122 III 209
37. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 10. Mai 1996 i.S. R. AG gegen H. AG (Berufung)
Regeste (de):
- Klage auf Gegendarstellung: Vorschlag der Publikation des Gegendarstellungstextes als Leserbrief; Einreichung der Klage mit geändertem Gegendarstellungstext (Art. 28i
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28i - 1 Der Betroffene muss den Text der Gegendarstellung innert 20 Tagen, nachdem er von der beanstandeten Tatsachendarstellung Kenntnis erhalten hat, spätestens jedoch drei Monate nach der Verbreitung, an das Medienunternehmen absenden.
1 Der Betroffene muss den Text der Gegendarstellung innert 20 Tagen, nachdem er von der beanstandeten Tatsachendarstellung Kenntnis erhalten hat, spätestens jedoch drei Monate nach der Verbreitung, an das Medienunternehmen absenden. 2 Das Medienunternehmen teilt dem Betroffenen unverzüglich mit, wann es die Gegendarstellung veröffentlicht oder weshalb es sie zurückweist. - Erklärt das Medienunternehmen nach Erhalt des Gegendarstellungstextes (Art. 28i Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28i - 1 Der Betroffene muss den Text der Gegendarstellung innert 20 Tagen, nachdem er von der beanstandeten Tatsachendarstellung Kenntnis erhalten hat, spätestens jedoch drei Monate nach der Verbreitung, an das Medienunternehmen absenden.
1 Der Betroffene muss den Text der Gegendarstellung innert 20 Tagen, nachdem er von der beanstandeten Tatsachendarstellung Kenntnis erhalten hat, spätestens jedoch drei Monate nach der Verbreitung, an das Medienunternehmen absenden. 2 Das Medienunternehmen teilt dem Betroffenen unverzüglich mit, wann es die Gegendarstellung veröffentlicht oder weshalb es sie zurückweist. - Verweigert das betroffene Medienunternehmen eine Publikation der Gegendarstellung, weil seiner Ansicht nach kein Anspruch darauf besteht, so kann die klagende Partei mit der Klage einen im Verhältnis zur ursprünglichen Fassung abgeänderten Gegendarstellungstext einreichen, ohne diesen vorher dem Medienunternehmen vorgelegt zu haben. Voraussetzung ist jedoch auch in diesem Fall, dass der geänderte Text inhaltlich nicht über die Aussagen hinausgeht, welche bereits in der ursprünglichen Fassung enthalten waren (E. 2).
Regeste (fr):
- Action tendant à la diffusion d'une réponse: proposition de publication du texte de la réponse comme lettre de lecteur; dépôt de la demande avec texte de réponse modifié (art. 28i CC).
- Le comportement de l'entreprise de médias qui, à réception du texte de la réponse (art. 28i al. 1 CC), se déclare disposée à publier celui-ci simplement comme lettre de lecteur, doit être assimilé à un refus du droit de réponse.
- Si l'entreprise de médias concernée refuse la publication d'une réponse parce qu'elle estime que la partie qui la requiert n'y a aucun droit, celle-ci peut présenter avec sa demande un texte de réponse modifié par rapport au texte soumis à l'entreprise de médias, sans avoir à le soumettre préalablement à cette dernière. La condition en est toutefois, dans ce cas aussi, que le contenu du texte modifié n'excède pas les assertions déjà contenues dans la version originaire (consid. 2).
Regesto (it):
- Azione tendente alla diffusione di una risposta: proposta di pubblicare il testo della risposta quale lettera di un lettore; introduzione dell'azione con un testo della risposta modificato (art. 28i CC).
- L'attitudine dell'impresa responsabile del mezzo di comunicazione, che dichiara, dopo aver ricevuto il testo della risposta (art. 28i cpv. 1 CC), di essere unicamente disposta a pubblicarlo quale lettera di un lettore dev'essere assimilata a un rifiuto della risposta.
- Se l'impresa responsabile del mezzo di comunicazione in questione rifiuta la pubblicazione della risposta, poiché è dell'opinione che al richiedente non compete tale diritto, questi può con l'azione presentare, senza averlo prima sottoposto all'impresa, un testo modificato della risposta. Occorre tuttavia che il contenuto del testo modificato non vada oltre le dichiarazioni già incluse nella versione iniziale della risposta (consid. 2).
