121 I 196
28. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 3. Mai 1995 i.S. René Noth gegen Anne Colliard Arnaud und Anklagekammer des Kantonsgerichts des Kantons Freiburg (staatsrechtliche Beschwerde)
Regeste (de):
- Sprachenfreiheit und Territorialitätsprinzip, Verfahrenssprache in einem Strafverfahren, Art. 116
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 116 Familienzulagen und Mutterschaftsversicherung - 1 Der Bund berücksichtigt bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Bedürfnisse der Familie. Er kann Massnahmen zum Schutz der Familie unterstützen.
1 Der Bund berücksichtigt bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Bedürfnisse der Familie. Er kann Massnahmen zum Schutz der Familie unterstützen. 2 Er kann Vorschriften über die Familienzulagen erlassen und eine eidgenössische Familienausgleichskasse führen. 3 Er richtet eine Mutterschaftsversicherung ein. Er kann auch Personen zu Beiträgen verpflichten, die nicht in den Genuss der Versicherungsleistungen gelangen können. 4 Der Bund kann den Beitritt zu einer Familienausgleichskasse und die Mutterschaftsversicherung allgemein oder für einzelne Bevölkerungsgruppen obligatorisch erklären und seine Leistungen von angemessenen Leistungen der Kantone abhängig machen. SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 116 Familienzulagen und Mutterschaftsversicherung - 1 Der Bund berücksichtigt bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Bedürfnisse der Familie. Er kann Massnahmen zum Schutz der Familie unterstützen.
1 Der Bund berücksichtigt bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Bedürfnisse der Familie. Er kann Massnahmen zum Schutz der Familie unterstützen. 2 Er kann Vorschriften über die Familienzulagen erlassen und eine eidgenössische Familienausgleichskasse führen. 3 Er richtet eine Mutterschaftsversicherung ein. Er kann auch Personen zu Beiträgen verpflichten, die nicht in den Genuss der Versicherungsleistungen gelangen können. 4 Der Bund kann den Beitritt zu einer Familienausgleichskasse und die Mutterschaftsversicherung allgemein oder für einzelne Bevölkerungsgruppen obligatorisch erklären und seine Leistungen von angemessenen Leistungen der Kantone abhängig machen. - Grundlagen und Tragweite der Sprachenfreiheit und des Territorialitätsprinzips nach dem Verfassungsrecht des Bundes und des Kantons Freiburg (E. 2).
- Sprachregelung in den kantonalen Verfahrensgesetzen (E. 3).
- Sprachenrechtliche Besonderheiten im Strafverfahren (E. 5a).
- Abwägung von Sprachenfreiheit und Territorialitätsprinzip und der sich entgegenstehenden Interessen der beteiligten Parteien unterschiedlicher Sprache gestützt auf die konkreten Umstände (E. 5b-5d).
Regeste (fr):
- Liberté de langue et principe de la territorialité, langue à employer dans une procédure pénale, art. 116 Cst. et art. 21 Cst./FR.
- Fondements et portée de la liberté de langue ainsi que du principe de la territorialité en droit constitutionnel fédéral et cantonal fribourgeois (consid. 2).
- Prescriptions relatives à l'emploi d'une langue dans les lois cantonales de procédure (consid. 3).
- Particularités de la procédure pénale quant aux exigences en matière de langue (consid. 5a).
- Appréciation, dans le cas particulier, des portées respectives de la liberté de langue et du principe de la territorialité, compte tenu des intérêts opposés des parties à la procédure, qui sont de langues différentes (consid. 5b-5d).
Regesto (it):
- Libertà della lingua e principio della territorialità, lingua da utilizzare in una procedura penale, art. 116 Cost. e art. 21 Cost./FR.
- Fondamento e portata della libertà della lingua e del principio della territorialità nel diritto costituzionale federale e in quello cantonale friborghese (consid. 2).
- Prescrizioni concernenti l'uso di una lingua nelle leggi di procedura cantonali (consid. 3).
- Particolarità della procedura penale per quanto concerne la lingua da utilizzare (consid. 5a).
- Ponderazione, in base alle circostanze concrete, della libertà della lingua e del principio della territorialità nonché degli opposti interessi delle parti in causa, le quali parlano lingue differenti (consid. 5b-5d).
