu skizzieren. Dazu wäre er schon mangels ausreichender Kenntnisse über die betrieblichen Strukturen und die geschäftlichen Beziehungen des Verfügungsadressaten gar nicht in der Lage. Es ist sinnvoll, dem gemäss Art. 23
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 23 Schutzmassnahmen - Entspricht ein Produkt den gesetzlichen Vorgaben, ergeben jedoch neue wissenschaftliche Erkenntnisse, dass das Produkt die Konsumentinnen und Konsumenten unmittelbar gefährdet, so kann die zuständige Bundesbehörde die Vollzugsbehörde anweisen, das Inverkehrbringen des Produkts sofort zu beschränken oder seine Rücknahme vom Markt zu verlangen.
LMG zur Selbstkontrolle verpflichteten Lebensmittelhändler vorerst die Freiheit zur inhaltlichen Bestimmung des verlangten schriftlichen Konzepts zu überlassen. Sollte der Beschwerdeführer nicht verstanden haben, was von ihm in der Verfügung verlangt wurde, hätte er rückfragen müssen. Wäre das vom Beschwerdeführer abgelieferte schriftliche «Qualitätssicherungskonzept» aus der Sicht des Kantonschemikers ungenügend gewesen, hätte in gemeinsamer Zusammenarbeit ein ausreichendes Konzept erstellt werden können. Der Beschwerdeführer hat jedoch auf die Verfügung des Kantonschemikers, was entscheidend ist,
BGE 124 IV 297 S. 312

überhaupt nicht reagiert und weder Rückfragen gestellt noch irgendein Konzept abgeliefert. e) In Ziff. 4 der Verfügung vom 5. Dezember 1995 wird folgendes festgehalten: «Es wird ausdrücklich auf Art. 292 des Strafgesetzbuches hingewiesen. `Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Haft oder Busse bestraft'». Diese Formulierung genügt den gesetzlichen Anforderungen. Dem Beschwerdeführer wurde dadurch Haft oder Busse gemäss Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB für den Fall angedroht, dass er die konkrete Verfügung vom 5. Dezember 1995 missachte und das darin verlangte schriftliche Qualitätssicherungskonzept nicht vorlege. Der «Hinweis» auf Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB unter Wiedergabe des Wortlauts dieser Bestimmung bezog sich für den Beschwerdeführer offensichtlich erkennbar auf die konkrete Verfügung und konnte von ihm vernünftigerweise nur als Androhung der Ungehorsamsstrafe für den Fall der Missachtung dieser Verfügung verstanden werden. Es ist nicht ersichtlich, welchen andern Sinn der fragliche Hinweis haben könnte. f) Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung verstösst demnach nicht gegen Bundesrecht.
III.5. 5.- (Kostenfolgen)
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 124 IV 297
Datum : 23. September 1998
Publiziert : 31. Dezember 1998
Quelle : Bundesgericht
Status : 124 IV 297
Sachgebiet : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Gegenstand : Art. 47 Abs. 1 lit. a LMG und Art. 48 Abs. 1 lit. g LMG. Diese Straftatbestände erfüllt auch, wer Lebensmittel lagert, transportiert


Gesetzesregister
LMG: 1 
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 1 Zweck - Dieses Gesetz bezweckt:
a  die Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten vor Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, die nicht sicher sind, zu schützen;
b  den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen sicherzustellen;
c  die Konsumentinnen und Konsumenten im Zusammenhang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen vor Täuschungen zu schützen;
d  den Konsumentinnen und Konsumenten die für den Erwerb von Lebens-mitteln oder Gebrauchsgegenständen notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen.
2 
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für:
1    Dieses Gesetz gilt für:
a  den Umgang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, das heisst für deren Herstellung, Behandlung, Lagerung, Transport und Inverkehrbringen;
b  die Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, die Werbung für sie und die über sie verbreitete Information;
c  die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen.
2    Es gilt für alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen, einschliesslich der Primärproduktion, soweit diese der Herstellung von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen dient.
3    Für eingeführte Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände gilt dieses Gesetz, soweit die Schweiz sich nicht durch völkerrechtlichen Vertrag anderweitig verpflichtet hat.
