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BGE-123-II-42 - 1996-12-13 - BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht - Verweigerung des Lernfahrausweises der Kategorie A: Art....
Urteilskopf

123 II 42

6. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 13. Dezember 1996 i.S. Bundesamt für Polizeiwesen gegen B. und Regierungsrat des Kantons Luzern (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 43

BGE 123 II 42 S. 43

B. verursachte am 24. Februar 1995 einen Verkehrsunfall mit einem Personenwagen und wurde in der Folge vom Amtsstatthalteramt Luzern wegen Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse gebüsst. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern entzog ihm daraufhin den Führerausweis (Kategorie B) für einen Monat. Am 4. September 1995 verweigerte es ihm den Lernfahrausweis der Kategorie A (Motorräder mit einem Hubraum von mehr als 125 cm3) bis zum 24. März 1997, weil er während der zweijährigen Fahrpraxis (mit leichten Motorrädern) eine "verkehrsgefährdende Verletzung von Verkehrsregeln" begangen habe.
Der Regierungsrat des Kantons Luzern hiess am 22. Dezember 1995 eine Verwaltungsbeschwerde gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts gut und hob diese auf. Er erkannte, aus der während der Fahrpraxis begangenen Verkehrsregelverletzung könne nicht auf einen Charaktermangel des Bewerbers geschlossen werden, der diesen als ungeeignet erscheinen lasse, ein schweres Motorrad zu führen, weshalb ihm der Lernfahrausweis nicht verweigert werden dürfe. Das Bundesamt für Polizeiwesen (im folgenden: Bundesamt) hat am 13. Februar 1996 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht eingereicht mit dem Antrag, den Entscheid des Regierungsrats aufzuheben. Es vertritt die Auffassung, der Lernfahrausweis für schwere Motorräder sei schon dann zu verweigern, wenn der Bewerber während der zweijährigen Fahrpraxis eine verkehrsgefährdende Verletzung von Verkehrsregeln mit einem Motorfahrzeug begangen habe; erforderlich sei einzig, dass es sich dabei nicht um einen leichten Fall handle. Vorliegend sei die Verkehrsregelverletzung mit einem Warnungsentzug geahndet worden. Es sei somit bundesrechtswidrig, dem Beschwerdegegner den Lernfahrausweis der Kategorie A bereits heute zu erteilen. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.


Erwägungen


Aus den Erwägungen:


2. a) Das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) legt die allgemeine Führerausweis- und Lernfahrausweispflicht fest (Art. 10 Abs. 2) und regelt grundsätzlich die Erteilung (Art. 14 Abs. 1), die Verweigerung (Art. 14 Abs. 2) und den Entzug (Art. 16 f
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 16  
  1.   Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden.
  2.   Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 18. März 2016 [1] ausgeschlossen ist, wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. [2]
  3.   Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden, ausser wenn die Strafe nach Artikel 100 Ziffer 4 dritter Satz gemildert wurde. [3] [4]
  4.   Der Fahrzeugausweis kann auf angemessene Dauer entzogen werden:
a.   wenn Ausweis oder Kontrollschilder missbräuchlich verwendet wurden;
b.   solange die Verkehrssteuern oder -gebühren für Fahrzeuge desselben Halters nicht entrichtet sind. [5]
  5.   Der Fahrzeugausweis wird entzogen, wenn:
a.   die gegebenenfalls nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 1997 [6] für das Fahrzeug geschuldete Abgabe oder die geschuldeten Sicherheitsleistungen nicht bezahlt und der Halter erfolglos gemahnt worden ist; oder
b.   das Fahrzeug nicht mit dem vorgeschriebenen Erfassungsgerät zur Abgabeerhebung ausgerüstet ist. [7]
 
[1] SR 314.1
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026).
[3] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).
[4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2002 2767, 2004 2849; BBl 1999 4462).
[5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 2767; BBl 1999 4462).
[6] SR 641.81
[7] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 5. Okt. 2007 über Massnahmen zur Verbesserung der Verfahren im Bereich der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 765; BBl 2006 9539).
.) solcher Ausweise. Der Bundesrat erlässt die zum Vollzug des Gesetzes notwendigen Vorschriften (Art. 106 Abs. 1
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 106  
  1.   Der Bundesrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Vorschriften und bezeichnet die zur Durchführung zuständigen eidgenössischen Behörden. Er kann das ASTRA zur Regelung von Einzelheiten ermächtigen. [1]
  2.   Im Übrigen führen die Kantone dieses Gesetz durch. Sie treffen die dafür notwendigen Massnahmen und bezeichnen die zuständigen kantonalen Behörden.
  2bis.   Der Bundesrat kann das ASTRA ermächtigen, in besonderen Einzelfällen Ausnahmen von Verordnungsbestimmungen zu bewilligen. [2]
  3.   Die Kantone bleiben zuständig zum Erlass ergänzender Vorschriften über den Strassenverkehr, ausgenommen für Motorfahrzeuge und Fahrräder sowie für Eisenbahnfahrzeuge.
  4.   Der Bundesrat kann Fragen der Durchführung dieses Gesetzes durch Sachverständige oder Fachkommissionen begutachten lassen. ... [3]
  5.   Beim Auftreten neuer technischer Erscheinungen auf dem Gebiete des Strassenverkehrs sowie zur Durchführung zwischenstaatlicher Vereinbarungen kann der Bundesrat die vorläufigen Massnahmen treffen, die sich bis zur gesetzlichen Regelung als notwendig erweisen.
  6.   Für die Personen, die im Genuss der diplomatischen Vorrechte und Befreiungen stehen, kann der Bundesrat die Zuständigkeit der Behörden abweichend regeln und die weiteren Ausnahmen von diesem Gesetz vorsehen, die sich aus den völkerrechtlichen Gepflogenheiten ergeben.
  7.   ... [4]
  8.   Der Bundesrat kann Fahrten ausländischer Fahrzeuge verbieten, kontingentieren, der Bewilligungspflicht unterstellen oder andern Beschränkungen unterwerfen, wenn ein ausländischer Staat gegenüber schweizerischen Fahrzeugen und deren Führern solche Massnahmen anordnet oder strengere Verkehrsvorschriften anwendet als für die eigenen Fahrzeuge und deren Führer. [5]
  9.   ... [6]
  10.   Der Bundesrat kann die Ausführung bestimmter Arbeiten an Fahrzeugen einer Bewilligungspflicht unterstellen, soweit die Verkehrssicherheit oder der Umweltschutz dies erfordern. Er legt die Bewilligungsvoraussetzungen fest und regelt die Aufsicht. [7]
 
[1] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 2767; BBl 1999 4462).
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026).
[3] Zweiter und dritter Satz aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, mit Wirkung seit 1. April 2003 (AS 2002 2767; BBl 1999 4462).
[4] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).
[5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 12571268Art. 1; BBl 1973 II 1173).
[6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1989 (AS 1991 71; BBl 1986 III 209). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).
[7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. April 1994 (AS 1993 3330, 1994 815; BBl 1993 I 805).
SVG). Er hat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht, namentlich

BGE 123 II 42 S. 44


durch den Erlass der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV; SR 741.51). Umstritten ist die Auslegung und Anwendung von Art. 11
SR 741.51 VZV Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung

Art. 11 [1]   Einreichung des Gesuchs
  1.   Wer einen Lernfahrausweis, einen Führerausweis oder eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport erwerben will, muss bei der Zulassungsbehörde oder einer von ihr bezeichneten Stelle einreichen:
a.   ein vollständig und wahrheitsgetreu ausgefülltes Gesuchsformular nach Anhang 4;
b.   eine Bescheinigung über den Abschluss eines Kurses nach Artikel 10;
c.   ein aktuelles Passfoto im Format 35 x 45 mm oder ein aktuelles Foto in digitaler Form, sofern die kantonale Behörde dies ermöglicht.
  2.   Folgende Personen müssen dem Gesuch zudem eine Bestätigung des kantonalen Berufsbildungsamtes über den Abschluss eines gültigen Lehrvertrages beilegen:
a.   Lernende folgender beruflichen Grundbildungen, die das 18. Altersjahr noch nicht erreicht haben:«Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann EFZ»,«Automobil-Fachfrau/Automobil-Fachmann EFZ» mit der Fachrichtung «Nutzfahrzeuge»,«Automobil-Mechatronikerin/Automobil-Mechatroniker EFZ» mit der Fachrichtung «Nutzfahrzeuge»;
1.   «Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann EFZ»,
2.   «Automobil-Fachfrau/Automobil-Fachmann EFZ» mit der Fachrichtung «Nutzfahrzeuge»,
3.   «Automobil-Mechatronikerin/Automobil-Mechatroniker EFZ» mit der Fachrichtung «Nutzfahrzeuge»;
b.   Lernende der beruflichen Grundbildung «Motorradmechanikerin/Motorradmechaniker EFZ».
  3.   Wird das Gesuch erstmals eingereicht, muss der Gesuchsteller persönlich vorsprechen und zusätzlich einen gültigen Identitätsnachweis mit Foto vorlegen. Als Identitätsnachweise werden namentlich anerkannt:
a.   alle Passarten und die Identitätskarte nach der Ausweisverordnung vom 20. September 2002 [2];
b.   die vom Herkunfts- oder Heimatstaat ausgestellten Pässe und Identitätskarten;
c.   alle von einer zuständigen schweizerischen Behörde nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 [3] und im Rahmen des Vollzuges des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [4] ausgestellten Ausländerausweise;
d.   die vom Staatssekretariat für Migration nach der Verordnung vom 14. November 2012 [5] über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV) ausgestellten gültigen Reisedokumente:Reiseausweis für Flüchtlinge (Art. 3 RDV) nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 [6] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,Pass für eine ausländische Person nach Artikel 4 RDV für staatenlose Personen nach dem Übereinkommen vom 28. September 1954 [7] über die Rechtsstellung der Staatenlosen, für schriftenlose ausländische Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung B oder einer Niederlassungsbewilligung C und für schriftenlose vorläufig aufgenommene Personen.
1.   Reiseausweis für Flüchtlinge (Art. 3 RDV) nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 [6] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,
2.   Pass für eine ausländische Person nach Artikel 4 RDV für staatenlose Personen nach dem Übereinkommen vom 28. September 1954 [7] über die Rechtsstellung der Staatenlosen, für schriftenlose ausländische Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung B oder einer Niederlassungsbewilligung C und für schriftenlose vorläufig aufgenommene Personen.
  4.   Die mit der Entgegennahme betraute Person prüft und bestätigt mit Stempel und Unterschrift die Identität des Gesuchstellers und leitet das Gesuchsformular an die Zulassungsbehörde weiter.
  5.   Wird das Gesuch nach der Annullierung des Führerausweises auf Probe eingereicht, so muss zudem ein Gutachten eines Verkehrspsychologen nach Artikel 5c beigelegt werden, das die verkehrspsychologische Eignung bejaht. Das Gutachten darf frühestens einen Monat vor Ablauf der Sperrfrist eingereicht werden und nicht älter als drei Monate sein.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 (AS 2023 255).
[2] SR 143.11
[3] SR 142.20
[4] SR 142.31
[5] SR 143.5
[6] SR 0.142.30
[7] SR 0.142.40
VZV, der für bestimmte Ausweiskategorien eine Fahrpraxis vorschreibt. Er lautet im hier massgebenden Teil wie folgt: "1Der Bewerber um den Führerausweis der Kategorie A muss während mindestens zwei Jahren regelmässig zweirädrige Fahrzeuge der Kategorie A1 geführt haben. (Ausnahmen.)
2-5 (Kategorien D1 und D: gewerbsmässige Personenbeförderung.) 6Der Bewerber darf ferner während der in den Abs. 1-5 vorgeschriebenen Dauer der Fahrpraxis vor der Bewerbung um den Ausweis und bis zur Erteilung des Lernfahrausweises oder, wenn ein solcher nicht erforderlich ist, bis zur Zulassung zur Führerprüfung keine verkehrsgefährdende Verletzung von Verkehrsregeln mit einem Motorfahrzeug begangen haben."
b) Der luzernische Regierungsrat vertritt die Auffassung, Art. 11 Abs. 1
SR 741.51 VZV Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung

Art. 11 [1]   Einreichung des Gesuchs
  1.   Wer einen Lernfahrausweis, einen Führerausweis oder eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport erwerben will, muss bei der Zulassungsbehörde oder einer von ihr bezeichneten Stelle einreichen:
a.   ein vollständig und wahrheitsgetreu ausgefülltes Gesuchsformular nach Anhang 4;
b.   eine Bescheinigung über den Abschluss eines Kurses nach Artikel 10;
c.   ein aktuelles Passfoto im Format 35 x 45 mm oder ein aktuelles Foto in digitaler Form, sofern die kantonale Behörde dies ermöglicht.
  2.   Folgende Personen müssen dem Gesuch zudem eine Bestätigung des kantonalen Berufsbildungsamtes über den Abschluss eines gültigen Lehrvertrages beilegen:
a.   Lernende folgender beruflichen Grundbildungen, die das 18. Altersjahr noch nicht erreicht haben:«Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann EFZ»,«Automobil-Fachfrau/Automobil-Fachmann EFZ» mit der Fachrichtung «Nutzfahrzeuge»,«Automobil-Mechatronikerin/Automobil-Mechatroniker EFZ» mit der Fachrichtung «Nutzfahrzeuge»;
1.   «Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann EFZ»,
2.   «Automobil-Fachfrau/Automobil-Fachmann EFZ» mit der Fachrichtung «Nutzfahrzeuge»,
3.   «Automobil-Mechatronikerin/Automobil-Mechatroniker EFZ» mit der Fachrichtung «Nutzfahrzeuge»;
b.   Lernende der beruflichen Grundbildung «Motorradmechanikerin/Motorradmechaniker EFZ».
  3.   Wird das Gesuch erstmals eingereicht, muss der Gesuchsteller persönlich vorsprechen und zusätzlich einen gültigen Identitätsnachweis mit Foto vorlegen. Als Identitätsnachweise werden namentlich anerkannt:
a.   alle Passarten und die Identitätskarte nach der Ausweisverordnung vom 20. September 2002 [2];
b.   die vom Herkunfts- oder Heimatstaat ausgestellten Pässe und Identitätskarten;
c.   alle von einer zuständigen schweizerischen Behörde nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 [3] und im Rahmen des Vollzuges des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [4] ausgestellten Ausländerausweise;
d.   die vom Staatssekretariat für Migration nach der Verordnung vom 14. November 2012 [5] über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV) ausgestellten gültigen Reisedokumente:Reiseausweis für Flüchtlinge (Art. 3 RDV) nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 [6] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,Pass für eine ausländische Person nach Artikel 4 RDV für staatenlose Personen nach dem Übereinkommen vom 28. September 1954 [7] über die Rechtsstellung der Staatenlosen, für schriftenlose ausländische Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung B oder einer Niederlassungsbewilligung C und für schriftenlose vorläufig aufgenommene Personen.
1.   Reiseausweis für Flüchtlinge (Art. 3 RDV) nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 [6] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,
2.   Pass für eine ausländische Person nach Artikel 4 RDV für staatenlose Personen nach dem Übereinkommen vom 28. September 1954 [7] über die Rechtsstellung der Staatenlosen, für schriftenlose ausländische Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung B oder einer Niederlassungsbewilligung C und für schriftenlose vorläufig aufgenommene Personen.
  4.   Die mit der Entgegennahme betraute Person prüft und bestätigt mit Stempel und Unterschrift die Identität des Gesuchstellers und leitet das Gesuchsformular an die Zulassungsbehörde weiter.
  5.   Wird das Gesuch nach der Annullierung des Führerausweises auf Probe eingereicht, so muss zudem ein Gutachten eines Verkehrspsychologen nach Artikel 5c beigelegt werden, das die verkehrspsychologische Eignung bejaht. Das Gutachten darf frühestens einen Monat vor Ablauf der Sperrfrist eingereicht werden und nicht älter als drei Monate sein.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 (AS 2023 255).
[2] SR 143.11
[3] SR 142.20
[4] SR 142.31
[5] SR 143.5
[6] SR 0.142.30
[7] SR 0.142.40
und 6
SR 741.51 VZV Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung

Art. 11 [1]   Einreichung des Gesuchs
  1.   Wer einen Lernfahrausweis, einen Führerausweis oder eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport erwerben will, muss bei der Zulassungsbehörde oder einer von ihr bezeichneten Stelle einreichen:
a.   ein vollständig und wahrheitsgetreu ausgefülltes Gesuchsformular nach Anhang 4;
b.   eine Bescheinigung über den Abschluss eines Kurses nach Artikel 10;
c.   ein aktuelles Passfoto im Format 35 x 45 mm oder ein aktuelles Foto in digitaler Form, sofern die kantonale Behörde dies ermöglicht.
  2.   Folgende Personen müssen dem Gesuch zudem eine Bestätigung des kantonalen Berufsbildungsamtes über den Abschluss eines gültigen Lehrvertrages beilegen:
a.   Lernende folgender beruflichen Grundbildungen, die das 18. Altersjahr noch nicht erreicht haben:«Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann EFZ»,«Automobil-Fachfrau/Automobil-Fachmann EFZ» mit der Fachrichtung «Nutzfahrzeuge»,«Automobil-Mechatronikerin/Automobil-Mechatroniker EFZ» mit der Fachrichtung «Nutzfahrzeuge»;
1.   «Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann EFZ»,
2.   «Automobil-Fachfrau/Automobil-Fachmann EFZ» mit der Fachrichtung «Nutzfahrzeuge»,
3.   «Automobil-Mechatronikerin/Automobil-Mechatroniker EFZ» mit der Fachrichtung «Nutzfahrzeuge»;
b.   Lernende der beruflichen Grundbildung «Motorradmechanikerin/Motorradmechaniker EFZ».
  3.   Wird das Gesuch erstmals eingereicht, muss der Gesuchsteller persönlich vorsprechen und zusätzlich einen gültigen Identitätsnachweis mit Foto vorlegen. Als Identitätsnachweise werden namentlich anerkannt:
a.   alle Passarten und die Identitätskarte nach der Ausweisverordnung vom 20. September 2002 [2];
b.   die vom Herkunfts- oder Heimatstaat ausgestellten Pässe und Identitätskarten;
c.   alle von einer zuständigen schweizerischen Behörde nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 [3] und im Rahmen des Vollzuges des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [4] ausgestellten Ausländerausweise;
d.   die vom Staatssekretariat für Migration nach der Verordnung vom 14. November 2012 [5] über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV) ausgestellten gültigen Reisedokumente:Reiseausweis für Flüchtlinge (Art. 3 RDV) nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 [6] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,Pass für eine ausländische Person nach Artikel 4 RDV für staatenlose Personen nach dem Übereinkommen vom 28. September 1954 [7] über die Rechtsstellung der Staatenlosen, für schriftenlose ausländische Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung B oder einer Niederlassungsbewilligung C und für schriftenlose vorläufig aufgenommene Personen.
1.   Reiseausweis für Flüchtlinge (Art. 3 RDV) nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 [6] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,
2.   Pass für eine ausländische Person nach Artikel 4 RDV für staatenlose Personen nach dem Übereinkommen vom 28. September 1954 [7] über die Rechtsstellung der Staatenlosen, für schriftenlose ausländische Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung B oder einer Niederlassungsbewilligung C und für schriftenlose vorläufig aufgenommene Personen.
  4.   Die mit der Entgegennahme betraute Person prüft und bestätigt mit Stempel und Unterschrift die Identität des Gesuchstellers und leitet das Gesuchsformular an die Zulassungsbehörde weiter.
  5.   Wird das Gesuch nach der Annullierung des Führerausweises auf Probe eingereicht, so muss zudem ein Gutachten eines Verkehrspsychologen nach Artikel 5c beigelegt werden, das die verkehrspsychologische Eignung bejaht. Das Gutachten darf frühestens einen Monat vor Ablauf der Sperrfrist eingereicht werden und nicht älter als drei Monate sein.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 (AS 2023 255).
[2] SR 143.11
[3] SR 142.20
[4] SR 142.31
[5] SR 143.5
[6] SR 0.142.30
[7] SR 0.142.40
VZV entbehrten der gesetzlichen Grundlage; der Bundesrat sei nicht ermächtigt, eine "klaglose Fahrpraxis" vorzuschreiben. Die Bundesgesetzgebung ist für das eidgenössische Verwaltungsgericht massgebend (Art. 114bis Abs. 3
SR 741.51 VZV Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung

Art. 11 [1]   Einreichung des Gesuchs
  1.   Wer einen Lernfahrausweis, einen Führerausweis oder eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport erwerben will, muss bei der Zulassungsbehörde oder einer von ihr bezeichneten Stelle einreichen:
a.   ein vollständig und wahrheitsgetreu ausgefülltes Gesuchsformular nach Anhang 4;
b.   eine Bescheinigung über den Abschluss eines Kurses nach Artikel 10;
c.   ein aktuelles Passfoto im Format 35 x 45 mm oder ein aktuelles Foto in digitaler Form, sofern die kantonale Behörde dies ermöglicht.
  2.   Folgende Personen müssen dem Gesuch zudem eine Bestätigung des kantonalen Berufsbildungsamtes über den Abschluss eines gültigen Lehrvertrages beilegen:
a.   Lernende folgender beruflichen Grundbildungen, die das 18. Altersjahr noch nicht erreicht haben:«Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann EFZ»,«Automobil-Fachfrau/Automobil-Fachmann EFZ» mit der Fachrichtung «Nutzfahrzeuge»,«Automobil-Mechatronikerin/Automobil-Mechatroniker EFZ» mit der Fachrichtung «Nutzfahrzeuge»;
1.   «Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann EFZ»,
2.   «Automobil-Fachfrau/Automobil-Fachmann EFZ» mit der Fachrichtung «Nutzfahrzeuge»,
3.   «Automobil-Mechatronikerin/Automobil-Mechatroniker EFZ» mit der Fachrichtung «Nutzfahrzeuge»;
b.   Lernende der beruflichen Grundbildung «Motorradmechanikerin/Motorradmechaniker EFZ».
  3.   Wird das Gesuch erstmals eingereicht, muss der Gesuchsteller persönlich vorsprechen und zusätzlich einen gültigen Identitätsnachweis mit Foto vorlegen. Als Identitätsnachweise werden namentlich anerkannt:
a.   alle Passarten und die Identitätskarte nach der Ausweisverordnung vom 20. September 2002 [2];
b.   die vom Herkunfts- oder Heimatstaat ausgestellten Pässe und Identitätskarten;
c.   alle von einer zuständigen schweizerischen Behörde nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 [3] und im Rahmen des Vollzuges des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [4] ausgestellten Ausländerausweise;
d.   die vom Staatssekretariat für Migration nach der Verordnung vom 14. November 2012 [5] über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV) ausgestellten gültigen Reisedokumente:Reiseausweis für Flüchtlinge (Art. 3 RDV) nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 [6] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,Pass für eine ausländische Person nach Artikel 4 RDV für staatenlose Personen nach dem Übereinkommen vom 28. September 1954 [7] über die Rechtsstellung der Staatenlosen, für schriftenlose ausländische Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung B oder einer Niederlassungsbewilligung C und für schriftenlose vorläufig aufgenommene Personen.
1.   Reiseausweis für Flüchtlinge (Art. 3 RDV) nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 [6] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,
2.   Pass für eine ausländische Person nach Artikel 4 RDV für staatenlose Personen nach dem Übereinkommen vom 28. September 1954 [7] über die Rechtsstellung der Staatenlosen, für schriftenlose ausländische Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung B oder einer Niederlassungsbewilligung C und für schriftenlose vorläufig aufgenommene Personen.
  4.   Die mit der Entgegennahme betraute Person prüft und bestätigt mit Stempel und Unterschrift die Identität des Gesuchstellers und leitet das Gesuchsformular an die Zulassungsbehörde weiter.
  5.   Wird das Gesuch nach der Annullierung des Führerausweises auf Probe eingereicht, so muss zudem ein Gutachten eines Verkehrspsychologen nach Artikel 5c beigelegt werden, das die verkehrspsychologische Eignung bejaht. Das Gutachten darf frühestens einen Monat vor Ablauf der Sperrfrist eingereicht werden und nicht älter als drei Monate sein.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 (AS 2023 255).
[2] SR 143.11
[3] SR 142.20
[4] SR 142.31
[5] SR 143.5
[6] SR 0.142.30
[7] SR 0.142.40
BV). Verordnungen des Bundesrats kann das Bundesgericht jedoch im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens vorfrageweise auf ihre Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit prüfen. Bei (unselbständigen) Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen, prüft es, ob sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnis gehalten hat. Das dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation eingeräumte Ermessen ist für das Bundesgericht verbindlich, d.h. das Bundesgericht darf nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle jenes des Bundesrats setzen; vielmehr beschränkt sich die Prüfung in diesem Fall darauf, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenz offensichtlich sprengt oder aus andern Gründen gesetz- oder verfassungswidrig sei (BGE 121 II 447 E. 1b S. 448, mit Hinweis).

3. a) Das Bundesgericht hat in zwei früheren Entscheiden die umstrittene Regelung der Verordnung als Konkretisierung von Art. 14 Abs. 2 lit. d
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 14 [1]  
  1.   Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen.
  2.   Über Fahreignung verfügt, wer:
a.   das Mindestalter erreicht hat;
b.   die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat;
c.   frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt; und
d.   nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen.
  3.   Über Fahrkompetenz verfügt, wer:
a.   die Verkehrsregeln kennt; und
b.   Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher führen kann.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).
SVG qualifiziert. Nach dieser Gesetzesbestimmung darf der Lernfahrausweis nicht erteilt werden, wenn der Bewerber nach seinem bisherigen Verhalten nicht Gewähr bietet, dass er als Motorfahrzeugführer die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen werde. Das Bundesgericht hat erkannt, an die charakterliche Eignung angehender Motorradfahrer


BGE 123 II 42 S. 45


dürften wegen der grossen Gefährlichkeit schwerer Motorräder besonders hohe Anforderungen gestellt werden. Die vom Bundesrat getroffene Regelung sei grundsätzlich verhältnismässig und liege innerhalb des ihm eingeräumten Ermessens (unveröffentlichte Urteile vom 16. Januar 1991 i.S. M., E. 2a-c, und vom 28. April 1988 i.S. G., E. 2). Allerdings sei dem Bewerber der Führerausweis - gegen den Wortlaut von Art. 11 Abs. 6
SR 741.51 VZV Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung

Art. 11 [1]   Einreichung des Gesuchs
  1.   Wer einen Lernfahrausweis, einen Führerausweis oder eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport erwerben will, muss bei der Zulassungsbehörde oder einer von ihr bezeichneten Stelle einreichen:
a.   ein vollständig und wahrheitsgetreu ausgefülltes Gesuchsformular nach Anhang 4;
b.   eine Bescheinigung über den Abschluss eines Kurses nach Artikel 10;
c.   ein aktuelles Passfoto im Format 35 x 45 mm oder ein aktuelles Foto in digitaler Form, sofern die kantonale Behörde dies ermöglicht.
  2.   Folgende Personen müssen dem Gesuch zudem eine Bestätigung des kantonalen Berufsbildungsamtes über den Abschluss eines gültigen Lehrvertrages beilegen:
a.   Lernende folgender beruflichen Grundbildungen, die das 18. Altersjahr noch nicht erreicht haben:«Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann EFZ»,«Automobil-Fachfrau/Automobil-Fachmann EFZ» mit der Fachrichtung «Nutzfahrzeuge»,«Automobil-Mechatronikerin/Automobil-Mechatroniker EFZ» mit der Fachrichtung «Nutzfahrzeuge»;
1.   «Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann EFZ»,
2.   «Automobil-Fachfrau/Automobil-Fachmann EFZ» mit der Fachrichtung «Nutzfahrzeuge»,
3.   «Automobil-Mechatronikerin/Automobil-Mechatroniker EFZ» mit der Fachrichtung «Nutzfahrzeuge»;
b.   Lernende der beruflichen Grundbildung «Motorradmechanikerin/Motorradmechaniker EFZ».
  3.   Wird das Gesuch erstmals eingereicht, muss der Gesuchsteller persönlich vorsprechen und zusätzlich einen gültigen Identitätsnachweis mit Foto vorlegen. Als Identitätsnachweise werden namentlich anerkannt:
a.   alle Passarten und die Identitätskarte nach der Ausweisverordnung vom 20. September 2002 [2];
b.   die vom Herkunfts- oder Heimatstaat ausgestellten Pässe und Identitätskarten;
c.   alle von einer zuständigen schweizerischen Behörde nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 [3] und im Rahmen des Vollzuges des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [4] ausgestellten Ausländerausweise;
d.   die vom Staatssekretariat für Migration nach der Verordnung vom 14. November 2012 [5] über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV) ausgestellten gültigen Reisedokumente:Reiseausweis für Flüchtlinge (Art. 3 RDV) nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 [6] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,Pass für eine ausländische Person nach Artikel 4 RDV für staatenlose Personen nach dem Übereinkommen vom 28. September 1954 [7] über die Rechtsstellung der Staatenlosen, für schriftenlose ausländische Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung B oder einer Niederlassungsbewilligung C und für schriftenlose vorläufig aufgenommene Personen.
1.   Reiseausweis für Flüchtlinge (Art. 3 RDV) nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 [6] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,
2.   Pass für eine ausländische Person nach Artikel 4 RDV für staatenlose Personen nach dem Übereinkommen vom 28. September 1954 [7] über die Rechtsstellung der Staatenlosen, für schriftenlose ausländische Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung B oder einer Niederlassungsbewilligung C und für schriftenlose vorläufig aufgenommene Personen.
  4.   Die mit der Entgegennahme betraute Person prüft und bestätigt mit Stempel und Unterschrift die Identität des Gesuchstellers und leitet das Gesuchsformular an die Zulassungsbehörde weiter.
  5.   Wird das Gesuch nach der Annullierung des Führerausweises auf Probe eingereicht, so muss zudem ein Gutachten eines Verkehrspsychologen nach Artikel 5c beigelegt werden, das die verkehrspsychologische Eignung bejaht. Das Gutachten darf frühestens einen Monat vor Ablauf der Sperrfrist eingereicht werden und nicht älter als drei Monate sein.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 (AS 2023 255).
[2] SR 143.11
[3] SR 142.20
[4] SR 142.31
[5] SR 143.5
[6] SR 0.142.30
[7] SR 0.142.40
VZV - gegebenenfalls zu erteilen, wenn er während der Fahrpraxis den Verkehr nur leicht gefährdet habe und auch aus den übrigen Umständen nicht auf einen relevanten Charaktermangel geschlossen werden müsse (Urteil vom 16. Januar 1991 i.S. M., E. 2d). Das beschwerdeführende Bundesamt wendet gegen diese Begründung, auf die sich der angefochtene Entscheid stützt, zu Recht ein, wenn der Lernfahrausweis der Kategorie A nur bei Vorliegen eines Charaktermangels im Sinne von Art. 14 Abs. 2 lit. d
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 14 [1]  
  1.   Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen.
  2.   Über Fahreignung verfügt, wer:
a.   das Mindestalter erreicht hat;
b.   die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat;
c.   frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt; und
d.   nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen.
  3.   Über Fahrkompetenz verfügt, wer:
a.   die Verkehrsregeln kennt; und
b.   Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher führen kann.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).
SVG verweigert werden dürfte, wäre die umstrittene Verordnungsbestimmung überflüssig und wäre gegebenenfalls nicht nur der Lernfahrausweis zu verweigern, und zwar auf unbestimmte Zeit (vgl. Art. 17 Abs. 1bis
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 17 [1]  
  1.   Der auf bestimmte Zeit entzogene Lernfahr- oder Führerausweis kann frühestens drei Monate vor Ablauf der verfügten Entzugsdauer wiedererteilt werden, wenn die betroffene Person an einer von der Behörde anerkannten Nachschulung teilgenommen hat. Die Mindestentzugsdauer darf nicht unterschritten werden.
  2.   Der für mindestens ein Jahr entzogene Lernfahr- oder Führerausweis kann bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn das Verhalten der betroffenen Person zeigt, dass die Administrativmassnahme ihren Zweck erfüllt hat. Die Mindestentzugsdauer und zwei Drittel der verfügten Entzugsdauer müssen jedoch abgelaufen sein.
  3.   Der auf unbestimmte Zeit entzogene Lernfahr- oder Führerausweis kann bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat.
  4.   Der für immer entzogene Führerausweis kann nur unter den Bedingungen des Artikels 23 Absatz 3 wiedererteilt werden. Erfolgte der Entzug gestützt auf Artikel 16d Absatz 3 Buchstabe b, so kann der Ausweis frühestens nach zehn Jahren und nur aufgrund einer positiven verkehrspsychologischen Beurteilung wieder erteilt werden. [2]
  5.   Missachtet die betroffene Person die Auflagen oder missbraucht sie in anderer Weise das in sie gesetzte Vertrauen, so ist der Ausweis wieder zu entziehen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2002 2767, 2004 2849; BBl 1999 4462).
[2] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).
SVG), sondern es müsste dem Bewerber der Führerausweis grundsätzlich für alle Motorfahrzeugkategorien entzogen werden (vgl. Art. 16 Abs. 1
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 16  
  1.   Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden.
  2.   Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 18. März 2016 [1] ausgeschlossen ist, wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. [2]
  3.   Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden, ausser wenn die Strafe nach Artikel 100 Ziffer 4 dritter Satz gemildert wurde. [3] [4]
  4.   Der Fahrzeugausweis kann auf angemessene Dauer entzogen werden:
a.   wenn Ausweis oder Kontrollschilder missbräuchlich verwendet wurden;
b.   solange die Verkehrssteuern oder -gebühren für Fahrzeuge desselben Halters nicht entrichtet sind. [5]
  5.   Der Fahrzeugausweis wird entzogen, wenn:
a.   die gegebenenfalls nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 1997 [6] für das Fahrzeug geschuldete Abgabe oder die geschuldeten Sicherheitsleistungen nicht bezahlt und der Halter erfolglos gemahnt worden ist; oder
b.   das Fahrzeug nicht mit dem vorgeschriebenen Erfassungsgerät zur Abgabeerhebung ausgerüstet ist. [7]
 
[1] SR 314.1
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026).
[3] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).
[4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2002 2767, 2004 2849; BBl 1999 4462).
[5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 2767; BBl 1999 4462).
[6] SR 641.81
[7] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 5. Okt. 2007 über Massnahmen zur Verbesserung der Verfahren im Bereich der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 765; BBl 2006 9539).
SVG, Art. 34 Abs. 1
SR 741.51 VZV Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung

Art. 34 [1]   Führerausweis mit Beschränkungen
  1.   Die kantonale Behörde kann den Führerausweis von Personen, welche die medizinischen Mindestanforderungen nach Anhang 1 auch mit Hilfsmitteln nicht mehr vollständig erfüllen, beschränken, statt ihn ganz zu entziehen.
  2.   Ein Arzt mit der Anerkennung der Stufe 4 muss beurteilen, mit welchen Beschränkungen eine sichere Teilnahme am Verkehr noch möglich ist.
  3.   Der Führerausweis kann namentlich örtlich, zeitlich, auf bestimmte Strassentypen, auf bestimmte Fahrzeugarten oder auf individuell angepasste oder ausgestattete Fahrzeuge beschränkt werden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2015 2599).
VZV). Die Bedingungen zur Erteilung des Lernfahrausweises der Kategorie A seien vielmehr strikte zu unterscheiden von den Folgen der charakterlichen Nichteignung eines Fahrzeugführers (im Sinn von Art. 14 Abs. 2 lit. d
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 14 [1]  
  1.   Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen.
  2.   Über Fahreignung verfügt, wer:
a.   das Mindestalter erreicht hat;
b.   die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat;
c.   frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt; und
d.   nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen.
  3.   Über Fahrkompetenz verfügt, wer:
a.   die Verkehrsregeln kennt; und
b.   Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher führen kann.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).
SVG); um diesen Lernfahrausweis zu verweigern, genüge eine Verletzung der Verkehrsregeln innerhalb der geforderten Frist mit einem Motorfahrzeug, die einen Warnungsentzug nach sich ziehe. b) Art. 14 Abs. 2 lit. d
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 14 [1]  
  1.   Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen.
  2.   Über Fahreignung verfügt, wer:
a.   das Mindestalter erreicht hat;
b.   die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat;
c.   frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt; und
d.   nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen.
  3.   Über Fahrkompetenz verfügt, wer:
a.   die Verkehrsregeln kennt; und
b.   Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher führen kann.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).
SVG will charakterlich ungeeignete Personen zum Schutz der Verkehrssicherheit vom Führen eines Motorfahrzeugs ausschliessen. An die charakterliche Eignung angehender Motorradfahrer dürfen besonders hohe Anforderungen gestellt werden. Art und Schwere einer während der vorgeschriebenen zweijährigen Fahrpraxis begangenen Verkehrsregelverletzung können einen Bewerber als charakterlich ungeeignet erscheinen lassen, ein schweres Motorrad zu führen (vgl. erwähntes Urteil vom 28. April 1988 i.S. G., wo die gesetzliche Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nach Abzug der Messtoleranz um 34 km/h überschritten worden war). Insofern dienen auch Art. 11 Abs. 1
SR 741.51 VZV Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung

Art. 11 [1]   Einreichung des Gesuchs
  1.   Wer einen Lernfahrausweis, einen Führerausweis oder eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport erwerben will, muss bei der Zulassungsbehörde oder einer von ihr bezeichneten Stelle einreichen:
a.   ein vollständig und wahrheitsgetreu ausgefülltes Gesuchsformular nach Anhang 4;
b.   eine Bescheinigung über den Abschluss eines Kurses nach Artikel 10;
c.   ein aktuelles Passfoto im Format 35 x 45 mm oder ein aktuelles Foto in digitaler Form, sofern die kantonale Behörde dies ermöglicht.
  2.   Folgende Personen müssen dem Gesuch zudem eine Bestätigung des kantonalen Berufsbildungsamtes über den Abschluss eines gültigen Lehrvertrages beilegen:
a.   Lernende folgender beruflichen Grundbildungen, die das 18. Altersjahr noch nicht erreicht haben:«Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann EFZ»,«Automobil-Fachfrau/Automobil-Fachmann EFZ» mit der Fachrichtung «Nutzfahrzeuge»,«Automobil-Mechatronikerin/Automobil-Mechatroniker EFZ» mit der Fachrichtung «Nutzfahrzeuge»;
1.   «Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann EFZ»,
2.   «Automobil-Fachfrau/Automobil-Fachmann EFZ» mit der Fachrichtung «Nutzfahrzeuge»,
3.   «Automobil-Mechatronikerin/Automobil-Mechatroniker EFZ» mit der Fachrichtung «Nutzfahrzeuge»;
b.   Lernende der beruflichen Grundbildung «Motorradmechanikerin/Motorradmechaniker EFZ».
  3.   Wird das Gesuch erstmals eingereicht, muss der Gesuchsteller persönlich vorsprechen und zusätzlich einen gültigen Identitätsnachweis mit Foto vorlegen. Als Identitätsnachweise werden namentlich anerkannt:
a.   alle Passarten und die Identitätskarte nach der Ausweisverordnung vom 20. September 2002 [2];
b.   die vom Herkunfts- oder Heimatstaat ausgestellten Pässe und Identitätskarten;
c.   alle von einer zuständigen schweizerischen Behörde nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 [3] und im Rahmen des Vollzuges des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [4] ausgestellten Ausländerausweise;
d.   die vom Staatssekretariat für Migration nach der Verordnung vom 14. November 2012 [5] über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV) ausgestellten gültigen Reisedokumente:Reiseausweis für Flüchtlinge (Art. 3 RDV) nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 [6] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,Pass für eine ausländische Person nach Artikel 4 RDV für staatenlose Personen nach dem Übereinkommen vom 28. September 1954 [7] über die Rechtsstellung der Staatenlosen, für schriftenlose ausländische Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung B oder einer Niederlassungsbewilligung C und für schriftenlose vorläufig aufgenommene Personen.
1.   Reiseausweis für Flüchtlinge (Art. 3 RDV) nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 [6] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,
2.   Pass für eine ausländische Person nach Artikel 4 RDV für staatenlose Personen nach dem Übereinkommen vom 28. September 1954 [7] über die Rechtsstellung der Staatenlosen, für schriftenlose ausländische Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung B oder einer Niederlassungsbewilligung C und für schriftenlose vorläufig aufgenommene Personen.
  4.   Die mit der Entgegennahme betraute Person prüft und bestätigt mit Stempel und Unterschrift die Identität des Gesuchstellers und leitet das Gesuchsformular an die Zulassungsbehörde weiter.
  5.   Wird das Gesuch nach der Annullierung des Führerausweises auf Probe eingereicht, so muss zudem ein Gutachten eines Verkehrspsychologen nach Artikel 5c beigelegt werden, das die verkehrspsychologische Eignung bejaht. Das Gutachten darf frühestens einen Monat vor Ablauf der Sperrfrist eingereicht werden und nicht älter als drei Monate sein.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 (AS 2023 255).
[2] SR 143.11
[3] SR 142.20
[4] SR 142.31
[5] SR 143.5
[6] SR 0.142.30
[7] SR 0.142.40
und 6
SR 741.51 VZV Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung

Art. 11 [1]   Einreichung des Gesuchs
  1.   Wer einen Lernfahrausweis, einen Führerausweis oder eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport erwerben will, muss bei der Zulassungsbehörde oder einer von ihr bezeichneten Stelle einreichen:
a.   ein vollständig und wahrheitsgetreu ausgefülltes Gesuchsformular nach Anhang 4;
b.   eine Bescheinigung über den Abschluss eines Kurses nach Artikel 10;
c.   ein aktuelles Passfoto im Format 35 x 45 mm oder ein aktuelles Foto in digitaler Form, sofern die kantonale Behörde dies ermöglicht.
  2.   Folgende Personen müssen dem Gesuch zudem eine Bestätigung des kantonalen Berufsbildungsamtes über den Abschluss eines gültigen Lehrvertrages beilegen:
a.   Lernende folgender beruflichen Grundbildungen, die das 18. Altersjahr noch nicht erreicht haben:«Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann EFZ»,«Automobil-Fachfrau/Automobil-Fachmann EFZ» mit der Fachrichtung «Nutzfahrzeuge»,«Automobil-Mechatronikerin/Automobil-Mechatroniker EFZ» mit der Fachrichtung «Nutzfahrzeuge»;
1.   «Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann EFZ»,
2.   «Automobil-Fachfrau/Automobil-Fachmann EFZ» mit der Fachrichtung «Nutzfahrzeuge»,
3.   «Automobil-Mechatronikerin/Automobil-Mechatroniker EFZ» mit der Fachrichtung «Nutzfahrzeuge»;
b.   Lernende der beruflichen Grundbildung «Motorradmechanikerin/Motorradmechaniker EFZ».
  3.   Wird das Gesuch erstmals eingereicht, muss der Gesuchsteller persönlich vorsprechen und zusätzlich einen gültigen Identitätsnachweis mit Foto vorlegen. Als Identitätsnachweise werden namentlich anerkannt:
a.   alle Passarten und die Identitätskarte nach der Ausweisverordnung vom 20. September 2002 [2];
b.   die vom Herkunfts- oder Heimatstaat ausgestellten Pässe und Identitätskarten;
c.   alle von einer zuständigen schweizerischen Behörde nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 [3] und im Rahmen des Vollzuges des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [4] ausgestellten Ausländerausweise;
d.   die vom Staatssekretariat für Migration nach der Verordnung vom 14. November 2012 [5] über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV) ausgestellten gültigen Reisedokumente:Reiseausweis für Flüchtlinge (Art. 3 RDV) nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 [6] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,Pass für eine ausländische Person nach Artikel 4 RDV für staatenlose Personen nach dem Übereinkommen vom 28. September 1954 [7] über die Rechtsstellung der Staatenlosen, für schriftenlose ausländische Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung B oder einer Niederlassungsbewilligung C und für schriftenlose vorläufig aufgenommene Personen.
1.   Reiseausweis für Flüchtlinge (Art. 3 RDV) nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 [6] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,
2.   Pass für eine ausländische Person nach Artikel 4 RDV für staatenlose Personen nach dem Übereinkommen vom 28. September 1954 [7] über die Rechtsstellung der Staatenlosen, für schriftenlose ausländische Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung B oder einer Niederlassungsbewilligung C und für schriftenlose vorläufig aufgenommene Personen.
  4.   Die mit der Entgegennahme betraute Person prüft und bestätigt mit Stempel und Unterschrift die Identität des Gesuchstellers und leitet das Gesuchsformular an die Zulassungsbehörde weiter.
  5.   Wird das Gesuch nach der Annullierung des Führerausweises auf Probe eingereicht, so muss zudem ein Gutachten eines Verkehrspsychologen nach Artikel 5c beigelegt werden, das die verkehrspsychologische Eignung bejaht. Das Gutachten darf frühestens einen Monat vor Ablauf der Sperrfrist eingereicht werden und nicht älter als drei Monate sein.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 (AS 2023 255).
[2] SR 143.11
[3] SR 142.20
[4] SR 142.31
[5] SR 143.5
[6] SR 0.142.30
[7] SR 0.142.40
VZV dem Schutz der Verkehrssicherheit, wobei sie der besonderen Gefährlichkeit schwerer Motorräder Rechnung tragen.
BGE 123 II 42 S. 46

Der Anwendungsbereich von Art. 11
SR 741.51 VZV Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung

Art. 11 [1]   Einreichung des Gesuchs
  1.   Wer einen Lernfahrausweis, einen Führerausweis oder eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport erwerben will, muss bei der Zulassungsbehörde oder einer von ihr bezeichneten Stelle einreichen:
a.   ein vollständig und wahrheitsgetreu ausgefülltes Gesuchsformular nach Anhang 4;
b.   eine Bescheinigung über den Abschluss eines Kurses nach Artikel 10;
c.   ein aktuelles Passfoto im Format 35 x 45 mm oder ein aktuelles Foto in digitaler Form, sofern die kantonale Behörde dies ermöglicht.
  2.   Folgende Personen müssen dem Gesuch zudem eine Bestätigung des kantonalen Berufsbildungsamtes über den Abschluss eines gültigen Lehrvertrages beilegen:
a.   Lernende folgender beruflichen Grundbildungen, die das 18. Altersjahr noch nicht erreicht haben:«Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann EFZ»,«Automobil-Fachfrau/Automobil-Fachmann EFZ» mit der Fachrichtung «Nutzfahrzeuge»,«Automobil-Mechatronikerin/Automobil-Mechatroniker EFZ» mit der Fachrichtung «Nutzfahrzeuge»;
1.   «Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann EFZ»,
2.   «Automobil-Fachfrau/Automobil-Fachmann EFZ» mit der Fachrichtung «Nutzfahrzeuge»,
3.   «Automobil-Mechatronikerin/Automobil-Mechatroniker EFZ» mit der Fachrichtung «Nutzfahrzeuge»;
b.   Lernende der beruflichen Grundbildung «Motorradmechanikerin/Motorradmechaniker EFZ».
  3.   Wird das Gesuch erstmals eingereicht, muss der Gesuchsteller persönlich vorsprechen und zusätzlich einen gültigen Identitätsnachweis mit Foto vorlegen. Als Identitätsnachweise werden namentlich anerkannt:
a.   alle Passarten und die Identitätskarte nach der Ausweisverordnung vom 20. September 2002 [2];
b.   die vom Herkunfts- oder Heimatstaat ausgestellten Pässe und Identitätskarten;
c.   alle von einer zuständigen schweizerischen Behörde nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 [3] und im Rahmen des Vollzuges des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [4] ausgestellten Ausländerausweise;
d.   die vom Staatssekretariat für Migration nach der Verordnung vom 14. November 2012 [5] über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV) ausgestellten gültigen Reisedokumente:Reiseausweis für Flüchtlinge (Art. 3 RDV) nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 [6] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,Pass für eine ausländische Person nach Artikel 4 RDV für staatenlose Personen nach dem Übereinkommen vom 28. September 1954 [7] über die Rechtsstellung der Staatenlosen, für schriftenlose ausländische Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung B oder einer Niederlassungsbewilligung C und für schriftenlose vorläufig aufgenommene Personen.
1.   Reiseausweis für Flüchtlinge (Art. 3 RDV) nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 [6] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,
2.   Pass für eine ausländische Person nach Artikel 4 RDV für staatenlose Personen nach dem Übereinkommen vom 28. September 1954 [7] über die Rechtsstellung der Staatenlosen, für schriftenlose ausländische Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung B oder einer Niederlassungsbewilligung C und für schriftenlose vorläufig aufgenommene Personen.
  4.   Die mit der Entgegennahme betraute Person prüft und bestätigt mit Stempel und Unterschrift die Identität des Gesuchstellers und leitet das Gesuchsformular an die Zulassungsbehörde weiter.
  5.   Wird das Gesuch nach der Annullierung des Führerausweises auf Probe eingereicht, so muss zudem ein Gutachten eines Verkehrspsychologen nach Artikel 5c beigelegt werden, das die verkehrspsychologische Eignung bejaht. Das Gutachten darf frühestens einen Monat vor Ablauf der Sperrfrist eingereicht werden und nicht älter als drei Monate sein.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 (AS 2023 255).
[2] SR 143.11
[3] SR 142.20
[4] SR 142.31
[5] SR 143.5
[6] SR 0.142.30
[7] SR 0.142.40
VZV ist indessen nicht darauf beschränkt, die allgemeinen, in Art. 14 Abs. 2
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 14 [1]  
  1.   Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen.
  2.   Über Fahreignung verfügt, wer:
a.   das Mindestalter erreicht hat;
b.   die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat;
c.   frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt; und
d.   nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen.
  3.   Über Fahrkompetenz verfügt, wer:
a.   die Verkehrsregeln kennt; und
b.   Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher führen kann.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).
SVG - abschliessend - aufgezählten Ausschlussgründe näher zu umschreiben. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 11 Abs. 6
SR 741.51 VZV Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung

Art. 11 [1]   Einreichung des Gesuchs
  1.   Wer einen Lernfahrausweis, einen Führerausweis oder eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport erwerben will, muss bei der Zulassungsbehörde oder einer von ihr bezeichneten Stelle einreichen:
a.   ein vollständig und wahrheitsgetreu ausgefülltes Gesuchsformular nach Anhang 4;
b.   eine Bescheinigung über den Abschluss eines Kurses nach Artikel 10;
c.   ein aktuelles Passfoto im Format 35 x 45 mm oder ein aktuelles Foto in digitaler Form, sofern die kantonale Behörde dies ermöglicht.
  2.   Folgende Personen müssen dem Gesuch zudem eine Bestätigung des kantonalen Berufsbildungsamtes über den Abschluss eines gültigen Lehrvertrages beilegen:
a.   Lernende folgender beruflichen Grundbildungen, die das 18. Altersjahr noch nicht erreicht haben:«Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann EFZ»,«Automobil-Fachfrau/Automobil-Fachmann EFZ» mit der Fachrichtung «Nutzfahrzeuge»,«Automobil-Mechatronikerin/Automobil-Mechatroniker EFZ» mit der Fachrichtung «Nutzfahrzeuge»;
1.   «Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann EFZ»,
2.   «Automobil-Fachfrau/Automobil-Fachmann EFZ» mit der Fachrichtung «Nutzfahrzeuge»,
3.   «Automobil-Mechatronikerin/Automobil-Mechatroniker EFZ» mit der Fachrichtung «Nutzfahrzeuge»;
b.   Lernende der beruflichen Grundbildung «Motorradmechanikerin/Motorradmechaniker EFZ».
  3.   Wird das Gesuch erstmals eingereicht, muss der Gesuchsteller persönlich vorsprechen und zusätzlich einen gültigen Identitätsnachweis mit Foto vorlegen. Als Identitätsnachweise werden namentlich anerkannt:
a.   alle Passarten und die Identitätskarte nach der Ausweisverordnung vom 20. September 2002 [2];
b.   die vom Herkunfts- oder Heimatstaat ausgestellten Pässe und Identitätskarten;
c.   alle von einer zuständigen schweizerischen Behörde nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 [3] und im Rahmen des Vollzuges des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [4] ausgestellten Ausländerausweise;
d.   die vom Staatssekretariat für Migration nach der Verordnung vom 14. November 2012 [5] über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV) ausgestellten gültigen Reisedokumente:Reiseausweis für Flüchtlinge (Art. 3 RDV) nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 [6] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,Pass für eine ausländische Person nach Artikel 4 RDV für staatenlose Personen nach dem Übereinkommen vom 28. September 1954 [7] über die Rechtsstellung der Staatenlosen, für schriftenlose ausländische Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung B oder einer Niederlassungsbewilligung C und für schriftenlose vorläufig aufgenommene Personen.
1.   Reiseausweis für Flüchtlinge (Art. 3 RDV) nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 [6] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,
2.   Pass für eine ausländische Person nach Artikel 4 RDV für staatenlose Personen nach dem Übereinkommen vom 28. September 1954 [7] über die Rechtsstellung der Staatenlosen, für schriftenlose ausländische Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung B oder einer Niederlassungsbewilligung C und für schriftenlose vorläufig aufgenommene Personen.
  4.   Die mit der Entgegennahme betraute Person prüft und bestätigt mit Stempel und Unterschrift die Identität des Gesuchstellers und leitet das Gesuchsformular an die Zulassungsbehörde weiter.
  5.   Wird das Gesuch nach der Annullierung des Führerausweises auf Probe eingereicht, so muss zudem ein Gutachten eines Verkehrspsychologen nach Artikel 5c beigelegt werden, das die verkehrspsychologische Eignung bejaht. Das Gutachten darf frühestens einen Monat vor Ablauf der Sperrfrist eingereicht werden und nicht älter als drei Monate sein.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 (AS 2023 255).
[2] SR 143.11
[3] SR 142.20
[4] SR 142.31
[5] SR 143.5
[6] SR 0.142.30
[7] SR 0.142.40
VZV hat grundsätzlich jede während der zweijährigen Fahrpraxis mit einem Motorfahrzeug begangene verkehrsgefährdende Verletzung von Verkehrsregeln zur Folge, dass der betreffende Lernfahr- oder Führerausweis verweigert oder der Bewerber zur Führerprüfung (einstweilig) nicht zugelassen wird. Diese strenge Regelung findet freilich, soweit nicht zugleich ein Tatbestand gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. a
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 14 [1]  
  1.   Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen.
  2.   Über Fahreignung verfügt, wer:
a.   das Mindestalter erreicht hat;
b.   die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat;
c.   frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt; und
d.   nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen.
  3.   Über Fahrkompetenz verfügt, wer:
a.   die Verkehrsregeln kennt; und
b.   Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher führen kann.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).
-d SVG erfüllt ist, in Art. 14 Abs. 2 lit. d
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 14 [1]  
  1.   Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen.
  2.   Über Fahreignung verfügt, wer:
a.   das Mindestalter erreicht hat;
b.   die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat;
c.   frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt; und
d.   nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen.
  3.   Über Fahrkompetenz verfügt, wer:
a.   die Verkehrsregeln kennt; und
b.   Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher führen kann.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).
SVG allein keine hinreichende gesetzliche Grundlage. Art. 11
SR 741.51 VZV Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung

Art. 11 [1]   Einreichung des Gesuchs
  1.   Wer einen Lernfahrausweis, einen Führerausweis oder eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport erwerben will, muss bei der Zulassungsbehörde oder einer von ihr bezeichneten Stelle einreichen:
a.   ein vollständig und wahrheitsgetreu ausgefülltes Gesuchsformular nach Anhang 4;
b.   eine Bescheinigung über den Abschluss eines Kurses nach Artikel 10;
c.   ein aktuelles Passfoto im Format 35 x 45 mm oder ein aktuelles Foto in digitaler Form, sofern die kantonale Behörde dies ermöglicht.
  2.   Folgende Personen müssen dem Gesuch zudem eine Bestätigung des kantonalen Berufsbildungsamtes über den Abschluss eines gültigen Lehrvertrages beilegen:
a.   Lernende folgender beruflichen Grundbildungen, die das 18. Altersjahr noch nicht erreicht haben:«Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann EFZ»,«Automobil-Fachfrau/Automobil-Fachmann EFZ» mit der Fachrichtung «Nutzfahrzeuge»,«Automobil-Mechatronikerin/Automobil-Mechatroniker EFZ» mit der Fachrichtung «Nutzfahrzeuge»;
1.   «Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann EFZ»,
2.   «Automobil-Fachfrau/Automobil-Fachmann EFZ» mit der Fachrichtung «Nutzfahrzeuge»,
3.   «Automobil-Mechatronikerin/Automobil-Mechatroniker EFZ» mit der Fachrichtung «Nutzfahrzeuge»;
b.   Lernende der beruflichen Grundbildung «Motorradmechanikerin/Motorradmechaniker EFZ».
  3.   Wird das Gesuch erstmals eingereicht, muss der Gesuchsteller persönlich vorsprechen und zusätzlich einen gültigen Identitätsnachweis mit Foto vorlegen. Als Identitätsnachweise werden namentlich anerkannt:
a.   alle Passarten und die Identitätskarte nach der Ausweisverordnung vom 20. September 2002 [2];
b.   die vom Herkunfts- oder Heimatstaat ausgestellten Pässe und Identitätskarten;
c.   alle von einer zuständigen schweizerischen Behörde nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 [3] und im Rahmen des Vollzuges des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [4] ausgestellten Ausländerausweise;
d.   die vom Staatssekretariat für Migration nach der Verordnung vom 14. November 2012 [5] über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV) ausgestellten gültigen Reisedokumente:Reiseausweis für Flüchtlinge (Art. 3 RDV) nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 [6] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,Pass für eine ausländische Person nach Artikel 4 RDV für staatenlose Personen nach dem Übereinkommen vom 28. September 1954 [7] über die Rechtsstellung der Staatenlosen, für schriftenlose ausländische Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung B oder einer Niederlassungsbewilligung C und für schriftenlose vorläufig aufgenommene Personen.
1.   Reiseausweis für Flüchtlinge (Art. 3 RDV) nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 [6] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,
2.   Pass für eine ausländische Person nach Artikel 4 RDV für staatenlose Personen nach dem Übereinkommen vom 28. September 1954 [7] über die Rechtsstellung der Staatenlosen, für schriftenlose ausländische Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung B oder einer Niederlassungsbewilligung C und für schriftenlose vorläufig aufgenommene Personen.
  4.   Die mit der Entgegennahme betraute Person prüft und bestätigt mit Stempel und Unterschrift die Identität des Gesuchstellers und leitet das Gesuchsformular an die Zulassungsbehörde weiter.
  5.   Wird das Gesuch nach der Annullierung des Führerausweises auf Probe eingereicht, so muss zudem ein Gutachten eines Verkehrspsychologen nach Artikel 5c beigelegt werden, das die verkehrspsychologische Eignung bejaht. Das Gutachten darf frühestens einen Monat vor Ablauf der Sperrfrist eingereicht werden und nicht älter als drei Monate sein.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 (AS 2023 255).
[2] SR 143.11
[3] SR 142.20
[4] SR 142.31
[5] SR 143.5
[6] SR 0.142.30
[7] SR 0.142.40
VZV ist jedoch in erster Linie Vollzugsvorschrift zu Art. 14 Abs. 1
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 14 [1]  
  1.   Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen.
  2.   Über Fahreignung verfügt, wer:
a.   das Mindestalter erreicht hat;
b.   die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat;
c.   frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt; und
d.   nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen.
  3.   Über Fahrkompetenz verfügt, wer:
a.   die Verkehrsregeln kennt; und
b.   Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher führen kann.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).
sowie Art. 15 Abs. 4
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 15 [1]  
  1.   Lernfahrten auf Motorwagen dürfen nur mit einem Begleiter unternommen werden, der das 23. Altersjahr vollendet hat, seit wenigstens drei Jahren den entsprechenden Führerausweis und diesen nicht mehr auf Probe besitzt. [2]
  2.   Der Begleiter sorgt dafür, dass die Lernfahrt gefahrlos durchgeführt wird und der Fahrschüler die Verkehrsvorschriften nicht verletzt.
  3.   Wer gewerbsmässig Fahrunterricht erteilt, bedarf der Fahrlehrerbewilligung. [3]
  4.   Der Bundesrat kann Vorschriften über die Ausbildung der Motorfahrzeugführer erlassen. [4] Er kann insbesondere vorschreiben, dass ein Teil der Ausbildung bei einem Inhaber der Fahrlehrerbewilligung absolviert werden muss. [5] Die Kantone können den Höchsttarif für den obligatorischen Fahrunterricht festlegen.
  5.   Der Bundesrat kann Vorschriften über die Weiterbildung der berufsmässigen Motorfahrzeugführer erlassen. [6]
  6.   Der Bundesrat kann für Bewerber um den Führerausweis eine Ausbildung in erster Hilfe vorschreiben.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 12571268Art. 1; BBl 1973 II 1173).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).
[4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1989, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 71; BBl 1986 III 209).
[5] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).
[6] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).
SVG und entsprechend auszulegen und anzuwenden. c) Nach Art. 14 Abs. 1
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 14 [1]  
  1.   Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen.
  2.   Über Fahreignung verfügt, wer:
a.   das Mindestalter erreicht hat;
b.   die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat;
c.   frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt; und
d.   nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen.
  3.   Über Fahrkompetenz verfügt, wer:
a.   die Verkehrsregeln kennt; und
b.   Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher führen kann.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).
SVG wird der Führerausweis erteilt, wenn die amtliche Prüfung ergeben hat, dass der Bewerber die Verkehrsregeln kennt und Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher zu führen versteht. Nach Art. 15 Abs. 4
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 15 [1]  
  1.   Lernfahrten auf Motorwagen dürfen nur mit einem Begleiter unternommen werden, der das 23. Altersjahr vollendet hat, seit wenigstens drei Jahren den entsprechenden Führerausweis und diesen nicht mehr auf Probe besitzt. [2]
  2.   Der Begleiter sorgt dafür, dass die Lernfahrt gefahrlos durchgeführt wird und der Fahrschüler die Verkehrsvorschriften nicht verletzt.
  3.   Wer gewerbsmässig Fahrunterricht erteilt, bedarf der Fahrlehrerbewilligung. [3]
  4.   Der Bundesrat kann Vorschriften über die Ausbildung der Motorfahrzeugführer erlassen. [4] Er kann insbesondere vorschreiben, dass ein Teil der Ausbildung bei einem Inhaber der Fahrlehrerbewilligung absolviert werden muss. [5] Die Kantone können den Höchsttarif für den obligatorischen Fahrunterricht festlegen.
  5.   Der Bundesrat kann Vorschriften über die Weiterbildung der berufsmässigen Motorfahrzeugführer erlassen. [6]
  6.   Der Bundesrat kann für Bewerber um den Führerausweis eine Ausbildung in erster Hilfe vorschreiben.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 12571268Art. 1; BBl 1973 II 1173).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).
[4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1989, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 71; BBl 1986 III 209).
[5] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).
[6] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).
SVG kann der Bundesrat Vorschriften über die Ausbildung der Motorfahrzeugführer erlassen. Die in Art. 11
SR 741.51 VZV Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung

Art. 11 [1]   Einreichung des Gesuchs
  1.   Wer einen Lernfahrausweis, einen Führerausweis oder eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport erwerben will, muss bei der Zulassungsbehörde oder einer von ihr bezeichneten Stelle einreichen:
a.   ein vollständig und wahrheitsgetreu ausgefülltes Gesuchsformular nach Anhang 4;
b.   eine Bescheinigung über den Abschluss eines Kurses nach Artikel 10;
c.   ein aktuelles Passfoto im Format 35 x 45 mm oder ein aktuelles Foto in digitaler Form, sofern die kantonale Behörde dies ermöglicht.
  2.   Folgende Personen müssen dem Gesuch zudem eine Bestätigung des kantonalen Berufsbildungsamtes über den Abschluss eines gültigen Lehrvertrages beilegen:
a.   Lernende folgender beruflichen Grundbildungen, die das 18. Altersjahr noch nicht erreicht haben:«Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann EFZ»,«Automobil-Fachfrau/Automobil-Fachmann EFZ» mit der Fachrichtung «Nutzfahrzeuge»,«Automobil-Mechatronikerin/Automobil-Mechatroniker EFZ» mit der Fachrichtung «Nutzfahrzeuge»;
1.   «Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann EFZ»,
2.   «Automobil-Fachfrau/Automobil-Fachmann EFZ» mit der Fachrichtung «Nutzfahrzeuge»,
3.   «Automobil-Mechatronikerin/Automobil-Mechatroniker EFZ» mit der Fachrichtung «Nutzfahrzeuge»;
b.   Lernende der beruflichen Grundbildung «Motorradmechanikerin/Motorradmechaniker EFZ».
  3.   Wird das Gesuch erstmals eingereicht, muss der Gesuchsteller persönlich vorsprechen und zusätzlich einen gültigen Identitätsnachweis mit Foto vorlegen. Als Identitätsnachweise werden namentlich anerkannt:
a.   alle Passarten und die Identitätskarte nach der Ausweisverordnung vom 20. September 2002 [2];
b.   die vom Herkunfts- oder Heimatstaat ausgestellten Pässe und Identitätskarten;
c.   alle von einer zuständigen schweizerischen Behörde nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 [3] und im Rahmen des Vollzuges des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [4] ausgestellten Ausländerausweise;
d.   die vom Staatssekretariat für Migration nach der Verordnung vom 14. November 2012 [5] über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV) ausgestellten gültigen Reisedokumente:Reiseausweis für Flüchtlinge (Art. 3 RDV) nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 [6] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,Pass für eine ausländische Person nach Artikel 4 RDV für staatenlose Personen nach dem Übereinkommen vom 28. September 1954 [7] über die Rechtsstellung der Staatenlosen, für schriftenlose ausländische Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung B oder einer Niederlassungsbewilligung C und für schriftenlose vorläufig aufgenommene Personen.
1.   Reiseausweis für Flüchtlinge (Art. 3 RDV) nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 [6] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,
2.   Pass für eine ausländische Person nach Artikel 4 RDV für staatenlose Personen nach dem Übereinkommen vom 28. September 1954 [7] über die Rechtsstellung der Staatenlosen, für schriftenlose ausländische Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung B oder einer Niederlassungsbewilligung C und für schriftenlose vorläufig aufgenommene Personen.
  4.   Die mit der Entgegennahme betraute Person prüft und bestätigt mit Stempel und Unterschrift die Identität des Gesuchstellers und leitet das Gesuchsformular an die Zulassungsbehörde weiter.
  5.   Wird das Gesuch nach der Annullierung des Führerausweises auf Probe eingereicht, so muss zudem ein Gutachten eines Verkehrspsychologen nach Artikel 5c beigelegt werden, das die verkehrspsychologische Eignung bejaht. Das Gutachten darf frühestens einen Monat vor Ablauf der Sperrfrist eingereicht werden und nicht älter als drei Monate sein.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 (AS 2023 255).
[2] SR 143.11
[3] SR 142.20
[4] SR 142.31
[5] SR 143.5
[6] SR 0.142.30
[7] SR 0.142.40
VZV verlangte klaglose Fahrpraxis für bestimmte Ausweiskategorien kann als Teil der obligatorischen Ausbildung betrachtet werden und dient dem in Art. 14 Abs. 1
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 14 [1]  
  1.   Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen.
  2.   Über Fahreignung verfügt, wer:
a.   das Mindestalter erreicht hat;
b.   die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat;
c.   frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt; und
d.   nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen.
  3.   Über Fahrkompetenz verfügt, wer:
a.   die Verkehrsregeln kennt; und
b.   Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher führen kann.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).
SVG geforderten Fähigkeitsnachweis. Die "amtliche Prüfung" umfasst bei diesen Fahrzeugkategorien insofern nicht nur die eigentliche Führerprüfung gemäss Art. 18 ff
SR 741.51 VZV Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung

Art. 18   Kurs über Verkehrskunde
  1.   Wer den Führerausweis der Kategorie A oder B oder der Unterkategorie A1 oder B1 erwerben will, muss sich über die Teilnahme an einem Kurs über Verkehrskunde ausweisen können. [1]
  2.   Die Kursteilnahme setzt den Besitz eines Lernfahrausweises voraus.
  3.   Vom Kursbesuch befreit sind Personen, die bereits einen Führerausweis einer der Kategorien oder Unterkategorien nach Absatz 1 besitzen.
  4.   Der Kurs soll namentlich durch Verkehrssinnbildung und Gefahrenlehre zu einer defensiven und verantwortungsbewussten Fahrweise motivieren. Die Dauer des Kurses beträgt insgesamt acht Stunden. Er ist bei einem Fahrlehrer zu absolvieren.
  5.   Der Fahrlehrer hat dem Fahrschüler eine Bestätigung abzugeben, dass dieser am Kurs über Verkehrskunde teilgenommen hat.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2019 191).
. VZV - während der kurzen Zeitdauer der Prüfungsfahrt kann die sichere Beherrschung des Fahrzeugs ohnehin nur beschränkt kontrolliert werden -, sondern auch andere, ausserhalb der Führerprüfung feststellbare objektive Sachverhalte. Dabei geht es nicht bloss um die Feststellung einer allfälligen charakterlichen Untauglichkeit im Sinne von Art. 14 Abs. 2 lit. d
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 14 [1]  
  1.   Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen.
  2.   Über Fahreignung verfügt, wer:
a.   das Mindestalter erreicht hat;
b.   die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat;
c.   frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt; und
d.   nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen.
  3.   Über Fahrkompetenz verfügt, wer:
a.   die Verkehrsregeln kennt; und
b.   Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher führen kann.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).
SVG (oder um sonstige Ausschlussgründe gemäss Art. 14 Abs. 2
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 14 [1]  
  1.   Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen.
  2.   Über Fahreignung verfügt, wer:
a.   das Mindestalter erreicht hat;
b.   die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat;
c.   frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt; und
d.   nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen.
  3.   Über Fahrkompetenz verfügt, wer:
a.   die Verkehrsregeln kennt; und
b.   Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher führen kann.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).
SVG), sondern vielmehr um den Nachweis, dass der Bewerber die Fähigkeit zum sicheren Führen von Fahrzeugen der betreffenden Kategorie besitzt. Wenn daher in Art. 11
SR 741.51 VZV Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung

Art. 11 [1]   Einreichung des Gesuchs
  1.   Wer einen Lernfahrausweis, einen Führerausweis oder eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport erwerben will, muss bei der Zulassungsbehörde oder einer von ihr bezeichneten Stelle einreichen:
a.   ein vollständig und wahrheitsgetreu ausgefülltes Gesuchsformular nach Anhang 4;
b.   eine Bescheinigung über den Abschluss eines Kurses nach Artikel 10;
c.   ein aktuelles Passfoto im Format 35 x 45 mm oder ein aktuelles Foto in digitaler Form, sofern die kantonale Behörde dies ermöglicht.
  2.   Folgende Personen müssen dem Gesuch zudem eine Bestätigung des kantonalen Berufsbildungsamtes über den Abschluss eines gültigen Lehrvertrages beilegen:
a.   Lernende folgender beruflichen Grundbildungen, die das 18. Altersjahr noch nicht erreicht haben:«Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann EFZ»,«Automobil-Fachfrau/Automobil-Fachmann EFZ» mit der Fachrichtung «Nutzfahrzeuge»,«Automobil-Mechatronikerin/Automobil-Mechatroniker EFZ» mit der Fachrichtung «Nutzfahrzeuge»;
1.   «Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann EFZ»,
2.   «Automobil-Fachfrau/Automobil-Fachmann EFZ» mit der Fachrichtung «Nutzfahrzeuge»,
3.   «Automobil-Mechatronikerin/Automobil-Mechatroniker EFZ» mit der Fachrichtung «Nutzfahrzeuge»;
b.   Lernende der beruflichen Grundbildung «Motorradmechanikerin/Motorradmechaniker EFZ».
  3.   Wird das Gesuch erstmals eingereicht, muss der Gesuchsteller persönlich vorsprechen und zusätzlich einen gültigen Identitätsnachweis mit Foto vorlegen. Als Identitätsnachweise werden namentlich anerkannt:
a.   alle Passarten und die Identitätskarte nach der Ausweisverordnung vom 20. September 2002 [2];
b.   die vom Herkunfts- oder Heimatstaat ausgestellten Pässe und Identitätskarten;
c.   alle von einer zuständigen schweizerischen Behörde nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 [3] und im Rahmen des Vollzuges des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [4] ausgestellten Ausländerausweise;
d.   die vom Staatssekretariat für Migration nach der Verordnung vom 14. November 2012 [5] über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV) ausgestellten gültigen Reisedokumente:Reiseausweis für Flüchtlinge (Art. 3 RDV) nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 [6] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,Pass für eine ausländische Person nach Artikel 4 RDV für staatenlose Personen nach dem Übereinkommen vom 28. September 1954 [7] über die Rechtsstellung der Staatenlosen, für schriftenlose ausländische Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung B oder einer Niederlassungsbewilligung C und für schriftenlose vorläufig aufgenommene Personen.
1.   Reiseausweis für Flüchtlinge (Art. 3 RDV) nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 [6] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,
2.   Pass für eine ausländische Person nach Artikel 4 RDV für staatenlose Personen nach dem Übereinkommen vom 28. September 1954 [7] über die Rechtsstellung der Staatenlosen, für schriftenlose ausländische Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung B oder einer Niederlassungsbewilligung C und für schriftenlose vorläufig aufgenommene Personen.
  4.   Die mit der Entgegennahme betraute Person prüft und bestätigt mit Stempel und Unterschrift die Identität des Gesuchstellers und leitet das Gesuchsformular an die Zulassungsbehörde weiter.
  5.   Wird das Gesuch nach der Annullierung des Führerausweises auf Probe eingereicht, so muss zudem ein Gutachten eines Verkehrspsychologen nach Artikel 5c beigelegt werden, das die verkehrspsychologische Eignung bejaht. Das Gutachten darf frühestens einen Monat vor Ablauf der Sperrfrist eingereicht werden und nicht älter als drei Monate sein.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 (AS 2023 255).
[2] SR 143.11
[3] SR 142.20
[4] SR 142.31
[5] SR 143.5
[6] SR 0.142.30
[7] SR 0.142.40
VZV für bestimmte Ausweiskategorien vom Bewerber der Nachweis einer entsprechenden Fahrpraxis verlangt wird, hält sich dies im Rahmen der Vorgaben von Art. 14 Abs. 1
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 14 [1]  
  1.   Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen.
  2.   Über Fahreignung verfügt, wer:
a.   das Mindestalter erreicht hat;
b.   die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat;
c.   frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt; und
d.   nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen.
  3.   Über Fahrkompetenz verfügt, wer:
a.   die Verkehrsregeln kennt; und
b.   Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher führen kann.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).
SVG. d) Nach Art. 11 Abs. 6
SR 741.51 VZV Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung

Art. 11 [1]   Einreichung des Gesuchs
  1.   Wer einen Lernfahrausweis, einen Führerausweis oder eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport erwerben will, muss bei der Zulassungsbehörde oder einer von ihr bezeichneten Stelle einreichen:
a.   ein vollständig und wahrheitsgetreu ausgefülltes Gesuchsformular nach Anhang 4;
b.   eine Bescheinigung über den Abschluss eines Kurses nach Artikel 10;
c.   ein aktuelles Passfoto im Format 35 x 45 mm oder ein aktuelles Foto in digitaler Form, sofern die kantonale Behörde dies ermöglicht.
  2.   Folgende Personen müssen dem Gesuch zudem eine Bestätigung des kantonalen Berufsbildungsamtes über den Abschluss eines gültigen Lehrvertrages beilegen:
a.   Lernende folgender beruflichen Grundbildungen, die das 18. Altersjahr noch nicht erreicht haben:«Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann EFZ»,«Automobil-Fachfrau/Automobil-Fachmann EFZ» mit der Fachrichtung «Nutzfahrzeuge»,«Automobil-Mechatronikerin/Automobil-Mechatroniker EFZ» mit der Fachrichtung «Nutzfahrzeuge»;
1.   «Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann EFZ»,
2.   «Automobil-Fachfrau/Automobil-Fachmann EFZ» mit der Fachrichtung «Nutzfahrzeuge»,
3.   «Automobil-Mechatronikerin/Automobil-Mechatroniker EFZ» mit der Fachrichtung «Nutzfahrzeuge»;
b.   Lernende der beruflichen Grundbildung «Motorradmechanikerin/Motorradmechaniker EFZ».
  3.   Wird das Gesuch erstmals eingereicht, muss der Gesuchsteller persönlich vorsprechen und zusätzlich einen gültigen Identitätsnachweis mit Foto vorlegen. Als Identitätsnachweise werden namentlich anerkannt:
a.   alle Passarten und die Identitätskarte nach der Ausweisverordnung vom 20. September 2002 [2];
b.   die vom Herkunfts- oder Heimatstaat ausgestellten Pässe und Identitätskarten;
c.   alle von einer zuständigen schweizerischen Behörde nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 [3] und im Rahmen des Vollzuges des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [4] ausgestellten Ausländerausweise;
d.   die vom Staatssekretariat für Migration nach der Verordnung vom 14. November 2012 [5] über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV) ausgestellten gültigen Reisedokumente:Reiseausweis für Flüchtlinge (Art. 3 RDV) nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 [6] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,Pass für eine ausländische Person nach Artikel 4 RDV für staatenlose Personen nach dem Übereinkommen vom 28. September 1954 [7] über die Rechtsstellung der Staatenlosen, für schriftenlose ausländische Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung B oder einer Niederlassungsbewilligung C und für schriftenlose vorläufig aufgenommene Personen.
1.   Reiseausweis für Flüchtlinge (Art. 3 RDV) nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 [6] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,
2.   Pass für eine ausländische Person nach Artikel 4 RDV für staatenlose Personen nach dem Übereinkommen vom 28. September 1954 [7] über die Rechtsstellung der Staatenlosen, für schriftenlose ausländische Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung B oder einer Niederlassungsbewilligung C und für schriftenlose vorläufig aufgenommene Personen.
  4.   Die mit der Entgegennahme betraute Person prüft und bestätigt mit Stempel und Unterschrift die Identität des Gesuchstellers und leitet das Gesuchsformular an die Zulassungsbehörde weiter.
  5.   Wird das Gesuch nach der Annullierung des Führerausweises auf Probe eingereicht, so muss zudem ein Gutachten eines Verkehrspsychologen nach Artikel 5c beigelegt werden, das die verkehrspsychologische Eignung bejaht. Das Gutachten darf frühestens einen Monat vor Ablauf der Sperrfrist eingereicht werden und nicht älter als drei Monate sein.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 (AS 2023 255).
[2] SR 143.11
[3] SR 142.20
[4] SR 142.31
[5] SR 143.5
[6] SR 0.142.30
[7] SR 0.142.40
VZV kann grundsätzlich jede während der Dauer der Fahrpraxis mit einem Motorfahrzeug begangene Verkehrsregelverletzung dazu führen, dass der Lernfahrausweis verweigert oder der Bewerber zur Fahrprüfung nicht zugelassen wird;

BGE 123 II 42 S. 47


unerheblich ist, mit welcher Motorfahrzeugkategorie die verkehrsgefährdende Verletzung von Verkehrsregeln begangen wurde (René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, Bern 1984, Rz. 225, S. 92, mit Hinweis). Die verschärften Voraussetzungen des Art. 11
SR 741.51 VZV Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung

Art. 11 [1]   Einreichung des Gesuchs
  1.   Wer einen Lernfahrausweis, einen Führerausweis oder eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport erwerben will, muss bei der Zulassungsbehörde oder einer von ihr bezeichneten Stelle einreichen:
a.   ein vollständig und wahrheitsgetreu ausgefülltes Gesuchsformular nach Anhang 4;
b.   eine Bescheinigung über den Abschluss eines Kurses nach Artikel 10;
c.   ein aktuelles Passfoto im Format 35 x 45 mm oder ein aktuelles Foto in digitaler Form, sofern die kantonale Behörde dies ermöglicht.
  2.   Folgende Personen müssen dem Gesuch zudem eine Bestätigung des kantonalen Berufsbildungsamtes über den Abschluss eines gültigen Lehrvertrages beilegen:
a.   Lernende folgender beruflichen Grundbildungen, die das 18. Altersjahr noch nicht erreicht haben:«Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann EFZ»,«Automobil-Fachfrau/Automobil-Fachmann EFZ» mit der Fachrichtung «Nutzfahrzeuge»,«Automobil-Mechatronikerin/Automobil-Mechatroniker EFZ» mit der Fachrichtung «Nutzfahrzeuge»;
1.   «Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann EFZ»,
2.   «Automobil-Fachfrau/Automobil-Fachmann EFZ» mit der Fachrichtung «Nutzfahrzeuge»,
3.   «Automobil-Mechatronikerin/Automobil-Mechatroniker EFZ» mit der Fachrichtung «Nutzfahrzeuge»;
b.   Lernende der beruflichen Grundbildung «Motorradmechanikerin/Motorradmechaniker EFZ».
  3.   Wird das Gesuch erstmals eingereicht, muss der Gesuchsteller persönlich vorsprechen und zusätzlich einen gültigen Identitätsnachweis mit Foto vorlegen. Als Identitätsnachweise werden namentlich anerkannt:
a.   alle Passarten und die Identitätskarte nach der Ausweisverordnung vom 20. September 2002 [2];
b.   die vom Herkunfts- oder Heimatstaat ausgestellten Pässe und Identitätskarten;
c.   alle von einer zuständigen schweizerischen Behörde nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 [3] und im Rahmen des Vollzuges des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [4] ausgestellten Ausländerausweise;
d.   die vom Staatssekretariat für Migration nach der Verordnung vom 14. November 2012 [5] über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV) ausgestellten gültigen Reisedokumente:Reiseausweis für Flüchtlinge (Art. 3 RDV) nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 [6] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,Pass für eine ausländische Person nach Artikel 4 RDV für staatenlose Personen nach dem Übereinkommen vom 28. September 1954 [7] über die Rechtsstellung der Staatenlosen, für schriftenlose ausländische Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung B oder einer Niederlassungsbewilligung C und für schriftenlose vorläufig aufgenommene Personen.
1.   Reiseausweis für Flüchtlinge (Art. 3 RDV) nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 [6] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,
2.   Pass für eine ausländische Person nach Artikel 4 RDV für staatenlose Personen nach dem Übereinkommen vom 28. September 1954 [7] über die Rechtsstellung der Staatenlosen, für schriftenlose ausländische Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung B oder einer Niederlassungsbewilligung C und für schriftenlose vorläufig aufgenommene Personen.
  4.   Die mit der Entgegennahme betraute Person prüft und bestätigt mit Stempel und Unterschrift die Identität des Gesuchstellers und leitet das Gesuchsformular an die Zulassungsbehörde weiter.
  5.   Wird das Gesuch nach der Annullierung des Führerausweises auf Probe eingereicht, so muss zudem ein Gutachten eines Verkehrspsychologen nach Artikel 5c beigelegt werden, das die verkehrspsychologische Eignung bejaht. Das Gutachten darf frühestens einen Monat vor Ablauf der Sperrfrist eingereicht werden und nicht älter als drei Monate sein.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 (AS 2023 255).
[2] SR 143.11
[3] SR 142.20
[4] SR 142.31
[5] SR 143.5
[6] SR 0.142.30
[7] SR 0.142.40
VZV gelten somit nicht nur für das Verhalten des Bewerbers als Lenker der Fahrzeugkategorie, für welche die Verordnung eine regelmässige Fahrpraxis während einer Mindestdauer vorschreibt, sondern für sein gesamtes Verhalten als Lenker eines beliebigen Motorfahrzeugs. Auch diese Regelung hält sich noch im Rahmen des dem Verordnungsgeber zustehenden Gestaltungsspielraums. Es ist sachgerecht und dient der Verkehrssicherheit, einen Bewerber zum Führen eines schweren Motorrads (Kategorie A) oder eines Fahrzeugs zum gewerbsmässigen Personentransport (Kategorien D1 und D) erst zuzulassen, nachdem er sich während einer bestimmten Probezeit als Lenker im Motorfahrzeugverkehr generell bewährt hat; die vorgeschriebene Mindestdauer (ein Jahr bzw. zwei Jahre) kann mit Rücksicht auf die ihr zukommende Funktion nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden. Begeht der Bewerber in diesem Zeitraum eine verkehrsgefährdende Verkehrsregelverletzung, wird ihm der Lern- oder Führerausweis vorderhand verweigert, und es beginnt die betreffende Mindestfrist neu zu laufen. Die Verordnung schafft somit keinen selbständigen, in Art. 14 Abs. 2
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 14 [1]  
  1.   Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen.
  2.   Über Fahreignung verfügt, wer:
a.   das Mindestalter erreicht hat;
b.   die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat;
c.   frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt; und
d.   nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen.
  3.   Über Fahrkompetenz verfügt, wer:
a.   die Verkehrsregeln kennt; und
b.   Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher führen kann.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).
SVG nicht vorgesehenen Ausschlussgrund, was unzulässig wäre (vgl. BGE 111 V 310 E. 2b S. 314, mit Hinweis auf die Literatur), sondern sie konkretisiert den von Art. 14 Abs. 1
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 14 [1]  
  1.   Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen.
  2.   Über Fahreignung verfügt, wer:
a.   das Mindestalter erreicht hat;
b.   die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat;
c.   frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt; und
d.   nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen.
  3.   Über Fahrkompetenz verfügt, wer:
a.   die Verkehrsregeln kennt; und
b.   Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher führen kann.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).
SVG geforderten ordentlichen Fähigkeitsnachweis gezielt für die risikoreicheren Kategorien A, D1 und D. Immerhin darf mit Blick auf den Gesetzeszweck nicht schon jede geringfügige Übertretung zur Verweigerung des Lernfahrausweises oder zur Nichtzulassung zur Prüfung führen, vielmehr ist unter einer "verkehrsgefährdenden Verletzung von Verkehrsregeln" nur ein Regelverstoss von einer gewissen Erheblichkeit zu verstehen (vgl. Urteil vom 16. Januar 1991 i.S. M., wo die Geschwindigkeitsüberschreitung nur 16 km/h betrug und kein Administrativverfahren eingeleitet wurde). Ob eine Verkehrsregelverletzung während der Fahrpraxis einen Hinderungsgrund im Sinne von Art. 11 Abs. 6
SR 741.51 VZV Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung

Art. 11 [1]   Einreichung des Gesuchs
  1.   Wer einen Lernfahrausweis, einen Führerausweis oder eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport erwerben will, muss bei der Zulassungsbehörde oder einer von ihr bezeichneten Stelle einreichen:
a.   ein vollständig und wahrheitsgetreu ausgefülltes Gesuchsformular nach Anhang 4;
b.   eine Bescheinigung über den Abschluss eines Kurses nach Artikel 10;
c.   ein aktuelles Passfoto im Format 35 x 45 mm oder ein aktuelles Foto in digitaler Form, sofern die kantonale Behörde dies ermöglicht.
  2.   Folgende Personen müssen dem Gesuch zudem eine Bestätigung des kantonalen Berufsbildungsamtes über den Abschluss eines gültigen Lehrvertrages beilegen:
a.   Lernende folgender beruflichen Grundbildungen, die das 18. Altersjahr noch nicht erreicht haben:«Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann EFZ»,«Automobil-Fachfrau/Automobil-Fachmann EFZ» mit der Fachrichtung «Nutzfahrzeuge»,«Automobil-Mechatronikerin/Automobil-Mechatroniker EFZ» mit der Fachrichtung «Nutzfahrzeuge»;
1.   «Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann EFZ»,
2.   «Automobil-Fachfrau/Automobil-Fachmann EFZ» mit der Fachrichtung «Nutzfahrzeuge»,
3.   «Automobil-Mechatronikerin/Automobil-Mechatroniker EFZ» mit der Fachrichtung «Nutzfahrzeuge»;
b.   Lernende der beruflichen Grundbildung «Motorradmechanikerin/Motorradmechaniker EFZ».
  3.   Wird das Gesuch erstmals eingereicht, muss der Gesuchsteller persönlich vorsprechen und zusätzlich einen gültigen Identitätsnachweis mit Foto vorlegen. Als Identitätsnachweise werden namentlich anerkannt:
a.   alle Passarten und die Identitätskarte nach der Ausweisverordnung vom 20. September 2002 [2];
b.   die vom Herkunfts- oder Heimatstaat ausgestellten Pässe und Identitätskarten;
c.   alle von einer zuständigen schweizerischen Behörde nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 [3] und im Rahmen des Vollzuges des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [4] ausgestellten Ausländerausweise;
d.   die vom Staatssekretariat für Migration nach der Verordnung vom 14. November 2012 [5] über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV) ausgestellten gültigen Reisedokumente:Reiseausweis für Flüchtlinge (Art. 3 RDV) nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 [6] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,Pass für eine ausländische Person nach Artikel 4 RDV für staatenlose Personen nach dem Übereinkommen vom 28. September 1954 [7] über die Rechtsstellung der Staatenlosen, für schriftenlose ausländische Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung B oder einer Niederlassungsbewilligung C und für schriftenlose vorläufig aufgenommene Personen.
1.   Reiseausweis für Flüchtlinge (Art. 3 RDV) nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 [6] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,
2.   Pass für eine ausländische Person nach Artikel 4 RDV für staatenlose Personen nach dem Übereinkommen vom 28. September 1954 [7] über die Rechtsstellung der Staatenlosen, für schriftenlose ausländische Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung B oder einer Niederlassungsbewilligung C und für schriftenlose vorläufig aufgenommene Personen.
  4.   Die mit der Entgegennahme betraute Person prüft und bestätigt mit Stempel und Unterschrift die Identität des Gesuchstellers und leitet das Gesuchsformular an die Zulassungsbehörde weiter.
  5.   Wird das Gesuch nach der Annullierung des Führerausweises auf Probe eingereicht, so muss zudem ein Gutachten eines Verkehrspsychologen nach Artikel 5c beigelegt werden, das die verkehrspsychologische Eignung bejaht. Das Gutachten darf frühestens einen Monat vor Ablauf der Sperrfrist eingereicht werden und nicht älter als drei Monate sein.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 (AS 2023 255).
[2] SR 143.11
[3] SR 142.20
[4] SR 142.31
[5] SR 143.5
[6] SR 0.142.30
[7] SR 0.142.40
VZV darstellt, hat die Behörde unter Würdigung aller Umstände im Einzelfall (u.a. Art und Schwere des Fehlverhaltens, administrativ- und strafrechtliche Ahndung etc.) zu entscheiden; sie besitzt dabei einen gewissen Beurteilungsspielraum. Nicht erforderlich ist jedoch, dass der verkehrsgefährdende Regelverstoss zugleich den

BGE 123 II 42 S. 48


Ausschlusstatbestand gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. d
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 14 [1]  
  1.   Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen.
  2.   Über Fahreignung verfügt, wer:
a.   das Mindestalter erreicht hat;
b.   die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat;
c.   frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt; und
d.   nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen.
  3.   Über Fahrkompetenz verfügt, wer:
a.   die Verkehrsregeln kennt; und
b.   Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher führen kann.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).
SVG (charakterliche Nichteignung) erfüllt; insofern kann an der im erwähnten Urteil vom 16. Januar 1991 vertretenen Auffassung nicht festgehalten werden.

4. Der Beschwerdegegner hat während der massgebenden Fahrpraxis einen Selbstunfall mit einem Motorfahrzeug verursacht. Er verlor auf einer Probefahrt mit einem Kundenauto der Marke Porsche die Herrschaft über das Fahrzeug und schleuderte auf der mit Schneematsch bedeckten Strasse über die Gegenfahrbahn hinaus in eine Wiese. Er wurde wegen Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die gegebenen Strassen- und Sichtverhältnisse mit Fr. 200.-- gebüsst, und es wurde ihm in Anwendung von Art. 16 Abs. 2
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 16  
  1.   Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden.
  2.   Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 18. März 2016 [1] ausgeschlossen ist, wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. [2]
  3.   Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden, ausser wenn die Strafe nach Artikel 100 Ziffer 4 dritter Satz gemildert wurde. [3] [4]
  4.   Der Fahrzeugausweis kann auf angemessene Dauer entzogen werden:
a.   wenn Ausweis oder Kontrollschilder missbräuchlich verwendet wurden;
b.   solange die Verkehrssteuern oder -gebühren für Fahrzeuge desselben Halters nicht entrichtet sind. [5]
  5.   Der Fahrzeugausweis wird entzogen, wenn:
a.   die gegebenenfalls nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 1997 [6] für das Fahrzeug geschuldete Abgabe oder die geschuldeten Sicherheitsleistungen nicht bezahlt und der Halter erfolglos gemahnt worden ist; oder
b.   das Fahrzeug nicht mit dem vorgeschriebenen Erfassungsgerät zur Abgabeerhebung ausgerüstet ist. [7]
 
[1] SR 314.1
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026).
[3] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).
[4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2002 2767, 2004 2849; BBl 1999 4462).
[5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 2767; BBl 1999 4462).
[6] SR 641.81
[7] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 5. Okt. 2007 über Massnahmen zur Verbesserung der Verfahren im Bereich der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 765; BBl 2006 9539).
SVG der Führerausweis für einen Monat entzogen. Die Vorinstanz hat erkannt, dem Beschwerdegegner sei der Lernfahrausweis der Kategorie A dennoch zu erteilen, weil aus jener Verkehrsregelverletzung oder aus den übrigen Umständen nicht auf einen Charaktermangel geschlossen werden müsse. Darauf kommt es nach dem oben Ausgeführten indessen nicht an; für die Verweigerung des Lernfahrausweises genügt vielmehr bereits eine verkehrsgefährdende Verletzung von Verkehrsregeln von einer gewissen Schwere. Das Fehlverhalten des Beschwerdegegners, der einen groben Fahrfehler beging und damit den Verkehr gefährdete, ist als solche zu qualifizieren, weshalb ihm der Lernfahrausweis der Kategorie A gemäss Art. 11 Abs. 6
SR 741.51 VZV Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung

Art. 11 [1]   Einreichung des Gesuchs
  1.   Wer einen Lernfahrausweis, einen Führerausweis oder eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport erwerben will, muss bei der Zulassungsbehörde oder einer von ihr bezeichneten Stelle einreichen:
a.   ein vollständig und wahrheitsgetreu ausgefülltes Gesuchsformular nach Anhang 4;
b.   eine Bescheinigung über den Abschluss eines Kurses nach Artikel 10;
c.   ein aktuelles Passfoto im Format 35 x 45 mm oder ein aktuelles Foto in digitaler Form, sofern die kantonale Behörde dies ermöglicht.
  2.   Folgende Personen müssen dem Gesuch zudem eine Bestätigung des kantonalen Berufsbildungsamtes über den Abschluss eines gültigen Lehrvertrages beilegen:
a.   Lernende folgender beruflichen Grundbildungen, die das 18. Altersjahr noch nicht erreicht haben:«Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann EFZ»,«Automobil-Fachfrau/Automobil-Fachmann EFZ» mit der Fachrichtung «Nutzfahrzeuge»,«Automobil-Mechatronikerin/Automobil-Mechatroniker EFZ» mit der Fachrichtung «Nutzfahrzeuge»;
1.   «Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann EFZ»,
2.   «Automobil-Fachfrau/Automobil-Fachmann EFZ» mit der Fachrichtung «Nutzfahrzeuge»,
3.   «Automobil-Mechatronikerin/Automobil-Mechatroniker EFZ» mit der Fachrichtung «Nutzfahrzeuge»;
b.   Lernende der beruflichen Grundbildung «Motorradmechanikerin/Motorradmechaniker EFZ».
  3.   Wird das Gesuch erstmals eingereicht, muss der Gesuchsteller persönlich vorsprechen und zusätzlich einen gültigen Identitätsnachweis mit Foto vorlegen. Als Identitätsnachweise werden namentlich anerkannt:
a.   alle Passarten und die Identitätskarte nach der Ausweisverordnung vom 20. September 2002 [2];
b.   die vom Herkunfts- oder Heimatstaat ausgestellten Pässe und Identitätskarten;
c.   alle von einer zuständigen schweizerischen Behörde nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 [3] und im Rahmen des Vollzuges des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [4] ausgestellten Ausländerausweise;
d.   die vom Staatssekretariat für Migration nach der Verordnung vom 14. November 2012 [5] über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV) ausgestellten gültigen Reisedokumente:Reiseausweis für Flüchtlinge (Art. 3 RDV) nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 [6] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,Pass für eine ausländische Person nach Artikel 4 RDV für staatenlose Personen nach dem Übereinkommen vom 28. September 1954 [7] über die Rechtsstellung der Staatenlosen, für schriftenlose ausländische Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung B oder einer Niederlassungsbewilligung C und für schriftenlose vorläufig aufgenommene Personen.
1.   Reiseausweis für Flüchtlinge (Art. 3 RDV) nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 [6] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,
2.   Pass für eine ausländische Person nach Artikel 4 RDV für staatenlose Personen nach dem Übereinkommen vom 28. September 1954 [7] über die Rechtsstellung der Staatenlosen, für schriftenlose ausländische Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung B oder einer Niederlassungsbewilligung C und für schriftenlose vorläufig aufgenommene Personen.
  4.   Die mit der Entgegennahme betraute Person prüft und bestätigt mit Stempel und Unterschrift die Identität des Gesuchstellers und leitet das Gesuchsformular an die Zulassungsbehörde weiter.
  5.   Wird das Gesuch nach der Annullierung des Führerausweises auf Probe eingereicht, so muss zudem ein Gutachten eines Verkehrspsychologen nach Artikel 5c beigelegt werden, das die verkehrspsychologische Eignung bejaht. Das Gutachten darf frühestens einen Monat vor Ablauf der Sperrfrist eingereicht werden und nicht älter als drei Monate sein.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 (AS 2023 255).
[2] SR 143.11
[3] SR 142.20
[4] SR 142.31
[5] SR 143.5
[6] SR 0.142.30
[7] SR 0.142.40
VZV hätte verweigert werden müssen.
123 II 42 13. Dezember 1996 31. Dezember 1997 Bundesgericht 123 II 42 BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht

Gegenstand Verweigerung des Lernfahrausweises der Kategorie A: Art....