Sachverhalt ab Seite 197
BGE 121 I 196 S. 197
René Noth verursachte mit seinem Personenwagen auf dem Verkehrskreisel "Grand Pont" in der Stadt Freiburg einen Verkehrsunfall, fuhr auf den Wagen von Anne Colliard Arnaud auf und löste damit zusätzlich eine Beschädigung des vordern Fahrzeuges eines weitern Fahrzeuglenkers aus. Die Schäden sind gering. In der Folge wurde gegen René Noth eine Strafuntersuchung wegen Verstosses gegen das Strassenverkehrsgesetz eröffnet und auf Strafklage von Anne Colliard Arnaud hin wegen fahrlässiger Körperverletzung. Die Untersuchung wurde vorerst in französischer Sprache geführt und beschränkte sich bisher auf den Polizeirapport an die Kantonspolizei mit Fotodossier, den Auszug aus dem Strafregister und die Eingaben von Anne Colliard Arnaud. René Noth ersuchte den Untersuchungsrichter darum, das Strafverfahren in deutscher Sprache zu führen, da er deutscher Muttersprache sei und nicht Französisch spreche. Dieses Ersuchen wurde der Anklagekammer des Kantonsgerichts des Kantons Freiburg zum Entscheid überwiesen. Die Strafklägerin Anne Colliard Arnaud beantragte die Abweisung des Gesuches. Die Anklagekammer wies das Gesuch um Durchführung des Untersuchungsverfahrens in deutscher Sprache ab. Sie führte im wesentlichen aus, dass im Saanebezirk das Französische alleinige Amtssprache sei und demnach entsprechend den Richtlinien der Anklagekammer und in Anbetracht der französischsprachigen Strafklägerin auch die Untersuchung in französischer Sprache zu führen sei. Diesen Entscheid der Anklagekammer hat René Noth beim Bundesgericht mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten und dessen Aufhebung beantragt. Er macht hierfür eine Verletzung von Art. 116
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 116 Familienzulagen und Mutterschaftsversicherung - 1 Der Bund berücksichtigt bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Bedürfnisse der Familie. Er kann Massnahmen zum Schutz der Familie unterstützen. |
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1 | Der Bund berücksichtigt bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Bedürfnisse der Familie. Er kann Massnahmen zum Schutz der Familie unterstützen. |
2 | Er kann Vorschriften über die Familienzulagen erlassen und eine eidgenössische Familienausgleichskasse führen. |
3 | Er richtet eine Mutterschaftsversicherung ein. Er kann auch Personen zu Beiträgen verpflichten, die nicht in den Genuss der Versicherungsleistungen gelangen können. |
4 | Der Bund kann den Beitritt zu einer Familienausgleichskasse und die Mutterschaftsversicherung allgemein oder für einzelne Bevölkerungsgruppen obligatorisch erklären und seine Leistungen von angemessenen Leistungen der Kantone abhängig machen. |
BGE 121 I 196 S. 198
Erwägungen
aus folgenden Erwägungen:
2. Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 116 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 116 Familienzulagen und Mutterschaftsversicherung - 1 Der Bund berücksichtigt bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Bedürfnisse der Familie. Er kann Massnahmen zum Schutz der Familie unterstützen. |
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1 | Der Bund berücksichtigt bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Bedürfnisse der Familie. Er kann Massnahmen zum Schutz der Familie unterstützen. |
2 | Er kann Vorschriften über die Familienzulagen erlassen und eine eidgenössische Familienausgleichskasse führen. |
3 | Er richtet eine Mutterschaftsversicherung ein. Er kann auch Personen zu Beiträgen verpflichten, die nicht in den Genuss der Versicherungsleistungen gelangen können. |
4 | Der Bund kann den Beitritt zu einer Familienausgleichskasse und die Mutterschaftsversicherung allgemein oder für einzelne Bevölkerungsgruppen obligatorisch erklären und seine Leistungen von angemessenen Leistungen der Kantone abhängig machen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 116 Familienzulagen und Mutterschaftsversicherung - 1 Der Bund berücksichtigt bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Bedürfnisse der Familie. Er kann Massnahmen zum Schutz der Familie unterstützen. |
