120 V 306
42. Urteil vom 29. Dezember 1994 i.S. B. gegen 1. BVG Personalvorsorgestiftung der I., 2. Personalvorsorgestiftung der I. und Versicherungsgericht des Kantons Zürich
Regeste (de):
- Art. 13
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 13 Referenzalter, Alter für den Vorbezug und den Aufschub - 1 Das Referenzalter der beruflichen Vorsorge entspricht dem Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG37.
1 Das Referenzalter der beruflichen Vorsorge entspricht dem Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG37. 2 Die versicherte Person kann die Altersleistung ab dem vollendeten 63. Altersjahr vorbeziehen und bis zur Vollendung des 70. Altersjahres aufschieben. 3 Die Vorsorgeeinrichtungen können innerhalb der in Artikel 1 Absatz 3 festgelegten Grenzen ein tieferes Alter für den Leistungsbezug vorsehen. SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 27 - Für die Freizügigkeitsleistung gilt das FZG94.
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 331b - Die Forderung auf künftige Vorsorgeleistungen kann vor der Fälligkeit gültig weder abgetreten noch verpfändet werden.
- - Erfolgt die Kündigung des Arbeitsvertrages in einem Alter, in dem bereits ein reglementarischer Anspruch auf Altersleistungen im Sinne einer vorzeitigen Pensionierung entsteht, besteht kein Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung mehr (Erw. 4a).
- - Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem Zeitpunkt, in welchem die reglementarischen Voraussetzungen für eine vorzeitige Pensionierung erfüllt sind, führt zur Entstehung des Anspruchs auf die im Reglement vorgesehenen Altersleistungen, ungeachtet der Absicht des Versicherten, anderweitig erwerbstätig zu sein (Erw. 4b und c).
Regeste (fr):
- Art. 13 et art. 27 al. 2 LPP, art. 331b al. 1 CO: Rapport entre les prestations de vieillesse et la prestation de libre passage.
- - Le droit à la prestation de libre passage doit être nié lorsque la résiliation du rapport de travail intervient à un âge auquel l'assuré peut, en vertu des dispositions du règlement de l'institution de prévoyance, prétendre des prestations de vieillesse au titre de la retraite anticipée (consid. 4a).
- - La résiliation du rapport de travail ouvre droit aux prestations de vieillesse lorsqu'elle intervient à un moment où les conditions du droit à une retraite anticipée sont réalisées d'après le règlement, et cela quand bien même l'assuré a l'intention d'exercer une autre activité (consid. 4b et c).
Regesto (it):
- Art. 13 e art. 27 cpv. 2 LPP, art. 331b cpv. 1 CO: Rapporto tra prestazioni di vecchiaia e prestazione di libero passaggio.
- - Se il contratto di lavoro è disdetto ad un'età in cui il regolamento già riconosce il diritto a prestazioni di vecchiaia per pensionamento anticipato, non esiste più alcun diritto a prestazione di libero passaggio (consid. 4a).
- - Lo scioglimento del rapporto di lavoro in un momento in cui sono adempiuti i presupposti regolamentari per un pensionamento anticipato fa nascere il diritto alle prestazioni di vecchiaia previste dal regolamento nonostante l'intenzione dell'assicurato di esercitare attività lucrativa altrove (consid. 4b e c).
Sachverhalt ab Seite 307
BGE 120 V 306 S. 307
A.- Der 1929 geborene B. war seit 1960 bei der I. tätig. Seit 1980 gehörte er als Direktor deren Geschäftsleitung an. Für die berufliche Vorsorge war er einerseits bei der BVG Personalvorsorgestiftung der I. und anderseits bei der Personalvorsorgestiftung der I. versichert. Seinen eigenen Angaben zufolge hat er seit 1. Januar 1988 seinen Wohnsitz im Ausland. Entsprechend einer mit der I. getroffenen Übereinkunft löste B. das Arbeitsverhältnis am 8. November 1991 auf den 29. Februar 1992 auf. Mit Schreiben vom 17. Dezember 1991 orientierten die beiden Personalvorsorgestiftungen B. über die ihm ab März 1992 zukommenden Leistungen, bestehend aus einer Altersrente in Höhe von Fr. 11'106.-- im Monat, zuzüglich einer Übergangsaltersrente von monatlich Fr. 1'300.-- für die Zeit von März 1992 bis Februar 1994.
B.- Am 17. August 1992 liess B. beim Versicherungsgericht des Kantons Zürich gegen die beiden Personalvorsorgestiftungen der I. Klage einreichen mit dem Begehren, diese seien zu verpflichten, die ihm per 29. Februar 1992 zustehenden Freizügigkeitsleistungen zuzüglich Zins zu 8% ab 1. März 1992 bar auszuzahlen. Mit Entscheid vom 23. September 1993 wies das kantonale Versicherungsgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus, B. habe das Arbeitsverhältnis zu einem Zeitpunkt gekündigt, als er bereits einen reglementarischen Anspruch auf Altersleistungen gehabt habe. Dies schliesse den subsidiären Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung zumindest in jenen Fällen aus, in welchen der Versicherte - wie hier - seine Erwerbstätigkeit tatsächlich aufgebe und damit auch nach aussen seinen Übertritt vom Erwerbsleben in den Ruhestand als vollzogen bekunde.
