118 Ib 536
66. Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 9. Dezember 1992 i.S. Denner AG gegen Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
Regeste (de):
- Art. 23 Abs. 1 lit. c
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 23 Ersatzleistung, Ersatzabgabe - 1 Ist die Zuteilung eines Zollkontingentanteils von einer Inlandleistung abhängig (Art. 22 Abs. 2 Bst. b), so kann der Bundesrat eine geeignete Ersatzleistung oder eine Ersatzabgabe festlegen, wenn:
1 Ist die Zuteilung eines Zollkontingentanteils von einer Inlandleistung abhängig (Art. 22 Abs. 2 Bst. b), so kann der Bundesrat eine geeignete Ersatzleistung oder eine Ersatzabgabe festlegen, wenn: a die Inlandleistung im Hinblick auf den damit verfolgten Zweck nicht erforderlich ist; oder b die Erfüllung der Inlandleistung für den Importeur unmöglich ist oder eine unzumutbare Härte bedeuten würde. 2 Die Ersatzleistung oder die Ersatzabgabe ist so anzusetzen, dass sie die Vorteile ausgleicht, die dem Importeur aus der Befreiung von der Inlandleistung entstehen. - 1. Gefährdung des Absatzes einheimischer Erzeugnisse als Voraussetzung für die Übernahmepflicht durch die Importeure; Verhältnis zwischen dem privatrechtlichen Vertrag von Importeuren und Geflügelproduzentenvereinigung einerseits sowie der Übernahmepflicht aufgrund der Geflügelverordnung anderseits (E. 2).
- 2. Gleichartigkeit zwischen dem eingeführten und dem geschützten bzw. zu übernehmenden Erzeugnis (E. 4).
- 3. Die Geflügelverordnung selbst verpflichtet nur zur Übernahme von Erzeugnissen aus landwirtschaftlicher Produktion. Problematik der indirekten Stützung der privatwirtschaftlichen Marktordnung, nach welcher bisher auch Geflügel aus gewerblich-industrieller Produktion übernommen wurde (E. 5).
Regeste (fr):
- Art. 23 al. 1 let. c LAgr et Ordonnance sur la volaille; prise en charge obligatoire de volaille indigène par les importateurs.
- 1. La prise en charge obligatoire de volaille indigène par les importateurs présuppose que les importations compromettent le placement de la production de volaille indigène; rapport entre l'accord privé conclu entre les importateurs et l'association des producteurs de volaille, d'une part, et la prise en charge obligatoire de volaille indigène soumise aux dispositions de l'Ordonnance sur la volaille, d'autre part (consid. 2).
- 2. Similarité entre les produits importés et les produits protégés, c'est-à-dire la volaille indigène à prendre en charge (consid. 4).
- 3. L'Ordonnance sur la volaille elle-même oblige seulement à prendre en charge les produits qui proviennent d'exploitations paysannes. Problème du soutien indirect d'un contrat privé, selon lequel la volaille provenant d'exploitations industrielles était jusqu'ici également prise en charge (consid. 5).
Regesto (it):
- Art. 23 cpv. 1 lett. c LAgr e Ordinanza sul pollame; obbligo di ritirare pollame indigeno da parte degli importatori.
- 1. L'obbligo di ritirare pollame indigeno imposto agli importatori presuppone che le importazioni compromettono lo smercio di prodotti indigeni; rapporto fra, da un lato, il contratto di diritto privato tra gli importatori e l'associazione dei produttori di pollame e, dall'altro, l'obbligo di ritirare pollame indigeno in base all'Ordinanza sul pollame (consid. 2).
- 2. Similarità tra i prodotti importati e, rispettivamente, quelli protetti e quelli che devono essere ritirati (consid. 4).
- 3. L'Ordinanza sul pollame stessa obbliga soltanto a ritirare prodotti provenienti da aziende contadine. Problema del sostegno indiretto a un regolamento del mercato privato, secondo cui anche il pollame proveniente da aziende industriali era finora preso a carico (consid. 5).