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1 | Der Bund berücksichtigt bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Bedürfnisse der Familie. Er kann Massnahmen zum Schutz der Familie unterstützen. |
2 | Er kann Vorschriften über die Familienzulagen erlassen und eine eidgenössische Familienausgleichskasse führen. |
3 | Er richtet eine Mutterschaftsversicherung ein. Er kann auch Personen zu Beiträgen verpflichten, die nicht in den Genuss der Versicherungsleistungen gelangen können. |
4 | Der Bund kann den Beitritt zu einer Familienausgleichskasse und die Mutterschaftsversicherung allgemein oder für einzelne Bevölkerungsgruppen obligatorisch erklären und seine Leistungen von angemessenen Leistungen der Kantone abhängig machen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 116 Familienzulagen und Mutterschaftsversicherung - 1 Der Bund berücksichtigt bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Bedürfnisse der Familie. Er kann Massnahmen zum Schutz der Familie unterstützen. |
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1 | Der Bund berücksichtigt bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Bedürfnisse der Familie. Er kann Massnahmen zum Schutz der Familie unterstützen. |
2 | Er kann Vorschriften über die Familienzulagen erlassen und eine eidgenössische Familienausgleichskasse führen. |
3 | Er richtet eine Mutterschaftsversicherung ein. Er kann auch Personen zu Beiträgen verpflichten, die nicht in den Genuss der Versicherungsleistungen gelangen können. |
4 | Der Bund kann den Beitritt zu einer Familienausgleichskasse und die Mutterschaftsversicherung allgemein oder für einzelne Bevölkerungsgruppen obligatorisch erklären und seine Leistungen von angemessenen Leistungen der Kantone abhängig machen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 116 Familienzulagen und Mutterschaftsversicherung - 1 Der Bund berücksichtigt bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Bedürfnisse der Familie. Er kann Massnahmen zum Schutz der Familie unterstützen. |
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1 | Der Bund berücksichtigt bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Bedürfnisse der Familie. Er kann Massnahmen zum Schutz der Familie unterstützen. |
2 | Er kann Vorschriften über die Familienzulagen erlassen und eine eidgenössische Familienausgleichskasse führen. |
3 | Er richtet eine Mutterschaftsversicherung ein. Er kann auch Personen zu Beiträgen verpflichten, die nicht in den Genuss der Versicherungsleistungen gelangen können. |
4 | Der Bund kann den Beitritt zu einer Familienausgleichskasse und die Mutterschaftsversicherung allgemein oder für einzelne Bevölkerungsgruppen obligatorisch erklären und seine Leistungen von angemessenen Leistungen der Kantone abhängig machen. |
BGE 121 I 196 S. 199
in: Mélanges André Grisel, S. 170). Damit steht das gebietsbezogene Prinzip der Amtssprache in einem gewissen Gegensatz (MALINVERNI, a.a.O., Rz. 16). Das Territorialitätsprinzip garantiert demgegenüber die überkommene sprachliche Zusammensetzung und erlaubt Massnahmen, um die überlieferten Grenzen der Sprachgebiete und deren Homogenität zu erhalten; unzulässig ist aber das bewusste Verrücken der Sprachgrenzen (vgl. MALINVERNI, a.a.O. Rz. 28). Es gehört zur Sprachenfreiheit und zum Territorialitätsprinzip, Sprachminderheiten zu schützen, sie nicht zu unterdrücken und ihnen gegenüber jegliche Repression zu verhindern (MALINVERNI, a.a.O., Rz. 27). In dieser Ausgestaltung dienen Sprachenfreiheit und Territorialitätsprinzip der Wahrung des Sprachfriedens. In der Literatur wird teilweise kritisch vermerkt, dass die Sprachenfreiheit und das Territorialitätsprinzip als Grundrechtsausgestaltungen nicht überdehnt werden dürften und nicht in allen Konstellationen hinreichende Leitlinien