Urteilskopf

120 III 18

9. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 2. März 1994 i.S. S. K., R. K. und W. Z. (Rekurs)
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Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 19

BGE 120 III 18 S. 19

A.- Zugunsten von drei Betreibungsgruppen in den gegen S. K., R. K. und W. Z. gerichteten Betreibungen belegte das Betreibungsamt Niedersimmental ein Bankkonto bei der Schweizerischen Bankgesellschaft (Bern) mit Pfandbeschlag. Nachdem das Betreibungsamt der Schweizerischen Bankgesellschaft Frist zur Klage gemäss Art. 107
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 107 - 1 Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1    Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1  eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners;
2  eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten;
3  ein Grundstück, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt.
2    Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen.
3    Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.
4    Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt er in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
5    Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht.
SchKG angesetzt hatte, beschwerte sich diese bei der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern. Sie beantragte, dass die Verfügung des Betreibungsamtes aufzuheben und statt dessen den Schuldnern, eventuell den Gläubigern Frist zur Klage gemäss Art. 109
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...227
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
SchKG anzusetzen sei. Die kantonale Aufsichtsbehörde hob die Fristansetzung gemäss Art. 107
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 107 - 1 Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1    Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1  eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners;
2  eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten;
3  ein Grundstück, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt.
2    Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen.
3    Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.
4    Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt er in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
5    Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht.
SchKG auf und verfügte, dass die Forderung gegenüber der Schweizerischen Bankgesellschaft als bestrittene zu pfänden sei.
B.- S. K., R. K. und W. Z. zogen die Sache an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weiter. Diese wies den Rekurs ab.
Erwägungen

Aus den Erwägungen:

3. a) Nachdem das Bundesgericht in den ersten drei Jahrzehnten seines Bestehens das Widerspruchsverfahren bezüglich einer Forderung als ausgeschlossen erachtet hatte, weil es dafürhielt, dass an einer Forderung kein Gewahrsam wie an einer körperlichen Sache bestehen könne, wich es von dieser Auffassung erstmals in BGE 29 I 262 ab (siehe dazu FRITZSCHE/WALDER, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Band I, Zürich 1984, § 26 N. 38 f.). In ständiger Rechtsprechung wird seither die Möglichkeit des Widerspruchsverfahrens bejaht, wenn eine Forderung gepfändet wird, wobei für die Verteilung der Parteirollen auf die grössere Wahrscheinlichkeit der materiellen Berechtigung abgestellt wird (BGE 88 III 109 E. 1, S. 115, mit Hinweisen; BGE 97 III 60 E. 1, S. 64; BGE 112 III 90 E. 5, S. 99; BGE 116 III 82; FRITZSCHE/WALDER, a.a.O., § 26 N. 40; AMONN, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 5. Auflage Bern 1993, § 24 N. 15; GILLIÉRON, Poursuite pour dettes, faillite et concordat, 3. Auflage Lausanne 1993, S. 208, B; JOOS, Handbuch für die Betreibungsbeamten der Schweiz, Wädenswil 1964, S. 179). b) Nicht zu beantworten war in der bisherigen Rechtsprechung die Frage, wie es sich mit der Widerspruchsklage verhalte, wenn ein Drittschuldner Verrechnungseinrede erhebt. Auch der von den Rekurrenten zu ihren Gunsten angerufene BGE 116 III 82 hat diese Frage nicht zum Gegenstand. Im Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts vom 31. August
BGE 120 III 18 S. 20