BGE 120 V 306 S. 308
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B. das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern. Die Vorsorgestiftungen lassen die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen, während sich das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) zum Rechtsstreit äussert, ohne einen Antrag zu stellen.
Erwägungen
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. (Zuständigkeit)
2. (Kognition)
3. a) Gemäss Art. 13
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 13 Referenzalter, Alter für den Vorbezug und den Aufschub - 1 Das Referenzalter der beruflichen Vorsorge entspricht dem Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG37. |
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1 | Das Referenzalter der beruflichen Vorsorge entspricht dem Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG37. |
2 | Die versicherte Person kann die Altersleistung ab dem vollendeten 63. Altersjahr vorbeziehen und bis zur Vollendung des 70. Altersjahres aufschieben. |
3 | Die Vorsorgeeinrichtungen können innerhalb der in Artikel 1 Absatz 3 festgelegten Grenzen ein tieferes Alter für den Leistungsbezug vorsehen. |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 13 Referenzalter, Alter für den Vorbezug und den Aufschub - 1 Das Referenzalter der beruflichen Vorsorge entspricht dem Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG37. |
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1 | Das Referenzalter der beruflichen Vorsorge entspricht dem Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG37. |
2 | Die versicherte Person kann die Altersleistung ab dem vollendeten 63. Altersjahr vorbeziehen und bis zur Vollendung des 70. Altersjahres aufschieben. |
3 | Die Vorsorgeeinrichtungen können innerhalb der in Artikel 1 Absatz 3 festgelegten Grenzen ein tieferes Alter für den Leistungsbezug vorsehen. |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 14 Höhe der Altersrente - 1 Die Altersrente wird in Prozenten des Altersguthabens (Umwandlungssatz) berechnet, das der Versicherte bei Erreichen des Referenzalters41 erworben hat. |
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1 | Die Altersrente wird in Prozenten des Altersguthabens (Umwandlungssatz) berechnet, das der Versicherte bei Erreichen des Referenzalters41 erworben hat. |
2 | Der Mindestumwandlungssatz beträgt 6,8 Prozent für das Referenzalter 65 von Frau42 und Mann. |
3 | Der Bundesrat unterbreitet ab 2011 mindestens alle zehn Jahre einen Bericht über die Festlegung des Umwandlungssatzes in den nachfolgenden Jahren. |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 27 - Für die Freizügigkeitsleistung gilt das FZG94. |
BGE 120 V 306 S. 309
Hat der Arbeitnehmer für die Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenvorsorge Beiträge an eine Versicherungseinrichtung geleistet und erhält er bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses von ihr keine Leistungen, so hat er gegen sie eine Forderung, die mindestens seinen Beiträgen entspricht, unter Abzug der Aufwendungen zur Deckung eines Risikos für die Dauer des Arbeitsverhältnisses (Art. 331b Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 331b - Die Forderung auf künftige Vorsorgeleistungen kann vor der Fälligkeit gültig weder abgetreten noch verpfändet werden. |
4. Im vorliegenden Fall ist streitig, ob der Beschwerdeführer im Lichte dieser Bestimmungen Anspruch auf eine einmalige Kapitalabfindung in Form einer Freizügigkeitsleistung anstelle der ihm von den Beschwerdegegnerinnen seit 1. März 1992 ausgerichteten Altersrente hat. a) Der Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung im Obligatoriumsbereich nach Art. 27 Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 27 - Für die Freizügigkeitsleistung gilt das FZG94. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 25 - 1 Die Berufung auf Irrtum ist unstatthaft, wenn sie Treu und Glauben widerspricht. |
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1 | Die Berufung auf Irrtum ist unstatthaft, wenn sie Treu und Glauben widerspricht. |
2 | Insbesondere muss der Irrende den Vertrag gelten lassen, wie er ihn verstanden hat, sobald der andere sich hierzu bereit erklärt. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 331b - Die Forderung auf künftige Vorsorgeleistungen kann vor der Fälligkeit gültig weder abgetreten noch verpfändet werden. |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 27 - Für die Freizügigkeitsleistung gilt das FZG94. |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 13 Referenzalter, Alter für den Vorbezug und den Aufschub - 1 Das Referenzalter der beruflichen Vorsorge entspricht dem Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG37. |
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1 | Das Referenzalter der beruflichen Vorsorge entspricht dem Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG37. |
2 | Die versicherte Person kann die Altersleistung ab dem vollendeten 63. Altersjahr vorbeziehen und bis zur Vollendung des 70. Altersjahres aufschieben. |
3 | Die Vorsorgeeinrichtungen können innerhalb der in Artikel 1 Absatz 3 festgelegten Grenzen ein tieferes Alter für den Leistungsbezug vorsehen. |
BGE 120 V 306 S. 310
(BRÜHWILER, a.a.O., S. 506, N. 70; vgl. auch RIEMER, a.a.O., S. 116, § 5 N. 22). Der Beschwerdeführer hatte bei Kündigung des Anstellungsverhältnisses mit der I. die reglementarische Altersgrenze für die vorzeitige Pensionierung längst überschritten und konnte sich auch über die erforderliche Anzahl Beitragsjahre ausweisen. Damit entstand der Anspruch auf die reglementarisch bestimmten Altersleistungen, wogegen kein Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung mehr bestand. Deshalb ist unerheblich, dass der Beschwerdeführer die Schweiz endgültig verlassen und sich in M. niedergelassen hat; dieser Umstand ist nur von Bedeutung, sofern ein Freizügigkeitsanspruch geltend gemacht werden kann.