Gesetzesregister
BV 114 bis SVG 14
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 14 [1]  
  1.   Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen.
  2.   Über Fahreignung verfügt, wer:
a.   das Mindestalter erreicht hat;
b.   die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat;
c.   frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt; und
d.   nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen.
  3.   Über Fahrkompetenz verfügt, wer:
a.   die Verkehrsregeln kennt; und
b.   Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher führen kann.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).
SVG 15
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 15 [1]  
  1.   Lernfahrten auf Motorwagen dürfen nur mit einem Begleiter unternommen werden, der das 23. Altersjahr vollendet hat, seit wenigstens drei Jahren den entsprechenden Führerausweis und diesen nicht mehr auf Probe besitzt. [2]
  2.   Der Begleiter sorgt dafür, dass die Lernfahrt gefahrlos durchgeführt wird und der Fahrschüler die Verkehrsvorschriften nicht verletzt.
  3.   Wer gewerbsmässig Fahrunterricht erteilt, bedarf der Fahrlehrerbewilligung. [3]
  4.   Der Bundesrat kann Vorschriften über die Ausbildung der Motorfahrzeugführer erlassen. [4] Er kann insbesondere vorschreiben, dass ein Teil der Ausbildung bei einem Inhaber der Fahrlehrerbewilligung absolviert werden muss. [5] Die Kantone können den Höchsttarif für den obligatorischen Fahrunterricht festlegen.
  5.   Der Bundesrat kann Vorschriften über die Weiterbildung der berufsmässigen Motorfahrzeugführer erlassen. [6]
  6.   Der Bundesrat kann für Bewerber um den Führerausweis eine Ausbildung in erster Hilfe vorschreiben.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 12571268Art. 1; BBl 1973 II 1173).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).
[4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1989, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 71; BBl 1986 III 209).
[5] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).
[6] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).
SVG 16
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 16  
  1.   Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden.
  2.   Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 18. März 2016 [1] ausgeschlossen ist, wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. [2]
  3.   Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden, ausser wenn die Strafe nach Artikel 100 Ziffer 4 dritter Satz gemildert wurde. [3] [4]
  4.   Der Fahrzeugausweis kann auf angemessene Dauer entzogen werden:
a.   wenn Ausweis oder Kontrollschilder missbräuchlich verwendet wurden;
b.   solange die Verkehrssteuern oder -gebühren für Fahrzeuge desselben Halters nicht entrichtet sind. [5]
  5.   Der Fahrzeugausweis wird entzogen, wenn:
a.   die gegebenenfalls nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 1997 [6] für das Fahrzeug geschuldete Abgabe oder die geschuldeten Sicherheitsleistungen nicht bezahlt und der Halter erfolglos gemahnt worden ist; oder
b.   das Fahrzeug nicht mit dem vorgeschriebenen Erfassungsgerät zur Abgabeerhebung ausgerüstet ist. [7]
 
[1] SR 314.1
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026).
[3] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).
[4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2002 2767, 2004 2849; BBl 1999 4462).
[5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 2767; BBl 1999 4462).
[6] SR 641.81
[7] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 5. Okt. 2007 über Massnahmen zur Verbesserung der Verfahren im Bereich der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 765; BBl 2006 9539).
SVG 17
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 17 [1]  
  1.   Der auf bestimmte Zeit entzogene Lernfahr- oder Führerausweis kann frühestens drei Monate vor Ablauf der verfügten Entzugsdauer wiedererteilt werden, wenn die betroffene Person an einer von der Behörde anerkannten Nachschulung teilgenommen hat. Die Mindestentzugsdauer darf nicht unterschritten werden.
  2.   Der für mindestens ein Jahr entzogene Lernfahr- oder Führerausweis kann bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn das Verhalten der betroffenen Person zeigt, dass die Administrativmassnahme ihren Zweck erfüllt hat. Die Mindestentzugsdauer und zwei Drittel der verfügten Entzugsdauer müssen jedoch abgelaufen sein.
  3.   Der auf unbestimmte Zeit entzogene Lernfahr- oder Führerausweis kann bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat.
  4.   Der für immer entzogene Führerausweis kann nur unter den Bedingungen des Artikels 23 Absatz 3 wiedererteilt werden. Erfolgte der Entzug gestützt auf Artikel 16d Absatz 3 Buchstabe b, so kann der Ausweis frühestens nach zehn Jahren und nur aufgrund einer positiven verkehrspsychologischen Beurteilung wieder erteilt werden. [2]
  5.   Missachtet die betroffene Person die Auflagen oder missbraucht sie in anderer Weise das in sie gesetzte Vertrauen, so ist der Ausweis wieder zu entziehen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2002 2767, 2004 2849; BBl 1999 4462).
[2] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).
SVG 106
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 106  
  1.   Der Bundesrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Vorschriften und bezeichnet die zur Durchführung zuständigen eidgenössischen Behörden. Er kann das ASTRA zur Regelung von Einzelheiten ermächtigen. [1]
  2.   Im Übrigen führen die Kantone dieses Gesetz durch. Sie treffen die dafür notwendigen Massnahmen und bezeichnen die zuständigen kantonalen Behörden.
  2bis.   Der Bundesrat kann das ASTRA ermächtigen, in besonderen Einzelfällen Ausnahmen von Verordnungsbestimmungen zu bewilligen. [2]
  3.   Die Kantone bleiben zuständig zum Erlass ergänzender Vorschriften über den Strassenverkehr, ausgenommen für Motorfahrzeuge und Fahrräder sowie für Eisenbahnfahrzeuge.
  4.   Der Bundesrat kann Fragen der Durchführung dieses Gesetzes durch Sachverständige oder Fachkommissionen begutachten lassen. ... [3]
  5.   Beim Auftreten neuer technischer Erscheinungen auf dem Gebiete des Strassenverkehrs sowie zur Durchführung zwischenstaatlicher Vereinbarungen kann der Bundesrat die vorläufigen Massnahmen treffen, die sich bis zur gesetzlichen Regelung als notwendig erweisen.
  6.   Für die Personen, die im Genuss der diplomatischen Vorrechte und Befreiungen stehen, kann der Bundesrat die Zuständigkeit der Behörden abweichend regeln und die weiteren Ausnahmen von diesem Gesetz vorsehen, die sich aus den völkerrechtlichen Gepflogenheiten ergeben.
  7.   ... [4]
  8.   Der Bundesrat kann Fahrten ausländischer Fahrzeuge verbieten, kontingentieren, der Bewilligungspflicht unterstellen oder andern Beschränkungen unterwerfen, wenn ein ausländischer Staat gegenüber schweizerischen Fahrzeugen und deren Führern solche Massnahmen anordnet oder strengere Verkehrsvorschriften anwendet als für die eigenen Fahrzeuge und deren Führer. [5]
  9.   ... [6]
  10.   Der Bundesrat kann die Ausführung bestimmter Arbeiten an Fahrzeugen einer Bewilligungspflicht unterstellen, soweit die Verkehrssicherheit oder der Umweltschutz dies erfordern. Er legt die Bewilligungsvoraussetzungen fest und regelt die Aufsicht. [7]
 
[1] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 2767; BBl 1999 4462).
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026).
[3] Zweiter und dritter Satz aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, mit Wirkung seit 1. April 2003 (AS 2002 2767; BBl 1999 4462).
[4] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).
[5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 12571268Art. 1; BBl 1973 II 1173).
[6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1989 (AS 1991 71; BBl 1986 III 209). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).
[7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. April 1994 (AS 1993 3330, 1994 815; BBl 1993 I 805).
VZV 11
SR 741.51 VZV Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung

Art. 11 [1]   Einreichung des Gesuchs
  1.   Wer einen Lernfahrausweis, einen Führerausweis oder eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport erwerben will, muss bei der Zulassungsbehörde oder einer von ihr bezeichneten Stelle einreichen:
a.   ein vollständig und wahrheitsgetreu ausgefülltes Gesuchsformular nach Anhang 4;
b.   eine Bescheinigung über den Abschluss eines Kurses nach Artikel 10;
c.   ein aktuelles Passfoto im Format 35 x 45 mm oder ein aktuelles Foto in digitaler Form, sofern die kantonale Behörde dies ermöglicht.
  2.   Folgende Personen müssen dem Gesuch zudem eine Bestätigung des kantonalen Berufsbildungsamtes über den Abschluss eines gültigen Lehrvertrages beilegen:
a.   Lernende folgender beruflichen Grundbildungen, die das 18. Altersjahr noch nicht erreicht haben:«Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann EFZ»,«Automobil-Fachfrau/Automobil-Fachmann EFZ» mit der Fachrichtung «Nutzfahrzeuge»,«Automobil-Mechatronikerin/Automobil-Mechatroniker EFZ» mit der Fachrichtung «Nutzfahrzeuge»;
1.   «Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann EFZ»,
2.   «Automobil-Fachfrau/Automobil-Fachmann EFZ» mit der Fachrichtung «Nutzfahrzeuge»,
3.   «Automobil-Mechatronikerin/Automobil-Mechatroniker EFZ» mit der Fachrichtung «Nutzfahrzeuge»;
b.   Lernende der beruflichen Grundbildung «Motorradmechanikerin/Motorradmechaniker EFZ».
  3.   Wird das Gesuch erstmals eingereicht, muss der Gesuchsteller persönlich vorsprechen und zusätzlich einen gültigen Identitätsnachweis mit Foto vorlegen. Als Identitätsnachweise werden namentlich anerkannt:
a.   alle Passarten und die Identitätskarte nach der Ausweisverordnung vom 20. September 2002 [2];
b.   die vom Herkunfts- oder Heimatstaat ausgestellten Pässe und Identitätskarten;
c.   alle von einer zuständigen schweizerischen Behörde nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 [3] und im Rahmen des Vollzuges des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [4] ausgestellten Ausländerausweise;
d.   die vom Staatssekretariat für Migration nach der Verordnung vom 14. November 2012 [5] über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV) ausgestellten gültigen Reisedokumente:Reiseausweis für Flüchtlinge (Art. 3 RDV) nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 [6] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,Pass für eine ausländische Person nach Artikel 4 RDV für staatenlose Personen nach dem Übereinkommen vom 28. September 1954 [7] über die Rechtsstellung der Staatenlosen, für schriftenlose ausländische Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung B oder einer Niederlassungsbewilligung C und für schriftenlose vorläufig aufgenommene Personen.
1.   Reiseausweis für Flüchtlinge (Art. 3 RDV) nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 [6] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,
2.   Pass für eine ausländische Person nach Artikel 4 RDV für staatenlose Personen nach dem Übereinkommen vom 28. September 1954 [7] über die Rechtsstellung der Staatenlosen, für schriftenlose ausländische Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung B oder einer Niederlassungsbewilligung C und für schriftenlose vorläufig aufgenommene Personen.
  4.   Die mit der Entgegennahme betraute Person prüft und bestätigt mit Stempel und Unterschrift die Identität des Gesuchstellers und leitet das Gesuchsformular an die Zulassungsbehörde weiter.
  5.   Wird das Gesuch nach der Annullierung des Führerausweises auf Probe eingereicht, so muss zudem ein Gutachten eines Verkehrspsychologen nach Artikel 5c beigelegt werden, das die verkehrspsychologische Eignung bejaht. Das Gutachten darf frühestens einen Monat vor Ablauf der Sperrfrist eingereicht werden und nicht älter als drei Monate sein.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 (AS 2023 255).
[2] SR 143.11
[3] SR 142.20
[4] SR 142.31
[5] SR 143.5
[6] SR 0.142.30
[7] SR 0.142.40
VZV 18
SR 741.51 VZV Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung

Art. 18   Kurs über Verkehrskunde
  1.   Wer den Führerausweis der Kategorie A oder B oder der Unterkategorie A1 oder B1 erwerben will, muss sich über die Teilnahme an einem Kurs über Verkehrskunde ausweisen können. [1]
  2.   Die Kursteilnahme setzt den Besitz eines Lernfahrausweises voraus.
  3.   Vom Kursbesuch befreit sind Personen, die bereits einen Führerausweis einer der Kategorien oder Unterkategorien nach Absatz 1 besitzen.
  4.   Der Kurs soll namentlich durch Verkehrssinnbildung und Gefahrenlehre zu einer defensiven und verantwortungsbewussten Fahrweise motivieren. Die Dauer des Kurses beträgt insgesamt acht Stunden. Er ist bei einem Fahrlehrer zu absolvieren.
  5.   Der Fahrlehrer hat dem Fahrschüler eine Bestätigung abzugeben, dass dieser am Kurs über Verkehrskunde teilgenommen hat.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2019 191).
VZV 34
SR 741.51 VZV Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung

Art. 34 [1]   Führerausweis mit Beschränkungen
  1.   Die kantonale Behörde kann den Führerausweis von Personen, welche die medizinischen Mindestanforderungen nach Anhang 1 auch mit Hilfsmitteln nicht mehr vollständig erfüllen, beschränken, statt ihn ganz zu entziehen.
  2.   Ein Arzt mit der Anerkennung der Stufe 4 muss beurteilen, mit welchen Beschränkungen eine sichere Teilnahme am Verkehr noch möglich ist.
  3.   Der Führerausweis kann namentlich örtlich, zeitlich, auf bestimmte Strassentypen, auf bestimmte Fahrzeugarten oder auf individuell angepasste oder ausgestattete Fahrzeuge beschränkt werden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2015 2599).
BGE Register