Urteilskopf

122 IV 207

31. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 27. August 1996 i.S. L. gegen E. und Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.Rh. (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 207

BGE 122 IV 207 S. 207

Mit Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Wil vom 12. Juli 1989 wurde L. verpflichtet, an den Unterhalt des gemeinsamen Kindes bis längstens zu dessen vollendetem 20. Altersjahr monatlich vorauszahlbare und indexierte Beiträge zuzüglich der Kinderzulagen zu bezahlen. Seit Mai 1993 blieben regelmässige Zahlungen aus. Mit Schreiben vom 12. Juli 1995 erhob die "Beratungsstelle und Sozialdienst für Frauen und Familien, St. Gallen", gegen L. Strafklage wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten beim Verhöramt Trogen. Das Kantonsgericht Appenzell A.Rh. erklärte L. mit Urteil vom 14. Dezember 1995 der mehrfachen Vernachlässigung der Unterhaltspflichten schuldig und verurteilte ihn zu fünf Wochen Gefängnis, mit bedingtem Strafvollzug und einer Probezeit von zwei Jahren. Auf Appellation des Verurteilten hin bestätigte das Obergericht des Kantons Appenzell A.Rh. mit Urteil vom 23. April 1996 den angefochtenen Entscheid im Schuldpunkt, setzte jedoch die ausgesprochene Strafe auf drei Wochen Gefängnis, mit bedingtem Strafvollzug und einer Probezeit von zwei Jahren herab.
BGE 122 IV 207 S. 208

Gegen diesen Entscheid führt L. eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, mit der er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache zu seiner Freisprechung an den Kanton zurückzuweisen.
Erwägungen

Aus den Erwägungen:

3. a) Nach Art. 28 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 28 - 1 Wird eine strafbare Handlung durch Veröffentlichung in einem Medium begangen und erschöpft sie sich in dieser Veröffentlichung, so ist, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, der Autor allein strafbar.
1    Wird eine strafbare Handlung durch Veröffentlichung in einem Medium begangen und erschöpft sie sich in dieser Veröffentlichung, so ist, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, der Autor allein strafbar.
2    Kann der Autor nicht ermittelt oder in der Schweiz nicht vor Gericht gestellt werden, so ist der verantwortliche Redaktor nach Artikel 322bis strafbar. Fehlt ein verantwortlicher Redaktor, so ist jene Person nach Artikel 322bis strafbar, die für die Veröffentlichung verantwortlich ist.
3    Hat die Veröffentlichung ohne Wissen oder gegen den Willen des Autors stattgefunden, so ist der Redaktor oder, wenn ein solcher fehlt, die für die Veröffentlichung verantwortliche Person als Täter strafbar.
4    Die wahrheitsgetreue Berichterstattung über öffentliche Verhandlungen und amtliche Mitteilungen einer Behörde ist straflos.
StGB kann, wenn eine Tat nur auf Antrag strafbar ist, jeder, der durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen. Nach der Rechtsprechung ist der Antrag im Sinne von Art. 28
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 28 - 1 Wird eine strafbare Handlung durch Veröffentlichung in einem Medium begangen und erschöpft sie sich in dieser Veröffentlichung, so ist, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, der Autor allein strafbar.
1    Wird eine strafbare Handlung durch Veröffentlichung in einem Medium begangen und erschöpft sie sich in dieser Veröffentlichung, so ist, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, der Autor allein strafbar.
2    Kann der Autor nicht ermittelt oder in der Schweiz nicht vor Gericht gestellt werden, so ist der verantwortliche Redaktor nach Artikel 322bis strafbar. Fehlt ein verantwortlicher Redaktor, so ist jene Person nach Artikel 322bis strafbar, die für die Veröffentlichung verantwortlich ist.
3    Hat die Veröffentlichung ohne Wissen oder gegen den Willen des Autors stattgefunden, so ist der Redaktor oder, wenn ein solcher fehlt, die für die Veröffentlichung verantwortliche Person als Täter strafbar.
4    Die wahrheitsgetreue Berichterstattung über öffentliche Verhandlungen und amtliche Mitteilungen einer Behörde ist straflos.
StGB gültig erhoben, wenn der Berechtigte innert der in Art. 29
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 29 - Eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma19 obliegt, wird einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese handelt:
a  als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person;
b  als Gesellschafter;
c  als Mitarbeiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen in seinem Tätigkeitsbereich einer juristischen Person, einer Gesellschaft oder einer Einzelfirma20; oder
d  ohne Organ, Mitglied eines Organs, Gesellschafter oder Mitarbeiter zu sein, als tatsächlicher Leiter.
StGB vorgesehenen Frist bei der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde und in der vorgeschriebenen Form seinen unbedingten Willen bekundet, der Täter sei strafrechtlich zu verfolgen. Es bestimmt sich somit nach kantonalem Recht, welche formellen Voraussetzungen erfüllt sein müssen, wenn das Antragsrecht von einem Vertreter ausgeübt wird. Wurde der Antrag von einem nicht berechtigten Vertreter eingereicht, muss die Bestätigung durch den Verletzten innerhalb der Antragsfrist erfolgen (BGE 118 IV 167 E. 1b; BGE 108 Ia 97 E. 2; BGE 106 IV 244 je mit Hinweisen). b) Gemäss Art. 217 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 217 - 1 Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Das Antragsrecht steht auch den von den Kantonen bezeichneten Behörden und Stellen zu. Es ist unter Wahrung der Interessen der Familie auszuüben.
StGB wird auf Antrag mit Gefängnis bestraft, wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte. Nach Abs. 2 der genannten Bestimmung steht das Antragsrecht auch den von den Kantonen bezeichneten Behörden und Stellen zu. Im zu beurteilenden Fall stand der Beratungsstelle nach den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kein eigenständiges Antragsrecht zu. Indes ist zu prüfen, ob die geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers als Inhaberin der elterlichen Gewalt über das unterhaltsberechtigte Kind das Antragsrecht gültig auf die Beratungsstelle übertragen hat. c) Das Recht, Strafantrag zu stellen, ist grundsätzlich höchstpersönlicher Natur und unübertragbar (BGE 99 IV 1 E. a bezügl. Ehrverletzung; REHBERG, Strafrecht I, 5. Aufl., Zürich 1993, S. 226; REHBERG, Der Strafantrag, ZStR 85/1969, S. 256; TRECHSEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, Art. 28 N. 5). Aus der höchstpersönlichen Natur des Antragsrechts folgt aber nicht, dass dieses nicht auch von einem Vertreter ausgeübt werden kann (Vertretung in der Erklärung). Dabei genügt auch die Erteilung einer generellen Vollmacht. Es kann somit einem bevollmächtigten Vertreter
BGE 122 IV 207 S. 209

