SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) WPEG Art. 8 Nicht geleisteter Militär- und Zivildienst - 1 Leistet der Militärdienstpflichtige nach Ende des Jahres, in dem er die Rekrutenschule bestanden hat, in einem Jahr nicht den vollständigen Dienst, so gilt der Militärdienst in diesem Jahr im Sinne dieses Gesetzes als nicht geleistet. |
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1 | Leistet der Militärdienstpflichtige nach Ende des Jahres, in dem er die Rekrutenschule bestanden hat, in einem Jahr nicht den vollständigen Dienst, so gilt der Militärdienst in diesem Jahr im Sinne dieses Gesetzes als nicht geleistet. |
2 | Leistet der Zivildienstpflichtige nach Endes des Jahres, in dem der Entscheid über die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist, in einem Jahr nicht einen Einsatz von mindestens 26 anrechenbaren Diensttagen, so gilt der Zivildienst in diesem Jahr im Sinne dieses Gesetzes als nicht geleistet. |
3 | Kann der Dienstpflichtige in einem Jahr aus einem der folgenden Gründe nicht den vollständigen Dienst leisten, so schuldet er für dieses Jahr keine Ersatzabgabe: |
a | aus militärischen Gründen zur Deckung des Bedarfs an Fachspezialisten in den Formationen oder des Bedarfs an Kadern in Ausbildungsdiensten; |
b | aus zivildienstlichen Gründen, wenn im Ersatzjahr keine Einsatzpflicht bestand; |
c | weil eine Gefährdung der Gesundheit wegen einer Epidemie oder Tierseuche bestand. |
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) WPEG Art. 8 Nicht geleisteter Militär- und Zivildienst - 1 Leistet der Militärdienstpflichtige nach Ende des Jahres, in dem er die Rekrutenschule bestanden hat, in einem Jahr nicht den vollständigen Dienst, so gilt der Militärdienst in diesem Jahr im Sinne dieses Gesetzes als nicht geleistet. |
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1 | Leistet der Militärdienstpflichtige nach Ende des Jahres, in dem er die Rekrutenschule bestanden hat, in einem Jahr nicht den vollständigen Dienst, so gilt der Militärdienst in diesem Jahr im Sinne dieses Gesetzes als nicht geleistet. |
2 | Leistet der Zivildienstpflichtige nach Endes des Jahres, in dem der Entscheid über die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist, in einem Jahr nicht einen Einsatz von mindestens 26 anrechenbaren Diensttagen, so gilt der Zivildienst in diesem Jahr im Sinne dieses Gesetzes als nicht geleistet. |
3 | Kann der Dienstpflichtige in einem Jahr aus einem der folgenden Gründe nicht den vollständigen Dienst leisten, so schuldet er für dieses Jahr keine Ersatzabgabe: |
a | aus militärischen Gründen zur Deckung des Bedarfs an Fachspezialisten in den Formationen oder des Bedarfs an Kadern in Ausbildungsdiensten; |
b | aus zivildienstlichen Gründen, wenn im Ersatzjahr keine Einsatzpflicht bestand; |
c | weil eine Gefährdung der Gesundheit wegen einer Epidemie oder Tierseuche bestand. |
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) WPEG Art. 8 Nicht geleisteter Militär- und Zivildienst - 1 Leistet der Militärdienstpflichtige nach Ende des Jahres, in dem er die Rekrutenschule bestanden hat, in einem Jahr nicht den vollständigen Dienst, so gilt der Militärdienst in diesem Jahr im Sinne dieses Gesetzes als nicht geleistet. |
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1 | Leistet der Militärdienstpflichtige nach Ende des Jahres, in dem er die Rekrutenschule bestanden hat, in einem Jahr nicht den vollständigen Dienst, so gilt der Militärdienst in diesem Jahr im Sinne dieses Gesetzes als nicht geleistet. |
2 | Leistet der Zivildienstpflichtige nach Endes des Jahres, in dem der Entscheid über die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist, in einem Jahr nicht einen Einsatz von mindestens 26 anrechenbaren Diensttagen, so gilt der Zivildienst in diesem Jahr im Sinne dieses Gesetzes als nicht geleistet. |
3 | Kann der Dienstpflichtige in einem Jahr aus einem der folgenden Gründe nicht den vollständigen Dienst leisten, so schuldet er für dieses Jahr keine Ersatzabgabe: |
