Urteilskopf

120 IV 280

46. Auszug aus dem Urteil der Anklagekammer vom 12. September 1994 i.S. B. gegen Verhöramt des Kantons Zug und Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich
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Erwägungen ab Seite 281

BGE 120 IV 280 S. 281

Aus den Erwägungen:

1. a) Die Behörden des Kantons Zug führen gestützt auf eine Strafanzeige der Firma M. AG vom 27. Juni 1991 eine Strafuntersuchung gegen B., Verantwortlicher der Firma S. AG mit Sitz in Zug. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe in der schweizerischen Tageszeitung "Blick" und im "Tages-Anzeiger" Inserate mit dem Zusatz "immer billiger" erscheinen lassen und damit gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) sowie die Ausverkaufsverordnung (AV; SR 241.1) verstossen.
b) ... . Am 10. Mai 1994 schloss das Verhöramt des Kantons Zug die Untersuchung ab und überwies das Verfahren an die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, die B. am 22. Juni 1994 dem Polizeirichteramt des Kantons Zug zur Beurteilung überwies. ... d) Mit Gesuch vom 11. August 1994 beantragt B. der Anklagekammer des Bundesgerichts, es sei der Kanton Zürich als der für die Strafverfolgung zuständige Kanton zu bezeichnen. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt sinngemäss, das Gesuch abzuweisen. Das Verhöramt des Kantons Zug beantragt, das Verfahren zur Weiterverfolgung dem Kanton Zürich zu übertragen.
2. a) Die Parteien stimmen offensichtlich darin überein, dass gemäss Art. 347 Abs. 1 StGB der gesetzliche Gerichtsstand im Kanton Zürich liegt, wo sich zumindest der Herausgabeort des "Tages-Anzeiger" sowie der Wohnort des Gesuchstellers befindet. b) Die interkantonale Zuständigkeit in Strafsachen kann ausnahmsweise nicht nur durch die Anklagekammer des Bundesgerichts, sondern auch durch Vereinbarung unter den Kantonen anders
BGE 120 IV 280 S. 282

als nach den Art. 346 ff . StGB bestimmt werden (vgl. BGE 119 IV 102 E. 4b mit Hinweisen, 250 E. 3c).
Zwingende Voraussetzung für ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ist indessen ein örtlicher Anknüpfungspunkt zum Gebiet jenes Kantons, in dem der Gerichtsstand bestimmt werden soll (vgl. BGE 119 IV 102 E. 4c in fine, 250 E. 3c mit Hinweis; BGE 117 IV 90 E. 4b; BGE 92 IV 57 E. 3; SCHWERI, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, N. 141 und 278). c) Weil im Kanton Zug im vorliegenden Fall offensichtlich kein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht, kann dieser Kanton als Gerichtsstand wegen der damit fehlenden Gerichtsbarkeit nicht in Frage kommen. Da der "Tages-Anzeiger" in Zürich herausgegeben wird, der Gesuchsteller dort seinen Wohnort hat, und die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich keinen Eventualantrag auf Bestimmung des Gerichtsstandes im Kanton Luzern stellt, wo nach ihrer Darstellung im Meinungsaustauschverfahren der Herausgabeort des "Blick" sein soll, braucht nicht geprüft zu werden, wo die Untersuchung im Sinne von Art. 347 Abs. 1 letzter Satz StGB zuerst angehoben wurde.
3. a) Das Gesuch ist aus diesen Gründen gutzuheissen. Gemäss Art. 156 Abs. 2 OG werden keine Kosten erhoben. Die Behörden des Kantons Zürich hätten indessen aufgrund der publizierten Praxis der Anklagekammer zu den Art. 346 ff . StGB erkennen können, dass der Kanton Zug als Gerichtsstand nicht in Frage kommen kann. Sie haben damit das vorliegende Verfahren unnötig verursacht (vgl. SCHWERI, a.a.O. N. 577 und 579) und den Gesuchsteller für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 156 Abs. 6 OG).
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 120 IV 280
Date : 12. September 1994
Published : 31. Dezember 1994
Source : Bundesgericht
Status : 120 IV 280
Subject area : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Subject : Art. 346 ff. StGB. Bestimmung des Gerichtsstandes. Zwingende Voraussetzung für ein ausnahmsweises Abweichen vom gesetzlichen


Legislation register
OG: 156  159
StGB: 346  347
BGE-register
117-IV-90 • 119-IV-102 • 120-IV-280 • 92-IV-57
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