die Befugnis eingeräumt werden, die Willenserklärung abzugeben (REHBERG, Strafrecht I, S. 226; REHBERG, Strafantrag, S. 256/7). Fraglich ist, ob eine Vollmacht genügt, die dem Vertreter die Entscheidung überlässt, ob er Strafantrag erheben will (Vertretung im Willen). Dies ist nach der Rechtsprechung dort zu bejahen, wo die Verletzung materieller Rechtsgüter in Frage steht, die nicht direkt von der Person des Berechtigten abhängen, sondern etwa vom Inhalt einer vertraglichen Beziehung (z.B. bei Hausfriedensbruch). In solchen Fällen ist die Vertretung durch eine generelle Ermächtigung zulässig. Der Antrag ist somit auch dann gültig, wenn er sich auf eine vom Geschädigten vor der Tat erteilte Vollmacht stützt. Insbesondere darf die Ermächtigung des Vertreters zur Antragstellung in der Regel angenommen werden, wenn das betreffende Delikt materielle Rechtsgüter verletzt, mit deren Wahrung oder Verwaltung der Vertreter allgemein betraut ist (BGE 118 IV 167 E. 1b und c; BGE 99 IV 1 E. d/aa; BGE 86 IV 83 E. 2; BGE 73 IV 68 E. 4; REHBERG, Strafantrag, S. 257/258; vgl. auch SCHÖNKE/SCHRÖDER/STREE, Strafgesetzbuch, 24. Aufl., § 77 N. 27; a.M. TRECHSEL, a.a.O., Art. 28 N. 5). Einer speziellen, auf den konkreten Fall zugeschnittenen ausdrücklichen oder konkludenten Ermächtigung bedarf der Bevollmächtigte nur bei Verletzung höchstpersönlicher immaterieller Rechtsgüter, welche dem Berechtigten naturgemäss innewohnen oder von ihrem Status herrühren (Leib und Leben, Ehre, persönliche Freiheit sowie Eheschliessung, Kindesverhältnis). Dementsprechend ist wegen der nahen Beziehung des Verletzten auch bei den relativen Antragsdelikten eine Ermächtigung für den gegebenen Fall erforderlich (BGE 118 IV 167 E. 1b und c; TRECHSEL/NOLL, Schweizerisches Strafrecht, Allg. Teil I, 4. Aufl., Zürich 1994, S. 265; REHBERG, Strafantrag, S. 258).
d) Art. 217
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 217 - 1 Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Das Antragsrecht steht auch den von den Kantonen bezeichneten Behörden und Stellen zu. Es ist unter Wahrung der Interessen der Familie auszuüben.
StGB schützt die Gläubigerrechte jener Personen, deren Ansprüche auf einem familienrechtlichen Grundverhältnis beruhen, und dient somit der Durchsetzung familienrechtlich begründeter Unterhalts- und Unterstützungspflichten (STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Bes. Teil II, 4. Aufl., Bern 1995, § 26 N. 20; URS BRODER, Delikte gegen die Familie, insbesondere Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, ZStR 109/1992, S. 296; vgl. auch Botschaft zu einem Gesetzesentwurf enthaltend das schweizerische Strafgesetzbuch vom 23.7.1918, BBl 1918 IV, S. 46). Dem entspricht, dass das Antragsrecht abgesehen von den unmittelbar Verletzten auch den vom Gesetz genannten Behörden und Stellen zuerkannt wird. Damit
BGE 122 IV 207 S. 210