abzugeben vermöchten (vgl. J. P. MÜLLER, a.a.O. S. 84 ff.). Zum einen gelte es insbesondere, bereichspezifisch auch andere Grundrechte zur Problemlösung heranzuziehen (J. P. MÜLLER, a.a.O. S. 85; MORAND, a.a.O., S. 169). Zum andern wird darauf hingewiesen, dass aus dem Territorialitätsprinzip keine im einzelnen determinierte Politik abgeleitet werden könne; die Kantone verfügten bei der Umsetzung der bundesrechtlichen Garantien über einen sehr weiten Handlungsspielraum (MALINVERNI, a.a.O., Rz. 40; VOYAME, a.a.O., S. 2825 und 2838). Teilweise werden Sprachenfreiheit und Territorialitätsprinzip auch relativiert: Es wird darauf hingewiesen, dass nicht nur auf einsprachige Gebiete hinzuwirken ist und dass Sprachenfreiheit und Territorialitätsprinzip als Auftrag zu einer vermehrten Politik der Mehrsprachigkeit verstanden werden sollen (MALINVERNI, a.a.O., Rz. 40 f.; J. P. MÜLLER, a.a.O., S. 85; VOYAME, a.a.O., S. 2820 und 2841; MICHEL ROSSINELLI, Protection des minorités linguistiques, in: Gesetzgebung heute 1991/1 S. 54 f.). Schliesslich wird vermerkt, dass das Zusammenleben verschiedener Sprachen ein ständiges Bemühen darstellt, die eigene Sprache ebenso zu pflegen wie einer andern Sprache Verständnis und Offenheit entgegenzubringen (vgl. J. P. MÜLLER, a.a.O., S. 86). c) Es obliegt in erster Linie den Kantonen, in ihren Grenzen über die Ausdehnung und Homogenität der gegebenen Sprachgebiete zu wachen und entsprechende Regelungen zu treffen (BGE 91 I 480 S. 486 f., BGE 100 Ia 462 E. 2 S. 465, BGE 106 Ia 297 S. 303). In Ergänzung der bundesrechtlichen Ordnung
BGE 121 I 196 S. 200
enthält die Verfassung des Kantons Freiburg (KV) in Art. 21 folgende, im Jahre 1990 eingefügte Sprachregelung: 1 Französisch und Deutsch sind die Amtssprachen. Ihr Gebrauch wird in Achtung des Territorialitätsprinzips geregelt. 2 Der Staat fördert das Verständnis zwischen den beiden Sprachgemeinschaften. Wie auf Bundesebene werden damit für den kantonalen Bereich die Amtssprachen bezeichnet. Die Kantonsverfassung gewährt damit zwar nicht die bereits nach ungeschriebenem Bundesverfassungsrecht geltende Sprachenfreiheit, erwähnt hingegen das Territorialitätsprinzip ausdrücklich und verleiht ihm dadurch ein gewisses Gewicht (VOYAME, a.a.O., S. 2833). Diese Ordnung wird ergänzt durch die Verpflichtung, das Verständnis zwischen den beiden Sprachgemeinschaften zu fördern. Die Bedeutung des Territorialitätsprinzips nach der kantonalen Verfassung ist grundsätzlich im Sinne der obenstehenden Erwägungen zu verstehen. Der Gutachter VOYAME unterstreicht aber zusätzlich die Bedeutung der Vorarbeiten, in denen immer wieder davon die Rede ist, dass das Territorialitätsprinzip mit einer gewissen Zurückhaltung, unter Beachtung der Verhältnismässigkeit und im Hinblick auf die Wahrung des Sprachfriedens zu handhaben sei (VOYAME, a.a.O., S. 2829 ff.). Von besonderer Bedeutung für den Kanton Freiburg ist, dass trotz der Untergliederung der Sprachenregelung in zwei Absätze das Territorialitätsprinzip mit dem Auftrag, das Verständnis zwischen den beiden Sprachgemeinschaften zu fördern, in eigenständiger Weise in Verbindung und eine gegenseitige Beziehung gebracht wird und insofern eine Relativierung erfährt. d) Nach der Rechtsprechung kommt einer kantonalrechtlichen Verfassungsgarantie nur dann eine eigene Tragweite zu, wenn sie einen ausgedehnteren Schutzbereich aufweist als die entsprechende Norm im Bundesverfassungsrecht (BGE 119 Ia 53 E. 2 S. 55, BGE 118 Ia 427 E. 4a S. 433, mit Hinweisen). Obwohl das kantonale Verfassungsrecht mit der Erwähnung des Territorialitätsprinzips wiederholt, was nach der Rechtsprechung auch von Bundesrechts wegen gilt, ist immerhin den speziellen kantonalrechtlichen Umständen und insbesondere der Verbindung des Territorialitätsprinzips mit dem Auftrag, das Verständnis zwischen den Sprachgemeinschaften zu fördern, Rechnung zu tragen. Insofern kommt den kantonalrechtlichen Verfassungsgarantien eine eigenständige Bedeutung zu.