Sachverhalt ab Seite 537
BGE 118 Ib 536 S. 537
Die Denner AG ersuchte das Bundesamt für Aussenwirtschaft, Abteilung für Ein- und Ausfuhr, um eine Einfuhrbewilligung für 16'000 kg Geflügel (Putenschenkel). Dem Gesuch wurde nicht entsprochen. Zur Begründung wies die Abteilung für Ein- und Ausfuhr darauf hin, dass die Verordnung betreffend die Übernahme von inländischem Geflügel vom 22. März 1989 (Geflügelverordnung, SR 916.335) die Importeure verpflichte, inländisches Geflügel zu übernehmen. Einfuhrbewilligungen würden nur erteilt, wenn der Importeur entweder inländisches Geflügel aufgrund des Vertrages zwischen den schweizerischen Geflügelimporteuren und der Vereinigung SEG der schweizerischen Geflügelwirtschaft übernehme oder wenn er individuelle Übernahmeverträge mit bäuerlichen Geflügelmästereien abschliesse. Einen entsprechenden Nachweis habe die Denner AG nicht geleistet. Eine Beschwerde, mit der die Denner AG die Rechtmässigkeit der Geflügelverordnung bestritten hatte, wurde vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement abgewiesen. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht beantragt die Denner AG, der Entscheid des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Import von Puten (Truten) nicht beschränkt werden könne. Zur Begründung macht sie geltend, die Voraussetzungen für eine Beschränkung der Einfuhr im Sinne von Art. 23 Abs. 1
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 23 Ersatzleistung, Ersatzabgabe - 1 Ist die Zuteilung eines Zollkontingentanteils von einer Inlandleistung abhängig (Art. 22 Abs. 2 Bst. b), so kann der Bundesrat eine geeignete Ersatzleistung oder eine Ersatzabgabe festlegen, wenn: |
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1 | Ist die Zuteilung eines Zollkontingentanteils von einer Inlandleistung abhängig (Art. 22 Abs. 2 Bst. b), so kann der Bundesrat eine geeignete Ersatzleistung oder eine Ersatzabgabe festlegen, wenn: |
a | die Inlandleistung im Hinblick auf den damit verfolgten Zweck nicht erforderlich ist; oder |
b | die Erfüllung der Inlandleistung für den Importeur unmöglich ist oder eine unzumutbare Härte bedeuten würde. |
2 | Die Ersatzleistung oder die Ersatzabgabe ist so anzusetzen, dass sie die Vorteile ausgleicht, die dem Importeur aus der Befreiung von der Inlandleistung entstehen. |
BGE 118 Ib 536 S. 538
Das Bundesgericht weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab
Erwägungen
aus folgenden Erwägungen:
1. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, die Geflügelverordnung sei in ihrem Fall unzutreffend angewendet worden. Sie stellt vielmehr die Rechtmässigkeit der Verordnung selbst, auf der der angefochtene Entscheid beruht, in Frage. Auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde hin kann das Bundesgericht vorfrageweise Verordnungen des Bundesrats auf ihre Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit prüfen. Bei unselbständigen Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen, prüft es, ob sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnisse gehalten hat. Soweit das Gesetz den Bundesrat nicht ermächtigt, von der Verfassung abzuweichen, befindet das Gericht auch über die Verfassungsmässigkeit der unselbständigen Verordnung. Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Ermessensspielraum für die Regelung auf Verordnungsebene eingeräumt, so ist dieser Spielraum nach Art. 113 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 113 * - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge. |
|
1 | Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge. |
2 | Er beachtet dabei folgende Grundsätze: |
a | Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise. |
b | Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. |
c | Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern. |
d | Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern. |
e | Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären. |
3 | Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen. |
4 | Vorsorgeeinrichtungen müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische Massnahmen vorsehen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 113 * - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge. |
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1 | Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge. |
