Urteilskopf
120 Ia 258
39. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 10. Oktober 1994 i.S. A. gegen X. (staatsrechtliche Beschwerde)
Regeste (de):
Regeste (fr):
Regesto (it):
Erwägungen ab Seite 258
BGE 120 Ia 258 S. 258
Aus den Erwägungen:
1. a) Mit der staatsrechtlichen Beschwerde kann - abgesehen von hier nicht weiter interessierenden Ausnahmen - nur der letzte kantonale Entscheid angefochten werden. Entsprechend kann das Bundesgericht auch nur diesen aufheben. Auf den Antrag, den Entscheid des Kreispräsidenten Oberengadin mitaufzuheben, ist deshalb nicht einzutreten.
BGE 120 Ia 258 S. 259
b) Bei einer staatsrechtlichen Beschwerde ist u.a. Eintretensvoraussetzung, dass überhaupt ein aktuelles praktisches Interesse gegeben ist (SPÜHLER, Die Praxis der staatsrechtlichen Beschwerde, Bern 1994, Rz. 14; KÄLIN, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, Bern 1994, S. 258 f.). Der Beschwerdeführer will mit seinem Rechtsmittel unter anderem bewirken, dass gewisse im Inventar aufgeführte Vermögenswerte tiefer geschätzt werden. Es fragt sich, ob der Beschwerdeführer daran überhaupt ein praktisches Interesse hat. In dem den vorliegenden Fall betreffenden BGE 118 II 269 f. hielt das Bundesgericht fest, dass das Inventar nach schweizerischem Recht nur die Sicherung des bei Eröffnung des Erbganges vorhandenen Vermögens bezweckt, indem verhindert werden soll, dass Vermögenswerte unbemerkt verschwinden können. Das Sicherungsinventar dient insbesondere nicht der Berechnung der Erbteile und der Pflichtteile und kann nicht Rechnungsgrundlage für die Erbteilung bilden. Entsprechend sieht das Bundesrecht für das Sicherungsinventar im Gegensatz zum öffentlichen Inventar nach Art. 581
ZGB keine Schätzung der Vermögenswerte vor (BGE 118 II 270). Wird dennoch eine Schätzung vorgenommen, so ergeben sich daraus keinerlei zivilrechtliche Folgen. Von daher ist nicht zu sehen, welches praktische Interesse der Beschwerdeführer an einer tieferen Bewertung der Aktien der A. AG haben könnte. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass nach Art. 92 Abs. 2
EG ZGB des Kantons Graubünden die Aktiven und Passiven geschätzt werden sollen. Es steht dem kantonalen Gesetzgeber nicht zu, irgendwelche zivilrechtlichen Wirkungen an die Schätzung zu knüpfen. Mit Bezug auf allfällige Gebühren- und Steuerfolgen der Schätzung ist nicht der Abschluss des Inventars anzufechten. Vielmehr müssen dafür die entsprechenden Gebühren- und Steuerverfügungen weitergezogen werden. Entsprechend hält das Kantonsgerichtspräsidium denn auch fest, dass es nach konstanter Praxis auf Rekurse nicht eintritt, soweit sie sich nur auf die Bewertung einzelner Aktiven beziehen. Mit dieser Argumentation im angefochtenen Entscheid setzt sich der Beschwerdeführer gar nicht auseinander. Es fehlt deshalb an einer Art. 90
OG genügenden Begründung und auf diese Rüge ist nicht einzutreten. c) Soweit der Beschwerdeführer einzelne Posten im Inventar gar nicht aufgeführt haben will, liegt demgegenüber ein aktuelles praktisches Interesse vor. Das Inventar erbringt im Sinne von Art. 9
ZGB Beweis dafür, dass die aufgeführten Vermögenswerte bei Eröffnung des Erbganges in der im
BGE 120 Ia 258 S. 260
Inventar aufgeführten Weise vorhanden waren und gemäss den inventarisierten Angaben in diesem Zeitpunkt zum Nachlass gehörten. Werden einzelne Angaben aus dem Inventar gestrichen, so entfällt mit Bezug auf diese die Richtigkeitsvermutung. Soweit der Beschwerdeführer die Streichung einzelner Posten verlangt, ist deshalb auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
120 Ia 258
39. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 10. Oktober 1994 i.S. A. gegen X. (staatsrechtliche Beschwerde)
Regeste (de):
- Art. 88
OG; aktuelles praktisches Interesse als Voraussetzung für die Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde. - Weil mit der Schätzung der einzelnen Nachlasswerte in einem Sicherungsinventar nach Art. 553