4    Dieses Gesetz gilt nicht für:
a  die Primärproduktion von Lebensmitteln für die private häusliche Verwendung;
b  die Einfuhr von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen für die private häusliche Verwendung; vorbehalten bleibt Absatz 5;
c  die häusliche Herstellung, Behandlung und Lagerung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen für die private häusliche Verwendung;
d  Stoffe und Erzeugnisse, die unter die Heilmittelgesetzgebung fallen.
5    Der Bundesrat kann die Einfuhr von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen, die für die private häusliche Verwendung bestimmt sind, beschränken.
4 
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 4 Lebensmittel - 1 Lebensmittel sind alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen sich vernünftigerweise vorhersehen lässt, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden.
1    Lebensmittel sind alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen sich vernünftigerweise vorhersehen lässt, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden.
2    Als Lebensmittel gelten auch:
a  Getränke einschliesslich Wasser für den menschlichen Konsum;
b  Kaugummi;
c  alle Stoffe, die dem Lebensmittel bei seiner Herstellung, Verarbeitung oder Bearbeitung absichtlich zugesetzt werden.
3    Nicht als Lebensmittel gelten:
a  Futtermittel;
b  lebende Tiere, soweit sie nicht für das Inverkehrbringen zum menschlichen Konsum hergerichtet worden sind;
c  Pflanzen vor dem Ernten;
d  Arzneimittel;
e  kosmetische Mittel;
f  Tabak und Tabakerzeugnisse;
g  Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe;
h  Rückstände und Kontaminanten.
6 
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 6 Inverkehrbringen - Als Inverkehrbringen im Sinne dieses Gesetzes gilt der Vertrieb von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen, jede Form der entgeltlichen oder unentgeltlichen Weitergabe, das Bereithalten für die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe, das Anbieten zur Abgabe und die Abgabe selber.
15 
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 15 Sicherheit von Gebrauchsgegenständen - 1 Es dürfen nur sichere Gebrauchsgegenstände in Verkehr gebracht werden.
1    Es dürfen nur sichere Gebrauchsgegenstände in Verkehr gebracht werden.
2    Ein Gebrauchsgegenstand gilt als sicher, wenn er bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung keine oder nur minimale Gefahren birgt oder nur solche, die sich mit seinem normalen Gebrauch vereinbaren lassen und die unter Wahrung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit von Konsumentinnen und Konsumenten und Dritter vertretbar sind.
3    Für die Gewährleistung der Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten und Dritter sind insbesondere die folgenden Aspekte des Gebrauchsgegenstands zu berücksichtigen:
a  seine Eigenschaften, seine Zusammensetzung, die Bedingungen für seinen Zusammenbau, seine Installation und seine Inbetriebnahme;
b  seine Wartung und seine Gebrauchsdauer;
c  seine Einwirkung auf andere Produkte oder die Einwirkung anderer Produkte auf ihn, wenn eine gemeinsame Verwendung mit diesen anderen Produkten vernünftigerweise vorhersehbar ist;
d  seine Aufmachung, seine Verpackung, seine Kennzeichnung, gegebenenfalls Warnhinweise, seine Gebrauchs- und Bedienungsanleitung und die Anweisungen für seine Beseitigung sowie alle sonstigen produktbezogenen Angaben;
e  die besonderen Risiken, die er für bestimmte Gruppen von Konsumentinnen und Konsumenten, namentlich Kinder und ältere Menschen, birgt.
4    Der Bundesrat legt die Anforderungen an die Sicherheit von Gebrauchsgegenständen fest.
5    Er kann zur Gewährleistung der Sicherheit von Gebrauchsgegenständen darüber hinaus:
a  Konformitätsbewertungsverfahren oder Meldepflichten für bestimmte Gebrauchsgegenstände vorschreiben;
b  vorsehen, dass für bestimmte Gebrauchsgegenstände technische Normen bezeichnet werden, bei deren Beachtung die Vermutung besteht, dass der Gebrauchsgegenstand sicher ist;
c  die Verwendung bestimmter Gebrauchsgegenstände oder bestimmter Stoffe für die Verwendung in Gebrauchsgegenständen einschränken oder verbieten;
d  verlangen, dass die Öffentlichkeit über die Eigenschaften bestimmter Gebrauchsgegenstände informiert wird;
e  Anforderungen an die Hygiene von Gebrauchsgegenständen festlegen;
f  Anforderungen an die Fachkenntnisse von Personen festlegen, welche mit Gebrauchsgegenständen umgehen.
