Urteilskopf

123 V 159

28. Auszug aus dem Urteil vom 22. August 1997 i.S. B. gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt und Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
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Regeste (fr):

Regesto (it):


Erwägungen ab Seite 159

BGE 123 V 159 S. 159

Aus den Erwägungen:

4. b) Gemäss Art. 159 Abs. 2 erste Satzhälfte OG hat die unterliegende Partei in der Regel der obsiegenden alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Die Gegenpartei trägt im Falle des Unterliegens somit grundsätzlich das Kostenrisiko, auch wenn sie den vorinstanzlichen Entscheid nicht zu vertreten hat. Nimmt sie indessen am bundesgerichtlichen Verfahren nicht teil - indem sie beispielsweise auf eine Vernehmlassung verzichtet - oder beantragt sie vernehmlassungsweise Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, so wurden ihr nach der Praxis des Eidg. Versicherungsgerichts weder Gerichtskosten auferlegt (BGE 120 V 57 f. Erw. 7 und 270 Erw. 3), noch wurde sie zur Bezahlung einer Parteientschädigung verhalten. In Änderung dieser Rechtsprechung hat das Eidg. Versicherungsgericht in einem kürzlich ergangenen Urteil entschieden, dass die Gerichtskosten nach Art. 156 OG aufgrund der Anträge der beschwerdeführenden Partei, gemessen am Ergebnis der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheides - und somit ohne Rücksicht auf die Anträge der Gegenpartei - zu verlegen sind (BGE 123 V 156 ff. Erw. 3). Verzichtet die Gegenpartei auf eine Vernehmlassung, verliert sie dadurch ihre Parteistellung nicht und trägt bis zum Abschluss des Verfahrens das Prozess- und Kostenrisiko. Dies hat grundsätzlich auch mit Bezug auf die Bestimmung des Art. 159 Abs. 2 OG zu gelten.
BGE 123 V 159 S. 160

Da der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsbegehren vollumfänglich obsiegt, hat ihm die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt als unterliegende Partei für das Verfahren vor dem Eidg. Versicherungsgericht eine Parteientschädigung zu bezahlen.
Informazioni decisione   •   DEFRITEN
Documento : 123 V 159
Data : 22. agosto 1997
Pubblicato : 31. dicembre 1998
Sorgente : Tribunale federale
Stato : 123 V 159
Ramo giuridico : DTF - Diritto delle assicurazioni sociali (fino al 2006: TFA)
Oggetto : Art. 159 cpv. 2 in relazione con l'art. 135 OG: Indennità di parte. L'indennità di parte dev'essere riconosciuta in funzione
Classificazione : Modifica della Giurisprudenza


Registro di legislazione
OG: 135  156  159
Registro DTF
120-V-44 • 123-V-156 • 123-V-159
Parole chiave
Elenca secondo la frequenza o in ordine alfabetico
autorità inferiore • comportamento • conclusioni • decisione • parte alla procedura • prassi giudiziaria e amministrativa • rimpiazzo • spese giudiziarie • tribunale federale