123 I 31
5. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 14. Februar 1997 i.S. W. gegen Bezirksgericht (Haftrichterin) Zürich (staatsrechtliche Beschwerde)
Regeste (de):
- Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht; b rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung; c rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern; d rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde; e rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern; f rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist. - Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird nicht verletzt, wenn die Haftrichterin auf die Haftgründe genügend darlegende Stellungnahme der Untersuchungsbehörde verweist, statt ihren Entscheid mit einer eigenen Begründung zu versehen (E. 2).
- Fluchtgefahr besteht auch dann, wenn sich der Angeschuldigte in ein Land begeben will, das die Auslieferung an die Schweiz bewilligen oder selbst ein Strafverfahren durchführen würde (E. 3).
- Recht auf Haftüberprüfung zumindest "in vernünftigen" Abständen: Welche Abstände als "vernünftig" anzusehen sind, richtet sich nach den Verhältnissen des Einzelfalles und den Besonderheiten der anwendbaren Prozessvorschriften; eine Sperrfrist von einem Monat verstösst grundsätzlich nicht gegen Art. 5 Ziff. 4
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht; b rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung; c rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern; d rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde; e rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern; f rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
Regeste (fr):
- Art. 4 Cst., garantie de la liberté individuelle, art. 5 par. 4 CEDH. Contrôle judiciaire de la détention préventive; obligation de motiver, danger de fuite, délai d'attente.
- Le droit d'être entendu n'est pas violé lorsque le juge de la détention motive sa décision en renvoyant à la prise de position de l'autorité d'instruction, qui indique de manière suffisante les motifs de la détention (consid. 2).
- Le danger de fuite existe également lorsque le prévenu entend se rendre dans un pays qui autoriserait l'extradition à la Suisse ou qui engagerait lui-même une procédure pénale (consid. 3).
- Droit à un contrôle judiciaire de la détention "à intervalles raisonnables": le caractère "raisonnable" d'un intervalle se détermine selon les circonstances concrètes de la cause et les particularités des dispositions de procédure applicables. Un délai d'attente d'un mois pour présenter une demande de mise en liberté n'est en principe pas contraire à l'art. 5 par. 4 CEDH; tel est en revanche le cas d'un délai de deux mois justifié uniquement par l'introduction de trois demandes successives de mise en liberté en l'espace d'un mois (consid. 4).
Regesto (it):
- Art. 4 Cost., garanzia della libertà personale, art. 5 n. 4 CEDU. Controllo giudiziario del carcere preventivo; obbligo di motivazione, pericolo di fuga, termine di attesa.
- Il diritto di essere sentito non è violato quando il giudice chiamato a pronunciarsi sulla detenzione motiva la propria decisione rinviando alla presa di posizione dell'autorità inquirente, che indica in maniera sufficiente i motivi della detenzione (consid. 2).
- Il pericolo di fuga sussiste anche nel caso in cui l'accusato intenda recarsi in un paese che autorizzerebbe l'estradizione alla Svizzera o che condurrebbe esso stesso un procedimento penale (consid. 3).
- Diritto ad un controllo giudiziario della detenzione ad intervalli "ragionevoli": quando un intervallo possa essere considerato "ragionevole" si determina secondo le circostanze del caso concreto e le particolarità del diritto procedurale applicabile. Un termine d'attesa di un mese non lede di massima l'art. 5 n. 4 CEDU; per contro un termine di due mesi viola tale disposizione, se è giustificato unicamente dal fatto che l'accusato ha presentato tre richieste di scarcerazione nello spazio di un mese (consid. 4).
Sachverhalt ab Seite 32
BGE 123 I 31 S. 32
A.- W. befindet sich aufgrund einer Verfügung der Haftrichterin am Bezirksgericht Zürich seit dem 18. Dezember 1996 in Untersuchungshaft.
BGE 123 I 31 S. 33
Am 16. Januar 1997 reichte er ein Haftentlassungsgesuch ein. Die Haftrichterin am Bezirksgericht Zürich erliess am 21. Januar 1997 folgende Verfügung: "1. Das Haftentlassungsgesuch vom 16. Januar 1997 wird abgewiesen. 2. Die Haft dauert fort bis 19. März 1997.
3. Dem Angeschuldigten wird die Auflage erteilt, bis zum 19. März 1997 kein neues Gesuch um Aufhebung der Haft zu stellen, widrigenfalls nicht darauf eingetreten wird. 4. ... (Mitteilung)
5. Dieser Entscheid ist endgültig."
Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich verdächtigen W. dringend des Betruges. Sie nehmen ausserdem Kollusionsgefahr und Fluchtgefahr an.