2 | Er beachtet dabei folgende Grundsätze: |
a | Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise. |
b | Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. |
c | Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern. |
d | Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern. |
e | Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären. |
3 | Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen. |
4 | Vorsorgeeinrichtungen müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische Massnahmen vorsehen. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 23 Ersatzleistung, Ersatzabgabe - 1 Ist die Zuteilung eines Zollkontingentanteils von einer Inlandleistung abhängig (Art. 22 Abs. 2 Bst. b), so kann der Bundesrat eine geeignete Ersatzleistung oder eine Ersatzabgabe festlegen, wenn: |
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1 | Ist die Zuteilung eines Zollkontingentanteils von einer Inlandleistung abhängig (Art. 22 Abs. 2 Bst. b), so kann der Bundesrat eine geeignete Ersatzleistung oder eine Ersatzabgabe festlegen, wenn: |
a | die Inlandleistung im Hinblick auf den damit verfolgten Zweck nicht erforderlich ist; oder |
b | die Erfüllung der Inlandleistung für den Importeur unmöglich ist oder eine unzumutbare Härte bedeuten würde. |
2 | Die Ersatzleistung oder die Ersatzabgabe ist so anzusetzen, dass sie die Vorteile ausgleicht, die dem Importeur aus der Befreiung von der Inlandleistung entstehen. |
2. a) Nach Meinung der Beschwerdeführerin fehlt es schon an einer Gefährdung des Absatzes einheimischer Erzeugnisse. Hiezu ist vorab festzuhalten, dass der Bundesrat auf eine Prognose angewiesen ist, wenn er darüber zu befinden hat, ob der Erlass von
BGE 118 Ib 536 S. 539
Einfuhrbeschränkungen erforderlich ist oder nicht. Eine solche Entscheidung beruht auf "prospektivem Ermessen". Das Bundesgericht hat insoweit nur zu überprüfen, ob der Befund des Bundesrates schlechterdings unhaltbar ist (BGE 100 Ib 435). b) Erlass und Ausgestaltung der Geflügelverordnung erklären sich wesentlich aus den Strukturen des Geflügelimportes. Wie das Bundesgericht bereits in publizierten Urteilen vom 12. Dezember 1991 (BGE 117 Ib 450 ff., 465 ff. und 469 ff.) festgestellt hat, liegt der Geflügelimportmarkt in den Händen zweier verschiedener Kategorien von Importeuren. Die ersteren, welche über einen Marktanteil von rund 90% verfügen, sind über einen privatrechtlichen Vertrag mit der Vereinigung SEG der schweizerischen Geflügelwirtschaft verbunden. Dieser Vertrag geht auf die 30er Jahre zurück. Er ist in abgeänderten Fassungen mehrfach erneuert worden, so insbesondere am 29. April 1981 und - neuestens - am 1. Mai 1991. Die Importeure übernehmen danach eine bestimmte Menge einheimischen Geflügels, welche sich nach dem jeweiligen Importanteil bemisst. Sie finanzieren den Geflügelausgleichsfonds, der dazu dient, den Preis des einheimischen Geflügels zu senken. Dem Vertrag angeschlossen ist auch der Migros-Genossenschafts-Bund, für den allerdings aufgrund seines ökonomischen Gewichts ein Spezialstatut geschaffen wurde. Danach wird ein spezieller, vom Migros-Genossenschafts-Bund gespiesener Ausgleichsfonds geführt, der das über die Migros-Tochter Optigal produzierte Geflügel verbilligen soll. Dieses Import- und Übernahmesystem des Migros-Genossenschafts-Bundes bleibt jedoch Teil der privatrechtlich geschaffenen Marktordnung. Da diese Marktordnung auf rein vertraglicher Basis beruht, können die Importeure nicht gezwungen werden, sich daran zu beteiligen. Das hat, insbesondere in den letzten zehn Jahren, zur Bildung einer zweiten Kategorie von Importeuren geführt, die an der vertraglichen Regelung nicht beteiligt waren. Diese Importeure konnten vor Inkrafttreten der Geflügelverordnung am 31. März 1989 Geflügel frei einführen. Weil im Laufe der Jahre ein immer grösser werdender Teil von Aussenseitern nicht mehr bereit war, sich an der Speisung des Geflügelausgleichsfonds zu beteiligen, hat der Bundesrat mit der Geflügelverordnung eine Regelung getroffen, die auch die am privatrechtlichen Vertrag nicht beteiligten Importeure verpflichtet, einheimisches Geflügel zu übernehmen, und die die Erteilung von Einfuhrbewilligungen hievon abhängig macht (vgl. zu diesen Entstehungsgründen der Geflügelverordnung BGE 117 Ib 452 E. 2, 471 E. 2).
