120 Ib 36
6. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 12. April 1994 i.S. Eidgenössische Steuerverwaltung gegen H. sowie Verwaltungsrekurskommission und Militärpflichtersatzverwaltung des Kantons St. Gallen (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
Regeste (de):
- Militärpflichtersatz.
- Verschiebung der Rekrutenschule wegen Lehrabschluss. Art. 8 Abs. 2
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG)
WPEG Art. 8 Nicht geleisteter Militär- und Zivildienst - 1 Leistet der Militärdienstpflichtige nach Ende des Jahres, in dem er die Rekrutenschule bestanden hat, in einem Jahr nicht den vollständigen Dienst, so gilt der Militärdienst in diesem Jahr im Sinne dieses Gesetzes als nicht geleistet.
1 Leistet der Militärdienstpflichtige nach Ende des Jahres, in dem er die Rekrutenschule bestanden hat, in einem Jahr nicht den vollständigen Dienst, so gilt der Militärdienst in diesem Jahr im Sinne dieses Gesetzes als nicht geleistet. 2 Leistet der Zivildienstpflichtige nach Endes des Jahres, in dem der Entscheid über die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist, in einem Jahr nicht einen Einsatz von mindestens 26 anrechenbaren Diensttagen, so gilt der Zivildienst in diesem Jahr im Sinne dieses Gesetzes als nicht geleistet. 3 Kann der Dienstpflichtige in einem Jahr aus einem der folgenden Gründe nicht den vollständigen Dienst leisten, so schuldet er für dieses Jahr keine Ersatzabgabe: a aus militärischen Gründen zur Deckung des Bedarfs an Fachspezialisten in den Formationen oder des Bedarfs an Kadern in Ausbildungsdiensten; b aus zivildienstlichen Gründen, wenn im Ersatzjahr keine Einsatzpflicht bestand; c weil eine Gefährdung der Gesundheit wegen einer Epidemie oder Tierseuche bestand. - Die Ersatzabgabe ist für den Wiederholungskurs, den der Dienstpflichtige infolge der verspätet bestandenen Rekrutenschule nicht leisten konnte, geschuldet (Praxisänderung; E. 4).
Regeste (fr):
- Taxe d'exemption du service militaire.
- Renvoi de l'école de recrues en raison des examens de fin d'apprentissage. Art. 8 al. 2 LTM: notion de service manqué (consid. 2, 3).
- La taxe militaire est due pour le cours de répétition que l'intéressé n'a pas pu suivre en raison du report de l'école de recrues (changement de jurisprudence; consid. 4).
Regesto (it):
- Tassa d'esenzione dal servizio militare.
- Rinvio della scuola reclute per poter concludere l'apprendistato. Art. 8 cpv. 2 LTM: definizione dell'omissione di servizio (consid. 2 e 3).
- La tassa militare è dovuta per il corso di ripetizione che l'obbligato al servizio non ha potuto compiere a causa del rinvio della scuola reclute (cambiamento di giurisprudenza; consid. 4).
Sachverhalt ab Seite 36
BGE 120 Ib 36 S. 36
H., geboren 1969, wurde im Jahre 1988 als diensttauglich erklärt. Als Wunschtermin für die Rekrutenschule nannte er bei der Aushebung den Sommer 1989. Nachdem H. den Marschbefehl für die Frühjahrs-Rekrutenschule 1989 erhalten hatte, ersuchte er das Militärdepartement des Kantons St. Gallen, ihn für die Rekrutenschule im Sommer 1989 aufzubieten. Er begründete das Dienstverschiebungsgesuch damit, dass er im April 1989 die Lehrabschlussprüfungen ablegen müsse.
