Urteilskopf

122 III 99

20. Urteil der II. Zivilabteilung vom 5. März 1996 i.S. W. (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 100

BGE 122 III 99 S. 100

Am 22. Mai 1990 gebar die damals mit W. verheiratete V. die Tochter S. In Gutheissung einer Klage von W. stellte das Bezirksgericht X. mit Urteil vom 15. Oktober 1991 (rechtskräftig seit 12. November 1991) fest, dass dieser nicht Vater des Kindes S. sei, und mit Urteil des gleichen Gerichts vom 15. Februar 1994 wurde die Ehe der Ehegatten W.-V. geschieden. W. erklärte im August 1994 gegenüber dem Zivilstandsamt X., er anerkenne S. als sein Kind, und verlangte, dass diese Anerkennung in das Zivilstandsregister eingetragen werde. Mit Verfügung vom 9. Dezember 1994 lehnte es das Zivilstandsamt ab, dem Begehren stattzugeben. Die von W. gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies die Direktion des Innern des Kantons Zürich am 15. Dezember 1995 ab. W. führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, das Zivilstandsamt X. sei anzuweisen, seine Vaterschaftsanerkennung bezüglich S. zu beurkunden. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab

Erwägungen

aus folgender Erwägung:
Wie die Direktion des Innern (namentlich unter Hinweis auf HEGNAUER, Berner Kommentar, N. 64 zu Art. 260
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 260 - 1 Besteht das Kindesverhältnis nur zur Mutter, so kann der Vater das Kind anerkennen.
1    Besteht das Kindesverhältnis nur zur Mutter, so kann der Vater das Kind anerkennen.
2    Ist der Anerkennende minderjährig, steht er unter umfassender Beistandschaft oder hat die Erwachsenenschutzbehörde eine entsprechende Anordnung getroffen, so ist die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters notwendig.275
3    Die Anerkennung erfolgt durch Erklärung vor dem Zivilstandsbeamten oder durch letztwillige Verfügung oder, wenn eine Klage auf Feststellung der Vaterschaft hängig ist, vor dem Gericht.
ZGB, TUOR/SCHNYDER/SCHMID, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 11. A., S. 289 mit Anm. 31, und VPB 44/1980, Nr. 77) zutreffend festhält, steht einer Gutheissung des vom Beschwerdeführer beim Zivilstandsamt eingereichten Eintragungsbegehrens das von ihm selbst aufgrund von Art. 256
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 256 - 1 Die Vermutung der Vaterschaft kann beim Gericht angefochten werden:
1    Die Vermutung der Vaterschaft kann beim Gericht angefochten werden:
1  vom Ehemann;
2  vom Kind, wenn während seiner Minderjährigkeit der gemeinsame Haushalt der Ehegatten aufgehört hat.
2    Die Klage des Ehemannes richtet sich gegen das Kind und die Mutter, die Klage des Kindes gegen den Ehemann und die Mutter.
3    Der Ehemann hat keine Klage, wenn er der Zeugung durch einen Dritten zugestimmt hat. Für das Anfechtungsrecht des Kindes bleibt das Fortpflanzungsmedizingesetz vom 18. Dezember 1998261 vorbehalten.262
ZGB erwirkte Anfechtungsurteil des Bezirksgerichts X. vom 15. Oktober 1991 entgegen (vgl. auch STETTLER, Das Kindesrecht, in: Schweizerisches Privatrecht, Bd. III/2, S. 42, zum vergleichbaren Fall der Anerkennungserklärung im Anschluss an die erfolgreiche Anfechtung einer ersten Anerkennung). Die Begründung einer rechtlichen Verwandtschaftsbeziehung zwischen Vater und Kind durch die blosse Anerkennungserklärung vor dem Zivilstandsbeamten (Art. 260 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 260 - 1 Besteht das Kindesverhältnis nur zur Mutter, so kann der Vater das Kind anerkennen.
1    Besteht das Kindesverhältnis nur zur Mutter, so kann der Vater das Kind anerkennen.
2    Ist der Anerkennende minderjährig, steht er unter umfassender Beistandschaft oder hat die Erwachsenenschutzbehörde eine entsprechende Anordnung getroffen, so ist die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters notwendig.275
3    Die Anerkennung erfolgt durch Erklärung vor dem Zivilstandsbeamten oder durch letztwillige Verfügung oder, wenn eine Klage auf Feststellung der Vaterschaft hängig ist, vor dem Gericht.
ZGB) ist nach Systematik und Sinn des Gesetzes ausschliesslich für den Fall der (erstmaligen) rechtlichen Bekräftigung der bis dahin lediglich natürlichen Verwandtschaft gedacht. Die erwähnte Form der Anerkennung des Kindes kann nicht dazu dienen, dem Erklärenden die Beseitigung der von ihm selbst erwirkten gerichtlichen Aufhebung eben dieser rechtlichen Beziehung zu ermöglichen, und zwar ungeachtet der Gründe, die einem solchen Bestreben zugrunde liegen mögen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 122 III 99
Datum : 05. März 1996
Publiziert : 31. Dezember 1997
Quelle : Bundesgericht
Status : 122 III 99
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Eintragung einer Vaterschaftsanerkennung in das Zivilstandsregister (Art. 260 Abs. 3 ZGB; Art. 102 ZStV [SR 211.112.1]).


Gesetzesregister
ZGB: 256 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 256 - 1 Die Vermutung der Vaterschaft kann beim Gericht angefochten werden:
1    Die Vermutung der Vaterschaft kann beim Gericht angefochten werden:
1  vom Ehemann;
2  vom Kind, wenn während seiner Minderjährigkeit der gemeinsame Haushalt der Ehegatten aufgehört hat.
2    Die Klage des Ehemannes richtet sich gegen das Kind und die Mutter, die Klage des Kindes gegen den Ehemann und die Mutter.
3    Der Ehemann hat keine Klage, wenn er der Zeugung durch einen Dritten zugestimmt hat. Für das Anfechtungsrecht des Kindes bleibt das Fortpflanzungsmedizingesetz vom 18. Dezember 1998261 vorbehalten.262
260
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 260 - 1 Besteht das Kindesverhältnis nur zur Mutter, so kann der Vater das Kind anerkennen.
1    Besteht das Kindesverhältnis nur zur Mutter, so kann der Vater das Kind anerkennen.
2    Ist der Anerkennende minderjährig, steht er unter umfassender Beistandschaft oder hat die Erwachsenenschutzbehörde eine entsprechende Anordnung getroffen, so ist die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters notwendig.275
3    Die Anerkennung erfolgt durch Erklärung vor dem Zivilstandsbeamten oder durch letztwillige Verfügung oder, wenn eine Klage auf Feststellung der Vaterschaft hängig ist, vor dem Gericht.
ZStV: 102
BGE Register
122-III-99
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vater • zivilstandsregister • entscheid • ehegatte • zivilgesetzbuch • begründung des entscheids • wiese • verwandtschaft • bundesgericht • ehe • 1995 • sachverhalt