BGE 118 Ib 536 S. 540
c) Dem Bundesrat ging es also darum, mit einer subsidiären Ordnung die privatwirtschaftliche Einfuhrregelung für jene Importeure zu ergänzen, die sich am Vertrag zwischen den schweizerischen Geflügelimporteuren und der Vereinigung SEG der schweizerischen Geflügelwirtschaft nicht beteiligen wollten oder konnten. Die vom Bundesrat gehegte Befürchtung lässt sich nicht von der Hand weisen, dass die bisher funktionierende Marktordnung zerstört würde, wenn sich einmal eine nicht mehr vernachlässigbare Zahl von Importeuren der privatrechtlichen Regelung entzieht und sich dadurch Wettbewerbsvorteile verschafft. Dieses Verhalten hat zwangsläufig eine Sogwirkung zur Folge, welcher nur durch staatliche Eingriffe Einhalt geboten werden kann. Es kommt daher nicht darauf an, ob die von der Beschwerdeführerin und weiteren Aussenseitern getätigten Importe selbst schon dazu führen würden, dass einheimische Erzeugnisse nicht mehr zu angemessenen Preisen abgesetzt werden können. Die Beschwerdeführerin kritisiert zu Unrecht, der Bundesrat habe eine "präventiv angelegte Massnahme" angeordnet. Der Bundesrat durfte im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens vielmehr annehmen, die privatwirtschaftliche Marktordnung werde durch das Verhalten der Aussenseiter zusehends in Frage gestellt und als Folge davon werde im Ergebnis auch die Abräumung des einheimischen Marktes und der Absatz zu kostendeckenden Preisen gefährdet. d) Im übrigen sind die Angaben der Beschwerdeführerin unzutreffend, wonach lediglich sie selbst und eine kleinere Importeurin der privatrechtlichen Marktordnung nicht beigetreten seien. Das Bundesgericht selbst hatte sich schon mit sechs Fällen zu befassen, auf die die Ersatzregelung der Geflügelverordnung anwendbar war (Urteile vom 12. Dezember 1991); das Bundesamt für Aussenwirtschaft weist überdies darauf hin, dass bereits 19 Unternehmungen individuelle Übernahmeverträge nach Art. 3 Abs. 7
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 3 Begriff und Geltungsbereich - 1 Die Landwirtschaft umfasst: |
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1 | Die Landwirtschaft umfasst: |
a | die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung; |
b | die Aufbereitung, die Lagerung und den Verkauf der entsprechenden Erzeugnisse auf den Produktionsbetrieben; |
c | die Bewirtschaftung von naturnahen Flächen. |
1bis | Für landwirtschaftsnahe Tätigkeiten gelten die Massnahmen des 5. und des 6. Titels. Sie setzen eine Tätigkeit auf der Grundlage von Absatz 1 Buchstaben a-c voraus.12 |
2 | Für den produzierenden Gartenbau gelten die Massnahmen im 1. Kapitel des 2. Titels sowie jene des 5. bis 7. Titels.13 |
3 | Für Berufsfischerei und Fischzucht gelten die Massnahmen im 1. Kapitel des 2. Titels, im 5. Titel und im 2. Kapitel des 7. Titels. |
4 | Für die Bienenzucht und die Bienenhaltung gelten die Massnahmen im 1. Kapitel des 2. Titels, im 6. Titel und im 2. Kapitel des 7. Titels.14 |
3. Die nach Art. 23
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 23 Ersatzleistung, Ersatzabgabe - 1 Ist die Zuteilung eines Zollkontingentanteils von einer Inlandleistung abhängig (Art. 22 Abs. 2 Bst. b), so kann der Bundesrat eine geeignete Ersatzleistung oder eine Ersatzabgabe festlegen, wenn: |
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1 | Ist die Zuteilung eines Zollkontingentanteils von einer Inlandleistung abhängig (Art. 22 Abs. 2 Bst. b), so kann der Bundesrat eine geeignete Ersatzleistung oder eine Ersatzabgabe festlegen, wenn: |
a | die Inlandleistung im Hinblick auf den damit verfolgten Zweck nicht erforderlich ist; oder |
b | die Erfüllung der Inlandleistung für den Importeur unmöglich ist oder eine unzumutbare Härte bedeuten würde. |
2 | Die Ersatzleistung oder die Ersatzabgabe ist so anzusetzen, dass sie die Vorteile ausgleicht, die dem Importeur aus der Befreiung von der Inlandleistung entstehen. |
BGE 118 Ib 536 S. 541
Erzeugnisse zu angemessenen Preisen sicherzustellen. Die damit verbundenen Preiserhöhungen sind nicht nur unvermeidlich, sondern gewollt. Dem Bundesrat steht sodann ein weites Ermessen in der Frage zu, auf welche Weise er auf die andern Wirtschaftszweige Rücksicht nehmen will (BGE 104 Ib 111). Dass hiebei die angeblich besondere Situation der Lebensmitteldiscounter hätte beachtet werden müssen, lässt sich nicht nachvollziehen. Auch wenn die Beschwerdeführerin bestrebt ist, ihre Waren zu möglichst tiefen Preisen anzubieten, kann sie hiefür nicht Wettbewerbsvorteile in Anspruch nehmen, die daraus resultieren, dass ihre Konkurrenten sich am Geflügelausgleichsfonds beteiligen, während sie selbst frei von solchen Verpflichtungen Importe tätigen würde.