BGE 120 Ib 36 S. 37
Das kantonale Militärdepartement dispensierte den Dienstpflichtigen von der Rekrutenschule des Frühjahres 1989, wies ihn indessen darauf hin, dass er in die Rekrutenschule im Frühjahr 1990 einberufen werde; ein Aufgebot in die stark überbelegte Sommer-Rekrutenschule sei "nur in zwingenden Fällen (z.B. Technikum, Studium)" möglich. In der Folge besuchte H. die Rekrutenschule im Frühjahr 1990. Da der Wiederholungskurs der Füsilierkompanie III/78, in die er eingeteilt worden war, gleichzeitig stattfand, konnte er den Wiederholungskurs 1990 nicht mit seiner Einheit leisten. Ein spezielles Aufgebot zum Wiederholungskurs 1990 bei einer anderen Einheit erging nicht. H. leistete seinen ersten Wiederholungskurs im Jahre 1991. H. wurde zum Militärpflichtersatz herangezogen, weil er im Jahre 1990 keinen Wiederholungskurs geleistet hatte. Eine Einsprache wies die Militärpflichtersatzverwaltung des Kantons St. Gallen ab. Die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen hiess die Beschwerde des Ersatzpflichtigen gut und hob die Veranlagung auf. Sie erwog, der Dienstpflichtige habe zwar um Verschiebung seiner Rekrutenschule vom Frühjahr 1989 auf den Sommer 1989 ersucht und damit einen ersten, in seiner Person liegenden Grund für das Dienstversäumnis gesetzt. Ein weiteres notwendiges Glied in der Kausalkette, die zum Dienstversäumnis geführt habe, bilde aber der Umstand, dass er nicht in die Sommer-Rekrutenschule 1989 habe aufgeboten werden können. Der Grund hierfür sei rein organisatorischer Natur (Überbelegung der Sommer-Rekrutenschule) und vom Dienstpflichtigen nicht zu vertreten. Der Dienst gelte deshalb nicht als versäumt (Art. 8 Abs. 2
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) WPEG Art. 8 Nicht geleisteter Militär- und Zivildienst - 1 Leistet der Militärdienstpflichtige nach Ende des Jahres, in dem er die Rekrutenschule bestanden hat, in einem Jahr nicht den vollständigen Dienst, so gilt der Militärdienst in diesem Jahr im Sinne dieses Gesetzes als nicht geleistet. |
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1 | Leistet der Militärdienstpflichtige nach Ende des Jahres, in dem er die Rekrutenschule bestanden hat, in einem Jahr nicht den vollständigen Dienst, so gilt der Militärdienst in diesem Jahr im Sinne dieses Gesetzes als nicht geleistet. |
2 | Leistet der Zivildienstpflichtige nach Endes des Jahres, in dem der Entscheid über die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist, in einem Jahr nicht einen Einsatz von mindestens 26 anrechenbaren Diensttagen, so gilt der Zivildienst in diesem Jahr im Sinne dieses Gesetzes als nicht geleistet. |
3 | Kann der Dienstpflichtige in einem Jahr aus einem der folgenden Gründe nicht den vollständigen Dienst leisten, so schuldet er für dieses Jahr keine Ersatzabgabe: |
a | aus militärischen Gründen zur Deckung des Bedarfs an Fachspezialisten in den Formationen oder des Bedarfs an Kadern in Ausbildungsdiensten; |
b | aus zivildienstlichen Gründen, wenn im Ersatzjahr keine Einsatzpflicht bestand; |
c | weil eine Gefährdung der Gesundheit wegen einer Epidemie oder Tierseuche bestand. |
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
2. Gemäss Art. 2