B.- Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 27. Januar 1997 stellt W. folgende Anträge: "1. Es sei das Bezirksgericht Zürich anzuweisen, den Beschwerdeführer sofort auf freien Fuss zu setzen. Eventuell:
2. Es seien Ziff. 2 und 3 der Verfügung des Haftrichters vom 21.1.1997 (Haftanordnung bis 19.3. 1997/kein weiteres Gesuch bis dahin) aufzuheben und
3. Es sei den zürcherischen Behörden eine kurze Frist zur Vornahme der allenfalls noch erforderlichen Untersuchungshandlungen anzusetzen, mit der Androhung, dass im Säumnisfall der Beschwerdeführer aus der Haft zu entlassen sei." Die Bezirksanwaltschaft Zürich und die Haftrichterin des Bezirksgerichts Zürich verzichten auf Vernehmlassung. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
2. a) Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerdeschrift an mehreren Stellen, die angefochtene Verfügung sei ungenügend begründet, weshalb sein Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt worden sei. b) Die Verfügung des Haftrichters enthält keine Darstellung des Tatverdachts und im Zusammenhang mit der Kollusionsgefahr keinen Hinweis darauf, welche Untersuchungsmassnahmen noch getroffen werden müssen; der blosse Hinweis, weitere Geschädigte müssten noch überprüft werden, genügt für sich allein nicht, um die
BGE 123 I 31 S. 34
Annahme der Kollusionsgefahr zu begründen. Der Haftrichter verweist aber unter anderem auf den Antrag der Bezirksanwaltschaft auf Ablehnung des Haftentlassungsgesuches und Fortsetzung der Untersuchungshaft vom 17. Januar 1997. c) Das rechtliche Gehör als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (BGE 112 Ia 109 E. b, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 114 Ia 242 E. 2d). Das Bundesgericht entschied mehrmals, die aus Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
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Diese Ausführungen genügen in formeller Hinsicht als Begründung dafür, den Beschwerdeführer vorläufig nicht aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Der Beschwerdeführer konnte die Verfügung des Haftrichters sachgerecht anfechten, was er mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde auch getan hat. Seine Rüge, der Haftrichter habe die Begründungspflicht verletzt und ihm damit das rechtliche Gehör verweigert, erweist sich als unbegründet.
3. a) Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit wegen der Ablehnung eines Haftentlassungsgesuches erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechts frei. Soweit jedoch reine Verfahrensfragen zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur bei Willkür ein (BGE 117 Ia 74 E. 1; BGE 115 Ia 297 E. 1b, je mit Hinweisen). b) Gemäss § 58 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 4. Mai 1919 betreffend den Strafprozess (Strafprozessordnung; StPO) darf Untersuchungshaft nur angeordnet werden, wenn der Angeschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und ausserdem aufgrund bestimmter Anhaltspunkte ernsthaft befürchtet werden muss, er werde sich der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Strafe durch Flucht entziehen (Ziff. 1), Spuren oder Beweismittel beseitigen, Dritte zu falschen Aussagen zu verleiten suchen oder die Abklärung des Sachverhaltes auf andere Weise gefährden (Ziff. 2), oder nachdem er bereits zahlreiche Verbrechen oder erhebliche Vergehen verübt hat, erneut solche Straftaten begehen (Ziff. 3). c) Die in § 58 Abs. 1 Ziff. 2 StPO erwähnte Kollusion bedeutet, dass sich der Beschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass ein Angeschuldigter die Freiheit oder einen Urlaub dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes zu vereiteln oder zu gefährden. Jedoch genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes die theoretische Möglichkeit, dass der Angeschuldigte in Freiheit kolludieren könnte, nicht, um die Fortsetzung der Haft oder die Nichtgewährung von Urlauben unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für eine solche Gefahr sprechen (BGE 117 Ia 257 E. 4b, 4c, mit Hinweisen auf unveröffentlichte Urteile des Bundesgerichts).