4. Die Statuierung einer Übernahmepflicht setzt voraus, dass zwischen dem eingeführten und dem geschützten bzw. zu übernehmenden Erzeugnis Gleichartigkeit besteht. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, solche Gleichartigkeit bestehe zwischen Truten- und Pouletfleisch nicht. Indessen ging es dem Bundesrat auch darum, die einheimische Trutenproduktion zu schützen. Truten zählen beim privatwirtschaftlichen Vertragswerk ebenfalls zu den übernahmepflichtigen Erzeugnissen, weshalb der Bundesrat mit denselben Gründen wie beim Poulet von einer Gefährdung ausgehen und eine Ersatzregelung für die nicht angeschlossenen Importeure treffen konnte. Abgesehen davon ist festzuhalten, dass Art. 23 Abs. 1
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 23 Ersatzleistung, Ersatzabgabe - 1 Ist die Zuteilung eines Zollkontingentanteils von einer Inlandleistung abhängig (Art. 22 Abs. 2 Bst. b), so kann der Bundesrat eine geeignete Ersatzleistung oder eine Ersatzabgabe festlegen, wenn: |
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1 | Ist die Zuteilung eines Zollkontingentanteils von einer Inlandleistung abhängig (Art. 22 Abs. 2 Bst. b), so kann der Bundesrat eine geeignete Ersatzleistung oder eine Ersatzabgabe festlegen, wenn: |
a | die Inlandleistung im Hinblick auf den damit verfolgten Zweck nicht erforderlich ist; oder |
b | die Erfüllung der Inlandleistung für den Importeur unmöglich ist oder eine unzumutbare Härte bedeuten würde. |
2 | Die Ersatzleistung oder die Ersatzabgabe ist so anzusetzen, dass sie die Vorteile ausgleicht, die dem Importeur aus der Befreiung von der Inlandleistung entstehen. |
BGE 118 Ib 536 S. 542
Trutenfleisch substituiere im Konsum eher Kalbfleisch als Pouletfleisch, wäre die Konsequenz, die Einfuhr von Truten in die Schlachtviehverordnung einzubeziehen. Die naheliegende Gleichbehandlung mit dem Geflügel entspricht aber der landwirtschaftsrechtlichen Zielgebung durchaus. Wenn auch die inländische Trutenproduktion im Vergleich zur Pouletproduktion gering sein mag, ist deren Importbindung an die Abräumung der inländischen Geflügelproduktion insgesamt gerechtfertigt.
5. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, die Geflügelverordnung schütze nicht bäuerliche, sondern gewerbliche und industrielle Geflügelproduktion. a) Die in Art. 23 Abs. 1
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 23 Ersatzleistung, Ersatzabgabe - 1 Ist die Zuteilung eines Zollkontingentanteils von einer Inlandleistung abhängig (Art. 22 Abs. 2 Bst. b), so kann der Bundesrat eine geeignete Ersatzleistung oder eine Ersatzabgabe festlegen, wenn: |
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1 | Ist die Zuteilung eines Zollkontingentanteils von einer Inlandleistung abhängig (Art. 22 Abs. 2 Bst. b), so kann der Bundesrat eine geeignete Ersatzleistung oder eine Ersatzabgabe festlegen, wenn: |
a | die Inlandleistung im Hinblick auf den damit verfolgten Zweck nicht erforderlich ist; oder |
b | die Erfüllung der Inlandleistung für den Importeur unmöglich ist oder eine unzumutbare Härte bedeuten würde. |
2 | Die Ersatzleistung oder die Ersatzabgabe ist so anzusetzen, dass sie die Vorteile ausgleicht, die dem Importeur aus der Befreiung von der Inlandleistung entstehen. |
BGE 118 Ib 536 S. 543
sagen, die Geflügelverordnung sanktioniere indirekt eine Marktordnung, welche gewerbliche und industrielle Produktionsbetriebe fördere. Vielmehr wird diese privatwirtschaftliche Marktordnung gerade dahingehend umgestaltet, dass sie auch den Anforderungen der Geflügelverordnung genügen würde. Dass dies nicht schlagartig erfolgen kann, liegt auf der Hand und kann nicht zur Folge haben, dass auf die Abräumung der einheimischen Erzeugnisse überhaupt verzichtet würde, denn gerade dadurch würden die bäuerlichen Betriebe am meisten tangiert. Die Beschwerdeführerin selbst ist, soweit sie importiert, auf der Grundlage der Geflügelverordnung ohnehin nur verpflichtet, Geflügel aus bäuerlichen Betrieben zu übernehmen.