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) WPEG Art. 8 Nicht geleisteter Militär- und Zivildienst - 1 Leistet der Militärdienstpflichtige nach Ende des Jahres, in dem er die Rekrutenschule bestanden hat, in einem Jahr nicht den vollständigen Dienst, so gilt der Militärdienst in diesem Jahr im Sinne dieses Gesetzes als nicht geleistet. |
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1 | Leistet der Militärdienstpflichtige nach Ende des Jahres, in dem er die Rekrutenschule bestanden hat, in einem Jahr nicht den vollständigen Dienst, so gilt der Militärdienst in diesem Jahr im Sinne dieses Gesetzes als nicht geleistet. |
2 | Leistet der Zivildienstpflichtige nach Endes des Jahres, in dem der Entscheid über die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist, in einem Jahr nicht einen Einsatz von mindestens 26 anrechenbaren Diensttagen, so gilt der Zivildienst in diesem Jahr im Sinne dieses Gesetzes als nicht geleistet. |
3 | Kann der Dienstpflichtige in einem Jahr aus einem der folgenden Gründe nicht den vollständigen Dienst leisten, so schuldet er für dieses Jahr keine Ersatzabgabe: |
a | aus militärischen Gründen zur Deckung des Bedarfs an Fachspezialisten in den Formationen oder des Bedarfs an Kadern in Ausbildungsdiensten; |
b | aus zivildienstlichen Gründen, wenn im Ersatzjahr keine Einsatzpflicht bestand; |
c | weil eine Gefährdung der Gesundheit wegen einer Epidemie oder Tierseuche bestand. |
BGE 120 Ib 36 S. 38
persönliche Dienstleistung (d.h. durch Militärdienst in einer der Heeresklassen, Art. 1 Abs. 3
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) WPEG Art. 8 Nicht geleisteter Militär- und Zivildienst - 1 Leistet der Militärdienstpflichtige nach Ende des Jahres, in dem er die Rekrutenschule bestanden hat, in einem Jahr nicht den vollständigen Dienst, so gilt der Militärdienst in diesem Jahr im Sinne dieses Gesetzes als nicht geleistet. |
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1 | Leistet der Militärdienstpflichtige nach Ende des Jahres, in dem er die Rekrutenschule bestanden hat, in einem Jahr nicht den vollständigen Dienst, so gilt der Militärdienst in diesem Jahr im Sinne dieses Gesetzes als nicht geleistet. |
2 | Leistet der Zivildienstpflichtige nach Endes des Jahres, in dem der Entscheid über die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist, in einem Jahr nicht einen Einsatz von mindestens 26 anrechenbaren Diensttagen, so gilt der Zivildienst in diesem Jahr im Sinne dieses Gesetzes als nicht geleistet. |
3 | Kann der Dienstpflichtige in einem Jahr aus einem der folgenden Gründe nicht den vollständigen Dienst leisten, so schuldet er für dieses Jahr keine Ersatzabgabe: |
a | aus militärischen Gründen zur Deckung des Bedarfs an Fachspezialisten in den Formationen oder des Bedarfs an Kadern in Ausbildungsdiensten; |
b | aus zivildienstlichen Gründen, wenn im Ersatzjahr keine Einsatzpflicht bestand; |
c | weil eine Gefährdung der Gesundheit wegen einer Epidemie oder Tierseuche bestand. |
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) WPEG Art. 2 Ersatzpflichtige - 1 Ersatzpflichtig sind die Wehrpflichtigen mit Wohnsitz im In- oder Ausland, die im Ersatzjahr, das dem Kalenderjahr entspricht:8 |
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1 | Ersatzpflichtig sind die Wehrpflichtigen mit Wohnsitz im In- oder Ausland, die im Ersatzjahr, das dem Kalenderjahr entspricht:8 |
a | während mehr als sechs Monaten weder in einer Formation der Armee eingeteilt noch der Zivildienstpflicht unterstellt sind; |