soll der unbefriedigenden Situation entgegengewirkt werden, dass unterhalts- oder unterstützungsberechtigte Frauen unter dem Druck des säumigen Schuldners sich nicht trauen, gegen diesen vorzugehen, oder auch bloss aus Gleichgültigkeit oder irgendwelchen anderen Überlegungen zum Nachteil der Kinder den Strafantrag unterlassen (BGE 119 IV 315 E. 1b mit Hinweis auf BGE 78 IV 95 E. 3). Dass der Strafantrag bei Art. 217
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 217 - 1 Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Das Antragsrecht steht auch den von den Kantonen bezeichneten Behörden und Stellen zu. Es ist unter Wahrung der Interessen der Familie auszuüben.
StGB nicht (auch) der Eintreibung der Forderung dient, sondern (einzig) die Sühne des Unrechts ermöglichen soll (so noch BGE 78 IV 213, S. 216), lässt sich daher nicht sagen. Wenn aber das Gesetz gemäss Art. 217 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 217 - 1 Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Das Antragsrecht steht auch den von den Kantonen bezeichneten Behörden und Stellen zu. Es ist unter Wahrung der Interessen der Familie auszuüben.
StGB den von den Kantonen bezeichneten Instanzen ein selbständiges Antragsrecht mit der Befugnis einräumt, im Einzelfall selbst zu entscheiden, ob gegen den jeweiligen Täter eine Strafverfolgung stattfinden soll, ist nicht einzusehen, weshalb nicht auch die unmittelbar verletzte Person selbst einer solchen Stelle eine generelle Vollmacht mit Entscheidbefugnis soll erteilen können. Einer ausdrücklichen Ermächtigung für den konkreten Fall bedarf es daher bei Art. 217
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 217 - 1 Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Das Antragsrecht steht auch den von den Kantonen bezeichneten Behörden und Stellen zu. Es ist unter Wahrung der Interessen der Familie auszuüben.
StGB nicht. Es genügt eine generelle Ermächtigung, die sich nicht auf eine bestimmte, bereits begangene Vernachlässigung der Unterhaltspflichten beziehen muss. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die berechtigte Person diejenige Stelle generell zum Strafantrag ermächtigt, die damit beauftragt ist, deren Interessen im Hinblick auf die Erfüllung der Unterhaltspflichten zu wahren. e) Somit fragt sich, ob die von der geschiedenen Ehefrau des Beschwerdeführers als Inhaberin der elterlichen Gewalt über das unterhaltsberechtigte Kind erteilte Inkassovollmacht die Beratungsstelle überhaupt zum Erheben eines Strafantrags generell ermächtigt. Dies ist eine Auslegungsfrage, die sich nach dem Vertrauensprinzip beurteilt und als Rechtsfrage vom Bundesgericht frei überprüft wird (BGE 117 II 273 E. 5a; 113 II 49 E. 1a je mit Hinweisen; vgl. auch ZÄCH, Berner Kommentar, N. 114 zu Art. 33
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 33 - 1 Soweit die Ermächtigung, im Namen eines andern Rechtshandlungen vorzunehmen, aus Verhältnissen des öffentlichen Rechtes hervorgeht, ist sie nach den Vorschriften des öffentlichen Rechtes des Bundes und der Kantone zu beurteilen.
1    Soweit die Ermächtigung, im Namen eines andern Rechtshandlungen vorzunehmen, aus Verhältnissen des öffentlichen Rechtes hervorgeht, ist sie nach den Vorschriften des öffentlichen Rechtes des Bundes und der Kantone zu beurteilen.
2    Ist die Ermächtigung durch Rechtsgeschäft eingeräumt, so beurteilt sich ihr Umfang nach dessen Inhalt.
3    Wird die Ermächtigung vom Vollmachtgeber einem Dritten mitgeteilt, so beurteilt sich ihr Umfang diesem gegenüber nach Massgabe der erfolgten Kundgebung.
OR). Die geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers übergab mit Vollmacht vom 16. Juli 1991 der Beratungsstelle das Inkasso der Unterhaltsbeiträge für den gemeinsamen Sohn und erklärte sich gleichzeitig mit allen dafür notwendigen Massnahmen einverstanden. Zweck der Vollmacht war, die geschiedene Ehefrau von der Eintreibung der Unterhaltsbeiträge für das gemeinsame Kind zu entlasten und der Beratungsstelle sämtliche für das Inkasso derselben notwendigen Mittel an die Hand zu geben. Zu diesen Massnahmen zählt aufgrund der Interessenlage der Unterhaltsberechtigten bzw. der
BGE 122 IV 207 S. 211

gesetzlichen Vertreterin des unterhaltsberechtigten Kindes nach dem Gesagten auch die Erhebung des Strafantrags, da Art. 217
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 217 - 1 Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Das Antragsrecht steht auch den von den Kantonen bezeichneten Behörden und Stellen zu. Es ist unter Wahrung der Interessen der Familie auszuüben.
StGB der Durchsetzung familienrechtlich begründeter Unterhalts- und Unterstützungspflichten dient. Damit ist eine Ermächtigung für die Erhebung des Strafantrags nach Art. 217
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 217 - 1 Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Das Antragsrecht steht auch den von den Kantonen bezeichneten Behörden und Stellen zu. Es ist unter Wahrung der Interessen der Familie auszuüben.
StGB zu bejahen. Die Vollmacht unterscheidet sich insofern denn auch vom Vertrag zwischen dem Gemeinderat und der Fürsorgekommission Speicher einerseits und der Beratungsstelle andererseits vom 13./21. April 1982, in welchem der Aufgabenbereich der Beratungsstelle ausdrücklich auf die Inkassohilfe, die Entgegennahme von Gesuchen um Vorschüsse und deren Auszahlung sowie das Inkasso der bevorschussten Beiträge beschränkt ist und der das Antragsrecht nicht mitumfasst. Die Beratungsstelle war somit zum Antrag berechtigt. Dass sie den Strafantrag nicht ausdrücklich im Namen der geschiedenen Ehefrau des Beschwerdeführers stellte, ändert daran nichts, da allein wesentlich ist, ob sie dazu legitimiert war. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 122 IV 207
Datum : 27. August 1996
Publiziert : 31. Dezember 1997
Quelle : Bundesgericht
Status : 122 IV 207
Sachgebiet : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Gegenstand : Art. 217 Abs. 1, 28 Abs. 1 StGB; Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, Übertragung des Antragsrechts. Für die Übertragung