BGE 121 I 196 S. 201
3. Bevor auf den konkreten Fall eingegangen wird, gilt es, die sprachenrechtlichen Grundlagen darzulegen, wie sie für das Strafverfahren einerseits und für den Zivilprozess und das Verwaltungsverfahren andererseits gelten. a) Die Strafprozessordnung des Kantons Freiburg (StPO) enthält in Art. 7 eine Bestimmung über den Gerichtsstand und weist den Entscheid im Falle von Zweifeln oder Streitigkeiten darüber der Anklagekammer zu. Diese kann die Untersuchung überdies einem andern als dem ursprünglich zuständigen Untersuchungsrichter übertragen oder einen besondern Untersuchungsrichter bezeichnen (Art. 7 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 7 Verfolgungszwang - 1 Die Strafbehörden sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden. |
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1 | Die Strafbehörden sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden. |
2 | Die Kantone können vorsehen, dass: |
a | die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Mitglieder ihrer gesetzgebenden und richterlichen Behörden sowie ihrer Regierungen für Äusserungen im kantonalen Parlament ausgeschlossen oder beschränkt wird; |
b | die Strafverfolgung der Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen von der Ermächtigung einer nicht richterlichen Behörde abhängt. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 25 Delegation an die Kantone - 1 Die Staatsanwaltschaft des Bundes kann eine Strafsache, für welche Bundesgerichtsbarkeit nach Artikel 23 gegeben ist, den kantonalen Behörden zur Untersuchung und Beurteilung, ausnahmsweise nur zur Beurteilung übertragen. Ausgenommen sind Strafsachen nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe g. |
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1 | Die Staatsanwaltschaft des Bundes kann eine Strafsache, für welche Bundesgerichtsbarkeit nach Artikel 23 gegeben ist, den kantonalen Behörden zur Untersuchung und Beurteilung, ausnahmsweise nur zur Beurteilung übertragen. Ausgenommen sind Strafsachen nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe g. |
2 | In einfachen Fällen kann sie auch eine Strafsache, für welche Bundesgerichtsbarkeit nach Artikel 24 gegeben ist, den kantonalen Behörden zur Untersuchung und Beurteilung übertragen. |
BGE 121 I 196 S. 202
anderseits seien auch die Interessen von andern Beteiligten und von Opfern im Sinne des Opferhilfegesetzes entsprechend zu berücksichtigen (Entscheid der Anklagekammer vom 21. März 1994, in: FZR 1994 S. 324). Daraus ergibt sich zusammenfassend, dass grundsätzlich die Amtssprache für die Untersuchung ausschlaggebend ist und dass davon für die Stadt Freiburg unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen im Sinne einer deutschen Untersuchungsführung gewährt werden können. b) Für den Bereich des Zivilverfahrens bestimmt Art. 10
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 10 Wohnsitz und Sitz - 1 Sieht dieses Gesetz nichts anderes vor, so ist zuständig: |
|
1 | Sieht dieses Gesetz nichts anderes vor, so ist zuständig: |
a | für Klagen gegen eine natürliche Person: das Gericht an deren Wohnsitz; |
b | für Klagen gegen eine juristische Person und gegen öffentlich-rechtliche Anstalten und Körperschaften sowie gegen Kollektiv- und Kommanditgesellschaften: das Gericht an deren Sitz; |
c | für Klagen gegen den Bund: das Obergericht des Kantons Bern oder das obere Gericht des Kantons, in dem die klagende Partei ihren Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat; |
d | für Klagen gegen einen Kanton: ein Gericht am Kantonshauptort. |
2 | Der Wohnsitz bestimmt sich nach dem Zivilgesetzbuch (ZGB)18. Artikel 24 ZGB ist nicht anwendbar. |
BGE 121 I 196 S. 203
(Entscheid des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Juli 1993, in: FZR 1993 S. 208). c) Aus dem Vergleich von Straf-, Zivil- und Verwaltungsverfahren ergibt sich, dass für den Straf- und Zivilprozess in bezug auf einen bestimmten Bezirk oder Kreis - vorbehältlich des Seebezirkes - und insbesondere auch für die Stadt Freiburg von einer einzigen Amtssprache ausgegangen wird; für die Stadt Freiburg ist das Französische grundsätzlich ausschliessliche Amtssprache. Demgegenüber werden im Verwaltungsverfahren für gemischte Gebiete zwei Amtssprachen anerkannt bzw. vom Verwaltungsverfahrensgesetz vorausgesetzt. Das führt in der Praxis beim Zivil- und Strafprozess einerseits und im Verwaltungsverfahren andererseits zu unterschiedlichen Sprachordnungen. Im vorliegenden Fall steht einzig das Strafverfahren zur Diskussion und ist zu entscheiden, ob der angefochtene Entscheid vor dem Verfassungsrecht des Bundes und des Kantons standhalte. Über die Regelungen und die Praxis im Zivil- und Verwaltungsverfahren ist demgegenüber nicht zu entscheiden. Auf diese kann der Ausgang des vorliegenden Verfahrens im übrigen ebensowenig übertragen werden wie auf andere Bereiche wie beispielsweise die Sprache des Schulunterrichts, der Registereinträge oder der Abstimmungserläuterungen (vgl. VOYAME, a.a.O., S. 2839 und 2853 ff.). Denn die Sprachenfreiheit und das Territorialitätsprinzip lassen unter Beachtung der zugrundeliegenden Umstände meist nicht nur eine einzige, sondern grundsätzlich unterschiedliche, sich nicht gegenseitig ausschliessende Lösungen und Verfahrensausgestaltungen zu (vgl. BGE 106 Ia 299 S. 306).
