122 V 343
52. Auszug aus dem Urteil vom 19. August 1996 i.S. S. gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt und Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
Regeste (de):
- Art. 20 Abs. 2
UVG, Art. 33 Abs. 1 lit. b
und Art. 34
UVV. Rechtmässigkeit der in der Verordnung vorgesehenen Anpassung der Komplementärrente an die zufolge geänderten Invaliditätsgrades revidierte Rente der Unfall- oder der Invalidenversicherung bejaht.
- Indes hat die Neufestsetzung der Komplementärrente aufgrund derselben Berechnungsgrundlagen zu erfolgen, wie sie beim erstmaligen Zusammentreffen der UVG-Rente mit derjenigen der IV bestanden haben.
Regeste (fr):
- Art. 20 al. 2 LAA, art. 33 al. 1 let. b et art 34 OLAA.
- La réglementation de l'ordonnance prévoyant l'adaptation de la rente complémentaire en cas de révision de la rente de l'assurance-accidents ou de l'assurance-invalidité ensuite d'une modification du degré d'invalidité est conforme à la loi.
- Toutefois, lorsqu'on procède au nouveau calcul de la rente complémentaire, il y a lieu de prendre en considération les bases de calcul, telles qu'elles se présentaient au moment où le cumul des rentes de l'assurance-accidents et de l'assurance-invalidité est apparu pour la première fois.
Regesto (it):
- Art. 20 cpv. 2 LAINF, art. 33 cpv. 1 lett. b e art. 34 OAINF. La disposizione d'ordinanza che prevede l'adeguamento della rendita complementare nel caso di revisione della rendita dell'assicurazione infortuni o dell'assicurazione invalidità in seguito a modificazione del grado d'invalidità è conforme alla legge.
- La nuova determinazione della rendita complementare deve essere tuttavia operata secondo le basi di calcolo applicabili al momento in cui vi è stato per la prima volta concorso della rendita LAINF con quella AI.
Sachverhalt ab Seite 344
BGE 122 V 343 S. 344
A.- Der 1957 geborene, bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfall versicherte S. zog sich bei einem Arbeitsunfall am 3. Juni 1982 schwere Verletzungen zu, die zu einer Beeinträchtigung seiner Erwerbsfähigkeit führten. In der Folge sprach ihm die Ausgleichskasse des Basler Volkswirtschaftsbundes mit Verfügungen vom 1. Juni 1984 für die Zeit vom 1. Mai 1983 bis zum 30. September 1983 eine ganze (Fr. 1'116.--) und mit Wirkung ab dem 1. Oktober 1983 eine halbe Rente (Fr. 558.--) der Invalidenversicherung zu. Die SUVA ihrerseits verfügte am 28. Mai 1986 auf der Grundlage 50%iger Erwerbsunfähigkeit und ausgehend von einem versicherten Verdienst von Fr. 34'548.-- ab dem 1. März 1986 die Ausrichtung einer Invalidenrente von monatlich Fr. 1152.--. Am 18. März 1992 erliess die Ausgleichskasse eine weitere Verfügung, mit der sie S. bei einem Invaliditätsgrad von neu 75% ab dem 1. August 1991 wiederum eine ganze Rente (Fr. 1'440.--) zusprach. Daraufhin revidierte auch die SUVA ihre Rentenverfügung, indem sie den Invaliditätsgrad ab dem 1. Mai 1993 auf 90% erhöhte und eine Komplementärrente festsetzte. Dabei brachte sie die Rente der Invalidenversicherung (Fr. 1'440.--) von 90% des unverändert gebliebenen versicherten Verdienstes (Fr. 2'591.10 pro Monat) in Abzug, was ein monatliches Betreffnis von Fr. 1'152.-- ergab, welches genau demjenigen ihrer ursprünglichen Rente entsprach (Verfügung vom 16. April 1993). Hieran hielt die SUVA mit Einspracheentscheid vom 18. Juni 1993 fest.
B.- Das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 15. Juni 1994 ab, nachdem es unter anderem eine Stellungnahme des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) vom 17. Februar 1994 eingeholt hatte.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S. die Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides und die Rückweisung der Sache an die SUVA zur Neufestlegung der von dieser geschuldeten Invalidenrente beantragen.
BGE 122 V 343 S. 345
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verweist das BSV im wesentlichen auf seine Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
2. Wird der Versicherte infolge des Unfalles invalid, so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1







3. Der Beschwerdeführer bezieht infolge seines Unfalles vom 3. Juni 1982 neben der Rente der Invalidenversicherung seit dem 1. März 1986 zugleich eine Invalidenrente gemäss Art. 18

BGE 122 V 343 S. 346
Invalidenrente. Vor allem letzteres fällt deshalb auf, weil diese Revision (Art. 22