a | aus militärischen Gründen zur Deckung des Bedarfs an Fachspezialisten in den Formationen oder des Bedarfs an Kadern in Ausbildungsdiensten; |
b | aus zivildienstlichen Gründen, wenn im Ersatzjahr keine Einsatzpflicht bestand; |
c | weil eine Gefährdung der Gesundheit wegen einer Epidemie oder Tierseuche bestand. |
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) WPEG Art. 8 Nicht geleisteter Militär- und Zivildienst - 1 Leistet der Militärdienstpflichtige nach Ende des Jahres, in dem er die Rekrutenschule bestanden hat, in einem Jahr nicht den vollständigen Dienst, so gilt der Militärdienst in diesem Jahr im Sinne dieses Gesetzes als nicht geleistet. |
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1 | Leistet der Militärdienstpflichtige nach Ende des Jahres, in dem er die Rekrutenschule bestanden hat, in einem Jahr nicht den vollständigen Dienst, so gilt der Militärdienst in diesem Jahr im Sinne dieses Gesetzes als nicht geleistet. |
2 | Leistet der Zivildienstpflichtige nach Endes des Jahres, in dem der Entscheid über die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist, in einem Jahr nicht einen Einsatz von mindestens 26 anrechenbaren Diensttagen, so gilt der Zivildienst in diesem Jahr im Sinne dieses Gesetzes als nicht geleistet. |
3 | Kann der Dienstpflichtige in einem Jahr aus einem der folgenden Gründe nicht den vollständigen Dienst leisten, so schuldet er für dieses Jahr keine Ersatzabgabe: |
a | aus militärischen Gründen zur Deckung des Bedarfs an Fachspezialisten in den Formationen oder des Bedarfs an Kadern in Ausbildungsdiensten; |
b | aus zivildienstlichen Gründen, wenn im Ersatzjahr keine Einsatzpflicht bestand; |
c | weil eine Gefährdung der Gesundheit wegen einer Epidemie oder Tierseuche bestand. |
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) WPEG Art. 2 Ersatzpflichtige - 1 Ersatzpflichtig sind die Wehrpflichtigen mit Wohnsitz im In- oder Ausland, die im Ersatzjahr, das dem Kalenderjahr entspricht:8 |
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1 | Ersatzpflichtig sind die Wehrpflichtigen mit Wohnsitz im In- oder Ausland, die im Ersatzjahr, das dem Kalenderjahr entspricht:8 |
a | während mehr als sechs Monaten weder in einer Formation der Armee eingeteilt noch der Zivildienstpflicht unterstellt sind; |
b | ... |
c | als Dienstpflichtige ihren Militär- oder Zivildienst nicht leisten. |
1bis | Ersatzpflichtig sind ferner Militär- und Zivildienstleistende, die aus der Dienstpflicht entlassen werden, die Gesamtdienstleistungspflicht jedoch nicht erfüllt haben.12 |
2 | Nicht ersatzpflichtig ist, wer seine Dienstpflicht im Ersatzjahr tatsächlich erfüllt hat, obwohl er nicht während des ganzen Jahres als Dienstpflichtiger eingeteilt war. |
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) WPEG Art. 8 Nicht geleisteter Militär- und Zivildienst - 1 Leistet der Militärdienstpflichtige nach Ende des Jahres, in dem er die Rekrutenschule bestanden hat, in einem Jahr nicht den vollständigen Dienst, so gilt der Militärdienst in diesem Jahr im Sinne dieses Gesetzes als nicht geleistet. |
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1 | Leistet der Militärdienstpflichtige nach Ende des Jahres, in dem er die Rekrutenschule bestanden hat, in einem Jahr nicht den vollständigen Dienst, so gilt der Militärdienst in diesem Jahr im Sinne dieses Gesetzes als nicht geleistet. |
2 | Leistet der Zivildienstpflichtige nach Endes des Jahres, in dem der Entscheid über die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist, in einem Jahr nicht einen Einsatz von mindestens 26 anrechenbaren Diensttagen, so gilt der Zivildienst in diesem Jahr im Sinne dieses Gesetzes als nicht geleistet. |
3 | Kann der Dienstpflichtige in einem Jahr aus einem der folgenden Gründe nicht den vollständigen Dienst leisten, so schuldet er für dieses Jahr keine Ersatzabgabe: |