5. Die Anklagekammer hat im angefochtenen Entscheid gestützt auf die oben dargelegte Ordnung das Französische als die massgebliche Verfahrenssprache bezeichnet. Für den Beschwerdeführer, der der französischen Sprache nicht mächtig, sondern deutscher Muttersprache ist, bedeutet diese Anordnung einen Eingriff in die Sprachenfreiheit. Ein solcher ist - ebenso wie die Bezeichnung und Verwendung einer Amtssprache im allgemeinen - gestützt auf das Territorialitätsprinzip nach dem Verfassungsrecht des Bundes und des Kantons grundsätzlich zulässig (vgl. BGE 102 Ia 35 S. 36). Der Beschwerdeführer zieht die gesetzliche Grundlage nicht in Frage, sodass weder die oben dargestellte kantonalrechtliche Sprachregelung noch deren Anwendung als solche zu prüfen sind. Es ist im folgenden lediglich zu beurteilen, ob der konkret angefochtene Entscheid vor dem Verfassungsrecht
BGE 121 I 196 S. 204
des Bundes und des Kantons standzuhalten vermag.
Der Beschwerdeführer macht zur Hauptsache geltend, er werde durch den angefochtenen Entscheid der Anklagekammer in seiner Sprachenfreiheit verletzt. Die Anklagekammer hat im wesentlichen auf die verfahrensrechtliche Situation abgestellt. Für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit sind die konkreten Umstände des Falles und als erstes zu berücksichtigen, dass sich die streitige Sprachenfrage in einem Strafverfahren stellt. a) Soweit in einem Verfahren lediglich eine private Partei den Behörden gegenübersteht, kann in einem zweisprachigen Kanton relativ leicht von der einschlägigen Amtssprache abgewichen und die (Mutter-)Sprache des Betroffenen berücksichtigt werden. In diesem Sinne sehen die Richtlinien der Anklagekammer denn auch vor, dass anstelle einer französischen eine deutsche Untersuchungsführung beantragt werden kann, wenn der massgebliche Begehungsort Freiburg ist. Zudem steht hier ein Untersuchungsrichter zur Verfügung, der die Untersuchung tatsächlich in deutscher Sprache führen kann. Handelt es sich um ein Verfahren mit mehreren Parteien unterschiedlicher Sprache, so muss in Berücksichtigung aller Umstände und Interessen eine sachgerechte Lösung gefunden werden. Im Strafverfahren darf auf die Interessen des Beschuldigten ebenso wie auf diejenigen der Geschädigten und weiterer Beteiligter wie Anzeiger oder Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes abgestellt werden. Die Konstellation im Strafverfahren erlaubt es nicht allgemein, hinsichtlich der Sprache eindeutig der einen oder andern Partei den Vorzug zu geben; der Beschuldigte kann sich nicht zum vornherein in stärkerem Ausmass auf seine Sprachenfreiheit berufen als Geschädigter und Opfer, die ihre Rechte (etwa im Sinne des Opferhilfegesetzes) wahrnehmen und den Prozess möglicherweise auf dem Zivilweg noch weiterführen. Ebensowenig kann rein arithmetisch darauf abgestellt werden, ob von mehreren Verfahrensbeteiligten eine Mehrheit die eine oder andere Sprache spricht. Für den Bereich des Strafverfahrens ergeben sich unabhängig von der kantonalen Sprachregelung aus der Sicht der Verteidigungsrechte Besonderheiten in verfassungsrechtlicher Hinsicht. Der in einem Strafverfahren Beschuldigte verfügt über Minimalgarantien, die direkt aus der Bundesverfassung sowie der Europäischen Menschenrechtskonvention und dem internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte fliessen (insbesondere Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
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a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte UNO-Pakt-II Art. 14 - (1) Alle Menschen sind vor Gericht gleich. Jedermann hat Anspruch darauf, dass über eine gegen ihn erhobene strafrechtliche Anklage oder seine zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen durch ein zuständiges, unabhängiges, unparteiisches und auf Gesetz beruhendes Gericht in billiger Weise und öffentlich verhandelt wird. Aus Gründen der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung (ordre public) oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft oder wenn es im Interesse des Privatlebens der Parteien erforderlich ist oder - soweit dies nach Auffassung des Gerichts unbedingt erforderlich ist - unter besonderen Umständen, in denen die Öffentlichkeit des Verfahrens die Interessen der Gerechtigkeit beeinträchtigen würde, können Presse und Öffentlichkeit während der ganzen oder eines Teils der Verhandlung ausgeschlossen werden; jedes Urteil in einer Straf- oder Zivilsache ist jedoch öffentlich zu verkünden, sofern nicht die Interessen Jugendlicher dem entgegenstehen oder das Verfahren Ehestreitigkeiten oder die Vormundschaft über Kinder betrifft. |