b) Im Obligatoriumsbereich können die Pensionskassen gemäss Art. 13 Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 13 Referenzalter, Alter für den Vorbezug und den Aufschub - 1 Das Referenzalter der beruflichen Vorsorge entspricht dem Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG37. |
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1 | Das Referenzalter der beruflichen Vorsorge entspricht dem Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG37. |
2 | Die versicherte Person kann die Altersleistung ab dem vollendeten 63. Altersjahr vorbeziehen und bis zur Vollendung des 70. Altersjahres aufschieben. |
3 | Die Vorsorgeeinrichtungen können innerhalb der in Artikel 1 Absatz 3 festgelegten Grenzen ein tieferes Alter für den Leistungsbezug vorsehen. |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 13 Referenzalter, Alter für den Vorbezug und den Aufschub - 1 Das Referenzalter der beruflichen Vorsorge entspricht dem Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG37. |
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1 | Das Referenzalter der beruflichen Vorsorge entspricht dem Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG37. |
2 | Die versicherte Person kann die Altersleistung ab dem vollendeten 63. Altersjahr vorbeziehen und bis zur Vollendung des 70. Altersjahres aufschieben. |
3 | Die Vorsorgeeinrichtungen können innerhalb der in Artikel 1 Absatz 3 festgelegten Grenzen ein tieferes Alter für den Leistungsbezug vorsehen. |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 27 - Für die Freizügigkeitsleistung gilt das FZG94. |
BGE 120 V 306 S. 311
Tätigkeit bei der I. nicht eine vorzeitige Pensionierung beabsichtigt. Dieser Argumentation kann nicht beigepflichtet werden. Wie in der Vernehmlassung richtig bemerkt wird, beziehen sich die Kann-Formulierungen in den Reglementen der Beschwerdegegnerinnen auf die Möglichkeit des Versicherten, unter bestimmten Voraussetzungen vor Erreichen des regulären reglementarischen Rücktrittsalters vorzeitig in den Ruhestand zu treten. Die gewählte Formulierung bezieht sich nur auf die Wahlmöglichkeit des Versicherten, die Erwerbstätigkeit bei der I. vorzeitig zu beenden oder bis zum Erreichen des reglementarischen Pensionierungsalters weiterzuarbeiten. Entscheidet er sich für die vorzeitige Aufgabe der Erwerbstätigkeit bei I. nach Vollendung des 55. Altersjahrs und von 15 Dienstjahren, tritt gemäss Art. 14 des Reglements der Beschwerdegegnerin 1 und Ziff. 4.3.2.2 des Reglements der Beschwerdegegnerin 2 zwingend der Versicherungsfall ein mit der Folge, dass der Anspruch auf Altersleistungen entsteht, ungeachtet der Absicht des Versicherten, anderweitig erwerbstätig zu sein. Sind zum Zeitpunkt des vorzeitigen Ausscheidens aus der I. die reglementarischen Voraussetzungen bezüglich des Alters und der Dienstjahre erfüllt, bleibt kein Raum für eine Wahl zwischen Altersleistungen und Freizügigkeitsleistung. Das Ausscheiden aus der I. nach Vollendung des 55. Altersjahres und von mindestens 15 Dienstjahren wird demnach berufsvorsorgerechtlich in jedem Fall als vorzeitige Pensionierung behandelt.
5. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren macht der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerinnen hätten ihm einen Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung verbindlich zugesichert. Damit beruft er sich auf den Grundsatz von Treu und Glauben, der u.a. bedeutet, dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten (BGE 119 V 307 Erw. 3a, BGE 118 V 76 Erw. 7, je mit Hinweisen). Wie das kantonale Gericht zutreffend festgehalten hat, scheitert eine Berufung auf den Vertrauensschutz schon daran, dass es an einer Zusicherung des Inhalts fehlt, der Beschwerdeführer habe in seiner konkreten Situation Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung oder könne zwischen einer solchen und einer Altersrente wählen. Es kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
6. (Kostenpunkt)