a | aus militärischen Gründen zur Deckung des Bedarfs an Fachspezialisten in den Formationen oder des Bedarfs an Kadern in Ausbildungsdiensten; |
b | aus zivildienstlichen Gründen, wenn im Ersatzjahr keine Einsatzpflicht bestand; |
c | weil eine Gefährdung der Gesundheit wegen einer Epidemie oder Tierseuche bestand. |
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) WPEG Art. 8 Nicht geleisteter Militär- und Zivildienst - 1 Leistet der Militärdienstpflichtige nach Ende des Jahres, in dem er die Rekrutenschule bestanden hat, in einem Jahr nicht den vollständigen Dienst, so gilt der Militärdienst in diesem Jahr im Sinne dieses Gesetzes als nicht geleistet. |
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1 | Leistet der Militärdienstpflichtige nach Ende des Jahres, in dem er die Rekrutenschule bestanden hat, in einem Jahr nicht den vollständigen Dienst, so gilt der Militärdienst in diesem Jahr im Sinne dieses Gesetzes als nicht geleistet. |
2 | Leistet der Zivildienstpflichtige nach Endes des Jahres, in dem der Entscheid über die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist, in einem Jahr nicht einen Einsatz von mindestens 26 anrechenbaren Diensttagen, so gilt der Zivildienst in diesem Jahr im Sinne dieses Gesetzes als nicht geleistet. |
3 | Kann der Dienstpflichtige in einem Jahr aus einem der folgenden Gründe nicht den vollständigen Dienst leisten, so schuldet er für dieses Jahr keine Ersatzabgabe: |
a | aus militärischen Gründen zur Deckung des Bedarfs an Fachspezialisten in den Formationen oder des Bedarfs an Kadern in Ausbildungsdiensten; |
b | aus zivildienstlichen Gründen, wenn im Ersatzjahr keine Einsatzpflicht bestand; |
c | weil eine Gefährdung der Gesundheit wegen einer Epidemie oder Tierseuche bestand. |
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) WPEG Art. 8 Nicht geleisteter Militär- und Zivildienst - 1 Leistet der Militärdienstpflichtige nach Ende des Jahres, in dem er die Rekrutenschule bestanden hat, in einem Jahr nicht den vollständigen Dienst, so gilt der Militärdienst in diesem Jahr im Sinne dieses Gesetzes als nicht geleistet. |
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1 | Leistet der Militärdienstpflichtige nach Ende des Jahres, in dem er die Rekrutenschule bestanden hat, in einem Jahr nicht den vollständigen Dienst, so gilt der Militärdienst in diesem Jahr im Sinne dieses Gesetzes als nicht geleistet. |
2 | Leistet der Zivildienstpflichtige nach Endes des Jahres, in dem der Entscheid über die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist, in einem Jahr nicht einen Einsatz von mindestens 26 anrechenbaren Diensttagen, so gilt der Zivildienst in diesem Jahr im Sinne dieses Gesetzes als nicht geleistet. |
3 | Kann der Dienstpflichtige in einem Jahr aus einem der folgenden Gründe nicht den vollständigen Dienst leisten, so schuldet er für dieses Jahr keine Ersatzabgabe: |
a | aus militärischen Gründen zur Deckung des Bedarfs an Fachspezialisten in den Formationen oder des Bedarfs an Kadern in Ausbildungsdiensten; |
b | aus zivildienstlichen Gründen, wenn im Ersatzjahr keine Einsatzpflicht bestand; |
c | weil eine Gefährdung der Gesundheit wegen einer Epidemie oder Tierseuche bestand. |
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) WPEG Art. 8 Nicht geleisteter Militär- und Zivildienst - 1 Leistet der Militärdienstpflichtige nach Ende des Jahres, in dem er die Rekrutenschule bestanden hat, in einem Jahr nicht den vollständigen Dienst, so gilt der Militärdienst in diesem Jahr im Sinne dieses Gesetzes als nicht geleistet. |
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1 | Leistet der Militärdienstpflichtige nach Ende des Jahres, in dem er die Rekrutenschule bestanden hat, in einem Jahr nicht den vollständigen Dienst, so gilt der Militärdienst in diesem Jahr im Sinne dieses Gesetzes als nicht geleistet. |
