120 II 374
69. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 14. Dezember 1994 i.S. Stiftung X. (Schweiz) in Gründung gegen Eidgenössisches Departement des Innern (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
Regeste (de):
- Stiftungsaufsicht (Art. 84 Abs. 1 ZGB) und Stiftungsfreiheit (Art. 80 /81 und 83 ZGB).
- Bei einer gewöhnlichen Stiftung bestimmen statutarischer Zweck und örtlicher Tätigkeitsbereich das für die Aufsicht zuständige Gemeinwesen (E. 3).
- Eine gewöhnliche Stiftung bedarf zu ihrer Errichtung keiner behördlichen Genehmigung und muss bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen in das Handelsregister eingetragen werden. Eine staatliche Mitwirkung im Errichtungsstadium ist nur in engen Grenzen möglich und folgt dem Grundsatz, die Stiftung dem Stifterwillen gemäss zu erhalten (E. 4).
Regeste (fr):
- Surveillance des fondations (art. 84 al. 1 CC) et liberté du fondateur (art. 80/81 et 83 CC).
- Dans le cas d'une fondation ordinaire, le but statutaire et le lieu de son activité déterminent quelle est la corporation publique compétente pour exercer la surveillance (consid. 3).
- Une fondation ordinaire n'a besoin pour sa constitution d'aucune autorisation de l'autorité; si les conditions légales sont remplies, elle doit être inscrite au registre du commerce. Une collaboration de l'Etat au stade de la constitution de la fondation n'est possible que dans d'étroites limites et elle obéit au principe du respect de la volonté du fondateur (consid. 4).
Regesto (it):
- Vigilanza sulle fondazioni (art. 84 cpv. 1 CC) e libertà del fondatore (art. 80/81 e 83 CC).
- Lo scopo statutario e il campo di attività locale determinano, nel caso di una fondazione ordinaria, l'ente pubblico competente per la vigilanza (consid. 3).
- Una fondazione ordinaria non necessità per la sua costituzione di un'autorizzazione delle autorità e dev'essere iscritta nel registro di commercio se adempie i presupposti legali. Una partecipazione dello Stato nell'ambito della costituzione di una fondazione è unicamente possibile entro stretti limiti e segue il principio del rispetto della volontà del fondatore (consid. 4).
Sachverhalt ab Seite 375
BGE 120 II 374 S. 375
Gegen die Verfügung des Eidgenössischen Departementes des Innern (nachfolgend: EDI), die Bundesaufsicht nicht zu übernehmen, erhob die Stiftung X. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die das Bundesgericht gutheisst.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
3. Nach Art. 84 Abs. 1 ZGB stehen die Stiftungen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören. Bei gewöhnlichen Stiftungen ist darauf abzustellen, in den Aufgabenkreis welchen Gemeinwesens deren Zweck fällt; auf den Stifterwillen oder den Sitz der Stiftung kann es nicht ankommen (BGE 56 I 377 E. 2 S. 380). Massgebend ist auch die räumliche Ausdehnung der Stiftungstätigkeit (BGE 72 I 52 E. 2 S. 56; RIEMER, Berner Kommentar, N. 5 ff. und N. 15 zu Art. 84 ZGB; EGGER, Zürcher Kommentar, N. 4 zu Art. 84 ZGB; PEDRAZZINI/OBERHOLZER, Grundriss des Personenrechts, 4.A. Bern 1994, S.
BGE 120 II 374 S. 376
263). Aus der Praxis der zuständigen Behörden lässt sich als weitere Regel insbesondere die lokale - kommunale oder kantonale - Bindung an den Betrieb einer Anstalt, an ein wirtschaftliches Unternehmen oder an die spezifisch örtliche Ausrichtung der Zweckverwirklichung feststellen. In Betracht fallen sodann besondere Verhältnisse und Zweckmässigkeitsüberlegungen, die allesamt dem örtlichen Bezug in irgendeiner Weise Rechnung tragen wollen (vgl. RIEMER, Berner Kommentar, N. 16 und N. 18, sowie die Auflistung der Rechtsprechung in N. 32/33 zu Art. 84 ZGB; EGGER, Zürcher Kommentar, N. 5 zu Art. 84 ZGB). Zusammengefasst beurteilt sich die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde nach dem Zweck der Stiftung und ihrem räumlichen Wirkungskreis. Die Art. 84 Abs. 1 ZGB entsprechende Formulierung in Art. 57 Abs. 1 ZGB wird nicht anders verstanden (BGE 112 II 1 E. 5 S. 8/9; EGGER, Zürcher Kommentar, N. 3 zu Art. 57 ZGB; PEDRAZZINI/OBERHOLZER, a.a.O., S. 211; vgl. RIEMER, Berner Kommentar, N. 209 des Syst. Teils vor Art. 52 -59 ZGB). Die Organisation und deren Umfeld haben das EDI veranlasst, die Aufsicht über die Beschwerdeführerin abzulehnen. Ausschlaggebend sind dabei Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit der Institution gewesen, weil offenbar Beziehungen zu einer Organisation bestünden, deren Verhältnis zu Gewalt und Recht als problematisch zu bezeichnen sei. Was die sozialen Aktivitäten angehe, so würden sie sich bei näherem Hinsehen als geschickte Propagandaaktion erweisen und der Geldbeschaffung dienen. In einer Sammelaktion habe sich die Beschwerdeführerin in unzulässiger Weise bereits als Stiftung bezeichnet und ausserdem das EDI als "Kontrollstelle" angegeben. Begründete Zweifel, ob das Vermögen der Beschwerdeführerin - die aufgrund dieser Sammelaktion geäufneten Mittel - ausschliesslich im Sinne des vorgesehenen Stiftungszweckes verwendet würden, seien nicht zu unterdrücken, so dass dieses Sammelvermögen einer Institution mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung überwiesen werden müsste. Allein schon die Gegenüberstellung von Entscheidkriterien, wie sie von Rechtsprechung und Lehre angeführt werden, und tatsächlich genannten Gründen, die Bundesaufsicht zu verweigern, machen deutlich, dass sich das EDI in Beurteilung der Aufsichtszuständigkeit von sachfremden Motiven hat leiten lassen. Mag für die Zuständigkeit des Gemeinwesens auch nicht ein "critère d'ordre extérieur" (BGE 56 I 377 E. 2 S. 380) wesentlich sein, so ist dennoch der "Bestimmung" in Verbindung mit dem räumlichen Moment ("angehört") Rechnung zu tragen. Zweck und örtlicher Tätigkeitsbereich
BGE 120 II 374 S. 377
legen sie fest, und die Aufsichtszuständigkeit des Gemeinwesens kann nicht aus irgendwelchen anderen Gründen abgelehnt werden. Die Rüge der Beschwerdeführerin ist begründet (Art. 104 lit. a OG).
