122 III 99
20. Urteil der II. Zivilabteilung vom 5. März 1996 i.S. W. (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
Regeste (de):
- Eintragung einer Vaterschaftsanerkennung in das Zivilstandsregister (Art. 260 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 260 - 1 Besteht das Kindesverhältnis nur zur Mutter, so kann der Vater das Kind anerkennen.
1 Besteht das Kindesverhältnis nur zur Mutter, so kann der Vater das Kind anerkennen. 2 Ist der Anerkennende minderjährig, steht er unter umfassender Beistandschaft oder hat die Erwachsenenschutzbehörde eine entsprechende Anordnung getroffen, so ist die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters notwendig.287 3 Die Anerkennung erfolgt durch Erklärung vor dem Zivilstandsbeamten oder durch letztwillige Verfügung oder, wenn eine Klage auf Feststellung der Vaterschaft hängig ist, vor dem Gericht. SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 260 - 1 Besteht das Kindesverhältnis nur zur Mutter, so kann der Vater das Kind anerkennen.
1 Besteht das Kindesverhältnis nur zur Mutter, so kann der Vater das Kind anerkennen. 2 Ist der Anerkennende minderjährig, steht er unter umfassender Beistandschaft oder hat die Erwachsenenschutzbehörde eine entsprechende Anordnung getroffen, so ist die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters notwendig.287 3 Die Anerkennung erfolgt durch Erklärung vor dem Zivilstandsbeamten oder durch letztwillige Verfügung oder, wenn eine Klage auf Feststellung der Vaterschaft hängig ist, vor dem Gericht. - Die Anerkennung durch Erklärung vor dem Zivilstandsbeamten ist ausgeschlossen, wenn durch rechtskräftiges Gerichtsurteil festgestellt worden ist, dass der Erklärende nicht der Vater des Kindes sei.
Regeste (fr):
- Inscription d'une reconnaissance de paternité dans le registre de l'état civil (art. 260 al. 3 CC; art. 102 OEC [RS 211.112.1]).
- La reconnaissance par déclaration devant l'officier de l'état civil est exclue lorsqu'il a été constaté, par jugement entré en force, que le déclarant n'est pas le père de l'enfant.
Regesto (it):
- Iscrizione di un riconoscimento di paternità nel registro dello stato civile (art. 260 cpv. 3 CC, art. 102 OSC [RS 211.112.1]).
- Il riconoscimento mediante dichiarazione davanti all'ufficiale di stato civile è escluso, se è stato accertato da una sentenza cresciuta in giudicato, che l'autore della dichiarazione non è il padre del bambino.
Sachverhalt ab Seite 100
BGE 122 III 99 S. 100
Am 22. Mai 1990 gebar die damals mit W. verheiratete V. die Tochter S. In Gutheissung einer Klage von W. stellte das Bezirksgericht X. mit Urteil vom 15. Oktober 1991 (rechtskräftig seit 12. November 1991) fest, dass dieser nicht Vater des Kindes S. sei, und mit Urteil des gleichen Gerichts vom 15. Februar 1994 wurde die Ehe der Ehegatten W.-V. geschieden. W. erklärte im August 1994 gegenüber dem Zivilstandsamt X., er anerkenne S. als sein Kind, und verlangte, dass diese Anerkennung in das Zivilstandsregister eingetragen werde. Mit Verfügung vom 9. Dezember 1994 lehnte es das Zivilstandsamt ab, dem Begehren stattzugeben. Die von W. gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies die Direktion des Innern des Kantons Zürich am 15. Dezember 1995 ab. W. führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, das Zivilstandsamt X. sei anzuweisen, seine Vaterschaftsanerkennung bezüglich S. zu beurkunden. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab
Erwägungen
aus folgender Erwägung:
Wie die Direktion des Innern (namentlich unter Hinweis auf HEGNAUER, Berner Kommentar, N. 64 zu Art. 260

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 260 - 1 Besteht das Kindesverhältnis nur zur Mutter, so kann der Vater das Kind anerkennen. |
|
1 | Besteht das Kindesverhältnis nur zur Mutter, so kann der Vater das Kind anerkennen. |
2 | Ist der Anerkennende minderjährig, steht er unter umfassender Beistandschaft oder hat die Erwachsenenschutzbehörde eine entsprechende Anordnung getroffen, so ist die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters notwendig.287 |
3 | Die Anerkennung erfolgt durch Erklärung vor dem Zivilstandsbeamten oder durch letztwillige Verfügung oder, wenn eine Klage auf Feststellung der Vaterschaft hängig ist, vor dem Gericht. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 256 - 1 Die Vermutung der Vaterschaft kann beim Gericht angefochten werden: |
|
1 | Die Vermutung der Vaterschaft kann beim Gericht angefochten werden: |
1 | vom Ehemann; |
2 | vom Kind, wenn während seiner Minderjährigkeit der gemeinsame Haushalt der Ehegatten aufgehört hat. |
2 | Die Klage des Ehemannes richtet sich gegen das Kind und die Mutter, die Klage des Kindes gegen den Ehemann und die Mutter. |
3 | Der Ehemann hat keine Klage, wenn er der Zeugung durch einen Dritten zugestimmt hat. Für das Anfechtungsrecht des Kindes bleibt das Fortpflanzungsmedizingesetz vom 18. Dezember 1998273 vorbehalten.274 |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 260 - 1 Besteht das Kindesverhältnis nur zur Mutter, so kann der Vater das Kind anerkennen. |
|
1 | Besteht das Kindesverhältnis nur zur Mutter, so kann der Vater das Kind anerkennen. |
2 | Ist der Anerkennende minderjährig, steht er unter umfassender Beistandschaft oder hat die Erwachsenenschutzbehörde eine entsprechende Anordnung getroffen, so ist die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters notwendig.287 |
3 | Die Anerkennung erfolgt durch Erklärung vor dem Zivilstandsbeamten oder durch letztwillige Verfügung oder, wenn eine Klage auf Feststellung der Vaterschaft hängig ist, vor dem Gericht. |