BGE 123 I 31 S. 36
Der Beschwerdeführer hält der Darstellung der Bezirksanwaltschaft zunächst entgegen, nach X. werde weder von den schweizerischen noch von den deutschen Strafverfolgungsbehörden gefahndet. Den deutschen Behörden sei sein Aufenthaltsort bekannt. Der Beschwerdeführer unterlässt es jedoch, für seine Behauptung irgendeinen Beweis oder Beleg zu nennen. Die Behauptung des Beschwerdeführers erfüllt deshalb die Anforderungen an die Begründung einer staatsrechtlichen Beschwerde gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
Der Beschwerdeführer verweist zutreffend auf den Umstand, dass ausser Y. und P. keine weiteren Geschädigten bekannt sind. Wie die Bezirksanwaltschaft ausführt, steht aber fest, dass der Beschwerdeführer gegen mehrere weitere Personen in der gleichen Weise vorgegangen ist wie gegen Y. und P.. In der Strafuntersuchung wird es in der nächsten Zeit darum gehen, die weiteren geschädigten Personen zu ermitteln. Unter diesen Umständen muss mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, d.h. es bestehen konkrete Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer, würde er jetzt freigelassen, mit einzelnen oder mit allen bisher unbekannten Geschädigten in Kontakt treten und sie davon abhalten könnte, sich gegenüber den Behörden als Geschädigte zu bekennen. Zumindest in dieser Hinsicht besteht weiterhin Kollusionsgefahr, und die entsprechende Rüge erweist sich als unbegründet, soweit sie zulässig ist. d) Die kantonalen Behörden nehmen ausser Kollusionsgefahr auch Fluchtgefahr an. Der Beschwerdeführer erklärt selbst in seiner Beschwerdeschrift, er wolle nach einer Freilassung sofort nach Deutschland zurückkehren, um seine in Not geratene Familie nach Kräften zu unterstützen. Gestützt auf den Vorbehalt der Bundesrepublik Deutschland zu Art. 6
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 EAUe Art. 6 Auslieferung eigener Staatsangehöriger |
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 EAUe Art. 6 Auslieferung eigener Staatsangehöriger |
BGE 123 I 31 S. 37
im Untersuchungsverfahren, insbesondere bei Untersuchungshaft, Bern 1973, S. 85) ab, wonach die blosse Fluchtgefahr die Untersuchungshaft nicht zu rechtfertigen vermag, wenn als Ziel der Flucht nur oder vor allem ein Land in Betracht fällt, das nötigenfalls die Auslieferung bewilligen oder selbst die Beurteilung der Sache übernehmen würde. Dem Staat, welchem die Strafhoheit zusteht, ist es nicht zuzumuten, auf die Sicherung der Person des Angeschuldigten zu verzichten und bei dessen Flucht den langwierigen Weg des Auslieferungsbegehrens oder eines Ersuchens um Übernahme der Strafverfolgung zu beschreiten. Ob in einem bestimmten Fall Fluchtgefahr besteht, ist demnach grundsätzlich in bezug auf das in der Schweiz geführte Strafverfahren (und allenfalls Vollzugsverfahren) zu überprüfen (vgl. das auszugsweise in SJIR 1985 S. 285 veröffentliche Urteil des Bundesgerichts vom 11. Dezember 1984 i.S. Kühnis, E. 2b). Die vom Beschwerdeführer selbst zugegebene Absicht, nach einer Entlassung aus der Haft nach Deutschland zu reisen, genügt für die Annahme der Fluchtgefahr, obwohl die Bundesrepublik Deutschland allenfalls selbst ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer durchführen müsste. Die Behörden des Kantons Zürich erkannten deshalb zu Recht, es bestehe Fluchtgefahr im Sinne von § 58 Abs. 1 Ziff. 1 StPO. Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich auch in dieser Beziehung als unbegründet.
4. a) Der Beschwerdeführer wendet sich auch gegen die in Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung angeordnete Sperrfrist von fast zwei Monaten, um ein neues Gesuch um Haftentlassung zu stellen. Er beruft sich auf einen Bericht der Europäischen Kommission für Menschenrechte in EuGRZ 15 (1988) 506 sowie auf die Recommandation No R (80) 11 des Europarates vom 27. Juni 1980 und macht geltend, eine Sperrfrist, welche 30 Tage überschreite, verstosse gegen Art. 5 Ziff. 4
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: |
|
a | rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht; |
b | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung; |
c | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern; |
d | rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde; |
e | rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern; |
f | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist. |
b) Gemäss § 64 StPO kann der Angeschuldigte "jederzeit" ein Gesuch um Aufhebung der Untersuchungshaft stellen. Vorbehalten wird allerdings § 66 StPO. Dieser lautet wie folgt: "Der Haftrichter kann bei Anordnung der Untersuchungshaft und bei Abweisung eines Gesuches um Aufhebung der Haft einen Zeitpunkt bestimmen, bis zu welchem kein beziehungsweise kein neues Gesuch zugelassen wird." c) Nach Art. 5 Ziff. 4
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: |
|
a | rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht; |
b | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung; |
c | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern; |
d | rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde; |
e | rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern; |
f | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist. |
BGE 123 I 31 S. 38
zu beantragen, in dem von einem Gericht raschmöglichst über die Rechtmässigkeit der Haft entschieden und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird (vgl. auch die analoge Bestimmung in Art. 9 Ziff. 4
IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte UNO-Pakt-II Art. 9 - (1) Jedermann hat ein Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit. Niemand darf willkürlich festgenommen oder in Haft gehalten werden. Niemand darf seine Freiheit entzogen werden, es sei denn aus gesetzlich bestimmten Gründen und unter Beachtung des im Gesetz vorgeschriebenen Verfahrens. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: |
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a | rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht; |
b | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung; |
c | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern; |
d | rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde; |
e | rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern; |
f | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist. |
BGE 123 I 31 S. 39
Europäischen Kommission für Menschenrechte in derselben Sache vom 10. März 1988, E. 38, veröffentlicht auch in EuGRZ 15 [1988] 506; vgl. auch Stefan Trechsel, Liberty and Security of Person, in: MACDONALD/MATSCHER/PETZOLD, The European System for the Protection of Human Rights, Dordrecht etc. 1993, S. 277-344, S. 323). d) § 66 StPO sagt über die zulässige Höchstdauer der Sperrfrist für neue Haftentlassungsgesuche nach zürcherischem Strafprozessrecht nichts aus. Auch die Gründe für die Anordnung einer Sperrfrist werden im Gesetz nicht genannt. Die neue Literatur zum zürcherischen Strafprozessrecht hält eine Sperrfrist von einem Monat für zulässig. Eine längere Sperrfrist sei nur ausnahmsweise bei besonderen Umständen gerechtfertigt, nämlich dann, wenn den im Verlaufe des Verfahrens sich wandelnden tatsächlichen Verhältnissen mit Blick auf den Tatverdacht wie den besonderen Haftgrund auch so ausreichend Rechnung getragen werden könne. Möglich sei dies beispielsweise nach einem glaubwürdigen, zumindest teilweise überprüften Geständnis des Angeschuldigten, sofern die Flucht-Kollusions- oder Wiederholungsgefahr aller Voraussicht nach auch in Zukunft unverändert gross sei. Eine drei Monate übersteigende Sperrfrist sei generell konventions- und verfassungswidrig (DONATSCH/SCHMID, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996, § 66 N. 8). Dem Interesse des Untersuchungsgefangenen an einer Überprüfung der Untersuchungshaft in regelmässigen, vernünftigen Abständen steht das Interesse der Strafverfolgungsbehörden an der Nichtzulassung rechtsmissbräuchlicher, trölerischer oder offensichtlich unzulässiger Gesuche entgegen. Das Interesse der Strafverfolgungsbehörden ist indessen grundsätzlich geringer zu bewerten, denn es steht dem Haftrichter frei, auf rechtsmissbräuchliche, trölerische oder offensichtlich unzulässige Gesuche nicht einzutreten oder offensichtlich unbegründete Gesuche mit bloss summarischer Begründung abzuweisen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts vom 8. April 1994 i.S. A., E. 3b, in EuGRZ 21 [1994] 491).
e) Im vorliegenden Fall begründete die Haftrichterin die zweimonatige Sperrfrist allein damit, der Beschwerdeführer habe innerhalb eines Monats drei Gesuche um Haftentlassung gestellt und damit die Strafuntersuchung unnötig behindert. Diese Begründung nimmt keinen Bezug auf den Stand der Strafuntersuchung. Auch lässt sich daraus nicht entnehmen, ob die weiteren noch erforderlichen Untersuchungshandlungen frühestens nach zwei Monaten abgeschlossen sein werden und ob die Flucht- oder die Kollusionsgefahr noch so
BGE 123 I 31 S. 40
lange andauern werden. Die Sperrfrist von zwei Monaten für die Einreichung eines neuen Gesuchs um Entlassung aus der Untersuchungshaft erweist sich unter diesen Umständen als übersetzt. Die staatsrechtliche Beschwerde ist in dieser Hinsicht begründet. Die angefochtene Verfügung ist deshalb soweit aufzuheben, als die Untersuchungshaft bis mindestens am 19. März 1997 verlängert und eine Sperrfrist bis zum gleichen Datum angeordnet wurde.
5. Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich, den kantonalen Behörden sei eine kurze Frist anzusetzen, innerhalb welcher sie die allenfalls noch erforderlichen Untersuchungshandlungen vorzunehmen hätten; die Fristansetzung sei mit der Androhung zu verbinden, dass im Säumnisfall der Beschwerdeführer aus der Haft zu entlassen sei. Beim gegenwärtigen Stand der Untersuchung lässt sich nicht mit Bestimmtheit feststellen, wieviel Zeit für die noch erforderlichen Untersuchungshandlungen nötig sein wird. Weil das Bundesgericht die von der Haftrichterin angeordnete Sperrfrist aufhebt, kann der Beschwerdeführer die Untersuchungshaft jederzeit überprüfen lassen, gegebenenfalls auch durch das Bundesgericht. Damit erübrigt es sich, den kantonalen Behörden eine Frist anzusetzen, bis zu welcher sie die noch erforderlichen Untersuchungen vornehmen müssen.