b | ... |
c | als Dienstpflichtige ihren Militär- oder Zivildienst nicht leisten. |
1bis | Ersatzpflichtig sind ferner Militär- und Zivildienstleistende, die aus der Dienstpflicht entlassen werden, die Gesamtdienstleistungspflicht jedoch nicht erfüllt haben.12 |
2 | Nicht ersatzpflichtig ist, wer seine Dienstpflicht im Ersatzjahr tatsächlich erfüllt hat, obwohl er nicht während des ganzen Jahres als Dienstpflichtiger eingeteilt war. |
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) WPEG Art. 8 Nicht geleisteter Militär- und Zivildienst - 1 Leistet der Militärdienstpflichtige nach Ende des Jahres, in dem er die Rekrutenschule bestanden hat, in einem Jahr nicht den vollständigen Dienst, so gilt der Militärdienst in diesem Jahr im Sinne dieses Gesetzes als nicht geleistet. |
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1 | Leistet der Militärdienstpflichtige nach Ende des Jahres, in dem er die Rekrutenschule bestanden hat, in einem Jahr nicht den vollständigen Dienst, so gilt der Militärdienst in diesem Jahr im Sinne dieses Gesetzes als nicht geleistet. |
2 | Leistet der Zivildienstpflichtige nach Endes des Jahres, in dem der Entscheid über die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist, in einem Jahr nicht einen Einsatz von mindestens 26 anrechenbaren Diensttagen, so gilt der Zivildienst in diesem Jahr im Sinne dieses Gesetzes als nicht geleistet. |
3 | Kann der Dienstpflichtige in einem Jahr aus einem der folgenden Gründe nicht den vollständigen Dienst leisten, so schuldet er für dieses Jahr keine Ersatzabgabe: |
a | aus militärischen Gründen zur Deckung des Bedarfs an Fachspezialisten in den Formationen oder des Bedarfs an Kadern in Ausbildungsdiensten; |
b | aus zivildienstlichen Gründen, wenn im Ersatzjahr keine Einsatzpflicht bestand; |
c | weil eine Gefährdung der Gesundheit wegen einer Epidemie oder Tierseuche bestand. |
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) WPEG Art. 8 Nicht geleisteter Militär- und Zivildienst - 1 Leistet der Militärdienstpflichtige nach Ende des Jahres, in dem er die Rekrutenschule bestanden hat, in einem Jahr nicht den vollständigen Dienst, so gilt der Militärdienst in diesem Jahr im Sinne dieses Gesetzes als nicht geleistet. |
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1 | Leistet der Militärdienstpflichtige nach Ende des Jahres, in dem er die Rekrutenschule bestanden hat, in einem Jahr nicht den vollständigen Dienst, so gilt der Militärdienst in diesem Jahr im Sinne dieses Gesetzes als nicht geleistet. |
2 | Leistet der Zivildienstpflichtige nach Endes des Jahres, in dem der Entscheid über die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist, in einem Jahr nicht einen Einsatz von mindestens 26 anrechenbaren Diensttagen, so gilt der Zivildienst in diesem Jahr im Sinne dieses Gesetzes als nicht geleistet. |
3 | Kann der Dienstpflichtige in einem Jahr aus einem der folgenden Gründe nicht den vollständigen Dienst leisten, so schuldet er für dieses Jahr keine Ersatzabgabe: |
a | aus militärischen Gründen zur Deckung des Bedarfs an Fachspezialisten in den Formationen oder des Bedarfs an Kadern in Ausbildungsdiensten; |
b | aus zivildienstlichen Gründen, wenn im Ersatzjahr keine Einsatzpflicht bestand; |
c | weil eine Gefährdung der Gesundheit wegen einer Epidemie oder Tierseuche bestand. |