4. Was mit der angefochtenen Verfügung letztlich bezweckt wird, zeigt das EDI in seiner Vernehmlassung auf. Es hält dort unter anderem fest, die erwähnten Gründe hätten es dazu bewogen, "in dieser Angelegenheit noch gründlicher zu recherchieren und den Eintrag der bereits gegründeten Stiftung im Handelsregister zu untersagen. ... Wenn seitens der Aufsichtsbehörde schon im Rahmen der Vorprüfung einer Stiftungsurkunde begründete Zweifel an der zweckkonformen Verwendung des Stiftungsvermögens bestehen, so bleibt nur die Möglichkeit, die Übernahme der Stiftungsaufsicht zu verweigern und den Eintrag im Handelsregister zu verhindern, damit eine solche Stiftung keine Tätigkeit entfalten kann." - Im Zusammenhang mit gewöhnlichen Stiftungen erwecken diese Auffassung und die Vorgehensweise unüberwindbare Bedenken. a) Das Stiftungsrecht des ZGB beruht auf dem Prinzip der Stiftungsfreiheit (RIEMER, Berner Kommentar, N. 55 ff. des Syst. Teils vor Art. 80 -89bis ZGB mit weiteren Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung). Zur Errichtung bedarf es der Widmung eines Vermögens für einen besonderen Zweck (Art. 80 ZGB), der Form der öffentlichen Urkunde oder einer letztwillige Verfügung (Art. 81 Abs. 1 ZGB) sowie - unter Vorbehalt hier nicht zutreffender Ausnahmen - der Eintragung in das Handelsregister (Art. 52 Abs. 1 und Art. 81 Abs. 2 ZGB). Weitere Erfordernisse bestehen von Bundesrechts wegen nicht; eine behördliche Genehmigung ist weder notwendig, noch darf die Errichtung von einer Zulässigkeitsprüfung irgendwelcher Art abhängig gemacht werden (BGE 70 I 209 E. 2 S. 213/214). Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, besteht ein Anspruch auf Eintragung in das Handelsregister (RIEMER, Berner Kommentar, N. 98 zu Art. 81 ZGB; EGGER, Zürcher Kommentar, N. 8 zu Art. 81 ZGB; ferner etwa: MATTI, Stiftung und Stiftungsaufsicht, SAG 65/1970 S. 925; VON STEIGER, Errichtung einer Stiftung durch letztwillige Verfügung und deren Eintragung im Handelsregister, SJZ 62/1966 S. 117 f.; KRAFFT, Les fonds de prévoyance et la théorie générale des fondations, Diss. Lausanne 1955, S. 13/14; FLÜCKIGER, Die Aufsicht über Stiftungen, MBVR 22/1924 S. 263; MARTIN, Des fondations en droit civil suisse, SJ 37/1915 S. 529 und S. 544). Die abweichende Praxis, welche zur Eintragung einer Stiftung in das Handelsregister die Bestätigung des zuständigen Gemeinwesens, die Aufsicht zu übernehmen, oder eine regelrechte Prüfung der Zulässigkeit der Stiftung
BGE 120 II 374 S. 378
und damit deren Eintragungsfähigkeit durch die Aufsichtsbehörde fordert (vgl. für die Basler Praxis: REBSAMEN, Handbuch für das Handelsregister, 2.A. Basel 1991/Nachdruck 1993, S. 169; auf Bundesebene: HAHNLOSER, Die Stiftungsaufsicht, Basel 1989, S. 9/10, sowie z.B. VPB 52 1988 Nr. 55), entbehrt bei den gewöhnlichen Stiftungen jeder gesetzlichen Grundlage (RIEMER, Berner Kommentar, N. 99 zu Art. 81 ZGB), mag sie sich auch auf irgendwelche Rund- oder Kreisschreiben des Eidgenössischen Amtes für das Handelsregister stützen, denen keinerlei Gesetzeskraft zukommen kann und die Bestimmungen des materiellen Rechtes nicht einschränken können (BGE 120 II 137 E. 2b S. 139 mit Hinweisen).