Sachverhalt ab Seite 210
BGE 122 III 209 S. 210
Am 13. April 1995 erschien in der Zeitschrift "Z." ein Artikel unter dem Titel "N.H., une ardoise cinq étoiles". Darin wurde unter anderem ausgeführt, das Hotel werde vom Geschäftsmann N. bzw. einer seiner Gesellschaften verwaltet; es erwirtschafte einen Verlust; die Direktion verschleudere die Zimmer zu niedrigen Preisen, und Luxushotels wiesen eine tiefe Belegungsquote auf. Nachdem die R. AG als Herausgeberin der Zeitschrift einen Anspruch der H. AG auf Gegendarstellung grundsätzlich bestritten, jedoch einer Publikation des Textes als Leserbrief zugestimmt hatte, gelangte die H. AG mit Klage vom 26. Mai 1995 an die Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirkes Bülach und stellte das Begehren, die R. AG sei zu verpflichten, eine Gegendarstellung zu publizieren; mit der Klage legte sie eine im Verhältnis zum ursprünglichen Text abgeänderte Fassung des Gegendarstellungstextes vor, welche der R. AG nicht unterbreitet worden war. Mit Verfügung vom 3. Juli 1995 wies die angerufene Richterin die Klage ab. Das Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich hiess mit Beschluss vom 12. Januar 1996 den Rekurs der Klägerin teilweise gut und hob die Verfügung der Einzelrichterin auf; es kürzte den Gegendarstellungstext, den die Klägerin mit ihrer Klage eingereicht hatte, und ordnete alsdann die Publikation in der besagten Zeitschrift an. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte beim Bundesgericht Berufung eingereicht mit dem Antrag, die Klage abzuweisen.
BGE 122 III 209 S. 211
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
2. Die Beklagte macht geltend, die Klage auf Gegendarstellung könne sich nur auf einen Text beziehen, welcher vorher dem betroffenen Medienunternehmen in Anwendung von Art. 28i
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28i - 1 Der Betroffene muss den Text der Gegendarstellung innert 20 Tagen, nachdem er von der beanstandeten Tatsachendarstellung Kenntnis erhalten hat, spätestens jedoch drei Monate nach der Verbreitung, an das Medienunternehmen absenden. |
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1 | Der Betroffene muss den Text der Gegendarstellung innert 20 Tagen, nachdem er von der beanstandeten Tatsachendarstellung Kenntnis erhalten hat, spätestens jedoch drei Monate nach der Verbreitung, an das Medienunternehmen absenden. |
2 | Das Medienunternehmen teilt dem Betroffenen unverzüglich mit, wann es die Gegendarstellung veröffentlicht oder weshalb es sie zurückweist. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28k - 1 Die Gegendarstellung ist sobald als möglich zu veröffentlichen, und zwar so, dass sie den gleichen Personenkreis wie die beanstandete Tatsachendarstellung erreicht. |
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1 | Die Gegendarstellung ist sobald als möglich zu veröffentlichen, und zwar so, dass sie den gleichen Personenkreis wie die beanstandete Tatsachendarstellung erreicht. |
2 | Die Gegendarstellung ist als solche zu kennzeichnen; das Medienunternehmen darf dazu nur die Erklärung beifügen, ob es an seiner Tatsachendarstellung festhält oder auf welche Quellen es sich stützt. |
3 | Die Veröffentlichung der Gegendarstellung erfolgt kostenlos. |
BGE 122 III 209 S. 212
überhaupt kein Anspruch auf Gegendarstellung besteht. Die Beklagte hat sich damit nicht gegen den Text der Darstellung, sondern gegen das Recht auf Gegendarstellung schlechthin gerichtet. In diesem Fall muss der Klägerin zugestanden werden, mit der Klage einen Gegendarstellungstext einzureichen, welcher von der ursprünglichen, dem Medienunternehmen vorgelegten Fassung abweicht. Wird - wie hier - der Anspruch auf Gegendarstellung bestritten, so wäre es nämlich sinnlos, von der klagenden Partei zu verlangen, dem betroffenen Medienunternehmen vor Einreichung der Klage den abgeänderten Gegendarstellungstext vorzulegen. Der veränderte Text braucht jedoch nur dann nicht unterbreitet zu werden, wenn er inhaltlich nicht über die Aussagen hinausgeht, welche bereits in der ursprünglichen, dem Medienunternehmen vorgelegten Fassung enthalten waren (BGE 117 II 1). Wie es sich verhielte, wenn vom Medienunternehmen nicht das Prinzip der Gegendarstellung, sondern der Gegendarstellungstext bestritten und mit der Klage ein geänderter, vorher nicht unterbreiteter Text eingereicht worden wäre, bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und kann daher offenbleiben. Im weiteren gilt es nunmehr zu prüfen, ob die geänderte Fassung inhaltlich nicht über jene hinausgeht, welche der Beklagten vorgelegt worden ist. c) Aus den Akten ergibt sich, dass die ersten drei und der fünfte Abschnitt des ursprünglichen Gegendarstellungstextes in der geänderten, dem Richter mit der Klage vorgelegten Fassung verkürzt und zu einem Absatz eins zusammengefasst worden sind. Leicht gekürzt wurde sodann der siebte Abschnitt des ursprünglichen Textes; dieser bildet die Absätze vier und fünf der geänderten Fassung. Der siebte und achte Abschnitt wurden schliesslich ohne Änderung übernommen und bilden den dritten und siebten Absatz des geänderten Gegendarstellungstextes. Aus dem Gesagten erhellt, dass die Änderungen der ursprünglichen Fassung nicht den Inhalt, sondern die Form bzw. Gliederung betreffen, und somit im Lichte der zitierten Rechtsprechung nicht zu beanstanden sind. Entgegen der Ansicht der Beklagten hat das Obergericht demnach kein Bundesrecht verletzt, indem es die Klage teilweise gutgeheissen hat.