Urteilskopf

121 I 321

44. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 22. November 1995 i.S. M.F. und R.F. gegen Kantonsgericht St. Gallen (staatsrechtliche Beschwerde)
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 321

BGE 121 I 321 S. 321

A.- Gestützt auf den Leitschein des Vermittleramtes V. hat M.F. mit Eingabe vom 3. März 1994 das Scheidungsverfahren gegen R.F. beim Bezirksgericht Sargans anhängig gemacht. Der Scheidungspunkt und die Zuteilung der beiden Kinder waren von Anfang an unumstritten. Im Anschluss an die Einvernahme der Parteien durch die Instruktionsrichterin am 15. Juni 1994 teilte der Bezirksgerichtspräsident mit Schreiben vom 30. Juni 1994 mit, dass die Parteien nach Auffassung der Instruktionsrichterin möglicherweise wieder zusammenfinden würden und dass das Verfahren daher bis Anfang November 1994 sistiert werde. Am 25. November 1994 ersuchte M.F. das Bezirksgericht Sargans telefonisch, das Scheidungsverfahren fortzuführen.
BGE 121 I 321 S. 322

B.- Mit Schreiben vom 21. Dezember 1994 teilten die Parteien dem Bezirksgericht Sargans mit, dass sie gemeinsam einen Rechtsanwalt beauftragen möchten, der ihnen bei der Ausarbeitung einer Scheidungskonvention im hängigen Prozess behilflich sei. In der Folge ersuchten sie am 14. Januar 1994 formell um Befreiung von den Gerichtskosten und Bestellung eines Rechtsvertreters. Mit Verfügung vom 18. Januar 1995 befreite der Bezirksgerichtspräsident von Sargans M.F. und R.F. zwar von der Leistung der Gerichtskosten, soweit diese nicht bereits durch den Vorschuss gedeckt waren, doch wies er das Begehren um Gewährung eines gemeinsamen unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab. Gegen diese Verfügung rekurrierten M.F. und R.F. ans Kantonsgericht St. Gallen. Mit Entscheid vom 27. Februar 1995 wies der Einzelrichter für Rekurse in Familiensachen des Kantonsgerichts St. Gallen den Rekurs ab.
C.- Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 31. März 1995 beantragen M.F. und R.F. dem Bundesgericht, den Entscheid des Einzelrichters für Rekurse in Familiensachen des Kantonsgerichts St. Gallen vom 27. Februar 1995 aufzuheben. Zudem ersuchen sie um die unentgeltliche Prozessführung für das Verfahren vor Bundesgericht. Der Einzelrichter in Familiensachen des Kantonsgerichts St. Gallen verzichtete unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme.
Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. Beim Entscheid des Einzelrichters in Familiensachen des Kantonsgerichts St. Gallen vom 27. Februar 1995 handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Gemäss Art. 87
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
OG kann ein letztinstanzlicher Zwischenentscheid wegen Verletzung von Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV nur angefochten werden, wenn er für den Betroffenen einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge hat. Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts bei Zwischenentscheiden bejaht, welche die unentgeltliche Rechtspflege bzw. die Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes verweigern (BGE 111 Ia 276 E. 2 S. 277 ff.; SPÜHLER, Die Praxis der staatsrechtlichen Beschwerde, Bern 1994, Rz. 310 mit Hinweis). Da die Beschwerdeschrift im übrigen den formellen Anforderungen genügt, ist auf die staatsrechtliche Beschwerde einzutreten.
BGE 121 I 321 S. 323