Die gesetzliche Grundlage ist klar und eindeutig. Art. 103 Abs. 1
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV) HRegV Art. 103 Errichtungsakt - Die öffentliche Urkunde über den Errichtungsakt muss folgende Angaben enthalten: |
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a | die Personenangaben zu den Gründerinnen und Gründern sowie zu deren Vertreterinnen und Vertretern; |
b | die Erklärung der Gründerinnen und Gründer, eine Investmentgesellschaft mit variablem Kapital zu gründen; |
c | die Bestätigung der Gründerinnen und Gründer, dass die Statuten festgelegt sind; |
d | die Tatsache, dass die Mitglieder des Verwaltungsrates gewählt wurden, und die entsprechenden Personenangaben; |
e | die Tatsache, dass die Prüfgesellschaft gewählt wurde, und die entsprechenden Personenangaben; |
f | die Nennung aller Belege und die Bestätigung der Urkundsperson, dass die Belege ihr und den Gründerinnen und Gründern vorgelegen haben; |
g | die Unterschriften der Gründerinnen und Gründer. |
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV) HRegV Art. 103 Errichtungsakt - Die öffentliche Urkunde über den Errichtungsakt muss folgende Angaben enthalten: |
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a | die Personenangaben zu den Gründerinnen und Gründern sowie zu deren Vertreterinnen und Vertretern; |
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c | die Bestätigung der Gründerinnen und Gründer, dass die Statuten festgelegt sind; |
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e | die Tatsache, dass die Prüfgesellschaft gewählt wurde, und die entsprechenden Personenangaben; |
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g | die Unterschriften der Gründerinnen und Gründer. |
BGE 120 II 374 S. 379
des Bundesgerichtes vom 18. Mai 1989 i.S. S. SA und C. SA c/DFI, E. b und c, teilweise publiziert in: SJ 111/1989 S. 549). Ein verbindliches, aufsichtsrechtliches Prüfungsverfahren über die Eintragungsfähigkeit einer Stiftung stünde zudem weder mit dem Handelsregisterrecht in Einklang, noch wäre ein begründetes Bedürfnis danach ersichtlich. Einerseits macht Art. 940 Abs. 1
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV) HRegV Art. 103 Errichtungsakt - Die öffentliche Urkunde über den Errichtungsakt muss folgende Angaben enthalten: |
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a | die Personenangaben zu den Gründerinnen und Gründern sowie zu deren Vertreterinnen und Vertretern; |
b | die Erklärung der Gründerinnen und Gründer, eine Investmentgesellschaft mit variablem Kapital zu gründen; |
c | die Bestätigung der Gründerinnen und Gründer, dass die Statuten festgelegt sind; |
d | die Tatsache, dass die Mitglieder des Verwaltungsrates gewählt wurden, und die entsprechenden Personenangaben; |
e | die Tatsache, dass die Prüfgesellschaft gewählt wurde, und die entsprechenden Personenangaben; |
f | die Nennung aller Belege und die Bestätigung der Urkundsperson, dass die Belege ihr und den Gründerinnen und Gründern vorgelegen haben; |
g | die Unterschriften der Gründerinnen und Gründer. |
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV) HRegV Art. 101 - 1 Bei Investmentgesellschaften mit festem Kapital müssen ins Handelsregister eingetragen werden: |
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1 | Bei Investmentgesellschaften mit festem Kapital müssen ins Handelsregister eingetragen werden: |
a | die Tatsache, dass es sich um die Gründung einer neuen Investmentgesellschaft mit festem Kapital handelt; |
b | die Firma und die Unternehmens-Identifikationsnummer; |
c | der Sitz und das Rechtsdomizil; |
d | die Rechtsform; |
e | das Datum der Statuten; |
f | falls sie beschränkt ist: die Dauer der Gesellschaft; |
g | der Zweck; |
h | die Höhe des Aktienkapitals unter Hinweis auf die Tatsache, dass die Einlagen vollständig geleistet sind; |
i | Anzahl, Nennwert und Art der Aktien; |
j | bei einer Beschränkung der Übertragbarkeit der Aktien: ein Verweis auf die nähere Umschreibung in den Statuten; |
k | die Mitglieder des Verwaltungsrates; |
l | die zur Vertretung berechtigten Personen; |
m | die Tatsache, dass die Prüfung nach KAG durchgeführt wird; |
n | die zugelassene Prüfgesellschaft; |
o | das gesetzliche und die weiteren Publikationsorgane; |
p | die in den Statuten vorgesehene Form der Mitteilungen des Verwaltungsrates an die Aktionärinnen und Aktionäre. |
2 | Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Aktiengesellschaft sinngemäss. |
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV) HRegV Art. 102 Anmeldung und Belege - 1 Mit der Anmeldung zur Eintragung der Gründung einer Investmentgesellschaft mit variablem Kapital müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:200 |
|
1 | Mit der Anmeldung zur Eintragung der Gründung einer Investmentgesellschaft mit variablem Kapital müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:200 |
a | die öffentliche Urkunde über den Errichtungsakt; |
b | die Statuten; |
c | ein Nachweis, dass die Mitglieder des Verwaltungsrates ihre Wahl angenommen haben; |
d | ein Nachweis, dass die gesetzlich vorgeschriebene Prüfgesellschaft ihre Wahl angenommen hat; |
e | das Protokoll des Verwaltungsrates über seine Konstituierung, über die Regelung des Vorsitzes und über die Erteilung der Zeichnungsbefugnisse; |
f | im Fall von Artikel 117 Absatz 3: die Erklärung der Domizilhalterin oder des Domizilhalters, dass sie oder er der Investmentgesellschaft ein Rechtsdomizil am Ort von deren Sitz gewährt; |
g | .... |
2 | Für Angaben, die bereits im Errichtungsakt festgehalten sind, ist kein zusätzlicher Beleg erforderlich. |