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a | Er ist unverzüglich und im Einzelnen in einer ihm verständlichen Sprache über Art und Grund der gegen ihn erhobenen Anklage zu unterrichten; |
b | er muss hinreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung und zum Verkehr mit einem Verteidiger seiner Wahl haben; |
c | es muss ohne unangemessene Verzögerung ein Urteil gegen ihn ergehen; |
d | er hat das Recht, bei der Verhandlung anwesend zu sein und sich selbst zu verteidigen oder durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen; falls er keinen Verteidiger hat, ist er über das Recht, einen Verteidiger in Anspruch zu nehmen, zu unterrichten; fehlen ihm die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers, so ist ihm ein Verteidiger unentgeltlich zu bestellen, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
e | er darf Fragen an die Belastungszeugen stellen oder stellen lassen und das Erscheinen und die Vernehmung der Entlastungszeugen unter den für die Belastungszeugen geltenden Bedingungen erwirken; |
f | er kann die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers verlangen, wenn er die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht; |
g | er darf nicht gezwungen werden, gegen sich selbst als Zeuge auszusagen oder sich schuldig zu bekennen. |
BGE 121 I 196 S. 205
Der Angeschuldigte, der der verwendeten Sprache nicht mächtig ist, hat im Sinne des rechtlichen Gehörs und zur Wahrung eines fairen Prozesses Anspruch darauf, in allen Einzelheiten über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigungen und die wesentlichen Verfahrensschritte in einer ihm verständlichen Sprache informiert zu werden, Übersetzungen zu bekommen und allenfalls einen amtlichen Übersetzer beigeordnet zu erhalten. Ebenso ist er persönlich anzuhören und hat er Anspruch darauf, Fragen an Belastungszeugen zu stellen, was nur in einer ihm verständlichen Sprache bzw. unter Beizug von Übersetzungshilfen erfolgen kann. Ferner kann einem Angeschuldigten unter Umständen auch aus sprachlichen Gründen ein amtlicher Verteidiger beigegeben werden. Diese verfassungsrechtlichen Minimalgarantien sollen sicherstellen, dass der Angeschuldigte über hinreichende Möglichkeiten verfügt, sich wirksam zu verteidigen. Welche Beihilfen und Übersetzungen im einzelnen erforderlich sind, ergibt sich aufgrund der konkreten Umstände (vgl. etwa BGE 118 Ia 462 E. 3 S. 467, BGE 115 Ia 64 S. 65). - Diese Garantien eines fairen Strafprozesses gelten unabhängig von der im Kanton Freiburg geltenden Sprachregelung für jeden Angeschuldigten, spreche er eine der beiden freiburgischen Amtssprachen oder andere Sprachen. Sie gelten für den spezifischen Bereich des Strafverfahrens und dürfen im Zusammenhang mit der sprachenrechtlichen Problematik mitberücksichtigt werden (vgl. J. P. MÜLLER, a.a.O., S. 85). Immerhin kann umgekehrt nicht gesagt werden, dass in die Sprachgarantien des Angeschuldigten allein schon deshalb eingegriffen werden dürfe, weil ihm spezifische Verfahrensrechte und Übersetzungshilfen zustehen. Diese Überlegungen zeigen, dass die Eigenheiten des Strafverfahrens keinen allgemeinen Massstab zur Lösung der streitigen Sprachenfrage abzugeben vermögen. b) Es fällt schwer, im vorliegenden Fall aus den Grundsätzen der Sprachenfreiheit und des Territorialitätsprinzips Antworten abzuleiten. Das Territorialitätsprinzip lässt die Bezeichnung einer Amtssprache sowie Massnahmen zur Aufrechterhaltung der bestehenden Sprachgebiete und deren Homogenität zu. Diesem wird im kantonalen Strafverfahren schon dadurch Rechnung getragen, dass die Strafuntersuchungen in der Stadt Freiburg grundsätzlich auf Französisch geführt werden. Dieser Grundsatz würde indessen nicht gefährdet, wenn ausnahmsweise entsprechend den Richtlinien der Anklagekammer im vorliegenden Fall das Deutsche zur Anwendung gelangt. Umgekehrt verbietet die Sprachenfreiheit eine eigentliche Unterdrückung von
BGE 121 I 196 S. 206
Sprachminderheiten. Eine solche aber kann kaum im Umstand erblickt werden, dass ein Strafverfahren mit mehreren Parteien unterschiedlicher Sprache trotz deutscher Muttersprache des Beschuldigten auf Französisch geführt wird. Auch der verfassungsmässige Auftrag, das Verständnis zwischen den Sprachgemeinschaften zu fördern bzw. den Sprachfrieden durch zurückhaltende Anwendung des Territorialitätsprinzips zu bewahren, gibt für den vorliegenden Einzelfall keinen direkten Beurteilungsmassstab ab. Eine vermehrte Förderung der Zweisprachigkeit schliesslich vermag in einem Verfahren mit mehreren Parteien wenig weiterzuhelfen.