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) WPEG Art. 8 Nicht geleisteter Militär- und Zivildienst - 1 Leistet der Militärdienstpflichtige nach Ende des Jahres, in dem er die Rekrutenschule bestanden hat, in einem Jahr nicht den vollständigen Dienst, so gilt der Militärdienst in diesem Jahr im Sinne dieses Gesetzes als nicht geleistet. |
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1 | Leistet der Militärdienstpflichtige nach Ende des Jahres, in dem er die Rekrutenschule bestanden hat, in einem Jahr nicht den vollständigen Dienst, so gilt der Militärdienst in diesem Jahr im Sinne dieses Gesetzes als nicht geleistet. |
2 | Leistet der Zivildienstpflichtige nach Endes des Jahres, in dem der Entscheid über die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist, in einem Jahr nicht einen Einsatz von mindestens 26 anrechenbaren Diensttagen, so gilt der Zivildienst in diesem Jahr im Sinne dieses Gesetzes als nicht geleistet. |
3 | Kann der Dienstpflichtige in einem Jahr aus einem der folgenden Gründe nicht den vollständigen Dienst leisten, so schuldet er für dieses Jahr keine Ersatzabgabe: |
a | aus militärischen Gründen zur Deckung des Bedarfs an Fachspezialisten in den Formationen oder des Bedarfs an Kadern in Ausbildungsdiensten; |
b | aus zivildienstlichen Gründen, wenn im Ersatzjahr keine Einsatzpflicht bestand; |
c | weil eine Gefährdung der Gesundheit wegen einer Epidemie oder Tierseuche bestand. |
BGE 120 Ib 36 S. 39
Einheit aufgeboten. Er hat somit den Dienst, zu dem er nach den militärrechtlichen Vorschriften verpflichtet war, nicht geleistet (Art. 8 Abs. 1
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) WPEG Art. 8 Nicht geleisteter Militär- und Zivildienst - 1 Leistet der Militärdienstpflichtige nach Ende des Jahres, in dem er die Rekrutenschule bestanden hat, in einem Jahr nicht den vollständigen Dienst, so gilt der Militärdienst in diesem Jahr im Sinne dieses Gesetzes als nicht geleistet. |
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1 | Leistet der Militärdienstpflichtige nach Ende des Jahres, in dem er die Rekrutenschule bestanden hat, in einem Jahr nicht den vollständigen Dienst, so gilt der Militärdienst in diesem Jahr im Sinne dieses Gesetzes als nicht geleistet. |
2 | Leistet der Zivildienstpflichtige nach Endes des Jahres, in dem der Entscheid über die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist, in einem Jahr nicht einen Einsatz von mindestens 26 anrechenbaren Diensttagen, so gilt der Zivildienst in diesem Jahr im Sinne dieses Gesetzes als nicht geleistet. |
3 | Kann der Dienstpflichtige in einem Jahr aus einem der folgenden Gründe nicht den vollständigen Dienst leisten, so schuldet er für dieses Jahr keine Ersatzabgabe: |
a | aus militärischen Gründen zur Deckung des Bedarfs an Fachspezialisten in den Formationen oder des Bedarfs an Kadern in Ausbildungsdiensten; |
b | aus zivildienstlichen Gründen, wenn im Ersatzjahr keine Einsatzpflicht bestand; |
c | weil eine Gefährdung der Gesundheit wegen einer Epidemie oder Tierseuche bestand. |
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) WPEG Art. 8 Nicht geleisteter Militär- und Zivildienst - 1 Leistet der Militärdienstpflichtige nach Ende des Jahres, in dem er die Rekrutenschule bestanden hat, in einem Jahr nicht den vollständigen Dienst, so gilt der Militärdienst in diesem Jahr im Sinne dieses Gesetzes als nicht geleistet. |