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV) HRegV Art. 102 Anmeldung und Belege - 1 Mit der Anmeldung zur Eintragung der Gründung einer Investmentgesellschaft mit variablem Kapital müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:200 |
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1 | Mit der Anmeldung zur Eintragung der Gründung einer Investmentgesellschaft mit variablem Kapital müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:200 |
a | die öffentliche Urkunde über den Errichtungsakt; |
b | die Statuten; |
c | ein Nachweis, dass die Mitglieder des Verwaltungsrates ihre Wahl angenommen haben; |
d | ein Nachweis, dass die gesetzlich vorgeschriebene Prüfgesellschaft ihre Wahl angenommen hat; |
e | das Protokoll des Verwaltungsrates über seine Konstituierung, über die Regelung des Vorsitzes und über die Erteilung der Zeichnungsbefugnisse; |
f | im Fall von Artikel 117 Absatz 3: die Erklärung der Domizilhalterin oder des Domizilhalters, dass sie oder er der Investmentgesellschaft ein Rechtsdomizil am Ort von deren Sitz gewährt; |
g | .... |
2 | Für Angaben, die bereits im Errichtungsakt festgehalten sind, ist kein zusätzlicher Beleg erforderlich. |
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV) HRegV Art. 102 Anmeldung und Belege - 1 Mit der Anmeldung zur Eintragung der Gründung einer Investmentgesellschaft mit variablem Kapital müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:200 |
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1 | Mit der Anmeldung zur Eintragung der Gründung einer Investmentgesellschaft mit variablem Kapital müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:200 |
a | die öffentliche Urkunde über den Errichtungsakt; |
b | die Statuten; |
c | ein Nachweis, dass die Mitglieder des Verwaltungsrates ihre Wahl angenommen haben; |
d | ein Nachweis, dass die gesetzlich vorgeschriebene Prüfgesellschaft ihre Wahl angenommen hat; |
e | das Protokoll des Verwaltungsrates über seine Konstituierung, über die Regelung des Vorsitzes und über die Erteilung der Zeichnungsbefugnisse; |
f | im Fall von Artikel 117 Absatz 3: die Erklärung der Domizilhalterin oder des Domizilhalters, dass sie oder er der Investmentgesellschaft ein Rechtsdomizil am Ort von deren Sitz gewährt; |
g | .... |
2 | Für Angaben, die bereits im Errichtungsakt festgehalten sind, ist kein zusätzlicher Beleg erforderlich. |
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV) HRegV Art. 102 Anmeldung und Belege - 1 Mit der Anmeldung zur Eintragung der Gründung einer Investmentgesellschaft mit variablem Kapital müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:200 |
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1 | Mit der Anmeldung zur Eintragung der Gründung einer Investmentgesellschaft mit variablem Kapital müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:200 |
a | die öffentliche Urkunde über den Errichtungsakt; |
b | die Statuten; |
c | ein Nachweis, dass die Mitglieder des Verwaltungsrates ihre Wahl angenommen haben; |
d | ein Nachweis, dass die gesetzlich vorgeschriebene Prüfgesellschaft ihre Wahl angenommen hat; |
e | das Protokoll des Verwaltungsrates über seine Konstituierung, über die Regelung des Vorsitzes und über die Erteilung der Zeichnungsbefugnisse; |
f | im Fall von Artikel 117 Absatz 3: die Erklärung der Domizilhalterin oder des Domizilhalters, dass sie oder er der Investmentgesellschaft ein Rechtsdomizil am Ort von deren Sitz gewährt; |
g | .... |
2 | Für Angaben, die bereits im Errichtungsakt festgehalten sind, ist kein zusätzlicher Beleg erforderlich. |
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV) HRegV Art. 102 Anmeldung und Belege - 1 Mit der Anmeldung zur Eintragung der Gründung einer Investmentgesellschaft mit variablem Kapital müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:200 |
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1 | Mit der Anmeldung zur Eintragung der Gründung einer Investmentgesellschaft mit variablem Kapital müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:200 |
a | die öffentliche Urkunde über den Errichtungsakt; |
b | die Statuten; |
c | ein Nachweis, dass die Mitglieder des Verwaltungsrates ihre Wahl angenommen haben; |
d | ein Nachweis, dass die gesetzlich vorgeschriebene Prüfgesellschaft ihre Wahl angenommen hat; |
e | das Protokoll des Verwaltungsrates über seine Konstituierung, über die Regelung des Vorsitzes und über die Erteilung der Zeichnungsbefugnisse; |
f | im Fall von Artikel 117 Absatz 3: die Erklärung der Domizilhalterin oder des Domizilhalters, dass sie oder er der Investmentgesellschaft ein Rechtsdomizil am Ort von deren Sitz gewährt; |
g | .... |
2 | Für Angaben, die bereits im Errichtungsakt festgehalten sind, ist kein zusätzlicher Beleg erforderlich. |
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1 | Mit der Anmeldung zur Eintragung der Gründung einer Investmentgesellschaft mit variablem Kapital müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:200 |
a | die öffentliche Urkunde über den Errichtungsakt; |
b | die Statuten; |
c | ein Nachweis, dass die Mitglieder des Verwaltungsrates ihre Wahl angenommen haben; |
d | ein Nachweis, dass die gesetzlich vorgeschriebene Prüfgesellschaft ihre Wahl angenommen hat; |
e | das Protokoll des Verwaltungsrates über seine Konstituierung, über die Regelung des Vorsitzes und über die Erteilung der Zeichnungsbefugnisse; |
f | im Fall von Artikel 117 Absatz 3: die Erklärung der Domizilhalterin oder des Domizilhalters, dass sie oder er der Investmentgesellschaft ein Rechtsdomizil am Ort von deren Sitz gewährt; |
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BGE 120 II 374 S. 380
