OG und Art. 99 lit. e
OG.
OG bezieht sich auf die Standortfestsetzung bei Anlagen für gefährliche Abfälle (E. 2d).
OG betrifft das technische Funktionieren einer Anlage und nicht deren umweltschutzrechtliche Auswirkungen (E. 2d).
cpv. 2 e 99 lett. e OG.
cpv. 2 OG concerne l'ubicazione di impianti di smaltimento di rifiuti pericolosi (consid. 2d).
OG si riferisce al funzionamento tecnico di un impianto e non agli effetti dello stesso dal profilo della protezione dell'ambiente (consid. 2d).
OG bestimmt, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiet des Umweltschutzes gegen Verfügungen über die Standorte von Deponien und andere Entsorgungsanlagen für gefährliche Abfälle ausgeschlossen ist. Diese Vorschrift bezieht sich auf die in Art. 31 Abs. 5
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SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz Art. 31 Abfallplanung |
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| Die Kantone erstellen eine Abfallplanung. Insbesondere ermitteln sie ihren Bedarf an Abfallanlagen, vermeiden Überkapazitäten und legen die Standorte der Abfallanlagen fest. | ||||||
| Sie übermitteln ihre Abfallplanung dem Bund. | ||||||
OG zum vorneherein nicht anwendbar ist. Auch geht es im vorliegenden Verfahren nicht um eine Bau- oder Betriebsbewilligung für eine technische Anlage im Sinne von Art. 99 lit. e
OG. Diese Bestimmung betrifft das technische Funktionieren einer Anlage und nicht deren umweltschutzrechtliche Auswirkungen (BGE 119 Ib 254 E. 1a S. 262 f., BGE 118 Ib 66 E. 1c/cb S. 71, je mit Hinweisen).