2. Der Einzelrichter in Familiensachen des Kantonsgerichts St. Gallen hat das gemeinsame Begehren der Beschwerdeführer auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Zusammenhang mit der Ausarbeitung einer Scheidungskonvention im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass weder die Prozessordnung des Kantons St. Gallen noch Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV einen Anspruch auf kostenlose Rechtsberatung ausserhalb des Prozesses vorsehe. Die Beschwerdeführer erachten diese Begründung als verfassungswidrig. Sie machen im wesentlichen geltend, dass die Annahme im angefochtenen Entscheid, sie hätten um eine aussergerichtliche Rechtsberatung nachgesucht, ein "formalistisch-juristisches Konstrukt" sei, weil die Beratung faktisch innerhalb des Prozesses stattfinde. Unter diesen Umständen verstosse die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gegen Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV, weil sie dadurch in verfassungswidriger Weise gegenüber vermögenden Parteien benachteiligt würden. a) Der Umfang des Anspruches auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung bestimmt sich zunächst nach den Vorschriften des kantonalen Rechts. Nur wenn dieses der bedürftigen Partei nicht in ausreichendem Mass die Möglichkeit sichert, ihre Rechte zu wahren, greifen die unmittelbar aus Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV hergeleiteten Regeln ein, die ein Mindestmass an Rechtsschutz gewährleisten (BGE 120 Ia 14 E. 3a S. 15, BGE 116 Ia 102 E. 4a S. 104, BGE 115 Ia 193 E. 2 S. 194, je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführer machen nicht geltend, der auf kantonalem Prozessrecht basierende Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung sei verletzt worden, so dass der angefochtene Entscheid unter diesem Gesichtspunkt nicht zu prüfen ist. Vielmehr berufen sie sich direkt auf das aus Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV abgeleitete Recht auf Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts verschafft Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV einer bedürftigen Partei in einem für sie nicht aussichtslosen Prozess Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und auf Ernennung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, sofern sie eines solchen zur gehörigen Wahrung ihrer Interessen bedarf (BGE 120 Ia 179 E. 3 S. 180 f., BGE 120 Ia 14 E. 3a S. 15, BGE 119 Ia 264 E. 3a S. 265). b) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist die Annahme des Einzelrichters in Familiensachen des Kantonsgerichts St. Gallen, sie hätten den Anwalt nicht für den Scheidungsprozess, sondern für ausserprozessuale Beratung beigezogen, keineswegs ein "formalistisch-juristisches Konstrukt". Die Beschwerdeführer haben ihren Scheidungsprozess selbständig eingeleitet
BGE 121 I 321 S. 324

und diesen während der ganzen Verfahrensdauer eigenständig geführt. Der von ihnen beauftragte Rechtsanwalt hat sich nie mit einer Prozessvollmacht legitimiert und ist in keinem Stadium des Prozesses als Vertreter der Beschwerdeführer aufgetreten. Im angefochtenen Entscheid wurde deshalb zutreffend davon ausgegangen, dass es sich nicht um eine Rechtsverbeiständung im Prozess, sondern um eine parallel zum Scheidungsverfahren erbrachte Rechtsberatung ausserhalb des hängigen Prozesses handelt. Unter diesen Umständen ist einzig die Frage zu prüfen, ob direkt aus Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung für ausserprozessuale Beratungen abgeleitet werden kann. Das Bundesgericht hatte sich zwar bereits verschiedentlich mit der aussergerichtlichen unentgeltlichen Verbeiständung auseinanderzusetzen, doch bezog sich dies immer auf Fälle, in denen das kantonale Prozessrecht einen entsprechenden Anspruch vorsah (BGE 117 Ia 22 E. 4d S. 26, BGE 109 Ia 107 E. 3b S. 110 f.). Demgegenüber wurde ein direkt aus Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV abgeleiteter Armenrechtsanspruch für ausserprozessuale Rechtsberatungen bislang stets abgelehnt (BGE 117 Ia 22 E. 4d S. 26; SPÜHLER, a.a.O., Rz. 424, mit Hinweis auf den unveröffentlichten Entscheid des Bundesgerichtes vom 2. Juli 1992 i.S. D.). Während diese Rechtsprechung teilweise gebilligt wird (FAVRE, L'assistance judiciaire gratuite en droit suisse, Diss. Lausanne 1989, S. 114), wird in der Literatur auch die Auffassung vertreten, dass sich der verfassungsrechtliche Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung auch auf ausser- und vorprozessuale Beratung erstrecke, weil Bedürftige andernfalls auf die Dienste von meist auf summarische Rechtsberatung beschränkten Organisationen angewiesen wären und weil sich die aussergerichtliche Rechtsvertretung eigne, oft viel aufwendigere Prozesse zu verhindern (MARTIN, Probleme des Rechtsschutzes, ZSR NF/II 107 [1988], S. 50 f.; JAQUOT, Die Kosten der Rechtsverfolgung, Diss. Zürich 1978, S. 63; SALZMANN, Das besondere Rechtsverhältnis zwischen Anwalt und Rechtsstaat, Diss. Freiburg 1976, S. 81). Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass, von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen, dass sich der verfassungsrechtliche Mindestanspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung ausschliesslich auf die Vertretung im Rahmen eines Prozesses beschränkt. Zunächst ist festzuhalten, dass keineswegs gesichert ist, dass durch die aussergerichtliche Rechtsberatung oft viel aufwendigere Prozesse verhindert werden können. Insbesondere im vorliegenden Fall verfängt das Argument der Verhinderung eines Prozesses
BGE 121 I 321 S. 325