RIEMER erwähnt zwar andernorts, dass eine Stiftung, die das Vermögenserfordernis nicht erfülle, durch richterliches Urteil im Handelsregister zu löschen sei, sofern nicht schon ihre Errichtung verhindert oder ihre Eintragung im Handelsregister verweigert worden sei (Berner Kommentar, N. 24 zu Art. 80 ZGB). Aus den von ihm zitierten Entscheiden lässt sich indes eine diesbezügliche Befugnis der Aufsichtsbehörden nicht ableiten. Dortselbst ist vielmehr festgehalten worden, "dass eine mit ungenügendem Vermögen ausgestattete Stiftung überhaupt nicht ins Handelsregister eingetragen werden sollte" und, wenn sie es bereits wäre, "Art. 83 bzw. Art. 88
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV) HRegV Art. 102 Anmeldung und Belege - 1 Mit der Anmeldung zur Eintragung der Gründung einer Investmentgesellschaft mit variablem Kapital müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:200 |
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1 | Mit der Anmeldung zur Eintragung der Gründung einer Investmentgesellschaft mit variablem Kapital müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:200 |
a | die öffentliche Urkunde über den Errichtungsakt; |
b | die Statuten; |
c | ein Nachweis, dass die Mitglieder des Verwaltungsrates ihre Wahl angenommen haben; |
d | ein Nachweis, dass die gesetzlich vorgeschriebene Prüfgesellschaft ihre Wahl angenommen hat; |
e | das Protokoll des Verwaltungsrates über seine Konstituierung, über die Regelung des Vorsitzes und über die Erteilung der Zeichnungsbefugnisse; |
f | im Fall von Artikel 117 Absatz 3: die Erklärung der Domizilhalterin oder des Domizilhalters, dass sie oder er der Investmentgesellschaft ein Rechtsdomizil am Ort von deren Sitz gewährt; |
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2 | Für Angaben, die bereits im Errichtungsakt festgehalten sind, ist kein zusätzlicher Beleg erforderlich. |
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c | ein Nachweis, dass die Mitglieder des Verwaltungsrates ihre Wahl angenommen haben; |
d | ein Nachweis, dass die gesetzlich vorgeschriebene Prüfgesellschaft ihre Wahl angenommen hat; |
e | das Protokoll des Verwaltungsrates über seine Konstituierung, über die Regelung des Vorsitzes und über die Erteilung der Zeichnungsbefugnisse; |
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2 | Für Angaben, die bereits im Errichtungsakt festgehalten sind, ist kein zusätzlicher Beleg erforderlich. |
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1 | Mit der Anmeldung zur Eintragung der Gründung einer Investmentgesellschaft mit variablem Kapital müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:200 |
a | die öffentliche Urkunde über den Errichtungsakt; |
b | die Statuten; |
c | ein Nachweis, dass die Mitglieder des Verwaltungsrates ihre Wahl angenommen haben; |
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2 | Für Angaben, die bereits im Errichtungsakt festgehalten sind, ist kein zusätzlicher Beleg erforderlich. |
Daraus folgt zwar unzweideutig eine Befugnis der Aufsichtsbehörde vor Eintragung in das Handelsregister, doch ist bei Schaffung dieser Möglichkeit ebenso eindeutig übersehen worden, dass eine Mitteilungspflicht an die Aufsichtsbehörde über die Errichtung einer Stiftung und die beabsichtigte Eintragung in das Handelsregister, die erst ein wirksames Eingreifen der Aufsichtsbehörde gestattete, nicht besteht; die Tragweite dieser Mitwirkungsmöglichkeit vor der Eintragung in das Handelsregister ist daher von vornherein auf Fälle beschränkt gewesen, in denen die Aufsichtsbehörde irgendwie von einer Stiftungserrichtung Kenntnis erhalten hat, ihr diese im erwähnten Sinne freiwillig unterbreitet oder aufgrund kantonaler Vorschrift von der Urkundsperson oder der
BGE 120 II 374 S. 381
Testamentseröffnungsbehörde von Amtes wegen angezeigt worden ist (vgl. RIEMER, Berner Kommentar, N. 83 zu Art. 81 ZGB). Dass die Befugnis nach Art. 81 Abs. 2 ZGB von allem Anfang an weitgehend toter Buchstabe geblieben ist, kann auch aus den Arbeiten zum Entwurf der Verordnung über das Handelsregister vom 8. Februar 1937 geschlossen werden. Die Mitteilungspflicht des Handelsregisterführers nach erfolgter Eintragung der Stiftung an die Aufsichtsbehörde (Art. 103 Abs. 1
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV) HRegV Art. 103 Errichtungsakt - Die öffentliche Urkunde über den Errichtungsakt muss folgende Angaben enthalten: |
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a | die Personenangaben zu den Gründerinnen und Gründern sowie zu deren Vertreterinnen und Vertretern; |
b | die Erklärung der Gründerinnen und Gründer, eine Investmentgesellschaft mit variablem Kapital zu gründen; |
c | die Bestätigung der Gründerinnen und Gründer, dass die Statuten festgelegt sind; |
d | die Tatsache, dass die Mitglieder des Verwaltungsrates gewählt wurden, und die entsprechenden Personenangaben; |
e | die Tatsache, dass die Prüfgesellschaft gewählt wurde, und die entsprechenden Personenangaben; |
f | die Nennung aller Belege und die Bestätigung der Urkundsperson, dass die Belege ihr und den Gründerinnen und Gründern vorgelegen haben; |
g | die Unterschriften der Gründerinnen und Gründer. |
BGE 120 II 374 S. 382
S. 207; für das Stiftungsrecht nebst den zur Errichtungsfreiheit zitierten Literaturstellen etwa: EBERLE, Die Behandlung der Stiftungen im schweizerischen Recht, Diss. Bern 1929, S. 39; HINDERMANN, Der Stiftungszweck, ZSR NF 47/1928, S. 227; SCHWEIZER, Die Beaufsichtigung der Stiftungen nach schweizerischem Recht, Diss. Zürich 1927, S. 1 und S. 11; FLÜCKIGER, MBVR 24/1922 S. 258; MARTIN, SJ 37/1915 S. 514; LAMPERT, Die kirchlichen Stiftungen, Anstalten u. Korporationen, Zürich 1912, S. 139; HÜRLIMANN, Die Stiftungen. Ihre Behandlung im zukünftigen schweizerischen Zivilgesetzbuch, Diss. Leipzig 1907, S. 33 ff.).