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1 | Leistet der Militärdienstpflichtige nach Ende des Jahres, in dem er die Rekrutenschule bestanden hat, in einem Jahr nicht den vollständigen Dienst, so gilt der Militärdienst in diesem Jahr im Sinne dieses Gesetzes als nicht geleistet. |
2 | Leistet der Zivildienstpflichtige nach Endes des Jahres, in dem der Entscheid über die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist, in einem Jahr nicht einen Einsatz von mindestens 26 anrechenbaren Diensttagen, so gilt der Zivildienst in diesem Jahr im Sinne dieses Gesetzes als nicht geleistet. |
3 | Kann der Dienstpflichtige in einem Jahr aus einem der folgenden Gründe nicht den vollständigen Dienst leisten, so schuldet er für dieses Jahr keine Ersatzabgabe: |
a | aus militärischen Gründen zur Deckung des Bedarfs an Fachspezialisten in den Formationen oder des Bedarfs an Kadern in Ausbildungsdiensten; |
b | aus zivildienstlichen Gründen, wenn im Ersatzjahr keine Einsatzpflicht bestand; |
c | weil eine Gefährdung der Gesundheit wegen einer Epidemie oder Tierseuche bestand. |
3. Der Beschwerdegegner wurde im Jahre 1989 von der Rekrutenschule, zu der er nach Aufgebot verpflichtet war, im Hinblick auf den Lehrabschluss dispensiert. Er konnte in der Folge den Wiederholungskurs des Jahres 1990 mit seiner Einheit nicht leisten, weil er zur selben Zeit die Rekrutenschule nachholen musste, was in seiner Person begründet war. Er kann sich nicht darauf berufen, dass er sich bereit erklärt hat, die Rekrutenschule im Sommer 1989 zu leisten. Gemäss Art. 112
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) WPEG Art. 8 Nicht geleisteter Militär- und Zivildienst - 1 Leistet der Militärdienstpflichtige nach Ende des Jahres, in dem er die Rekrutenschule bestanden hat, in einem Jahr nicht den vollständigen Dienst, so gilt der Militärdienst in diesem Jahr im Sinne dieses Gesetzes als nicht geleistet. |
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1 | Leistet der Militärdienstpflichtige nach Ende des Jahres, in dem er die Rekrutenschule bestanden hat, in einem Jahr nicht den vollständigen Dienst, so gilt der Militärdienst in diesem Jahr im Sinne dieses Gesetzes als nicht geleistet. |
2 | Leistet der Zivildienstpflichtige nach Endes des Jahres, in dem der Entscheid über die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist, in einem Jahr nicht einen Einsatz von mindestens 26 anrechenbaren Diensttagen, so gilt der Zivildienst in diesem Jahr im Sinne dieses Gesetzes als nicht geleistet. |
3 | Kann der Dienstpflichtige in einem Jahr aus einem der folgenden Gründe nicht den vollständigen Dienst leisten, so schuldet er für dieses Jahr keine Ersatzabgabe: |
a | aus militärischen Gründen zur Deckung des Bedarfs an Fachspezialisten in den Formationen oder des Bedarfs an Kadern in Ausbildungsdiensten; |
b | aus zivildienstlichen Gründen, wenn im Ersatzjahr keine Einsatzpflicht bestand; |
c | weil eine Gefährdung der Gesundheit wegen einer Epidemie oder Tierseuche bestand. |
BGE 120 Ib 36 S. 40
Studium, das im Herbst beginnt, nicht rechtzeitig aufnehmen kann oder es unterbrechen muss, wenn er nicht die Möglichkeit hat, die Rekrutenschule im Sommer, d.h. vor Studienbeginn oder während den Semesterferien, zu besuchen.