- Versicherter Jahresverdienst Fr. 34'548.--
- davon 90% Fr. 31'093.--
- pro Monat Fr. 2'591.--
- abzüglich ganze Invalidenrente Fr. 1'440.--
- Komplementärrente Fr. 1'151.--
=============
Im folgenden gilt es zu prüfen, ob dieses Ergebnis Rechtens ist. Dabei steht die Frage im Vordergrund, ob die infolge der Rentenrevision (Art. 22


5. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird an sich nicht in Abrede gestellt, dass die revisionsweise Änderung des Invaliditätsgrades zu einer Anpassung der Komplementärrente führen kann. Im Wissen darum, dass seine ordentliche Invalidenrente der Unfallversicherung nach der Erhöhung des Invaliditätsgrades auf 90% annähernd doppelt so hoch wäre wie die im vorinstanzlichen Verfahren geschützte Festsetzung der Komplementärrente, wendet sich der Beschwerdeführer jedoch dagegen, dass bei deren Berechnung auf die ihm nachträglich zugesprochene (ganze) Rente der Invalidenversicherung abgestellt wird. Im einzelnen zieht der Beschwerdeführer die Gesetzmässigkeit von Art. 33 Abs. 1 lit. b


BGE 122 V 343 S. 347
Gesetzeswidrigkeit bestehe jedenfalls zumindest insoweit, als Art. 33 Abs. 1 lit. b






6. a) Dem Eidg. Versicherungsgericht bot sich bereits mehrfach Gelegenheit, sich im Rahmen der ihm insofern zustehenden Überprüfungsbefugnis (vgl. dazu BGE 118 V 225 f. Erw. 2b mit Hinweis; vgl. auch BGE 118 Ib 538 Erw. 1 und RKUV 1995 Nr. K 959 S. 41 Erw. 2b) auch zur Rechtmässigkeit der gestützt auf Art. 20 Abs. 3


SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 113 * - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge. |
|
a | Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise. |
b | Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. |
c | Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern. |
d | Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern. |
e | Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 113 * - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge. |
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a | Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise. |
b | Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. |
c | Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern. |
d | Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern. |
e | Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären. |
BGE 122 V 343 S. 348
b) Ob die Verordnungsbefugnis des Bundesrates gemäss Art. 20 Abs. 3







BGE 122 V 343 S. 349
Invalidenversicherung (Art. 34





d) Es ergibt sich somit, dass das UVG und insbesondere dessen Art. 20 Abs. 2




SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 113 * - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge. |
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a | Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise. |
b | Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. |
c | Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern. |
d | Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern. |
e | Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären. |



BGE 122 V 343 S. 350
erfordern würde (vgl. 117 V 395 Erw. 2b, 115 V 279 f. Erw. 1c; vgl. ferner RKUV 1992 Nr. U 139 S. 23).
7. Mit der Anerkennung der formellgesetzlichen Grundlage von Art. 33 Abs. 1 lit. b



Mit dieser Auffassung kann mit Blick auf die zugrundeliegende Revision des Invaliditätsgrades von vornherein nicht gemeint sein, dass dem Beschwerdeführer bei der Anpassung der Komplementärrente weiterhin die frühere halbe IV-Rente anzurechnen sei. Hingegen ist Art. 20 Abs. 2


SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 113 * - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge. |
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a | Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise. |
b | Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. |
c | Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern. |
d | Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern. |
e | Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 113 * - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge. |
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a | Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise. |
b | Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. |
c | Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern. |
d | Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern. |
e | Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären. |

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a | Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise. |
b | Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. |
c | Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern. |
d | Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern. |
e | Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären. |


BGE 122 V 343 S. 351
lit. b UVV angepasst wird. Anderseits trägt die hier vertretene Sichtweise einem in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beanstandeten und für den Versicherten in der Tat sehr unbefriedigenden Mangel Rechnung, indem der Umfang der Komplementärrente bei der in Art. 20 Abs. 2

8. Ist somit die Komplementärrente im Falle einer revisionsweisen Änderung des Invaliditätsgrades zwar neu festzusetzen, dies jedoch aufgrund der Berechnungsgrundlagen, wie sie beim erstmaligen Zusammentreffen der UVG-Rente mit derjenigen der IV bestanden haben, lässt sich die im angefochtenen Gerichtsentscheid geschützte Berechnungsart der Beschwerdegegnerin nicht halten. Denn in jenem entscheidenden Zeitpunkt (1. März 1986) hatte sich die vom Beschwerdeführer ab 1. Oktober 1983 bezogene halbe Rente der Invalidenversicherung infolge Anpassung an die Teuerung von Fr. 558.-- auf Fr. 648.-- erhöht, womit ihm nunmehr die auf denselben Berechnungsgrundlagen beruhende ganze Rente im Umfang von Fr. 1'296.-- anzurechnen ist. Ausgehend von einem anrechenbaren versicherten Jahresverdienst (90% von Fr. 34'548.--) von Fr. 31'093.-- und der davon abzuziehenden IV-Rente von Fr. 15'552.-- resultiert somit eine Komplementärrente von Fr. 15'541.-- im Jahr oder Fr. 1'295.-- im Monat.