Abgesehen davon umfasst die auf Art. 81 Abs. 2 ZGB gestützte Mitwirkungsmöglichkeit der Aufsichtsbehörde nur jene Befugnisse, die ihr nach Art. 83 Abs. 2
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a | die Personenangaben zu den Gründerinnen und Gründern sowie zu deren Vertreterinnen und Vertretern; |
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f | die Nennung aller Belege und die Bestätigung der Urkundsperson, dass die Belege ihr und den Gründerinnen und Gründern vorgelegen haben; |
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a | die Personenangaben zu den Gründerinnen und Gründern sowie zu deren Vertreterinnen und Vertretern; |
b | die Erklärung der Gründerinnen und Gründer, eine Investmentgesellschaft mit variablem Kapital zu gründen; |
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e | die Tatsache, dass die Prüfgesellschaft gewählt wurde, und die entsprechenden Personenangaben; |
f | die Nennung aller Belege und die Bestätigung der Urkundsperson, dass die Belege ihr und den Gründerinnen und Gründern vorgelegen haben; |
g | die Unterschriften der Gründerinnen und Gründer. |
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV) HRegV Art. 103 Errichtungsakt - Die öffentliche Urkunde über den Errichtungsakt muss folgende Angaben enthalten: |
|
a | die Personenangaben zu den Gründerinnen und Gründern sowie zu deren Vertreterinnen und Vertretern; |
b | die Erklärung der Gründerinnen und Gründer, eine Investmentgesellschaft mit variablem Kapital zu gründen; |
c | die Bestätigung der Gründerinnen und Gründer, dass die Statuten festgelegt sind; |
d | die Tatsache, dass die Mitglieder des Verwaltungsrates gewählt wurden, und die entsprechenden Personenangaben; |
e | die Tatsache, dass die Prüfgesellschaft gewählt wurde, und die entsprechenden Personenangaben; |
f | die Nennung aller Belege und die Bestätigung der Urkundsperson, dass die Belege ihr und den Gründerinnen und Gründern vorgelegen haben; |
g | die Unterschriften der Gründerinnen und Gründer. |
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV) HRegV Art. 103 Errichtungsakt - Die öffentliche Urkunde über den Errichtungsakt muss folgende Angaben enthalten: |
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a | die Personenangaben zu den Gründerinnen und Gründern sowie zu deren Vertreterinnen und Vertretern; |
b | die Erklärung der Gründerinnen und Gründer, eine Investmentgesellschaft mit variablem Kapital zu gründen; |
c | die Bestätigung der Gründerinnen und Gründer, dass die Statuten festgelegt sind; |
d | die Tatsache, dass die Mitglieder des Verwaltungsrates gewählt wurden, und die entsprechenden Personenangaben; |
e | die Tatsache, dass die Prüfgesellschaft gewählt wurde, und die entsprechenden Personenangaben; |
f | die Nennung aller Belege und die Bestätigung der Urkundsperson, dass die Belege ihr und den Gründerinnen und Gründern vorgelegen haben; |
g | die Unterschriften der Gründerinnen und Gründer. |
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a | die Personenangaben zu den Gründerinnen und Gründern sowie zu deren Vertreterinnen und Vertretern; |
b | die Erklärung der Gründerinnen und Gründer, eine Investmentgesellschaft mit variablem Kapital zu gründen; |
c | die Bestätigung der Gründerinnen und Gründer, dass die Statuten festgelegt sind; |
d | die Tatsache, dass die Mitglieder des Verwaltungsrates gewählt wurden, und die entsprechenden Personenangaben; |
e | die Tatsache, dass die Prüfgesellschaft gewählt wurde, und die entsprechenden Personenangaben; |
f | die Nennung aller Belege und die Bestätigung der Urkundsperson, dass die Belege ihr und den Gründerinnen und Gründern vorgelegen haben; |
g | die Unterschriften der Gründerinnen und Gründer. |
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a | die Personenangaben zu den Gründerinnen und Gründern sowie zu deren Vertreterinnen und Vertretern; |
b | die Erklärung der Gründerinnen und Gründer, eine Investmentgesellschaft mit variablem Kapital zu gründen; |
c | die Bestätigung der Gründerinnen und Gründer, dass die Statuten festgelegt sind; |
d | die Tatsache, dass die Mitglieder des Verwaltungsrates gewählt wurden, und die entsprechenden Personenangaben; |
e | die Tatsache, dass die Prüfgesellschaft gewählt wurde, und die entsprechenden Personenangaben; |
f | die Nennung aller Belege und die Bestätigung der Urkundsperson, dass die Belege ihr und den Gründerinnen und Gründern vorgelegen haben; |
g | die Unterschriften der Gründerinnen und Gründer. |
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a | die Personenangaben zu den Gründerinnen und Gründern sowie zu deren Vertreterinnen und Vertretern; |
b | die Erklärung der Gründerinnen und Gründer, eine Investmentgesellschaft mit variablem Kapital zu gründen; |
c | die Bestätigung der Gründerinnen und Gründer, dass die Statuten festgelegt sind; |
d | die Tatsache, dass die Mitglieder des Verwaltungsrates gewählt wurden, und die entsprechenden Personenangaben; |
e | die Tatsache, dass die Prüfgesellschaft gewählt wurde, und die entsprechenden Personenangaben; |