ZGB keine zivilrechtlichen Wirkungen verbunden sind, hat ein Erbe keine aktuellen praktischen Interessen daran, die Schätzung mit staatsrechtlicher Beschwerde anfechten zu können.SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
Art. 553
1. Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet, wenn: 1. ein minderjähriger Erbe unter Vormundschaft steht oder zu stellen ist; 2. ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist; 3. einer der Erben oder die Erwachsenenschutzbehörde es verlangt; 4. ein volljähriger Erbe unter umfassender Beistandschaft steht oder unter sie zu stellen ist. [1] 2. Sie erfolgt nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes und ist in der Regel binnen zwei Monaten seit dem Tode des Erblassers durchzuführen. 3. Die Aufnahme eines Inventars kann durch die kantonale Gesetzgebung für weitere Fälle vorgeschrieben werden. [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
Regeste (fr):
- Art. 88 OJ; intérêt actuel et pratique pour avoir la qualité pour former un recours de droit public.
- Comme des effets de droit civil ne sont pas liés à l'estimation des biens d'une succession dans un inventaire dressé à titre de sûreté selon l'art. 553 CC, un héritier n'a pas d'intérêt actuel et pratique à attaquer l'estimation par un recours de droit public.
Regesto (it):
- Art. 88
OG; interesse pratico e attuale quale premessa per essere legittimato a presentare un ricorso di diritto pubblico. - La stima dei beni di una successione effettuata nell'ambito di un inventario ai sensi dell'art. 553 CC non ha alcun effetto di diritto civile; di conseguenza, l'erede non ha un interesse pratico e attuale a impugnare la decisione di stima mediante un ricorso di diritto pubblico.
Erwägungen ab Seite 258
BGE 120 Ia 258 S. 258
Aus den Erwägungen:
1. a) Mit der staatsrechtlichen Beschwerde kann - abgesehen von hier nicht weiter interessierenden Ausnahmen - nur der letzte kantonale Entscheid angefochten werden. Entsprechend kann das Bundesgericht auch nur diesen aufheben. Auf den Antrag, den Entscheid des Kreispräsidenten Oberengadin mitaufzuheben, ist deshalb nicht einzutreten.
BGE 120 Ia 258 S. 259
b) Bei einer staatsrechtlichen Beschwerde ist u.a. Eintretensvoraussetzung, dass überhaupt ein aktuelles praktisches Interesse gegeben ist (SPÜHLER, Die Praxis der staatsrechtlichen Beschwerde, Bern 1994, Rz. 14; KÄLIN, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, Bern 1994, S. 258 f.). Der Beschwerdeführer will mit seinem Rechtsmittel unter anderem bewirken, dass gewisse im Inventar aufgeführte Vermögenswerte tiefer geschätzt werden. Es fragt sich, ob der Beschwerdeführer daran überhaupt ein praktisches Interesse hat. In dem den vorliegenden Fall betreffenden BGE 118 II 269 f. hielt das Bundesgericht fest, dass das Inventar nach schweizerischem Recht nur die Sicherung des bei Eröffnung des Erbganges vorhandenen Vermögens bezweckt, indem verhindert werden soll, dass Vermögenswerte unbemerkt verschwinden können. Das Sicherungsinventar dient insbesondere nicht der Berechnung der Erbteile und der Pflichtteile und kann nicht Rechnungsgrundlage für die Erbteilung bilden. Entsprechend sieht das Bundesrecht für das Sicherungsinventar im Gegensatz zum öffentlichen Inventar nach Art. 581
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 581 |
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| Das öffentliche Inventar wird durch die zuständige Behörde nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes errichtet und besteht in der Anlegung eines Verzeichnisses der Vermögenswerte und Schulden der Erbschaft, wobei alle Inventarstücke mit einer Schätzung zu versehen sind. | ||||||
| Wer über die Vermögensverhältnisse des Erblassers Auskunft geben kann, ist bei seiner Verantwortlichkeit verpflichtet, der Behörde alle von ihr verlangten Aufschlüsse zu erteilen. | ||||||