4. a) Die kantonale Militärpflichtersatzverwaltung veranlagte für das Jahr 1990, nicht aber für 1989, eine Ersatzabgabe. Sie ging davon aus, dass der Beschwerdegegner die Rekrutenschule, die er im Jahre 1989 hätte leisten müssen, im Jahre 1990 nachgeholt habe, und dass er im Jahre 1990 den Wiederholungskurs versäumt habe. Im Urteil Ballinari hat das Bundesgericht (in Änderung einer früheren Rechtsprechung, BGE 56 I 44 und BGE 57 I 32) gefunden, dass der Wehrmann für das Jahr, in dem er die Rekrutenschule verspätet absolviert, keinen Wiederholungskurs zu leisten habe (Art. 5 der damals geltenden Verordnung vom 27. November 1953 über die Erfüllung der Instruktionsdienstpflicht; AS 1953 993) und deshalb für dieses Jahr nicht zur Ersatzabgabe herangezogen werden könne. Der Wehrmann schulde den Militärpflichtersatz vielmehr für das Jahr, in dem er die Rekrutenschule richtigerweise hätte bestehen müssen (BGE 79 I 352 f.). Nach dieser Rechtsprechung müsste der Beschwerdegegner für das Jahr 1989 und nicht für das Jahr 1990 ersatzpflichtig erklärt werden. Diese Rechtsprechung bedarf der Überprüfung. b) Wenn im Entscheid Ballinari gesagt wird, dass der Wehrmann im Jahr der Rekrutenschule keinen Wiederholungskurs zu leisten habe, so trifft das nach den geltenden militärrechtlichen Vorschriften grundsätzlich noch immer zu (Art. 3 Abs. 4 VWK). Soweit das Urteil jedoch zum Schluss gelangt, dass der Dienstpflichtige, der seine Rekrutenschule verspätet besteht, im gleichen Jahr für den versäumten Wiederholungskurs keinen Militärpflichtersatz zu bezahlen habe, kann daran nicht festgehalten werden. Die geltenden ersatzrechtlichen Vorschriften enthalten (im Gegensatz zu den damaligen Erlassen, auf die das Urteil Ballinari sich stützt; vgl. Bundesgesetz vom 28. Juni 1878 über den Militärpflichtersatz und Vollziehungsverordnung vom 26. Juni 1934, BS 5 S. 157, 163) in Art. 8 Abs. 1
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) WPEG Art. 8 Nicht geleisteter Militär- und Zivildienst - 1 Leistet der Militärdienstpflichtige nach Ende des Jahres, in dem er die Rekrutenschule bestanden hat, in einem Jahr nicht den vollständigen Dienst, so gilt der Militärdienst in diesem Jahr im Sinne dieses Gesetzes als nicht geleistet. |
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1 | Leistet der Militärdienstpflichtige nach Ende des Jahres, in dem er die Rekrutenschule bestanden hat, in einem Jahr nicht den vollständigen Dienst, so gilt der Militärdienst in diesem Jahr im Sinne dieses Gesetzes als nicht geleistet. |
2 | Leistet der Zivildienstpflichtige nach Endes des Jahres, in dem der Entscheid über die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist, in einem Jahr nicht einen Einsatz von mindestens 26 anrechenbaren Diensttagen, so gilt der Zivildienst in diesem Jahr im Sinne dieses Gesetzes als nicht geleistet. |
3 | Kann der Dienstpflichtige in einem Jahr aus einem der folgenden Gründe nicht den vollständigen Dienst leisten, so schuldet er für dieses Jahr keine Ersatzabgabe: |
a | aus militärischen Gründen zur Deckung des Bedarfs an Fachspezialisten in den Formationen oder des Bedarfs an Kadern in Ausbildungsdiensten; |
b | aus zivildienstlichen Gründen, wenn im Ersatzjahr keine Einsatzpflicht bestand; |
c | weil eine Gefährdung der Gesundheit wegen einer Epidemie oder Tierseuche bestand. |
BGE 120 Ib 36 S. 41