f | die Nennung aller Belege und die Bestätigung der Urkundsperson, dass die Belege ihr und den Gründerinnen und Gründern vorgelegen haben; |
g | die Unterschriften der Gründerinnen und Gründer. |
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV) HRegV Art. 103 Errichtungsakt - Die öffentliche Urkunde über den Errichtungsakt muss folgende Angaben enthalten: |
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a | die Personenangaben zu den Gründerinnen und Gründern sowie zu deren Vertreterinnen und Vertretern; |
b | die Erklärung der Gründerinnen und Gründer, eine Investmentgesellschaft mit variablem Kapital zu gründen; |
c | die Bestätigung der Gründerinnen und Gründer, dass die Statuten festgelegt sind; |
d | die Tatsache, dass die Mitglieder des Verwaltungsrates gewählt wurden, und die entsprechenden Personenangaben; |
e | die Tatsache, dass die Prüfgesellschaft gewählt wurde, und die entsprechenden Personenangaben; |
f | die Nennung aller Belege und die Bestätigung der Urkundsperson, dass die Belege ihr und den Gründerinnen und Gründern vorgelegen haben; |
g | die Unterschriften der Gründerinnen und Gründer. |
BGE 120 II 374 S. 383
Dadurch unterscheiden sich diese Befugnisse von der ordentlichen Aufsicht (Art. 84 Abs. 2
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV) HRegV Art. 103 Errichtungsakt - Die öffentliche Urkunde über den Errichtungsakt muss folgende Angaben enthalten: |
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a | die Personenangaben zu den Gründerinnen und Gründern sowie zu deren Vertreterinnen und Vertretern; |
b | die Erklärung der Gründerinnen und Gründer, eine Investmentgesellschaft mit variablem Kapital zu gründen; |
c | die Bestätigung der Gründerinnen und Gründer, dass die Statuten festgelegt sind; |
d | die Tatsache, dass die Mitglieder des Verwaltungsrates gewählt wurden, und die entsprechenden Personenangaben; |
e | die Tatsache, dass die Prüfgesellschaft gewählt wurde, und die entsprechenden Personenangaben; |
f | die Nennung aller Belege und die Bestätigung der Urkundsperson, dass die Belege ihr und den Gründerinnen und Gründern vorgelegen haben; |
g | die Unterschriften der Gründerinnen und Gründer. |
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a | die Personenangaben zu den Gründerinnen und Gründern sowie zu deren Vertreterinnen und Vertretern; |
b | die Erklärung der Gründerinnen und Gründer, eine Investmentgesellschaft mit variablem Kapital zu gründen; |
c | die Bestätigung der Gründerinnen und Gründer, dass die Statuten festgelegt sind; |
d | die Tatsache, dass die Mitglieder des Verwaltungsrates gewählt wurden, und die entsprechenden Personenangaben; |
e | die Tatsache, dass die Prüfgesellschaft gewählt wurde, und die entsprechenden Personenangaben; |
f | die Nennung aller Belege und die Bestätigung der Urkundsperson, dass die Belege ihr und den Gründerinnen und Gründern vorgelegen haben; |
g | die Unterschriften der Gründerinnen und Gründer. |
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV) HRegV Art. 103 Errichtungsakt - Die öffentliche Urkunde über den Errichtungsakt muss folgende Angaben enthalten: |
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a | die Personenangaben zu den Gründerinnen und Gründern sowie zu deren Vertreterinnen und Vertretern; |
b | die Erklärung der Gründerinnen und Gründer, eine Investmentgesellschaft mit variablem Kapital zu gründen; |
c | die Bestätigung der Gründerinnen und Gründer, dass die Statuten festgelegt sind; |
d | die Tatsache, dass die Mitglieder des Verwaltungsrates gewählt wurden, und die entsprechenden Personenangaben; |
e | die Tatsache, dass die Prüfgesellschaft gewählt wurde, und die entsprechenden Personenangaben; |
f | die Nennung aller Belege und die Bestätigung der Urkundsperson, dass die Belege ihr und den Gründerinnen und Gründern vorgelegen haben; |
g | die Unterschriften der Gründerinnen und Gründer. |
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV) HRegV Art. 103 Errichtungsakt - Die öffentliche Urkunde über den Errichtungsakt muss folgende Angaben enthalten: |
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a | die Personenangaben zu den Gründerinnen und Gründern sowie zu deren Vertreterinnen und Vertretern; |
b | die Erklärung der Gründerinnen und Gründer, eine Investmentgesellschaft mit variablem Kapital zu gründen; |
c | die Bestätigung der Gründerinnen und Gründer, dass die Statuten festgelegt sind; |
d | die Tatsache, dass die Mitglieder des Verwaltungsrates gewählt wurden, und die entsprechenden Personenangaben; |
e | die Tatsache, dass die Prüfgesellschaft gewählt wurde, und die entsprechenden Personenangaben; |
f | die Nennung aller Belege und die Bestätigung der Urkundsperson, dass die Belege ihr und den Gründerinnen und Gründern vorgelegen haben; |
g | die Unterschriften der Gründerinnen und Gründer. |
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV) HRegV Art. 103 Errichtungsakt - Die öffentliche Urkunde über den Errichtungsakt muss folgende Angaben enthalten: |