23 
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 23 Schutzmassnahmen - Entspricht ein Produkt den gesetzlichen Vorgaben, ergeben jedoch neue wissenschaftliche Erkenntnisse, dass das Produkt die Konsumentinnen und Konsumenten unmittelbar gefährdet, so kann die zuständige Bundesbehörde die Vollzugsbehörde anweisen, das Inverkehrbringen des Produkts sofort zu beschränken oder seine Rücknahme vom Markt zu verlangen.
24 
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 24 Information der Öffentlichkeit - 1 Die zuständigen Behörden informieren die Öffentlichkeit insbesondere über:
1    Die zuständigen Behörden informieren die Öffentlichkeit insbesondere über:
a  ihre Kontrolltätigkeiten und deren Wirksamkeit;
b  Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, bei denen ein hinreichender Verdacht besteht, dass sie ein Risiko für die Gesundheit mit sich bringen können.
2    Die zuständigen Bundesbehörden können der Öffentlichkeit und der obligatorischen Schule ernährungswissenschaftliche Erkenntnisse von allgemeinem Interesse vermitteln, welche namentlich für die Gesundheitsvorsorge, den Gesundheitsschutz und die nachhaltige Ernährung von Bedeutung sind.
3    Sie können die Öffentlichkeitsarbeit anderer Institutionen unterstützen.
4    Der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht werden:
a  amtliche Kontrollberichte sowie die Dokumente, welche Schlussfolgerungen über die bei der Kontrolle gewonnenen Erkenntnisse und Informationen enthalten (Art. 32 Abs. 1);
b  Ergebnisse von Forschungsarbeiten und Erhebungen (Art. 40), soweit diese Rückschlüsse auf betroffene Herstellerinnen oder Hersteller, Vertreiberinnen oder Vertreiber oder Produkte zulassen;
c  die Risikoklassierung von Betrieben durch die Vollzugsbehörden.
25 
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 25 - 1 Die zuständige Bundesbehörde veröffentlicht Empfehlungen zum Verfahren der Probenahme und der Untersuchung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen.
1    Die zuständige Bundesbehörde veröffentlicht Empfehlungen zum Verfahren der Probenahme und der Untersuchung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen.
2    Der Bundesrat kann gewisse Verfahren der Probenahme und der Untersuchung für verbindlich erklären.
27 
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 27 Sicherstellung des Gesundheitsschutzes - 1 Wer feststellt, dass von ihm oder ihr in Verkehr gebrachte Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände die Gesundheit gefährden können, muss sicherstellen, dass die Konsumentinnen und Konsumenten nicht geschädigt werden.
1    Wer feststellt, dass von ihm oder ihr in Verkehr gebrachte Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände die Gesundheit gefährden können, muss sicherstellen, dass die Konsumentinnen und Konsumenten nicht geschädigt werden.
2    Der Bundesrat kann vorsehen, dass Feststellungen nach Absatz 1 den zuständigen Behörden gemeldet werden müssen.
3    Er regelt die Rücknahme und den Rückruf von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, welche die Gesundheit gefährden können.
4    Halterinnen und Halter, Abnehmerinnen und Abnehmer von Tieren, die zur Schlachtung bestimmt sind, müssen, wenn bei einem Tier Gesundheitsstörungen aufgetreten sind oder wenn ein Tier mit Arzneimitteln behandelt worden ist, die amtliche Tierärztin oder den amtlichen Tierarzt oder die amtliche Fachassistentin oder den amtlichen Fachassistenten im öffentlichen Veterinärdienst informieren.
28 
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 28 Rückverfolgbarkeit - 1 Über alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen müssen rückverfolgbar sein:
1    Über alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen müssen rückverfolgbar sein:
a  Lebensmittel, der Lebensmittelherstellung dienende Tiere sowie alle Stoffe, die dazu bestimmt sind oder von denen vorhersehbar ist, dass sie in ein Lebensmittel verarbeitet werden;
b  Bedarfsgegenstände;
c  kosmetische Mittel;
d  Spielzeug.
2    Die Unternehmen müssen hierfür Systeme und Verfahren einrichten, damit den Behörden auf deren Verlangen Auskünfte über Lieferanten und Unternehmen, denen sie ihre Produkte geliefert haben, erteilt werden können.