2 | Leistet der Zivildienstpflichtige nach Endes des Jahres, in dem der Entscheid über die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist, in einem Jahr nicht einen Einsatz von mindestens 26 anrechenbaren Diensttagen, so gilt der Zivildienst in diesem Jahr im Sinne dieses Gesetzes als nicht geleistet. |
3 | Kann der Dienstpflichtige in einem Jahr aus einem der folgenden Gründe nicht den vollständigen Dienst leisten, so schuldet er für dieses Jahr keine Ersatzabgabe: |
a | aus militärischen Gründen zur Deckung des Bedarfs an Fachspezialisten in den Formationen oder des Bedarfs an Kadern in Ausbildungsdiensten; |
b | aus zivildienstlichen Gründen, wenn im Ersatzjahr keine Einsatzpflicht bestand; |
c | weil eine Gefährdung der Gesundheit wegen einer Epidemie oder Tierseuche bestand. |
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) WPEG Art. 8 Nicht geleisteter Militär- und Zivildienst - 1 Leistet der Militärdienstpflichtige nach Ende des Jahres, in dem er die Rekrutenschule bestanden hat, in einem Jahr nicht den vollständigen Dienst, so gilt der Militärdienst in diesem Jahr im Sinne dieses Gesetzes als nicht geleistet. |
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1 | Leistet der Militärdienstpflichtige nach Ende des Jahres, in dem er die Rekrutenschule bestanden hat, in einem Jahr nicht den vollständigen Dienst, so gilt der Militärdienst in diesem Jahr im Sinne dieses Gesetzes als nicht geleistet. |
2 | Leistet der Zivildienstpflichtige nach Endes des Jahres, in dem der Entscheid über die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist, in einem Jahr nicht einen Einsatz von mindestens 26 anrechenbaren Diensttagen, so gilt der Zivildienst in diesem Jahr im Sinne dieses Gesetzes als nicht geleistet. |
3 | Kann der Dienstpflichtige in einem Jahr aus einem der folgenden Gründe nicht den vollständigen Dienst leisten, so schuldet er für dieses Jahr keine Ersatzabgabe: |
a | aus militärischen Gründen zur Deckung des Bedarfs an Fachspezialisten in den Formationen oder des Bedarfs an Kadern in Ausbildungsdiensten; |
b | aus zivildienstlichen Gründen, wenn im Ersatzjahr keine Einsatzpflicht bestand; |
c | weil eine Gefährdung der Gesundheit wegen einer Epidemie oder Tierseuche bestand. |
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) WPEG Art. 8 Nicht geleisteter Militär- und Zivildienst - 1 Leistet der Militärdienstpflichtige nach Ende des Jahres, in dem er die Rekrutenschule bestanden hat, in einem Jahr nicht den vollständigen Dienst, so gilt der Militärdienst in diesem Jahr im Sinne dieses Gesetzes als nicht geleistet. |
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1 | Leistet der Militärdienstpflichtige nach Ende des Jahres, in dem er die Rekrutenschule bestanden hat, in einem Jahr nicht den vollständigen Dienst, so gilt der Militärdienst in diesem Jahr im Sinne dieses Gesetzes als nicht geleistet. |
2 | Leistet der Zivildienstpflichtige nach Endes des Jahres, in dem der Entscheid über die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist, in einem Jahr nicht einen Einsatz von mindestens 26 anrechenbaren Diensttagen, so gilt der Zivildienst in diesem Jahr im Sinne dieses Gesetzes als nicht geleistet. |
3 | Kann der Dienstpflichtige in einem Jahr aus einem der folgenden Gründe nicht den vollständigen Dienst leisten, so schuldet er für dieses Jahr keine Ersatzabgabe: |
a | aus militärischen Gründen zur Deckung des Bedarfs an Fachspezialisten in den Formationen oder des Bedarfs an Kadern in Ausbildungsdiensten; |
b | aus zivildienstlichen Gründen, wenn im Ersatzjahr keine Einsatzpflicht bestand; |
c | weil eine Gefährdung der Gesundheit wegen einer Epidemie oder Tierseuche bestand. |
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) WPEG Art. 8 Nicht geleisteter Militär- und Zivildienst - 1 Leistet der Militärdienstpflichtige nach Ende des Jahres, in dem er die Rekrutenschule bestanden hat, in einem Jahr nicht den vollständigen Dienst, so gilt der Militärdienst in diesem Jahr im Sinne dieses Gesetzes als nicht geleistet. |