1993 stand die Frage zwar im Raum, aber es war noch nicht darüber zu entscheiden.
4. Die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern hat in den angefochtenen Entscheiden, unter Hinweis auf DENZLER (Der Anwendungsbereich des Widerspruchsverfahrens, Zürcher Diss. 1986, S. 82 f.), darauf hingewiesen, dass der Drittschuldner, welcher Verrechnung geltend macht, zum Ausdruck bringe, dass er die Forderung im Umfang der Gegenforderung als getilgt betrachte. Er behaupte damit nicht, die Forderung stehe ihm und nicht dem Betriebenen zu, vielmehr bestreite er Bestand und Höhe der Forderung an sich. Diese Frage aber könne nicht Gegenstand eines Widerspruchsverfahrens sein. Überzeugt schon diese Auffassung, so ist der kantonalen Aufsichtsbehörde auch beizupflichten, wenn sie erklärt, dass mit der behaupteten Tilgung der Forderung durch Verrechnung auch ein allfälliges akzessorisches Pfandrecht untergegangen sei, und wenn sie zum Schluss gelangt, dass die Forderung als bestrittene zu pfänden sei und allenfalls von Gläubigern gemäss Art. 131 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 131 - 1 Geldforderungen des Schuldners, welche keinen Markt- oder Börsenpreis haben, werden, wenn sämtliche pfändende Gläubiger es verlangen, entweder der Gesamtheit der Gläubiger oder einzelnen von ihnen für gemeinschaftliche Rechnung zum Nennwert an Zahlungs Statt angewiesen. In diesem Falle treten die Gläubiger bis zur Höhe ihrer Forderungen in die Rechte des betriebenen Schuldners ein.
1    Geldforderungen des Schuldners, welche keinen Markt- oder Börsenpreis haben, werden, wenn sämtliche pfändende Gläubiger es verlangen, entweder der Gesamtheit der Gläubiger oder einzelnen von ihnen für gemeinschaftliche Rechnung zum Nennwert an Zahlungs Statt angewiesen. In diesem Falle treten die Gläubiger bis zur Höhe ihrer Forderungen in die Rechte des betriebenen Schuldners ein.
2    Sind alle pfändenden Gläubiger einverstanden, so können sie oder einzelne von ihnen, ohne Nachteil für ihre Rechte gegenüber dem betriebenen Schuldner, gepfändete Ansprüche im eigenen Namen sowie auf eigene Rechnung und Gefahr geltend machen. Sie bedürfen dazu der Ermächtigung des Betreibungsamtes. Das Ergebnis dient zur Deckung der Auslagen und der Forderungen derjenigen Gläubiger, welche in dieser Weise vorgegangen sind. Ein Überschuss ist an das Betreibungsamt abzuliefern.262
SchKG zur Eintreibung übernommen werden könne. Man gelangt damit zu demselben Ergebnis wie bei der - jetzt nicht mehr zulässigen (vgl. BGE 117 III 52) - Lohnabtretung, wo der angeblich abgetretene Betrag ebenfalls als bestrittene Forderung in die Pfändungsurkunde aufzunehmen war, wenn die Gültigkeit der Abtretung bestritten wurde (BGE 65 III 129 E. 3, S. 132; BGE 66 III 42; BGE 88 III 109, S. 116; FRITZSCHE/WALDER, a.a.O., § 24 N. 77 f., § 26 N. 40 (S. 378); GILLIÉRON, a.a.O., S. 208, B; a.M., das Widerspruchsverfahren befürwortend, BlSchKG 47/1983, S. 222, N. 124; WALDER, Lohnabtretung und Zwangsvollstreckung, Zürich 1975, S. 54 ff.). Somit erweisen sich die angefochtenen Entscheide als bundesrechtskonform.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 120 III 18
Date : 02. März 1994
Published : 31. Dezember 1994
Source : Bundesgericht
Status : 120 III 18
Subject area : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : Pfändung eines Bankkontos; Verrechnungseinrede. Erhebt die Bank - als Drittschuldnerin - Verrechnungseinrede, so ist kein


Legislation register
SchKG: 107  109  131
BGE-register
112-III-90 • 116-III-82 • 117-III-52 • 120-III-18 • 29-I-262 • 65-III-129 • 66-III-42 • 88-III-109 • 97-III-60
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