Gesetzesregister
OR: 33
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 33 - 1 Soweit die Ermächtigung, im Namen eines andern Rechtshandlungen vorzunehmen, aus Verhältnissen des öffentlichen Rechtes hervorgeht, ist sie nach den Vorschriften des öffentlichen Rechtes des Bundes und der Kantone zu beurteilen.
1    Soweit die Ermächtigung, im Namen eines andern Rechtshandlungen vorzunehmen, aus Verhältnissen des öffentlichen Rechtes hervorgeht, ist sie nach den Vorschriften des öffentlichen Rechtes des Bundes und der Kantone zu beurteilen.
2    Ist die Ermächtigung durch Rechtsgeschäft eingeräumt, so beurteilt sich ihr Umfang nach dessen Inhalt.
3    Wird die Ermächtigung vom Vollmachtgeber einem Dritten mitgeteilt, so beurteilt sich ihr Umfang diesem gegenüber nach Massgabe der erfolgten Kundgebung.
StGB: 28 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 28 - 1 Wird eine strafbare Handlung durch Veröffentlichung in einem Medium begangen und erschöpft sie sich in dieser Veröffentlichung, so ist, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, der Autor allein strafbar.
1    Wird eine strafbare Handlung durch Veröffentlichung in einem Medium begangen und erschöpft sie sich in dieser Veröffentlichung, so ist, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, der Autor allein strafbar.
2    Kann der Autor nicht ermittelt oder in der Schweiz nicht vor Gericht gestellt werden, so ist der verantwortliche Redaktor nach Artikel 322bis strafbar. Fehlt ein verantwortlicher Redaktor, so ist jene Person nach Artikel 322bis strafbar, die für die Veröffentlichung verantwortlich ist.
3    Hat die Veröffentlichung ohne Wissen oder gegen den Willen des Autors stattgefunden, so ist der Redaktor oder, wenn ein solcher fehlt, die für die Veröffentlichung verantwortliche Person als Täter strafbar.
4    Die wahrheitsgetreue Berichterstattung über öffentliche Verhandlungen und amtliche Mitteilungen einer Behörde ist straflos.
29 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 29 - Eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma19 obliegt, wird einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese handelt:
a  als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person;
b  als Gesellschafter;
c  als Mitarbeiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen in seinem Tätigkeitsbereich einer juristischen Person, einer Gesellschaft oder einer Einzelfirma20; oder
d  ohne Organ, Mitglied eines Organs, Gesellschafter oder Mitarbeiter zu sein, als tatsächlicher Leiter.
217
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 217 - 1 Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Das Antragsrecht steht auch den von den Kantonen bezeichneten Behörden und Stellen zu. Es ist unter Wahrung der Interessen der Familie auszuüben.
BGE Register
106-IV-244 • 108-IA-97 • 113-II-49 • 117-II-273 • 118-IV-167 • 119-IV-315 • 122-IV-207 • 73-IV-68 • 78-IV-213 • 78-IV-95 • 86-IV-81 • 99-IV-1
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
1995 • autonomie • bedingter strafvollzug • bedürfnis • bundesgericht • druck • eheschliessung • ehre • elterliche gewalt • entscheid • familie • form und inhalt • frage • frist • gemeinderat • gesetzesentwurf • hausfriedensbruch • inkasso • innerhalb • kantonales recht • kantonales rechtsmittel • kantonsgericht • kassationshof • kinderzulage • kommentar • leben • monat • persönliche freiheit • probezeit • sachverhalt • scheidungsurteil • schuldner • stelle • strafantrag • strafgesetzbuch • strafverfolgung • trogen • unterhaltspflicht • unterstützungspflicht • verurteilter • vorinstanz • wille • zahlung
BBl
1918/IV/46