| Insbesondere haben die Erben der Behörde die ihnen bekannten Schulden des Erblassers mitzuteilen. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 581 |
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| Das öffentliche Inventar wird durch die zuständige Behörde nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes errichtet und besteht in der Anlegung eines Verzeichnisses der Vermögenswerte und Schulden der Erbschaft, wobei alle Inventarstücke mit einer Schätzung zu versehen sind. | ||||||
| Wer über die Vermögensverhältnisse des Erblassers Auskunft geben kann, ist bei seiner Verantwortlichkeit verpflichtet, der Behörde alle von ihr verlangten Aufschlüsse zu erteilen. | ||||||
| Insbesondere haben die Erben der Behörde die ihnen bekannten Schulden des Erblassers mitzuteilen. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 581 |
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| Das öffentliche Inventar wird durch die zuständige Behörde nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes errichtet und besteht in der Anlegung eines Verzeichnisses der Vermögenswerte und Schulden der Erbschaft, wobei alle Inventarstücke mit einer Schätzung zu versehen sind. | ||||||
| Wer über die Vermögensverhältnisse des Erblassers Auskunft geben kann, ist bei seiner Verantwortlichkeit verpflichtet, der Behörde alle von ihr verlangten Aufschlüsse zu erteilen. | ||||||
| Insbesondere haben die Erben der Behörde die ihnen bekannten Schulden des Erblassers mitzuteilen. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 9 |
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| Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist. | ||||||
| Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden. | ||||||
BGE 120 Ia 258 S. 260
Inventar aufgeführten Weise vorhanden waren und gemäss den inventarisierten Angaben in diesem Zeitpunkt zum Nachlass gehörten. Werden einzelne Angaben aus dem Inventar gestrichen, so entfällt mit Bezug auf diese die Richtigkeitsvermutung. Soweit der Beschwerdeführer die Streichung einzelner Posten verlangt, ist deshalb auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
Gesetzesregister
EG 92OG 88OG 90
ZGB 9
ZGB 553
ZGB 581
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 9 |
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| Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist. | ||||||
| Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 553 |
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| Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet, wenn: | ||||||
| ein minderjähriger Erbe unter Vormundschaft steht oder zu stellen ist; | ||||||
| ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist; | ||||||
| einer der Erben oder die Erwachsenenschutzbehörde es verlangt; | ||||||
| ein volljähriger Erbe unter umfassender Beistandschaft steht oder unter sie zu stellen ist. [1] | ||||||
| Sie erfolgt nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes und ist in der Regel binnen zwei Monaten seit dem Tode des Erblassers durchzuführen. | ||||||
| Die Aufnahme eines Inventars kann durch die kantonale Gesetzgebung für weitere Fälle vorgeschrieben werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 581 |
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| Das öffentliche Inventar wird durch die zuständige Behörde nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes errichtet und besteht in der Anlegung eines Verzeichnisses der Vermögenswerte und Schulden der Erbschaft, wobei alle Inventarstücke mit einer Schätzung zu versehen sind. | ||||||
| Wer über die Vermögensverhältnisse des Erblassers Auskunft geben kann, ist bei seiner Verantwortlichkeit verpflichtet, der Behörde alle von ihr verlangten Aufschlüsse zu erteilen. | ||||||
| Insbesondere haben die Erben der Behörde die ihnen bekannten Schulden des Erblassers mitzuteilen. | ||||||
BGE Register