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BGE-121-II-156 - 1995-02-24 - BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht - Nutzungsplan für eine Deponie; Ausschlussgründe der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 100 lit. t Ziff. 2 OG...
Urteilskopf

121 II 156

26. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 24. Februar 1995 i.S. Hangl AG und Mitbeteiligte gegen Politische Gemeinde Samnaun und Regierung des Kantons Graubünden (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 156

BGE 121 II 156 S. 156

An der Gemeindeversammlung der Politischen Gemeinde Samnaun vom 28. Dezember 1993 wurde die Ausscheidung einer rund 3 ha grossen Materialablagerungszone im Gebiet "Plaz Maisas" beschlossen. Die rund 500 m südlich von Samnaun Dorf gelegene Materialablagerungszone soll es der Gemeinde ermöglichen, eine neue Deponie für unverschmutzten Aushub zu

BGE 121 II 156 S. 157


errichten. Das Deponievolumen wird auf ca. 120'000 m3 geschätzt und soll für etwa 12 Jahre ausreichen. Die Hangl AG sowie neun weitere Mitbeteiligte erhoben gegen die Materialablagerungszone Planungsbeschwerde an die Regierung des Kantons Graubünden. Diese wies die Beschwerde am 12. Juli 1994 ab und genehmigte gleichzeitig die Materialablagerungszone "Plaz Maisas". Die Hangl AG sowie neun weitere Mitbeteiligte haben am 22. August 1994 gegen die Beschlüsse der Regierung des Kantons Graubünden staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut.

Erwägungen


Aus den Erwägungen:


2. d) Art. 100 lit. t Ziff. 2 OG bestimmt, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiet des Umweltschutzes gegen Verfügungen über die Standorte von Deponien und andere Entsorgungsanlagen für gefährliche Abfälle ausgeschlossen ist. Diese Vorschrift bezieht sich auf die in Art. 31 Abs. 5
SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz

Art. 31   Abfallplanung
  1.   Die Kantone erstellen eine Abfallplanung. Insbesondere ermitteln sie ihren Bedarf an Abfallanlagen, vermeiden Überkapazitäten und legen die Standorte der Abfallanlagen fest.
  2.   Sie übermitteln ihre Abfallplanung dem Bund.
USG (SR 814.01) geregelten Zuständigkeiten zur Standortfestsetzung bei Anlagen für gefährliche Abfälle (nicht publizierte Erw. 7a/cc von BGE 119 Ia 321 ff.; A. TRÖSCH, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Art. 31 N. 59, 61; BBl 1985 II 887, 946; 1989 II 881; 1991 II 525f., 569). Im vorliegenden Fall steht keine Deponie für gefährliche Abfälle im Sinne des Gesetzes zur Diskussion, sondern eine Deponie für unverschmutztes Aushubmaterial, auf welche der Ausschlussgrund von Art. 100 lit. t Ziff. 2 OG zum vorneherein nicht anwendbar ist. Auch geht es im vorliegenden Verfahren nicht um eine Bau- oder Betriebsbewilligung für eine technische Anlage im Sinne von Art. 99 lit. e OG. Diese Bestimmung betrifft das technische Funktionieren einer Anlage und nicht deren umweltschutzrechtliche Auswirkungen (BGE 119 Ib 254 E. 1a S. 262 f., BGE 118 Ib 66 E. 1c/cb S. 71, je mit Hinweisen).
121 II 156 24. Februar 1995 31. Dezember 1995 Bundesgericht 121 II 156 BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht

Gegenstand Nutzungsplan für eine Deponie; Ausschlussgründe der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 100 lit. t Ziff. 2 OG...

Gesetzesregister
OG 99OG 100 USG 31
SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz

Art. 31   Abfallplanung
  1.   Die Kantone erstellen eine Abfallplanung. Insbesondere ermitteln sie ihren Bedarf an Abfallanlagen, vermeiden Überkapazitäten und legen die Standorte der Abfallanlagen fest.
  2.   Sie übermitteln ihre Abfallplanung dem Bund.
BGE Register
BBl