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a | die Personenangaben zu den Gründerinnen und Gründern sowie zu deren Vertreterinnen und Vertretern; |
b | die Erklärung der Gründerinnen und Gründer, eine Investmentgesellschaft mit variablem Kapital zu gründen; |
c | die Bestätigung der Gründerinnen und Gründer, dass die Statuten festgelegt sind; |
d | die Tatsache, dass die Mitglieder des Verwaltungsrates gewählt wurden, und die entsprechenden Personenangaben; |
e | die Tatsache, dass die Prüfgesellschaft gewählt wurde, und die entsprechenden Personenangaben; |
f | die Nennung aller Belege und die Bestätigung der Urkundsperson, dass die Belege ihr und den Gründerinnen und Gründern vorgelegen haben; |
g | die Unterschriften der Gründerinnen und Gründer. |
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV) HRegV Art. 103 Errichtungsakt - Die öffentliche Urkunde über den Errichtungsakt muss folgende Angaben enthalten: |
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a | die Personenangaben zu den Gründerinnen und Gründern sowie zu deren Vertreterinnen und Vertretern; |
b | die Erklärung der Gründerinnen und Gründer, eine Investmentgesellschaft mit variablem Kapital zu gründen; |
c | die Bestätigung der Gründerinnen und Gründer, dass die Statuten festgelegt sind; |
d | die Tatsache, dass die Mitglieder des Verwaltungsrates gewählt wurden, und die entsprechenden Personenangaben; |
e | die Tatsache, dass die Prüfgesellschaft gewählt wurde, und die entsprechenden Personenangaben; |
f | die Nennung aller Belege und die Bestätigung der Urkundsperson, dass die Belege ihr und den Gründerinnen und Gründern vorgelegen haben; |
g | die Unterschriften der Gründerinnen und Gründer. |
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV) HRegV Art. 102 Anmeldung und Belege - 1 Mit der Anmeldung zur Eintragung der Gründung einer Investmentgesellschaft mit variablem Kapital müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:200 |
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1 | Mit der Anmeldung zur Eintragung der Gründung einer Investmentgesellschaft mit variablem Kapital müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:200 |
a | die öffentliche Urkunde über den Errichtungsakt; |
b | die Statuten; |
c | ein Nachweis, dass die Mitglieder des Verwaltungsrates ihre Wahl angenommen haben; |
d | ein Nachweis, dass die gesetzlich vorgeschriebene Prüfgesellschaft ihre Wahl angenommen hat; |
e | das Protokoll des Verwaltungsrates über seine Konstituierung, über die Regelung des Vorsitzes und über die Erteilung der Zeichnungsbefugnisse; |
f | im Fall von Artikel 117 Absatz 3: die Erklärung der Domizilhalterin oder des Domizilhalters, dass sie oder er der Investmentgesellschaft ein Rechtsdomizil am Ort von deren Sitz gewährt; |
g | .... |
2 | Für Angaben, die bereits im Errichtungsakt festgehalten sind, ist kein zusätzlicher Beleg erforderlich. |
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV) HRegV Art. 103 Errichtungsakt - Die öffentliche Urkunde über den Errichtungsakt muss folgende Angaben enthalten: |
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a | die Personenangaben zu den Gründerinnen und Gründern sowie zu deren Vertreterinnen und Vertretern; |
b | die Erklärung der Gründerinnen und Gründer, eine Investmentgesellschaft mit variablem Kapital zu gründen; |
c | die Bestätigung der Gründerinnen und Gründer, dass die Statuten festgelegt sind; |
d | die Tatsache, dass die Mitglieder des Verwaltungsrates gewählt wurden, und die entsprechenden Personenangaben; |
e | die Tatsache, dass die Prüfgesellschaft gewählt wurde, und die entsprechenden Personenangaben; |
f | die Nennung aller Belege und die Bestätigung der Urkundsperson, dass die Belege ihr und den Gründerinnen und Gründern vorgelegen haben; |
g | die Unterschriften der Gründerinnen und Gründer. |
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV) HRegV Art. 102 Anmeldung und Belege - 1 Mit der Anmeldung zur Eintragung der Gründung einer Investmentgesellschaft mit variablem Kapital müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:200 |
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1 | Mit der Anmeldung zur Eintragung der Gründung einer Investmentgesellschaft mit variablem Kapital müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:200 |
a | die öffentliche Urkunde über den Errichtungsakt; |
b | die Statuten; |
c | ein Nachweis, dass die Mitglieder des Verwaltungsrates ihre Wahl angenommen haben; |
d | ein Nachweis, dass die gesetzlich vorgeschriebene Prüfgesellschaft ihre Wahl angenommen hat; |
e | das Protokoll des Verwaltungsrates über seine Konstituierung, über die Regelung des Vorsitzes und über die Erteilung der Zeichnungsbefugnisse; |
f | im Fall von Artikel 117 Absatz 3: die Erklärung der Domizilhalterin oder des Domizilhalters, dass sie oder er der Investmentgesellschaft ein Rechtsdomizil am Ort von deren Sitz gewährt; |
g | .... |
2 | Für Angaben, die bereits im Errichtungsakt festgehalten sind, ist kein zusätzlicher Beleg erforderlich. |