3    Der Bundesrat kann die Verpflichtung zur Rückverfolgbarkeit auf weitere Gebrauchsgegenstände ausdehnen, wenn sich die Schweiz durch einen völkerrechtlichen Vertrag dazu verpflichtet hat.
30 
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 30 Kontrolle und Probenerhebung - 1 Auf jeder Stufe der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Lebensmitteln, von für die Lebensmittelproduktion gehaltenen Tieren und von Gebrauchsgegenständen werden risikobasierte amtliche Kontrollen durchgeführt.
1    Auf jeder Stufe der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Lebensmitteln, von für die Lebensmittelproduktion gehaltenen Tieren und von Gebrauchsgegenständen werden risikobasierte amtliche Kontrollen durchgeführt.
2    Die Vollzugsbehörden überprüfen die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen. Insbesondere überprüfen sie, ob:
a  die Vorschriften der Selbstkontrolle eingehalten werden und die Personen, die mit Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen umgehen, die Hygienevorschriften beachten und die nötigen Fachkenntnisse besitzen;
b  die Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände, Räume, Einrichtungen, Fahrzeuge, Herstellungsverfahren, Tiere, Pflanzen und landwirtschaftlich genutzten Böden den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen entsprechen.
3    Um die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen zu überprüfen, können die Vollzugsbehörden Proben erheben, in Dokumente und andere Aufzeichnungen Einblick nehmen sowie davon Kopien erstellen.
4    Sie haben im Rahmen ihrer Aufgabe Zugang zu Grundstücken, Gebäuden, Betrieben, Räumen, Anlagen, Fahrzeugen und sonstigen Infrastrukturen.
5    Der Bundesrat kann:
a  die Art der Durchführung, die Kontrollfrequenzen und die Bescheinigung der amtlichen Kontrollen regeln;
b  vorsehen, dass Kontrollen in einzelnen Bereichen durch speziell ausgebildete Personen vorgenommen werden.
31 
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 31 Schlachttier- und Fleischuntersuchung - 1 Die amtliche Tierärztin oder der amtliche Tierarzt oder unter deren Aufsicht die amtliche Fachassistentin oder der amtliche Fachassistent im öffentlichen Veterinärdienst untersucht von den folgenden Tieren die Schlachttiere und nach der Schlachtung das Fleisch:
1    Die amtliche Tierärztin oder der amtliche Tierarzt oder unter deren Aufsicht die amtliche Fachassistentin oder der amtliche Fachassistent im öffentlichen Veterinärdienst untersucht von den folgenden Tieren die Schlachttiere und nach der Schlachtung das Fleisch:
a  Tiere der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung;
b  Wildtiere, die als Nutztiere gehalten werden.
2    Sie oder er entscheidet über die weitere Verwendbarkeit des Fleisches.
3    Der Bundesrat kann vorsehen:
a  die Schlachttier- und die Fleischuntersuchung für weitere Tierarten;
b  die Fleischuntersuchung von bei der Jagd erlegten Tieren.
4    Er regelt:
a  das Verfahren für die Schlachttieruntersuchung;
b  das Verfahren für die Fleischuntersuchung;
c  gegebenenfalls das Kontrollverfahren bei anderen Tierarten.
40 
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 40 Forschung - 1 Der Bund erforscht und beschafft die für die Anwendung dieses Gesetzes erforderlichen wissenschaftlichen Grundlagen.
1    Der Bund erforscht und beschafft die für die Anwendung dieses Gesetzes erforderlichen wissenschaftlichen Grundlagen.
2    Er kann Erhebungen selber oder in Zusammenarbeit mit den Kantonen durchführen.
47 
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 47 Grundsätze - 1 Die Kantone vollziehen dieses Gesetz, soweit nicht der Bund zuständig ist.
1    Die Kantone vollziehen dieses Gesetz, soweit nicht der Bund zuständig ist.
2    Sie sorgen für die Kontrolle der Lebensmittel und der Gebrauchsgegenstände im Inland.
48 
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 48 Laboratorien - 1 Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
1    Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
2    Sie können sich zur Führung gemeinsamer Laboratorien zusammenschliessen.
3    Sie können auch akkreditierte Prüfstellen mit der Untersuchung von Proben beauftragen.
50 
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 50 Ausführungsbestimmungen der Kantone - 1 Die Kantone erlassen die Ausführungsbestimmungen für den kantonalen Vollzug und regeln die Aufgaben und die Organisation ihrer Vollzugsorgane im Rahmen dieses Gesetzes.