nicht, weil der Scheidungsprozess zwischen den Beschwerdeführern bereits rechtshängig ist, so dass ein Gerichtsverfahren durch die in Anspruch genommene aussergerichtliche Rechtsberatung gar nicht mehr verhindert werden könnte. Auch die Begründung, dass Bedürftige ohne Gewährung der unentgeltlichen aussergerichtlichen Rechtsberatung auf die meist summarische Beratung durch Organisationen beschränkt und damit in verfassungswidriger Weise benachteiligt seien, ist nicht stichhaltig. Im Rahmen von gerichtlichen Vergleichsverhandlungen werden den rechtsuchenden Parteien regelmässig Vergleichsvorschläge vorgelegt, und in diesem Zusammenhang wird auch die erforderliche Rechtsberatung gewährt. Insbesondere bei Scheidungsprozessen unterbreiten die über grosse Erfahrung und Sachkunde verfügenden Scheidungsrichter den Parteien im Interesse einer beförderlichen Prozesserledigung häufig eine Scheidungsvereinbarung oder sind ihnen bei der Ausarbeitung einer Konvention behilflich. Umgekehrt ist eine von den Parteien selbst erarbeitete Scheidungskonvention gemäss Art. 158 Ziff. 5
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
ZGB vom Richter von Amtes auf Zulässigkeit, Vollständigkeit, Klarheit und Angemessenheit zu überprüfen (BGE 102 II 65 E. 2 S. 68, mit Hinweisen). Entgegen der Meinung der Beschwerdeführer verstösst es schliesslich auch nicht gegen die Verfassung, dass sie im Unterschied zu vermögenden Parteien keine Möglichkeit haben, aussergerichtlich einen Anwalt ihres Vertrauens beizuziehen. Die gemäss Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK und Art. 58
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
1    Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
2    Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
3    Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18
BV verfassungsrechtlich garantierte Unabhängigkeit der Gerichte gewährleistet einen ausreichenden Schutz, im Rahmen von Konventionsverhandlungen durch einen unparteiischen Richter beraten zu werden. c) Aus diesen Gründen ist an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten, dass sich der aus Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV abgeleitete Mindestanspruch auf die Vertretung im Prozess beschränkt und dass kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf ausserprozessuale Rechtsberatung besteht. Die staatsrechtliche Beschwerde ist daher abzuweisen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 121 I 321
Datum : 22. November 1995
Publiziert : 31. Dezember 1995
Quelle : Bundesgericht
Status : 121 I 321
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : Art. 4 BV; kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf unentgeltliche aussergerichtliche Rechtsberatung. Der aus Art. 4 BV


Gesetzesregister
BV: 4 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
58
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
1    Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
2    Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
3    Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18
EMRK: 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
OG: 87
ZGB: 158
BGE Register
102-II-65 • 109-IA-107 • 111-IA-276 • 115-IA-193 • 116-IA-102 • 117-IA-22 • 119-IA-264 • 120-IA-14 • 120-IA-179 • 121-I-321
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
1995 • angewiesener • anhörung oder verhör • ausarbeitung • ausserhalb • autonomie • bedürftigkeit • begründung des entscheids • beschwerdeschrift • besonderes rechtsverhältnis • besteller • bezogener • bundesgericht • einzelrichter • entscheid • frage • freiburg • gerichts- und verwaltungspraxis • gerichtskosten • gesuch an eine behörde • innerhalb • kantonales recht • kantonsgericht • lausanne • literatur • mass • prozesserledigung • prozessvertretung • rechtsanwalt • richterliche behörde • sachverhalt • staatsrechtliche beschwerde • telefon • unentgeltliche rechtspflege • verfahren • verfassung • verfassungsrecht • weiler • wiese • zwischenentscheid