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1 | Leistet der Militärdienstpflichtige nach Ende des Jahres, in dem er die Rekrutenschule bestanden hat, in einem Jahr nicht den vollständigen Dienst, so gilt der Militärdienst in diesem Jahr im Sinne dieses Gesetzes als nicht geleistet. |
2 | Leistet der Zivildienstpflichtige nach Endes des Jahres, in dem der Entscheid über die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist, in einem Jahr nicht einen Einsatz von mindestens 26 anrechenbaren Diensttagen, so gilt der Zivildienst in diesem Jahr im Sinne dieses Gesetzes als nicht geleistet. |
3 | Kann der Dienstpflichtige in einem Jahr aus einem der folgenden Gründe nicht den vollständigen Dienst leisten, so schuldet er für dieses Jahr keine Ersatzabgabe: |
a | aus militärischen Gründen zur Deckung des Bedarfs an Fachspezialisten in den Formationen oder des Bedarfs an Kadern in Ausbildungsdiensten; |
b | aus zivildienstlichen Gründen, wenn im Ersatzjahr keine Einsatzpflicht bestand; |
c | weil eine Gefährdung der Gesundheit wegen einer Epidemie oder Tierseuche bestand. |
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) WPEG Art. 8 Nicht geleisteter Militär- und Zivildienst - 1 Leistet der Militärdienstpflichtige nach Ende des Jahres, in dem er die Rekrutenschule bestanden hat, in einem Jahr nicht den vollständigen Dienst, so gilt der Militärdienst in diesem Jahr im Sinne dieses Gesetzes als nicht geleistet. |
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1 | Leistet der Militärdienstpflichtige nach Ende des Jahres, in dem er die Rekrutenschule bestanden hat, in einem Jahr nicht den vollständigen Dienst, so gilt der Militärdienst in diesem Jahr im Sinne dieses Gesetzes als nicht geleistet. |
2 | Leistet der Zivildienstpflichtige nach Endes des Jahres, in dem der Entscheid über die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist, in einem Jahr nicht einen Einsatz von mindestens 26 anrechenbaren Diensttagen, so gilt der Zivildienst in diesem Jahr im Sinne dieses Gesetzes als nicht geleistet. |
3 | Kann der Dienstpflichtige in einem Jahr aus einem der folgenden Gründe nicht den vollständigen Dienst leisten, so schuldet er für dieses Jahr keine Ersatzabgabe: |
a | aus militärischen Gründen zur Deckung des Bedarfs an Fachspezialisten in den Formationen oder des Bedarfs an Kadern in Ausbildungsdiensten; |
b | aus zivildienstlichen Gründen, wenn im Ersatzjahr keine Einsatzpflicht bestand; |
c | weil eine Gefährdung der Gesundheit wegen einer Epidemie oder Tierseuche bestand. |
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) WPEG Art. 39 - 1 Bezahlte Ersatzabgaben werden Militär- und Zivildienstleistenden rückerstattet, die die Gesamtdienstleistungspflicht erfüllt haben. |
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1 | Bezahlte Ersatzabgaben werden Militär- und Zivildienstleistenden rückerstattet, die die Gesamtdienstleistungspflicht erfüllt haben. |
2 | Die Ersatzabgaben werden rückerstattet: |
a | auf Antrag des Wehrpflichtigen; oder |
b | von Amtes wegen, wenn die zuständige Behörde Kenntnis von der Erfüllung der Gesamtdienstleistungspflicht erhält. |
3 | Der Antrag kann bei der zuständigen Behörde des Kantons gestellt werden, der die letzte Ersatzabgabe erhoben hat. Dem Antrag ist der Ausweis über die Erfüllung der Gesamtdienstleistungspflicht beizulegen. |
4 | Die Verfügung über die Rückerstattung der Ersatzabgaben kann nach den Artikeln 30 und 31 angefochten werden. |
5 | Der Anspruch auf Rückerstattung und die Pflicht zur Rückerstattung verjähren am Ende des fünften Jahres nach der Entlassung aus der Militär- oder Zivildienstpflicht. Davon ausgenommen sind Ersatzabgaben, die am Ende des fünften Jahres nach der Entlassung aus der Dienstpflicht noch nicht veranlagt sind; in diesem Fall verjähren der Anspruch auf Rückerstattung und die Pflicht zur Rückerstattung fünf Jahre, nachdem sämtliche Ersatzabgaben veranlagt wurden. |
6 | Auf Rückerstattungsbeträgen wird kein Zins vergütet. |