1    Die Kantone erlassen die Ausführungsbestimmungen für den kantonalen Vollzug und regeln die Aufgaben und die Organisation ihrer Vollzugsorgane im Rahmen dieses Gesetzes.
2    Sie bringen ihre Ausführungsbestimmungen den Bundesbehörden zur Kenntnis.
52 
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 52 Anforderungen an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vollzugsorgane - 1 Der Bundesrat legt die fachlichen Anforderungen an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der verschiedenen Vollzugsorgane fest.
1    Der Bundesrat legt die fachlichen Anforderungen an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der verschiedenen Vollzugsorgane fest.
2    Er bestimmt die Ausbildungsgänge und die Abschlüsse, über welche die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vollzugsorgane verfügen müssen.
53 
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 53 Ausbildung - 1 Bund und Kantone sorgen gemeinsam für die Ausbildung der für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Personen.
1    Bund und Kantone sorgen gemeinsam für die Ausbildung der für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Personen.
2    Die zuständige Bundesbehörde kann Prüfungskommissionen ernennen, welche die Prüfungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vollzugsorgane durchführen.
3    Der Bundesrat regelt die Durchführung der Prüfungen.
4    Er kann die Kantone mit der Durchführung der Prüfungen der Lebensmittelkontrolleurinnen und -kontrolleure beauftragen.
5    Das zuständige Bundesamt entscheidet über die Anerkennung von Ausbildungen und Prüfungen.
55
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 55 Mitarbeit Dritter - 1 Die zuständige Behörde kann Dritten, namentlich Unternehmen und Organisationen, Aufgaben aus dem Bereich der amtlichen Kontrollen übertragen. Sie kann zu diesem Zweck geeignete Organisationen schaffen.
1    Die zuständige Behörde kann Dritten, namentlich Unternehmen und Organisationen, Aufgaben aus dem Bereich der amtlichen Kontrollen übertragen. Sie kann zu diesem Zweck geeignete Organisationen schaffen.
2    Die Dritten müssen für ihre Tätigkeit:
a  akkreditiert sein;
b  von der Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt sein; oder
c  durch das Bundesrecht anderweitig ermächtigt oder anerkannt sein.
3    Der Bundesrat regelt, nach welcher Norm die Akkreditierung erfolgen muss.
4    Die zuständige Behörde umschreibt die Aufgaben und Befugnisse, die den Dritten übertragen werden. Dritte können keine Massnahmen verfügen.
5    Der Bundesrat und die Kantone können die beauftragten Dritten ermächtigen, für ihre Tätigkeit im Rahmen dieses Gesetzes angemessene Gebühren zu erheben. Deren Tarife bedürfen der Genehmigung durch das Eidgenössische Departement des Innern.
6    Die Mitarbeit Dritter steht unter staatlicher Aufsicht. Die Dritten haben der Behörde, deren Aufgaben oder Befugnisse ihnen übertragen wurden, über ihre Geschäfts- und ihre Rechnungsführung im Bereich der übertragenen Aufgaben Rechenschaft abzulegen.
OG: 99
StGB: 236 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 236 - 1 Wer vorsätzlich gesundheitsschädliches Futter oder gesundheitsschädliche Futtermittel einführt, lagert, feilhält oder in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Das Strafurteil wird veröffentlicht.
1    Wer vorsätzlich gesundheitsschädliches Futter oder gesundheitsschädliche Futtermittel einführt, lagert, feilhält oder in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Das Strafurteil wird veröffentlicht.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.315
3    Die Ware wird eingezogen. Sie kann unschädlich gemacht oder vernichtet werden.
292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
VwVG: 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
BGE Register
121-IV-29 • 124-IV-297 • 98-IV-106
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • 1995 • selbstkontrolle • busse • tag • rechtsmittelbelehrung • wissen • eigenschaft • bezogener • bundesgesetz über lebensmittel und gebrauchsgegenstände • hygiene • frist • verhalten • beschwerdefrist • sachverhalt • ungehorsam gegen eine amtliche verfügung • strafgesetzbuch • weiler • kassationshof • zusatzstoff
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BBl
1989/I/893