verpflichtet ist, im selben Jahr den obligatorischen Wiederholungskurs zu absolvieren. Der Beschwerdegegner hat daher die Ersatzabgabe für das Jahr, in dem er seinen ersten Wiederholungskurs hätte bestehen müssen, zu entrichten. Diese Auslegung steht mit der Praxis, wie sie von den kantonalen Militärpflichtersatzbehörden seit Jahren befolgt wird und auch im Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung betreffend Ersatzpflicht der Rekrutenschule-Verschieber vom 7. März 1985 zum Ausdruck kommt, im Einklang. Danach ist mit der Veranlagung des Militärpflichtersatzes mindestens ein Jahr zuzuwarten, wenn der Dienstpflichtige die Rekrutenschule im Jahr, in dem er das 20. Altersjahr vollendet, nicht leistet. Wird die Rekrutenschule im folgenden Jahr nachgeholt, so entfällt eine Veranlagung des Militärpflichtersatzes für die in jenem Jahr nicht besuchte Rekrutenschule. Der Wehrmann ist in diesem Falle nur ersatzpflichtig, wenn er im Jahre der Vollendung des 21. Altersjahres nebst der Rekrutenschule nicht mindestens noch die Hälfte der Diensttage des ersten obligatorischen Wiederholungskurses leistet (Art. 8 Abs. 1
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) WPEG Art. 8 Nicht geleisteter Militär- und Zivildienst - 1 Leistet der Militärdienstpflichtige nach Ende des Jahres, in dem er die Rekrutenschule bestanden hat, in einem Jahr nicht den vollständigen Dienst, so gilt der Militärdienst in diesem Jahr im Sinne dieses Gesetzes als nicht geleistet. |
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1 | Leistet der Militärdienstpflichtige nach Ende des Jahres, in dem er die Rekrutenschule bestanden hat, in einem Jahr nicht den vollständigen Dienst, so gilt der Militärdienst in diesem Jahr im Sinne dieses Gesetzes als nicht geleistet. |
2 | Leistet der Zivildienstpflichtige nach Endes des Jahres, in dem der Entscheid über die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist, in einem Jahr nicht einen Einsatz von mindestens 26 anrechenbaren Diensttagen, so gilt der Zivildienst in diesem Jahr im Sinne dieses Gesetzes als nicht geleistet. |
3 | Kann der Dienstpflichtige in einem Jahr aus einem der folgenden Gründe nicht den vollständigen Dienst leisten, so schuldet er für dieses Jahr keine Ersatzabgabe: |
a | aus militärischen Gründen zur Deckung des Bedarfs an Fachspezialisten in den Formationen oder des Bedarfs an Kadern in Ausbildungsdiensten; |
b | aus zivildienstlichen Gründen, wenn im Ersatzjahr keine Einsatzpflicht bestand; |
c | weil eine Gefährdung der Gesundheit wegen einer Epidemie oder Tierseuche bestand. |
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) WPEG Art. 39 - 1 Bezahlte Ersatzabgaben werden Militär- und Zivildienstleistenden rückerstattet, die die Gesamtdienstleistungspflicht erfüllt haben. |
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1 | Bezahlte Ersatzabgaben werden Militär- und Zivildienstleistenden rückerstattet, die die Gesamtdienstleistungspflicht erfüllt haben. |
2 | Die Ersatzabgaben werden rückerstattet: |
a | auf Antrag des Wehrpflichtigen; oder |
b | von Amtes wegen, wenn die zuständige Behörde Kenntnis von der Erfüllung der Gesamtdienstleistungspflicht erhält. |
3 | Der Antrag kann bei der zuständigen Behörde des Kantons gestellt werden, der die letzte Ersatzabgabe erhoben hat. Dem Antrag ist der Ausweis über die Erfüllung der Gesamtdienstleistungspflicht beizulegen. |
4 | Die Verfügung über die Rückerstattung der Ersatzabgaben kann nach den Artikeln 30 und 31 angefochten werden. |
5 | Der Anspruch auf Rückerstattung und die Pflicht zur Rückerstattung verjähren am Ende des fünften Jahres nach der Entlassung aus der Militär- oder Zivildienstpflicht. Davon ausgenommen sind Ersatzabgaben, die am Ende des fünften Jahres nach der Entlassung aus der Dienstpflicht noch nicht veranlagt sind; in diesem Fall verjähren der Anspruch auf Rückerstattung und die Pflicht zur Rückerstattung fünf Jahre, nachdem sämtliche Ersatzabgaben veranlagt wurden. |
6 | Auf Rückerstattungsbeträgen wird kein Zins vergütet. |