c) In bezug auf die konkreten Umstände ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich deutscher Muttersprache und der französischen Sprache nicht mächtig ist. Es wird ihm daher schwer fallen, einem auf französisch geführten mündlichen Verfahren zu folgen. Soweit sein Rechtsvertreter den Prozess nicht in französischer Sprache führen kann, hat der angefochtene Entscheid für ihn zudem einen Verteidigerwechsel zur Folge. Auf der andern Seite steht die Beschwerdegegnerin, die französischer Muttersprache ist und ihrerseits Anspruch auf Gebrauch dieser Sprache hat. Aufgrund ihres Amtes als Staatsanwältin eines zweisprachigen Kantons verfügt sie allerdings über gute Kenntnisse des Deutschen. Es kann daher kaum gesagt werden, dass sie einem deutsch geführten Verfahren nicht folgen könnte. Schliesslich darf berücksichtigt werden, dass die Untersuchungsbehörden auf deutsche Verfahren eingerichtet sind und der Beschwerdeführer nicht die Verwendung einer beliebigen andern Sprache, sondern der zweiten Amtssprache verlangt. - Vor diesem Hintergrund betrachtet zeugt der Entscheid der Anklagekammer von wenig Entgegenkommen und erscheint wenig tolerant. d) Eine umfassende Wertung der Interessen fällt im vorliegenden Fall nicht leicht. Im einzelnen stehen sich die Sprach-Interessen des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin gegenüber, welche sich beide auf die Sprachenfreiheit und damit den Gebrauch ihrer eigenen Sprache berufen können. Der dritte Fahrzeuglenker, der vom Unfallgeschehen betroffen und deutscher Muttersprache ist, scheint sich am Verfahren kaum zu beteiligen, sodass auf seine Interessen kaum abgestellt werden kann. Das Verfahren betrifft eine Angelegenheit, welche für keine der beiden Seiten von grosser Tragweite ist; denn es ist nur mit einer Untersuchung bescheidenen Ausmasses, mit einer geringfügigen Anschuldigung gegenüber dem
BGE 121 I 196 S. 207
Beschwerdeführer und einer kleineren Forderung von seiten der Beschwerdegegnerin zu rechnen. Eine Gewichtung der Interessen von Beschwerdeführer und Beschwerdegegnerin kann kaum vorgenommen werden. Es kann insbesondere nicht gesagt werden, dass die eine Partei vom konkret zu erwartenden Verfahren in bezug auf Intensität und Umfang sowie Tragweite und Persönlichkeitsbezug wesentlich stärker berührt würde als die andere. Gesamthaft gesehen wird der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid in seiner individualrechtlich verstandenen Sprachenfreiheit ebensowenig zentral betroffen wie die Beschwerdegegnerin im Falle eines deutsch geführten Verfahrens. Es sind keine Anzeichen dafür ersichtlich, dass bei der Anwendung des Französischen das Verfahren nicht sachgerecht durchgeführt werden oder der Beschwerdeführer sich nicht hinreichend wirksam verteidigen könnte. Bei dieser Sachlage hält es bei umfassender Betrachtung vor der Sprachenfreiheit stand, dass der Kanton in Wahrnehmung seiner Verantwortung für die Regelung des Sprachgebrauchs in seinem Gebiet nicht so sehr auf die Sprachenfreiheit des Beschwerdeführers, sondern vermehrt auf das Territorialitätsprinzip abstellte und der für die Stadt Freiburg geltenden französischen Amtssprache den Vorrang einräumte. Der mit dem angefochtenen Entscheid verbundene Eingriff in die Sprachenfreiheit des Beschwerdeführers erweist sich daher als verhältnismässig und verfassungsgemäss. Die vorliegende Beschwerde wegen Verletzung der Sprachenfreiheit ist daher als unbegründet abzuweisen.